LVwG W VGW-001/027/26669/2014; VGW-001/V/027/26844/2014

VGW-001/027/26669/2014; VGW-001/V/027/26844/2014Tribunale amministrativo regionale30 mar 2015

Regest

Stichprobenerhebung zur Erstellung von Konjunkturstatistiken im produzierenden Bereich; Verletzung der Auskunftspflicht

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/027/26669/2014; VGW-001/V/027/26844/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.027.26669.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.01.2015 über die Beschwerde 1.) des Herrn N. und 2.) der Firma B. GmbH als Haftungsbeteiligte gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 05.05.2014, Zl. MBA ...-S 6092/14, wegen Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 84,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in Wien, O., zu verantworten, dass diese Gesellschaft hinsichtlich der von ihr in Wien, O., betriebenen wirtschaftlichen Tätigkeit (im Sinne ÖNACE „Hochbau“) der Statistik Austria die Auskunftserteilung (Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich) für den Berichtsmonat November 2013 insoferne aktiv verweigert hat, als die von der Bundesanstalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13, zugesandten amtlichen Erhebungsunterlagen trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt nachweislich mittels Rückscheinbrief vom 09.01.2014, nicht bis zum 15.12.2013 vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt an die Statistik Austria übermittelt wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Z. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der geltenden Fassung und § 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003 in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 420,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde gemäß § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 42,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 462,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn N., verhängte Geldstrafe von € 420,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 42,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich das fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 16.05.2014 (eingelangt am 19.05.2014), mit welchem das Straferkenntnis dem Grunde nach bekämpft und beantragt wird, den Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass er entgegen des Tatvorhaltes der Erstbehörde als handelsrechtlicher Geschäftsführer die gegenständliche Konjunkturerhebung sehr wohl beantwortet habe, diese allerdings von der Statistik Austria ohne Angaben von Gründen nicht akzeptiert worden sei.

Der Beschwerdeführer wurde zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 geladen. Die Zustellung der Ladung an ihn erfolgte durch Hinterlegung am 31.12.2014, jene an die Fa. B. GmbH durch Hinterlegung am 02.01.2015. Zur Verhandlung war der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen.

Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. B. GmbH und als solcher zur Vertretung nach außen Berufener. Die durch den Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft wurde im Rahmen einer Stichprobenerhebung zur Erstellung von Konjunkturstatistiken im produzierenden Bereich ausgewählt. Trotz mehrmaliger Mahnung durch die Bundesanstalt Statistik Austria, zuletzt nachweislich mittels Rückscheinbrief am 09.01.2014, hat der Beschwerdeführer die - ihm zugesandten - amtlichen Erhebungsunterlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist - vollständig und wahrheitsgetreu - an die Statistik Austria übermittelt.

Das erkennende Gericht erwog hierzu:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000) können statistische Erhebungen durch Verordnung durch Befragung der Auskunftspflichtigen angeordnet werden.

Gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes sind bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich hat die Bundesanstalt Statistik Österreich zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1. der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und

3. der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im "Produzierenden Bereich" zu erstellen.

Gemäß § 2 dieser Verordnung sind die Konjunkturerhebungen und -statistiken monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) durchzuführen.

Gemäß § 6 Abs. 1 dieser Verordnung besteht bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:

1. Unternehmen sowie Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres 20 und mehr Beschäftigte hatten;

2. Betriebe von solchen Mehrbetriebsunternehmen, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres insgesamt 20 und mehr Beschäftigte hatten;

3. Arbeitsgemeinschaften unabhängig von der Beschäftigtenzahl ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung;

4. alle im Kalenderjahr der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Um-strukturierung entstandenen statistischen Einheiten, wobei Z 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass nicht die Beschäftigtenzahl zum 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres, sondern jene zum Zeitpunkt der Neugründung oder Umstrukturierung zu Grunde zu legen ist.

Gemäß § 6 Abs. 4 dieser Verordnung sind zur Auskunftserteilung jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.

Gemäß § 8 Abs. 1 dieser Verordnung sind die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

Strafbar ist, wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht. Indem der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen ist, hat er das pönalisierte Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 begeht, wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung schädigte das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Erstellung von Konjunkturstatistiken, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften – hier die rechtzeitige wahrheitsgemäße Übermittlung der Daten – durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Beschwerdeführer weist nach der Aktenlage zahlreiche zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Mildernd war der Umstand im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass entsprechend dem Akteninhalt der Beschwerdeführer seine Auskunftspflicht nachträglich erfüllt hat. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen getätigt, weswegen durchschnittliche Verhältnisse anzunehmen waren.

Aus diesen Gründen erscheint das verfügte Strafausmaß von EUR 462,-- in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 2.180,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen, nicht in Betracht.

Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten – ebenso aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe erscheint im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

II. Der Kostenspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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