LVwG W VGW-021/015/20562/2014

VGW-021/015/20562/2014Tribunale amministrativo regionale24 feb 2015

Regest

Herabsetzung der Strafhöhe und Einstellung zwecks Vermeidung einer Doppelbestrafung; Einhaltung des Rauchverbots als einheitliche Verpflichtung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/015/20562/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.015.20562.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn P. und der T. Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 5.12.2013 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 3.12.2013, Zahl MBA ... - S 37113/13, wegen Übertretung von 1) bis 4) § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.1.2015 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht e r k a n n t:

Der zu Spruchpunkt 1) ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz idF BGBl. I Nr. 120/2008 auf EUR 1.200,00, bei Uneinbringlichkeit 42 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bei der belangten Behörde gemäß

§ 64 Abs. 1 und 2 VStG auf EUR 120,00.

Die Haftung der T. Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG zu Spruchpunkt 1) bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge.

Zu den Spruchpunkten 2) bis 4) wird der Beschwerde stattgegeben und das Straferkenntnis aufgehoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Dem beschuldigten Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Die belangte Behörde erkannte den Erstbeschwerdeführer ( P.) mit Straferkenntnis vom 3.12.2013 wie folgt schuldig:

„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der T. Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, R.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants in ihrer 2 Räume für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste umfassenden Betriebsstätte in Wien, M.-straße (...), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c Tabakgesetz verstoßen hat, als diese

  1. nicht dafür Sorge getragen hat, dass vom 26.04.2012 bis zum 07.10.2013 zwischen dem als Raucherbereich bezeichneten Gästeraum im Erdgeschoss und dem als Nichtraucherbereich deklarierten zweiten Gastraum im 1. Stock des Betriebes eine vollständige bauliche Trennung vorhanden war, die verhindert, dass der Tabakrauch im Lokal in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da der Raucherraum im Erdgeschoss und der Nichtraucherraum im 1. Stock durch eine Stiege in offener Verbindung stehen, wobei diese fehlende bauliche Trennung am 26.04.2012 um 8.30 Uhr - zu diesem Zeitpunkt wurde im Erdgeschoss geraucht - durch einen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36 - Gewerbetechnik, am 17.10.2012 um 11.00 Uhr - zu diesem Zeitpunkt wurde von 6 Personen im Erdgeschoss geraucht - durch ein Organ der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den ... Bezirk, und am 7.10.2013 um 9.30 Uhr – zu diesem Zeitpunkt wurde von 8 Personen im Erdgeschoss geraucht - wiederum durch ein Organ der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den ... Bezirk, festgestellt wurde, und

  2. nicht dafür Sorge getragen hat, dass vom 26.04.2012 bis zum 07.10.2013 eine bauliche Trennung zwischen dem Raucherraum im Erdgeschoss und dem Einkaufszentrum vorhanden ist, da diese über eine Treppe in offener Verbindung stehen, wobei diese fehlende bauliche Trennung am 26.04.2012 um 8.30 Uhr - zu diesem Zeitpunkt wurde im Erdgeschoss geraucht - und am 07.10.2013 um 9.30 Uhr - zu diesem Zeitpunkt wurde von 8 Personen im Erdgeschoss geraucht - durch die in Punkt 1) genannten Organe festgestellt wurde, und

  3. nicht dafür Sorge getragen hat, dass am 07.10.2013 um 9.30 Uhr in dem aus zwei Räumen bestehenden Gastgewerbebetrieb im Gastraum im Erdgeschoss, der durch den gassenseitigen Eingang oder durch den Eingang vom Einkaufszentrum ... betreten wird nicht geraucht wird, da 8 Personen im Erdgeschoss rauchten, obwohl dieser Gastraum von den Gästen betreten werden muss, um zu dem im 1. Stock gelegenen Nichtrauchergastraum zu gelangen, und

  4. nicht dafür Sorge getragen hat, dass am 17.10.2012 um 11.00 Uhr - zu diesem Zeitpunkt wurde von 6 Personen im Erdgeschoss geraucht - nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sind, in denen das Rauchen gestattet wird, da der Gastraum im Erdgeschoss 38 Raucher-Verabreichungsplätze und der Gastraum im 1. Stock 37 Nichtraucher-Verabreichungsplätze umfasste, und nicht dafür Sorge getragen hat, dass am 07.10.2013 um 9.30 Uhr der aufgrund der Schank und der Anzahl der Verabreichungsplätze für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum nicht vom Rauchverbot umfasst war.“

Wegen Verletzung von zu 1) bis 4) § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz wurden von der belangten Behörde gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz über den Erstbeschwerdeführer vier Geldstrafen von je EUR 2.000,00 (vier Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen) verhängt und es wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt EUR 800,00 vorgeschrieben.

Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, das die Zweitbeschwerdeführerin (T. Gesellschaft mit beschränkter Haftung) für die über den Erstbeschwerdeführer (P.) als verantwortlichen Beauftragten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.

Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich die von beiden Beschwerdeführern frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 5.12.2013.

In der am 16.1.2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung schränkte der für beide Beschwerdeführer erschienene Rechtsvertreter die Beschwerde zu Spruchpunkt 1) als nur noch gegen das Strafausmaß gerichtet ein. Zu den Spruchpunkten 2) bis 4) wurde die Beschwerde hingegen in vollem Umfang aufrechterhalten.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine Verständigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 1.12.2014, Zahl MBA/1700713-2014-2, vor, wonach die mit Wirksamkeit vom 23.10.2014 angezeigte Verlegung des Betriebes der weiteren Betriebsstätte der zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants“ berechtigten Zweitbeschwerdeführerin von Wien , M.-straße … nach Wien , M.-straße ... gemäß § 345 Abs. 4 GewO 1994 in das Gewerberegister eingetragen wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Zu Spruchpunkt 1):

Da sich die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt nunmehr lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung (vgl. VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033).

Gegen den Erstbeschwerdeführer lag eine bereits zu Beginn des vorliegend angelasteten Tatzeitraumes rechtskräftige und derzeit noch nicht getilgte einschlägige Verwaltungsvorstrafe wegen Übertretung des Tabakgesetzes vor (siehe dazu das von der belangten Behörde zur Zahl MBA ... - S 22872/11 erlassene Straferkenntnis vom 12.9.2011 und den dazu ergangenen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17.10.2011 mit der Zahl UVS-04/G/19/11726/2011-1).

Die beschwerdegegenständliche Verwaltungsübertretung ist somit, weil es sich um einen Wiederholungsfall handelt, nach dem zweiten Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,00 zu ahnden.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Erstbeschwerdeführer hat Schuldeinsicht zu erkennen gegeben, was durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert wurde. Zudem war auf die gesetzliche Sorgepflicht des Erstbeschwerdeführers für seinen Sohn, für den er Alimente in der Höhe von ca. EUR 400,00 monatlich zu leisten hat, sein monatliches Nettoeinkommen als Angestellter von ca. EUR 1.250,00 und seine Vermögenslosigkeit Bedacht zu nehmen. Deshalb sowie in Anbetracht dessen, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte im Einkaufszentrum ... in Wien , M.-straße nicht mehr betrieben wird, wodurch spezialpräventive Überlegungen in den Hintergrund traten, erschien auch die auf das spruchgemäße Ausmaß herabgesetzte Geldstrafe gerade noch ausreichend, um in generalpräventiver Hinsicht anderen Gastgewerbetreibenden sowie deren verantwortlichen Beauftragten die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens, wie es im gegenständlichen Fall gesetzt wurde, entsprechend deutlich zu veranschaulichen.

Eine weitere Strafherabsetzung kam aus nachstehenden Gründen nicht in Betracht:

Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden. Diesem Ziel ist große Bedeutung beizumessen. Im Hinblick darauf, dass Tabakrauch vom Raucherbereich in den Nichtraucherbereich dringen konnte, sowie in Anbetracht des langen Tatzeitraumes erweist sich der objektive Unrechtsgehalt der Tat als beträchtlich.

Das Verschulden des Erstbeschwerdeführers war als gravierend anzusehen, weil die Verwaltungsübertretung begangen wurde, obwohl der Beschwerdeführer auf Grund seiner bereits rechtskräftigen Bestrafung davon in Kenntnis war, dass der gegenständliche Betrieb, in dem das Gastgewerbe ausgeübt wurde, als Nichtraucherbetrieb zu führen ist, wenn die entsprechenden Abtrennungen zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich nicht gegeben sind.

Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den bis EUR 10.00,00 reichenden Strafsatz erachtet das Verwaltungsgericht Wien die nunmehr in der Höhe von EUR 1.200,00 verhängte Geldstrafe als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe, die bis zu zwei Wochen betragen darf, wurde zur Geldstrafe nicht zu unverhältnismäßig festgesetzt (vgl. VwGH 20.1.1993, 92/02/0283).

Es ist daher der aus der Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,00 und aus dem behördlichen Verfahrenskostenbeitrag von EUR 120,00 zusammengesetzte Gesamtbetrag von EUR 1.320,00 zu begleichen.

Die Zweitbeschwerdeführerin haftet für diesen Betrag gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Zu diesem Spruchpunkt ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelte es sich doch nur um eine spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Frage der Strafbemessung. Darüber hinaus konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen.

Zu den Spruchpunkten 2) bis 4):

Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden wesentlichen Bestimmungen der §§ 13 und 13a des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008 lauten:

„§ 13.

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) ...

(4) ...

§ 13a.

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,

2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) ...

(4) ...

(5) ....“

Die die Pflichten der Inhaber von Orten im Sinne des § 13 und 13a Abs. 1 regelnden wesentlichen Bestimmungen lauten:

„§ 13c.

(1) Die Inhaber von

1. ...

2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,

3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,

haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

1. ...

2. ...

3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;

4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;

5. ...

6. ...

7. ...“

Gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz idF BGBl. I Nr. 120/2008 hat, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,00 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 10.000,00 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Das Tabakgesetz normiert zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen ein grundsätzliches Rauchverbot (siehe VfGH 1.10.2009, B 776/09). Es lässt allerdings näher bestimmte Ausnahmen dann zu, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Demnach darf in bestimmten Räumen nur bei Erfüllung der im Tabakgesetz normierten Voraussetzungen geraucht werden. Ist dies nicht der Fall gilt im Betrieb ein Rauchverbot.

Die sich aus dem Tabakgesetz ergebende Verbindlichkeit des Gastgewerbetreibenden zur grundsätzlichen Einhaltung des Rauchverbotes stellt sich als einheitliche Verpflichtung dar, weil sie die Gewährleistung des Nichtraucherschutzes in einem bestimmten Betrieb betrifft. Die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes begangenen einzelnen Teilverstöße gegen diese Verpflichtung zur Einhaltung des Rauchverbotes sind daher als eine einzige Verwaltungsübertretung zu ahnden.

Demnach hätte die belangte Behörde für die in den Spruchpunkten 1) bis 4) näher beschriebenen Verstöße gegen das unter den jeweils gegebenen Umständen einzuhaltende Rauchverbot nur EINE einzige Strafe verhängen dürfen.

Da jedoch der Schuldspruch zu Spruchpunkt 1) infolge der Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung des Strafausmaßes mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, war der Beschwerde zu den übrigen Spruchpunkten zwecks Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung stattzugeben.

Die ordentliche Revision ist zu diesen Spruchpunkten unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevanten Rechtsfragen sind klar aus dem Gesetz lösbar (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen).

Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung stützte sich zu Spruchpunkt 1) auf die zwingenden Vorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sowie zu allen Spruchpunkten auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem (bestraften) Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

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