LVwG W VGW-151/070/22858/2014

VGW-151/070/22858/2014Tribunale amministrativo regionale22 set 2014

Regest

Ausgleichszulage zur Pension und Pflegegeld können für die Berechnung der ausreichenden finanziellen Mittel herangezogen werden<br/><br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/070/22858/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.22858.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der Z. J. gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 16.01.2014, Zl. MA35-9/3002763-01, mit welchem der Antrag vom 14.11.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gem. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG idgF abgewiesen wurde, gem. § 28 VwGVG zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird Z. J. gemäß § 46 Abs. 2 lit. a iVm § 20 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste am 06.11.2013 legal, visumfrei in das Bundesgebiet ein und stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 14.11.2013 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem Ehemann, der seit 35 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und über einen am 23.05.2000 nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“ verfügt.

Gleichzeitig stellte sie einen Zusatzantrag gem. § 21a Abs. 5 Z. 2 NAG und führte dazu aus, dass sie seit Kurzem mit ihrem seit 35 Jahren ununterbrochen in Österreich lebenden sechsundsiebzigjährigen Ehemann verheiratet sei und mit diesem den Lebensabend gemeinsam verbringen wolle. Sie sei Analphabetin und habe nie eine Schule besucht, weshalb sie nicht in der Lage sei, Deutschkenntnisse auf Niveau A1 zu erlangen, zumal sie nicht einmal ihren Namen schreiben könne. Das Erfordernis der Vorlage eines Sprachzeugnisses würde ihr Zusammenleben iSd Art. 8 EMRK unmöglich machen.

Schließlich bevollmächtigte sie ihren Ehemann, sie im gegenständlichen Verfahren zu vertreten.

Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.

I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin zunächst die Einreichung dieses Antrags schriftlich bestätigt und sie am selben Tag mit einem weiteren Schreiben aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.

I.3. In der Folge wurden von der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen in Kopie in Vorlage gebracht, darunter der Behindertenausweis ihres Ehemannes, wonach dieser über einen Grad der Behinderung von 50% verfügt, sowie ein Amtsärztliches Zeugnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 vom 17.12.2013, in dem der untersuchende Amtsarzt zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführerin aufgrund von Polymorbidität – die Beschwerdeführerin leide an Herzklappenstenose, Bluthochdruck und einem massiven Struma - und ihres fortgeschrittenen Alters die Erfüllung der Integrationsvereinbarung auf Dauer nicht zumutbar sei.

I.4. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 16.01.2014, Zl. MA 35-9/3002763-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot- Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z. 2 NAG) nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG wegen finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine serbische Pension in der Höhe von monatlich 10.343,- serbische Dinar (dies entspreche einem Betrag von EUR 89,-) und ihr Gatte über eine monatliche Eigenpension in der Höhe von EUR 295,17 verfüge. Unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen ergebe sich somit ein anrechenbares Einkommen von EUR 344,36. Aus diesem Grunde könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Zwar liege im Falle der Beschwerdeführerin ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK im Bundesgebiet vor, doch könne eine positive Erledigung ihres Antrages angesichts der deutlichen Unterschreitung der in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsätze auch aus Gründen des § 11 Abs. 3 NAG nicht erfolgen, da ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte.

I.5. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 25.01.2014 zugestellt, richtete sich die mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Rechtsvertreterin vom 11.02.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin monatlich insgesamt Euro 1.098,29 zur Verfügung stünden. Dieser Betrag setze sich aus einer Alterspension iHv von monatlich Euro 299,90, sowie der Ausgleichszulage iHv von Euro 557,55, die 14x jährlich zur Auszahlung gelangen, sowie aus dem Pflegegeld der Stufe 2 iHv von Euro 284,30 zusammen. Abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv von Euro 43,74 ergebe sich der genannte Betrag, sodass sich die monatlichen Nettobezüge des Ehegatten noch entsprechend erhöhen würden. Hinzu komme die Eigenpension der Beschwerdeführerin aus Serbien iHv von rund Euro 90,00 sodass dem Ehepaar in Summe ein Betrag von rund Euro 1.370,00 zur Verfügung stehe.

Somit sei jedenfalls auch die Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG erfüllt, zumal entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht auch der Pflegegeldbezug sowie die Ausgleichszulage bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden monatlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen seien. Bei Erstanträgen seien soziale Leistungen nämlich lediglich dann nicht zu berücksichtigen, wenn ein Anspruch auf diese erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage (vgl § 11 Abs 5 NAG). Dies betreffe jedoch lediglich Ansprüche der Beschwerdeführerin selbst, nicht aber den längst erworbenen Anspruch ihres Ehegatten auf die Ausgleichszulage. Auch stelle unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Bezug der Ausgleichszulage durch den Ehemann zusätzlich zu dessen Alterspension keine schädliche Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen dar, da die Ausgleichszulage eine Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung und nicht etwa eine Erscheinungsform der Sozialhilfe sei. Auch das Pflegegeld des Ehegatten zähle als Einkommen, zumal ein Rechtsanspruch darauf bestehe.

Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei allerdings auch aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits in Pension sei und aufgrund seines Alters sowie aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes - somit aus Gründen, die ihm nicht vorwerfbar sind - nicht mehr in der Lage sei, ein Einkommen durch Erwerbstätigkeit zu erzielen. Die Beschwerdeführerin selbst sei Jahrgang 1940 und ebenfalls bereits in Pension. Auch sie sei aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, geschweige denn, eine Beschäftigung zu finden. Auch ihr könne man diesen Umstand nicht vorwerfen. Für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels unabdingbar, um ein gemeinsames Familienleben führen bzw. dieses fortsetzen zu können. Vor diesem Hintergrund trete eine allfällige Gefährdung öffentlicher Interessen aufgrund einer möglichen finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft, die gegenwärtig aufgrund der Bezüge des Ehemannes aber nicht realistisch sei, in den Hintergrund. Tatsächlich würden daher die familiären Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels überwiegen.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung erweise sich vor diesem Hintergrund als völlig unzureichend, da sie auf die in § 11 Abs 3 NAG näher definierten Kriterien, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen seien, in keiner Weise Bezug genommen habe.

Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der Beschwerdeführerin bewilligt und ihr der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, jedenfalls aber die beantragten Beweise einholen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in eventu den bekämpften Bescheid beheben und das Verfahren zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

I.6. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 06.03.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Geschäftsabteilung am 10.03.2014 anhängig.

I.7. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und zur Nachreichung aktueller Unterlagen hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 11 Abs. 2 NAG aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihr gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Stellungnahme, insbesondere zu ihren persönlichen und familiären Lebensverhältnissen in Österreich und in ihrem Herkunftsstaat sowie zu zwischenzeitlich erfolgten integrativen Schritten in die österreichische Gesellschaft eingeräumt.

I.8. Mit Schriftsatz vom 21.08.2014 wurden seitens der Beschwerdeführerin dazu Stellung genommen und aktuelle Nachweise hinsichtlich der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Sinne des § 11 Abs. 2 NAG, insbesondere zu den finanziellen Verhältnissen ihres Ehemannes, vorgelegt. Ausgeführt wurde diesbezüglich zusammengefasst, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin derzeit keine Pflegeleistungen seitens Dritter beziehe und geplant sei, dass seine Ehefrau diese in Hinkunft übernehme.

Zum aktuellen Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich und in ihrem Herkunftsstaat wurde vorgebracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich dauernd niedergelassen sei und im Bundesgebiet über keine weiteren Angehörigen verfüge. Er sei gesundheitlich sehr angeschlagen und habe eine fünfzigprozentige Behinderung, weshalb es für ihn besonders wichtig sei, sein Familienleben mit der Beschwerdeführerin in Österreich fortsetzen zu können. Die Beschwerdeführerin sei daher zurzeit zum Zwecke seiner Pflege und Unterstützung gezwungen, zwischen Österreich und Serbien zu pendeln und habe dabei die zulässige visumfreie Dauer ihres Aufenthaltes nie überschritten.

Die Beschwerdeführerin habe sich während ihrer bisherigen kurzfristigen Aufenthalte bereits erste Deutschkenntnisse aneignen können und sei auch mit den sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Österreich vertraut. Erinnert wurde in diesem Zusammenhang an das Amtsärztliche Zeugnis, wonach ihr die Erfüllung der Integrationsvereinbarung wegen ihres Alters, der fehlenden Alphabetisierung und ihres Gesundheitszustandes auf Dauer nicht zumutbar sei. Aufgrund des Umstandes, dass ihr Gatte dauerhaft im Bundesgebiet niedergelassen sei und sie so oft als möglich die Zeit bei ihm in Österreich verbringen müsse, seien auch ihre Bindungen im Herkunftsstaat, in dem keine nahen Angehörige mehr leben würden, entsprechend abgeschwächt. Sie sei auch unbescholten.

Aus den genannten Gründen würden ihre privaten Interessen an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels das allfällige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen bzw. der Versagung des Aufenthaltstitels überwiegen, und wäre selbst bei Unterschreitung des notwendigen Betrags gem. § 11 Abs. 2 Z 4 NAG die positive Erledigung ihres Antrags dennoch aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

II.1.Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin wurde am ...1940 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste am 06.11.2013 erstmals iSd Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex) in das Bundesgebiet ein und stellte während ihres – iSd § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlaubten – visumfreien Aufenthalts am 14.11.2013 vom Inland aus persönlich bei der Verwaltungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret dem langjährig im Bundesgebiet aufhältigen Ehemann, der über einen am 23.05.2000 nach den Bestimmungen des FrG 1997 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“ verfügt.

Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ehemann am 03.11.2013 in Serbien. Sie verfügt – im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von ihrem Ehemann befristet bis 30.04.2016 angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung gem. § 123 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sie verfügt über geringe Deutschkenntnisse, wies jedoch im Verfahren keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Aufgrund ihres psychischen und physischen Gesundheitszustandes ist ihr dies laut Amtsärztlichem Gutachten vom17.12.2013 auf Dauer nicht zumutbar.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am ...1937 in Serbien geboren, lebt seit 35 Jahren in Österreich und weist einen Grad der Behinderung von 50% auf. Seit der Hochzeit wird er regelmäßig von der Beschwerdeführerin während ihrer legalen Aufenthalte bei der Bewältigung des Alltags unterstützt und gepflegt. Er bezieht eine Alterspension in der Höhe der Ausgleichszulage gem. § 293 ASVG sowie Pflegegeld der Stufe 2 (Pflegebedarf von 85 -119 Stunden pro Monat) iHv monatlich EUR 284,30. Die Beschwerdeführerin selbst brachte für sich keine Einstellungszusage oder einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine eigene zukünftige Erwerbstätigkeit in Österreich vor. Sie bezieht in Serbien eine Alterspension iHv. monatlich 10.343,04 Dinar, umgerechnet EUR 87,60 (netto 10.316,18 bzw. EUR 85.85), die ihr 12x jährlich ausbezahlt wird.

Das anrechenbare monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit - im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - auf monatlich brutto EUR 1.229,63 (netto EUR 1.184,14). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Jahresnettoeinkommen von EUR 15.837,66 (umgelegt auf einen Monat EUR 1.319,81). Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die eheliche Wohnung belaufen sich auf EUR 91,75, aktuelle Kredit- und Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine.

Im Ergebnis stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an sie unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 274,06) und nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG von netto EUR 1.319,81 zur Verfügung.

Die Beschwerdeführerin reiste nach ihrer ersten Einreise iSd Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex) am 11.03.2014 aus dem Bundesgebiet wieder aus, um in der Folge für einen Zeitraum vom 06.06. bis 23.06.2014 wieder zurückzukehren. Zuletzt reiste sie am 28.08.2014 in das Bundesgebiet ein und ist hier seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen aufhältig. Sie hielt sich somit in den letzten 180 Tagen (berechnet vom 27.03.2014) insgesamt 47 Tage in Österreich auf.

Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ergeben.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche Veränderung der aktuellen Sachlage ergeben hat, und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.

II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:

II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 25.01.2014 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 20.02.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 06.03.2014 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 10.03.2014 bei dieser Gerichtsabteilung anhängig. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 144/2013, anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.

Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

II.3.2.2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a.einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,

b.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

c.Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

Gemäß Absatz 4 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ innehat.

Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde gemäß Absatz 2 auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Die Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes sind gem. § 11 Abs. 1 NAG erfüllt, wenn

1. gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 nicht vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht rechtskräftig bestraft wurde,

und der Antragsteller gemäß Absatz 2 nachweist, dass

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß §§ 11 Abs. 5 NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (dzt. brutto EUR 857,73 bzw. bei Ehegatten EUR 1.286,03) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 274,06) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Heranzuziehen ist der je nach der zugrundeliegenden Familiensituation in Betracht kommende Richtsatz für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. Dabei handelt es sich um einen Referenzwert, nicht jedoch müssen die Betreffenden bezugsberechtigt für den ASVG-Richtsatz sein. Bei der Festlegung des Betrages gem. § 293 ASVG sind die Kosten der tatsächlichen Lebensführung als relevanter Faktor in Abzug zu bringen, wobei einmalig ein Betrag bis zur der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn diese regelmäßigen Aufwendungen diesen Betrag unterschreiten(vgl. RV zu BGBl. 122/2009).

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde weiters bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen (vgl. RV BGBl. I 11/2010).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Auch ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist im Rahmen des aufzubringenden Haushaltseinkommen gem. § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG zu berücksichtigen, nicht jedoch die Familienbeihilfe (vgl. VwGH 22.09.2011, 2009/18/0121). Aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (vgl. VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).

Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.

Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 04.03.2010 in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht, insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde. Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010).

Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinn bezieht sich demnach auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichtete Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthaltes möglicherweise öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss.

In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrecht als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels verbunden werden muss. Mit der Verordnung Nr. 883/2004 wurde für das Gebiet der heutigen Europäischen Union kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern bleiben auch nach dem Inkrafttreten die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen und soll diese Richtlinie diese nur koordinieren. Demgemäß stehen einem Leistungsberechtigten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Ansprüche aus unterschiedlichen Forderungen und gegen unterschiedliche Träger alleine nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zu. Im Ergebnis ist daher nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, welche Zahlungen der Mitgliedstaaten an anspruchsberechtigte Personen Leistungen aus dem jeweiligen Sozialhilfesystem im Sinne des dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der „Sozialhilfe“ darstellen, wobei dies insbesondere daran zu messen ist, ob eine solche Leistung ohne jeden Beitrag der Versicherten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wird (vgl. Rs. Pensionsversicherungsanstalt vs. Peter Brey, EuGH 19.09.2013, C-140/02).

Eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls dann angenommen werden, wenn die betreffende Person bzw. ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Familienverband nach Zuzug jedenfalls nicht die oben dargestellten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im Sinne des Unionsrechts durch staatliche Behörden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, die einen allgemein bestehenden Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte durch öffentliche Unterstützungszahlungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens ausgleichen sollen, erfüllen. Umgelegt auf die Rechtslage in Österreich bedeutet dies, dass der Aufenthalt eines Fremden dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage zu Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. § 292 ASVG oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – hier iSd § 8 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, LGBl. 38/2010 idF des Landesgesetzes, LGBl. 29/2013 (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) - erfüllt.

Eine Person hat dann Anspruch auf eine Ausgleichszulage wenn, ihr monatliches Bruttoeinkommen (exkl. Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG) derzeit den Betrag von EUR 857,73 bzw. EUR 1.286,03 (Familienrichtsatz) nicht überschreitet, wobei sich dieser Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähige Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, um EUR 132,34 erhöht. Der sich aus § 292 ASVG ergebende Betrag reduziert sich um einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung iHv. 5,1% und gebührt inklusive Sonderzahlungen vierzehn Mal im Jahr. Einer nach dem ASVG anspruchsberechtigten Einzelperson steht somit eine regelmäßige Pensionsleistung (exkl. Sonderzahlungen) von zumindest (derzeit) netto monatlich EUR 813.99 bzw. jährlich 11.395,86 zur Verfügung; im Falle von Ehegatten beläuft sich die monatliche Nettopension (vor Abzug der Einkommenssteuer) auf mindestens EUR 1.220,44 bzw. jährlich EUR 17.086,16.

Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem WMG gebührt, wenn das monatlich frei verfügbare Nettoeinkommen einen Betrag von derzeit EUR 813,99 bzw. 1.220,98 (Familienrichtsatz bei Bedarfsgemeinschaft 2 x EUR 610,49) nicht übersteigt, wobei sich der Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähige Kind bis zum 21. Lebensjahr um EUR 219,78 erhöht, und das gesamte Vermögen nicht mehr als EUR 4.069,95 beträgt. Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung haben, gebührt im Land Wien zur Abdeckung ihres Lebensunterhaltes – unter Anrechnung des eigenen Einkommens (§ 10 WMG) - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (§§ 4 und 7 WMG) eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung idR in Höhe von monatlich bis zu EUR 813,99 bzw. jährlich EUR 9.767,88; im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person monatlich bis zu EUR 1.220,98 bzw. jährlich EUR 14.651,76.

Zum Gesamteinkommen iSd § 292 ASVG zählen die (Brutto)Pension, das sonstige Nettoeinkommen (als Summe sämtlicher weiterer Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wie z.B. weitere Pensionen, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Zinsen aus Kapitalerträgen oder Einkünfte aus Vermietung) und allfällige Unterhaltsansprüche, wobei bestimmte Einkünfte, wie z.B. Pflegegeld, Kinderzuschuss, Familien-, Wohn- oder Studienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt bleiben.

Im Fall der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt die Bemessung des Mindeststandard gem. § 10 Abs. 2 WMG durch Anrechnung der Summe der jeweiligen Nettoeinkommen aller anspruchsberechtigten Personen auf die Summe der auf die Bedarfsgemeinschaft heranzuziehenden Mindeststandards für den betreffenden Monat, wobei auch in diesem Fall gem. § 11 WMG von der Anrechnung Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 und ein Pflegegeld sowie geringfügige freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung, „therapeutisches Taschengeld“ und das einen Betrag von EUR 4.069,95 nicht übersteigende verwertbare Vermögen iSd § 12 Abs. 2 und 3 WMG von anspruchsberechtigten Personen auf den Mindestbedarf nicht anzurechnen sind.

Zu beachten dabei ist jedoch, dass Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG sowohl bei der Festsetzung der Höhe der monatlich zustehenden Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung als auch bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Mindeststandards iSd § 3 WMG im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien nicht anteilig berücksichtigt werden. Im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien sind diese allerdings – im Gegensatz zur Berechnung der Ausgleichszulage bei Pensionsansprüchen nach dem ASVG - insofern beachtlich, als sie (in der Praxis) das frei verfügbare Einkommen des Antragstellers in dem auf die Auszahlung der Sonderzahlungen folgenden Monat entsprechend erhöhen.

Betont wird schließlich, dass in beiden Fällen im Rahmen der Berechnung der Bemessungsgrundlage die regelmäßigen Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangten Fassung nicht in Abzug gebracht werden.

Im Ergebnis kann aus diesem Vergleich gesagt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden in der Regel dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen kann, wenn dem Fremden im Fall einer Anspruchsberechtigung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz monatlich ein frei verfügbares (Netto-)Einkommen von zumindest EUR 813,99 bzw. bei Ehepaaren der Familiengemeinschaft EUR 1.220,44 sowie im Falle einer Anspruchsberechtigung auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG feste und regelmäßige (Brutto-)Einkünfte von monatlich zumindest EUR 857,73 bzw. bei Ehepaaren von EUR 1.286,03 - jeweils vor Abzug der regelmäßigen Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG - zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen.

Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003) durch Österreich erfolgt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Lichte der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der vorrangig auf die individuellen Bedürfnisse abstellt und die vom Zusammenführenden nachzuweisenden „Mindesteinkünfte“ entsprechend der Höhe nationaler Mindestlöhne und –renten lediglich als Richtwerte und nicht als absolut wirkende Mindesteinkommen interpretiert, bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. § 11 Abs. 5 NAG des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Falle einer Familienzusammenführung die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden und des Antragstellers im geforderten Ausmaß jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. EuGH Rs. Charkoun, C-578/08, Rz 48).

Daraus ergibt sich, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG zu prüfen ist. In jenen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger keine hinreichenden festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach § 11 Abs. 5 NAG nachweisen kann, die ihm iSd des Wortlautes des § 11 Abs. 5 erster Satz leg. cit. jedenfalls eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, hat die Aufenthaltsbehörde in einem weiteren Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. seines Familienverbandes durch konkrete ergänzende Ermittlungen jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Als Maßstab zur Klärung dieser Fragen können in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Anspruchsberechtigung auf „Sozialhilfe“ – in concreto für den Bezug einer Ausgleichszulage oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem WMG – herangezogen werden. Kann ein Antragsteller im Verfahren seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe des Richtsatzes gem. § 293 ASVG nach der in § 11 Abs. 5 NAG definierten Berechnungsmethode nicht nachweisen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob die ihm bzw. dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte eine Höhe erreichen, die den Anspruch auf staatliche Leistungen aus der Sozialhilfe ausschließen.

Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Fremden im Lichte des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienzusammenführung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedsstaat erleichtert, und fördert auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86).

Fremde haben gemäß 21 Abs. 7 NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würden.

Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Absatz 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

Der Nachweis gilt gemäß Absatz 1 überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen. § 21a Abs. 1 NAG gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen. Der Nachweis gilt überdies gemäß Absatz 3 als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.

Gemäß § 21a Abs. 4 NAG gilt die Bestimmung des Absatz 1 nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder

3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.

Die Behörde kann gem. § 21a Abs. 5 NAG auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Gemäß § 7 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), BGBl. II Nr. 8/2007 in der Fassung BGBl. II 201/2011 sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber gemäß Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen.

II.3.2.2. Im Beschwerdefall liegt eine erlaubte Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 2 Z. 5 NAG während eines visumfreien legalen Aufenthaltes iSd § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG vor. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Einreise am 25.08.2014 zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt weiterhin im Bundesgebiet und hielt sich in den letzten 180 Tagen insgesamt 47 Tage in Österreich auf. Sie ist daher zum heutigen Entscheidungszeitpunkt weiterhin zum visumsfreien Aufenthalt iSd. § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 iVm Art. 20 Abs. 1 und 1a des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 in Österreich berechtigt.

Sie verfügt zwar über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, legte jedoch im gegenständlichen Verfahren keinen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf Niveau A1 vor. Die Erbringung dieses Nachweises ist ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes gem. § 21a Abs. 4 Z. 2 NAG auf Dauer nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin konnte das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft sowie über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nachweisen.

Wie sich aus den von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen ergibt, verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin über einen Pensionsanspruch in Höhe der Ausgleichszulage gem. § 292 ASVG iHv monatlich EUR 857,73 (netto EUR 831,99). Zusätzlich erhält er Pflegegeld der Stufe 2 iHv. monatlich EUR 284,30. Die Beschwerdeführerin legte im Beschwerdeverfahren für sich selbst keine Einstellungszusage oder einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine zukünftige eigene Berufstätigkeit in Österreich vor, verfügt jedoch über eine monatliche serbische Pension iHv. EUR 87,60 (netto EUR 85,85).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 11 Abs. 5 NAG festgehalten hat, ist eine Hinzurechnung des Pflegegeldes bei der Einkommensermittlung dann nicht statthaft, wenn dies zur Abdeckung des in § 1 Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwands einschließlich der Betreuung durch Dritte verwendet wird (vgl. VwGH 16.12.2010, 2008/01/0604).

Gemäß § 1 Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz -BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 idgF, hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Fällt jedoch krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand an und können daher mit dem Pflegegeld die persönliche Pflegeleistungen, die nicht von einem Dritten sondern von den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden, abgegolten werden, steht dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit dem Nachziehenden zur Verfügung und kann daher bei der Berechnung des Unterhalts des Nachziehenden herangezogen werden (vgl. VwGH 18.03.2010, Zl. 2008/22/0632 mwN).

Da der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht durch Dritte betreut wird und im Verfahren auch keine Hinweise für maßgebliche pflegebedingte Mehraufwendungen aufgrund des Gesundheitszustandes des Ehemannes hervorgekommen sind, konnte im Beschwerdefall der Betrag des Pflegegeldes bei der Einkommensberechnung in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Das anrechenbare Familieneinkommen beläuft sich somit im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf monatlich EUR 1.229,63 (netto rund EUR 1.184,14). Die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Wohnraum belaufen sich auf EUR 91,75, im konkreten Fall bestehen weder Kredit- noch Unterhaltsverpflichtungen. Das feste und regelmäßige Jahresnettoeinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes inklusive Sonderzahlungen beläuft sich demnach auf EUR 15.837,66.

Unter Anwendung des § 11 Abs. 5 NAG belaufen sich die festen und regelmäßigen Einkünfte des Ehepaares nach Abzug der vorgenannten regelmäßigen Aufwendungen und unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ iSd § 292 Abs. 3 ASVG somit auf monatlich netto EUR 1.319,81. Hochgerechnet auf ein Jahr übersteigen diese finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes den in § 11 Abs. 5 NAG geforderten aktuellen Richtsatz gem. § 293 ASVG - im Falle eines kinderlosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaares – die Beschwerdeführerin beabsichtigt, gemeinsam mit ihrem Ehemann in dessen Wohnung zu leben - von derzeit EUR 1.286,03 somit um rund EUR 33,78. Unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit im Falle der Beschwerdeführerin während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels aufgrund dieser festen und regelmäßigen Einkünften iSd § 11 Abs. 5 NAG jedenfalls davon auszugehen, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin im Falle der Errichtung einer Familiengemeinschaft mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels als gesichert anzusehen ist (vgl. VwGH 18.12.2012, 2011/23/0129).

Das Verwaltungsgericht Wien hat dabei auch berücksichtigt, dass dem Zusammenführende im konkreten Beschwerdefall aufgrund der geringen Höhe seiner Eigenpension eine Ausgleichzulage gewährt wird und dem Ehepaar – nach Gewährung des beantragten Aufenthaltstitels - mangels einer entsprechenden Eigenpension der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des § 292 Abs. 4 ASVG ein – für die Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Gewährung des Familienrichtsatzes - anrechenbares monatliches Einkommen von brutto lediglich EUR 945,33 zur Verfügung steht. Selbst wenn aber für das Ehepaar nach rechtskräftigem Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des derzeitigen Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage an ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar im Sinne des § 293 ASVG ein Anspruch auf eine Ausgleichzulage in Höhe des Familienrichtsatz entsteht, kann dies jedoch nicht zu einem anderen (abweisenden) Verfahrensergebnis führen, zumal sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet nicht auf diesen nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entstehenden Anspruch nach dem ASVG gestützt hat, sondern überzeugend im Lichte der (abweichenden) Berechnungsmethode nach § 11 Abs. 5 NAG in Zusammenschau mit der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende finanzielle Mittel ohne Berücksichtigung eines allfälligen zukünftigen Anspruchs auf den Familienrichtsatz gem. § 293 Abs. 1 lit. a aa) ASVG nachweisen konnte.

Es kann somit aufgrund hinreichender fester und regelmäßiger Einkünften iSd § 11 Abs. 5 NAG mit maßgeblicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet bereits ohne Inanspruchnahme von Leistungen aus der Pensionsversicherung in Höhe des Familienrichtsatzes zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen könnte.

Zumal andere Hindernisse iSd § 11 NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, der Zusammenführende über eine unbefristete und unbeschränkte Niederlassungsbewilligung „jeglicher Aufenthaltszweck“ nach den Bestimmungen des FrG 1997 verfügt, die Beschwerdeführerin sämtliche in § 7 NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Reisepass eine entsprechende Gültigkeit aufweist, ist der Beschwerdeführerin gem. § 46 Abs. 1 Abs. 2 lit. a NAG iVm. § 20 Abs. 1 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum zu erteilen.

Es sei angesichts dieses Verfahrensergebnisses lediglich ergänzend abschließend festgehalten, dass im konkreten Fall angesichts der derzeit vorliegenden ausreichenden Unterhaltsmittel iSd § 11 Abs. 5 NAG für das Ehepaar eine Prüfung iSd § 11 Abs. 3 NAG unterbleiben konnte, wobei jedoch aufgrund der vorliegenden Aktenlage eine solche Prüfung aus Sicht des erkennenden Richters unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere infolge des hohen Alters und des aktuellen allgemeinen Gesundheitszustandes beider Ehegatten kein anderes Verfahrensergebnis bewirkt hätte.

II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.

Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

Zumal die Sachlage aufgrund der im Beschwerdeverfahren von ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd. § 11 NAG und das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt zu erachten ist, der Beschwerdeführerin dazu gem. § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, und diese dem Ergebnis der Beweisaufnahme in überzeugender Form substantiell entgegengetreten ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichem Antrags in der Beschwerde vom 11.02.2014 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.

II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Gemäß § 3a NAG idgF steht gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgericht nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist gem. § 3 Abs. 2 letzter Satz NAG auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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