LVwG W VGW-031/082/28743/2014

VGW-031/082/28743/2014Tribunale amministrativo regionale21 ago 2014

Regest

Aufgrund Unanfechtbarkeit des angefochtenen StE war nach Ablauf der Berufungsfrist keine Berufung mehr zulässig

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/082/28743/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.082.28743.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die als Einspruch bezeichnete Beschwerde des J. P. vom 26.3.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat, vom 5.12.2013, Zl. S 120 572/Li/12, wegen Übertretung des § 102 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967 den

Beschluss

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 und § 31 VwGVG in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 BVG nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es am 5.6.2012 um 10.30 Uhr in der D.-straße, Wien, als Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen WU7 unterlassen, sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeugs davon zu überzeugen, dass es den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften des KFG 1967 entspreche, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, weil die Überprüfung am 5.6.2012 in der D.-straße, Wien, ergeben habe, dass der Dieseltank stark undicht gewesen sei (mit stetiger Lackenbildung). Dadurch sei auch durch den sachgemäßen Betreib eine Gefahr für den Lenker sowie für beförderte Personen sowie für andere Straßenbenützer und den Zustand der Straßen nicht auszuschließen. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 102 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) verhängt wurde. Zudem wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

Laut dem im Akt einliegenden RSbZustellnachweis hat der Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis vom 5.12.2013 am 12.12.2013 persönlich übernommen. Die Zustellung erfolgte an die Adresse des Beschwerdeführers in der M.-gasse, K..

Am 26.3.2014 übermittelte der Beschwerdeführer (einlangend ausweislich des behördlichen Eingangsstempels am selben Tag) das folgende an die belangte Behörde adressierte EMail, in dem er Folgendes ausführte:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Erhebe ein Spruch gegen diesen Bescheid, zum 2. Mal!

Habe das Auto nach Rundgang, Licht, Blinker Bremsen übernommen, lt. Auskunft der Besitzerin wurde vor 14 Tagen die Begutachtungsplakette gemacht!

Die festgestellten Mängel bei der Überprüfung, konnte ich nicht sehen und nicht wissen.

Daher bin ich mir keiner Schuld bewußt und bitte sie Forderungen an die Fa. L. oder die Autowerkstatt die die Plakette ausgestellt hat zu richten!

mfgJ. P.

Markg.K."

Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien den (hier am 29.7.2014 einlangenden) Akt des Verwaltungsstrafverfahrens vor und wies darauf hin, dass die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.4.2014, Zl. P4/134.490/2014, dem Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nicht nachweislich habe zugestellt werden können.

Mit Verspätungsvorhalt vom 1.8.2014 wies das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer auf die offensichtlich verspätete Erhebung seiner per EMail am 26.3.2014 eingebrachten Beschwerde hin und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Verspätungsvorhalts ein. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass das ungenutzte Verstreichen dieser Frist die Zurückweisung seiner Beschwerde als verspätet zur Folge hat.

Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Telefax vom 12.8.2014, beim Verwaltungsgericht Wien am 13.8.2014 eingelangt, wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrem oben angeführten Schreiben vom 01 08 2014 möchte ich folgenden Sachverhalt darstellen:

.) Eine schriftliche Stellungnahme wurde von mir an die Polizei Wien (jedoch nicht eingeschrieben) übersandt.

.) Eine Kopie händigte ich meinen letzten Arbeitgeber (Fa. L.) persönlich aus.

.) Zwei Emails an die Polizei Wien geschrieben habe.

.) Ich als Kraftfahrer vor Antritt der Fahrt das Fahrzeug augenscheinlich in einem einwandfreien Zustand war.

.) Mir die Fa. L. versicherte, dass das Fahrzeug vor 14 Tagen bei der § 57 Überprüfung war.

Ich entschuldige mich wegen meiner Versäumnisse, ersuche aber trotzdem um positive Erledigung und verbleibe

Hochachtungsvoll[eigenhändige Unterschrift]( P. J. )"

Rechtslage

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 50 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses am 12.12.2013 war gemäß (dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden) § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der (auch heute noch in Kraft stehenden, jedoch seit 1.1.2014 nur mehr eingeschränkt anwendbaren) Fassung des BGBl. I Nr. 471/1995, eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid (bzw. das Straferkenntnis) in erster Instanz erlassen hat. Als Fristbeginn galt der Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 4 können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 22 Abs. 1 und 2 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, samt Überschrift lautet auszugsweise (Abs. 1 in seiner Stammfassung, Abs. 2 in der – rückwirkend – seit 1.1.2008 in Kraft stehenden Fassung des BGBl. I Nr. 5/2008 mit einer sprachlichen Ersetzung des Begriffs "der Behörde" durch "dem Absender" in seinem letzten Satz durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, mit Inkrafttretren ab dem 1.3.2013):

"Zustellnachweis

§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden."

Rechtliche Beurteilung

Mit dem EMail vom 26.3.2014 richtet sich der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Straferkenntnis aus dem Vorjahr, das er am 12.12.2013 an seiner Abgabenstelle in der M.-gasse, K., gemäß dem im Akt einliegenden Rückschein (§ 22 ZustG) persönlich übernommen hat. Die wirksame Zustellung des angefochtenen Straferkanntnisses erfolgte damit am 12.12.2013 und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die (nach der früheren Rechtslage im Jahr 2013 geltende) zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher am 12.12.2013 zu laufen und endete – feiertagsbedingt – am 27.12.2013. Der Beschwerdeführer hat das als Einspruch bezeichnete, nunmehr als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel per EMail erst am 26.03.2014 bei der belangten Behörde erhoben (wobei er offenbar deshalb davon ausgeht, "zum 2. Mal" ein Rechtsmittel zu erheben, weil er zuvor mit Schreiben vom 9.7.2012 gegen die vorangehende Strafverfügung vom 18.6.2012 – fristgerecht – Einspruch erhoben hatte).

Das Verwaltungsgericht Wien hat dem Beschwerdeführer mit Verspätungsvorhalt vom 1.8.2014 die sich vorerst aus dem Verwaltungsakt ergebende Versäumung der – bei Zustellung des angefochtenen Bescheids geltenden zweiwöchigen – Rechtsmittelfrist vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In seiner Faxnachricht vom 12.8.2014 verwies der Beschwerdeführer (punktuell) auf das bisherige Verfahrensgeschehen, äußerte sich aber nicht zur Fristwahrung oder sonst zum (unverschuldeten) Verstreichen der Berufungsfrist.

Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer war mangels Erhebung einer fristgerechten Berufung bereits im Jahr 2013 durch das angefochtene Straferkenntnis mit Ablauf des 27.12.2013 (formell) rechtskräftig beendet. Aus der (sich aus der Rechtskraft ergebenden) Unanfechtbarkeit des angefochtenen Straferkenntnisses war nach Ablauf der Berufungsfrist keine Berufung mehr zulässig (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 (2014), 113 f). Auch nach dem (Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit) 1.1.2014 kann daher wegen der eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses und der dadurch bewirkten Unanfechtbarkeit keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien mit Erfolg erhoben werden, weshalb sie – ohne Eingehen auf die Beschwerdeausführungen – ebenfalls als verspätet anzusehen und daher zurückzuweisen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels.

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