Landesverwaltungsgericht Wien VGW-022/018/28078/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.08.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.022.018.28078.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über die Beschwerde des Herrn S. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk vom 05.06.2014, Zahl: S 1640/14, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz - VNG), BGBl. I Nr. 68/207, in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, BGBl. II Nr. 373/2008, und in Verbindung mit ad 1. Artikel 4 Abs. 1 lit. a, ad 2. Artikel 3 lit. a der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Jänner 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, alle in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
II. Dem Beschwerdeführer wir gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk vom 05.06.2014, Zahl: MBA 18 – S 1640/14, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) Folgendes zur Last gelegt (Blatt 29 bis 33):
„Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der S. OG zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit dem Sitz und dem Betrieb in Wien, P.-Straße am 1.10.2013 180 Flaschen à 500 ml der Ware
„... öl nativ extra“
durch Auslieferung an die Sch. KG, H., L.-park (Ort und Tag der Probeziehung: M. Betriebsstätte W.-straße, G. am 8.10.2013), in Verkehr gebracht hat, die insoferne nicht den Bestimmungen der Verordnung über Vermarktungsvorschriften für Olivenöl entsprach, als die vorliegende Probe keine korrekte Ursprungsangabe (Hinweis auf einen Mitgliedsstaat oder die Union) enthielt und die Angabe „erste Güteklasse – direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen“ fehlte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG), BGBl. I Nr. 68/2007, in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, BGBl. II Nr. 373/2008, und in Verbindung mit
ad 1. Artikel 4 Abs. 1 lit.a
ad 2. Artikel 3 lit. a
der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Jänner 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, alle in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden gemäß § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG), BGBl. I Nr. 68/2007 in der geltenden Fassung und in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Gemäß § 64 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen: € 82,16 für die Begutachtung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Bereich Lebensmittel
Die S. OG haftet für die mit diesem Bescheid über DEN zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr S. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 samt Barauslagen in der Höhe von € 82,16 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“
2. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher die Einstellung des Verfahrens beantragt wird (Blatt 35 bis 39).
3. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 27 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist
§ 4 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG), BGBl. I Nr. 68/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013, bestimmt:
„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung erforderliche ergänzende oder begleitende Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2, soweit diese unionsrechtlich bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, erlassen.“
§ 21 Abs. 1 und 2 leg. cit. bestimmen:
„(1) Wer
1.
Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,
2.
gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,
3.
Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
4.
Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
5.
eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,
6.
eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,
7.
als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
8.
als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,
9.
Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,
10.
Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,
11.
Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder
12.
als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.
(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.“
§ 7 Abs. 2 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl, BGBl. II Nr. 373/2008 lautet:
Artikel 4 Abs. 1 und 2 lit. a der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13.1.2012 lautet:
„Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl im Sinne von Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 tragen eine Ursprungs-angabe in der Etikettierung.
Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Anhang XVI Nummern 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprechen, tragen keine Ursprungsangabe in der Etikettierung.
„Ursprungsangabe“ im Sinne dieser Verordnung ist die Angabe eines geografischen Namens auf der Verpackung bzw. im Etikett des Öls.
(2) Ursprungsangaben gemäß Absatz 1 bestehen nur aus folgenden Angaben:
a) im Falle von Olivenölen, die gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 aus einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einem Verweis auf einen Mitgliedstaat, auf die Union oder auf ein Drittland.“
Artikel 3 lit. a der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13.1.2012 lautet:
„Eine Bezeichnung gemäß Artikel 118 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt als Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG. Die Etikettierung der Öle nach Artikel 1 Absatz 1 muss deutlich und unverwischbar zusätzlich zu der Bezeichnung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, aber nicht unbedingt in unmittelbarer Nachbarschaft die folgenden Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie tragen:
a) natives Olivenöl extra:
„erste Güteklasse — direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen“;“
Das dem Bf zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist daher das Inverkehrbringen eines den Bestimmungen des VNG nicht entsprechenden Lebensmittels. Es handelt sich dabei um ein Begehungsdelikt (vgl. dazu VwGH vom 21.10.2010, Zl. 2010/10/0144 mit dem Hinweis, dass die frühere Tatortjudikatur bei Kennzeichnungsverstößen auf Grund einer anderen Rechtslage ergangen sei).
Tatort der Übertretung ist daher im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der o.a. Ausführungen jener Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde.
Nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bf die Lieferung des der angeführten Verordnung widersprechenden Lebensmittels am 1.10.2013 durch Auslieferung an die Sch. KG, H., L.-park (Ort und Tag der Probeziehung: M. Betriebsstätte W.-straße, G. am 8.10.2013), zum Vorwurf gemacht.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.