LVwG W VGW-111/V/075/25471/2014; VGW-111/V/075/25464/2014; VGW-111/V/075/25466/2014; VGW-111/V/075/25467/2014; VGW-111/V/075/25468/2014; VGW-111/V/075/25470/2014

VGW-111/V/075/25471/2014; VGW-111/V/075/25464/2014; VGW-111/V/075/25466/2014; VGW-111/V/075/25467/2014; VGW-111/V/075/25468/2014; VGW-111/V/075/25470/2014Tribunale amministrativo regionale12 mag 2014

Regest

unbefugte Vertretung anderer zu Erwerbszwecken; keine Zulassung als Bevollmächtigte; Architekt

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/V/075/25471/2014; VGW-111/V/075/25464/2014; VGW-111/V/075/25466/2014; VGW-111/V/075/25467/2014; VGW-111/V/075/25468/2014; VGW-111/V/075/25470/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.V.075.25471.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Zulassung des Architekt Mag. N., als Vertreter der A. GmbH in Angelegenheit der Beschwerde gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Bauinspektion, vom 17.03.2014, Zln.

  1. MA37/16-33683-1/2013,

  2. MA37/16-33686-1/2013,

  3. MA37/16-33690-1/2013,

  4. MA37/16-33701-1/2013,

  5. MA37/16-33704-1/2013 und

  6. MA37/16-33707-1/2013,

jeweils betreffend Zurückweisung des am 22.08.2013 eingebrachten Ansuchens um baubehördliche Bewilligung, den

Beschluss

gefasst:

I. Architekt Mag. N. wird gemäß § 10 Abs. 3 AVG iVm §§ 11 und 17 VwGVG iVm § 4 Ziviltechnikergesetz 1993 als berufsmäßiger Parteienvertreter in den Verfahren zu

  1. MA37/16-33683-1/2013,

  2. MA37/16-33686-1/2013,

  3. MA37/16-33690-1/2013,

  4. MA37/16-33701-1/2013,

  5. MA37/16-33704-1/2013 und

  6. MA37/16-33707-1/2013,

vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht zugelassen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom 17.03.2014, wurden die Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Einstellplätzen für KFZ bzw. um baubehördliche Bewilligung gemäß § 8 des Wr. Kleingartengesetzes für Kleingartenhäuser auf den angeführten Liegenschaften zurückgewiesen.

Dagegen wurde mit dem von Architekt Mag. N. eingebrachten Schriftsatz vom 10.04.2014 Beschwerde unter Berufung auf die von der Bauherrin A. GmbH erteilten Vollmacht erhoben.

Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Diese Bestimmung gilt gemäß §§ 11 und 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung anderer zu Erwerbzwecken vor den Landesverwaltungsgerichten befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, im Konkreten aus dem Ziviltechnikergesetz: Ein Einschreiten eines Architekten als berufsmäßiger Vertreter im gerichtlichen, somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht vom Berechtigungsumfang von Architekten gemäß § 4 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 156/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005, umfasst.

Im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz kommt klar zum Ausdruck, dass Architekt Mag. N. diesen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Architekt erstellt und eingebracht hat. Dies ergibt sich – im Zusammenhalt mit der äußeren Form der Eingabe (Briefkopf mit Bezeichnung als Architekt, Stampiglie bei der Unterschrift) – klar aus dem Inhalt der Eingabe. Die Vertretungstätigkeit wird mithin unzweifelhaft zu Erwerbszwecken ausgeübt.

Eine berufsmäßige Vertretung der Beschwerdeführerin durch Architekt Mag. N. im vorliegenden Fall, einer Baurechtsangelegenheit vor dem Verwaltungsgericht Wien wegen einer Zurückweisung eines Ansuchens um baubehördliche Bewilligung von Einstellplätzen, ist nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben.

Architekt Mag. N. war daher beschlussgemäß zur Vertretung der Bauherrin als Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht zuzulassen.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da aufgrund der nunmehrigen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in Beschwerdesachen noch keine Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der berufsmäßigen Parteienvertretung von Architekten und Ziviltechnikern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in anderem Zusammenhang bereits wiederholt (u.a. VwGH 26.06.2012, Zl. 2010/09/0181) ausgesprochen, dass die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten im Sinne des § 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG voraussetzt, der den Berechtigungsumfang regelt. Diese Voraussetzung hat er unter anderem in Bezug auf ein gewerberechtliches Konzessionsverfahren (Erkenntnis vom 2. Oktober 1959, Slg. 5067/A), ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (Erkenntnis vom 1. Juli 1970, Zl. 1244/69) und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Heimarbeitsgesetzes (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 93/11/0092) verneint. Dies gilt in gleicher Weise für Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

In dieser Hinsicht wurde aufgrund der Bestimmung des § 4 Ziviltechnikergesetzes 1993 auch die berufsmäßige Vertretungsbefugnis von einem Architekten bzw. Ziviltechniker in Beschwerdeverfahren in administrativen Baurechtsangelegenheiten vor den Landesverwaltungsgerichten als nach § 10 Abs. 3 AVG nicht zulässig erachtet.

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der Ausschluss eines Vertreters mittels eines selbständigen verfahrensrechtlichen Beschlusses, in Anlehnung an die bisherige Rechtsansicht des VwGH (Hinweis E vom 18. Dezember 2007, 2006/06/0149), oder doch mit einem nicht selbständig anfechtbaren verfahrensleitenden Beschluss zu erfolgen hat. Unter verfahrensrechtlichen Entscheidungen in diesem Sinne sind Entscheidungen zu verstehen, die ihre Grundlage in verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG haben. Ein solcher verfahrensrechtlicher Bescheid stellte in diesem Bereich nach Judikatur des VwGH (Hinweis E vom 18.12.2007, 2006/06/0149) einen letztinstanzlichen Bescheid dar. Bei einem Bescheid betreffend Nichtzulassung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 3 AVG, handelte es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung, deren Anfechtung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war (VwGH 31.05.2012, 2010/06/0207).

Da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur oben angeführten Rechtsfragen fehlt, wird sohin die Revision als zulässig erachtet.

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