LVwG W VGW-151/076/10822/2014

VGW-151/076/10822/2014Tribunale amministrativo regionale25 apr 2014

Regest

Säumnis; begründete Stellungnahme der Landespolizeidirektion; Fristenhemmung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/076/10822/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.076.10822.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über den Devolutionsantrag des Herrn N. A., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung), eingebracht bei der Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende u Humanitäre, Zahl MA 35-9/2894399-01, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch den Landeshauptmann von Wien (Magistratsabteilung 35) betreffend den Antrag vom 21. Dezember 2010 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 50/2012, zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit dem am 21. Dezember 2010 bei der belangten Behörde persönlich gestellten Antrag begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung beschränkt - Aufrechterhaltung Privat- und Familienleben“.

2. Die belangten Behörde bestätigte mit Schreiben vom 21. Dezember 2010, Zl. MA 35-9/2894399-01-W, unter anderem die an diesem Tage erfolgte Antragstellung.

3. In seiner am 13. Jänner 2011 verfassten Stellungnahme schilderte der Beschwerdeführer seine Lebenssituation und ersuchte insbesondere um Verzeihung für seine Fehler (arg. „ich weiß, ich habe viele Fehler gemacht. Ich hatte die besten Chancen und habe es leider nicht genutzt. […]“).

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. Jänner 2011 ersuchte diese gemäß § 44 (b) Abs. 2 NAG die Sicherheitsdirektion Wien um Stellungnahme, „ob von do Bedenken gegen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 2 bestehen und ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.“ Dieses Schreiben langte laut Eingangsstempel der Sicherheitsdirektion am 21. Jänner 2011 bei der Sicherheitsdirektion für Wien ein.

5. Am 31. Jänner 2011 erging ein Schreiben der Sicherheitsdirektion Wien an die Magistratsabteilung 35, das am 4. Februar 2011 einlangte und folgenden Inhalt hatte:

„Zum do. Ersuchen vom 14.01.2011 wird mitgeteilt, dass die Bundespolizeidirektion Wien beauftragt wurde, im Rahmen eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens die Zulässigkeit einer allfälligen Ausweisung, oder eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wird erst nach Abschluss dieses Verfahrens eine Stellungnahme nach dem NAG abgeben.

Für den Sicherheitsdirektor:

Dr. L., Hofrat.“

6. Mit Fax übermittelten Schreiben vom 31. Jänner 2013 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers durch Herrn Dr. W. bekannt gegeben.

7. Die belangte Behörde ersuchte am 2. April 2013 neuerlich die Sicherheitsdirektion Wien um begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen gemäß § 44b Abs. 2 NAG. Dieses Schreiben langte am 8. April 2013 bei der Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, ein.

8. Mit dem vorliegenden, nunmehr als Säumnisbeschwerde zu wertende Devolutionsantrag vom 14. Mai 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten (und auch nicht bis dato) entschieden habe und stellte daher „den Antrag, den Akt der MA 35 abzufordern und in der Sache selbst zu entscheiden“.

9. Aus diesem Grund ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, per Email vom 6. Juni 2013, um dringende Retournierung des Verwaltungsaktes, dem diese mit beigeschlossenem Schreiben vom 7. Juni 2013 nachkam und dazu ausführte, dass der do Akt im Hinblick auf das Ersuchen vom 06.06.2013 ohne Erstattung einer Stellungnahme rückgemittelt werde.

10. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens zunächst dem Bundesministerium für Inneres vor und brachte in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2013 vor, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2010 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG gestellt habe. Am 30. Dezember 2010 habe er den Bescheid vom 24. November 2010 über den Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Heiratsurkunde mit seiner österreichischen Ex-Frau persönlich nachgebracht. Am 18. Jänner 2011 sei der Akt gemäß § 44 Abs. 2 NAG an die Sicherheitsdirektion Wien zur Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme übermittelt worden und am 14. Februar 2011 sei von dieser mitgeteilt worden, dass die Bundespolizeidirektion Wien beauftragt worden sei, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zu prüfen. Am 17. Jänner 2013 sei der Akt von der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, an die Magistratsabteilung 35 wieder retourniert worden. Am 2. April 2013 sei der Akt neuerlich an die Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, zur Einholung einer begründeten Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG übermittelt worden. Bis zum 6. Juni 2013 sei keine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, bei der belangten Behörde eingelangt.

11. Die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie der gegenständliche Devolutionsantrag vom 16. Mai 2013 langten am 22. Jänner 2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein.

II. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013, erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 81 Abs. 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung, BGBl. I Nr. 122/2013, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 43 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, lautet:

„(2) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, und

3. der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 oder 7 erfüllt hat, oder im Falle der Minderjährigkeit,

a) noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt;

b) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder

c) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ im vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder er bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.“

§ 43 Abs. 3 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, lautet:

„Niederlassungsbewilligung

§ 43.

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.“

§ 44b Abs. 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, lautet:

„(2) Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

§ 44b Abs. 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, lautet:

„(2) Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.“

III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Nach der zuvor zitierten Bestimmung des § 81 Abs. 26 NAG sind die Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Im Lichte dessen ist das gegenständliche Verfahren betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht nunmehr vom Verwaltungsgericht Wien weiter zu führen.

2. Die sechsmonatige Frist des § 8 VwGVG hat sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann. Während der Beginn des Laufes der Frist nach § 8 VwGVG im Abs. 1 und im Abs. 2 dieses Paragraphen ausdrücklich geregelt ist, unterliegt die Beurteilung der Frage, ob eine Säumnisbeschwerde vor oder erst nach dem Ende dieser Frist eingebracht wurde, den in den §§ 32 und 33 AVG 1950 vorgesehenen allgemeinen Regelungen über Fristen. Dem Grunde des § 33 Abs. 3 AVG 1950 werden "in die Frist" - d.h. mangels anderweitiger Regelung in die Frist nach § 8 VwGVG wie in andere Fristen - die Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet (vgl. VwGH vom 27. Jänner 1987, Zl. 85/04/0165, VwGH vom 26. März 1996, Zl. 95/19/1047, zur soweit übernommene Bestimmung des § 73 AVG).

Eine verfrühte - vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist - eingebrachte Säumnisbeschwerde bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang. Da sie unzulässig ist, ist sie auch zurückzuweisen, wenn inzwischen die sechsmonatige Frist verstrichen ist (vgl. VwGH vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/06/0265, zur soweit übernommene Bestimmung des § 73 AVG).

Die in § 44b Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005 vorgesehene Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist setzt erst mit dem Einlangen des Ersuchens um Abgabe einer begründeten Stellungnahme bei der Sicherheitsdirektion ein (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2013, Zl. 2013/22/0168, VwGH vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0186).

Der Beschwerdeführer hat am 21. Dezember 2010 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG eingebracht. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 14. Jänner 2011 die Sicherheitsdirektion Wien um begründete Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, ersucht. Das Ersuchen der belangten Behörde langte am 21. Jänner 2011 bei der Sicherheitsdirektion Wien ein. Im Lichte der Bestimmung des § 44b Abs. 2 NAG und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Ablauf der Entscheidungsfrist ab 21. Jänner 2011 gehemmt. Seit Einbringung des Antrages am 21. Dezember 2010 auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels bis zum Tag des Beginnes der Fristenhemmung verging ein Monat.

Am 31. Jänner 2011 erging eine Mitteilung der Sicherheitsdirektion, dass die Bundespolizeidirektion Wien beauftragt worden sei, die Zulässigkeit einer allfälligen Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, weshalb erst nach Abschluss dieses Verfahrens eine Stellungnahme nach dem NAG abgeben werde. Dieses Informationsschreiben vermochte die Fristenhemmung nicht zu unterbrechen, zumal nach dem eindeutigen Wortlaut der Gesetzesbestimmung des § 44b Abs. 2 NAG „bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion“ der Ablauf der Frist gehemmt ist. Nach dem vorliegenden Akteninhalt wurde bis zum Ersuchen um Rückübermittlung keine begründete Stellungnahme seitens der Sicherheitsdirektion Wien respektive der Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, abgegeben.

Wenngleich man die Ansicht vertreten könnte, dass mit der Aktenretournierung von der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, an die Magistratsabteilung 35, am 17. Jänner 2013 bis zum neuerlichen Ersuchen der belangten Behörde um Abgabe einer begründeten Stellungnahme am 2. April 2013 (übernommen von der Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, am 8. April 2013), die Fristenhemmung unterbrochen worden sei, würde dies am Ergebnis nichts ändern, zumal seit der Rückübermittlung des Verwaltungsaktes (17.1.2013) bis zum besagten neuerlichen Ersuchen um Stellungnahme (8.4.2013) „lediglich“ ein Zeitraum von 2 Monaten und 3 Wochen liegt.

Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist von sechs Monaten für die belangte Behörde hinsichtlich des in Rede stehenden Antrages auf Erteilung der „Niederlassungsbewilligung“ vom 21. Dezember 2010 angesichts der eingetretenen Fristenhemmung noch nicht abgelaufen ist und demzufolge die belangte Behörde die sie treffende Entscheidungspflicht nicht verletzt hat.

Angesichts der verfrüht eingebrachten Säumnisbeschwerde wurde kein Zuständigkeitsübergang bewirkt. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war daher - ohne weiteres Eingehen auf das Vorbringen - zurückzuweisen.

3. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen.

4. Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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