LVwG W VGW-241/083/20404/2014/A

VGW-241/083/20404/2014/ATribunale amministrativo regionale24 mar 2014

Regest

Ausweise für stark gehbehinderte Personen; Änderung des erfassten Personenkreises; Änderung der Behördenzuständigkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-241/083/20404/2014/A

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.241.083.20404.2014.A

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Viti über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Franz S. vom 17.12.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 04.12.2013, Zl. 131510-2013-6/GB den

BESCHLUSS

gefasst:

I.Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, 2. Satz, an das nunmehr zuständige Bundessozialamt, Landesstelle Wien, zur Entscheidung durch diese Behörde zurückverwiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 04.12.2013, Zl. 131510-2013-6/GB wurde aufgrund der bis 31.12.2013 geltenden Fassung des § 29b StVO 1960 erlassen.

Diese Fassung lautete wie folgt:

§ 29b. (1) Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im Wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.

§ 29b StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 39/2013, mit Inkrafttretensdatum 1.1.2014, wesentlich abgeändert und lautet nunmehr:

§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

Abs. (2) bis (4) unverändert (siehe weiter oben)

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im Wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.

(6) Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

Da § 29b der StVO 1960 derart abgeändert wurde, dass aufgrund dieser Gesetzesnovelle neue Kriterien für die Ausstellung der Ausweise für dauernd stark gehbehinderte Personen zu erfüllen sind und diese Ausweise nunmehr überdies einem nicht mit dem bisherigen Personenkreis identen Kreis von nunmehr potenziell anspruchsberechtigten Personenkreis auszufolgen sind, wurde der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, aufgehoben und die Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen an die nunmehr zuständige Behörde, das ist das Bundessozialamt, Landesstelle Wien, zur neuerlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unter den geänderten gesetzlichen Vorgaben und zur Entscheidung zurückverwiesen.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren insofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, als im konkreten Fall aufgrund der nunmehr vorliegenden Zuständigkeit einer Bundesbehörde zur Vollziehung dieser Angelegenheit, das Landesverwaltungsgericht Wien zur Erlassung dieser Entscheidung über die Beschwerde gegen den vormals noch von einer Landesbehörde erster Instanz (Magistrat der Stadt Wien) erlassenen Bescheid zuständig ist und mangels derer weiteren Zuständigkeit nur eine Verweisung an die nunmehr aufgrund einer Verfassungsänderung (§ 29b Abs. 1a StVO) neu zuständige Bundesbehörde erfolgen konnte.

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