LVwG W VGW-151/071/10396/2014

VGW-151/071/10396/2014Tribunale amministrativo regionale28 feb 2014

Regest

langer unrechtmäßiger Aufenthalt; Ehe ohne gemeinsamen Wohnsitz; Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen, in welchen er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war; Stillhalteklausel

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/071/10396/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.071.10396.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Ferhan A., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 35 (belangte Behörde), vom 24.05.2013, Zl. MA35-9/2737262-02, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), als unzulässig zurückgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: Der Antrag des Herrn Ferhan A. vom 15.02.2010 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs 9 NAG wird abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer, Staatsbürger der Republik Türkei, brachte am 15.02.2010 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung beschränkt“ gemäß § 44 Abs 4 NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009. Mit Eingabe vom 08.11.2011 modifizierte der Beschwerdeführer den Antrag dahingehend, dass er nunmehr die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs 9 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 begehrte.

Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in März 2001 mit einem Visum C, gültig vom 01.03.2001 bis 08.03.2001, nach Österreich eingereist ist und nach dessen Ablauf im Inland verblieben ist. Am 28.06.2002 hat er den ersten Antrag auf die Gewährung von Asyl gestellt, welchen er am 23.12.2002 zurückgezogen hat. Am 27.03.2002 hat er bei der damals zuständigen Behörde (MA 20) einen Antrag auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Au-Pair gestellt. Dieser Antrag wurde am 15.04.2003 wegen der unzulässigen Inlandsantragstellung zurückgewiesen. Am 05.08.2003 hat der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf die Gewährung von Asyl gestellt. Diesen Antrag hat er ebenfalls am 23.12.2003 zurückgezogen. Am 02.03.2004 stellte der Beschwerdeführer bei der MA 20 einen Antrag auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zwecks Familienzusammenführung, da er inzwischen, am 16.02.2004, die österreichische Staatsbürgerin, Frau Theresa C., geehelicht hat. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes vom 18.02.2006 für nichtig erklärt. Nach der erfolglosen Erhebung eines Rechtsmittels wurde das Urteil des BG am 11.11.2006 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 26.09.2006 wurde über den Beschwerdeführer ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, gültig bis 13.11.2001, verhängt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde seitens des Beschwerdeführers im Jahre 2010 zurückgezogen.

Am 15.01.2011 ist der Beschwerdeführer laut eigener Angabe freiwillig in die Türkei ausgereist und am 27.04.2011 mit einem niederländischen Visum nach Amsterdam geflogen. Am 06.09.2012 erfolgte nach Angaben des Beschwerdeführers die Wiedereinreise nach Österreich. Mit diesem Datum erfolgte auch die Meldung im Zentralen Melderegister.

Mit Dokumentennachreichung vom 23.02.2012 wurde seitens des Beschwerdeführers – mittels eines Zeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds - nachgewiesen, dass er nunmehr über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

Mit Schreiben vom 06.08.2012 ersuchte die belangte Behörde die Sicherheitsdirektion Wien um Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 44b Abs 2 NAG, insbesondere aber um die Mitteilung ob Bedenken gegen die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs 9 NAG bestehen und ob die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Die Sicherheitsdirektion Wien führte in der Stellungnahme vom 12.12.2012 aus, dass die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besteht und dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden.

Daraufhin erließ die belangte Behörde, nach Gewährung des Parteiengehörs, den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2013 und begründete denselben im Wesentlichen damit, dass „seit … Ausweisung weder ein maßgebliche geänderter Sachverhalt, noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen, die ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung Ihres Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet gemäß § 11 Abs 3 NAG erscheinen lassen.“

In der fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 27.06.2013, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass im gegenständlichen Fall keine Ausweisung vorliege und dass die belangte Behörde vielmehr festzustellen habe, dass sich der Beschwerdeführer seit 2001 überwiegend rechtmäßig in Österreich aufhalte und Integrationsnachweise erbracht habe. Auf Grund der langjährigen Integration habe die belangte Behörde eine Niederlassungsbewilligung erteilen müssen. Rechtlich sei der Beschwerdeführer als Assoziationstürke einzustufen und es sei ihm eine bevorzugte Stellung am Arbeitsmarkt zu gewähren.

Mit der Dokumentenvorlage vom 17.02.2014 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer am 31.01.2014 die türkische Staatsbürgerin, Frau Ümüs A., vor dem Standesamt Wien ehelichte.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, seit 06.09.2012 ununterbrochen im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und laut Versicherungsdatenauszug vom 24.02.2014 seit 06.06.2011 bei Fa. V., J-Straße in M. ununterbrochen beschäftigt.

Am 24.02.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Der Beschwerdeführer gab als Partei einvernommen Folgendes an:

„Befragt über meine Aufenthaltszeiten in der Türkei kann ich angeben, dass ich mich in der Türkei ca. dreieinhalb Monate aufgehalten habe. Am 27. April 2011 bin ich dann mit dem Flugzeug von Ankara nach Amsterdam gereist. Ich habe mich insgesamt acht Monate in Niederlanden aufgehalten. Meine Schwester lebt dort. Ich bin dann Ende Dezember 2011 wieder zurück nach Wien gereist. Ich wusste zum damaligen Zeitpunkt bis wann mein Aufenthaltsverbot noch gültig war. In diesen acht Monaten habe ich Österreich nicht besucht.

Am 10. Dezember 2011 habe ich in der Volkshochschule in Wien einen Deutschtest bestanden. Wenn mir vorgehalten wird, wie es sein kann dass ich am 10. Dezember 2011 in Wien eine Prüfung abgelegt habe obwohl ich angab, dass ich erst Ende Dezember 2011 nach Wien kam, kann ich nur festhalten, dass ich mich nicht gut daran erinnere. Es kann nur so sein, dass meine Einreise nach Österreich vor 10. Dezember 2011 erfolgte.

Wenn mir vorgehalten wird, dass ich seit 6.6.2011 laut Versicherungsdatenauszug bei Firma V. in M. beschäftigt bin, kann ich angeben, dass ich jahrelang dort gearbeitet habe und seit meiner Ausreise in die Türkei Mitte Jänner 2011 dort nicht mehr arbeite. Ich weiß nicht wieso ich noch immer dort gemeldet bin.

Als ich damals ein Aufenthaltsverbot bekam, bin ich auf Anraten eines Rechtsanwaltes nicht ausgereist, da ich Rechtsmittel ergreifen wollte. Ich habe dem Rechtsanwalt vertraut. Zwischen März 2004 bis zu meiner Ausreise in die Türkei, habe ich ununterbrochen gearbeitet. Ich hatte nie eine Beschäftigungsbewilligung.

Befragt über meine Integrationsbemühungen kann ich folgendes angeben: ich bin sehr jung in dieses Land gekommen und mittlerweile liebe ich es. Ich habe hier sehr viele Freunde und viele von meinen Verwandten leben auch hier. Mittlerweile habe ich auch standesamtlich geheiratet. Die Ehegattin und ich leben nicht im gemeinsamen Haushalt, da dies uns durch die Tradition, bis zu einer gewöhnlichen traditionellen Feier, verboten ist. Wir haben vor in kommenden Monaten eine traditionelle Feier abzuhalten und in einen gemeinsamen Haushalt zu ziehen. Wir wollen auch Kinder haben, weil es hier um eine Liebesheirat geht.

Meine jetzige Ehefrau lernte ich bei einer türkischen Hochzeitsfeier in Wien vor etwa sechs Monaten kennen. Freunde von mir kennen die Familie meiner jetzigen Ehefrau näher und haben viel Kontakt mit der Familie. Die Hochzeitsfeier fand in einem türkischen Hochzeitssalon statt. Wir gefielen einander und hatten darauf hin regelmäßigen telefonischen Kontakt. Darauf hin lernte ihre Familie meine Schwester und meine Familie kennen. Es kam dann zu einer Verlobungsfeier am 8.12.2013 in Büroräumlichkeiten der S..

Meine Eltern und ein jüngerer Bruder leben in der Türkei. Wir haben nur telefonischen Kontakt. Für den Fall das ich in Österreich bleiben kann, möchte ich wieder arbeiten.“

Der Ehegattin des Beschwerdeführers gab als Zeugin einvernommen Folgendes an:

„Ich habe am 31. Jänner 2014 Herrn A. beim Standesamt Wien geheiratet. Ich hab Herrn A. bei einer Hochzeit kennengelernt. Die Feier hat in einem Hochzeitsfeiersalon stattgefunden, aber ich kann mich nicht erinnern wo genau. Wir sahen einander dort und es war eine gegenseitige Anziehung. Die Hochzeitsfeier hat vor einigen Monaten stattgefunden, bei der wir uns einander kennenlernten. Derzeit lebe ich in Wien.

Ich lebe noch nicht mit Herrn A. im selben Haushalt, da uns auf Grund der Tradition verboten ist gemeinsam zu leben, bis eine traditionelle türkische Hochzeit abgehalten wurde, welche wir in einigen Monaten abhalten werden. Wir haben auch eine Verlobungsfeier gehabt. Die Feier fand im zweiten Bezirk statt, aber ich weiß nicht genau wann, ich bin jetzt zu sehr aufgeregt um die Frage zu beantworten.“

Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers legte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein Schreiben des Rechtsanwaltes von 21.06.2007 vor, in welcher er seine Rechtsmeinung über die Auswirkungen des Assoziationsabkommen EWG-Türkei auf die Stellung des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes darlegt.

Die Einsicht in die IZR/SIS Datenbank am 24.02.2014 ergab, dass gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gesetzt wurden, jedoch beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl ein solches Verfahren, wie auch in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion Wien vom 12.12.2012 festgehalten, geführt wird.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

a.) Gesetzliche Grundlagen

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Gemäß § 41a Abs 9 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Gemäß § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 44b Abs 1 und 2 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:

Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder

3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(2) Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.

b.) Prozessuales

Der angefochtene Bescheid ist insoweit mit Rechtswidrigkeit behaftet, als die belangte Behörde den Antrag vom 15.02.2010 als unzulässig zurückgewiesen hat.

Ein Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt nämlich darin, dass sie die Fälle der Zulässigkeit der Ausweisung der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung gleichgesetzt hat. Nur bei Feststellung der bloß vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung durch die Fremdenpolizeibehörde hätte sie in Anwendung des § 44b Abs 1 Z 3 NAG den Niederlassungsantrag zurückweisen dürfen (VwGH 19.12.2012, 2011/22/0118).

Die belangte Behörde befindet sich ebenfalls im Rechtsirrtum, wenn Sie meint, dass eine Ausweisung vorliegen würde und seit deren Erlassung sich der Sachverhalt nicht maßgeblich geändert hat.

Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach § 44b Abs 2 NAG an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung - die hier aber gar nicht erfolgt war - und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH, 13.11.2012, 2011/22/0085).

Die belangte Behörde hat eine – wenn auch unvollständige – inhaltliche Bewertung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten integrationsbegründenden Umstände vorgenommen, daher erscheint die ausgesprochene Antragszurückweisung als rechtlich verfehlt.

c.) Abwägung gemäß § 11 Abs 3 NAG – Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK

Art 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387)

Unstrittig ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat und dass er strafrechtlich unbescholten ist. Er weist nunmehr einen – allerdings unterbrochenen - fast 13-jährigen Aufenthalt in Österreich, welcher, abgesehen von den Zeiten in welchen ein Asylverfahren anhängig war, unrechtmäßig war. Der Beschwerdeführer hat zwar wiederholt versucht, seinen Aufenthaltsstatus zu legalisieren, jedoch ist er nach Ablauf des ihm erteilten Visums C, der Abweisung des Anträge auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, der Nichtigerklärung der nachgewiesenen Aufenthaltsehe und sogar nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes - trotz Ausreiseverpflichtung - im Bundesgebiet verblieben. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich an die in Österreich geltende fremdenrechtliche Vorschriften zu halten, kann aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkannt werden.

Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.02.2014 getätigten Aussagen des Beschwerdeführers scheinen insoweit unglaubwürdig, als er behauptete, er sei aus dem Bundesgebiet ausgereist um sich rechtskonform zu verhalten und den Ablauf des Aufenthaltsverbotes abzuwarten. Vielmehr bezeugen die aktenkundigen Unterlagen, dass er spätestens am 06.06.2011 (Beginn der Versicherung laut Versicherungsdatenauszug) wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und ein – bewilligungspflichtiges - Beschäftigungsverhältnis zu Fa. V. begründet hat.

Die Eheschließung mit einer türkischen Staatsbürgerin, welche im Besitz eines „Daueraufenthalt – EU“ ist, kommt im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK eine große Bedeutung zu (vgl. VwGH, 13.11.2013, 2013/22/0224). Zu beachten ist dabei jedoch die Tatsache, dass diese Ehe erst seit 2014 besteht und der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Nicht nachvollziehbar erscheint daher die standesamtliche Eheschließung zu diesen bestimmten Zeitpunkt, zumal das Führen eines gemeinsamen Familienlebens erst in der Zukunft - nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin – beabsichtigt ist. Der Beschwerdeführer hat überdies die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen, in welchen er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei „Assoziationstürke“ und es sei ihm eine besondere Stellung auf dem Arbeitsmarkt zu gewähren, kann Folgendes festgehalten werden:

In seinem Urteil in der Rechtssache Dereci (C-256/11) hat sich der EuGH unter anderem auch mit dem Assoziierungsabkommen EWG - Türkei, konkret mit der in Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) bzw. in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls verankerten sog. „Stillhalteklausel“ auseinander gesetzt. Die sog. „Stillhalteklausel“ in Art. 13 des ARB 1/80 (bzw. in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls) verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (bzw. der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs) durch türkische Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedstaat galten. In Österreich ist daher das Datum des Beitrittes zur Europäischen Union (01. Jänner 1995) maßgeblich. Gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen die Mitgliedstaaten im Sinne der Stillhalteklausel nach Inkrafttreten des ARB erlassene günstigere Bestimmungen für türkische Staatsangehörige auch nicht mehr verschlechtern.

Aus diesen Umstand ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da in Folge der Rechtsprechung des VfGH (Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07-14, G 265/07-15, G 273/07-13 und G 23/08-1) erst die Möglichkeit zur Erteilung von sog. „humanitären“ Aufenthaltstiteln auf Antrag geschaffen wurde und somit auf den Beschwerdeführer im Hinblick auf die anzuwendende Rechtslage (vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) die günstigste Regelung in den maßgeblichen Zeitraum (seit 01.01.1995) angewendet wird.

Aus der Gesamtbetrachtung des Falles ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine lange Aufenthaltsdauer in Österreich aufweist, jedoch vermag er nicht nachzuweisen, inwieweit er die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Zwar behauptete der Beschwerdeführer - zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2014 - er habe „viele Freunde“ in Österreich, jedoch kann diese Behauptung weder durch den Akteneinhalt noch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers belegt werden. Obwohl der Beschwerdeführer nachweislich über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, kann von einer sozialen Integration (in Bezug auf die Kenntnisse der deutschen Sprache), trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer, nicht gesprochen werden, zumal eine Verständigung mit dem Gericht ohne einen Dolmetsch sich als schwierig erwies. Auch die Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers, seine Schwester samt Familie und weitere Verwandte in Österreich aufhalten spricht zwar für die Stärke der Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, jedoch ist auch zu beachten, dass die Bindungen zum Heimatland – auf Grund der Tatsache dass in der Türkei noch die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben – nach Ansicht des Gerichtes weiterhin sehr stark sind.

Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine berufliche Integration nachweisen, dass er zumindest versucht hat, jemals eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu erhalten. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wieso er bei der Fa. V. als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet ist, konnte kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst und trotz aufrechten Aufenthaltsverbot im Jahre 2011 in das Bundesgebiet wiedereingereist ist um einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen.

Daher kommt das Verwaltungsgericht Wien zu der Schlussfolgerung, dass trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer und der mittlerweile erfolgten Eheschließung mit einer niedergelassenen Drittstaatsangehörigen die Abwägung gemäß Art 8 EMRK nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers und in der weiteren Folge zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann.

Die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung mit seiner niedergelassenen Ehegattin bleibt dem Beschwerdeführer jedoch weiterhin erhalten.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.