LVwG W VGW-151/081/11458/2014

VGW-151/081/11458/2014Tribunale amministrativo regionale26 feb 2014

Regest

Inlandsantragstellung; Belehrungspflicht der Behörde

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/081/11458/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.11458.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der mj. Nadja S., vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin Frau Sanja S., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 30.10.2013, GZ MA 35-9/2998900-01, mit welchem gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG der Antrag vom 10.10.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem am 10.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern, die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft. Die Beschwerdeführerin ist genauso wie ihre in Österreich niedergelassenen Eltern Staatsbürgerin der Republik Serbien, ihre Mutter ist Inhaberin des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ihr Vater verfügt über einen Niederlassungsnachweis.

Im Akt befindet sich weiters ein behördliches Schriftstück mit dem Titel „Einreichbestätigung“, datiert mit 10.10.2013, welches an die minderjährige Beschwerdeführerin persönlich gerichtet ist und eine Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen sowie ein Zitat der Bestimmung des § 21 Abs. 3 NAG beinhaltet. Weiters befindet sich auf dem Schriftstück der handschriftliche Vermerk „Vater“. Eine Zustellverfügung, ein Vermerk über eine persönliche Übernahme bzw. ein Rückschein zu diesem Schreiben ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Nachdem durch die Beschwerdeführerin noch weitere Unterlagen vorgelegt wurden, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem der gegenständliche Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen wurde. Weiters führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Beschwerdeführerin über die Bestimmung des § 21 Abs. 3 NAG belehrt und ihr die Möglichkeit gegeben worden sei, einen entsprechenden Zusatzantrag zu stellen. Auch sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ihre erlaubte sichtvermerksfreie Zeit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung um 10 Tage überschritten habe. Mangels Vorlage einer Stellungnahme konnte die nach § 11 Abs. 3 NAG im Sinne des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen mit ihren Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nicht erfolgen.

In ihrer gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen, als Beschwerde zu wertenden Berufung vom 21.11.2013 führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:

„Hiermit erhebe ich fristgerecht das Rechtmittel der

Berufung

gegen obigen Bescheid, mit welcher der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels meiner Tochter Nadja S. für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen wurde.

Der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels wurde wegen unzulässigen Inladsantragstellung abgewiesen.

Begründung

Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen.

Wir (die Eltern) halten uns rechtmäßig in Österreich auf. Ich (Mutter) verfüge über ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und der Vater über unbefristete Bewilligung (Niederlassungsnachweis).

Der Lebensmittelpunkt meiner Tochter besteht derzeit nur in Österreich und er hat intensive Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut. Sie besucht derzeit öffentliche Hauptsschule in Wien, E.-platz. Kopie der lege ich bei.

Für unsere Kinder ist eine Ausreise ist nicht möglich und auch nicht zumutbar.

Es wäre für unsere Kinder eine enorme Belastung alleine ins Herkunftsland zurückzukehren und dort die Entscheidung abzuwarten.

Hiermit ersuche ich Sie daher höflichst Ihre Behörde, bei Ihrer Abwägung meine oben genannten Gründe zu berücksichtigen und bei Ihrer Entscheidung einfließen zu lassen und bitte Sie darauf Bedacht zu nehmen, dass von meinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht bzw. die Ausweisung auf Grund der oben dargestellten und maßgeblich geänderten Sachverhalte - im Sinne des Art 8. EMRK auf Dauer unzulässig geworden ist.

Aus all diesen Gründen ersuche ich meiner Berufung stattzugeben und den beantragten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erteilen.

Ich ersuche gleichzeitig, nach Möglichkeit, um eine Berufungsvorentscheidung.“

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 81 Abs. 25 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., normiert, dass wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Einleitend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden sind. Allfällige Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Rechtslage.

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadop-tion (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt:

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 21 Abs. 2 NAG normiert, dass abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt sind:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts

2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben

3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates

4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt

5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts

6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG und

8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4.

Gemäß § 21 Abs. 3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Aus § 21 Abs. 3 NAG geht somit hervor, dass der Fremde von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Ein Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG kann somit lediglich während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden.

Dem Verwaltungsakt ist jedoch nicht zu entnehmen, dass eine Belehrung zur Möglichkeit der Antragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG vorgenommen worden ist. Zwar findet sich im Akt ein als „Einreichbestätigung“ tituliertes, nicht unterfertigtes Schreiben, das die Wiedergabe des § 21 Abs. 3 NAG enthält, es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob dieses Schreiben der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Denn weder befindet sich ein Rückschein zu diesem Schreiben im Akt noch ein Aktenvermerk oder sonstiger Hinweis, der auf eine entsprechende postalische Zustellung oder persönliche Übernahme des Schreibens durch einen gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin hindeuten würde. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die „Einreichbestätigung“ an die minderjährige Beschwerdeführerin persönlich gerichtet ist, eine entsprechende Zustellverfügung an einen gesetzlichen Vertreter befindet sich nicht auf dem Schriftstück. Der handschriftliche Vermerk „Vater“ lässt für sich genommen nicht zwingend den Schluss zu, dass dem Vater der Beschwerdeführerin das Schreiben tatsächlich übergeben oder zugestellt worden ist.

Es kann somit auf Grund der Aktenlage nicht festgestellt werden, dass die gesetzlich vorgesehene Belehrung der Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 3 NAG erfolgt ist und der Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit offen stand, während des erstinstanzlichen Verfahrens einen Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG einzubringen. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.

Im fortgesetzten Verfahren ist die belangte Behörde gehalten, der Beschwerdeführerin die Antragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG zu ermöglichen. Im Falle einer entsprechenden Antragstellung wird sich die belangte Behörde im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 EMRK eingehend mit den konkreten Auswirkungen der Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Situation der Beschwerdeführerin zu befassen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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