LVwG W VGW-031/019/8196/2014

VGW-031/019/8196/2014Tribunale amministrativo regionale20 gen 2014

Regest

Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen; Anstiftung; Verbreitung periodischer Druckschriften in Stationsgebäuden

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/019/8196/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.019.8196.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Herrn Werner T., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 16.09.2013, Zl. MBA 10 - S 13031/13, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 46 Eisenbahngesetz (EisbG) 1957, BGBl. Nr. 60/1957, idgF iVm § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„Sie haben vorsätzlich veranlasst, dass Handverteiler der M.-GmbH mit Sitz in Wien, G.-Gasse, störendes Verhalten gesetzt haben, und zwar

1)am 06.03.2013 um 08:50 Nikola K. in der U Station Gu. im Stationsgebäude ... im Fahrgaststrom durch das Verteilen der Tageszeitung „O.“,

  1. am 21.02.2013 um 08:00 Goran Ma. in der U Station J. ...direkt im Fahrgaststrom vor dem Spurenteiler durch das Verteilen der Tageszeitung „O.“, wobei Goran Ma. das störende Verhalten nach Anordnung von zwei Eisenbahnaufsichtsorganen durch Einnehmen eines ihm zugewiesenen Platzes aufgegeben hat,

3)am 21.02.2013 um 8:30 in Ihrer Abwesenheit wiederum Goran Ma. in der U Station J. ...direkt im Fahrgaststrom vor dem Spurenteiler durch das Verteilen der Tageszeitung „O.“,

4)am 22.02.2013 um 7:20 sowie um 7:40 Goran Ma. in der U Station J. ... direkt im Fahrgaststrom vor dem Spurenteiler durch das Verteilen der Tageszeitung „O.“,

5)am 27.02.2013 um 07:10 Ajna V. in der U Station L. ... direkt im Fahrgaststrom vor dem Spurenteiler durch das Verteilen der Tageszeitung „O.“ sowie durch das Ablagern von Zeitungen vor dem Spurenteiler, und

6)am 28.02.2013 um 07:05 Ajna V. in der U Station L. ... direkt im Fahrgaststrom vor dem Spurenteiler durch das Verteilen der Tageszeitung „O.“ sowie durch das Ablagern von Zeitungen vor dem Spurenteiler wodurch Fahrgäste behindert wurden, wobei Ajna V. das störende Verhalten nach Anordnung von zwei Eisenbahnaufsichtsorganen durch Verlassen der Station aufgab.

indem Sie diese Handverteiler angewiesen haben an den genannten Stellen die Zeitung „O.“ zu verteilen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1) bis 6) § 46 Eisenbahngesetz (EisbG) 1957, BGBl Nr. 60/1957, in der geltenden Fassung iVm. § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Zu 1) bis 6) 6 Geldstrafen von je EUR 160,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden

Summe der Geldstrafen: EUR 960,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage

zu 1) bis 6) gemäß § 162 EisbG idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

EUR 96,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

(mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 1.056,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer die Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zur Gänze in Abrede, er verwies darauf, dass an den angelasteten Standorten ein Verhalten wie angelastet, nämlich die Verbreitung periodischer Druckschriften, keiner rechtlichen Beschränkung unterliege.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann erwogen:

Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die seitens der Erstbehörde zutreffend zitierten Bestimmungen der §§ 46, 47b und 162 Abs. 1 Eisenbahngesetz verwiesen.

Mag es sich bei den gegenständlichen Standorten auch um Eisenbahnanlagen im Sinn des § 10 Eisenbahngesetz handeln, welche dort als Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen, definiert werden, liegt der Schutzzweck des § 46 Eisenbahngesetz erkennbar in einer Sicherung des Verkehrs der Eisenbahn im engeren Sinn. Dies lässt der Kontext mit dem Wortlaut des zweiten Satzes erkennen, welcher insbesondere unter Verbot stellt, Eisenbahnanlagen, […] zu beschädigen, zu besteigen […]

Diese Bestimmung lässt eine weitere Interpretation insofern nicht zu, Eisenbahnanlagen, welche den Zu- und Abgang der Fahrgäste widmungsgemäß sicherstellen, sehr wohl bestiegen werden dürfen, da andernfalls ein Eisenbahnverkehr nicht denkbar wäre. Der Schutzzweck des § 46 leg.cit. bezieht sich sohin nach Überzeugung der Berufungsbehörde nicht auf ein Verhalten, welches von den jeweiligen Zeitungsverteilern gesetzt wurde. Selbst wenn die Tätigkeit der Zeitungsverteiler ein zur Ärgernis, Erregung und Störung der Ordnung im fraglichen Bereich geeignetes Verhalten darstellt, wenn es etwa zumindest mittelbar in wahrnehmbarer Weise eine negative Veränderung der Verhältnisse zur Folge hatte, nämlich eine durch die „Stehzeit“ vielen Fahrgästen aufgezwungene Wartezeit, sowie die durch diese Verzögerung bedingte allfällige Beeinträchtigung des fahrplanmäßigen Verkehrs einer Eisenbahn, fällt es nicht unter das Verbot der herangezogenen Norm, sondern wäre vielmehr allenfalls als Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort zu verfolgen gewesen.

Es war daher der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und mit Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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