LVwG W VGW-123/V/072/10277/2014

VGW-123/V/072/10277/2014Tribunale amministrativo regionale8 gen 2014

Regest

Einstweilige Verfügung<br/> Voraussehbare Folgen der zu treffenden Maßnahmen<br/> Interessenabwägung <br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-123/V/072/10277/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.V.072.10277.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr.in Lettner über den Antrag der E. gesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe von Bodenmarkierungsarbeiten in Wien, MA 28-..., Obergruppe 03, durch die Stadt Wien, MA 28, folgenden

Beschluss

gefasst:

1. )Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

2. )Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin Stadt Wien, MA 28, wird im Verfahren zur Vergabe von Bodenmarkierungsarbeiten in Wien, MA 28-..., hinsichtlich der Obergruppe 03 bis zur Beendigung des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlags untersagt.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2014 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: §§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 2 Z 1, 28, 31 WVRG 2014

Begründung

Die Stadt Wien, MA 28 (im Folgenden Antragsgegnerin) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrages betreffend Bodenmarkierungsarbeiten in Wien durch. Es handelt sich um die Vergabe von Bauaufträgen im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren. Die Ausschreibung ist in 8 Obergruppen unterteilt. Den Bietern stand es frei, für ein oder mehrere Lose anzubieten. Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis. Die Angebotsfrist endete am 24.10.2013, 9:00 Uhr.

Die Antragstellerin hat sich an der Ausschreibung beteiligt und in vier Obergruppen ein Angebot gelegt. Mit Schreiben vom 23.12.2013 (übermittelt am selben Tag per E-Mail) hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, den Zuschlag für die Obergruppe 03 einer anderen Bieterin als Billigstbieterin erteilen zu wollen.

Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 31.12.2013 und damit rechtzeitig eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung u.a. hinsichtlich der Obergruppe 03 und Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verweist die Antragstellerin auf ihr Beschwerdevorbringen. Darin wird insbesondere geltend gemacht, dass die angefochtene Zuschlagsentscheidung in der Obergruppe 03 mangelhaft sei, weil die Verlesung im Zuge der Angebotsöffnung nicht korrekt durchgeführt worden sei. Der jeweilige vom Bieter angebotene Aufschlag oder Nachlass auf den Bezugspreis der Auftraggeberin sei nicht verlesen worden. Weiters verfüge die präsumtive Zuschlagsempfängerin in der Obergruppe 03 aufgrund der Tatsache, dass sie in einer weiteren Obergruppe den Zuschlag erhalten soll, nicht über ausreichend qualifizierte Fachleute für Bodenmarkierungen und könne keine ausrechenden Referenzen vorweisen. Der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in der Obergruppe 03 angegebene Subunternehmer verfüge nicht über die erforderliche Befugnis. Der in Obergruppe 03 angebotene Bestpreis weise keine plausible Zusammensetzung auf.

Die Antragstellerin führt insbesondere aus, die in § 31 Abs. 4 WVRG vorgesehene Interessenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausfallen, da bei Zuschlagserteilung vor Beendigung des Nachprüfungsverfahrens die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des Vergabeverfahrens nur mehr im Wege von Schadenersatzansprüchen geltend gemacht werden könnten. Die Erteilung des Auftrages in der Obergruppe 06 an die Antragstellerin wäre ausgeschlossen. Ein wirksamer Rechtsschutz für die Antragstellerin sei daher nur bei Erlassung der einstweiligen Verfügung gewährleistet.

Der Antragstellerin würde weiters ein Schaden durch den Entgang des Auftrags, die Kosten der Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen und die Anwaltskosten im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren entstehen.

Diesen Nachteilen der Antragstellerin stünden keine wesentlichen Folgen für die Antragsgegnerin bei Erlassung der einstweiligen Verfügung gegenüber. Sie habe lediglich eine kurzfristige Verzögerung für die Fortführung des Vergabeverfahrens zu befürchten. Jeder umsichtige Auftraggeber plane einen entsprechenden Zeitpolster für ein allfälliges Nachprüfungs- oder Provisorialverfahren ein.

Mit Schriftsatz vom 7.1.2014 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mitgeteilt, dass diesbezüglich lediglich ein Interesse der Auftraggeberin sowie der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auf Vertragsabschluss, jedoch kein besonderes öffentliches Interesse bestehe.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden sowie unter Berücksichtigung der Erklärung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht Wien zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Unstrittig handelt es sich bei der Antragsgegnerin um ein öffentliches Unternehmen. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages für Bodenmarkierarbeiten in Wien durch.

Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2014) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2014 ist erfolgt. Die Antragstellerin wurde zur Nachzahlung der nicht vollständig entrichteten Pauschalgebühren aufgefordert.

Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 22.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2014. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Wien gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WVRG 2014 gegeben, wobei das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 2 Abs. 4 WVRG 2014 durch Einzelrichterin zu entscheiden hatte.

Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 WVRG 2014.

Gemäß § 28 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach § 20 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen oder Bewerber oder Bieterinnen oder Bieter und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.

Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausreichend dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.

Die Antragsgegnerin hat am 7.1.2014 zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur mitgeteilt, dass diesbezüglich lediglich ein Interesse der Auftraggeberin sowie der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auf Vertragsabschluss, jedoch kein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Nähere Ausführungen dazu, weshalb ihr Interesse bzw. das Interesse der präsumtiven Zuschlagsempfängerin das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung überwiegen würde, hat sie nicht gemacht.

Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte im Hinblick auf diese Erklärungen der Antragsgegnerin entfallen.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2014 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Die verfügte Maßnahme erfüllt diese Voraussetzung.

Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2014 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Die einstweilige Verfügung war daher für den Zeitraum bis zur Beendigung des Nachprüfungsverfahrens zu erlassen.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2014

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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