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LVwG-470-1/2025-R22•LVwG V LVwG-470-1/2025-R22
LVwG-470-1/2025-R22Tribunale amministrativo regionale29 giu 2026
Suchmittelrecht, wissenschaftliche Institute
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Ostoverschnigg über die Beschwerde des J W, M, vertreten durch RA Mag. Lukas Friedl, Lambach, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.10.2025, Zl, betreffend Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung, zu Recht:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit Eingabe vom 04.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung – SV) abgewiesen.
2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen (auszugsweise) vor:
[…] „Mit Schriftsatz vom 04.09.2025 hat der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 6 Abs 1 der Suchtgiftverordnung beantragt und dabei dargelegt, dass er das Unternehmen A am Standort in xxxx M, S x betreibt und Gegenstand dieses Unternehmens die Züchtung und der Vertrieb von Sämlingen und Stecklingen von Pflanzen der Gattung Cannabis (Hanf) ist; im Rahmen dieser Tätigkeit betreibt das Unternehmen Beschwerdeführers nicht nur bloße Aufzucht, sondern auch Forschungs- und Entwicklungsarbeit, wie insbesondere die Züchtung neuer Sorten durch Kreuzung bestehender Genotypen und die phänotypische Charakterisierung neu gezüchteter Linien, wobei Versuchs- und Untersuchungsreihen zur Evaluierung der Eigenschaften der Züchtungen vorgenommen werden; das Unternehmen des Beschwerdeführers ist sohin auch eine Versuchs- und Untersuchungsanstalt sowie eine Forschungsanstalt (arg.: „sonstige Fachanstalt") im Sinne des § 6 Abs 1 der Suchtgiftverordnung; für die umfassende phänotypische Charakterisierung neu gezüchteter Sorten ist es unumgänglich, nicht nur die äußere Wuchsform und das morphologische Erscheinungsbild der Pflanzen zu erfassen, sondern auch deren biochemisches Inhaltsstoffspektrum zu analysieren; hierzu zählen insbesondere Terpene, Flavonoide sowie Cannabinoide wie Cannabidiol (CBD), Cannabinol (CBN), Cannabigerol (CBG) und Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC); die Erhebung dieser Daten erfordert es, weibliche Pflanzenexemplare in die generative Phase zu führen, die entstehenden Frucht- und Blütenstände abzutrennen, aufzubereiten (insbesondere durch Trocknung) und diese sodann einer Analyse durch ein hierfür befugtes und akkreditiertes Prüflabor zuzuführen; diese zur Erfüllung der Aufgabe des Unternehmens des Beschwerdeführers als Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalt notwendige Abtrennung von Frucht- und Blütenständen von weiblichen Pflanzen der Gattung Cannabis ist eine Erzeugung von Suchtgift im Sinne des § 6 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung und deren anschließende Verwahrung Besitz von Suchtgift im Sinne dieser Bestimmung, sodass der Beschwerdeführer die in § 6 Abs. 1 Suchtgiftverordnung vorgesehene behördliche Bestätigung benötigt.
Über Auftrag der belangten Behörde vom 07.10.2025 hat der Beschwerdeführer ergänzend dargelegt, dass sein Unternehmen ua Forschungs- und Entwicklungsarbeit betreibt, nämlich die Züchtung neuer Sorten von Pflanzen der Gattung Cannabis (Hanf) durch Kreuzung bestehender Genotypen und die phänotypische Charakterisierung neu gezüchteter Linien, wobei Versuchs- und Untersuchungsreihen zur Evaluierung der Eigenschaften der Züchtungen vorgenommen werden, derzeit im Hinblick auf die äußere Wuchsform und das morphologische Erscheinungsbild der Pflanzen; ein im Bereich der Pharmaindustrie tätiges Unternehmen mit Sitz in der S, welches medizinische Produkte für den Endverbraucher, wie z.B. Cannabidiol-Kapseln u.a., herstellt, beabsichtigt, den Beschwerdeführer dafür mit der Entwicklung neuer Sorten von Pflanzen der Gattung Cannabis (Hanf) zu beauftragen, wobei zur umfassenden phänotypischen Charakterisierung derselben deren biochemisches Inhaltsstoffspektrum, insbesondere Cannabinoide wie Cannabidiol (CBD), Cannabinol (CBN), Cannabigerol (CBG) und Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), zu analysieren ist, was aber dem Beschwerdeführer nur mit der beantragten Bestätigung gemäß § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung möglich ist; die Erhebung dieser Daten erfordert es nämlich, weibliche Pflanzenexemplare in die generative Phase zu führen, die entstehenden Frucht- und Blütenstände abzutrennen, aufzubereiten (insbesondere durch Trocknung) und diese sodann einer Analyse durch das dafür befugte und akkreditierte Prüflabor dieses Pharmaunternehmens zuzuführen, um sodann die Züchtung an den Analyseergebnissen ausgerichtet fortzuführen, bis die Entwicklung der Sorte mit den jeweils vom Pharmaunternehmen benötigten Eigenschaften jeweils abgeschlossen ist; diese Züchtung neuer Sorten von Pflanzen der Gattung Cannabis (Hanf), ausgerichtet auf die von der Pharmaindustrie zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten benötigten Eigenschaften, ist wissenschaftliche Forschung und Entwicklung; damit ist der diese wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsarbeit durchführende Betrieb des Unternehmens des Beschwerdeführers ein privates wissenschaftliches Institut im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 Suchtgiftverordnung, ebenso eine Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalt; die im Rahmen dieser Forschungs- und Entwicklungsarbeit notwendige wissenschaftliche Analyse des biochemischen Inhaltsstoffspektrums der neu zu entwickelnden Sorten kann nur an getrockneten Frucht- und Blütenständen weiblicher Pflanzenexemplare durchgeführt werden, welche rechtlich ein „Suchtgift" darstellen; Damit wird dieses Suchtgift (also die getrockneten Frucht- und Blütenstände weiblicher Pflanzenexemplare) zur Erfüllung der Aufgaben unumgänglich benötigt; der wissenschaftliche Zweck der wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeit durch Züchtung neuer Sorten von Pflanzen der Gattung Cannabis (Hanf), ausgerichtet auf die von der Pharmaindustrie zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten benötigten Eigenschaften, ist die Entwicklung von den Erfordernissen zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten durch die Pharmaindustrie entsprechenden Pflanzensorten; der Beschwerdeführer führt sein Unternehmen derzeit als nicht protokolliertes Einzelunternehmen; die Bestimmung des § 6 Suchtgiftverordnung sieht betreffend wissenschaftliche Institute etc. keine Einschränkung auf bestimmte Rechtsformen vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung vom 04.09.2025 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass
-der Beschwerdeführer nicht als öffentliche Anstalt bzw. nicht als öffentliche Lehr-, Versuchs-, Untersuchungsanstalt angesehen werden könne,
-der Beschwerdeführer lediglich die Aufzucht übernehme und die Analyse des gewonnenen Materials einem externen Prüflabor überlasse, sodass keine eigenständige wissenschaftliche Tätigkeit vorliege, weshalb das Unternehmen des Antragstellers nicht als wissenschaftliches Institut oder Fachanstalt i.S.v. § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung angesehen werden könne,
-der Beschwerdeführer Stecklinge sowie Sämlinge von Pflanzen der Gattung Cannabis vertreibe und kein Suchtgift benötigt werde, um diese Aufgabe weiterhin ausführen bzw. den Vertrieb dieser Pflanzen und Sämlinge weiter betreiben zu können, sowie dass
Zutreffend ist lediglich, dass der Beschwerdeführer keine öffentliche Anstalt und insbesondere auch keine öffentliche Lehranstalt ist. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch nie behauptet.
Entgegen der unrichtigen Auffassung der belangten Behörde ist das Unternehmen des Beschwerdeführers jedoch sehr wohl ein wissenschaftliches Institut, eine Versuchs- und Untersuchungsanstalt sowie eine Forschungsanstalt (arg.: „sonstige Fachanstalt") im Sinne des § 6 Abs 1 der Suchtgiftverordnung:
Die gegenständliche Züchtung neuer Sorten von Pflanzen der Gattung Cannabis (Hanf) durch Kreuzung bestehender Genotypen und die phänotypische Charakterisierung neu gezüchteter Linien, wobei Versuchs- und Untersuchungsreihen zur Evaluierung der Eigenschaften der Züchtungen vorgenommen werden, ist jedenfalls wissenschaftliche Forschung und Entwicklung. Damit ist der diese wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsarbeit durchführende Betrieb des Unternehmens des Beschwerdeführers ein privates wissenschaftliches Institut im Sinne des § 6 Abs 1 und 2 Suchtgiftverordnung, ebenso eine Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalt.
Entgegen der unrichtigen Auffassung der belangten Behörde übernimmt der Beschwerdeführer hier nicht nur die „Aufzucht", sondern soll ausschließlich ein einzelner Arbeitsschritt, nämlich die chemische Analyse des biochemischen Inhaltsstoffspektrums gewonnener Pflanzenproben, (insbesondere auf Cannabinoide wie Cannabidiol [CBD], Cannabinol [CBN], Cannabigerol [CBG] und Delta-9-Tetrahydro¬cannabinol [THC], aber auch auf Terpene [das sind Geruchsstoffe] und Flavonoide [das sind Farb- und Geruchsstoffe]) extern durch ein hierfür befugtes und akkreditiertes Prüflabor erfolgen.
Sämtliche übrigen Arbeitsschritte liegen allein beim Unternehmen des Beschwerdeführers, insbesondere
-die Kreuzung bestehender Sorten,
-die Aufzucht von durch die Kreuzung entstandenen Probeexemplaren,
-die Führung weiblicher Pflanzenexemplare in die generative Phase,
-die Bestimmung und systematische Dokumentation der äußeren Wuchsform und des morphologischen Erscheinungsbildes der Probeexemplare,
-die Gewinnung und Aufbereitung des Probenmaterials (Frucht- und Blütenstände) für die externe chemische Analyse,
-die Interpretation, Auswertung und systematische Dokumentation der durch die externe chemische Analyse gewonnenen Daten,
-die Auswahl anhand der durchgeführten Bestimmung und systematischen Dokumentation der äußeren Wuchsform und des morphologischen Erscheinungsbildes der Probeexemplare, sowie der durchgeführten Interpretation, Auswertung und systematischen Dokumentation der durch die externe chemische Analyse gewonnenen Daten, welche Individuen wiederum einer erneuten Kreuzung zugeführt werden, sowie
-die Wiederholung dieser Arbeitsschritte so lange, bis die Züchtung von neuen Sorten mit den jeweils angestrebten Eigenschaften gelungen ist.
Dass hier ein einziger Arbeitsschritt ausgegliedert ist, ändert nichts daran, dass die gegenständliche wissenschaftliche Forschung und Entwicklung insgesamt beim Unternehmen des Beschwerdeführers liegt.
Dass der Beschwerdeführer sein Unternehmen derzeit als nicht protokolliertes Einzelunternehmen führt, ist dabei rechtlich irrelevant, zumal die Bestimmung des § 6 Suchtgiftverordnung betreffend wissenschaftliche Institute etc. keine Einschränkung auf bestimmte Rechtsformen vorsieht.
Die von der belangten Behörde angesprochenen „Bestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG, dass für nicht im Gesetz aufgelistete wissenschaftliche Einrichtungen vom Wissenschaftsministerium (Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung) bescheidmäßige Bestätigungen ausgestellt werden, wonach diese Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung durchführen", sind gegenständlich nicht einschlägig und völlig irrelevant.
Die von der belangten Behörde offenbar angesprochene Bestimmung des § 2c Abs 2 FOG ist eine Bestätigung, berechtigt zu sein, bereichsspezifische Personenkennzeichen zu erhalten und einzusetzen und handelt es sich dabei um eine Bestimmung zur Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ergänzenden Regelungen dazu. Gegenständlich geht es aber nicht um bereichsspezifische Personenkennzeichen oder sonstige personenbezogene Daten, sondern um „pflanzenbezogene" Daten.
Entgegen der unrichtigen Auffassung der belangten Behörde benötigt der Beschwerdeführer das Suchtgift zur Erfüllung seiner Aufgabe:
Die für die gegenständliche wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsarbeit notwendige chemische Analyse des biochemischen Inhaltsstoffspektrums von Frucht- und Blütenständen von weiblichen Pflanzen der Gattung Cannabis kann nur an abgetrennten und getrockneten Frucht- und Blütenständen von weiblichen Pflanzen der Gattung Cannabis durchgeführt werden. Um abgetrennte und getrocknete Frucht- und Blütenstände von weiblichen Pflanzen der Gattung Cannabis zu erhalten, müssen diese von der lebenden Pflanze notwendigerweise abgetrennt und getrocknet werden. Diese notwendige Abtrennung von Frucht- und Blütenständen von weiblichen Pflanzen der Gattung Cannabis ist eine Erzeugung von Suchtgift im Sinne des § 6 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung und deren anschließende Verwahrung Besitz von Suchtgift im Sinne dieser Bestimmung, sodass der Beschwerdeführer dieses Suchtgift zur Erfüllung seiner Aufgabe, nämlich der gegenständlichen wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeit — Züchtung neuer Sorten von Pflanzen der Gattung Cannabis (Hanf) durch Kreuzung bestehender Genotypen und die phänotypische Charakterisierung neu gezüchteter Linien, wobei Versuchs- und Untersuchungsreihen zur Evaluierung der Eigenschaften der Züchtungen durchgeführt werden — unumgänglich benötigt.
Entgegen der unrichtigen Auffassung der belangten Behörde ist die Entwicklung von Cannabissorten, die den Anforderungen der pharmazeutischen Industrie zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten entsprechen, nicht unter § 6a SMG zu subsumieren:
Gem. § 6a Abs 1 SMG ist der Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke nur den dort genannten Einrichtungen gestattet.
Der Beschwerdeführer beabsichtigt aber keinen Anbau von Pflanzen für solche Zwecke.
Gegenständlich geht es vielmehr um die Züchtung neuer Sorten.
Darüber hinaus richtet sich die wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsarbeit Unternehmens des Beschwerdeführers nicht etwa, wie von der belangten Behörde offenbar missverstanden, ausschließlich auf die Entwicklung von solchen neuen Cannabissorten, die den Anforderungen der pharmazeutischen Industrie zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten entsprechen, sondern auch auf die Entwicklung neuer Sorten von Pflanzen der Gattung Cannabis, die nichts mit Pharmazie zu tun haben, wie insbesondere Zierpflanzensorten.
Auch für die wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsarbeit zur Züchtung solcher neuer Pflanzensorten (die den Anforderungen der pharmazeutischen Industrie zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten entsprechen) ist eine chemische Analyse deren biochemischen Inhaltsspektrums, insbesondere betreffend Terpene (das sind Geruchsstoffe) und Flavonoide (das sind Farb- und Geruchsstoffe) erforderlich, insbesondere um Züchtungen von Pflanzen mit gewünschtem Erscheinungsbild (Farbe) und olfaktorischer Note zu erreichen.
Auch die chemische Analyse hinsichtlich Terpenen und Flavonoiden kann nur an abgetrennten und getrockneten Frucht- und Blütenständen weiblicher Pflanzenexemplare durchgeführt werden.
Aus all den vorgenannten Gründen benötigt das Unternehmen des Beschwerdeführers als wissenschaftliches Institut, Versuchs- Untersuchungs- und Forschungsanstalt daher das Suchtgift wie dargelegt zur Erfüllung seiner dargelegten Aufgaben, sodass ihm die beantragte Bestätigung gemäß § 6 Suchtgiftverordnung auszustellen ist.
Der angefochtene Bescheid verletzt sohin den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 6 Suchtgiftverordnung durch die Aufsichtsbehörde infolge Erfüllung der dafür erforderlichen Voraussetzungen.“ […]
2.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 24.03.2026 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich und ausführlich die folgenden Fragen zu beantworten:
1. ) Welche konkreten wissenschaftlichen Fragestellungen verfolgt das verfahrensgegenständliche Projekt?
2. ) Wie ist in diesem Zusammenhang die von Ihnen beschriebene Tätigkeit ausgestaltet bzw welche methodische Vorgehensweise ist geplant?
Dazu sind die einzelnen Arbeitsschritte zu erläutern.
3. ) Welche (neuen) Erkenntnisse sollen über den Stand der Wissenschaft hinaus durch das Projekt gewonnen werden?
4. ) Ist eine Veröffentlichung der Ergebnisse geplant? Falls ja, in welcher Form (zB Fachzeitschriften, Konferenzen)?
5. ) Wurden zum Projekt bislang wissenschaftliche Arbeiten veröffentlicht? Wenn ja, in welchem Zusammenhang stehen diese?
6. ) Worin liegt die Bereicherung für die Wissenschaft?
7. ) Soll die von Ihnen beschriebene Tätigkeit betreffend das Projekt ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen?
Dazu ist ihr Vorbringen zu berücksichtigen, wonach insbesondere zur beabsichtigten Beauftragung durch ein im Bereich der Pharmaindustrie tätiges Unternehmen sowie zur Entwicklung auch nicht-pharmazeutischer Sorten, wie zB Zierpflanzen erforscht werden sollen, wozu um weitere Konkretisierung der tatsächlich angestrebten Tätigkeit im Hinblick auf deren Zweck und Zielrichtung ersucht wird.
8. ) In welchen rechtlichen bzw wirtschaftlichen Verhältnissen stehen Sie zu dem von Ihnen vorgebrachten Prüflabor bzw Unternehmen im Bereich der Pharmaindustrie?
Dazu ist zu erläutern, ob ein Beschäftigungsverhältnis oder sonstiges Auftragsverhältnis besteht und wenn ja, in welcher konkreten Form. Zum Beispiel, zB ob Sie in die Arbeitsabläufe des Prüflabors bzw des Pharma-Unternehmens eingebunden sind (durch Tätigkeit nach Vorgabe, Einbindung in die Abläufe oder Nutzung von Infra-struktur usw).
9. ) Treffen Sie oder das von Ihnen genannte Prüflabor bzw Pharma-Unternehmen die maßgeblichen fachlichen Entscheidungen im Hinblick auf
die Planung der Tätigkeit,
die Durchführung der Arbeitsabläufe,
die Auswertung der diesbezüglichen Ergebnisse sowie
die abschließende Festlegung der angestrebten Endergebnisse?
10. ) Ist das von Ihnen angegebene Prüflabor bzw Pharma-Unternehmen in die Planung, Durchführung und Auswertung des von Ihnen beschriebenen Projekts miteingebunden, wenn ja in welchem Ausmaß?
11. ) Handelt es sich bei dem von Ihnen genannten Prüflabor um jenes Unternehmen, welches Sie zur Entwicklung neuer Cannabissorten beauftragen möchte?
12. ) Über welche fachlichen Qualifikationen im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt verfügen Sie?
Dazu ist es erforderlich mitzuteilen, über welche fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen Sie im Bereich der wissenschaftlichen Forschungsarbeit als solches verfügen. Falls Sie solche Qualifikationen nicht vorweisen können ist mitzuteilen, welche Personen – in Ihrer Firma oder auch im genannten Prüflabor bzw Pharma-Unternehmen – die diesbezüglichen wissenschaftlichen Arbeiten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikationen übernehmen können.
13. ) Sind eigene Mitarbeiter in das Projekt eingebunden? Falls ja, welche Personen sollen welche Aufgaben wahrnehmen und über welche fachliche Qualifikation verfügen diese?
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innerhalb derselben Frist folgende Nachweise vorzulegen:
Vorlage sämtlicher Vereinbarungen mit dem genannten Prüflabor bzw Unternehmen im Bereich der Pharmaindustrie, insbesondere von Aufträgen, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Vertragsunterlagen, aus denen sich Inhalt, Gegenstand und Zweck der Zusammenarbeit sowie die jeweiligen Leistungen und Verpflichtungen der Vertrags-parteien und das Zustandekommen des Rechtsverhältnisses ergeben.
2.3. Dazu langte beim Landesverwaltungsgericht am 20.04.2026 – sohin innerhalb der dreiwöchigen Frist - nachstehende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein:
„Zu Frage 1.:
Im Rahmen des gegenständlichen Projekts werden konkrete wissenschaftliche Fragestellungen im Bereich der experimentellen Pflanzenforschung untersucht, mit Fokus auf die systematische Analyse von genetischen, phänotypischen und umweltbedingten Einflussfaktoren.
Im Einzelnen werden insbesondere folgende Fragestellungen verfolgt:
1. Genotyp-Phänotyp-Korrelation:
Welche konkreten Zusammenhänge bestehen zwischen genetischen Ausgangsparametern (Genotypen) und den beobachtbaren phänotypischen Eigenschaften von Pflanzen (zB Wuchsform, Struktur, Stabilität, Entwicklungsverhalten)?
2. Einfluss kontrollierter Umweltparameter:
Wie beeinflussen definierte Umweltbedingungen (insbesondere Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Lichtintensität, Nährstoffverfügbarkeit) die Ausprägung spezifischer pflanzlicher Merkmale unter reproduzierbaren Bedingungen?
3. Stabilität und Reproduzierbarkeit:
Unter welchen experimentellen Rahmenbedingungen lassen sich bestimmte pflanzliche Eigenschaften stabil und reproduzierbar erzeugen?
4. Variabilitätsanalyse innerhalb genetischer Linien:
In welchem Ausmaß treten phänotypische Abweichungen innerhalb genetisch vergleichbarer Pflanzenpopulationen auf, und welche Faktoren sind dafür ursächlich?
5. Zusammenhang zwischen morphologischen und biochemischen Parametern:
Welche Korrelationen bestehen zwischen äußerlich erfassbaren Merkmalen und den biochemischen Inhaltsstoffen (zB Cannabinoide, Terpene, Flavonoide)?
Ziel dieser Fragestellungen ist nicht die bloße Anwendung bestehender Erkenntnisse, sondern die systematische Generierung neuer, nachvollziehbarer und überprüfbarer wirtschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der Pflanzenforschung.
Zu Frage 2.:
Die gegenständliche Tätigkeit folgt einer systematischen und wissenschaftlich fundierten Methodik, die sich an anerkannten Standards der experimentellen Forschung orientiert.
Der methodische Ansatz gliedert sich in mehrere aufeinander aufbauende Phasen:
1. Definition der Fragestellungen und Hypothesen
Zu Beginn werden auf Basis bestehender wissenschaftlicher Erkenntnisse konkrete Fragestellungen formuliert und daraus überprüfbare Hypothesen abgeleitet.
2. Literatur- und Datenrecherche
Es erfolgt eine strukturierte Analyse vorhandener wissenschaftlicher Literatur sowie bestehender Daten, um den aktuellen Stand der Forschung zu berücksichtigen und die Untersuchungen entsprechend einzuordnen.
3. Versuchsplanung (experimentelles Design)
Auf Grundlage der Hypothesen werden kontrollierte Versuchsdesigns entwickelt, die eine gezielte und nachvollziehbare Untersuchung einzelner Einflussfaktoren ermöglichen. Dabei wird besonderer Wert auf Reproduzierbarkeit und Vergleichbarkeit gelegt.
4. Durchführung der Untersuchungen
Die praktischen Untersuchungen erfolgen unter definierten und kontrollierten Bedingungen. Relevante Parameter werden systematisch erfasst und dokumentiert.
5. Datenerhebung und -auswertung
Die erhobenen Daten werden strukturiert aufbereitet und unter Anwendung geeigneter Auswertungsmethoden analysiert. Ziel ist es, belastbare und nachvollziehbare Ergebnisse zu generieren.
6. Interpretation und Einordnung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden im Kontext der zugrunde liegenden Fragestellungen sowie des bestehenden wissenschaftlichen Kenntnisstandes interpretiert und bewertet.
7. Dokumentation und Nachvollziehbarkeit
Sämtliche Schritte des Projektes werden fortlaufend dokumentiert, um Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Wiederholbarkeit der Untersuchungen sicherzustellen.
Der gesamte Prozess ist darauf ausgerichtet, systematisch neue Erkenntnisse zu gewissen und diese methodisch nachvollziehbar zu begründen. Die Vorgehensweise geht somit über eine rein praktische oder anwendungsbezogene Tätigkeit hinaus und entspricht den Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten.
Zu Frage 3.:
Im Rahmen des Projekts sollen konkrete neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden, die über den derzeitigen Stand der Forschung hinausgehen und insbesondere folgende Bereiche betreffen:
1. Quantifizierbare Zusammenhänge zwischen Genetik und Phänotyp:
Es sollen belastbare Daten darüber generiert werden, wie sich definierte genetische Ausgangsbedingungen auf spezifische phänotypische Merkmale auswirken.
2. Einfluss isolierter Umweltfaktoren auf die Merkmalsausprägung:
Durch kontrollierte Versuchsbedingungen sollen einzelne Umweltparameter isoliert untersucht werden, um deren Einfluss auf Wachstum, Struktur und Stabilität von Pflanzen eindeutig zu bestimmen.
3. Reproduzierbarkeit pflanzlicher Eigenschaften:
Es sollen wissenschaftlich fundierte Aussagen darüber getroffen werden, unter welchen Bedingungen bestimmte Eigenschaften konsistent und reproduzierbar erzielt werden können.
4. Korrelation zwischen morphologischen und biochemischen Eigenschaften:
Ziel ist die Identifikation von Zusammenhängen zwischen äußerlich beobachtbaren Merkmalen und biochemischen Inhaltsstoffen, wodurch Rückschlüsse ohne invasive Analysen ermöglicht werden könnten.
5. Methodische Weiterentwicklung experimenteller Ansätze:
Es werden strukturierte Versuchsdesigns entwickelt und validiert, die eine verbesserte Vergleichbarkeit, Standardisierung und Nachvollziehbarkeit von pflanzenbezogenen Untersuchungen ermöglichen.
Die angestrebten Erkenntnisse gehen über eine rein praktische Anwendung hinaus und dienen der Erweiterung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes sowie der Entwicklung allgemein anwendbarer methodischer Grundlagen.
Zu Frage 4.:
Eine Veröffentlichung der Ergebnisse in klassischen wissenschaftlichen Medien (zB Fachzeitschriften oder Konferenzen) ist derzeit nicht vorgesehen.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass Teile der im Rahmen des Projekts gewonnen Daten im Kontext von Kooperationen mit Unternehmen stehen und daher vertraulich zu behandeln sind.
Unabhängig davon erfolgt die Durchführung des Projekts nach wissenschaftlichen Grundsätzen, und die gewonnenen Erkenntnisse sind grundsätzlich geeignet, einen Beitrag zur fachlichen Weiterentwicklung zu leisten.
Zu Frage 5.:
Bislang wurden im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt keine wissenschaftlichen Arbeiten veröffentlicht.
Das Projekt befindet sich derzeit in einer Phase der konzeptionellen Ausarbeitung sowie der praktischen Vorbereitung, sodass veröffentlichungsreife Ergebnisse noch nicht vorliegen.
Zu Frage 6.:
Das gegenständliche Projekt leistet einen konkreten Beitrag zur wissenschaftlichen Weiterentwicklung im Bereich der experimentellen Pflanzenforschung, insbesondere durch die systematische und reproduzierbare Untersuchung komplexer Zusammenhänge zwischen genetischen, phänotypischen und umweltbedingten Faktoren.
Der wissenschaftliche Mehrwert besteht insbesondere in folgenden Punkten:
1. Systematische Datengenerierung unter kontrollierten Bedingungen:
Es werden strukturierte und reproduzierbare Datensätze erzeugt, die in dieser Form bislang nur eingeschränkt verfügbar sind und eine fundierte Analyse pflanzlicher Eigenschaften ermöglichen.
2. Schließung bestehender Wissenslücken:
Insbesondere im Bereich der kombinierten Betrachtung von Genotyp, Umweltbedingungen und phänotypischer Ausprägung bestehen bislang unzureichend untersuchte Zusammenhänge, die durch das Projekt gezielt adressiert werden.
3. Methodische Standardisierung:
Durch die Entwicklung und Anwendung reproduzierbarer Versuchsdesigns wird ein Beitrag zur Standardisierung von Untersuchungsmethoden im Bereich der Pflanzenforschung geleistet.
4. Übertragbarkeit der Ergebnisse:
Die gewonnenen Erkenntnisse sind grundsätzlich geeignet, auch auf andere pflanzenbezogene Forschungsbetriebe übertragen zu werden und damit einen allgemein wissenschaftlichen Nutzen zu entfalten.
5. Verknüpfung von experimenteller Forschung und praktischer Anwendung:
Das Projekt ermöglicht die Validierung theoretischer Modelle unter realen, kontrollierten Bedingungen und trägt mait zur Weiterentwicklung bestehender wissenschaftlicher Konzepte bei.
Insgesamt leistet das Projekt einen Beitrag zur Erweiterung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes sowie zur methodischen Weiterentwicklung experimenteller Forschungsansätze, wobei der Fokus klar auf der Gewinnung neuer, nachvollziehbarer und überprüfbarer Erkenntnisse liegt.
Zu Frage 7.:
Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit dient primär und überwiegend der wissenschaftlichen Forschung.
Ziel des gegenständlichen Projekts ist es, durch systematische Untersuchungen neue Erkenntnisse im Bereich der Pflanzenforschung zu gewinnen. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere die Entwicklung, Überprüfung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Hypothesen sowie die Anwendung und Verbesserung methodischer Ansätze.
Eine etwaige Zusammenarbeit mit Unternehmen – auch aus der Pharmaindustrie – erfolgt ausschließlich im Rahmen von projektbezogenen Kooperationen und dient insbesondere dem Zugang zu spezifischem Fachwissen, Materialien oder Analysekapazitäten.
Dabei ist ausdrücklich festzuhalten, dass:
-die inhaltliche Ausrichtung des Projekts sowie die zugrunde liegenden wissenschaftlichen Fragestellungen eigenständig durchgeführt werden,
-keine Eingliederung in betriebliche Abläufe oder organisatorische Strukturen von Unternehmen besteht,
-keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich der wissenschaftlichen Tätigkeit vorliegt,
-die Tätigkeit nicht auf eine konkrete Produktentwicklung oder marktfähige Verwertung ausgerichtet ist.
Allfällige wirtschaftliche Anwendungen oder Interessen Dritter stehen nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit, sondern können sich allenfalls mittelbar aus den gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen ergeben.
Soweit im Einzelfall Leistungen für Dritte erbracht werden, stehen diese stets in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Zielsetzungen des Projekts und verändern nicht dessen primären Forschungscharakter.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Tätigkeit ihrem Wesen nach wissenschaftlich geprägt ist und nicht als überwiegend wirtschaftliche oder auftragsbezogene Tätigkeit einzustufen ist.
Zu Frage 8.:
Derzeit besteht weder ein Beschäftigungsverhältnis noch ein Auftragsverhältnis zu einem Unternehmen aus dem Bereich der Pharmaindustrie.
Die gegenständliche Tätigkeit wird eigenständig und unabhängig ausgeübt.
Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Umfeld der Pharmaindustrie beschränkt sich aktuell auf seine Funktion als beratender Infrastrukturmanager sowie als planender und ausführender Architekt bzw Engineer im Bereich von Hightech-Laborinfrastrukturen. Diese Tätigkeit betrifft insbesondere die Planung, Umsetzung und Optimierung von Laborumgebungen, steht jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Forschungsprojekt.
Eine Einbindung in betriebliche Abläufe eines Pharmaunternehmens im Hinblick auf das gegenständliche Projekt liegt nicht vor. Insbesondere besteht:
-keine organisatorische Eingliederung,
-keine Weisungsgebundenheit,
-keine Nutzung betrieblicher Infrastruktur im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses.
Zu Frage 9.:
Die fachlichen Entscheidungen im Rahmen des Projekts werden grundsätzlich eigenständig im Sinne der wissenschaftlichen Projektleitung getroffen.
Im Zuge projektbezogener Kooperationen mit externen Partnern – auch aus dem Bereich der Pharmaindustrie – erfolgt ein regelmäßiger fachlicher Austausch, insbesondere zur Abstimmung von Zielsetzungen, methodischen Ansätzen sowie zur Diskussion von Zwischenergebnissen.
Dabei ist festzuhalten, dass:
-die wissenschaftliche Konzeption und Ausrichtung des Projekts eigenverantwortlich erfolgt,
-externe Partner beratend und im Rahmen eines fachlichen Dialogs eingebunden sein können,
-die konkrete Ausgestaltung einzelner Arbeitsschritte in Abstimmung erfolgen kann, ohne dass dadurch eine Weisungsgebundenheit entsteht.
Die Durchführung der Arbeitsprozesse orientiert sich an wissenschaftlichen Standards und wird entsprechend geplant und umgesetzt.
Die Auswertung der Ergebnisse sowie deren Dokumentation erfolgen strukturiert und nachvollziehbar. Ein fachlicher Austausch mit Kooperationspartnern findet statt, insbesondere zur Interpretation der Ergebnisse und zur weiteren Einordnung im jeweiligen Anwendungsfeld.
Die abschließenden wissenschaftlichen Bewertungen und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen werden jedoch eigenständig getroffen.
Zu Frage 10.:
Im Rahmen des Projekts können Prüflabore bzw Unternehmen aus der Pharmaindustrie projektbezogen als Kooperationspartner eingebunden sein.
Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere:
-fachlichen Austausch zur Definition von Untersuchungszielen,
-Abstimmung methodischer Vorgehensweisen,
-Nutzung externer Analysekapazitäten oder spezieller Infrastruktur.
Vor Durchführung einzelner Untersuchungsschritte werden die jeweiligen Rahmenbedingungen, Abläufe sowie Dokumentationsanforderungen gemeinsam abgestimmt und nachvollziehbar festgehalten.
Dabei ist jedoch festzuhalten, dass:
-die wissenschaftliche Leitung und Durchführung des Projekts eigenständig erfolgt,
-keine Eingliederung in betriebliche Strukturen der Kooperationspartner besteht,
-keine Weisungsgebundenheit im Hinblick auf die wissenschaftliche Tätigkeit vorliegt.
Die im Rahmen des Projekts gewonnenen Ergebnisse werden strukturiert dokumentiert und können den jeweiligen Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Kontext der Zusammenarbeit vorgesehen ist.
Zu Frage 11.:
Bei den eingebundenen Unternehmen handelt es sich um Akteure aus dem Bereich der pharmazeutischen Industrie, teilweise mit integrierten Prüflaboren, die sich unter anderem mit der Weiterverarbeitung pflanzlicher Ausgangsstoffe für medizinische Anwendungen befassen.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit besteht ein fachliches Interesse an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere im Hinblick auf Eigenschaften, Entwicklungspotenziale und Charakteristika unterschiedlicher Pflanzensorten.
Die Zusammenarbeit mit diesen Unternehmen erfolgt jedoch nicht im Sinne eines klassischen Auftragsverhältnisses, sondern im Rahmen eines fachlichen und wissenschaftlichen Austauschs sowie projektbezogener Kooperationen.
Dabei ist festzuhalten, dass:
-die Auswahl und Untersuchung verschiedener Sorten nicht ausschließlich durch externe Anforderungen vorgegeben sind, sondern im Kontext der wissenschaftlichen Fragestellungen des Projekts erfolgt,
-die Unternehmen ein Interesse an den Ergebnissen haben können, ohne jedoch die wissenschaftliche Tätigkeit zu steuern oder vorzugeben,
-keine ausschließliche Ausrichtung auf konkrete, unmittelbar wirtschaftlich verwertbare Ergebnisse besteht.
Die Einbindung externer Partner dient insbesondere dem fachlichen Austausch sowie der Einordnung der gewonnenen Erkenntnisse im praktischen Anwendungskontext, ohne dass daraus eine klassische Auftraggeberrolle oder wirtschaftliche Abhängigkeit abgeleitet werden kann.
Zu Frage 12.:
Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige praktische und fachliche Erfahrung im Bereich der Planung, Umsetzung und Betreuung technischer Infrastrukturen, insbesondere im Umfeld hochspezialisierter Laboranlagen und Reinraumsyteme.
Seine Tätigkeit umfasst dabei unter anderem:
-die Planung und Entwicklung von Hightech-Laborinfrastrukturen,
-die Konzeption und Umsetzung von Reinräumen sowie spezialisierten Klimaräumen,
-die technische und organisatorische Begleitung komplexer Projekte in regulierten Umgebungen.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über praktische Erfahrungen im zahnmedizinischen Bereich, insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung von Laborumgebungen mit spezifischen Anforderungen an Reinluft, Klimaführung und kontrollierte Umgebungsbedingungen für hochsensible medizinische Anwendungen.
Auch im Bereich der Cannabisbranche konnte der Beschwerdeführer umfassende Erfahrung sammeln. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer mehrfach Anlagen konzipiert und umgesetzt, die Reinräume, Pflanzenräume sowie die dafür erforderlichen technischen Infrastrukturen umfassen und den Anforderungen an moderne Laborumgebungen entsprechen.
Der Beschwerdeführer war dabei sowohl in leitender Funktion als auch eigenverantwortlich tätig und ist aktuell als selbständiger Unternehmer in der S im Bereich Planung, Entwicklung und Umsetzung technischer Laborinfrastrukturen tätig.
Diese interdisziplinäre Erfahrung ermöglicht dem Beschwerdeführer ein fundiertes Verständnis für wissenschaftliche Arbeitsprozesse, Laborstandards sowie methodische Anforderungen im Forschungsumfeld.
Die im Rahmen des gegenständlichen Projekts angewandten wissenschaftlichen Methoden werden eigenständig entwickelt und umgesetzt. Bei Bedarf erfolgt eine projektbezogene Einbindung weiterer fachlich qualifizierter Personen oder externer Expertise.
Zu Frage 13.:
Derzeit werden keine Mitarbeiter beschäftigt.
Das Projekt wird aktuell eigenständig durchgeführt.
Eine etwaige zukünftige Einbindung von Mitarbeitern oder externen Fachpersonen ist von der weiteren Entwicklung des Projekts sowie den entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen wie insbesondere der verfahrensgegenständlich beantragten Bestätigung abhängig.
II.
In gegenständlicher Beschwerdesache wurde dem Beschwerdeführer d.g. Aufforderung zur Mitwirkung vom 24.03.2026, zugestellt am 30.03.2026, die Vorlage sämtlicher Vereinbarungen mit dem genannten Prüflabor bzw Unternehmen im Bereich der Pharmaindustrie, insbesondere von Aufträgen, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Vertragsunterlagen, aus denen sich Inhalt, Gegenstand und Zweck der Zusammenarbeit sowie die jeweiligen Leistungen und Verpflichtungen der Vertragsparteien und das Zustandekommen des Rechtsverhältnisses ergeben.
Dazu gibt der Beschwerdeführer erläuternd bekannt, dass zwischenzeitig bereits zwei derartige Unternehmen eine entsprechende Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer im Bereich der Forschung und Entwicklung von Cannabis-Pflanzen-Genetiken beabsichtigen, nämlich die G, K x, xx-xxxx T, sowie die S, I x, xx-xxxx W.
Beide Unternehmen verfügen über entsprechende externe Prüflabore, die G verfügt auch über ein internes Prüflabor.
Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer derzeit bereits noch mit zwei weiteren derartigen Unternehmen in Verhandlungen betreffend eine Zusammenarbeit bestreffend die gegenständliche Forschung und Entwicklung.
Da eine entsprechende Zusammenarbeit notwendig von der verfahrensgegenständlich beantragten Bestätigung abhängt, ist dem Beschwerdeführer ein vertragliches Eingehen rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen bis zum Erhalt der beantragten Bestätigung derzeit noch nicht möglich, sodass derzeit noch keine Aufträge, Auftragsbestätigungen, etc vorliegen.
Die G sowie die S haben aber bereits Absichtserklärungen für eine entsprechende Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer im Bereich der Forschung und Entwicklung von Cannabis-Pflanzen-Genetiken abgegeben.
Dem gegenständlichen d.g. Auftrag entsprechend legt der Beschwerdeführer binnen offener Frist nachstehende Urkunden vor:
-Absichtserklärung der G vom 17.04.2026, Beilage ./1,
-Absichtserklärung der S vom 16.04.2026, Beilage ./2.
III.
Auf S 9, letzter Abs, der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 28.11.2025 findet sich ein sinnstörender Schreibfehler, welcher hiermit berichtigt wird, sodass die entsprechende Passage von S 9, vorletzter Abs, bis S 10, erster Abs, der Beschwerde vom 28.11.2025 richtig wie folgt zu lauten hat (Korrektur fett hervorgehoben):
„Darüber hinaus richtet sich die wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsarbeit Unternehmens des Beschwerdeführers nicht etwa, wie von der belangten Behörde offenbar missverstanden, ausschließlich auf die Entwicklung von solchen neuen Cannabissorten, die den Anforderungen der pharmazeutischen Industrie zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten entsprechen, sondern auch auf die Entwicklung neuer Sorten von Pflanzen der Gattung Cannabis, die nichts mit Pharmazie zu tun haben, wie insbesondere Zierpflanzensorten.
Auch für die wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsarbeit zur Züchtung solcher neuer Pflanzensorten (Pflanzen der Gattung Cannabis, die nichts mit Pharmazie zu tun haben, wie insbesondere Zierpflanzensorten) ist eine chemische Analyse deren biochemischen Inhaltsspektrums, insbesondere betreffend Terpene (das sind Geruchsstoffe) und Flavonoide (das sind Farb- und Geruchsstoffe) erforderlich, insbesondere um Züchtungen von Pflanzen mit gewünschtem Erscheinungsbild (Farbe) und olfaktorischer Note zu erreichen.
Auch die chemische Analyse hinsichtlich Terpenen und Flavonoiden kann nur an abgetrennten und getrockneten Frucht- und Blütenständen weiblicher Pflanzenexemplare durchgeführt werden.
[…]“
2.4. Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegte Absichtserklärung (s Pkt 2.3., II.) der G vom 17.04.2026 lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Absichtserklärung
Firma
G
….
Die G mit Sitz in T bringt hiermit ihr ernsthaftes Interesse zum Ausdruck, künftig mit Ihrem Unternehmen A im Bereich der Forschung und Entwicklung von Cannabis-Genetiken zusammenzuarbeiten.
Auf Basis Ihrer ausgewiesenen Fachkenntnisse, insbesondere in den Bereichen Züchtung, phänotypische Analyse sowie der gezielten Weiterentwicklung von Pflanzensorten, besteht unsererseits die klare Absicht, Ihr Unternehmen als unabhängigen externen Partner für wissenschaftliche Projekte einzubeziehen.
Die angedachte Kooperation soll sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsfelder erstrecken:
-Auswahl, Kreuzung und Weiterentwicklung bestehender Cannabissorten
-Erarbeitung und Stabilisierung neuer genetischer Linien
-Analyse pflanzlicher Eigenschaften wie Wachstum, Struktur, Stabilität und spezifische Ausprägungen
-Gewinnung und Verarbeitung von pflanzlichen Probenmaterial, insbesondere Blüten und Fruchtstände
-Durchführung analytischer Untersuchungen zur Inhaltsstoffzusammensetzung
Ein zentraler Bestandteil dieser Arbeiten ist die wissenschaftliche Untersuchung relevanter Inhaltsstoffe, insbesondere:
-Cannabidiol (CBD)
-Cannabinol (CBN)
-Cannabigerol (CBG)
-Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC)
Darüber hinaus sollen auch weitere sekundäre Pflanzenstoffe wie Terpene und Flavonoide berücksichtigt werden, da dieser maßgebliche Einfluss auf pharmakologische Eigenschaften, Stabilität, sensorische Merkmale sowie die medizinische Verwendbarkeit haben.
Die detaillierte Analyse dieser Substanzen ist notwendig, um fundierte Erkenntnisse über genetische Eigenschaften, deren Reproduzierbarkeit sowie das Zusammenspiel von genetischer Grundlage und Umweltfaktoren zu gewinnen. Dieses Vorgehen entspricht etablierten wissenschaftlichen Standards in der Pflanzenforschung und bildet die Grundlage für die Entwicklung stabiler und verlässlicher Sorten.
Zum aktuellen Zeitpunkt besteht ausdrücklich kein Vertrags- oder Auftragsverhältnis zwischen den Parteien, und es wurde keine konkrete Beauftragung erteilt.
Ungeachtet dessen verfolgt die G das klare Ziel, nach Vorliegen aller erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen – insbesondere nach Erhalt entsprechender Genehmigungen für den Umgang mit THC-haltigen Pflanzenmaterial – eine Zusammenarbeit aufzunehmen und Ihr Unternehmen mit entsprechenden Forschungsleistungen zu betrauen.
Die angestrebte Kooperation ist langfristig ausgerichtet. Dabei soll Ihr Unternehmen als eigenständiger externer Partner agieren, ohne Eingliederung in interne Strukturen oder Weisungsabhängigkeit.
Diese Erklärung dient ausschließlich der Festhaltung einer ernsthaften Absicht zur zukünftigen Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung. Ein unmittelbarer Anspruch auf Auftragserteilung oder Vergütung entsteht daraus nicht.
[…]“
2.5. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Absichtserklärung (s Pkt 2.3., II.) der S vom 16.04.2026 lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Absichtserklärung
Firma
S
…
die S mit Sitz in der I x, xx-xxxx W bestätigt hiermit ausdrücklich ihr grundsätzlich ernsthaftes Interesse an einer zukünftigen Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen A in der S x, x-xxxx M im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung von Cannabis-Pflanzen – Genetiken.
Auf Grundlage Ihrer dargestellten Tätigkeit sowie Ihrer fachlichen Expertise im Bereich der Züchtung, phänotypischen Charakterisierung und systematischen Entwicklung neuer Pflanzensorten besteht seitens unseres Unternehmens ein besonderes Interesse, Sie künftig als externen und unabhängigen Forschungspartner einzubinden.
Die in Aussicht genommene Zusammenarbeit umfasst insbesondere wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit:
-der genetischen Selektion und Kreuzung bestehender Cannabissorten,
-der Entwicklung und Stabilisierung neuer Pflanzen – Genetiken,
-der phänotypischen Charakterisierung von Pflanzen hinsichtlich Wachstums, Struktur, Stabilität und spezifischer Merkmalsausprägungen,
-der Gewinnung, Aufbereitung und Analyse von pflanzlichen Probenmaterial (insbesondere Frucht- und Blütenstände),
-der Untersuchung des biochemischen Inhaltsstoffspektrums.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ist die wissenschaftliche Analyse relevanter Inhaltsstoffe, insbesondere:
-Cannabidiol (CBD)
-Cannabinol (CBN)
-Cannabigerol (CBG)
-Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC)
sowie weiterer sekundärer Pflanzenstoffe wie Terpene und Flavonoide, welche maßgeblich für pharmakologische Eigenschaften, Stabilität, sensorische Merkmale sowie die Eignung für medizinische Anwendungen sind.
Die umfassende Analyse dieser Substanzen ist aus wissenschaftlicher Sicht erforderlich, um belastbare Aussagen über genetische Eigenschaften, Reproduzierbarkeit sowie das Zusammenwirken von Genotyp und Umweltbedingungen treffen zu könne. Diese Vorgehensweise entspricht anerkannten wissenschaftlichen Methoden der experimentellen Pflanzenforschung und ist Voraussetzung für die Entwicklung stabiler und reproduzierbarer Pflanzensorten.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein bestehendes Auftrags- oder Vertragsverhältnis zwischen der S und Ihren Unternehmen besteht und derzeit keine konkrete Beauftragung erfolgt.
Unabhängig davon besteht das grundsätzliche Interesse unseres Unternehmens, nach Vorliegen der entsprechenden rechtlichen und regulatorischen Voraussetzungen – insbesondere nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung zur Arbeit mit THC-haltigen Pflanzenmaterial – eine Zusammenarbeit mit Ihnen aufzunehmen und Sie in diesem Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsleistungen zu beauftragen.
Die geplante Zusammenarbeit ist auf eine langfristige, kontinuierliche Kooperation ausgelegt, wobei Ihr Unternehmen als eigenständig tätiger, externer Forschungspartner agieren soll. Eine Eingliederung in betriebliche Strukturen oder eine Weisungsgebundenheit ist dabei ausdrücklich nicht vorgesehen.
Diese Erklärung dient der Dokumentation einer konkreten und ernsthaften zukünftigen Kooperationsabsicht im Bereich wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung und begründet zum jetzigen Zeitpunkt keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Beauftragung oder Vergütung. Diese Erklärung begründet keinerlei rechtliche Verpflichtung, insbesondere keine Kauf-, Abnahme- oder Vertragspflicht.
[…]“
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer betreibt am Standort S x, xxxx M, das Einzelunternehmen „A“. Gegenstand dieses Unternehmens ist die Züchtung und der Vertrieb von Sämlingen und Stecklingen von Pflanzen der Gattung Cannabis (Hanf). Der Beschwerdeführer betreibt in diesem Zusammenhang die Webseite „A“, über welche diese Produkte im Rahmen eines Online-Shops angeboten und vertrieben werden.
Mit Eingabe vom 04.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung.
Der Beschwerdeführer bringt vor, im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit auch Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchzuführen. Diese umfassen insbesondere die Züchtung neuer Sorten durch Kreuzung bestehender Genotypen, die phänotypische Charakterisierung neu gezüchteter Linien sowie Versuchs- und Untersuchungsreihen zur Evaluierung ihrer Eigenschaften. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgen diese Arbeiten auf Grundlage eines systematischen Versuchsdesigns unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden.
Für die umfassende phänotypische Charakterisierung neu gezüchteter Sorten ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Analyse ihres biochemischen Inhaltsstoffspektrums erforderlich. Zu diesem Zweck werden weibliche Pflanzenexemplare in die generative Phase geführt, die entstehenden Frucht- und Blütenstände abgetrennt, getrocknet und anschließend einem externen befugten Prüflabor zur Analyse zugeführt. Gegenstand dieser Analysen sind insbesondere Cannabinoide (Cannabidiol, Cannabinol, Cannabigerol und Delta-9-Tetrahydrocannabinol), Terpene und Flavonoide. Die gewonnenen Analyseergebnisse dienen der Auswahl geeigneter Pflanzen und deren gezielter Weiterzüchtung bis zum Erreichen der jeweils angestrebten Eigenschaften.
Ziel dieser Tätigkeit ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere die Entwicklung neuer Pflanzensorten mit bestimmten gewünschten Eigenschaften, die den Anforderungen von Unternehmen entsprechen, welche Cannabis zur Herstellung pharmazeutischer Produkte verarbeiten. Darüber hinaus umfasst die Tätigkeit nach seinem Vorbringen auch die Entwicklung neuer Sorten von Pflanzen der Gattung Cannabis für nicht-pharmazeutische Zwecke, insbesondere als Zierpflanzen.
Die für die chemische Analyse des Pflanzenmaterials erforderlichen Untersuchungen werden nicht durch den Beschwerdeführer selbst, sondern durch externe Prüflabore durchgeführt.
Der Beschwerdeführer hat bislang keine wissenschaftlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt veröffentlicht. Eine Veröffentlichung der im Rahmen des Projekts gewonnenen Ergebnisse ist nicht vorgesehen. Dies begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass Teile der gewonnenen Daten im Zusammenhang mit Kooperationen mit Unternehmen vertraulich zu behandeln seien.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgen die wissenschaftliche Leitung, Planung, Durchführung und Auswertung der behaupteten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten grundsätzlich eigenständig. Externe Unternehmen bzw Prüflabore werden projektbezogen als Kooperationspartner eingebunden, insbesondere zum fachlichen Austausch, zur Abstimmung methodischer Vorgehensweisen sowie zur Nutzung externer Analysekapazitäten und spezieller Infrastruktur. Nach den Angaben des Beschwerdeführers besteht weder eine organisatorische Eingliederung in diese Unternehmen noch eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich der behaupteten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit.
Zwei in der S ansässige Unternehmen, nämlich die G und die S, haben gegenüber dem Beschwerdeführer die in Pkt 2.4. und 2.5. angeführten Absichtserklärungen betreffend eine künftige Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Entwicklung von Cannabis-Pflanzengenetiken abgegeben. Nach dem Inhalt dieser Erklärungen beabsichtigen die Unternehmen eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bei der Entwicklung und Stabilisierung neuer Pflanzen-Genetiken sowie bei der Entwicklung stabiler, verlässlicher bzw reproduzierbarer Pflanzensorten. In den Absichtserklärungen wird weiters auf die Bedeutung pharmakologischer Eigenschaften sowie medizinischer Anwendungsmöglichkeiten Bezug genommen. Konkrete Aufträge oder vertragliche Verpflichtungen zur Durchführung der behaupteten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten bestehen derzeit nicht. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hängt der Abschluss entsprechender Vereinbarungen von der Erteilung der beantragten Bestätigung gemäß § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung ab.
Der Beschwerdeführer beschäftigt derzeit keine Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer verfügt nach seinem Vorbringen über praktische Erfahrung im Bereich der Planung, Entwicklung und Umsetzung technischer Laborinfrastrukturen, Reinräume und spezialisierter Klimaräume sowie über Erfahrungen im Bereich der Cannabisbranche. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über eine wissenschaftliche Ausbildung oder bisherige wissenschaftliche Forschungstätigkeit im Bereich der Pflanzenforschung verfügt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der eingeholten Stellungnahme des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Absichtserklärungen der G und S (vgl dazu die Beilagen ./1 und ./2), sowie der Aktenlage als erwiesen angenommen.
Die Feststellungen zum Unternehmen des Beschwerdeführers, dessen Unternehmensgegenstand sowie zum Antrag vom 04.09.2025 ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Betrieb der Webseite samt Online-Shop konnten nach Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer betriebene Internetseite getroffen werden.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, zur beabsichtigten Züchtung neuer Sorten, zur phänotypischen Charakterisierung, zur Gewinnung und Aufbereitung von Frucht- und Blütenständen sowie zur chemischen Analyse des biochemischen Inhaltsstoffspektrums beruhen auf dem Antrag, dem Beschwerdevorbringen sowie der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers. Gleiches gilt für die Feststellungen zum Ablauf der behaupteten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, zur Verwendung der gewonnenen Analyseergebnisse für die gezielte Weiterzüchtung der Pflanzen sowie zu den vom Beschwerdeführer verfolgten Zielen dieser Tätigkeit. Die Feststellungen geben insoweit den vom Beschwerdeführer selbst dargestellten Inhalt, Ablauf und Zweck der beabsichtigten Tätigkeit wieder.
Die Feststellung, dass die chemischen Analysen des Pflanzenmaterials nicht durch den Beschwerdeführer selbst, sondern durch externe Prüflabore durchgeführt werden, ergibt sich ebenfalls aus seinem eigenen Vorbringen (vgl Pkt 2.1 sowie Pkt 2.3, insbesondere die Beantwortung der Fragen 10 und 11). Der Beschwerdeführer führte wiederholt aus, dass die Pflanzenproben einem externen Prüflabor zur Analyse zugeführt werden und externe Prüflabore projektbezogen als Kooperationspartner eingebunden werden.
Die Feststellungen zum angestrebten Zweck der Tätigkeit, insbesondere zur Entwicklung neuer Pflanzensorten entsprechend den Anforderungen von Unternehmen, welche Cannabis zur Herstellung pharmazeutischer Produkte verarbeiten, sowie zur Entwicklung von Cannabissorten für nicht-pharmazeutische Zwecke, insbesondere als Zierpflanzen, beruhen ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdevorbringen und in seiner ergänzenden Stellungnahme.
Die Feststellungen dazu, dass bislang keine wissenschaftlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Projekt veröffentlicht wurden und auch eine Veröffentlichung der Ergebnisse derzeit nicht vorgesehen ist, ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer begründete dies selbst damit, dass Teile der gewonnenen Daten im Zusammenhang mit Kooperationen mit Unternehmen vertraulich zu behandeln seien.
Die Feststellungen zur behaupteten eigenständigen Leitung, Planung, Durchführung und Auswertung der Tätigkeiten sowie zur projektbezogenen Einbindung externer Unternehmen bzw Prüflabore beruhen ebenfalls auf der Stellungnahme des Beschwerdeführers. Gleiches gilt für die Feststellungen, wonach nach seinen Angaben keine organisatorische Eingliederung und keine Weisungsgebundenheit gegenüber diesen Unternehmen bestehen.
Die Feststellungen zu den Absichtserklärungen der beiden S Unternehmen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (vgl ./1 und ./2). Aus diesen ergibt sich, dass die genannten Unternehmen eine künftige Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Entwicklung von Cannabis-Pflanzengenetiken in Aussicht stellen. Die Feststellung, dass derzeit keine konkreten Aufträge oder vertraglichen Verpflichtungen zur Durchführung der behaupteten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten bestehen und der Abschluss entsprechender Vereinbarungen nach den Angaben des Beschwerdeführers von der Erteilung der beantragten Bestätigung abhängt, beruht auf der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie auf den vorgelegten Absichtserklärungen der S Unternehmen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Mitarbeiter beschäftigt, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 20.04.2026. Aus derselben Stellungnahme ergeben sich auch die Feststellungen zu den fachlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers. Darin führte der Beschwerdeführer insbesondere seine praktischen Erfahrungen im Bereich der Planung, Entwicklung und Umsetzung technischer Laborinfrastrukturen, Reinräume und spezialisierter Klimaräume sowie seine Erfahrungen in der Cannabisbranche an. Trotz ausdrücklicher Aufforderung des Verwaltungsgerichtes, seine fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich wissenschaftlicher Forschungsarbeit darzulegen, wurden keine Umstände aufgezeigt, aus denen auf eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine bisherige wissenschaftliche Forschungstätigkeit im Bereich der Pflanzenforschung geschlossen werden könnte (vgl Pkt 2.2., Frage 12). Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über eine wissenschaftliche Ausbildung oder bisherige wissenschaftliche Forschungstätigkeit im Bereich der Pflanzenforschung verfügt.
Im Übrigen ist der festgestellte Sachverhalt nicht weiter strittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die hier relevante Bestimmung der Suchtgiftverordnung (SV), BGBl II Nr 374/1997, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 485/2009, lautet wie folgt:
§ 6. (1) Wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten ist die Erzeugung und Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift gestattet, sofern sie über eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde verfügen, daß sie das Suchtgift zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen; eine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit ist nicht erforderlich.
(2) Die Abgabe von Suchtgift an solche Institute oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung der im Abs. 1 genannten aufsichtsbehördlichen Bestätigung erfolgen. Die Bestätigung ist bei Universitätsinstituten vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei öffentlichen Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde auszustellen. Über die Ausstellung oder Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche Institute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die im Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen werden einem wissenschaftlichen Institut oder einer öffentlichen Anstalt für den fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer dahingehend ausgestellt, daß es (sie) bestimmter oder sämtlicher Suchtgifte zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben bedarf. Die Bestätigung ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat, einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.
(4) In der Bestätigung ist die zum Empfang des Suchtgiftes bevollmächtigte Person, das ist der Leiter oder ein von ihm beauftragter Angestellter des Institutes, zu bezeichnen. Der Bevollmächtigte hat der abgebenden Unternehmung mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein) die Abgabe des bezogenen Suchtgiftes jeweils zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur Abholung oder Übernahme einer Mittelsperson, so ist das Suchtgift nur auf Grund eines vom Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle der Empfangsbestätigung abzugeben ist. Die Zusendung von Suchtgift im Bahn-, Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr hat an das Institut oder die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung.
(5) Die für die Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat die Gebarung des wissenschaftlichen Institutes, der öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalt mit Suchtgift zu überwachen und dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen. Sie hat das Bundesministerium für Gesundheit von jeder Ausstellung oder Einziehung einer Bestätigung im Sinne des Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Tätigkeit nicht bereits dann wissenschaftlich ist, wenn sie auf Erkenntnissen einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern im gegebenen Zusammenhang erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse dient (vgl VwGH 05.08.1992, 91/13/0120).
Demnach ist eine Tätigkeit nicht schon dann wissenschaftlich, wenn sie auf Erkenntnissen der Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern nur, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissenstandes dient (VwGH 19.05.1993, 92/13/0119).
Es ist für die Wissenschaft charakteristisch, dass sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt (VwGH 19.05.1993, 92/13/0119 mit Hinweis auf die Entscheidung vom 12.04.1983, 82/14/0215).
5.3.1. Nach § 6 Abs 1 der Suchtgiftverordnung ist wissenschaftlichen Instituten sowie öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten unter den dort genannten Voraussetzungen die Erzeugung und Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift gestattet.
Zu prüfen ist daher zunächst, ob der Beschwerdeführer unter eine der in § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung genannten Kategorien fällt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes spricht bereits der Wortlaut des § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung dafür, dass sich die Bezeichnung „öffentlich“ auf sämtliche nachfolgend genannten Anstalten, somit auf Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- und sonstige Fachanstalten, bezieht. Hätte der Verordnungsgeber auch private Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Fachanstalten erfassen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass dies – ebenso wie bei den wissenschaftlichen Instituten – ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden wäre.
Diese Auslegung wird durch die Systematik des § 6 Suchtgiftverordnung bestätigt.
Nach § 6 Abs 2 zweiter Satz der Suchtgiftverordnung ist die Bestätigung bei Universitätsinstituten vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei öffentlichen Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde auszustellen. Der letzte Satz des § 6 Abs 2 Suchtgiftverordnung bestimmt hingegen ausdrücklich, dass über die Ausstellung oder Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche Institute die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.
Damit unterscheidet die Verordnung hinsichtlich der wissenschaftlichen Institute ausdrücklich zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen. Eine vergleichbare Zuständigkeitsregelung für private Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstige Fachanstalten enthält die Verordnung hingegen nicht. Wären auch private Anstalten vom Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung erfasst, hätte der Verordnungsgeber konsequenterweise auch deren behördliche Zuständigkeit regeln müssen. Dass eine solche Regelung fehlt, spricht dafür, dass private Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstige Fachanstalten vom Anwendungsbereich der Bestimmung gerade nicht erfasst sind.
Dieses Verständnis wird auch durch § 6 Abs 3 Suchtgiftverordnung gestützt. Danach werden die Bestätigungen einem wissenschaftlichen Institut oder einer öffentlichen Anstalt ausgestellt. Auch hier unterscheidet die Verordnung ausschließlich zwischen wissenschaftlichen Instituten und öffentlichen Anstalten. Eine Erwähnung privater Anstalten findet sich nicht.
Dieses Auslegungsergebnis findet auch in der Literatur zum Suchtmittelgesetz Deckung. So wird § 6 Abs 1 Z 2 SMG dahin zusammengefasst, dass die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln „wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Anstalten" gestattet ist (vgl Zenz in Hinterhofer/Rosbaud, Kommentar zum Suchtmittelgesetz, Wien 2006, § 6 Rz 18). Dieses Verständnis steht mit der bereits aus Wortlaut und Systematik des § 6 Suchtgiftverordnung gewonnenen Auslegung in Einklang, wonach lediglich wissenschaftliche Institute auch privat organisiert sein können, während Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- und sonstige Fachanstalten öffentliche Einrichtungen sein müssen.
Vorliegend betreibt der Beschwerdeführer unstrittig ein privates Einzelunternehmen. Bereits aus diesem Grund scheidet eine Qualifikation als öffentliche Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstige Fachanstalt aus. Insofern erübrigt sich eine nähere Prüfung, ob der Beschwerdeführer die jeweiligen sachlichen Voraussetzungen einer Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Fachanstalt erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist jedoch auch darauf einzugehen:
Eine Lehranstalt setzt eine Einrichtung voraus, die der geordneten Vermittlung von Wissen und der Ausbildung dient. Der Beschwerdeführer betreibt demgegenüber ein Einzelunternehmen zur Züchtung und zum Vertrieb von Pflanzen der Gattung Cannabis. Eine Lehr- oder Ausbildungstätigkeit wird weder behauptet noch ist eine solche hervorgekommen.
Ebenso wenig liegt eine Versuchsanstalt vor. Bereits nach dem Sprachgebrauch setzt eine Versuchsanstalt eine organisatorisch eingerichtete und auf Dauer angelegte Einrichtung voraus, deren Zweck in der Durchführung von Versuchen liegt. Die Durchführung einzelner Versuche genügt für sich genommen nicht, um eine Einrichtung als Versuchsanstalt erscheinen zu lassen. Eine derartige Einrichtung liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer betreibt ein privates Einzelunternehmen, beschäftigt keine Mitarbeiter und greift hinsichtlich der erforderlichen chemischen Analysen auf externe Prüflabore zurück. Seine Tätigkeit besteht vielmehr im Wesentlichen in der Züchtung, Weiterentwicklung und dem Vertrieb von Cannabissorten. Die Durchführung von Versuchen erfolgt lediglich als Bestandteil dieser Tätigkeit und bildet nicht den eigentlichen Zweck des Betriebes.
Auch eine Untersuchungsanstalt liegt nicht vor. Untersuchungsanstalten zeichnen sich dadurch aus, dass sie Untersuchungen eigenständig durchführen und hierfür über eine entsprechende organisatorische und sachliche Ausstattung verfügen. Der Beschwerdeführer führt die chemischen Untersuchungen gerade nicht selbst durch, sondern überlässt diese externen Prüflaboren. Eigene Untersuchungseinrichtungen oder Analysekapazitäten werden von ihm nicht vorgehalten. Die behauptete Tätigkeit beschränkt sich vielmehr darauf, Pflanzenproben an externe Prüflabore zu übermitteln und die dort gewonnenen Analyseergebnisse für die weitere Züchtung heranzuziehen. Eine eigenständige Untersuchungstätigkeit im Sinne einer Untersuchungsanstalt liegt daher nicht vor.
Schließlich liegt auch keine sonstige Fachanstalt vor. Bereits nach dem allgemeinen Verständnis setzt eine Fachanstalt eine organisatorisch eingerichtete und auf Dauer angelegte Einrichtung voraus, deren eigentlicher Zweck in der Wahrnehmung spezifischer fachlicher Aufgaben liegt. Eine derartige Einrichtung ist beim Beschwerdeführer nicht vorhanden. Er betreibt vielmehr ein privates Einzelunternehmen zur Züchtung, Weiterentwicklung und zum Vertrieb von Samen, Sämlingen und Stecklingen von Pflanzen der Gattung Cannabis. Die behaupteten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erfolgen lediglich im Rahmen dieser unternehmerischen Tätigkeit und verleihen dem Betrieb nicht den Charakter einer Fachanstalt.
Das Unternehmen des Beschwerdeführers ist daher weder als öffentliche Lehranstalt noch als öffentliche Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstige Fachanstalt im Sinne des § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung anzusehen.
5.3.2. Wissenschaftliches Institut
Es bleibt daher zu prüfen, ob das Unternehmen des Beschwerdeführers als wissenschaftliches Institut im Sinne des § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung anzusehen ist.
Ein wissenschaftliches Institut setzt nicht nur eine entsprechend organisierte Einrichtung voraus, deren Zweck in der Durchführung wissenschaftlicher Forschung oder Lehre liegt, sondern zunächst auch das Vorliegen einer wissenschaftlichen Tätigkeit.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tätigkeit nicht bereits dann wissenschaftlich, wenn sie auf Erkenntnissen einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet oder sich wissenschaftlicher Methoden bedient. Wissenschaftlichkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Tätigkeit auf die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerichtet ist, der Wissensstand in sachlicher oder methodischer Hinsicht bereichert wird und die Tätigkeit (nahezu) ausschließlich der Forschung oder Lehre dient. Charakteristisch für Wissenschaft ist zudem die Vermehrung des Wissens im Interesse der Allgemeinheit.
Der Beschwerdeführer bringt vor, im Rahmen seines Unternehmens Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchzuführen. Diese umfassen nach seinem Vorbringen insbesondere die Züchtung neuer Sorten durch Kreuzung bestehender Genotypen, die phänotypische Charakterisierung neu gezüchteter Linien sowie Versuchs- und Untersuchungsreihen zur Evaluierung der Eigenschaften der gezüchteten Pflanzen. Hierzu sollen Pflanzenproben chemisch analysiert und die daraus gewonnenen Ergebnisse zur weiteren Optimierung der Züchtung verwendet werden.
Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes führte der Beschwerdeführer weiters aus, untersucht werden sollten insbesondere Zusammenhänge zwischen Genotyp und Phänotyp, der Einfluss kontrollierter Umweltparameter, die Reproduzierbarkeit bestimmter Merkmale, die Variabilität innerhalb genetischer Linien sowie Korrelationen zwischen morphologischen und biochemischen Eigenschaften. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sollten dadurch neue Erkenntnisse im Bereich der Pflanzenforschung gewonnen werden.
Diese Ausführungen beschreiben zwar Untersuchungsgegenstände der Pflanzenforschung und lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer wissenschaftliche Methoden anwenden möchte. Daraus ergibt sich jedoch nicht nachvollziehbar, welche konkreten neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über den bestehenden Stand der Wissenschaft hinaus gewonnen werden sollen. Die Ausführungen verbleiben im Wesentlichen auf der Beschreibung von Forschungsfeldern, methodischen Vorgehensweisen und Arbeitsabläufen. Ein eigenständiger Beitrag zur Erweiterung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wird daraus nicht ersichtlich.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Bildung von Hypothesen, Literaturrecherchen, die Durchführung kontrollierter Versuche, die Erhebung und Auswertung von Daten sowie die Einhaltung wissenschaftlicher Standards beschreibt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Tätigkeit nicht bereits dadurch wissenschaftlich, dass sie sich wissenschaftlicher Methoden bedient. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit auf die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerichtet ist. Dass durch die beschriebene Tätigkeit konkrete neue wissenschaftliche Erkenntnisse über den bestehenden Stand der Wissenschaft hinaus gewonnen werden sollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.
Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Bereicherung der Wissenschaft vermag daran nichts zu ändern. Diese begründet er im Wesentlichen mit der Generierung strukturierter Datensätze, der Untersuchung bestimmter Zusammenhänge sowie der Entwicklung reproduzierbarer Versuchsdesigns. Damit werden jedoch im Wesentlichen Methoden und Arbeitsabläufe beschrieben. Ein darüber hinausgehender wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn wird daraus nicht ersichtlich.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder über Mitarbeiter noch über eine institutionalisierte Forschungsorganisation verfügt. Er betreibt ein Einzelunternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Züchtung und der Vertrieb von Cannabissamen, Stecklingen und Sämlingen ist. Über die von ihm betriebene Internetseite werden diese Produkte im Rahmen eines Online-Shops vertrieben. Als fachliche Qualifikationen brachte der Beschwerdeführer insbesondere Erfahrungen im Bereich technischer Laborinfrastrukturen sowie der Cannabisbranche vor. Spezifische wissenschaftliche Qualifikationen oder bisherige wissenschaftliche Forschungstätigkeiten im Bereich der Pflanzenforschung konnten nicht festgestellt werden. Die für die behaupteten Forschungsarbeiten erforderlichen chemischen Analysen sollen zudem nicht durch den Beschwerdeführer selbst, sondern durch externe Prüflabore durchgeführt werden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Tätigkeit diene primär und überwiegend der wissenschaftlichen Forschung, vermag diese bloße Behauptung die Voraussetzungen eines wissenschaftlichen Instituts nicht zu begründen. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung der Tätigkeit durch den Beschwerdeführer, sondern deren objektive Ausgestaltung.
Gleiches gilt für das Vorbringen, die wissenschaftliche Leitung, Planung, Durchführung und Auswertung der Tätigkeit erfolgten eigenständig und ohne Weisungsgebundenheit gegenüber den beteiligten (S) Unternehmen. Ob eine Tätigkeit wissenschaftlich im Sinne des § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung ist, hängt nicht von der Eigenständigkeit ihrer Durchführung, sondern von ihrem Inhalt und ihrer Zielrichtung ab.
Nach den Feststellungen ist die Tätigkeit darauf gerichtet, Pflanzensorten mit bestimmten gewünschten Eigenschaften zu entwickeln. Ziel ist insbesondere die Entwicklung neuer Pflanzensorten, die den Anforderungen von Unternehmen entsprechen, welche Cannabis zur Herstellung pharmazeutischer Produkte verarbeiten. Darüber hinaus sollen auch Cannabissorten für nicht-pharmazeutische Zwecke, insbesondere als Zierpflanzen, entwickelt werden.
Diese Zielrichtung wird durch die vorgelegten Absichtserklärungen bestätigt. Daraus ergibt sich, dass zwei S Unternehmen eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer insbesondere bei der Entwicklung und Stabilisierung neuer Pflanzen-Genetiken sowie reproduzierbarer Pflanzensorten beabsichtigen. Die Absichtserklärungen zeigen damit, dass die angestrebte Tätigkeit in engem Zusammenhang mit den Entwicklungsinteressen konkreter Unternehmen steht und unterstreichen die wirtschaftliche Zielrichtung der beabsichtigten Tätigkeit.
Bereits die objektive Ausgestaltung des Unternehmens zeigt somit, dass dieses auf die Züchtung und den Vertrieb von Cannabispflanzen sowie auf die Entwicklung neuer wirtschaftlich verwertbarer Pflanzensorten ausgerichtet ist. Die behaupteten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten stellen sich als Bestandteil dieser unternehmerischen Tätigkeit dar und treten nicht als eigenständige wissenschaftliche Forschung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervor.
Gegen eine auf die Vermehrung des Wissens im Interesse der Allgemeinheit gerichtete Tätigkeit spricht zudem, dass bislang keine wissenschaftlichen Arbeiten veröffentlicht wurden und eine Veröffentlichung der Ergebnisse auch künftig nicht vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer begründete dies damit, dass Teile der gewonnenen Daten aufgrund der Zusammenarbeit mit Unternehmen vertraulich zu behandeln seien. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen daher nicht dem allgemeinen wissenschaftlichen Diskurs zugänglich gemacht werden, sondern im Rahmen der Zusammenarbeit mit konkreten Unternehmen genutzt werden.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher festzuhalten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen darin besteht, unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden Pflanzenmaterial zu entwickeln und zu optimieren, um dieses für konkrete wirtschaftliche Zwecke nutzbar zu machen. Eine darüber hinausgehende auf die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Vermehrung des Wissens im Interesse der Allgemeinheit gerichtete Tätigkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht erkennbar. Die Tätigkeit ist daher nicht als wissenschaftliche Tätigkeit im rechtlichen Sinn zu qualifizieren.
Das Unternehmen des Beschwerdeführers ist deshalb auch nicht als wissenschaftliches Institut im Sinne des § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung anzusehen.
Soweit der Beschwerdeführer die Entwicklung von Pflanzensorten für Unternehmen der pharmazeutischen Industrie beabsichtigt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Erzeugung von Cannabis zu medizinischen Zwecken mit § 6a SMG eine eigenständige Regelung geschaffen und diese Tätigkeit ausschließlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH bzw einer zu diesem Zweck gegründeten Tochtergesellschaft vorbehalten hat. Einer abschließenden Beurteilung, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Tätigkeit (teilweise) in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, bedarf es jedoch nicht, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung bereits aus den oben dargestellten Gründen nicht vorliegen.
Insgesamt musste die Beschwerde deshalb abgewiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer einen umfangreichen Fragenkatalog übermittelt und ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur näheren Konkretisierung des verfahrensgegenständlichen Projekts sowie zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat hierzu eine ausführliche schriftliche Stellungnahme erstattet, sämtliche Fragen beantwortet und ergänzende Urkunden, insbesondere die Absichtserklärungen der beiden S Unternehmen, vorgelegt. Dieses Vorbringen wurde den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Entscheidung beruht daher auf einem vollständig erhobenen Sachverhalt. Strittig war im Wesentlichen nicht die Tatsachenebene, sondern die rechtliche Beurteilung, ob die vom Beschwerdeführer dargestellte Tätigkeit die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Suchtgiftverordnung erfüllt. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer nach Beantwortung der an ihn gestellten Fragen und dessen Stellungnahme keine (weitere) mündliche Verhandlung. Eine weitere Klärung entscheidungswesentlicher Tatsachen war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Auch Art 6 Abs 1 EMRK sowie Art 47 GRC stehen dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren und der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt schriftlich darzulegen sowie ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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