LVwG V LVwG-488-18/2026-R23

LVwG-488-18/2026-R23Tribunale amministrativo regionale19 giu 2026

Regest

Informationsfreiheit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Abwehr von finanziellem Schaden, Beeinträchtigung Wettbewerbsfreiheit, Nichtgewährung Zugang, keine Begründungspflicht

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-488-18/2026-R23

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.18.2026.R23

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Sara Kofler, BSc, über den Antrag des BC, W, und der DE, W, auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 14 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), betreffend ein Informationsbegehren an die F m.b.H. (Antragsgegnerin), F, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als die Antragsgegnerin verpflichtet ist, folgende Fragen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beantworten:

1)Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der F m.b.H. xxx beschafft wird? (Frage 1 des Informationsbegehrens)

2)Ist der tatsächliche Preis, zu dem xxx im Wirkungsbereich der F m.b.H. beschafft wird, niedriger als der FAP? (Frage 2 des Informationsbegehrens)

3)Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der F m.b.H. für den Kauf von xxx seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren) (Frage 9 des Informationsbegehrens)

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Die Antragstellenden richteten mit E-Mail vom 05.02.2026 ein Informationsbegehren an die Antragsgegnerin. Gegenstand dieses Informationsbegehrens waren Fragen zur Beschaffung und dem Einsatz des Krebsmedikaments „xxx“ bei der Antragsgegnerin.

Die gestellten Fragen wurden von der Antragsgegnerin nur teilweise beantwortet.

2. Hinsichtlich der nicht beantworteten Fragen 1 bis 3 und 6 bis 9 des Informationsbegehrens vom 05.02.2026 haben die Antragstellenden rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 14 IFG an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gestellt. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Bereits im Zuge der Antragstellung hätten die Antragstellenden das aus ihrer Sicht bestehende überwiegende öffentliche Interessen an der begehrten Information dargelegt. Dieses ergebe sich einerseits aus der großen medizinischen Bedeutung sowie aus der beträchtlichen finanziellen Bedeutung dieses Medikaments für das Gesundheitssystem. Das Medikament gelte als eines der umsatzstärksten Medikamente weltweit. Weiters steige auch die Anzahl der damit behandelten Patienten. Gleichzeitig seien die tatsächlichen Preise für dieses Medikament nicht bekannt. Im konkreten Fall treffe ein Anbieter mit enormer Marktmacht und übergreifenden Marktwissen in individuellen Geheimverhandlungen auf Beschaffer (einzelne Spitäler bzw Spitalsbetreiber), die – jeder für sich genommen – über wenig Marktmacht verfügen und auch keine Marktvergleiche anstellen könnten. Diese Situation stärke grundlegend die Verhandlungsmacht des Anbieters. Eine höhere Transparenz liege im öffentlichen Interesse. Die begehrten Informationen könnten einen Beitrag dazu leisten, die Interessen des öffentlichen Gesamtsystems zu stärken, und jedenfalls eine öffentliche Debatte anzustoßen.

Weiters verwiesen die Antragstellenden auf ihre Rolle als „public watchdogs“. Das Informationsbegehren erfolgte im Rahmen journalistischer Recherche und sei somit vom Schutzbereich des Art 10 Abs 1 EMRK umfasst.

Außerdem habe es die Antragsgegnerin aus Sicht der Antragstellenden unterlassen, eine – zwingend notwendige – nachvollziehbare und korrekte Interessenabwägung durchzuführen. Die Nichterteilung der Information sei aus Sicht der Antragstellenden daher jedenfalls rechtswidrig.

Anschließend gingen die Antragstellenden hinsichtlich der einzelnen Fragen darauf ein, weshalb im konkreten Fall das öffentliche Interesse gegenüber einem allfälligen Geheimhaltungsinteresse überwiege und verwiesen dabei auf den Bericht des Rechnungshofes aus dem Jahr 2019 „Arzneimittelbeschaffung für ausgewählte Krankenanstalten in Salzburg und Tirol“, auf den „Preisvergleich ausgabenstarker Arzneimittelspezialitäten 2019“ der Gesundheit Österreich GmbH, den Prüfbericht des Landesrechnungshofes Steiermark „Onkologische Versorgung in der Steiermark“ sowie auf einen Tagesordnungspunkt der WHA vom 28.05.2019 „Improving the transparency of markets for medicines, vaccines, and other health products“.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Die Antragsgegnerin steht zu 96 % im Eigentum des Landes Vorarlberg und zu 4 % im Eigentum der GH m.b.H. Die GH m.b.H. steht ihrerseits zu 100 % im Eigentum des Landes. Die Antragsgegnerin unterliegt damit sowohl der Kontrolle des Rechnungshofes als auch des Landes-Rechnungshofes. Sie betreibt mehrere öffentliche Krankenanstalten in Vorarlberg.

3.2. Das Krebsmedikament xxx (Wirkstoff: X; im Folgenden „das Medikament“) wird vom x-Pharmakonzern XX hergestellt. In Österreich wird dieses Medikament durch die A Ges.m.b.H. vertrieben. Im Jahr 2025 erzielte die XX einen Umsatz von ca 65 Milliarden $. Ca die Hälfte dieses Umsatzes entfiel auf das Medikament (ca 31,7 Milliarden $). Das Medikament ist in Europa voraussichtlich noch bis zum Jahr 2031 durch ein entsprechendes Patent geschützt.

Das Medikament wird für die Behandlung verschiedener Krebsarten im Rahmen der Immuntherapie eingesetzt. Es gehört zur Medikamentenklasse der sogenannten „Immun-Checkpoint-Inhibitoren“. Das Medikament ist weder der erste noch der einzige Vertreter dieser Arzneimittelklasse. Es gibt auch gleichartige Medikamente von anderen Firmen, wobei es sich bei dem Medikament um einen gut etablierten und prominenten Vertreter dieser Medikamentenklasse handelt. Parallelimporte dieses Medikaments finden nur in untergeordnetem Ausmaß statt.

Die empfohlene Dosis des Medikaments bei Erwachsenen beträgt entweder 200 mg alle drei Wochen oder 400 mg alle 6 Wochen. Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt eine gewichtsabhängige Dosierung alle drei Wochen. Die Behandlung erfolgt bis zum Fortschreiten der Krebserkrankung oder bis zum Auftreten unzumutbarer Toxizität oder bis zur maximalen Therapiedauer für die jeweilige Indikation.

In Österreich beträgt der Fabriksabgabepreis (FAP) für 100 Milligramm des Medikaments ca 3.400 Euro.

3.3. Die Antragsgegnerin bezieht von der A Ges.m.b.H. unter anderem das gegenständliche Medikament. Zuletzt wurden zwischen der Antragsgegnerin und der A Ges.m.b.H. folgende Vereinbarungen betreffend den Bezug des Medikaments abgeschlossen:

Es wurde für den Zeitraum 01.09.2025 bis 31.08.2026 eine Vereinbarung geschlossen, welche am 27.11.2025 bzw 15.12.2025 gezeichnet wurde. Es besteht zu dieser Vereinbarung ein Addendum, abgeschlossen am 15.12.2025, gezeichnet am 04.02.2026 bzw am 09.02.2026.

Weiter wurde eine Vereinbarung für den Zeitraum 01.11.2025 bis 31.10.2026 geschlossen. Diese Vereinbarung wurde am 24.11.2025 und am 15.12.2025 gezeichnet. Auch zu dieser Vereinbarung besteht ein Addendum abgeschlossen am 15.12.2025, gezeichnet am 01.02.2026 sowie am 09.02.2026.

Im Rahmen der genannten Verträge werden die Modalitäten für den Bezug des Medikaments festgelegt. Es werden keine fixen Abnahmemengen vereinbart. Die Beschaffung erfolgt anhand des konkreten Bedarfs.

Die genannten Verträge enthalten eine Geheimhaltungsvereinbarung, wonach von der Antragsgegnerin ua sämtliche Informationen, welche ihr aufgrund dieser Vereinbarung zugegangen sind, unabhängig davon, ob dies mündlich oder in elektronischer Form erfolgt ist, streng vertraulich zu behandeln sind. Dies gelte insbesondere für Angaben über Preise und die hier gewährten Vergütungen. Diese Informationen würden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 26b UWG darstellen. Die Weitergabe der Informationen darf gemäß dieser Geheimhaltungsvereinbarung nur innerhalb enger Schranken zB gegenüber Behörden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder innerhalb des Krankenanstaltenverbundes auf einer Need-to-know-Basis erfolgen.

Die Antragsgegnerin rechnet bei der Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung mit Schadenersatzforderungen der A Ges.m.b.H.. Eine Konventionalstrafe wurde nicht vereinbart. Weiters könnte es zu einer individuellen oder generellen Änderung der Preisgestaltung kommen.

Im Jahr 2025 haben die Vorarlberger Landeskrankenhäuser, und damit die F m.b.H., 59.685.800 Euro für Medikamente aufgewendet. Der Anteil der Medikamentenkosten an den Gesamtkosten betrug 7,7 %. Für das gegenständliche Medikament fallen im Wirkungsbereich der Antragsgegnerin die höchsten Gesamtkosten pro Jahr an. Für das Jahr 2025 betrugen die Kosten für das Medikament 12 % der gesamten Medikamentenkosten.

3.4. Der Antragsteller ist Chefreporter des Nachrichtenmagazins „H“, die Antragstellerin Redakteurin der Tageszeitung „I“. Beide sind für die Recherche im Zusammenhang mit den begehrten Informationen in das Netzwerk „International Consortium of Investigative Journalists“ eingebunden.

Nach eigenen Angaben beabsichtigen die Antragstellenden mit ihrem Informationsbegehren, die Transparenz in Bezug auf den Einsatz des Medikaments zu stärken sowie auch im Interesse des österreichischen Gesundheitssystems mehr Transparenz hinsichtlich der Kosten dieses Medikaments zu schaffen. Ihrer Ansicht nach sind die begehrten Informationen geeignet, die Interessen des öffentlichen Gesamtsystems zu stärken und jedenfalls eine öffentliche Debatte anzustoßen. Insbesondere soll eine mögliche Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Bundesländern bzw Krankenanstaltenträgern weitere Informationen dazu ergeben, ob das öffentliche Beschaffungssystem bestmöglich ausgestaltet ist. Der Fokus werde auf das Medikament gelegt, da dieses als das finanziell umsatzstärkste Medikament der Welt gelte. Auf Basis der verfügbaren Daten gehe auch das Gesundheitsministerium davon aus, dass das gegenständliche Medikament österreichweit das Medikament sei, auf das die höchsten Ausgaben entfallen.

3.5. Mit E-Mail vom 05.02.2026 stellten die Antragstellenden folgende 17 Fragen an die Antragsgegnerin:

„1) Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der F m.b.H. xxx beschafft wird?

  1. Ist der tatsächliche Preis, zu dem xxx im Wirkungsbereich der F m.b.H. beschafft wird, niedriger als der FAP?

  2. Wie groß ist aktuell die Differenz zwischen dem FAP von xxx und dem tatsächlichen Preis (gemeint ist der Netto-Preis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc.), der im Wirkungsbereich der F m.b.H. bezahlt wird? (Bitte um Angabe in Prozent und in absoluten Zahlen je 100ml)

  3. xxx kommt im Rahmen onkologischer Therapien zum Einsatz. Diese Therapien werden üblicherweise über das System der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgerechnet. Die Bewertung der LKF-Punkte erfolgt mit dem FAP. Sofern die Netto-Preise für xxx im Wirkungsbereich der F m.b.H. unter dem FAP liegen: Entsteht aus dieser Differenz ein finanzieller Vorteil in der Abrechnung?

  4. Mit Verweis auf Frage 4: Wenn ja: Wie hoch war dieser finanzielle Vorteil seit 2020 pro Jahr?

  5. Welchen Auftragswert bzw. Wertumfang weist der zuletzt abgeschlossene Rahmenvertrag der F m.b.H. mit dem Pharmaunternehmen A Ges.m.b.H. zur Lieferung von xxx auf?

  6. Zu welchen tatsächlichen Preisen (Netto-Preisen nach Rabatten etc.) erwirbt die F m.b.H. im Zuge dieses Rahmenvertrags xxx? (Bitte um Angabe des Preises für jeweils 100mg)

  7. Zu welchen tatsächlichen Preisen wurde im Wirkungsbereich der F m.b.H. xxx seit dem Jahr 2020 gekauft? (Bitte um Angabe des Durchschnittspreises sowie der Preisspanne zwischen niedrigstem und höchstem Preis für jeweils 100mg, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren)

  8. Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der F m.b.H. für den Kauf von xxx seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)

  9. Handelt es sich bei xxx um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der F m.b.H. die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Falls nicht: Auf welchem diesbezüglich Rang befindet sich xxx?

  10. Wie viele Patientinnen und Patienten wurden seit dem Jahr 2020 im Wirkungsbereich der F m.b.H. mit xxx behandelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)

  11. Für welche Diagnosen (ICF-Codes oder Indikationsgruppen) wird xxx im Wirkungsbereich der F m.b.H. eingesetzt?

  12. Wie hoch war bisher der Anteil von „Off-Label“-Anwendungen (Einsatz außerhalb bestehender Zulassungen)?

  13. In welcher Dosierung kommt xxx im Wirkungsbereich der F m.b.H. zum Einsatz?

  14. Gibt bzw. gab es Versuche im Wirkungsbereich der F m.b.H., niedrigere – ggf. auch gewichtsbasierte – Dosierungen zur Anwendung zu bringen, sofern die Effektivität der Therapie darunter nicht leidet?

  15. Mit Verweis auf Frage 15: Inwieweit werden bzw. wurden im Wirkungsbereich der F m.b.H. diesbezüglich Studien durchgeführt?

  16. Mit Verweis auf Fragen 15 und 16: Wie hoch wäre das entsprechende finanzielle Einsparungspotential?“

Mit E-Mail von 10.03.2026 beantwortete die Antragsgegnerin diese Fragen wie folgt:

Hinsichtlich der Fragen 1, 2 und 9 wurde ausgeführt, dass eine Beantwortung der Fragen zum Zweck des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unterbleiben müsste. Die Fragen 3, 7 und 8 wurden dahingehend beantwortet, dass eine Beantwortung der Frage unterbleiben müsste, da Geheimhaltungsgründe vorliegen würden. Die Fragen 4, 5 und 6 wurden dahingehend beantwortet, dass die entsprechenden Informationen nicht vorliegen würden. Die Fragen 10 bis 17 wurden von der Antragsgegnerin beantwortet.

Der Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 14 IFG bezieht sich lediglich auf die (Nicht-)Beantwortung der Fragen 1 bis 3 und 6 bis 9.

3.6. Die Antragstellenden haben bereits mehrere Artikel betreffend das Medikament und die zum Informationsbegehren geführten Verfahren veröffentlicht, ua:

[Aus Datenschutzgründen entfernt]

3.7. Mit Eingabe vom 29.04.2026 hat die A Ges.m.b.H. (im Folgenden: „die Betroffene“) durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2026, Zl LVwG-488-18/2026-R23, abgewiesen. Es wurde der Betroffenen iSd § 10 Abs 2 IFG, die Möglichkeit eingeräumt, zu einer möglichen Informationserteilung Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat die Betroffene mit Stellungnahme vom 18.05.2026 Gebrauch gemacht.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen und ist, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich anderes ausgeführt wird, zwischen den Parteien unstrittig.

4.1. Die Feststellungen zu Pkt 3.1. ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug der F m.b.H. und der GH m.b.H. Die Kontrollbefugnisse des Rechnungshofes bzw des Landes-Rechnungshofes ergeben sich aufgrund der Eigentumsverhältnisse unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen.

4.2. Der Hersteller des Medikaments sowie dessen Vertrieb in Österreich können aufgrund der öffentlichen Website des Herstellers (https://www..., zuletzt abgerufen am 09.06.2026) sowie der Stellungnahme der Betroffenen entnommen werden und werden durch den Bericht des H vom 13.04.2026 bestätigt. Auch die Feststellungen zum Jahresumsatz können auf den Bericht des H vom 13.04.2026 gestützt und anhand der Angaben auf der Website der XX verifiziert werden (vgl https://www..., zuletzt abgerufen am 10.06.2026). Die Feststellung zum Patentablauf kann in unbedenklicher Weise auf den genannten Bericht des H sowie das vorgelegte und öffentlich verfügbare SEC-Filing der XX vom 24.02.2026 (https://www..., zuletzt abgerufen am 16.06.2026) gestützt werden. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich angegeben, dass nicht davon auszugehen sei, dass vor 2028 ein Biosimilar am Markt erhältlich sein werde. 2028 läuft laut Berichterstattung des H und dem SEC-Filing der XX das Patent für das Medikament in den USA aus.

Die weiteren Feststellungen hinsichtlich der Bedeutung, der Anwendung und des Listenpreises des Medikaments stützten sich einerseits auf den Bericht des H vom 13.04.2026, insbesondere auf die dort wiedergegebenen Angaben von Dr. P, sowie auf die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels der European Medicines Agency (https://www...; zuletzt abgerufen am 10.06.2026), auf welche auch die Betroffene in ihrer Stellungnahme verwiesen hat. Dass es auch Medikamente anderer Hersteller gibt, deren Anwendungsbereich sich zumindest teilweise mit jedem des Medikaments überschneidet, ergibt sich aus den Angaben der Antragsgegnerin sowie der Betroffenen und wird durch die vorgelegten Zusammenfassungen der Merkmale des Arzneimittels zu zwei weiteren Medikamenten dieser Medikamentenklasse sowie die Aussagen von Dr. P im H-Artikel belegt. Die Feststellung hinsichtlich der Parallelimporte stützen sich auf den vorgelegten Bericht „x“ der Q. Die Betroffene hat zum Thema Parallelimporte lediglich ausgeführt, dass es solche gibt, jedoch keine Aussagen über den Umfang getroffen. Der von der Betroffenen vorgelegte Ausschnitt aus dem Warenverzeichnis des Apothekerverlages gibt darüber auch keinen Aufschluss. Auch vonseiten der Antragsgegnerin erfolgte kein Vorbringen, dass eine Beschaffung des Medikaments über Parallelimporte erfolge. Die Vertreterin der Antragsgegnerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass ihr keine alternativen Anbieter des Medikaments bekannt seien. Diese Aussage wurde von der Antragsgegnerin in der Stellungnahme vom 21.05.2026 insofern nochmals bestätigt, dass die Betroffene derzeit die einzig bekannte Herstellerin für das Medikament sei.

4.3. Die Feststellungen betreffend die zwischen der Antragsgegnerin und der Betroffenen abgeschlossenen Verträge stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben der Antragsgegnerin. Die Angabe, dass in den entsprechenden Verträgen lediglich die Modalitäten für den Bezug des Medikaments und keine fixen Abgabemengen vereinbart werden, erscheint auch angesichts der im Rechnungshofbericht beschriebenen Rabatt- und Kostenteilungsmodelle glaubhaft (vgl Bericht des Rechnungshofes zur Arzneimittelbeschaffung für ausgewählte Krankenanstalten in Salzburg und Tirol 2019, 60f). Auch würde die Abnahme fixer Mengen unabhängig vom konkreten Bedarf keinen Sinn ergeben. Offenbar handelt es sich um sogenannte Rahmenvereinbarungen. Die Vertreterin der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass die Beschaffung des Medikaments nach Bedarf erfolge. Grundsätzlich sei die Beschaffung von Medikamenten zwar budgetiert, es handle sich allerdings um einen sehr dynamischen Bereich des Budgets, da dieses von der Anzahl der behandelten Patienten abhänge.

Die Möglichkeit einer individuellen Preisanpassung bzw der Nichtweitergewährung von Rabatten ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin. Weiters kann diesbezüglich auf das Interview mit Frau Dr. V im I am 24.04.2026 verwiesen werden, in dem das System der Preisreferenzierung zwischen unterschiedlichen Ländern erklärt wird. Diesbezüglich erscheint es nachvollziehbar, dass das Bekanntwerden eines niedrigeren tatsächlichen Preises sich sowohl positiv als auch negativ auf die Preise in anderen Ländern auswirken kann. Einerseits kann dies zu einer Stärkung der Verhandlungsmacht führen, wenn das Wissen besteht, dass auch ein niedrigerer Preis erzielbar ist. Andererseits kann dies die betroffenen Unternehmen auch zu einer generellen Erhöhung der Preise bzw der Streichung von Rabatten bewegen. Diesbezüglich kann insbesondere auf die Ausführungen der Expertin zum Entstehen des Systems von Geheimhaltungsklauseln verwiesen werden und dass sich die betroffenen Staaten trotz möglicher Nachteile schwertun, von diesem Modell abzugehen, da sie Nachteile befürchten.

Die Feststellungen zu den Gesamtmedikamtenkosten der Antragsgegnerin im Jahr 2025 und dem Kostenanteil des gegenständlichen Medikaments stützen sich auf die Beantwortung einer diesbezüglichen Landtagsanfrage durch die zuständige Landesrätin, welche auch in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde (vgl Landtagsanfrage der Abgeordneten E H und D Z vom 20.04.2026).

4.4. Die Feststellungen zu den Pkt 3.4. und 3.5. ergeben sich aus dem Antrag der Antragstellenden bzw aus deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.

4.5. Die von den Antragstellenden verfassten Artikel wurden teilweise im Verfahren vorgelegt bzw können auch über die Online-Auftritte der genannten Medien abgerufen werden.

4.6. Die Feststellungen zu Pkt 3.7. ergeben sich aus dem diesbezüglichen Antrag der Betroffenen und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes.

5.1. Nach Art 22a Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 5/2024, hat jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern

1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder

2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder

3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.

Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.

Art 22a Abs 2 B-VG sieht vor, dass der Zugang zu Informationen nicht zu gewähren ist, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

5.2. Gemäß Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach Art 10 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

5.3. Das in Art 22a B-VG eingeräumte Recht wird durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024, näher ausgestaltet. Die relevanten Bestimmungen lauten wie folgt:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

[…]

5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.

[…]

Geheimhaltung

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

[…]

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),

d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder

e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

[…]

Frist

§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.

[…]

Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen

§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.

(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).

(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Rechtsschutz

§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet

1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;

2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.

Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.

(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:

1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,

2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und

4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.

(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.

(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

5.4. Weiters sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), BGBl Nr 448/1984, idF BGBl I Nr 99/2023, relevant:

„Begriffsbestimmungen

§ 26b. (1) Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die

1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,

2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und

3. Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

(2) […]

Rechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie Ausnahmen

§ 26d. (1) Mit Zustimmung des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses sind der Erwerb, die Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtmäßig.

(2) […]

(3) Der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtmäßig, wenn dies

1. durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben oder erlaubt ist, oder

2. in einem der folgenden Fälle erfolgt:

a)zur Ausübung des Rechts der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;

b)zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung in Verbindung mit einem beruflichen Fehlverhalten oder einer illegalen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Geschäftsgeheimnis, sofern die Person, welche das Geschäftsgeheimnis erwirbt, nutzt oder offenlegt, in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;

c)durch die Offenlegung von Arbeitnehmern gegenüber ihren Vertretern im Rahmen der rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben dieser Vertreter gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, sofern die Offenlegung zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich war;

d)zum Schutz eines durch das Unionsrecht oder das nationale Recht anerkannten legitimen Interesses.“

6.1. Informationspflicht der Antragsgegnerin:

Aufgrund der unter Pkt 3.1. getroffenen Feststellungen ist klar, dass die Antragsgegnerin der Informationspflicht gemäß Art 22a Abs 3 B-VG und dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (§ 1 Z 5 IFG) unterliegt. Dies ist auch zwischen den Parteien des Verfahrens unstrittig.

6.2. Informationen im Sinne des § 2 IFG:

Sämtliche in diesem Verfahren relevanten Fragen beziehen sich auf vertragliche Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und der Betroffenen. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den begehrten Informationen um unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Geschäftsbereich des Unternehmens iSd § 2 Abs 1 IFG handelt. Damit eine Information iSd § 2 Abs 1 IFG vorliegt, muss diese darüber hinaus vorhanden und verfügbar sein.

Strittig ist dies nur hinsichtlich der Frage 6 des Informationsbegehrens. Angesichts der unter Pkt 3.3. getroffenen Feststellung, dass die Verträge lediglich die Modalitäten für den Bezug des Medikaments festlegen und keine fixen Abnahmemengen vereinbart wurden, erscheint es nachvollziehbar, dass der konkrete Auftragswert bzw Wertumfang eines solchen Rahmenvertrages nicht vorliegt. Zwar mag im Rahmen eines durchgeführten Vergabeverfahrens eine Schätzung des Auftragswertes erfolgt sein, dieser muss jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Diese Schätzung ist lediglich dafür ausschlaggebend, ob hinsichtlich des Vergabeverfahrens die Regelungen für den Oberschwellenbereich oder den Unterschwellenbereich zur Anwendung gelangen.

Nach der Formulierung der Frage wird nach dem konkreten Auftragswert gefragt. Dies ergibt sich auch aus der Antragsbegründung zur Frage 6. Die Frage wurde von der Antragsgegnerin daher zu Recht nicht beantwortet und war der Antrag der Antragstellenden bezüglich dieser Frage abzuweisen.

Hinsichtlich der übrigen verfahrensgegenständlichen Fragen ist davon auszugehen, dass diese Informationen anhand der abgeschlossenen Verträge beantwortet werden können bzw wurde dies hinsichtlich der Fragen 7 und 8 (tatsächliche Einkaufspreise) bzw der Frage 9 (Gesamtausgaben) von der Vertreterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bejaht.

6.3. Informationsinteresse der Antragstellenden:

6.3.1. Informationsanspruch nach Art 10 EMRK

Beide Antragstellenden sind als Journalisten für bekannte Medien tätig und haben das Informationsbegehren im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit gestellt. Ihnen kommt daher die Funktion von sogenannten „public watchdogs“ iSd Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfGH 04.03.2021, E 4037/2020) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl insbesondere EGMR 18.11.2026, 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; 08.10.2019, 15.428/16, Szurovecz).

Unter den in der Judikatur des EGMR entwickelten Voraussetzungen kann ihnen daher auch nach Art 10 EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen zukommen. Nach der Judikatur des EGMR im Fall Magyar Helsinki Bizottság müssen folgende Kriterien vorliegen, dass ein Informationsanspruch aufgrund von Art 10 EMRK besteht:

1. Zweck des Informationsbegehrens: Ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll?

2. Charakter der begehrten Informationen: Die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen, damit sich die Notwendigkeit einer Offenlegung unter der Konvention ergibt. Eine solche kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind.

3. Rolle der Informationswerber als „public watchdog“

4. Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen

Bislang hat der EGMR und auch der VfGH einen solchen Anspruch nach Art 10 EMRK nur gegenüber öffentlichen Stellen bejaht. Fraglich ist, ob dieser auch auf die sogenannten „privaten Informationspflichtigen“ nach Art 22a Abs 3 B-VG anzuwenden ist.

Ein Konnex zur öffentlichen Verwaltung besteht in diesem Fall nur insofern, als die Antragsgegnerin im Alleineigentum des Landes steht und die von ihr betriebenen Krankenanstalten die Behandlungen mit dem Medikament in pauschalierter Form durch den Landesgesundheitsfonds und damit aus öffentlichen Mitteln vergütet bekommen. Weiters besteht ein Konnex zur Organisation des Gesundheitssystems insgesamt, da keine zentrale Zuständigkeit für die Beschaffung von Medikamenten besteht, die in Krankenanstalten zum Einsatz gelangen.

In der Literatur wird die (unmittelbare) Anwendbarkeit des Art 10 EMRK jedenfalls weiterhin nur gegenüber der Verwaltung, der Gerichtsbarkeit und den Parlamenten bejaht (vgl Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art 22a B-VG Rz 9; Mirnicki, IFG Art 22a K65 und K66). Letztlich entspricht dies auch der generellen Stoßrichtung grund- und menschenrechtlicher Bestimmungen, die als liberale Abwehrrechte gegenüber dem Staat und in gewissen Fällen auch als Garantie- bzw Schutzpflichten des Staates ausgestaltet sind, aber idR keine unmittelbare Drittwirkung entfalten (vgl zB Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 166).

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings unter Berufung auf die Rechtsprechung des EGMR und unter Bezugnahme auf Art 20 Abs 4 B-VG, idF vor BGBl I Nr 5/2024, und den dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen ausgesprochen, dass ein solches durch Art 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen auch dann anerkannt werde, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat, insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Der VwGH kam daher zum Ergebnis, dass der Umfang des durch die Auskunftspflichtgesetze auf der Grundlage des Art 20 Abs 4 B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft, aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 10 EMRK, im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen sei (vlg VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

Dagegen hat der Verfassungsgerichtshof gerade erst kürzlich judiziert, dass die spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Informationszuganges in Art 22a Abs 2 und 3 B-VG und Art 10 EMRK einer harmonisierenden Auslegung zugänglich seien und hat ein letztlich einen parallelen Anspruch nach Art 10 EMRK abgelehnt und sich in der Folge lediglich auf Art 22a B-VG gestützt (vgl VfGH 28.04.2026, G 136/2025).

Somit ist davon auszugehen, dass den Antragstellenden kein originäres Informationszugangsrecht nach Art 10 EMRK, sondern lediglich nach Art 22a Abs 3 B-VG zukommt.

6.3.2. Öffentliches Interesse

Die Antragstellenden stützen ihr Interesse an den begehrten Informationen insbesondere auf die große finanzielle und medizinische Bedeutung des Medikaments für das Gesundheitswesen sowie auch darauf, dass dieses Medikament für seinen Hersteller enorme Umsätze generiert.

Soweit sich die Antragstellenden auf den Bericht des Rechnungshofes „Arzneimittelbeschaffung für ausgewählte Krankenanstalten in Salzburg und Tirol“ sowie auf den „Preisvergleich ausgabenstarker Arzneimittelspezialitäten“ der Gesundheit Österreich GmbH verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die dort getroffenen Aussagen generell auf Zytostatika bzw monoklonale Antikörper als Medikamentengruppe beziehen. X (Wirkstoff des Medikaments) befindet sich zwar in der Liste der 20 ausgabenstärksten Medikamenten im stationären Sektor, in dieser Liste befinden sich allerdings auch einige andere monoklonale Antikörper. Auch befindet sich das Medikament nicht unter jenen sieben Medikamenten, bei denen Österreich bei den Originalpräparaten den höchsten Preis im Ländervergleich aufweist.

Anerkannt wird, dass erhebliche Mengen an öffentlichen Mitteln für die Beschaffung des Medikaments aufgewendet werden. Auch im Bereich der Antragsgegnerin handelt es sich um jenes Medikament für welches die die höchsten Gesamtkosten pro Jahr anfallen. Konkret waren es im Jahr 2025 12 % der Gesamtmedikamentenkosten, wobei angemerkt werden muss, dass die Medikamentenkosten insgesamt nur 7,7 % der Gesamtkosten der Antragsgegnerin ausmachen. Die entsprechenden Verträge weisen daher mit Sicherheit einen entsprechen hohen Auftragswert auf, auch wenn dieser nicht genau bestimmt werden kann (vgl Pkt 6.2.). Allerdings fehlt auch ein Vergleich mit anderen gleichartigen Medikamenten sowie Informationen dazu, ob das Medikament im Vergleich zu diesen anderen Medikamenten tatsächlich besonders teuer ist oder einfach nur besonders oft zur Anwendung kommt.

Der H zitiert in seinem Artikel vom 13.04.2026 einen entsprechenden Facharzt, wonach das Medikament zwar ein gut etablierter und besonders prominenter Vertreter in der Medikamentenklasse der „Immun-Checkpoint-Inhibitoren“ sei, es jedoch durchaus auch andere Medikamente von anderen Firmen gebe. Auch die Antragsgegnerin hat angegeben, dass es für manche Indikationen Überschneidungen mit andern, ähnlich wirkenden Arzneimitteln gibt und diese dann auch eingesetzt werden.

Dass generell eine höhere Transparenz im Hinblick auf Medikamentenpreise jedenfalls von Vorteil ist (vgl dazu auch die Ausführungen der Gesundheit Österreich GmbH im „Preisvergleich ausgabenstarker Arzneimittelspezialitäten“ bzw den Beschluss der WHA „Improving the transparency of markets for medicines, vaccines, an other health products“), wird ebenfalls voll und ganz anerkannt. Es stellt sich jedoch – auch vor dem Hintergrund der zuvor getätigten Ausführungen – die Frage, ob es ein entsprechend gewichtiges Interesse daran gibt, genau ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Herstellers zu diesem Zweck herauszugreifen.

Letztlich kann festgehalten werden, dass im Hinblick auf die Berührungspunkte zu den Finanzen der öffentlichen Hand bzw zur Organisation des Gesundheitssystems als Gesamtes (siehe bereits Pkt 6.3.1.) ein öffentliches Interesse an den Informationen besteht.

Klarzustellen ist, dass die Information nach Art 22a B-VG und dem IFG auch ohne gewichtiges Informationsinteresse zu erteilen ist, soweit keine entsprechenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Die vorhergehenden Überlegungen sind allerdings mit Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

6.4. Geheimhaltungsinteressen:

6.4.1. Geheimhaltungsvereinbarung:

Die Antragsgegnerin beruft sich ua auf die in den Verträgen mit der Betroffenen enthaltene Geheimhaltungsvereinbarung. Da aber über öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht vertraglich disponiert werden kann, bildet die Vereinbarung einer Geheimhaltung als solche kein Hindernis für die Informationserteilung.

Fraglich ist auch, inwieweit informationspflichtige Organe, insbesondere nach Inkrafttreten des IFG, überhaupt Verträge mit Geheimhaltungsklauseln abschließen dürfen. Diesbezüglich ist aber davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin in diesem Fall nur wenig bis gar kein Verhandlungsspielraum zukommen dürfte und eine Geheimhaltungsvereinbarung jedenfalls dann zulässig sein dürfte, wenn dadurch berechtigte Interessen im Sinne des Art 22a Abs 2 B-VG und des § 6 IFG geschützt werden.

Es muss daher im Folgenden geprüft werden, ob die Geheimhaltungsvereinbarung aus den im IFG genannten Gründen gerechtfertigt ist.

6.4.2. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG):

Während unter "Geschäftsgeheimnissen" Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden, zählen zu "Betriebsgeheimnissen" Tatsachen technischer Natur wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung (vgl VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010).

Art 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2016/934 definiert den Begriff „Geschäftsgeheimnis“ wie folgt: Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen: a) Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind; b) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind; c) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt. Praktisch gleichlautend findet sich diese Definition in § 26b Abs 1 UWG.

Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören auch Auskünfte über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingungen (vgl OGH 11.04.2025, RS0040493).

Der Schutz von Geheimnissen in der beruflichen Sphäre, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, ist vom Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens gemäß Art 8 EMRK erfasst (vgl VfGH 10.10.2019, E 1025/2018).

Die konkret zwischen der Antragsgegnerin und der Betroffenen vereinbarten Preise sind nicht öffentlich bekannt, nicht zuletzt deshalb haben die Antragstellenden auch das gegenständliche Informationsbegehren gestellt. Sie sind durch die mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung auf angemessene Weise geschützt, da diese die Weitergabe der Information lediglich sehr eingeschränkt und auch innerhalb des Betriebes der Antragsgegnerin nur auf einer Need-to-know-Basis zulässt. Die Geheimhaltungsvereinbarung als solche stellt damit eine wesentliche Voraussetzung für die Klassifizierung dieser Information als Geschäftsgeheimnis dar. Aufgrund der unter Pkt 3.2. getroffenen Feststellungen kann davon ausgegangen werden, dass sich die Betroffene durchaus im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, welche Medikamente derselben Medikamentenklasse herstellen, befindet. Die von den Antragstellenden in den Raum gestellte (generelle) Monopolstellung konnte nicht objektiviert werden. Eine Monopolstellung im Hinblick auf das konkrete Medikament ergibt sich notwendigerweise aus der Stellung als Inhaber des Patentes für die Dauer des Patentschutzes. Dasselbe gilt aber mit Sicherheit auch für andere Anbieter gleichartiger, innovativer und hochpreisiger Medikamente. Da der konkret vereinbarte Preis bzw die konkret vereinbarten Rabatte den Mitbewerbern sowie auch anderen Käufern nicht bekannt sind, besitzt die Information auch einen kommerziellen Wert für die Betroffene, da es ihr einen größerem Spielraum bei der Verhandlung mit den Käufern eröffnet. Letztlich steht es auch jedem anderen privatwirtschaftlichen Unternehmen frei, einem Abnehmer, der zB eine besonderes große Menge abnimmt oder von dem es sich zukünftige Aufträge erhofft, einen Rabatt zu gewähren, den andere Abnehmer nicht erhalten. Die Betroffene handelt, soweit ersichtlich, nicht gesetzeswidrig und ist die Entscheidung, ob in diesem Bereich Maßnahmen zur Preisbeschränkung (zB Konzentration der Verhandlungsmacht oder Preisregulierungsmaßnahmen) getroffen werden eine politische.

Insgesamt kann daher von einem berechtigten Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung von konkreten Informationen hinsichtlich der Preisgestaltung ausgegangen werden, insbesondere solange Mitbewerber nicht einer gleichartigen Transparenz unterliegen.

6.4.3. Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens (§ 6 Abs 1 Z 6 IFG):

Für den Fall der Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung befürchtet die Antragsgegnerin eine nicht näher bezifferte Schadenersatzforderung durch die Betroffene, welche insbesondere einen allfälligen entgangenen Gewinn beinhalten könnte. Weiters wäre nach Aussage der Vertreterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass künftige Vertragsabschlüsse beeinträchtigt würden und zwar in der Form, dass eine Anpassung der Preisgestaltung erfolgen würde.

Diese Annahmen bzw Befürchtungen der Antragsgegnerin erscheinen nicht unbegründet. Soweit die Antragstellenden auf die Ausnahmen des § 26d Abs 3 UWG verweisen, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die dort genannte Ausnahme wohl nur bei rechtmäßiger Inanspruchnahme dieses Rechtes greifen kann und andererseits beim Eintritt eines Schadens durch die Verletzung von Vertragsbestimmungen wohl auch unabhängig von den diesbezüglichen Regelungen des UWG ein Schadenersatz geltend gemacht werden könnte. Dies auch dann, wenn keine Konventionalstrafe vereinbart wurde, welche unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens zu entrichten wäre.

Hinsichtlich einer möglichen individuellen oder generellen Preiserhöhung wird auf die Feststellungen unter Pkt 3.3. sowie die Beweiswürdigung unter Pkt 4.3 verwiesen. Die Folgen eines, wenn auch nur punktuellen Eingriffs, in dieses System für das Gesundheitssystem und die Patienten sind nicht abschätzbar.

Die Betriebsabgänge der von der Antragsgegnerin betriebenen Krankenanstalten werden gemäß dem Spitalbeitragsgesetz vom Land und den Gemeinden getragen.

Insgesamt kann daher, ohne Änderung der sonstigen Rahmenbedingungen, von einem nicht unerheblichen Risiko eines finanziellen Schadens für die öffentliche Hand ausgegangen werden.

6.4.4. Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit (§ 13 Abs 2 IFG):

Die Vertreterin der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass auch die Antragsgegnerin am Markt tätig sei und sich der Preis auf die Tätigkeit der Antragsgegnerin am Markt auswirke.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass die von der Antragsgegnerin betriebenen Krankenanstalten als Fondskrankenanstalten einen pauschalierten Ersatz für Behandlungen mit dem Medikament aus den Mitteln des Landesgesundheitsfonds erhalten. Weiters wird der Abgang der Krankenanstalten durch öffentliche Mittel abgedeckt. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass natürlich auch die Antragsgegnerin verpflichtetet sorgfältig und sparsam mit den ihr zu Verfügung stehenden Mitteln umzugehen, kann keine echte Wettbewerbssituation zu privaten Krankenanstalten gesehen werden.

Eine Wettbewerbssituation könnte, wenn überhaupt, lediglich im Hinblick auf andere Fondskrankenanstalten erblickt werden, da die Antragsgegnerin um die gleichen Behandlungen anbieten zu können, höhere Kosten in Kauf nehmen müsste. Letztlich hätte aber wohl immer die öffentliche Hand in der einen oder anderen Form die Mehrkosten zu tragen (siehe Pkt 6.4.3.) bzw müssten Leistungen zum Nachteil der Patienten eingeschränkt werden. Eine konkrete Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit kann allerdings nicht erblickt werden.

6.5. Interessenabwägung:

6.5.1. Zu den Fragen 1 und 2 des Informationsbegehrens:

Bei den Fragen 1 und 2 des Informationsbegehrens handelt es sich um bloße Ja/Nein-Fragen, nämlich einerseits, ob es eine Differenz zwischen dem Fabrikabgabepreis und dem Preis gibt, zu dem das Medikament im Wirkungsbereich der Antragsgegnerin beschafft wird, und andererseits, ob der tatsächliche Preis niedriger ist, als der Fabriksabgabepreis. Die Beantwortung dieser Fragen gibt letztlich noch keine Informationen über den konkreten Preis des Medikaments preis, insofern kann auch nicht gesehen werden, inwiefern hier in ein geschütztes Interesse der Betroffenen im Hinblick auf ein Geschäftsgeheimnis eingegriffen würde. Bereits aus dem Bericht des Rechnungshofes ergibt sich, dass die Vereinbarung von Rabatt- und Kostenteilungsmodelle bei der Beschaffung solcher Medikamente üblich ist. Da dies bereits bekannt ist, ist aus der Beantwortung der Frage 1 letztlich keine neue Information zu erwarten. Von öffentlichem Interesse im Hinblick auf die Verwendung von Mitteln der öffentlichen Hand wäre es aber jedenfalls, wenn die Antragsgegnerin das Medikament zum Fabriksabgabepreis bzw allenfalls zu einem Preis, der höher als der Fabriksabgabepreis ist, beschaffen würde. Dies würde auf einen erheblichen Mangel an Verhandlungsgeschick bzw Verhandlungsmacht der Antragsgegnerin schließen lassen.

Da bei Beantwortung dieser Fragen somit nicht von einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ausgegangen werden kann, ist in diesem Fall auch ein finanzieller Schaden für die Körperschaften öffentlichen Rechts nicht zu erwarten. Somit stehen der Informationserteilung keine wesentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegen und war hinsichtlich der Fragen 1 und 2 des Informationsbegehrens spruchgemäß zu entscheiden.

6.5.2. Zu den Fragen 3, 7 und 8 des Informationsbegehrens:

Die Fragen 3, 7 und 8 des Informationsbegehrens (konkrete Differenz zwischen dem Fabriksabgabepreis und dem konkreten Preis, tatsächlicher (Netto-)Preis in der Gegenwart und Vergangenheit) nehmen allesamt Bezug auf den konkreten Preis und sind daher, im Hinblick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, gemeinsam geprüft werden.

Wie bereits unter Pkt 6.4.2. festgehalten besteht grundsätzlich ein schützenwertes Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen an den konkreten Preisvereinbarungen. Dass es sich bei der Betroffenen um einen millionenschweren Pharmakonzern handelt, ändert nichts an dieser Beurteilung. Insbesondere muss angemerkt werden, dass die Betroffene selbst keiner Informationspflicht nach dem IFG unterliegt.

Darüber hinaus wäre bei Verletzung der grundsätzlich zulässigen Geheimhaltungsvereinbarung mit einer nicht näher bezifferbarer aber nicht unerheblichen finanziellen Belastung für das Land und die Gemeinden zu rechnen. Ohne eine Veränderung der Rahmenbedingungen, wie zB einer Konzentration der Verhandlungsmacht, wäre damit zu rechnen, dass die Antragsgegnerin bei zukünftigen Verhandlungen erheblich schlechter gestellt wäre bzw auch Schadenersatzforderungen zu erwarten wären. Auch insgesamt können finanzielle Schäden für die öffentliche Hand im Hinblick auf das sensible Marktgefüge nicht abschließend ausgeschlossen werden.

Demgegenüber steht ein öffentliches Interesse, insbesondere hinsichtlich der für das Medikament aufgewendeten öffentlichen Mitteln und der Effizienz des Gesundheitssystems als Gesamtes.

Die Antragstellenden begründen das spezifische Interesse an diesem bestimmten Medikament insbesondere mit der großen medizinischen und finanziellen Bedeutung dieses Medikaments. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen unter Pkt 6.3.2. verwiesen werden.

Letztlich muss unter den gegebenen Rahmenbedingungen davon ausgegangen werden, dass eine Herausgabe der mit den Fragen 3, 7 und 8 des Informationsbegehrens begehrten Informationen auch negative Auswirkungen hinsichtlich der von den Antragstellenden genannten öffentlichen Interessen hätte. Wie bereits ausgeführt, würde die Herausgabe der Informationen einerseits in geschützte Recht der Betroffenen eingreifen und sind nicht unbeträchtliche finanzielle Folgen in Form von Schadenersatzzahlungen bzw höherer Preise zu erwarten. Diesbezüglich muss auch berücksichtigt werden, dass diese Folgen auch eine Beeinträchtigung der Patientenversorgung nach sich ziehen könnten. Im Gegenzug dazu, ist nicht zu erwarten, dass die Offenlegung des Preises eines einzigen Medikaments von einem einzelnen Hersteller zu einer höheren Effizienz des Gesundheitssystems als Ganzes führen würde. Die von den Antragstellenden dargestellte Problemlage stellt lediglich ein Ergebnis der bestehenden Organisation des Gesundheitswesens dar, dieses kann allerdings nicht durch die punktuelle Offenlegung des Preises eines einzigen Medikaments geändert werden. Wenn überhaupt, könnte daraus im Wesentlichen eine Bestätigung von bereits aufgezeigten Problemstellen abgeleitet werden.

Vor diesem Hintergrund kann das öffentliche Interesse, auch unter Berücksichtigung der Funktion der Antragstellenden als „public watchdogs“, nicht als gegenüber den Geheimhaltungsinteressen überwiegend angesehen werden. Vielmehr ist von einem Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich der mit diesen Fragen begehrten Informationen auszugehen, weshalb der Antrag hinsichtlich der genannten Fragen abzuweisen war.

6.5.3. Zur Frage 9 des Informationsbegehrens:

Zur Frage 9, betreffend die Gesamtausgaben der Antragsgegnerin für den Kauf des Medikaments seit dem Jahr 2020, haben sowohl die Antragsgegnerin als auch die Betroffene vorgebracht, dass sich aus dieser Information Rückschlüsse auf den tatsächlichen Preis ziehen lassen würden.

Die Betroffene hat ausgeführt, dass der Preis rückrechenbar sei, wenn die Anzahl der Patient:innen bekannt sei. Anhand der Krebsstatistiken könne eruiert werden, wie oft eine bestimmte Krebsform vorkomme. Der Zusammenfassung der Merkmale können die Anzahl der Zyklen pro Indikation entnommen werden. Auch die Abbruchsraten unter xxx seien veröffentlicht.

Die Antragsgegnerin führte aus, es könne anhand dieser Angaben der Preis pro Patient berechnet werden. Auch diese Information unterliege ihrer Ansicht nach der Geheimhaltungsvereinbarung.

Diese Argumentation kann nicht nachvollzogen werden. Es gibt Statistiken über das Auftreten von Krebsarten (vgl zB Vorarlberger Krebsregister, https://www.krebsregister-vorarlberg.aks.or.at/, zuletzt abgerufen am 16.06.2026). Allerdings werden dort offenbar verschiedene Krebsarten betreffen dasselbe Organ zusammengefasst. Zudem sind, soweit ersichtlich, keine öffentlichen Informationen dazu verfügbar, wann im Jahr die entsprechende Diagnose gestellt bzw mit der Behandlung begonnen wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, dass es keine fixe Anzahl von Behandlungszyklen pro Indikation gibt, sondern lediglich eine maximale Therapiedauer angegeben wird und die Behandlung bei Fortschreiten der Erkrankung oder unzumutbarer Toxizität abzubrechen ist. Bei Kindern kommt es außerdem zu einer gewichtsabhängigen Dosierung (siehe Pkt 3.2.). Zu den Abbruchsraten finden sich in öffentlich zugänglichen Quellen, soweit ersichtlich, lediglich prozentuelle Angaben zu einzelnen Studien. Von daher erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass aus den Gesamtkosten pro Jahr, auch wenn die Anzahl der behandelten Patienten und Patientinnen bekannt ist, Rückschlüsse auf den konkreten Preis gezogen werden können. Allenfalls ist eine grobe Annäherung an den Preis möglich.

Demnach kann auch hinsichtlich der Beantwortung dieser Frage kein Eingriff in geschützte Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen und damit keine Verletzung der vertraglichen Geheimhaltung erblickt werden und war im Hinblick auf diese Frage spruchgemäß zu entscheiden.

6.6. Generelle Rechtswidrigkeit der Informationsverweigerung durch die Antragsgegnerin:

Soweit die Antragsstellenden geltend machen, dass die Nichterteilung der Information aus ihrer Sicht jedenfalls rechtswidrig sei, da es die Antragsgegnerin unterlassen habe, eine Interessensabwägung durchzuführen bzw diese offenzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass es in der Literatur strittig ist, inwieweit und ob eine Mitteilung über die Nichtgewährung der Information (§ 8 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 IFG) zu begründen ist. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 8 Abs 1 IFG, im Gegensatz zu § 8 Abs 2 IFG, keine Begründung fordert und die Mitteilung auch an keine Form gebunden ist. In der Praxis könne es aber dennoch zweckmäßig sein, eine kurze Begründung aufzunehmen (vgl Miernicki, IFG § 8 K8 und K9; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 8 Rz 6; aA Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 8 Rz 20).

Da der Gesetzeswortlaut keine entsprechende Begründung erfordert und eines solche spätestens im Rahmen des von Verwaltungsorganen zu erlassenden Bescheides bzw im Rahmen einer nachprüfenden oder erstmaligen Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichtes zu erfolgen hat, wird die Auffassung vertreten, dass eine fehlende oder lediglich sehr knappe Begründung der Informationsverweigerung an sich keine Rechtswidrigkeit bewirkt.

6.7. Zulässigkeit der Konkretisierung des Informationsbegehrens:

Mit ihrer Stellungnahme vom 05.06.2026 haben die Antragstellenden ihr Informationsbegehren dahingehend konkretisiert, dass die Fragen 1 bis 3 separat nach den jeweiligen Verträgen zu beantworten sind und sich die Fragen 6 und 7 des Informationsbegehrens auf beide Verträge beziehen.

Gemäß § 7 Abs 2 IFG iVm § 13 Abs 1 und 4 IFG ist die begehrte Information möglichst präzise zu bezeichnen. Aufgrund des Wortes „möglichst“ wird der Grad der Präzisierung nicht überspannt werden dürfen (vgl Miernicki, IFG § 7 K10). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Informationswerber oder die Informationswerberin in der Regel im Vorhinein keinen Einblick dahingehend hat, in welcher Form die Information bei der jeweiligen informationspflichtigen Stelle vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH zum Umweltinformationsrecht, ist die Beurteilung welche Information mit einem Begehren verlangt wird, danach zu bemessen, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss (vgl Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 7 Rz 33).

Im gegenständlichen Fall kann den gestellten Fragen, soweit sie sich nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, bereits in ihrer ursprünglichen Formulierung der Sinn unterstellt werden, dass sie sich auf alle aktuellen Verträge bzw Beschaffungsvorgänge beziehen. Dies ist von der Antragsgegnerin bei der Beantwortung der Fragen 1 und 2 zu beachten, wobei eine allgemeine Beantwortung der beiden Fragen auch so verstanden werden kann, dass sich die jeweilige Aussage auf beide derzeit geltenden Verträge bezieht. Lediglich bei Unterschieden zwischen den beiden Verträgen wäre im Rahmen der Antwort zu differenzieren. Eine explizite Konkretisierung ist daher nicht erforderlich.

7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.

Einerseits fehlen bislang Grundsätze bzw Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung in Bezug auf § 6 Abs 1 Z 6 und 7 lit b IFG, andererseits ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf eine behauptete Verletzung des (Grund-)Rechtes auf Informationszugang noch nicht geklärt. Fraglich ist diesbezüglich insbesondere, ob der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und dem einfachgesetzlichen Versammlungsgesetz (vgl zB VwGH 29.09.2021, 2021/01/0181) auch auf das Verhältnis zwischen dem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art 22a B-GV) und dessen einfachgesetzlicher Ausgestaltung (IFG) übertragen wird oder ob von einer ausschließlichen Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ausgegangen wird.

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