LVwG V LVwG-340-3/2025-R11

LVwG-340-3/2025-R11Tribunale amministrativo regionale28 mag 2026

Regest

Sozialleistungen, Unterhaltspflicht von Angehörigen, Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-340-3/2025-R11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.340.3.2025.R11

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des J G, R, vertreten durch die Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 30. Dezember 2024, Zahl, betreffend Kostenersatz nach dem Sozialleistungsgesetz (SLG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass ein Kostenersatz

für November und Dezember 2023 von jeweils 386,39 Euro pro Monat, und

für Jänner 2024 bis Dezember 2024 von jeweils 309,59 Euro pro Monat festgesetzt wird.

Der Kostenersatz für die Zeit von November 2023 bis Dezember 2024 beträgt daher insgesamt 4.487,08 Euro.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

Verfahrensverlauf

Angefochtener Bescheid

1. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat Leistungen nach dem Sozialleistungsgesetz erhalten. Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft den Beschwerdeführer zu einem Kostenersatz verpflichtet. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet auszugsweise wie folgt:

„Herr [Name des Beschwerdeführers und Wohnort] ist verpflichtet, zur teilweisen Deckung der Kosten der für seine Ehegattin [Name der Ehegattin] gewährten Leistungen nach dem Sozialleistungsgesetz einen Kostenersatz zu leisten. Der Kostenersatz für den Zeitraum vom 01.11.2023 bis 31.12.2023 beträgt € 358,34 monatlich sowie € 311,76 ab 01.01.2024 monatlich, somit € 4.438,11 insgesamt (Stand 31.12.2024).

Der Kostenersatz ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides […] zu entrichten ([Bankverbindung]).

Rechtsgrundlage:§§ 22 und 23 des Sozialleistungsgesetzes

§ 12 Abs 1 und 2 der Sozialleistungsverordnung“

In der Begründung wurden unter anderem der § 94 ABGB und der § 12 Abs 1 und 2 Sozialleistungsverordnung wiedergegeben. Weiter wurde ausgeführt, dass die Berechnungen des monatlichen Kostenersatzes den beiliegenden Berechnungsbögen entnommen werden könnten. Diese bildeten einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. Nicht berücksichtigt worden seien geleistete Zahlungen an das Sozialzentrum sowie die Kosten für ein Haustier der Ehegattin, da diese Aufwendungen bereits durch die pauschalierten Geldleistungen für den Lebensunterhalt abgedeckt seien, nicht als lebens- und existenznotwendige Ausgaben angesehen werden könnten und deshalb nicht abzugsfähig seien.

Beschwerde

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. In der Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Der Bescheid enthalte keinerlei Darstellung des von der Behörde im Ergebnis ihrer Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalts. Ihm könne zum Beispiel nicht entnommen werden, wie und aufgrund welcher Überlegungen die Behörde auf die in den beiliegenden Berechnungsbögen aufscheinenden Zahlen gekommen sei. Diese Zahlen und deren Richtigkeit könnten – wenn überhaupt – nur im Weg eines Aktenstudiums des gesamten Verwaltungsakts ermittelt bzw. kontrolliert bzw. nachvollzogen werden, womit dem Erfordernis des § 60 AVG nicht genüge getan sei.

Das gelte auch für Zahlen, die selbsterklärend sein sollten. Beispielhaft werde auf den in den Berechnungsbögen aufscheinenden „Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende netto“ in Höhe von € 1.053,64 bzw. € 1.155,84 verwiesen. Es könne dem Bescheid nicht entnommen werden, wie die Behörde auf die von ihr in den Berechnungsblättern genannten Beträge von netto € 1.053,64 bzw. € 1.155,84 komme.

Dem Bescheid könne auch nicht entnommen werden, welche (vom Beschwerdeführer) geleistete Zahlungen an das Sozialzentrum die Behörde geprüft und (aus welchem Grund?) für nicht abzugsfähig befunden habe. Wenn der Beschwerdeführer gegenüber M.G. [Ehefrau] zum Unterhalt verpflichtet wäre, würde sich seine Verpflichtung um jene Unterhaltsleistungen mindern, die er M.G. [Ehefrau] tatsächlich zukommen lasse bzw. zukommen habe lassen. Deswegen wären zum Beispiel direkt an das Sozialzentrum geleistete Zahlungen des Beschwerdeführers entgegen der Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft zu berücksichtigen.

Die Bezirkshauptmannschaft sei auf den Notariatsakt vom 4.10.2024 hingewiesen worden, dem zu entnehmen sei, dass sich M.G. und der Beschwerdeführer damals zwar nicht scheiden hätten lassen, sich aber getrennt und deshalb einen Ehevertrag geschlossen hätten. Diesem Notariatsakt sei zu entnehmen, dass M.G. und der Beschwerdeführer wechselseitig während der Trennungsphase auf ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem jeweils anderen Ehepartner verzichteten (was in Punkt VIII. des Notariatsakts festgehalten worden sei). M.G. sei ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht an der Wohnung W x im Haus eingeräumt, in der sie getrennt vom Beschwerdeführer bis zur Unterbringung im Sozialzentrum gelebt habe. Weiter sei vereinbart worden, dass allfällige Eheverfehlungen in der Trennungsphase keinen Scheidungsgrund darstellten. Die im Notariatsakt vereinbarte Trennungsphase sei niemals beendet worden. M.G. und der Beschwerdeführer seien zwar in Kontakt geblieben, hätten aber niemals mehr eine dem Wesen der Ehe oder einer Lebensgemeinschaft entsprechende Partnerschaft geführt.

Der Beschwerdeführer sei daher nicht verpflichtet, zum Unterhalt der M.G. beizutragen, auch wenn diese formal noch immer seine Ehefrau sei. Die beiden führten keine eheliche Lebensgemeinschaft und hätte mit Notariatsakt festgehalten, dass sie zum Lebensunterhalt des jeweils anderen Ehepartners nichts zu leisten hätten. Die für Ehegatten grundsätzlich geltende Bestimmung des § 94 ABGB auf die sich die Bezirkshauptmannschaft berufe, sei hier nicht anzuwenden.

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt sowie Vertreter der Bezirkshauptmannschaft haben daran teilgenommen. Es wurden drei Zeugen (darunter die Tochter und die Stieftochter des Beschwerdeführers) zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers und seiner Frau befragt. Im Übrigen wurde der vorgelegte Verwaltungsakt eingesehen.

Sachverhalt

5. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1987 verheiratet. Er hat mit seiner Frau ein gemeinsames Kind. Seine Frau hat aus einer ersten Ehe zwei weitere Kinder.

Die Eheleute haben sich im Jahr 2004 getrennt. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2004 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Das gemeinsame Kind war damals 16 Jahre alt, die Kinder der Ehefrau aus der ersten Ehe waren älter.

6. Die Eheleute haben am 4. Oktober 2004 einen Ehevertrag abgeschlossen (Notariatsakt vom 4. Oktober 2004). Darin haben sie eine vollkommene Gütertrennung vereinbart. Der Beschwerdeführer hat seiner Frau ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht an einer in seinem Eigentum stehenden Wohnung eingeräumt. Außerdem wurde im Punkt VIII. des Ehevertrages Folgendes vereinbart:

„Die Vertragsparteien vereinbaren, ab Unterfertigung dieses Ehevertrags (vorübergehend) getrennt zu leben, bis sich das eheliche Verhältnis allenfalls wieder verbessert. Während der Zeit der Trennung verzichten die Vertragsteile darauf, allfällige Eheverfehlungen in der Trennungsphase als Scheidungsgrund geltend zu machen. Wechselseitig wird während der Trennungsphase kein Unterhalt gegenüber dem jeweiligen Vertragsteil geltend gemacht. Der Kindesunterhalt für [N.G.; gemeinsames Kind] ist geregelt.“

7. Der Beschwerdeführer lebt seitdem von seiner Frau getrennt. Die Eheleute haben seitdem auch getrennte Konten. Der Beschwerdeführer hatte zunächst keinen Kontakt mehr mit seiner Frau, nur sporadisch wegen der Kinder.

Das Verhältnis der Eheleute hat sich im Lauf der Jahre verbessert und wurde „auf eine freundschaftliche Basis gestellt“. Es hat Kontakte gegeben, die Eheleute sind aber nie wieder zusammengezogen und haben nie wieder zusammengelebt.

Die Ehe wurde nie geschieden.

Als die Ehefrau des Beschwerdeführers erkrankt ist und auch über Nacht betreut werden musste, hat der Beschwerdeführer einige Male bei ihr übernachtet, um sie zu betreuen.

Der Beschwerdeführer ist der Erwachsenenvertreter seiner Frau.

8. Die Ehefrau des Beschwerdeführers befindet sich seit dem xx. September 2023 in einem Sozialzentrum (Pflegeheim). Die Kosten für die Unterbringung werden seitdem von der Sozialhilfe übernommen, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Teil ihrer Einkünfte einsetzen muss.

Die Bezirkshauptmannschaft verlangt im angefochtenen Bescheid vom Beschwerdeführer einen Ersatz von 4.438,11 Euro für die Kosten der Sozialleistungen, die von November 2023 bis zum Dezember 2024 für die Ehefrau aufgewendet worden sind.

9. Der Beschwerdeführer hatte ein monatliches Einkommen von 2.912,30 Euro im November und Dezember 2023 und von 2.909,11 Euro im Jahr 2024.

10. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte ein monatliches Einkommen von 1.297,55 Euro (1.112,19 Euro, 14-mal im Jahr) im Jahr 2023 und von 1.423,42 Euro (1.220,07 Euro, 14-mal im Jahr) im Jahr 2024.

Beweiswürdigung

11. Die Feststellungen in den Punkten 5 und 7 zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers und seiner Frau stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der Verhandlung.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft angegeben, dass er im Jahr 2004 ausgezogen sei und dass es seitdem nur sporadisch wegen der Kinder Kontakte gegeben habe. Er hat auch glaubhaft angegeben, dass sie seitdem getrennte Konten gehabt hätten, und dass er erst als Erwachsenenvertreter das Konto seiner Frau quasi übernommen habe. Auch hätten sie das Verhältnis „auf eine freundschaftliche Basis gestellt“ (vgl. Seite 3 der Verhandlungsschrift). Der Beschwerdeführer konnte auch nachvollziehbar erklären, warum er auch nach der Trennung noch an seiner früheren Adresse gemeldet war.

Die Zeugen haben das bestätigt. So hat zum Beispiel die Tochter des Beschwerdeführers angegeben, dass das Verhältnis zwischen ihrer Mutter und ihrem Vater am Anfang nicht gut gewesen sei (vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift), dass sie aber eine Aussöhnung beobachtet habe, zu einem Zusammenleben sei es aber nicht mehr gekommen (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift).

12. Die Feststellungen im Punkt 6 zum Ehevertrag ergeben sich aus dem Ehevertrag, von dem sich eine Kopie im Verwaltungsakt befindet.

13. Die Feststellungen im Punkt 8 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid.

14. Die Feststellungen in den Punkten 9 und 10 zur Einkommenssituation des Beschwerdeführers und seiner Frau stützen sich auf die Berechnungen der Bezirkshauptmannschaft in den Berechnungsbögen, die dem angefochtenen Bescheid angeschlossen sind, und den Erörterungen in der Verhandlung (dabei ist anzumerken, dass im Berechnungsbogen der Behörde für November und Dezember 2023 die Pension 13-mal statt 14-mal im Jahr berücksichtigt wurde).

Der Beschwerdeführer hatte im November und Dezember 2023 folgende monatliche Einkommen:

Pension

1. 057,32 Euro (906,27 Euro, 14-mal im Jahr)

Liechtensteinische Pension

336,07 Euro (310,22 Euro [315,22 Euro abzüglich einer Konvertierungsgebühr von fünf Euro], 13-mal im Jahr)

Mieteinnahmen

1. 518,91 Euro

Gesamt

2. 912,30 Euro monatlich

Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2024 folgende monatliche Einkommen:

Pension

1. 161,53 Euro (995,60 Euro, 14-mal im Jahr)

Liechtensteinische Pension

357,14 Euro (329,67 Euro [334,67 Euro abzüglich einer Konvertierungsgebühr von fünf Euro], 13-mal im Jahr)

Mieteinnahmen

1. 390,44 Euro

Gesamt

2. 909,11 Euro monatlich

Eine Konvertierungsgebühr, die von der Bank für die Umrechnung in die Heimatwährung verrechnet wird, schmälert das Einkommen und ist zu berücksichtigen, weil es auf das tatsächlich erhaltene Einkommen ankommt.

Außerdem hat der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung ausgeführt, dass die Pension von 995,60 Euro (14-mal im Jahr) im Jahr 2024 korrekt sei und dass die angenommenen Mieteinnahmen von 1.390,44 Euro (12-mal im Jahr) „nach einer ad hoc-Prüfung auf den ersten Blick“ seiner Meinung nach richtig seien (vgl. Seite 15, unten, der Verhandlungsschrift).

Zum Einkommen der Ehefrau:

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat das für November und Dezember 2023 festgestellte Einkommen der Ehefrau von 1.112,19 (14-mal im Jahr) für richtig befunden (vgl. Seite 14, letzter Absatz, der Verhandlungsschrift). Zum Einkommen im Jahr 2024 wurde keine Erklärung abgegeben, es wird aber davon ausgegangen, dass die Feststellungen der Behörde im Berechnungsbogen für das Jahr 2024 ebenfalls richtig sind, da Gegenteiliges nicht vorgebracht wurde.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

15. Das Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz – SLG), LGBl.Nr. 81/2020, lautet auszugsweise:

„§ 22Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger

(1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, ausgenommen Eltern von volljährigen Kindern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Leistungen der Sozialhilfe zu ersetzen.

(2) Die Landesregierung kann das Ausmaß des Ersatzes nach Abs. 1 durch Verordnung gemäß § 26 herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden.

§ 23[*)]Geltendmachung der Kostenersatzpflicht

(1) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) kann den Ersatz der Kosten nach den §§ 21 und 22 nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung der Sozialhilfe gewährt worden ist, in den Fällen des § 21 mehr als zehn Jahre und im Falle des § 22 mehr als drei Jahre verstrichen sind, wobei für die Wahrung der Frist sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) gelten. Ausgenommen hievon sind grundbücherlich sichergestellte Ersatzforderungen.

(2) Über den Kostenersatz nach § 22 können mit den kostenersatzpflichtigen Angehörigen Vergleiche abgeschlossen werden. Solchen Vergleichen kommt, wenn sie von der Bezirkshauptmannschaft beurkundet werden, die Wirkung gerichtlicher Vergleiche (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung) zu.

[*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021]

§ 24Übergang von Rechtsansprüchen

(1) Hat eine leistungsbeziehende Person für die Zeit, für die ihr Sozialhilfe gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Sozialhilfe befriedigt werden, so kann die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe ihrer Aufwendungen für Leistungen der Sozialhilfe auf das Land als Träger der Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen übergeht.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz und der Beendigung der Leistungen der Sozialhilfe entstanden sind bzw. entstehen.

[…]

4. AbschnittUnterbringung in stationären Einrichtungen

[…]

4. UnterabschnittVerfahren

[…]

§ 47[*)]Kostenersatzpflichten, Übergang von Rechtsansprüchen, Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter

Die §§ 21 bis 25 und § 26 lit. d über Kostenersatzpflichten, die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, den Übergang von Rechtsansprüchen sowie Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Vermögen der hilfsbedürftigen Person bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung hinsichtlich Sachleistungen nach § 37 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen ist.

[*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021]

[…]

5. UnterabschnittVerordnung der Landesregierung

§ 49

Die Landesregierung hat durch Verordnung erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt zu erlassen, insbesondere über:

[a)bis d) …]

e)die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes durch unterhaltspflichtige Angehörige, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe nach diesem Gesetz unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden (§ 47 in Verbindung mit § 22 Abs. 2).“

16. Der § 12 Sozialleistungsverordnung – SLV, LGBl.Nr. 16/2021, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 50/2025, lautet:

„§ 12[*)]Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger

(1) Der Kostenersatz der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen bemisst sich nach den zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bzw. des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes (EPG), soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht günstigere Kostenersatzregelungen für die unterhaltspflichtigen Angehörigen festgelegt sind. Bei der Vorschreibung des Kostenersatzes ist auf den Sozialhilfeleistungszeitraum und den Unterhaltsanspruchszeitraum zu achten. Die Höhe des Kostenersatzes muss der unterhaltspflichtigen Person zumutbar sein und es darf keine unbillige Härte für diese Person entstehen. Eine neuerliche Prüfung der Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person hat bei einer wesentlichen Änderung der für die Festsetzung des Kostenersatzes maßgeblichen Kriterien (Abs. 2 und 3), spätestens jedoch nach drei Jahren zu erfolgen.

(2) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft sind vom monatlichen Anteil des Jahresnettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Person in Abzug zu bringen:

a)ein Betrag von 193 % der Leistung, die gemäß § 10 Abs. 2 und 4 erster Satz SLG zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die unterhaltspflichtige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen vorgesehen ist;

b)der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß § 10 Abs. 2, 4 und 5 SLG i.V.m. § 3 dieser Verordnung für die unterhaltspflichtige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen; sowie

c)notwendige Sonderausgaben.

Vom verbleibenden Rest des monatlichen Anteils des Jahresnettoeinkommens hat die unterhaltspflichtige Person 40 % als Kostenbeitrag zu leisten.

(3) […]

[*) Fassung LGBl.Nr. 50/2025]“

17. Der § 94 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013, lautet:

„Sonstige Wirkungen der Ehe

§ 94. (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.

(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden.“

Rechtliche Beurteilung

18. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhält Sozialleistungen für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, ausgenommen Eltern von volljährigen Kindern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten dieser Leistungen zu ersetzen (vgl. §§ 47 und 22 Abs 1 SLG).

Die Bezirkshauptmannschaft ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Ehemann in der Zeit von November 2023 bis Dezember 2024 gegenüber seiner Frau unterhaltspflichtig war. Sie hat den Beschwerdeführer daher im Hinblick auf jene Kosten, die von November 2023 bis Dezember 2024 für Sozialleistungen an die pflegebedürftige Ehefrau aufgewendet worden sind, zum Kostenersatz verpflichtet.

19. Der Beschwerdeführer bestreitet die Kostenersatzpflicht mit dem Argument, dass er nicht unterhaltspflichtig sei: Die Eheleute hätten keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt und mit Notariatsakt festgehalten, dass sie zum Lebensunterhalt des jeweils anderen Ehepartners nichts zu leisten hätten. Der Inhalt des Ehevertrages besage, dass der Beschwerdeführer nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. Wenn der im Ehevertrag enthaltene Verzicht unwirksam wäre, dann müsste das von einer der Vertragsparteien geltend gemacht werden. Solange aber die behauptete Unwirksamkeit nicht geltend gemacht werde, bleibe die Rechtswirksamkeit des Ehevertrages bestehen.

Unterhaltspflicht und Kostenersatzpflicht sind gegeben

20. Nach § 22 Abs 1 SLG muss der Ehegatte im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialleistungen ersetzen. Die Ersatzpflicht des Ehegatten ist auf den Umfang der Unterhaltsverpflichtung eingeschränkt. Dieser Unterhaltsverpflichtung steht der Unterhaltsanspruch der leistungsbeziehenden Person gegenüber.

Im Zusammenhang mit einem Kostenersatz unterscheidet das Sozialleistungsgesetz (SLG) zwischen Ansprüchen des Sozialleistungsbeziehers gegen einen Unterhaltspflichtigen und Ansprüchen des Sozialleistungsbeziehers gegen Dritte.

Hat eine leistungsbeziehende Person einen Anspruch gegen einen Dritten, dann kann die Behörde die Abtretung dieses Anspruches bewirken (vgl. § 24 SLG). Ob und in welchem Umfang der Anspruch besteht, entscheidet nicht die Behörde, sondern es obliegt der Behörde, den Anspruch im ordentlichen Rechtsweg oder im Verwaltungsweg geltend zu machen.

Derartiges ist im Zusammenhang mit einem Unterhaltsanspruch nicht vorgesehen. Das SLG sieht nicht vor, dass die Behörde die Abtretung des Unterhaltsanspruches verlangen kann. Vielmehr ordnet der § 22 SLG unmittelbar eine Kostenersatzpflicht des unterhaltspflichtigen Angehörigen an, sodass die Behörde prüfen muss, ob und in welchem Umfang diese Kostenersatzpflicht besteht. Die Behörde muss daher auch prüfen, ob und in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht besteht.

Damit ist die Behörde aber auch berechtigt und verpflichtet zu entscheiden, ob ein Unterhaltsverzicht rechtswirksam ist oder nicht, weil davon die Unterhaltspflicht abhängt.

21. Die Bezirkshauptmannschaft ist auch zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass der Unterhaltsverzicht der Ehefrau unwirksam und der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig ist.

Nach § 94 Abs 3 letzter Satz ABGB kann auf den Unterhaltsanspruch an sich im Vorhinein nicht verzichtet werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte daher bei Abschluss des Ehevertrages nicht auf jeglichen Unterhalt verzichten. Die Umstände haben sich seit Abschluss des Ehevertrages grundlegend geändert. Die Eheleute sind, obwohl im Ehevertrag von einer vorübergehenden Trennungsphase die Rede ist, 22 Jahre später immer noch verheiratet und die Ehefrau ist mittlerweile pflegebedürftig. Dass sie auch für diesen Fall auf jeglichen Unterhalt verzichten wollte, ist nicht anzunehmen und wäre auch nicht zulässig gewesen.

Die Bezirkshauptmannschaft hat daher zu Recht eine Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers angenommen.

Zur Höhe des Kostenersatzes

22. Der Kostenersatzanspruch bemisst sich nach den zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen des ABGB (vgl. § 12 Abs 1 erster Satz SLV). Danach berechnet sich folgender monatlicher Unterhaltsanspruch:

Nov/Dez 2023

Jahr 2024

Einkommen des Beschwerdeführers (der unterhaltspflichtigen Person)

2. 912,30 Euro

2. 909,11 Euro

Einkommen der Ehefrau (der unterhaltsberechtigten Person)

1. 297,55 Euro

1. 423,42 Euro

Summe der Einkommen

4. 209,85 Euro

4. 332,53 Euro

40 % der Summe der Einkommen

1. 683,94 Euro

1. 733,01 Euro

Abzüglich des Einkommens der Ehefrau (der unterhaltsberechtigten Person)

1. 297,55 Euro

1. 423,42 Euro

Unterhalt

386,39 Euro

309,59 Euro

23. Der § 12 Abs 2 SLV führt zu keinem günstigeren Kostenbeitrag für den Beschwerdeführer. Der Kostenbeitrag nach § 12 Abs 2 SLV berechnet sich wie folgt:

1

Nov/Dez 2023

2024

2

Monatlicher Anteil am Jahresnettoeinkommen

2. 912,30 Euro

2. 909,11 Euro

3

Abzüglich des Betrages gemäß § 12 Abs 2 lit a SLV

1. 220,11 Euro

1. 338,46 Euro

4

Abzüglich des Betrages gemäß § 12 Abs 2 lit b SLV

368 Euro

368 Euro

5

Abzüglich des Betrages gemäß § 12 Abs 2 lit c SLV

0 Euro

0 Euro

6

Differenz (Zeile 2 – [Zeile 3 und 4])

1. 324,19 Euro

1. 202,65 Euro

7

Kostenbeitrag (40 % des Betrages laut Zeile 6)

529,68 Euro

481,06 Euro

Erläuterungen zur Tabelle:

Zur Zeile 2 (Monatlicher Anteil am Jahresnettoeinkommen):

Zum jeweiligen Monatseinkommen wird auf die Ausführungen in den Punkten 9 und 14 dieses Erkenntnisses verwiesen.

Zur Zeile 3 (Betrag gemäß § 12 Abs 2 lit a SLV):

Der Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz (Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG abzüglich 5,1 % Krankenversicherungsbeitrag) hat im Jahr 2023 1.053,64 Euro und im Jahr 2024 1.155,84 Euro betragen.

Die Leistung zur Absicherung des Lebensunterhaltes nach § 10 Abs 2 und 4 SLG hat demnach 632,18 Euro im Jahr 2023 (60 % von 1.053,64) und 693,50 Euro im Jahr 2024 (60 % von 1.155,84) betragen.

Es errechnet sich daher ein Betrag gemäß § 12 Abs 2 lit a SLV von 1.220,11 Euro im Jahr 2023 (193 % von 632,18) und von 1.338,46 Euro im Jahr 2024 (193 % von 693,50).

Zur Zeile 4 (Betrag gemäß § 12 Abs 2 lit b SLV):

Die Behörde hat die Wohnkosten mit 368 Euro berechnet. Das entspricht den pauschalen Aufwendungen, die im § 3 Abs 1 SLV vorgesehen sind (davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer in einer Wohnung mit 115 m² lebt, was sich aus den Berechnungsbögen der Bezirkshauptmannschaft ergibt und im Beschwerdeverfahren nicht bestritten wurde). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer keine Abrechnungen über die tatsächlichen Kosten vorgelegt hat.

Zur Zeile 5 (Notwendige Sonderausgaben gemäß § 12 Abs 2 lit c SLV):

Zu den notwendigen Sonderausgaben zählen vor allem solche, die insbesondere aufgrund anderer unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen, zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder aus gesundheitlichen Gründen berücksichtigungswürdig sind, wie zum Beispiel Unterhaltszahlungen für Kinder, Kosten für die Ausbildung eines Kindes oder für Diätnahrung.

Derartige Sonderausgaben konnten nicht festgestellt werden, insbesondere sind die geltend gemachten Aufwendungen für das Haustier der Ehefrau keine notwendigen Sonderausgaben im Sinne dieser Bestimmung. Was die geltenden gemachten Kosten für eine Physiotherapie angeht (vgl. Seite 16, unten, der Verhandlungsschrift), so wurde nicht näher ausgeführt und belegt, warum Aufwendungen in dieser Höhe medizinisch notwendig sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Berücksichtigung von monatlichen Therapiekosten von 300 Euro zu keinem anderen Ergebnis führen würde; auch in diesem Fall wäre der Kostenbeitrag gemäß § 12 Abs 2 SLV höher als der Unterhalt nach § 94 ABGB.

24. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er die Kosten für das Pflegeheim für die Monate September und Oktober 2023 aus eigener Tasche bezahlt habe (vgl. Seite 16, erster Absatz, der Verhandlungsschrift).

Dieser Umstand würde keine Herabsetzung des Kostenbeitrages rechtfertigen, weil dem Beschwerdeführer für die Monate September und Oktober 2023 kein Kostenbeitrag vorgeschrieben wurde.

Ergebnis

25. Der Kostenbeitrag nach § 12 Abs 2 SLV (529,68 Euro oder 481,06 Euro) ist für den Beschwerdeführer nicht günstiger als jener Kostenersatz, der sich gemäß § 12 Abs 1 SLV nach den zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen des ABGB bemisst (386,39 Euro oder 309,59 Euro).

Der Kostenbeitrag des Beschwerdeführers war daher für November und Dezember 2023 jeweils mit 386,39 Euro und für Jänner bis Dezember 2024 mit jeweils 309,59 Euro festzusetzen. Für die Zeit von November 2023 bis Dezember 2024 errechnet sich somit ein Kostenbeitrag von insgesamt 4.487,08 Euro (2x386,39 + 12x309,59).

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war entsprechend abzuändern. Der Beschwerde konnte keine Folge gegeben werden.

Zulässigkeit der Revision

26. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Soweit ersichtlich gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie der Ausdruck „monatlicher Anteil am Jahresnettoeinkommen“ im Einleitungssatz des § 12 Abs 2 SLV auszulegen ist. Der Ausdruck könnte so verstanden werden, dass das Jahresnettoeinkommen gleichmäßig auf alle zwölf Monate verteilt werden muss; der Ausdruck würde dann bedeuten: „1/12 des Jahresnettoeinkommens“. In diesem Erkenntnis wurde das Jahreseinkommen aber nicht gleichmäßig auf alle Monate des Jahres verteilt, sondern es wurde bei der Berechnung des Kostenersatzes für die Monate November und Dezember 2023 das in diesen Monaten tatsächlich bezogene Einkommen herangezogen. Dieses tatsächliche Einkommen ist höher und entspricht nicht einem Zwölftel seines Jahresnettoeinkommens, weil der Beschwerdeführer im Jahr 2023 lediglich in den Monaten November und Dezember eine (österreichische) Pension erhalten hat.

Das Jahresnettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2023 hat 23.514,09 Euro betragen (das ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023, in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 26.277,09 Euro und die festgesetzte Einkommensteuer mit 2.763 Euro ausgewiesen sind). Ein Zwölftel dieses Betrages würde sich auf 1.959,50 Euro belaufen. Dieses monatliche Einkommen ist deutlich niedriger als das für November und Dezember 2023 tatsächlich herangezogene Einkommen von 2.912,30 Euro. In diesem Fall würde sich für November und Dezember 2023 ein günstigerer Kostenbeitrag nach § 12 Abs 2 SLV berechnen.

Im Übrigen ist auch nicht eindeutig, ob der § 22 SLG richtig ausgelegt und die Frage, ob der Ehevertrag unwirksam ist, richtig beantwortet wurde (vgl. die Punkte 20 und 21 des Erkenntnisses).

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