LVwG V LVwG-458-19/2025-R9

LVwG-458-19/2025-R9Tribunale amministrativo regionale7 mag 2026

Regest

Niederlassungsrecht, Rückstufung, nicht bei über einjährigem Wohlverhalten, wobei die letzten Taten beim Versuch blieben und Freiheitsstrafen - bis auf zwei Monate - zur Gänze bedingt verhängt wurden

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-458-19/2025-R9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.458.19.2025.R9

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des F S, R (geb am xx.xx.xxxx, StA: T), vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins Dr. Öztürk KG, Bludenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.10.2025, Zl, ua betreffend eine Rückstufung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B e s c h l u s s

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des F S, R (geb am xx.xx.xxxx, StA: T), vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins Dr. Öztürk KG, Bludenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.10.2025, Zl, ua betreffend die Abweisung der beantragten Verlängerung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, folgenden Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Spruchpunkt III. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird.

Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 28 Abs 1 NAG betreffend den Beschwerdeführer festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht gemäß § 45 Abs 1 NAG („Daueraufenthalt – EU“) hiermit endet.

Laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot –Karte plus“ gemäß § 41a Abs 5 NAG iVm § 20 Abs 1 NAG mit einer Gültigkeit vom 10.10.2025 bis zum 10.10.2028 erteilt.

Laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte „Daueraufenthalt – EU“, mit der ein unbefristetes Niederlassungsrecht dokumentiert wird, gemäß § 45 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 NAG und § 24 Abs 3 NAG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten werde. Geltend gemacht werde die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass eine negative Gefährdungsprognose vorliege. Die Behörde stütze ihre Annahme auf insgesamt sieben strafgerichtliche Verurteilungen im Zeitraum 2015 bis 2024, wobei fünf dieser Verurteilungen aus den Jahren 2015 bis 2017 stammen würden und lediglich zwei Verurteilungen aus dem Jahr 2024. Dabei werde übersehen, dass der Beschwerdeführer sich zwischen 2017 und 2024 – also über einen Zeitraum von sieben Jahren – nichts zu Schulden kommen lassen habe. Diese lange Phase des rechtstreuen Verhaltens werde in der Gefährdungsprognose nicht angemessen berücksichtigt. Besonders hervorzuheben sei, dass trotz vorliegender fünf Verurteilungen aus den Jahren 2015 bis 2017 im Jahr 2020 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verlängert worden sei. Die Behörde habe damals offenbar keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, diese bereits bekannten und bewerteten Verurteilungen nun erneut im Rahmen eines Verlängerungsantrages zu berücksichtigen und zu einer negativen Gefährdungsprognose zu gelangen. Die Behörde stelle zwar fest, dass die letzten beiden Verurteilungen aus dem Jahr 2024 stammen würden und miteinander in Verbindung stehen würden, sie unterlasse es jedoch, diese Verbindung näher zu erläutern und zu würdigen. Eine differenzierte Betrachtung der konkreten Umstände dieser Verurteilungen sei jedoch für eine fundierte Gefährdungsprognose unerlässlich gewesen. Die pauschale Annahme einer “hohen Gewaltbereitschaft“ und “fehlenden Einsicht“ sei nicht ausreichend durch konkrete Feststellungen belegt worden.

Die Behörde habe es unterlassen, das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers über den gesamten Zeitraum zu würdigen und insbesondere die siebenjährige Phase ohne Straffälligkeit angemessen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde verkenne die Reichweite und Bedeutung der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80. Diese Klausel verbiete die Einführung neuer Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt für türkische Staatsangehörige. Die Rückstufung von einem unbefristeten Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU“ auf einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot – Karte plus“ stelle entgegen der Auffassung der Behörde sehr wohl eine neue Beschränkung dar. Der Beschwerdeführer verliere durch diese Rückstufung die Rechtssicherheit eines unbefristeten Aufenthaltsrechts und werde mit zusätzlichen administrativen Hürden konfrontiert, da er nach Ablauf der Befristung erneut einen Verlängerungsantrag stellen müsse. Die von der Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ra 2016/22/0101 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Umstände unterschiedlich gelagert seien. Die Rückstufung beeinträchtige die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als türkischer Arbeitnehmer, da sie seine aufenthaltsrechtliche Position verschlechtere und damit indirekt auch seine Stellung am Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu gemäß § 44 VwGVG (gemeint wohl: gemäß § 24 VwGVG) eine mündliche Verhandlung durchführen, den Beschwerdeführer einvernehmen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers fortbestehe und ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu verlängern sei.

3. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat eine Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Beschwerdeführer, geb am xx.xx.xxxx in F (StA: T), wohnt in R. Zufolge seiner Angaben war er zum Zeitpunkt der durchgeführten Verhandlung am 19.02.2026 arbeitssuchend.

Mit Eingabe vom 24.02.2025 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung seines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gestellt.

3.2.1. Laut dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes F vom xx.12.2024, Zl, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15 und 105 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (davon acht Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) und gemäß § 389 Abs 1 Strafprozessordnung (StPO) zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Demnach hat er am xx.11.2024 in B S. H. durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich still zu sein, zu nötigen versucht, indem er ihr gegenüber äußerte: „Halt die Fresse, sonst komme ich vorbei und schlage euch die Köpfe ein!“.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende weitere Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer auf:

3.2.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes F vom xx.02.2015, Zl, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach den §§ 27 Abs 1 Z 1 und 27 Abs 2 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Geldstrafe iHv 200 Euro bedingt – unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren – verurteilt. Als Datum der letzten Tat wurde der xx.10.2014 angegeben.

-Laut dem Urteil des Bezirksgerichtes F vom xx.04.2015, Zl, wurde der unbedingte Teil der Geldstrafe (zum Urteil des Bezirksgerichtes F vom xx.03.2015) am xx.04.2015 vollzogen.

-Laut dem Urteil des Landesgerichtes F vom xx.06.2016, Zl, wurde der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe (zum Urteil des Bezirksgerichtes F vom xx.03.2015) widerrufen.

3.2.3. Laut dem Urteil des Landesgerichtes F vom xx.05.2015, Zl, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 12 2. Fall StGB und nach § 15 StGB iVm § 288 Abs 4 StGB, wegen § 125 StGB, wegen § 105 Abs 1 StGB, wegen § 83 Abs 1 StGB und wegen § 288 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe iHv 1.800 Euro und zu einer Zusatzstrafe gem den §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes F vom 12.03.2015 verurteilt (Datum der letzten Tat: xx.01.2015); dieses Urteil ist am xx.11.2015 in Rechtskraft erwachsen.

3.2.4. Laut dem Urteil des Landesgerichtes F vom xx.06.2016, Zl, wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 1 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe iHv 5.400 Euro unter Anordnung einer Bewährungshilfe verurteilt (Datum der letzten Tat: xx.06.2016).

-Mit Urteil des Landesgerichtes F vom xx.08.2017, Zl, wurde die mit Urteil zur Zl festgesetzte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

-Mit Urteil des Landesgerichtes F vom xx.04.2020, Zl, wurde die im Urteil des Landesgerichtes F, Zl, verhängte Geldstrafe auf 1.440 Euro herabgesetzt.

-Mit Urteil des Landesgerichtes F vom xx.07.2021, Zl, wurde der unbedingte Teil der Geldstrafe (s LG F, Zl) am xx.07.2021 vollzogen.

-Mit Urteil des Landesgerichtes F vom xx.07.2022, Zl, wurde der zum Urteil zur Zl festgesetzte (Teil der) Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

3.2.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes F vom xx.10.2016, Zl, wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe iHv 400 Euro verurteilt (Datum der letzten Tat: xx.07.2016); dieses Urteil ist am xx.10.2016 in Rechtskraft erwachsen.

3.2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes F vom xx.08.2017, Zl, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 107 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe iHv 1.920 Euro verurteilt (Datum der letzten Tat: xx.05.2017); dieses Urteil ist am xx.08.2017 in Rechtskraft erwachsen.

-Mit Urteil des Landesgerichtes F vom xx.06.2019, Zl, wurde die zum Urteil des Landesgerichtes F zur Zl verhängte Geldstrafe auf 960 Euro herabgesetzt; dieses Urteil ist am xx.08.2017 in Rechtskraft erwachsen.

-Mit Urteil des Landesgerichtes F vom xx.09.2019 wurde der zum Urteil Zl verhängte unbedingte Teil der Geldstrafe am xx.09.2019 vollzogen.

-Mit Urteil des Landesgerichtes F vom xx.04.2021 wurde der zum Urteil Zl verhängte Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen; dieses Urteil ist seit dem xx.08.2017 rechtskräftig.

3.2.7. Mit Urteil des Landesgerichtes F vom xx.10.2024, Zl, wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach § 15 StGB und § 105 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe iHv 960 Euro verurteilt (Datum der letzten Tat: xx.06.2024); dieses Urteil ist am xx.10.2024 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Urteil des Landesgerichtes F vom xx.12.2024, Zl (s Pkt 3.2.1.), wurde die zum Urteil Zl festgesetzte Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

3.3. Die Bezirkshauptmannschaft F hat mit Bescheid ein Waffenverbot gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen (Zl), welches seit dem 14.09.2016 rechtskräftig ist und am 29.07.2026 außer Kraft tritt.

3.4. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Verlängerungsantrag (s Pkt 3.1.) fehlen wesentliche Sachverhaltsermittlungen, ob die im NAG gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Der in Pkt 3. festgestellte Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Verhandlung am 19.02.2026, und auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.

4.1. Bei der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung war der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters anwesend. Der Beschwerdeführer gab ua auf Frage, ob er im Hinblick auf die sieben rechtskräftigen Verurteilungen strafeinsichtig sei, an: Ich sehe es ein und entschuldige mich dafür. Ich sehe das Unrecht ein, das ich begangen habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertrat dazu folgenden Standpunkt: Er sieht den Unrechtsgehalt seiner Taten ein. Er möchte aber insbesondere darauf hinweisen, dass die ersten Taten in den Jahren 2015 und 2016 begangen wurden. In der Folge erfolgten keine derartigen Taten bis ins Jahr 2024. Im Jahr 2024 machte der Beschwerdeführer eine schwere Zeit durch und es kam eben zu diesen beiden Vorfällen, für die er sich heute aufrichtig entschuldigt. Nachdem die Richterin darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer laut dem Strafregisterauszug der Republik Österreich zweimal rechtskräftig wegen eines Vergehens nach § 83 Abs 1 des Strafgesetzbuches verurteilt wurde - einmal war die letzte Tatzeit der xx.01.2015 und einmal der xx.07.2016, gab der Beschwerdeführer an: Ich würde mich gerne dazu äußern. Es ist jedoch sehr lange her. Ich kann mich gar nicht mehr daran erinnern. Der Rechtsvertreter gab sodann weiter zu Protokoll: Die gegenständlichen Verurteilungen liegen neun bzw zehn Jahre zurück. Seither hat der Beschwerdeführer keine derartigen Straftaten mehr gesetzt. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf diese Tatumstände möge berücksichtigt werden. Diese beiden Verurteilungen sind daher im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht mehr in Ansatz zu bringen.

Richterin: Laut dem Urteil des Bezirksgerichtes F vom xx.02.2015 haben Sie ein Suchtgiftdelikt begangen. Laut der Rechtsprechung haben Suchtgiftdelikte einen hohen Unrechtsgehalt und indizieren eine hohe Gefährlichkeit. Frage: Um was für ein Suchtgift hat es sich hier damals bei der Tat am xx.10.2014 gehandelt? - Antwort: Das ist wahrscheinlich Marihuana gewesen. Mit anderem hatte ich nichts zu tun. Frage: Was genau wurde Ihnen denn hier vorgeworfen? Wissen Sie das noch? - Antwort: Nicht so ganz. Das war der Eigenkonsum, der mir vorgeworfen wurde. Ich habe Suchtgift besessen. Frage: Um welche Menge hat es sich damals gehandelt - wissen Sie das noch? - Antwort: Wahrscheinlich ganz wenig. Nach Ansicht des Rechtsvertreters hat es sich sicherlich um eine den Grenzwert nicht überschreitende Menge gehandelt. Ansonsten wäre er nach der Bestimmung des § 28 SMG bestraft worden. Beschwerdeführer: Das sind ganz alte Geschichten. Ich habe mich verändert. Die Straftaten, die mir im Jahre 2015 bis 2017 vorgeworfen wurden, rühren her von meiner Exfreundin. Es wurde mir damals immer wieder verwehrt, mein Kind zu sehen. Diese Anzeigen sind alle von einer Person erfolgt. Hinweis der Richterin auf eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur sog Stillhalteklausel. Frage: Halten Sie Ihr diesbezüglich anderslautendes Beschwerdevorbringen nach wie vor aufrecht? - Antwort des Rechtsvertreters: Ja. Der Beschwerdeführer wird in seiner Freizügigkeit, nämlich in seinem beabsichtigten Zuzug nach Deutschland, beschränkt. Hinweis der Richterin auf die Beschwerde auf Seite 4, zweiter Absatz. Demnach stelle die Behörde fest, dass die letzten beiden Verurteilungen aus dem Jahr 2024 stammen und miteinander in Verbindung stehen würden. Sie unterlasse es, diese Verbindung näher zu erläutern und zu würdigen. Diesbezüglich wird auf einen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.06.2025 (Seite 2, drittletzter Absatz) verwiesen. In diesem Absatz wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass die letzten beiden Verurteilungen aus dem Jahr 2024 stammen und miteinander in Verbindung stehen würden. Daraufhin meinte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: Hier fehlt das Wort „nicht“. Es müsste somit heißen, dass diese zwei Verurteilungen nicht miteinander in Verbindung stehen. Richterin: Laut der Aktenlage wurde mit einem seit Herbst 2016 rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F ein Waffenverbot verhängt, welches erst am 29.07.2026 außer Kraft tritt. Frage: Wissen Sie noch, weswegen Ihnen gegenüber ein Waffenverbot erlassen wurde? - Antwort: Ich hatte dort auch ein Problem mit meiner Ex. Sie hatte das Kind nicht gezeigt und hat mich dann immer wieder angezeigt. Sie hat mich wegen jeder Kleinigkeit angezeigt. Dann ist es immer vor Gericht gekommen und man hat mich verurteilt. Das Waffenverbot ist schon älter, meinte daraufhin der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf ein weiteres Sachverhaltsvorbringen, gab der Rechtsvertreter zu Protokoll: Ja. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, demnächst nach Deutschland zu ziehen und sich ein neues Leben in Deutschland aufzubauen. Für den Zuzug nach Deutschland ist es für ihn immens wichtig, dass er im Besitz eines EU-Daueraufenthaltstitels ist. Dieser gewährt ihm einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

4.2. Mit der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde dem diesbezüglichen Beweisantrag entsprochen.

4.3. Bei der Verhandlung war kein Behördenvertreter anwesend; der Behördenvertreter hat sich zuvor telefonisch entschuldigt.

4.4. Der persönliche Eindruck, den die erkennende Richterin vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat und welcher ebenfalls von Relevanz ist (siehe VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093), hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Verurteilungen durch das Landes- und durch das Bezirksgericht F schuldeinsichtig war. An die Tatzeiten im Jänner 2015 und Juli 2016 konnte er sich allerdings gar nicht mehr und an die im Oktober 2014 ereignete Tat nur noch vage erinnern.

Nicht gänzlich unglaubwürdig sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er

-sich verändert habe und sich die Straftaten im Zeitraum 2015 bis 2017 auf seine Exfreundin bezogen hätten, weil sie ihm verwehrt habe, sein Kind zu sehen;

-zu der Zeit, als das Waffenverbot erlassen worden sei, ebenfalls Probleme mit seiner Exfreundin gehabt habe;

-im Jahr 2024 eine schwere Zeit durchgemacht habe;

-nach D ziehen und sich dort ein neues Leben aufbauen wolle.

5.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs 3 zweiter und dritter Satz VwGVG).

5.2. Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechen de Gültigkeitsdauer auf (§ 20 Abs 1 NAG).

Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG) für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung - siehe § 28 Abs 1 NAG).

Gemäß § 45 Abs 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

5.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.03.2026, Ra 2023/ 22/0055-9, darauf hingewiesen hat, setzt eine Rückstufung in einem ersten Schritt voraus, dass § 28 Abs 1 NAG überhaupt zur Anwendung kommt, was nur dann der Fall ist, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs 5 FPG erfüllt sind (vgl VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093).

5.4. Nach § 52 Abs 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des NAG rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder

versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

5.5. Laut den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 17.03.2026, Ra 2023/22/0055-9, ist bei der Gefährdungsprognose vom Maßstab des § 52 Abs 5 FPG iVm § 53 Abs 3 FPG auszugehen und es muss geprüft werden, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ darstellt (vgl VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0264, unter Verweis auf VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363).

6. Eine Prüfung des Beschwerdevorbringens hat Folgendes ergeben:

6.1. Bezüglich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides steht der wesentliche Sachverhalt fest (vgl dazu § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG).

Mit dem in Spruchpunkt II. erteilten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ besteht ein Zugang sowohl zu einer unselbständigen als auch zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit am Arbeitsmarkt.

Das zu dem in Spruchpunkt I. (Rückstufung) des angefochtenen Bescheides geltend gemachten Vorbringen bezüglich der sog Stillhalteklausel wird nicht geteilt; diesbezüglich hat die Behörde bereits auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 18.01.2017, Ra 2016/22/0101 (Rechtssatznummer 2) verwiesen. Demnach „kann die Regelung des § 28 Abs 1 NAG nicht vor dem Hintergrund der Drittstaatsangehörigen-Richtlinie als neue Beschränkung im Sinne des Art 13 ARB 1/80 angesehen werden“. Im Hinblick auf diese klare höchstgerichtliche Judikatur ist das diesbezügliche, anderslautende Vorbringen nicht nachvollziehbar.

6.2. Das weitere Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides ist hingegen begründet:

Wie den Sachverhaltsfeststellungen in Pkt 3. entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer bereits mehrmals rechtskräftig vorbestraft: Im Zeitraum von 2015 bis 2017 wurde der Beschwerdeführer mehrere Male strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt (vgl dazu Pkt 3.2.2. bis 3.2.6.): Einmal nach dem SMG und die weiteren vier Mal nach dem StGB (= ua wegen des Vergehens der Nötigung, der schweren Nötigung, wegen des Vergehens der Körperverletzung und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung). Auch wenn – wie dies die Behörde in ihrer Bescheidbegründung dargelegt hat – eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden muss und sie sich dabei auf eine höchstgerichtliche Judikatur gestützt hat, teilt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach diese Vorfälle schon länger zurückliegen und nicht übersehen werden darf, dass der Beschwerdeführer sich zwischen 2017 und 2024 nichts zu Schulden kommen lassen hat. Von dem her kann, wird von den Verurteilungen im Zeitraum 2015 bis 2017 ausgegangen, nicht von einer „gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ ausgegangen werden.

Die letzten aktenkundigen Vorfälle liegen zwei Jahre zurück. Im Jahr 2024 wurde der Beschwerdeführer zwei Mal wegen des Vergehens der versuchten Nötigung rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil vom xx.10.2024 wurde der Beschwerdeführer zu einer zur Gänze nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Mit Urteil vom xx.12.2024 erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, acht Monate hiervon wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in § 52 Abs 5 FPG enthaltenen Gefährdungsmaßstab ausgeführt, dass aus der Notwendigkeit des Vorliegens einer „gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ zu folgern sei, dass bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 52 Abs 5 FPG in der Regel nicht vorliegt (vgl VwGH 17.03.2026, Ra 2023/22/0046-10, Rz 16). Im vorliegenden Beschwerdefall handelte es sich - bis auf die Verurteilung am 16.12.2024 - um Verurteilungen, deren Freiheitsstrafen jeweils zur Gänze bedingt nachgesehen wurden oder bei denen ausschließlich Geldstrafen verhängt wurden. Wie den Sachverhaltsfeststellungen in Pkt 3.2.1. entnommen werden kann, wurden im Rahmen des Urteils des Landesgerichtes F vom xx.12.2024 lediglich zwei Monate dieser insgesamt zehnmonatigen Freiheitsstrafe unbedingt verhängt. Diesen Umstand hat die Behörde bei der erstellten Gefährdungsprognose zu wenig berücksichtigt. Auch hat sich die Behörde bei den angeführten Verurteilungen des Beschwerdeführers zu wenig mit den einzelnen Tathandlungen und den Begleitumständen der Straftaten auseinandergesetzt (vgl sinngemäß VwGH 17.03.2026, Ra 2023/22/0046-10, Rz 15): So ist im Hinblick auf die beiden letzten Verurteilungen am xx.10.2024 und am xx.12.2024 durchaus zu berücksichtigen, dass es sich hierbei jeweils lediglich um eine versuchte Nötigung iSd §§ 15 und 105 Abs 1 StGB gehandelt hat (Pkt 3.2.1. und Pkt 3.2.7.). Da es bei den letzten beiden Tathandlungen, die der Beschwerdeführer im Jahr 2024 gesetzt hat, lediglich beim Versuch geblieben ist, die Tathandlungen im Zeitraum 2015 bis 2017 schon sehr lange zurückliegen und, was die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen betrifft, diese bis auf zwei Monate jeweils zur Gänze bedingt nachgesehen wurden, ist die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ darstellt, wohl nicht gerechtfertigt. Dass der Beschwerdeführer zuletzt mehr als „einmal auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“ (Pkt 3.2.1. und Pkt. 3.2.7.), rechtfertigt, was den Tatbestand der Z 1 des § 53 Abs 3 FPG in seiner letzten Variante betrifft, lediglich die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328, Rechtssatznummer 2), nicht aber, dass dies auch eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ darstellt, wie dies im Rahmen des höheren Gefährdungsmaßstabes, der bei Rückstufungen anzuwenden ist, gefordert wird.

Auch wenn sich der Beschwerdeführer noch in der sog Probezeit befindet, weil die letzte Tathandlung am xx.11.2024 war, und das ihm gegenüber bescheidförmig erlassene Waffenverbot erst am 29.07.2026 außer Kraft tritt, erweist sich die behördliche Einschätzung der für die Gefährdungsprognose relevanten Umstände vor allem in Anbetracht der aktuellen, oben auszugsweise zitierten höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2023/22/0046-10) als nicht tragfähig. Angesichts dessen war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. Folge zu geben und diese beiden angefochtenen Spruchpunkte aufzuheben.

6.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes steht der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides noch nicht fest (s Pkt 3.4.).

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts bezüglich des eingebrachten Antrages auf Verlängerung des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (vgl dazu § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG). Somit war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde hat daher über den Antrag vom 24.02.2025 neuerlich bescheidförmig zu entscheiden (vgl dazu § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte „Daueraufenthalt – EU“ gem § 45 Abs 1 NAG iVm § 24 Abs 3 NAG vor, hat die Behörde nach den genannten Bestimmungen vorzugehen (§ 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG), außer es hat sich die Sachlage zwischenzeitlich (durch eine neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers iSd § 53 Abs 3 Z 1 FPG oder durch eine Bestrafung nach § 53 Abs 3 Z 4 FPG) wesentlich geändert.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerde, bis auf den letzten Eventualantrag, Folge zu geben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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