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LVwG-488-18/2026-R23•LVwG V LVwG-488-18/2026-R23
LVwG-488-18/2026-R23Tribunale amministrativo regionale5 mag 2026
Informationsfreiheit, betroffene Personen, keine Parteistellung
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Sara Kofler, BSc, über den Antrag der A Ges.m.b.H., W, vertreten durch Maybach Bechter Hellbert Rechtsanwälte GesbR, Wien, betreffend Feststellung der Parteistellung im Verfahren über die Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Informationsfreiheitsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. BC, W; 2. DE, W; 3. F m.b.H., F), den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 29.04.2026 die Feststellung der Parteistellung im Verfahren zwischen den mitbeteiligten Parteien über die Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 14 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), welches beim Landesverwaltungsgericht unter der oben angeführten Zahl geführt wird. Die Antragstellerin begründete ihren Antrag wie folgt:
Die Informationswerber hätten ein Verfahren nach § 14 Abs 1 IFG eingeleitet. Die angefragten Informationen beträfen allesamt G, insbesondere auch die Offenlegung der Preisgestaltung, welches durch die A Ges.m.b.H in Österreich vertrieben werde. Die Anfrage betreffe daher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin.
Nach Hinweisen auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes verwies die Antragstellerin darauf, dass die Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, soweit diese nicht durch die Antragstellerin selbst erfolge oder durch sie genehmigt sei, in das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre nach Art 8 EMRK bzw Art 7 der EU-Grundrechtecharta eingreife.
Im konkreten Fall würden zwei Grundrechte aufeinanderstoßen, nämlich jenes des Grundrechtes des Inhabers auf Geschäftsgeheimnisse bzw jenes des Art 11 der EU-Grundrechtecharta hinsichtlich der „Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien“. Vorab sei festzuhalten, dass es hinsichtlich der Frage der Parteistellung nicht um die Frage des Schutzes einer Quelle gehe oder dies zur Wahrung des Reaktionsgeheimnisses diene. Es gehe im hier anhängigen Verfahren darum, ob derjenigen Partei Parteistellung zukomme, deren Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht werden sollen und welches hinsichtlich der Preise in direktem Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehe.
Nach Ausführungen zu Literatur und Judikatur zu § 8 AVG wies die Antragstellerin insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2023/07/0007, hin, in dem der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz sowohl einen Ablehnungsgrund bei negativen Auswirkungen hinsichtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen statuiere als auch ein Stellungnahmerecht der betroffenen Partei. Aus diesen Umständen gehe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass die Interessensposition von Inhabern und Inhaberinnen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen rechtlich geschützt werden solle. Im Ergebnis sei dem Inhaber der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vom Verwaltungsgerichtshof Parteistellung im Verfahren nach dem Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz zuerkannt worden. Das IFG sei strukturell ähnlich aufgebaut und gestehe eben die gerade dargelegten Stellungnahmerechte und Ablehnungsgründe zu. Generell handle es sich in beiden Fällen um gesetzlich zuerkannte Auskunftsbegehren mit ähnlichem Inhalt. Der Antragstellerin werde somit auch gerade im Lichte dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Parteistellung in diesem Verfahren zu gewähren sein.
Erschwerend komme noch hinzu, dass der Antragstellerin auch keine zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche gegenüber den Medien zustehen würden.
In der Entscheidung des VfGH zu G 166/2023 führe der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Zuerkennung einer Parteistellung des Nachbars in einem Spezialgenehmigungsverfahren aus: „Aus demselben Grund seien auch die Verweise auf die Möglichkeit zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche oder der nachträglichen behördlichen Vorschreibung von Auflagen nicht geeignet, die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu zerstreuen“. Wenn der Zivilweg über die ordentlichen Gerichte – wie hier – für die Antragstellerin überhaupt nicht eröffnet werde, dann müsse ihr erst recht die Stellung einer Partei im Sinne des § 8 AVG zukommen.
Des Weiteren stipuliere Art 47 der Charta, dass bei Verletzungen von subjektiven Rechten, die die Charta bzw „durch das gesamte Unionsrecht“ gewährt würden, und die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen stelle ein solches Recht dar, der betroffenen Person ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt werden müsse. Eine Beeinträchtigung liege schon dann vor, wenn kein ausreichender Zugang zu den Gerichten gewährt werde bzw der Schutz des fraglichen Rechtes nicht wirksam gewährt werde. Mit einem reinen Anhörungsrecht werde unter anderem auch der Instanzenzug für die Antragstellerin nicht eröffnet, obwohl den anderen Parteien dieser sehr wohl zustünde. Somit stelle ein reines Anhörungsrecht kein Rechtsbehelf dar, der das Recht auf Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wirksam nach Art 47 der Charta gewährleiste.
Aus diesem Grund komme der Antragstellerin in diesem Verfahren die Parteistellung zu.
2. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Antragstellerin vertreibt das G in Österreich.
Die Beschaffung und der Einsatz xxx waren Gegenstand des Informationsbegehrens von BC und DE an die F m.b.H. Soweit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht relevant wurden folgende Fragen gestellt:
„[…]“
Da diese Fragen von der F nicht beantwortet wurden, stellten die beiden Informationswerber beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG.
3. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grund des Antrages der Informationswerber auf Entscheidung einer Streitigkeit sowie dem Schriftsatz der Antragstellerin als erwiesen angenommen.
4.1. Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
4.2. § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG sieht unter anderem vor, dass Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
Gemäß § 10 Abs 1 IFG hat das zuständige Organ, wenn die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs 1 Z 7) eingreift, diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
Nach § 10 Abs 2 IFG hat die Anhörung bzw die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, wenn aus dem Antrag hervorgeht, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, oder des Art 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389, geltend gemacht wird, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.
Gemäß § 13 Abs 1 IFG gelten für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
5.1. Die Fragen der Informationswerber zielen insbesondere auf die Preisgestaltung hinsichtlich des G ab. Es erscheint somit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch eine Beantwortung dieser Fragen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin beeinträchtigt werden könnten.
Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, nach dem allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl VwGH 19.4.2022, Ra 2021/02/0251, mwN).
Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl VwGH 30.1.2020, Ro 2019/10/0026, mwN).
Im Erkenntnis vom 19.04.2023, Ra 2023/07/0007, kam der Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der Auslegung des Gesetzestextes des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes sowie der zugehörigen Materialien zu dem Schluss, dass den Inhabern und Inhaberinnen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch die Bestimmungen des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG zugestanden werde.
Im Gegensatz zu diesem – auch von der Antragstellerin ins Treffen geführten – Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat allerdings der Gesetzgeber des IFG deutlich zu erkennen gegeben, dass Betroffenen im Sinne des § 10 IFG gerade keine Parteistellung zukommen soll. Dies ergibt sich daraus, dass eine solche Anhörung nur „nach Möglichkeit“ zu erfolgen hat und im Rahmen des Abs 2 sogar gänzlich entfallen kann.
Zudem ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (AB 2420 BlgNR 27. GP 22) folgendes:
„Wenn das informationspflichtige Organ im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Informationszugang und den Rechten eines anderen (vgl. § 6 Abs. 1 Z 7) vorläufig zur Auffassung gelangt, die Information sei im konkreten Fall zu erteilen, weil die gegenläufigen Rechte anderer nicht als schwerer wiegend zu erachten seien, soll dem von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen zwar keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt, aber Gelegenheit zur Stellungnahme mittels Anhörung gegeben werden, wenn dies möglich ist (Abs. 1). Damit soll dem Informationspflichtigen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung die Abwägungsentscheidung aufbereitet und darüber hinaus dafür gesorgt werden, dass der Betroffene von der beabsichtigten Informationserteilung überhaupt erfährt und seine Rechte wahrnehmen kann. Die Stellungnahme soll die Behörde zwar nicht binden, aber eine (wesentliche) Grundlage für die von ihr vorzunehmende Interessenabwägung darstellen. Zu den Kriterien der Interessenabwägung vgl. oben die Erläuterungen zu § 6.
[…]“
Es ist also nicht anzunehmen, dass § 10 IFG den Betroffenen ein Anhörungsrecht vermitteln sollte, sondern ausschließlich eine Anhörungspflicht der informationspflichtigen Stelle verankert wurde (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 10 Rz 12). Somit ist gerade nicht davon auszugehen, dass den Inhabern und Inhaberinnen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch das IFG ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG zugestanden werden soll.
Demgemäß war der Antrag auf Feststellung der Parteistellung abzuweisen.
5.2. Hinsichtlich der von der Antragstellerin ins Treffen geführten grundrechtlich geschützten Rechtspositionen ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz dieser Rechtsgüter nicht absolut ist, sondern der (einfache) Gesetzgeber diesbezüglich aus bestimmten Gründen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen vorsehen kann (vgl Art 8 Abs 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art 52 EU-Grundrechtecharta).
Im gegenständlichen Fall hat der Gesetzgeber der entscheidenden Behörde bzw dem Gericht aufgetragen, eine entsprechende Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei die nach Möglichkeit vorzunehmende Anhörung des Betroffenen als Grundlage für diese Interessensabwägung dienen soll. Derartige Abwägungen sind der Rechtsordnung im Übrigen auch nicht fremd, sondern sind zB auch im Rahmen der Akteneinsicht bzw deren Verweigerung nach § 17 AVG vorzunehmen, ohne dass dritten Personen, deren berechtigte Interessen durch die Akteinsicht verletzt werden könnte, eine Parteistellung im jeweiligen Verfahren eingeräumt wird. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.07.2015, G 240/2014, ausgesprochen, dass gesetzliche Vorschriften auch Schutzvorkehrungen ua im Hinblick auf Art 8 EMRK und das dort gewährleistete Recht auf Privatleben, das auch den Schutz personenbezogener Daten umfasse, zu treffen hätten. Dies werde durch die Bestimmung des § 17 Abs 3 AVG gewährleistet, der eine Interessensabwägung zwischen näher genannten privaten und öffentlichen Interessen mit dem Interesse auf Akteneinsicht vorsehe. Es ist somit davon auszugehen, dass diesbezüglich ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des zuständigen Materiengesetzgebers besteht.
6. Da im Rahmen der vorliegenden Entscheidung bloße Rechtsfragen zu klären waren und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dieser Frage von der Antragstellerin nicht verlangt wurde, war die Durchführung einer solchen nicht erforderlich.
7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.
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