LVwG V LVwG-488-3/2026-R16

LVwG-488-3/2026-R16Tribunale amministrativo regionale23 mar 2026

Regest

Informationsfreiheit, offenbar missbräuchlicher Antrag

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-488-3/2026-R16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.3.2026.R16

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag.a Claudia Schuler über die Beschwerde des C P, B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16.12.2025, Zl, betreffend den Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer auf Grundlage des Informationsbegehrens vom 25.09.2025 und 24.10.2025 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung beantragte Zugang zu Informationen gemäß §§ 7 Abs 1, 9 Abs 3 und 11 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024, idF BGBl I Nr 52/2025, nicht gewährt.

2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er erhebe gegen den oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Am 25.09.2025 habe er einen Antrag auf Informationszugang nach dem IFG, bestehend aus sieben klar abgegrenzten Fragen, die sich auf Verfahrensabläufe, Entscheidungsgrundlagen und organisatorische Rahmenbedingungen der Kulturförderung beziehen würden, gestellt.

Mit Schreiben vom 14.10.2025 habe ihm die Behörde mitgeteilt, den Antrag wegen angeblicher „zweckwidriger und missbräuchlicher Inanspruchnahme“ nicht weiter zu behandeln. Ein Bescheid sei zunächst nicht erlassen worden.

Erst mit Bescheid vom 16.12.2025 (zugestellt am 29.12.2025) sei der Antrag formell abgewiesen worden.

Die belangte Behörde qualifiziere wesentliche Teile seines Antrages als „persönliche Wertungen, Kritik, Unmutsbekundungen oder Wünsche allgemeiner Natur“. Diese Einordnung sei unzutreffend. Tatsächlich würden sich die Fragen auf

-Bestehende Regelungen

-Verfahrensabläufe

-dokumentierte Entscheidungsgrundlagen,

-institutionelle Zuständigkeiten (zB Kommissionen, Auswahlverfahren, Compliance-Regeln)

richten.

Selbst wenn der Antrag im Kontext einer kritischen Auseinandersetzung stehe, verliere er nicht seinen Charakter als Informationsbegehren, sofern er auf objektiv bestimmbare Informationen gerichtet sei. Das IFG kenne kein Erfordernis eines „wertungsfreien Motivs“.

Die Behörde stützte die Abweisung maßgeblich auf § 9 Abs 3 IFG („missbräuchliche Inanspruchnahme“). Nach Gesetzeszweck und Judikatur sei diese Bestimmung restriktiv anzuwenden und setzte voraus

-ein systematisches,

-offensichtlich schikanöses oder

-ausschließlich auf Blockade gerichtetes Verhalten.

Ein solcher Missbrauch liege hier ersichtlich nicht vor:

-Es handle sich um einen einzigen Antrag mit sieben Punkten.

-Die Fragen seien sachlich formuliert und thematisch zusammenhängend.

-Ein legitimes öffentliches Informationsinteresse sei evident.

Die bloße Tatsache, dass ein Antrag kritisch motiviert sei oder behördliches Handeln hinterfrage, begründe keinen Missbrauch.

Selbst wenn einzelne Teile eines Antrages als problematisch angesehen werden würden, wäre die Behörde verpflichtet gewesen

-jeden Punkt einzeln zu prüfen und

-zumindest teilweise Informationsgewährung vorzunehmen.

Die pauschale Abweisung sämtlicher Punkte ohne differenzierte Prüfung verstoße gegen:

-den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,

-den Zweck des IFG,

-sowie gegen allgemeine verfahrensrechtliche Mindeststandards.

Der Bescheid stelle fest, er hab „für drei künstlerische Projekte Förderung erhalten“. Diese Darstellung sei sachlich unrichtig:

-die in den Jahren 2020 und 2021 gewährten Beiträge seien ausdrücklich keine Projektförderungen gewesen, sondern COVID-19-Unterstützungen, wie ihm von der damaligen Leitung der Kulturabteilung wiederholt mitgeteilt worden sei.

-Im Jahr 2025 sei kein Projekt gefördert worden, sondern lediglich ein Arbeitsstipendium in Höhe von x Euro zugesprochen worden.

Ergänzend werde festgehalten, dass von dem zugesagten Betrag ein Teilbetrag in Höhe von 500 Euro bislang nicht ausbezahlt worden sei. Diese Feststellung erfolge nur ausschließlich zur Klarstellung des tatsächlichen Förderumfangs und ohne darüberhinausgehende rechtliche Wertung.

Der Bescheid baue damit auf einem falschen Tatsachensubstrat auf, was ihn bereits aus diesem Grund rechtswidrig mache.

Die Behörde nehme im Bescheid inhaltliche Bewertungen vor, die nicht Gegenstand eines IFG-Verfahrens seien (zB Einschätzungen zur Zweckmäßigkeit, zu internen Bewertungen oder zur Qualität von Projekten).

Im IFG-Verfahren sei ausschließlich zu prüfen, ob

-die begehrte Information vorhanden sei und

-ein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliege.

Diese Grenze sei überschritten worden.

Er stelle daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge

1. den angefochtenen Bescheid vom 16.12.2025 wegen Rechtswidrigkeit aufheben,

2. feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Verweigerung des Informationszugangs nicht vorliegen,

3. die belangte Behörde verpflichten, über seinen Antrag vom 25.09.2025 unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu zu entscheiden, hilfsweise

4. selbst in der Sache entscheiden.

2.2. Ergänzend führte der Beschwerdeführer im E-Mail vom 07.01.2026 aus, im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, Teile seiner Eingaben würden persönliche Wertungen, Kritik oder allgemeine Unmutsbekundungen enthalten. Die dem Verfahren zugrunde liegenden Anträge vom 25.09.2025 sowie vom 24.10.2025 seien jedoch bewusst sachlich, strukturiert und auf klar umrissene Informationspunkte beschränkt formuliert. Allfällige kontextuelle Darstellungen würden ausschließlich der nachvollziehbaren Einordnung unterschiedlicher Auskünfte und Erfahrungswerte dienen. Sie würden weder das konkrete Informationsbegehren ersetzen noch würden sie dieses mit bloßen Meinungsäußerungen vermischen. Eine inhaltliche Trennung zwischen etwaigen wertenden Passagen und den jeweils klar bezeichneten Informationsfragen wäre der belangten Behörde ohne weiters möglich gewesen. Er ersuche daher, bei der rechtlichen Beurteilung auf den objektiven Gehalt der begehrten Information abzustellen und die pauschale Charakterisierung des Antrages als angeblich missbräuchlich außer Acht zu lassen.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Mit Eingabe vom 26.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung die Förderung des Projektes „x“.

Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 30.06.2020, Zl, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er für dieses Projekt ein Arbeitsstipendium in der Höhe von x Euro bereitgestellt bekommt, welches auf eine näher angeführte Kontonummer überwiesen wird.

Am 10.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung die Förderung des Filmprojektes „x“. Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 09.12.2020, Zl, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Projekt der Kunstkommission, Bereich „Film“, vorgelegt wurde und dass die genannte Kommission eine Förderung nicht empfohlen hat.

Am 12.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung die Förderung des Kurzfilmkonzeptes „x“, wobei mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 09.03.2021, Zl, dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass das Projekt „x“ der Kunstkommission, Bereich „Film“ vorgelegt wurde und dass die genannte Kommission eine Förderung nicht empfohlen hat.

Mit Eingabe vom 31.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung die Förderung der Recherche-Erzählung „x“. Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 31.03.2021, Zl, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zur Überbrückung der Corona-bedingten Krise ein Arbeitsstipendium in der Höhe von x Euro bereitgestellt bekommt, welches auf eine näher angeführte Kontonummer überwiesen wird.

Mit Eingabe vom 28.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen einer vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichem Dienst und Sport und dem Land Vorarlberg ausgeschriebenen Fördermaßnahme „x“ die Förderung eines Projektes, wobei mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 09.09.2021, Zl, dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass sein Projekt nicht gefördert wird.

Mit Eingabe vom 06.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung die Förderung des Treatments „x“ Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 27.09.2021, Zl, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Projekt der Kunstkommission, Bereich Film, vorgelegt wurde, wobei die Kommission eine Förderung nicht empfohlen hat.

Mit Antrag vom 07.12.2021 suchte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung um Förderung des Projektes „x“ an. Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 14.03.2022, Zl, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Projekt der Kunstkommission, Bereich „Bildende und Angewandte Kunst“ vorgelegt wurde, wobei die genannte Kommission eine Förderung nicht empfohlen hat.

Mit Förderantrag (Film Kultur, Wirtschaft, Tourismus) vom 06.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung die Förderung des Projektes „x“. Weiters wurden im Zuge des Förderansuchens vom Beschwerdeführer folgende Fragen an die Kommissionsmitglieder gestellt:

„1.Was halten die Mitglieder der Kunstkommission vom so titulierten Stimmrecht des Kulturamtsleiters? Meiner Meinung nach ist es kein Recht, sondern durch „Mauschelei“ entstanden und verfälscht und schwächt die Funktion der Kommission. Vielmehr handelt es sich hier um Einflussnahme, besonders da auch bei Stimmengleichstand das Ergebnis bereits klar geregelt ist!

2. Wie empfinden es die Mitglieder der Kunstkommission, wenn den Entscheidungen der unabhängigen Kunstkommission vorgegriffen wird? Im konkreten Fall geht es um die Förderung meines mittlerweile fertig produzierten Films. Aussage telefonisch Herr Dr. N, als mein Projekt zur Herstellung eines Filmes 2020 negativ bewertet wurde: … ich könne ja den Film produzieren und dann den fertigen Film einreichen, ohne Garantie

3. Weshalb beteiligen sich die Mitglieder der Kunstkommission bei der Finanzierung kommerzieller Filmprojekte? Es ist offensichtlich, dass die Empfehlung genutzt wird, um Gelder aus dem Kulturbudget für rein kommerzielle Produktionen zu nutzen, die zudem bereits finanziert sind. Seit 2014 sind es ähnliche Beträge, die sich aktuell, allein für „x“ auf über € x belaufen (s.Screenshot Kulturbericht 2021) - nicht nur mir ein Rätsel.

4. Vorgeblich wird der Empfehlung der Kunstkommission immer entsprochen. Wie werden aber positiv bewertete Projekte behandelt, wenn das Geld nicht reicht?“

Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 12.06.2023, Zl, wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass das Projekt „x“ der Kunstkommission, Bereich „Film“ vorgelegt wurde, wobei die genannte Kommission eine Förderung nicht empfohlen hat. Im Rahmen des genannten Schreibens wurden zudem die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen wie folgt beantwortet:

„Beantwortung der Kunstkommission Film:

1)Die Kunstkommission Film begrüßt und befürwortet die gängige Arbeitspraxis der Kommission mit Stimmrecht des Vorsitzenden. Ausführlich erörtert wird diese in der aktuellen Fassung der Kulturstrategie des Landes (2016), die unter folgendem Link aufrufbar ist: https://vorarlberg.at/-/kulturstrategie . Die aktuellen Kommissionmitglieder sind Y R (seit 2022), M G (seit 2019), M M (seit 2019), K P (seit 2019), I B (seit 2022) und H K (seit 2022).

2)Dieser Sachverhalt stimmt nicht. Aus Sicht der Kunstkommission Film wurde bisher keiner Entscheidung von Seiten der Kulturabteilung vorgegriffen.

3)Für die Förderung wirtschaftlich und touristisch relevanter audiovisueller Werke mit kulturellem Inhalt gibt es eine eigene Richtlinie und ein etabliertes Bewertungsverfahren, in dem die Kunstkommission Film eine Erstbeurteilung nach kulturellen und künstlerischen Kriterien vornimmt. Die konkrete Förderzusage erfolgt dann in Abstimmung mit der V GmbH und der Wirtschaftsabteilung des Landes.

4)Die Beantwortung dieser Frage liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Kommission.

Ergänzender Kommentar der Kulturabteilung:

Ad. Frage 2: Da wir dem Prinzip der Kunstkommissionen als Ausdruck von Teilhabekultur vertrauen, stellt die Kulturabteilung im Vorfeld von Kommissionsanträgen weder Förderungen noch Absagen in Aussicht.

Ad. Frage 4: Über- und Unterschreitungen der Budgetansätze werden im Rahmen der Budgetklassen ausgeglichen, allfällige Budgetengpässe können in Form von Nachtragsbudgets beantragt werden.“

Mit E-Mail vom 15.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Büro des Landesamtsdirektors unter Bezugnahme auf das Auskunftsgesetz die Übermittlung des Protokolls der Kunstkommission hinsichtlich des Projektes „x“.

Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 29.06.2023, Zl, wurde dem Beschwerdeführer den ihn betreffenden Teil des Protokolls der Kunstkommission Film vom 07.06.2023, Zl übermittelt und darauf hingewiesen, dass Gegenstand des genannten Protokolls insgesamt fünf Förderanträge waren, wovon für zwei Anträge eine Förderung nicht empfohlen wurde. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass es für die Förderung wirtschaftlich und touristisch relevanter audiovisueller Werke mit kulturellem Inhalt eine eigene Richtlinie gibt, welche auch das Bewertungsverfahren regelt. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass es auf Basis des Kulturförderungsgesetzes § 8 Abs 3 die Möglichkeit gibt, Auskünfte, Einschätzungen und Bewertungen direkt durch die Mitglieder der Kunstkommission im Rahmen des jährlich stattfindenden Sprechtags zu bekommen, zu dem alle Antragstellenden des laufenden Jahres persönlich eingeladen werden.

Bezugnehmend auf ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 17.07.2023 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 20.07.2023, Zl, zwei weitere Protokollsauszüge übermittelt. Diese betreffen das Förderansuchen für das Projekt „x“ (beurteilt in der Kunstkommission/ Sparte Film am 22.06.2022) sowie das Projekt „x“ (beurteilt in der Kunstkommission/ Sparte Film am 03.12.2020).

Zwischenzeitlich erfolgte ab dem 13.09.2023 ein Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Landesamtsdirektor. Der Beschwerdeführer erhob gegenüber dem Landesamtsdirektor mehrere Vorwürfe gegen den ehemaligen Vorstand der Kulturabteilung. Im Wesentlichen ging es um den Vorwurf einer unrechtmäßigen Abwicklung des Förderverfahrens, den Vorwurf fehlender Auskunftserteilung sowie den Vorwurf der Manipulation von Sitzungsprotokollen. Mit Schreiben des Landesamtsdirektors vom 27.09.2023, Zl, wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass umgehend Einsicht in die Akten und Protokolle der Kunstkommission genommen wurde und keine Unstimmigkeiten festgestellt wurden.

Mit E-Mail vom 12.11.2023 teilte der Beschwerdeführer der Vorarlberger Landesregierung mit, dass mit Schreiben vom 12.06.2023 die Mitglieder der Kunstkommission seine Fragen beantwortet haben. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer die Beantwortung nachfolgender Fragen:

„[…]

Ich wiederhole und präzisiere die Frage von B W (Nov. 22): Wieviel der 23 % entscheidet die Kunstkommission (s. Diagramm)?

[…]

Wie sah dasselbe Diagramm kurz vor Gründung der K aus?

Im Telefonat mit Herrn N vom 4.9.23 benennt er beharrlich Vereine, wie z.B. die Künstlervereinigung als Interessensvertretung der Kunstschaffenden in Vorarlberg; nur seltsamerweise ist ihm die die betreffende Stelle im eigenen Strategiepapier nicht bekannt! Die im Strategiepapier genannte IG-Kultur kümmert sich um Vereine – wer vertritt die Interessen der Kunstschaffenden?

Es hat sich erwiesen, dass eine verlässliche Aussage zur Besteuerung von Förderungen – insbesondere von Preisen und Stipendien – auch intern unklar ist und nicht mit der Aussage des Finanzamtes übereinstimmt. Dies bedarf einer Klarstellung.

Wenn die Protokolle der Kunstkommission der politisch verantwortlichen Frau Dr. S-F zur Kenntnis gebracht werden, warum fällt ein unbeschriebenes/ leeres Protokoll nicht weiter auf?

Sie schreiben: es existiert ein „etabliertes Entscheidungsverfahren“, wonach die „Kunstkommission Film“ ihre Erstbeurteilung nach kulturellen und künstlerischen Kriterien vornimmt.

Wo befinden sich die Angaben zu den Allgemeinen Förderrichtlinien – diese sollten auf der Webseite des Landes zu finden sein?

Wo befinden sich die zusätzlichen „eigenen Richtlinien für die Förderung wirtschaftlicher und touristisch relevanter audiovisueller Werke“?

[…]“

Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 13.11.2023, Zl, wurde das obige E-Mail beantwortet sowie die entsprechenden Links zu den angefragten Förderrichtlinien (Allgemeine Förderrichtlinien und die Richtlinien für die Förderung wirtschaftlicher und touristisch relevanter audiovisueller Werke) übermittelt.

Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 28.11.2023, Zl, wurden dem Beschwerdeführer bezugnehmen auf eine vom ihm gestellte Anfrage jene Gründe, die zu einer Förderabsage geführt haben, dargelegt.

Am 03.12.2023 gingen erneut zwei E-Mails vom Beschwerdeführer sowohl bei der Abteilung als auch im Büro des Landesamtsdirektors ein, die im Wesentlichen dieselben Vorwürfe enthielten. Mit E-Mail vom 03.12.2023 wurde seitens des Beschwerdeführers zudem ein Schreiben, welches an die Kulturabteilung sowie an einzelne Mitglieder der Kunstkommission gerichtet war, eingebracht. Im Schreiben des Beschwerdeführers wurde, nach Darstellung eines Gespräches zwischen ihm und der Kunstkommission (aus Sicht des Beschwerdeführers) erneut folgende Fragen übermittelt:

„[…]

-Ich wiederhole die Frage von B W (Nov. 22), wieviel der 23 % entscheidet die Kunstkommission und wieviel entscheidet der Beirat (s. Diagramm)?[Diagramm aus Datenschutzgründen nicht enthalten]

-Wie sah dieses Diagramm kurz vor Gründung der K aus?

-Im Telefonat mit Herrn N vom 4.9.23 benennt er alternativ zum Strategiepapier (s.u.) beharrlich Vereine, wie z.B. die Künstlervereinigung als Interessenvertretung der Kunstschaffenden in Vorarlberg. Die im Strategiepapier genannte IG-Kultur kümmert sich um Vereine und ist eine reine Alibibehauptung. Wer vertritt die Interessen der Kunstschaffenden wirklich?

-Es hat sich erwiesen, dass eine verlässliche Aussage zur Besteuerung von Förderungen -insbesondere von Preisen und Stipendien - auch intern unklar ist und nicht mit der Aussage des Finanzamtes übereinstimmt. Dies bedarf einer Klarstellung.

-Wenn das Sitzungsprotokoll der Kunstkommission lt. Herrn N das einzige Protokoll der Kunstkommission ist, weshalb fällt der politisch verantwortlichen Frau Dr. S-F ein unvollständiges/leeres Protokoll (s.u.) nicht auf? Herr N bestätigte mir, dass diese Protokoll vom Juni 2023 vollständig ist. Beim Sprechtag wurde es jedoch deutlich, dass den Mitgliedern der Kunstkommission offenbar eine ausführlichere Version der Sitzungsprotokolle bekannt ist. [Protokoll aus Datenschutzgründen nicht enthalten]

-In der Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von künstlerischen Leistungen (Kunstförderrichtlinie) erscheint das Wort „KUNST“ 14 x und das Wort Wirtschaftlichkeit nur 1 x und zwar auch nur mit Bezug auf den „Einsatz der Landesmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit …“, dieser muss gewährleistet sein. Bitte liefern Sie ein stimmiges Argument, weshalb das Land mit Mitteln aus dem Kulturbudget (z.B. Film Fördertopf € 250.000) rein kommerzielle Produktionen unterstützt und worin besteht die Gegenleistung von Wirtschaft und Tourismus?

-Wo befindet sich die Richtlinie §6 Abs. 2 d) der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von künstlerischen Leistungen (Kunstförderrichtlinie)? Im Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz) sollten unter §6 Abs. 2 d) die „Bedingungen stehen, an welche eine Förderung zu knüpfen ist.“

-Weshalb werden lt. der „eigenen Richtlinien für die Förderung wirtschaftlicher und touristisch relevanter audiovisueller Werke“ Einzelkünstler oder Gruppen - die in Eigenproduktion und ohne Team arbeiten - vom Fördertopf quasi ausgeschlossen, wenn doch 100 % der Fördersumme im Land bleiben?“

Mit Antrag vom 09.02.2024 suchte der Beschwerdeführer bei der Vorarlberger Landesregierung um Förderung des Projektes „x“ an.

Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 22.02.2024, Zl, wurden die Anfrage bzw die Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.12.2023 wie folgt beantwortet:

„[…]

  1. C. P: Wieviel der 23 % entscheidet die Kunstkommission und wieviel entscheidet der Beirat (s. Diagramm)? - Wie sah dieses Diagramm kurz vor Gründung der K aus?

Die Kunstkommissionen und der Beirat sind beratende Gremien, sie machen Empfehlungen, aber treffen keine Förderzusagen oder Entscheidungen. Diese Situation hat sich seit Gründung der K nicht verändert.

  1. C. P: Im Telefonat mit Herrn N vom 4.9.23 benennt er alternativ zum Strategiepapier (s.u.) beharrlich Vereine, wie z.B. die Künstlervereinigung als Interessenvertretung der Kunstschaffenden in Vorarlberg. Die im Strategiepapier genannte IG-Kultur kümmert sich um Vereine und ist eine reine Alibibehauptung. Wer vertritt die Interessen der Kunstschaffenden wirklich?

Erneut zitieren Sie mich falsch. Gerne weise ich daher wiederum darauf hin, dass es eine Berufsvereinigung für Bildende Künstler:innen gibt und eine IG Kultur, welche als Interessensvertretung für Kulturveranstaltende agiert. Für Filmschaffende gibt es das Filmwerk, das jedoch nicht als Interessensvertretung, sondern als Vernetzungsplattform agiert.

  1. C. P: Es hat sich erwiesen, dass eine verlässliche Aussage zur Besteuerung von Förderungen – insbesondere von Preisen und Stipendien – auch intern unklar ist und nicht mit der Aussage des Finanzamtes übereinstimmt. Dies bedarf einer Klarstellung.

Wir von der Kulturabteilung treffen hierzu keine Aussagen, weil sich für jeden Fördernehmenden die Situation steuerrechtlich (je nach Umsatz etwa) anders darstellen kann.

  1. C P: Wenn das Sitzungsprotokoll der Kunstkommission lt. Herrn N das einzige Protokoll der Kunstkommission ist, weshalb fällt der politisch verantwortlichen Frau Dr. S-F ein unvollständiges/leeres Protokoll (s.u.) nicht auf? Herr N bestätigte mir, dass dieses Protokoll vom Juni 2023 vollständig ist. Beim Sprechtag wurde es jedoch deutlich, dass den Mitgliedern der Kunstkommission offenbar eine ausführlichere Version der Sitzungsprotokolle bekannt ist.

Wiederum behaupten Sie etwas, was einer sachlichen Grundlage entbehrt. Es gibt keine ausführlichere Version von Sitzungsprotokollen. Die Protokolle fassen stets sinnzusammenhängend das Gesprochene in aller Kürze zusammen.

  1. Bitte liefern Sie ein stimmiges Argument, weshalb das Land mit Mitteln aus Protokoll (komplett) der Kommissionssitzung Juni 2023 lt. Herrn N – es gibt kein anderes! dem Kulturbudget (z.B. Film Fördertopf € 250.000) rein kommerzielle Produktionen unterstützt und worin besteht die Gegenleistung von Wirtschaft und Tourismus?

Wo befindet sich die Richtlinie §6 Abs. 2 d) der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von künstlerischen Leistungen (Kunstförderrichtlinie)? Im Gesetz über die Förderung der Kultur(Kulturförderungsgesetz) sollten unter §6 Abs. 2 d) die „Bedingungen stehen, an welche eine Förderung zu knüpfen ist.“ – Weshalb werden lt. der „eigenen Richtlinien für die Förderung wirtschaftlicher und touristisch relevanter audiovisueller Werke“ Einzelkünstler oder Gruppen – die in Eigenproduktion und ohne Team arbeiten – vom Fördertopf quasi ausgeschlossen, wenn doch 100 % der Fördersumme im Land bleiben?

Erneut weisen wir darauf hin, dass es für die Förderung wirtschaftlich und touristisch relevanter audiovisueller Werke mit kulturellem Inhalt seit 2018 eine eigene Richtlinie und ein etabliertes Bewertungsverfahren gibt, in dem die Kunstkommission Film eine Erstbeurteilung nach kulturellen und künstlerischen Kriterien vornimmt. Die konkrete Förderzusage erfolgt dann in Abstimmung mit der Vorarlberg Tourismus GmbH und der Wirtschaftsabteilung des Landes. Mit diesem Regelwert wurde ein Verfahren entwickelt, um kulturell, touristisch und wirtschaftlich relevante Produktionen zu unterstützen. Anhaltspunkte für das Bewertungsverfahren sind etwa die konkreten Ausgaben vor Ort, die involvierten Personen und touristische Verwertbarkeit. Vor Erstellung dieser Richtlinie waren betreffende Fördermittel im Bereich Wirtschaft und Tourismus verankert. Für die Förderung von Kunst gibt es die Kunstförderrichtlinie. Im Leitfaden zur Kommissionsarbeit sind die Grundhaltungen der Kommissionsarbeit erläutert.

[…]“

Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Links zu den Allgemeinen Förderrichtlinien, zur Kunstförderrichtlinie und zur Filmförderrichtlinie übermittelt.

Mit Schreiben vom 20.03.2024, Zl, wurden dem Beschwerdeführer bezüglich seiner E-Mails vom 03.12.2023 seitens des Büros des Landesamtsdirektors erneut die vier Protokolle der Kunstkommissionssitzungen vom 22.06.2020, vom 03.12.2020, vom 07.06.2023 und vom 24.11.2023 übermittelt.

Bezugnehmend auf den Förderantrag hinsichtlich des Projektes „x“ wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 04.04.2024, Zl, darauf hingewiesen, dass für sein Förderansuchen vom 09.02.2024 ein anderes Förderantragsformular zu verwenden ist. In Ergänzung dazu und aufgrund einer erneuten Anfrage des Beschwerdeführers ergingen seitens der Vorarlberger Landesregierung am 05.04.2024 sowie am 08.04.2024 zwei ausführliche E-Mails an den Beschwerdeführer, in denen der Unterschied zwischen der Kunstförderung (in allen Sparten, basierend auf der „Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung für die Förderungen von künstlerischen Leistungen/ Kunstförderrichtlinie“) und der Filmförderung im Bereich „Film Kultur, Wirtschaft, Tourismus“ (basierend auf der „Filmförderrichtlinie“) erklärt wurden.

In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer mittels des für künstlerische Projekte vorgesehenen Antragsformulars erneut die Förderung des Projektes „x“. Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 12.06.2024, Zl, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Projekt „x“ der Kunstkommission, Bildende und Angewandte Kunst, zur Beurteilung vorgelegt wurde, wobei die genannte Kommission eine Förderung nicht empfohlen hat.

Weitere E-Mails des Beschwerdeführers gingen am 08.10.2024, am 20.10.2024 sowie am 06.11.2024 und am 12.11.2024 an verschiedenen Stellen im Amt der Vorarlberger Landesregierung ein. Darin äußerte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Kritik an der Förderung von audiovisuellen Werken, welche kulturell sowie wirtschaftlich und touristisch relevant sind, durch das Land Vorarlberg.

Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 03.12.2024, Zl, erfolgte eine Beantwortung mit Erklärung sowie dem Hinweis auf die geltende Rechtsgrundlage. Im selben Schreiben wurde der Beschwerdeführer umfassend über die Gründe zweier Absagen von Förderansuchen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Abteilung vorlagen, informiert.

Zwischenzeitlich nahm der Beschwerdeführer über das Hinweisgebersystem des Landes Vorarlberger Kontakt mit der Abteilung x auf. Der Beschwerdeführer hat dort als Vorfall „Missstände beim Sprechtag am 24.11.2023“ iZm seinem Förderansuchen beim der Abteilung Kultur des Amtes der Vorarlberger Landesregierung angegeben sowie im Wesentlichen um Prüfung bzw Klärung folgender Punkte ersucht:

-Einflussnahme auf die Kunstkommission

-Zuweisung der Einreichungen an Fachbereiche

-Zugang zu Filmförderung für Künstler:innen

Seitens der Vorarlberger Landesregierung wurde mit E-Mail vom 26.06.2025, dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass zusammenfassend keine Missstände bzw kein Fehlverhalten der beteiligten Personen festgestellt wurden.

Am 30.06.2025 fand mit dem Beschwerdeführer und Vertretern der Abteilung Kultur, Gebarungskontrolle und Regierungsdienste des Amtes der Vorarlberger Landesregierung sowie der Präsidentin der Berufsvereinigung Bildender Künstlerinnen und Künstler Vorarlbergers ein persönliches Gespräch im Amt der Vorarlberger Landesregierung statt.

Am 01.09.2025 langte an unterschiedlichen Stellen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung mit Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) per E-Mail ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein. Dieses gliederte sich in nachfolgende sieben Punkte (samt entsprechenden Ausführungen):

1. Beschwerde: Schreiben vom 03.12.2023 – keine Antwort, trotz Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz - jetzt mit Nachdruck, gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz ( IFG )

2. Naheverhältnisse, Überschreitungen und doppelte Maßstäbe, Umgehung der Förderstruktur – ganz normal?

3. Fehlende Trennung von Vergabe- und Förderlogik – ein System der Nähe

4. Unsachliche Ablehnung – Filme „x“ und „x“

5. Anfrage zur Verwendung von Filmfördermitteln

6. Filmförderung: Subventioniertes Standortmarketing statt freier Kunst

7. Ziel: Echte Interessenvertretung für alle Kunstschaffenden – kein Feigenblatt, kein Verschiebebahnhof - selbst aktiv werdend

Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 17.09.2025, Zl, wurde der Beschwerdeführer ua darauf hingewiesen, dass die um Informationen ansuchende Person die begehrten Informationen möglichst präzise zu bezeichnen hat. Weiters wurde das Schreiben des Beschwerdeführers wie folgt beantwortet:

„[…]

1. „Beschwerde: Schreiben vom 03.12.2023 – keine Antwort, trotz Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz – jetzt mit Nachdruck, gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Dazu verweisen wir erneut auf den vorangegangenen Schriftverkehr, zuletzt am 04.07.2024

2. „Naheverhältnisse, Überschreitungen und doppelte Maßstäbe, Umgehung der Förderstruktur – ganz normal?“

3. „Fehlende Trennung von Vergabe- und Förderlogik – ein System der Nähe“

In diesen beiden Punkten ist keine Fragestellung erkennbar, wir nehmen Ihre Anmerkungen zur Kenntnis.

4. „Unsachliche Ablehnung – Filme „x“ und „x“

Dazu verweisen wir erneut auf die vorangegangenen Schreiben, insbesondere vom 3.12.2024, vom 4.4.2024 sowie die E-Mail vom 5.4.2024 mit dem Betreff „Ihre Termin-Anfrage“

5. „Anfrage zur Verwendung von Filmfördermitteln“

a), b) und c): Die von Ihnen als Ausgangspunkt Ihrer Überlegungen angenommenen Zahlen beziehen sich auf den Voranschlag der entsprechenden Haushaltsjahre und geben insofern nur über die Planung des jeweils darauffolgenden Haushaltsjahrs Auskunft. Im Rechnungsabschluss ist schließlich das Haushaltsergebnis sichtbar. Die Vergabe von Fördermitteln im Detail wird jährlich im Kulturbericht publiziert, dieser ist auf der Website des Landes öffentlich zugänglich.

d): Das genannte Projekt wurde auf Basis eines konkreten Förderansuchens mittels des Formulars „Förderungsantrag Kultur Film/Kultur, Wirtschaft, Tourismus“ nach dem in der „Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung über die Förderung von audiovisuellen Werken (Filmförderrichtlinie)“ festgelegten Verfahren positiv bewertet.

e): Förderzusagen und Förderabsagen durch die Abteilung Kultur erfolgen immer auf Basis eines konkreten Förderansuchens gemäß der jeweils geltenden Richtlinien.

f): Alle Förderungen, auch diejenigen unterhalb der von Ihnen genannten Bagatellgrenze, werden im Kulturbericht ausgewiesen.

6. „Filmförderung: Subventioniertes Standortmarketing statt freier Kunst“

Die Förderung durch das Land Vorarlberg von audiovisuellen Werken, die kulturell sowie wirtschaftlich relevant sind, erfolgt in Übereinstimmung mit der „Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung über die Förderung von audiovisuellen Werken (Filmförderrichtlinie)“. Ihre Kritik an den geltenden Rechtsgrundlagen nehmen wir erneut zur Kenntnis.

7. „Ziel: Echte Interessensvertretung für alle Kunstschaffenden – kein Feigenblatt, kein Verschiebebahnhof – selbst aktiv werden“

Erneut weisen wir darauf hin, dass es sich beim „Kulturbündnis Vorarlberg“ um einen informell organisierten Zusammenschluss unterschiedlicher Interessensvertretungen verschiedener Kunst- und Kultursparten der freien Szene handelt. Die Kulturabteilung ist nicht Teil des „Kulturbündnis Vorarlberg“.

Ihre Information zur geplanten Schaffung einer digitalen Ombudsstelle nehmen wir zur Kenntnis. Derzeit liegt – wie Sie wissen – der Kulturabteilung auch ein Ansuchen auf Förderung dieses von Ihnen in Ihrem Konzept explizit als Kunstprojekt bezeichneten Vorhabens vor. Ihr Förderansuchen wird, worüber Sie bereits in einem gesonderten Schreiben informiert wurden, der Kunstkommission für „Bildende und Darstellende Kunst, Fotografie und neue Medien“ in der für 22. September geplanten Sitzung zur Bewertung vorgelegt.“

3.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 25.09.2025 den Zugang zu nachfolgenden Informationen:

„1. Beschwerde vom 03.12.2023 an den Landesamtsdirektor Mag. P A,

Die Schreiben vom 20.03.2024 und vom 04.07.2024 liegen mir vor, beantworten aber nicht den Inhalt meiner Beschwerde.

Beantragt:Übermittlung einer inhaltlichen Stellungnahme zur Beschwerde vom 03.12.2023

sowie Angabe, welche Konsequenzen daraus gezogen wurden.

2. 3. Compliance / Naheverhältnisse

Ihre bisherige Antwort „zur Kenntnis genommen“ ist keine Beantwortung im Sinne des IFG.

Beantragt:Offizielles Statement des Landes zur Einhaltung von Unbefangenheit,

Funktionsdauer und Compliance-Standards in den Kunstkommissionen.

Beantragt:Übermittlung von Befangenheitsmeldungen oder Compliance- Feststellungen

seit 2018.

4. Protokollierung und Begründungspraxis

Beantragt:Darstellung der aktuellen Praxis zur Protokollführung und Begründung von

Förderentscheidungen.

Beantragt:Angabe, ob künftig nachvollziehbare Protokolle und Begründungen bei

Förderabsagen vorgesehen sind.

5. Filmfördertopf / Mittelverwendung

Ihre bisherigen Verweise auf den Kulturbericht sind unzureichend; dieser enthält keine Belege zu Umbuchungen oder Entscheidungsgründen.

Beantragt:Belege, wie mit nicht ausgeschöpften Mitteln des Filmfördertopfs verfahren

wird.

Beantragt:Belege, aus welchen Quellen Mehrmittel bei Überschreitung stammen.

Beantragt:Nachweise, ob Mittel über andere Kostenstellen oder Budgettöpfe abgewickelt

wurden.

Beantragt:Vollständige Förderunterlagen zum Projekt „x“,

insbesondere zur Bewertung des Kriteriums „künstlerische Eignung“.

Beantragt:Förderakten zu den Projekten von Frau B (2017–2021) und Klarstellung,

warum diese als „Projektbeiträge“ statt unter „Film“ geführt wurden. Falls

personenbezogene Daten betroffen sind, erwarte ich Übermittlung mit

Schwärzungen, nicht Verweigerung.

Beantragt:Nachweise und Begründung, wie das Stimmrecht der Kulturamtsleitung in allen

Expertenkommissionen zustande gekommen ist. Darzulegen ist, wer diese

Regelung initiiert hat, ob es interne Einwände gab und wie diese begründet

wurden. Damit soll nachvollziehbar werden, weshalb eine als unabhängig

bezeichnete Kommission eine solche politische Einflussnahme für notwendig

erachtet.

6. Herkunft und Zweckbindung der Filmfördermittel

Ihre bisherigen Antworten widersprechen sich: Einerseits Hinweis auf Filmförderrichtlinie,

andererseits keine klare Aussage zur Herkunft der Mittel.

Beantragt:Nachweis, aus welchen Budgettöpfen die Filmfördermittel stammen

(Haushaltsansätze, Umbuchungen, interne Verfügungen).

Beantragt:Erklärung, weshalb Kunstschaffenden der Zugang verwehrt wird, obwohl Mittel

aus dem Kulturbudget stammen.

Beantragt:Stellungnahme, wie die Förderung kommerzieller Fernsehproduktionen mit

Kulturförderzielen vereinbar ist, während künstlerische Produktionen

ausgeschlossen bleiben.

7. Interessenvertretung

Ihre bisherige Antwort („informeller Zusammenschluss“) ist unzureichend.

Beantragt:Offizielles Statement, ob das Land Vorarlberg das „Kulturbündnis Vorarlberg“

als formelle Interessenvertretung anerkennt.

Beantragt:Vorliegen von Unterlagen oder Überlegungen zur Schaffung einer gesetzlich

verankerten, unabhängigen Interessenvertretung für Kunst- und

Kulturschaffende.“

Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 14.10.2025, Zl, wurde dem Beschwerdeführer ua mitgeteilt, dass der Zugang zu den von ihm begehrten Informationen nicht gewährte werde, da der gegenständliche Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß § 9 Abs 3 IFG offenbar missbräuchlich erfolge.

Mit E-Mail vom 24.10.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG und brachte in einem dem E-Mail beigelegten Schreiben, welches ua auch an den Landesamtsdirektor adressiert wurde, ergänzend wie folgt vor:

„[…]

bezugnehmend auf meine Beschwerde vom 03. Dezember 2023 ersuche ich erneut um eine inhaltliche und nachvollziehbare Beantwortung meines damaligen Schreibens.

Die mir vorliegenden Antworten vom 20. März 2024 und 4. Juli 2024 beziehen sich zwar formal auf die Beschwerde, beantworten jedoch nicht deren Inhalt und gehen auch nicht auf etwaige Konsequenzen ein.

Ich möchte betonen, dass es mir dabei nicht um eine persönliche Auseinandersetzung, sondern um Klarheit und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns und Rehabilitation meiner künstlerischen Arbeit geht.

Mein Ziel ist es, alte Unklarheiten – insbesondere jene, die unter der Verantwortung früherer Amtsinhaber entstanden sind – im Sinne einer sachlichen Aufarbeitung zu klären.

Ich habe mich deshalb entschieden, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) als Werkzeug zu nutzen, um Einsicht und Antworten zu erhalten – sowohl zu aktuellen als auch zu früheren Vorgängen. Ich gehe davon aus, dass auch die zuständige Abteilung x und Frau Mag.a C V daran interessiert sind, bestehende Altlasten transparent und abschließend zu behandeln.

Leider habe ich bislang keine inhaltliche Rückmeldung zu den zentralen Punkten meiner Beschwerde vom 3. Dezember 2023 erhalten.

Weder wurde dargelegt, welche konkreten Schritte das Amt nach meinem Schreiben gesetzt hat, noch, welche Folgerungen daraus gezogen wurden.

Um die Abläufe dennoch nachvollziehbar zu halten, habe ich den Gesprächsverlauf in Form eines Animationsfilms nachgestellt. Es handelt sich dabei um ein detailreiches Protokoll, das der Veranschaulichung der wesentlichen Punkte dient. Auf meinen Wunsch war zudem ein Mitglied der Landesregierung als stiller Beobachter anwesend.

Im weiteren Verlauf wurde ich von der Staatsanwaltschaft lediglich über die Einstellung des Verfahrens informiert.

Mir wurde zugesagt, dass mir die entsprechenden Unterlagen noch übermittelt würden, später wurde mir jedoch mitgeteilt, ich könne lediglich vor Ort Einsicht nehmen.

Tatsächlich blieb mir – eine Einsicht in die Entscheidungsgrundlagen und den Verlauf der Entscheidungsfindung verwehrt.

Eine persönliche Befragung durch die Staatsanwaltschaft hat nicht stattgefunden.

Darüber hinaus möchte ich festhalten, dass ich mit Ihnen persönlich nie in direktem Gespräch oder telefonischem Kontakt stand. Ihre Sekretärin, Frau N, teilte mir telefonisch lediglich mit, die Angelegenheit sei beantwortet und das Gespräch damit beendet.

Eine inhaltliche oder schriftliche Klärung ist jedoch bislang nicht erfolgt.

Ich ersuche daher um eine konkrete schriftliche Stellungnahme, insbesondere:

1. Welche Maßnahmen oder Prüfungen nach meiner Beschwerde vom 03.12.2023 eingeleitet wurden,

2. Welche Folgerungen oder organisatorischen Konsequenzen daraus gezogen wurden,

3. Ob eine Richtigstellung der unvollständigen oder fehlerhaften Protokolle vorgesehen ist.

Ich ersuche um eine sachliche, schriftliche Antwort innerhalb einer angemessenen Frist.

[…]“

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16.12.2025, Zl, wurde der vom Beschwerdeführer mit Informationsbegehren vom 25.09.2025 und 24.10.2025 beantragte Zugang zu Information nicht gewährt.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist unstrittig. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde in Bezug auf den unter Pkt 3.1 festgestellten Sachverhalt kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Pkt 4 (Unrichtige Tatsachengrundlage) darlegt, dass die in den Jahren 2020 und 2021 gewährten Beträge ausdrücklich keine Projektförderungen, sondern COVID-19-Unterstützungen gewesen seien, wird auf die Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 30.06.2020 sowie vom 31.03.2021 verwiesen. Beiden Schreiben kann unmissverständlich entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer jeweils ein Arbeitsstipendium in der Höhe von x Euro auf ein näher genanntes Konto überwiesen wurde.

5.1. Nach Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 5/2024, hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

5.2. Nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024, regelt dieses Bundesgesetz die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,

3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,

4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie

5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.

Nach § 2 Abs 1 IFG, BGBl I Nr 5/2024, ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Nach § 3 Abs 2 IFG, BGBl I Nr 5/2024, ist zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

Nach § 7 Abs 1 IFG, BGBl I Nr 5/2024, kann der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

Nach § 7 Abs 2 IFG ist die Information möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

Nach § 9 Abs 1 IFG, BGBl I Nr 5/2024, ist die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

Nach § 9 Abs 2 IFG ist, wenn das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs 2) besteht, die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist

Nach § 9 Abs 3 IFG ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

5.3. Nach § 5 Abs 1 Kulturförderungsgesetz, LGBl Nr 38/2009, hat die Landesregierung den Personen, die sich für eine Förderung interessieren, die näheren Rahmenbedingungen für die Erlangung der Förderung bekanntzugeben.

Nach § 5 Abs 2 Kulturförderungsgesetz bedarf die die Förderung der Anhörung der jeweils zuständigen Kommission, sofern dies in den einschlägigen Richtlinien vorgesehen ist. Nach Anhörung des Kulturbeirats kann ein anderes Verfahren, wie die Einsetzung eines Kurators oder einer Kuratorin, gewählt werden, wenn dies zur Umsetzung innovativer Ideen zweckmäßig ist.

Nach § 5 Abs 3 Kulturförderungsgesetz muss eine Förderung mit den Anforderungen der §§ 1 bis 4 und der Förderrichtlinien nach § 6 im Einklang stehen.

Nach § 5 Abs 4 Kulturförderungsgesetz erfolgt die Förderung durch das Land als Träger von Privatrechten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Sämtliche Erledigungen der Landesregierung über einen Antrag auf Förderung haben ehest möglich schriftlich zu ergehen.

5.4. Wie im Sachverhalt festgestellt, begehrt der Beschwerdeführer Information hinsichtlich folgender Punkte:

-Übermittlung einer inhaltlichen Stellungnahme zur Beschwerde vom 03.12.2023, sowie die Angabe, welche Konsequenzen daraus gezogen wurde;

-Offizielles Statement des Landes zur Einhaltung von Unbefangenheit, Funktionsdauer und Compliance-Standards in der Kunstkommission;

-Übermittlung von Befangenheitsmeldungen oder Compliance-Feststellungen seit 2018;

-Darstellung der aktuellen Praxis zur Protokollführung;

-Begründung von Förderentscheidungen;

-Angabe, ob künftig nachvollziehbare Protokolle und Begründungen bei Förderabsagen vorgesehen sind;

-Belege, wie mit nicht ausgeschöpften Mitteln des Filmfördertopfs verfahren wird;

-Belege, aus welchen Quellen Mehrmittel bei Überschreitung stammen;

-Nachweise, ob Mittel über andere Kostenstellen oder Budgettöpfe abgewickelt wurden;

-Vollständige Förderunterlagen zum Projekt „x“;

-Förderakten zu den Projekten von Frau B (2017 – 2021) und Klarstellung, warum diese als „Projektbeiträge“ statt unter „Film“ geführt wurden;

-Nachweise und Begründungen, wie das Stimmrecht der Kulturamtsleitung in allen Expertenkommissionen zustande gekommen ist.

Darlegung, wer diese Regelung initiiert hat, ob es interne Einwände gab und wie diese begründet wurden.

-Nachweise, aus welchen Budgettöpfen die Filmfördermittel stammen (Haushaltsansätze, Umbuchungen, interne Verfügungen);

-Erklärung, weshalb Kunstschaffenden der Zugang verwehrt wird, obwohl Mittel aus dem Kulturbudget stammen;

-Stellungnahme, wie die Förderung kommerzieller Fernsehproduktionen mit Kulturförderzielen vereinbar ist, während künstlerischen Produktionen ausgeschlossen bleiben;

-Offizielles Statement, ob das Land Vorarlberg das „Kulturbündnis Vorarlberg“ als formelle Interessenvertretung anerkennt;

-Überlegungen zur Schaffung einer gesetzlich, unabhängigen Interessensvertretung für Kunst- und Kulturschaffende;

Das oben angeführte Informationsbegehren wurde seitens des Beschwerdeführers hinsichtlich des ersten Punktes (Beschwerde vom 03.12.2023) wie folgt konkretisiert bzw ergänzt:

-Welche Maßnahmen oder Prüfungen wurden nach seiner Beschwerde vom 03.12.2023 eingeleitet?

-Welche Folgerungen oder organisatorischen Konsequenzen wurden daraus gezogen?

-Ob eine Richtigstellung der unvollständigen oder fehlerhaften Protokolle vorgesehen ist?

5. 5In § 2 Abs 1 IFG ist die Legaldefinition des Begriffes „Information“ normiert. Information iSd IFG ist demnach jede amtliche bzw unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw Geschäftsbereich. Gemäß des Kulturförderungsgesetz erfolgt die Förderung durch das Land als Träger von Privatrechten, wobei sämtliche Erledigungen der Landesregierung über einen Antrag auf Förderung ehest möglich schriftlich zu ergehen haben. Demnach ist die Vorarlberger Landesregierung sachlich zuständig für die Abwicklung der Kulturförderung. Im Hinblick auf das gegenständliche Informationsbegehren ist somit die Vorarlberger Landesregierung das informationspflichtige Organ iSd IFG.

§ 9 Abs 3 IFG ordnet die Verweigerung der Information an, wenn das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich erfolgt. Die Missbräuchlichkeit muss durch das Informationsbegehren, insbesondere durch die Formulierung, allenfalls auch durch vorherige Anfragen, eindeutig zum Ausdruck gebracht und damit für die informationspflichtige Stelle offenbar geworden sein. Die Missbräuchlichkeit muss – für einen verständigen und prinzipiell informationsbereiten Organwalter bzw Mitarbeiter – aus der Aktenlage leicht zu erkennen sein (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 RZ 22 (Stand 1.6.2025, rdb.at). Die Materialien zum IFG verweisen zur Auslegung auf die Rechtsprechung des VwGH zu „offenkundig mutwilligen Auskunftsbegehren“, aufgrund dessen und aufgrund der ähnlichen Formulierung wird auch die Bestimmung des § 9 Abs 3 iSd bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu interpretieren sein (vgl dazu Mirnicki, IFG Informationsfreiheitsgesetz (2024) S 193). Den Materialien zu § 9 Abs 3 IFG zufolge, ist im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Mutwilligkeit als „Inanspruchnahme der Behörde in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit oder aus Freude an der Behelligung ohne konkretes Auskunftsinteresse zu verstehen (vgl dazu Erl RV 2238 BlgNr 17. GP 15; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 RZ 23 (Stand 1.6.2025, rdb.at).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass die Behörde mutwillig in Anspruch nimmt, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens - und damit mutwillig - handelt ein Auskunftswerber daher dann, wenn er mit den Mitteln der Auskunftspflicht ausschließlich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz die Auskunftspflicht nicht dient. Die Verfolgung eines solchen Zwecks sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens aber nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht (vlg dazu VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205).

Es besteht keine Verpflichtung zur Informationserteilung, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die der informationswerbenden Person ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur zu bestätigen (vgl dazu VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120).

Die Verfolgung von Zwecken, die nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützt sind, sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens aber nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

In Gesamtbetrachtung des Schriftverkehrs bzw der sonstigen Kontakte (siehe dazu Sachverhalt), zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, geht die belangte Behörde im vorliegenden Fall zutreffend davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Informationsbegehren vor dem Hintergrund früherer Eingaben als umformulierte Wiederholungen bereits gestellter Fragen mit dem Zweck darstellt, mit der belangten Behörde die Abwicklung des Kunstförderverfahrens und die damit verbundenen Förderrichtlinien zu diskutieren sowie den Kenntnisstand der belangten Behörde „abzuprüfen“ um ihr vor Augen zu führen, dass sie aus der Sicht des Beschwerdeführers wesentliche Umstände bisher nicht ausreichend beachtet hätte. Wie im Sachverhalt ausführlich dargestellt, wurden die Schreiben, E-Mails etc. des Beschwerdeführers zu den verfahrensgegenständlichen Themen in der Vergangenheit seitens der belangten Behörde beantwortet und fanden auch persönliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer zu einzelnen im Informationsbegehren genannten Punkten statt. Dem Beschwerdeführer wurden die Protokolle der Sitzungen der Kunstkommission - soweit sie den Beschwerdeführer betreffen, sowie Informationen zu den Förderrichtlinien (Links zu den Allgemeinen Förderrichtlinien, zur Kunstförderrichtlinie und zur Filmförderrichtlinie; Darlegung des Unterschiedes zwischen Kunstförderung und der Filmförderung, etc) übermittelt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich das Stimmrecht der Vorständin bzw des Vorstandes in der Kunstkommission aus den gesetzlichen Regelungen ableiten lässt (siehe dazu E-Mail der Vorarlberger Landesregierung vom 26.06.2025), sowie wurde dem Beschwerdeführer gegenüber hinsichtlich des Themas „Kulturbündnis Vorarlberg“ eine Stellungnahme insofern abgegeben, als seitens der Vorarlberger Landesregierung dargelegt wurde, dass es sich dabei um einen „informell organisierten Zusammenschluss unterschiedlicher Interessensvertretungen verschiedener Kunst- und Kultursparten der freien Szene handelt“. Der vom Beschwerdeführer verfahrensgegenständliche Antrag auf Zugang zu Informationen lässt kein neues Informationsinteresse erkennen. Es ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes – wie bereits oben erwähnt – in der Gesamtbetrachtung des bisherigen Schriftverkehrs, etc nicht erkennbar, dass das Informationsbegehren zu dem Zweck gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Informationen erhält, über die er bisher noch nicht verfügte. Im Sinne der obigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte somit die Inanspruchnahme der Behörde ohne konkretes Auskunftsinteresse, weshalb zusammenfassend festgehalten wird, dass das vom Beschwerdeführer gestellte Informationsbegehren vom 25.09.2025 (ergänzt durch das Schreiben vom 24.10.2025) offenbar missbräuchlich erfolgte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

6. Nach § 24 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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