LVwG V LVwG-488-3/2026-R16

LVwG-488-3/2026-R16Tribunale amministrativo regionale16 mar 2026

Regest

Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verfahrenshilfe, Beigebung Rechtsanwalt von Antrag erfasst

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-488-3/2026-R16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.3.2026.R16

Begründung

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag.a Claudia Schuler über den Antrag des C P, B, vom 07.01.2026 auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16.12.2025, Zl, betreffend den Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), den Beschluss gefasst.

Gemäß § 8a Abs 1 und 2 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16.12.2025, Zl, wurde der vom Antragsteller auf Grundlage des Informationsbegehrens vom 25.09.2025 und 24.10.2025 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung beantragte Zugang zu Informationen gemäß §§ 7 Abs 1, 9 Abs 3 und 11 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024, idF BGBl I Nr 52/2025, nicht gewährt.

2. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16.12.2025, Zl, Beschwerde erhoben und mit Eingabe vom 07.01.2026 beantragt, ihm Verfahrenshilfe durch Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr in Höhe von Euro 50,-- zu gewähren.

3.1. Nach § 8a Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 109/2021, ist soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Nach § 8a Abs 2 VwGVG sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl Nr 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Nach Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr 210/1958 idF BGBl III Nr 30/1998, hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01) hat, jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

3.2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Administrativverfahren ergeben sich aus Abs 1 und 2 des § 8a VwGVG iVm § 63 ZPO. Für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Administrativverfahren müssen folgende vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

-Artikel 6 EMRK oder Art 47 GRC erfordern die Bewilligung;

-der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt;

-die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen;

-die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen.

Liegen alle Voraussetzungen vor, so besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Zunächst wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe daran angeknüpft, dass eine solche infolge Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC geboten ist. Der EGMR (sowie der VfGH) gehen in ihrer Judikatur davon aus, dass nicht in sämtlichen Verfahren, in denen strafrechtliche Anklagen oder civil rights iSd Art 6 EMRK zu behandeln sind, jedenfalls die Bewilligung von Verfahrenshilfe geboten ist. Es hat jeweils eine einzelfallbezogene Beurteilung zu erfolgen, wobei va folgende Kriterien maßgeblich sind (EGMR 15.02.2005, Fall Steel and Morris, EGMR 13.03.2007, Fall Laskowska, EuGH 22.12.2010, Rs C-279/09, VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032, VfGH 25.06.2015, G 7/2015):

-Zugang zum Gericht muss effektiv gewährleistet sein;

-Komplexe Rechtsfragen des materiellen Rechts oder Verfahrensrechts sind im Verfahren zu beantworten;

-Komplexität des anzuwendenden Verfahrens:

-Komplexe Sachverhaltsfragen sind im Verfahren zu klären:

-Erfolgsaussichten des Rechtsmittels;

-Bedeutung der Angelegenheit bzw des Rechtsstreits für die Partei;

3.3. § 12 IFG normiert grundsätzlich eine allgemeine Gebührenbefreiung für erstinstanzliche Verfahren zur Informationserteilung sowie Bescheide nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Nicht gebührenfrei sind jedoch Beschwerden gemäß § 11 IFG an das zuständige Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide über die Nicht-Erteilung begehrter Informationen (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 RZ 15 (Stand 1.4.2024, rdb.at). Für die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht fällt demnach eine Pauschalgebühr von 50 Euro an (siehe dazu § 14 Tarifposten 6 Abs 5 Z 1 lit b Gebührengesetz 1957 iVm § 2 Abs 1 VwG-Eingabengebührverordnung). Wird die Pauschalgebühr nicht entrichtet, erstattet das Landesverwaltungsgericht diesbezüglich Anzeige beim Finanzamt (§ 34 Gebührengesetz iVm § 1 Abs 5 VwG-Eingabengebührverordnung), wobei die Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht trotzdem behandelt wird. Ein Rechtsschutzdefizit kann im Fall der nicht sofortigen Entrichtung der Pauschalgebühr nicht erblickt werden. Durch die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr wird demnach schon deshalb der effektive Zugang zum Gericht nicht verwehrt. Im Übrigen ist die Pauschalgebühr nicht hoch, sodass auch aus diesem Grund die Befreiung von der Entrichtung der Gebühr von 50 Euro für den effektiven Zugang zum Gericht nicht unentbehrlich ist.

3.4. Durch § 8a Abs 2 zweiter Satz wird zum Ausdruck gebracht, dass ein eingebrachter Antrag auf Verfahrenshilfe jedenfalls auch das Begehren des Antragstellers umfasst, dass ein Rechtsanwalt beigegeben werden möge, mag ein solches Begehren auch nicht ausdrücklich formuliert worden sein ("ohne weiteres Begehren“). Daraus ist abzuleiten, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag – sofern kein ausdrücklicher Verzicht der antragstellenden Person hierzu vorliegt – jedenfalls über die Beigebung eines Rechtsanwaltes abzusprechen hat.

Nachdem im vorliegenden Fall diesbezüglich seitens des Antragstellers im Antrag vom 07.01.2026 kein ausdrücklicher Verzicht formuliert ist, ist daher im Sinn des § 8a Abs 2 zweiter Satz VwGVG 2014 auch über die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer abzusprechen.

Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art 6 MRK bzw des Art 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes "geboten ist", kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den "effektiven Zugang" der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dabei ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles - Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008).

Hinsichtlich der Frage, wann in den Verfahren der Verwaltungsgerichte aufgrund der Schwierigkeiten des Falles die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich ist, ist die Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG zu berücksichtigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht. Das Verwaltungsgericht hat demnach vom Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung der Sache maßgebliche Sachverhalt festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat unabhängig vom Parteienvorbringen und von den Parteienanträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln, wobei auf Parteienvorbringen einzugehen ist. Dazu ist auch auf die im Verfahren anzuwendende Manuduktionspflicht für nicht durch berufsmäßige Parteivertreter vertretenen Parteien hinzuweisen. Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn die Erstattung weiterer Vorbringen im Verfahren besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen überschreitet.

Im gegenständlichen Fall sind – in Hinblick auf die Komplexität der im Verfahren zu lösenden Rechts- und Sachverhaltsfragen – keine Schwierigkeiten zu erwarten, die es dem Antragsteller verunmöglichen, seine Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Von einer Komplexität der Sach- und Rechtslage kann nicht ausgegangen werden, es liegt ein einfacher Sachverhalt vor: Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16.12.2025, Zl, wurde dem Antragsteller der Zugang zu den von ihm begehrten Informationen (Informationsbegehren des Antragstellers vom 25.09.2025 und 24.10.2025) gemäß § 7 Abs 1, 9 Abs 3 und 11 Abs 1 IFG nicht gewährt. Im gegenständlichen Fall gilt es nun zu klären, ob das vom Beschwerdeführer eingebrachte Informationsbegehren offenbar missbräuchlich iSd § 9 Abs 3 IFG erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ein Beweisverfahren durchzuführen. Auf Grundlage der dazu getroffenen Feststellungen wird zu beurteilen sein, ob der Antragsteller den Zugang zu Informationen offenbar missbräuchlich beantragt hat. Wie bereits oben erwähnt kann im gegenständlichen Fall von einer Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht ausgegangen werden. Es sind weder rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die die Unterstützung einer rechtsunkundigen Partei – wie den Beschwerdeführer – durch einen Rechtsanwalt erforderlich machen würden, um den effektiven Zugang zum Verwaltungsgericht zu sichern, erkennbar. Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers sind keine besonderen Umstände bekannt geworden, aus denen sich ein besonderes Bedürfnis nach Unterstützung im Verfahren ergeben können.

Die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshelfers, insbesondere die Komplexität des Falles, liegen daher nicht vor, weshalb dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden ist.

Vollständigkeitshalber wird noch darauf hingewiesen, dass bei diesem Ergebnis nicht mehr zu prüfen ist, ob die weiteren Voraussetzungen (insbesondere die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes der Partei) für die Bewilligung vorliegen, zumal sämtliche Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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