LVwG V LVwG-449-1/2026-R22

LVwG-449-1/2026-R22Tribunale amministrativo regionale16 feb 2026

Regest

Waffenrecht, fehlende Verlässlichkeit, Verbringung Waffe Ausland ohne Erlaubnis

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-449-1/2026-R22

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.449.1.2026.R22

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Ostoverschnigg über die Beschwerde des S G, B, vertreten durch RA Dr. Hubert F. Kinz, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 15.12.2025, Zl, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 16.11.2015 für zwei Schusswaffen der Kategorie B ausgestellte Waffenbesitzkarte gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 entzogen (Spruchpunkt I.). Diese Waffenbesitzkarte und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B seien binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides der Behörde zu übergeben. Dies gelte für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Beschwerdeführer die Schusswaffen nachweislich einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen habe (Spruchpunkt II.).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Schusswaffe der Kategorie B an eine Person überlassen habe, die nicht dazu berechtigt sei. Er habe diese Schusswaffe am 02.11.2025 nach F zu seinem Cousin verbracht und ihm die Waffe auch überlassen. Weiters habe er widerrechtlich die Schusswaffe sowohl aus Österreich aus und im Anschluss wieder nach Österreich eingeführt, ohne über die jeweilige Erlaubnis iSd § 37 Abs 1 bzw Abs 3 WaffG zu verfügen. Aufgrund des Sachverhaltes sei die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er seit über zehn Jahren im Besitz einer Waffenbesitzkarte sei. Er sei Mitglied im Faustfeuerwaffenclub B und es habe in der Vergangenheit bislang keine negativen Vorfälle gegeben.

Eine seiner Waffen habe an einzelnen Teilen Rost angesetzt. Zur Erhaltung der Schussfähigkeit habe er diese Teile entrosten lassen wollen. Sein in F wohnhafter Cousin, der über eine Ausbildung in der Metallbearbeitung verfüge, habe ihm angeboten, diese Arbeiten durchzuführen. Er habe die Waffe zerlegt, sodass sie nicht mehr gebrauchsfähig gewesen sei. Das Magazin sowie weitere nicht angerostete Teile habe er bei sich zu Hause zurückbehalten. Lediglich jene Teile, die für sich genommen keine schussfähige oder sonst gebrauchsfähige Waffe dargestellt hätten, habe er seinem Cousin für insgesamt vier Tage zur Entrostung übergeben. Diese Teile seien nach wenigen Tagen entrostet retourniert worden. In weiterer Folge habe er die Waffe wieder zusammengesetzt und ordnungsgemäß verwahrt.

Dieses Verhalten stelle keine Überlassung einer Waffe an eine nicht berechtigte Person dar. Die zurückbehaltenen Teile der Waffe habe GI E von der Polizeiinspektion B anlässlich der waffenrechtlichen Überprüfung gesehen. Dieser habe wenige Tage später in B auch die wieder zusammengesetzte Waffe gesehen. Die Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei seinem erstinstanzlichen Vorbringen um eine Schutzbehauptung gehandelt habe. Seine waffenrechtliche Verlässlichkeit sei weiterhin gegeben.

Er werde künftig von einer derartigen Übergabe Abstand nehmen und sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an einen österreichischen Büchsenmacher wenden. Überdies werde es nicht mehr zu einer Entrostung der genannten Teile kommen.

Er habe lediglich einzelne Teile der Pistole nach F verbracht, nicht jedoch die gesamte Waffe. Die verbrachten Teile seien zusammen nicht schuss- oder sonst gebrauchsfähig gewesen. Der Schluss der belangten Behörde, wonach er eine Waffe wieder nach Österreich eingeführt habe, treffe nicht zu; vielmehr handle es sich lediglich um die Einführung von Teilen einer Waffe, die keine Gebrauchsfähigkeit habe. Dies sei weder anzeige- noch bewilligungspflichtig. Es fehle somit an jeglichem Anhaltspunkt für einen Mangel seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit. Gerade durch die Übergabe ausschließlich nicht schussfähiger Teile zum Zweck der Entrostung sei die Verlässlichkeit im waffenrechtlichen Sinn gewahrt worden. Die von der Behörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit am 13.02.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Sein Rechtsvertreter ist zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Dem Beschwerdeführer wurde am 16.11.2015 von der belangten Behörde eine Waffenbesitzkarte mit der Nummer für zwei Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt.

Laut Zentralem Waffenregister ist der Beschwerdeführer im Besitz folgender Schusswaffen der Kategorie B:

-Pistole, Glock 26, 9 mm Luger, Nr X

-Pistole, Glock 19 Gen 5 FS, 9 mm Luger, Nr X.

Am 07.11.2025 war BI S E von der Polizeiinspektion B an der Adresse des Beschwerdeführers, um eine waffenrechtliche Überprüfung nach § 25 Waffengesetz durchzuführen.

Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass die oben angeführte Pistole Glock 19 ordnungsgemäß in einem Tresor mit Zahlenschloss verwahrt war. Hinsichtlich der zweiten Pistole (Glock 26) wurde hingegen festgestellt, dass sich diese zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht am Aufbewahrungsort befand und nicht vorgewiesen werden konnte. Lediglich das Magazin befand sich im Tresor.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zum Verbleib der fehlenden Pistole Glock 26 befragt. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem einschreitenden Beamten vor Ort an, die Pistole (Glock 26) am 02.11.2025 seinem in F lebenden Cousin überlassen zu haben, damit dieser das Griffstück graviert. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2025 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe seinem Cousin die Waffe überlassen, da es in Österreich teurer sei, Rost entfernen zu lassen und das Griffstück verzieren zu lassen. Der Beschwerdeführer fuhr mit der Waffe von Österreich über D, zunächst nach L und in weiterer Folge über M nach S in F, wo sein Cousin lebt. Dort überließ er die Waffe seinem Cousin. Der Beschwerdeführer wählte die Route über D, um etwaige Kontrollen zu vermeiden.

Als das Fehlen der Pistole bei der wiederkehrenden Überprüfung am 07.11.2025 durch BI E festgestellt werden konnte, begab sich der Beschwerdeführer noch am selben Tag nach F, um die Waffe wieder zurückzubringen. Er fuhr auf derselben Strecke mit der Waffe wieder nach Österreich zurück.

Der Cousin des Beschwerdeführers ist kein Büchsenmacher und verfügt weder in Österreich noch in F über eine waffenrechtliche Berechtigung zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B.

Eine Bewilligung gemäß § 37 Abs 1 WaffG für das Verbringen der Waffe in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union lag ebenso wenig vor wie eine entsprechende vorherige Zustimmung des Bestimmungsstaates im Sinne des § 37 Abs 3 WaffG.

4. Der Sachverhalt wird aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Abschlussberichtes der PI B vom 10.11.2025, GZ, samt Beschuldigtenvernehmung vom 10.11.2025 sowie aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen

Die Feststellungen zu den Daten der Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers sowie zu den in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B ergeben sich aus der behördlichen Dokumentation (Zentrales Waffenregister). Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Registerdaten sind weder hervorgekommen noch wurden solche vom Beschwerdeführer behauptet.

Aus dem im Akt erliegenden Formular – Überprüfung gemäß § 25 Waffengesetz – ergibt sich, dass an der Adresse des Beschwerdeführers die waffenrechtliche Überprüfung nach § 25 Waffengesetz durchgeführt wurde. Dies wurde auch vom einschreitenden Polizeibeamten BI E von der PI B im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Die weiteren Feststellungen im Zusammenhang mit der waffenrechtlichen Überprüfung ergeben sich aus dem Abschlussbericht der PI B vom 10.11.2025, GZ, sowie aus den Angaben des als Zeugen einvernommenen BI E in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge BI E gab in der am 13.02.2026 unter Wahrheitspflicht im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle lediglich eine Pistole (Glock 19) vorweisen konnte. Hinsichtlich der zweiten im Zentralen Waffenregister aufscheinenden Pistole (Glock 26) habe der Beschwerdeführer vor Ort erklärt, diese seinem in F lebenden Cousin gebracht zu haben. Vor Ort habe sich lediglich das zugehörige Magazin im Tresor befunden. Der Zeuge führte weiters aus, dass er die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar im Überprüfungsbericht handschriftlich festgehalten habe (vgl Überprüfungsbericht, S 4). Bei der niederschriftlichen Beschuldigteneinvernahme am 10.11.2026 sei der Beschwerdeführer schließlich mit der Pistole Glock 26 auf der Dienststelle erschienen und habe erklärt, die Waffe unmittelbar nach der waffenrechtlichen Überprüfung wieder von seinem Cousin in F abgeholt zu haben. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, die glaubhaften Angaben des Zeugen BI E in Zweifel zu ziehen. Seine Aussage war widerspruchsfrei und steht im Einklang mit dem vorliegenden Überprüfungsbericht.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme als Beschuldigter eingeräumt, dass er die Pistole (Glock 26) seinem Cousin überlassen habe, obwohl dieser über keine waffenrechtliche Berechtigung zum Besitz einer solchen Waffe verfüge. Er habe ihm die Waffe dennoch mitgegeben, da es in Österreich teurer sei, Rost entfernen zu lassen und das Griffstück verzieren zu lassen. Zu diesem Zweck sei er mit der Waffe von Österreich über D, zunächst nach L und in weiterer Folge über M nach S in F gefahren. Unmittelbar nach der waffenrechtlichen Überprüfung habe er dieselbe Route gewählt und die Pistole wieder abgeholt. Auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er die Waffe nicht über die Grenze verbringen dürfe, antwortete der Beschwerdeführer wörtlich: „Ja, ich wollte in der S keine Probleme haben.“

Dass lediglich einzelne, nicht gebrauchsfähige Teile der Waffe nach F verbracht worden wären, findet im Beweisergebnis keine Deckung. Wie der Zeuge BI E im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft angab, wurde bei der Kontrolle vor Ort lediglich das Magazin der Pistole im Tresor vorgefunden. Der Zeuge bestätigte zudem, dass er die Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar im Überprüfungsbericht festhielt. Dort ist auf Seite 4 vermerkt: „Ich habe ihm aber kein Magazin gegeben.“ Diese dokumentierte Aussage belegt, dass nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers lediglich das Magazin nicht nach F mitgenommen wurde. Auch in seiner Beschuldigteneinvernahme brachte der Beschwerdeführer nicht vor, lediglich einzelne Teile transportiert zu haben, sondern sprach von der „Pistole“. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Pistole – mit Ausnahme des im Tresor verbliebenen Magazins – nach F verbrachte und dort seinem Cousin überließ.

Die Feststellung, dass der Cousin des Beschwerdeführers nicht berechtigt ist, eine Schusswaffe der Kategorie B zu besitzen und kein Büchsenmacher ist, ist nicht strittig. Zudem wurde die fehlende Berechtigung vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt (vgl Beschuldigtenvernehmung vom 10.11.2025, S 4: „Mein Cousin hat keine Berechtigung um eine Waffe zu besitzen.“).

Im Übrigen ist der Sachverhalt nicht weiter strittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Rechtsgrundlagen und Judikatur:

Gemäß § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021, ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Gemäß § 25 Abs 3 WaffG, idF BGBl I Nr 97/2018, hat die Behörde, so sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.

Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat (vgl § 25 Abs 4 WaffG).

Gemäß § 37 Abs 1 WaffG, idF BGBl I Nr 97/2018, stellt die Behörde für das Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Antrag einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schusswaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt.

Gemäß § 37 Abs 3 WaffG stellt die Behörde oder - sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat - die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, für das Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist. Diese ist mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten auszustellen.

Judikatur:

§ 8 Abs 1 WaffG definiert dabei in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 218/03/0099), wobei der Begriff der „Verlässlichkeit“ im WaffG mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben wird und eine Auslegung anhand anderer Gesetze nicht erforderlich ist (VwGH 17.09.1986, 85/01/0085). Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden, insbesondere auch der Ausdruck seiner Wesenheit (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) einzufließen; die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 219/03/0026).

Diese vorzunehmende Prognose betrifft aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072; VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026). Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046, VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156).

Bei der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG handelt es sich um einen Rechtsbegriff. Die rechtliche Beurteilung, ob eine Person verlässlich ist, obliegt der entscheidenden Behörde bzw dem Verwaltungsgericht und ist nicht von Sachverständigen festzustellen (vgl VwGH 27.03.1996, 94/12/0303).

Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bzw das Verwaltungsgericht bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen [VwGH 7.3.2023, Ra 2023/03/0037, JusGuide 2023/18/6669 (VwGH)].

5.2. Rechtliche Würdigung:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die auf ihn registrierte Schusswaffe der Kategorie B (Glock 26) zum Zeitpunkt der waffenrechtlichen Überprüfung nicht vorweisen konnte. Einzig das Magazin der Waffe befand sich im Tresor.

Der Beschwerdeführer verbrachte die Waffe eigenständig von Österreich über D nach F und überließ sie dort seinem Cousin zur Durchführung von Arbeiten (Entfernung von Rost, Gravur des Griffstücks). Fest steht, dass dieser weder in Österreich noch in F über eine waffenrechtliche Berechtigung zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B verfügt und auch kein befugter Büchsenmacher ist.

Damit hat der Beschwerdeführer eine Schusswaffe der Kategorie B einer zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigten Person überlassen. Dieses Verhalten betrifft den in § 8 Abs 1 Z 3 WaffG normierten Kernbereich der waffenrechtlichen Verlässlichkeit. Wer eine Faustfeuerwaffe bewusst einer unbefugten Person überlässt, gibt Anlass zur Annahme, dass auch künftig nicht gewährleistet ist, dass Waffen ausschließlich berechtigten Personen überlassen werden. Durch die bewusste Übergabe an eine unberechtigte Person wurde die Waffe nicht vor unbefugtem Zugriff geschützt, sondern einer solchen Person aktiv zugänglich gemacht. Dies allein zeigt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bei der Handhabung der Faustfeuerwaffe nicht jenes Maß an Sorgfalt angewendet hat, das im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Faustfeuerwaffen erforderlich ist.

Die grenzüberschreitende Verbringung der Waffe ohne die nach § 37 WaffG erforderliche Erlaubnis sowie deren Überlassung an eine unbefugte Person lassen auf ein gravierendes Fehlverständnis der waffenrechtlichen Verpflichtungen schließen. Hinzu kommt, dass ihm die Problematik der grenzüberschreitenden Mitnahme bekannt war, er jedoch ungeachtet dessen die Waffe nach F verbrachte.

Das festgestellte Verhalten begründet die konkrete Besorgnis, dass der Beschwerdeführer auch künftig Waffen unberechtigten Personen zugänglich machen könnte. Eine positive Zukunftsprognose im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG ist angesichts des gravierenden Fehlverhaltens nicht möglich.

Der Beschwerdeführer ist somit als nicht mehr verlässlich im Sinne des § 8 WaffG anzusehen.

Die in § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG normierte Möglichkeit, von einer Entziehung abzusehen, betrifft Fälle nicht sicherer Verwahrung. Der gegenständliche Fall gründet jedoch nicht auf einer unsicheren Verwahrung, sondern auf der Überlassung einer Schusswaffe an eine zum Besitz nicht berechtigte Person im Sinne des § 8 Abs 1 Z 3 WaffG. Diese Ausnahmebestimmung kommt daher bereits tatbestandlich nicht zur Anwendung. Unabhängig davon stellt die bewusste Überlassung einer Faustfeuerwaffe an eine unbefugte Person ein gravierendes Fehlverhalten dar, sodass von einem bloß geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden kann.

Da sich der Beschwerdeführer als nicht mehr verlässlich erwiesen hat, war die belangte Behörde gemäß § 25 Abs 3 WaffG verpflichtet, die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen.

5.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gebrauch von Waffen durch Unbefugte nicht dadurch verhindert wird, dass diese ungeladen sind oder durch das Entfernen einzelner Teile – etwa des Magazins – vorübergehend nicht gebrauchsfähig erscheinen. Denn der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw Ergänzung fehlender Teile verwendungsfähig zu machen (vgl etwa VwGH 21.2.1995, 95/20/0014; 26.2.1992, 91/01/0191).

Entscheidend ist nicht, ob es im konkreten Fall tatsächlich zu einer missbräuchlichen Verwendung gekommen ist, sondern ob Tatsachen vorliegen, die eine negative Prognose im Sinne des § 8 WaffG rechtfertigen. Dies ist – wie ausgeführt – der Fall.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Waffe nach Feststellung des Fehlens wieder nach Österreich zurückbrachte, vermag die bereits eingetretene waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht zu beseitigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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