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LVwG-1-693/2025-R8•LVwG V LVwG-1-693/2025-R8
LVwG-1-693/2025-R8Tribunale amministrativo regionale17 dic 2025
Verwaltungsstrafrecht, Vertretung nach außen Berufener, Vertretung im Verhinderungsfall
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Ellensohn über die Beschwerde des R P, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.09.2025, Zl X, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 52 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 352 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:
Datum/Zeit: 20.05.2025, 12:49 Uhr
Ort: H, A 14, Str.km x, Kontrollplatz H, Fahrtrichtung D
Betroffenes Fahrzeug:
Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: X
Sie haben als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen verantwortliche Person der T mit Sitz in XXXX L., W x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass das Unternehmen nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K A gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelzugfahrzeug die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG 1967 idgF entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.
Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse an der Sattelzugmaschine folgenden Mangel aufwies: Das Halteband des Druckluftbehälters nach der 2. Achse mittig fehlte komplett. Der Druckluftbehälter wies bereits starke Scheuerspuren auf (ist nach Durchrostung des Haltebands am Asphalt gestreift) mit deutlich sichtbarem Materialabtrag. Weiters wies der Druckluftbehälter bereits eine übermäßig starke Korrosion auf. Es ließen sich bereits großflächige und mehrschichtige Korrosionsschichten von Hand lösen.
Datum/Zeit: 20.05.2025, 12:49 Uhr
Ort: H, A 14, Str.km x, Kontrollplatz H, Fahrtrichtung D
Betroffenes Fahrzeug:
Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: X
Sie haben als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen verantwortliche Person der T mit Sitz in XXXX L., W x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass das Unternehmen nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K A gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelzugfahrzeug die Schlussleuchte links nicht funktionierte.
Datum/Zeit: 20.05.2025, 12:49 Uhr
Ort: H, A 14, Str.km x, Kontrollplatz H, Fahrtrichtung D
Betroffenes Fahrzeug:
Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: X
Sie haben als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen verantwortliche Person der T mit Sitz in XXXX L., W x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass das Unternehmen nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des Sattelzugfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K A gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen noch für andere Straßenbenützer entstehen.
Es wurde festgestellt, dass die Hauptlagerung des Stabilisators an der 1. Achse rechts und links ein übermäßig großes, deutlich sichtbares Spiel aufwies. Dies war bei der Prüfbewegung am Achsspieldetektor deutlich sichtbar. Jeweils deutlich sichtbarer Luftspalt zwischen Lagerung und Stabilisatorstange.
Datum/Zeit: 20.05.2025, 12:49 Uhr
Ort: H, A 14, Str.km x, Kontrollplatz H, Fahrtrichtung D
Betroffenes Fahrzeug:
Sattelanhänger, Kennzeichen: X
Sie haben als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen verantwortliche Person der T mit Sitz in XXXX L., W x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass das Unternehmen nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des Sattelanhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K A gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschmutzungen der Straße, anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Es wurde festgestellt, dass ein übermäßig starker Ölverlust mit kontinuierlicher Tropfenbildung im Bereich des rechten inneren Hydraulikzylinders der Ladebordwand (Hebebühne im hinteren Bereich des Fahrzeuges) vorhanden war. Der Hydraulikzylinder war bereits großflächig ölverschmiert und mit dicker Öl-Schmutzschicht überzogen. Weiters tropfte das Öl auf die Fahrbahn.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierhin eine Übertretung des:
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 iVm § 6 Abs 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 iVm § 14 Abs 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2014
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 iVm § 4 Abs 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 iVm § 4 Abs 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
Es wurde eine Geldstrafe von 1. 70 Euro, von 2. 50 Euro, von 3. 70 Euro sowie von 4. 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1. 7 Stunden, 2. 5 Stunden, 3. 7 Stunden und 4. 7 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass für die technischen Aufgaben ihres Fuhrparkes Herr K A zuständig sei. Er könne immer noch nicht seine Schulter komplett nutzen und könne sich deshalb nicht persönlich um ihre Fahrzeuge kümmern. Deshalb habe Herr A K in der Zeit seines Krankenstandes zum Stellvertreter innerbetrieblich ernannt. Er sei davon ausgegangen, dass Herr A K seine Arbeit ordnungsgemäß erledige. Wenn er es dennoch nicht getan habe, könne nicht er als Verantwortlicher der Firma TZ belangt werden, da er in diesem Krankenstand im Urlaub gewesen sei.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
R P hat als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen verantwortliche Person der T mit Sitz in XXXX L., W x, diese ist Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen X, zu verantworten, dass das Unternehmen nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.
Der Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen X wurde am 20.05.2025 um 12:49 Uhr in H, A14, Str km x, Kontrollplatz H, in Fahrtrichtung D von A K gelenkt.
Dabei wurde festgestellt, dass beim Sattelzugfahrzeug die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG 1967 idgF entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.
Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse an der Sattelzugmaschine folgenden Mangel aufwies: Das Halteband des Druckluftbehälters nach der 2. Achse mittig fehlte komplett. Der Druckluftbehälter wies bereits starke Scheuerspuren auf (ist nach Durchrostung des Haltebands am Asphalt gestreift) mit deutlich sichtbarem Materialabtrag. Weiters wies der Druckluftbehälter bereits eine übermäßig starke Korrosion auf. Es ließen sich bereits großflächige und mehrschichtige Korrosionsschichten von Hand lösen.
Es wurde festgestellt, dass beim Sattelzugfahrzeug die Schlussleuchte links nicht funktionierte.
Es wurde festgestellt, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen noch für andere Straßenbenützer entstehen.
Es wurde festgestellt, dass die Hauptlagerung des Stabilisators an der 1. Achse rechts und links ein übermäßig großes, deutlich sichtbares Spiel aufwies. Dies war bei der Prüfbewegung am Achsspieldetektor deutlich sichtbar. Jeweils deutlich sichtbarer Luftspalt zwischen Lagerung und Stabilisatorstange.
Es wurde festgestellt, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschmutzungen der Straße, anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Es wurde festgestellt, dass ein übermäßig starker Ölverlust mit kontinuierlicher Tropfenbildung im Bereich des rechten inneren Hydraulikzylinders der Ladebordwand (Hebebühne im hinteren Bereich des Fahrzeuges) vorhanden war. Der Hydraulikzylinder war bereits großflächig ölverschmiert und mit dicker Öl-Schmutzschicht überzogen. Weiters tropfte das Öl auf die Fahrbahn.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen als erwiesen angenommen. Dieser wird – mit Ausnahme der strafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der T – auch in der Beschwerde nicht bestritten.
5.1. Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälligen Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 6 Abs 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertagungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muss vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 14 Abs 4 KFG müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlusslicht). Die Schlussleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.
Zu Spruchpunkt 3. und 4.:
Gemäß § 4 Abs 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren
vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend at) gedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
Gemäß § 134 Abs 1 Z 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes) bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich allgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Nach § 9 Abs 4 VStG kann ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
5.2. Erforderlich ist gemäß § 9 Abs 4 VStG die „Nachweislichkeit“ der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten. Mit diesem Erfordernis will das Gesetz die Behörde vor langwierigem Überprüfungsaufwand bewahren. Die gesetzliche Regelung ist so zu verstehen, dass die Bestellung zwar bereits mit der Zustimmung des Beauftragten rechtswirksam wird, die Behörde aber - ohne Nachweis dieser Zustimmung - von einem Fortbestand der ansonsten gegebenen Zuständigkeitsregelung ausgehen darf.
Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs 4 VStG nachweislich erfolgt ist.
Gegenständlich fehlt die nachweisliche Zustimmung des angeblich namhaft gemachten verantwortlich Beauftragten, nämlich von A K. Darauf wurde der Beschwerdeführer schon im behördlichen Verfahren aufmerksam gemacht. Diese nachweisliche Zustimmung des A K zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 4 VStG kann durch die mehrfache Mitteilung des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren, wonach A K für die technischen Aufgaben des Furhparks zuständig sei, nicht ersetzt werden. Zudem ist – mangels Nachweis – ein klar abgegrenzten Aufgabenbereich der namhaft gemachten Person nicht erkennbar.
Indem der Beschwerdeführer A Kk als innerbetrieblichen Stellvertreter zwar namhaft gemacht hat, hat er allerdings nicht nachgewiesen, dass diese Person auch als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 4 VStG bestellt wurde und diese Person dieser Bestellung zugestimmt hat.
Dadurch dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der T nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des Sattelzuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht und die Bestellung eines Verantwortlichen nach § 9 Abs 2 und Abs 4 VStG nicht nachgewiesen hat, liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Dies hat zur Folge, dass die Strafbarkeit an die zur Vertretung nach außen Berufenen und somit im Konkreten auf den Beschwerdeführer selbst zurückfällt. Somit hat der Beschwerdeführer selbst die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen.
Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) vor. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Dieser bleibt bei Begehung eines solchen Deliktes nur straffrei, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 98/02/0017 u.a.).
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach er als Geschäftsführer der T nicht belangt werden könne, zumal er sich im Krankenstand befunden habe, ist festzuhalten, dass sich ein Geschäftsführer zeitgerecht um eine ordentliche Vertretung im Verhinderungsfall (so zB im Krankheitsfall) zu bemühen hat. Für Zeiten der Abwesenheit sind sowohl von den zur Vertretung nach Außen berufenen Personen als auch von den verantwortlichen Beauftragten geeigneter Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherstellen (vgl VwGH 08.07.1993, 93/18/0035). Dass dies gegenständlich der Fall gewesen wäre wurde weder vorgebracht, noch hat dies das Ermittlungsverfahren ergeben. Eine Einschränkung der zeitlichen Zuständigkeit um Zeiten von Urlaub, Krankenstand, Fortbildung etc bei separater Bestellung für diese Absenzen eines anderen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Vertreters ist möglich (vgl LVwG Tirol 28.05.2014, LVwG-2014/41/1160-4). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist nicht dazu geeignet mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.
Es wäre dem Beschuldigen oblegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl auch VwGH 15.05.1990, Zl 89/02/0108). Dem Beschuldigten ist es allerdings nicht gelungen darzulegen, dass dies auf ihn zutrifft. Dem Beschuldigten sind die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.
Der Beschuldigte hat somit die ihm vorgeworfen Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck von § 103 Abs 1 KFG liegt in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und dient somit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer.
Es ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Strafmildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten in Vorarlberg zu werten. Straferschwerungsgründe sind nicht vorgekommen.
Der Beschuldigte hat im Zuge der Aufforderung zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnissen durch das Verwaltungsgericht lediglich angegeben, dass er für zwei Personen sorgepflichtig sei und derzeit Krankengeld beziehe. Die Höhe des Krankengeldes blieb allerdings unerwähnt. Der Beschuldigte hat somit keine konkreten Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht. Die verhängten Strafen, die jeweils nicht einmal 10 % des möglichen Strafrahmens von 10.000 Euro ausmachen, wären aber auch bei ungünstigen Verhältnissen des Beschuldigten nicht als überhöht anzusehen.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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