LVwG V LVwG-1-625/2024-R11

LVwG-1-625/2024-R11Tribunale amministrativo regionale15 set 2025

Regest

Kraftfahrrecht, Schwertransport, Bedingung, dass Achslasten nicht überschritten werden dürfen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-625/2024-R11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.1.625.2024.R11

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des K K, O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 31. Mai 2024, Zahl X, betreffend eine Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Verfahrensverlauf

Angefochtenes Straferkenntnis

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 30. Oktober 2023 um 10:34 Uhr in H auf der R bei Straßenkilometer x (Kontrollplatz) mit einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger folgende Übertretung begangen:

„Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Sattelkraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass die im Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25.10.2023, Zl. X, SOTRA-Nr.: X, angeführten Bedingungen nicht eingehalten wurden und somit keine Ausnahmebewilligung für den gegenständlichen Transport bestand.

Laut Bescheid wären beim Sattelanhänger 12 Achsen mit einer tatsächlichen Achslast von jeweils 3.500 kg zu verwenden gewesen, es wurden aber nur 6 Achsen verwendet.

Weiters wurden eine Vielzahl an Achslastüberschreitungen festgestellt. Die im Bescheid bewilligten Achslasten des Sattelzugfahrzeuges wurden nach Abzug der Toleranzen wie folgt überschritten:

1. Achse um 650 kg bzw. 9,3 Prozent (bewilligte Achslast 7.000 kg)

2. Achse um 1.800 kg bzw. 36 Prozent (bewilligte Achslast 5.000 kg)

3. Achse um 1.150 kg bzw. 16,40 Prozent (bewilligte Achslast 7.000 kg)

4. Achse um 900 kg bzw. 12,9 Prozent (bewilligte Achslast 7.000 kg)

Die im Bescheid bewilligten Achslasten des Sattelanhängers wurden nach Abzug der Toleranzen wie folgt überschritten:

1. Achse um 1.600 kg bzw. 45,7 Prozent (bewilligte Achslast 3.500 kg)

7. Achse um 3.400 kg bzw. 97,1 Prozent (bewilligte Achslast 3.500 kg)

8. Achse um 3.250 kg bzw. 92,9 Prozent (bewilligte Achslast 3.500 kg)

9. Achse um 3.050 kg bzw. 87,1 Prozent (bewilligte Achslast 3.500 kg)

10. Achse um 2.850 kg bzw. 81,4 Prozent (bewilligte Achslast 3.500 kg)

11. Achse um 3.100 kg bzw. 88,6 Prozent (bewilligte Achslast 3.500 kg)“

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 102 Abs 1 Kraftfahrgesetz (KFG) in Verbindung mit den §§ 101 Abs 5 und 104 Abs 9 KFG in Verbindung mit dem Spruchpunkt 1 des Bescheides des Landeshauptmannes Vorarlberg vom 25. Oktober 2023, Zahl X, SOTRA-Nr. X.

Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden festgesetzt.

Beschwerde

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen und jedenfalls die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Die Beschwerde lautet auszugsweise wie folgt:

„[…]

1. 3 Die Verwiegung von Fahrzeugkombinationen mit Radlastwaagen erweist sich in der Praxis als technisch anspruchsvoll und fehleranfällig.

[…]

Verfahrensgegenständlich war eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes, festgestellt durch eine Verwiegung eines LKW-Gespanns mittels Radlastwaage der Marke H. Der Betroffene und die Einziehungsbeteiligte widersprachen der Verwertung der Verwiegung und rügten, dass die Messung nur einfach und daher nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

[…]

Bei einer Verwiegung mittels Radlastwaage entspricht es dem aktuellen Stand der Technik und ist es daher unverzichtbar, dass eine Verwiegung konkret nicht nur nach Vorwärtsfahrt auf die Waage, sondern zusätzlich erneut auch nach Rückwärtsfahrt auf die Waage durchgeführt wird.

1. 4 Aus der Anzeige und den vorliegenden Wiegeprotokollen im gegenständlichen Fall geht nicht hervor, dass die Achslastverwiegung durch zweifache Verwiegung – erste Verwiegung und zweite Verwiegung zur Kontrolle des ersten Wiegeergebnisses – durchgeführt wurde. Die Verwertbarkeit des Wiegeergebnisses wird daher bestritten.

Die gegenständliche Verwiegung wurde nicht unter Berücksichtigung der oben angeführten Voraussetzungen sowie der Richtlinie 2009/23/EG für nicht selbsttätige Waagen durchgeführt. Es liegt somit ein Ergebnis vor, welches im gegenständlichen Verfahren nicht verwertet werden kann und schon gar zu einer Bestrafung führen darf.

1. 5 In den Eichscheinen Nr. […] wird auf Seite 2 unter der Rubrik ‚Messunsicherheit‘ angeführt: ‚Die angegebene erweiterte Messunsicherheit U entspricht der zweifachen Standardunsicherheit (k=2), welche für eine Normalverteilung einen Grad des Vertrauens von etwa 95 % bedeutet …‘.

1. 6 In den Wiegeprotokollen der Radlastwiegung W wird eine Eichfehlergrenze von

0…2500 kg:50 kg

255010000 kg:100 kg

10000 kg:150 kg

Angeführt.

Diese Eichfehlergrenze ist jedoch nicht mit dem Grad des Vertrauens gemäß Eichscheinangabe in Einklang zu bringen (5 % von 2500 kg ergeben 125 kg).

1. 7 Weiters geht aus den Wiegeprotokollen und den Eichscheinen nicht hervor,

  • ob es sich im gegenständlichen Fall um eine Wiegeeinrichtung mit abgeschirmten Schnittstellen handelt, um jegliche Beeinflussung durch elektromagnetische Strahlung […] auszuschließen.

Die Zuverlässigkeit der gegenständlichen Waage wird daher ausdrücklich bestritten, da eine Beeinflussung im Verwiegungszeitpunkt durch Handys, Funkgeräte, Navigationssysteme und Mautgeräte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

[…]

5. 1 […]

Der ursprüngliche Vorwurf der Nichteinhaltung von Bescheidauflagen in 11 Fällen und somit der Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit d KFG wurde von der belangten Behörde somit geändert.

5. 2 Bei der Fahrt vom Standort der Niederlassung in L nach Deutschland handelte es sich um eine Leerfahrt, das Kfz war zum Zeitpunkt der Kontrolle unbeladen.

[…]

Im Zeitpunkt der Kontrolle wurden KEINE Güter transportiert, es handelte sich um eine Fahrt eines Transport- bzw. Fördermittels ohne Ladung zur Verladestelle im Ausland.

[…]

Das Spezialfahrzeug war daher mit speziell adaptierten Ladungsträgern, sogenannten Schwerlastmodulen ausgerüstet (Schwanenhals, Querverspannungen, […] etc)

Durch diese Ausrüstungselemente konnte den einzelfallspezifischen Bedingungen bei der Verladung in Polen, […] entsprochen werden.

[…]

Der Vorwurf, für den gegenständlichen Transport habe keine Ausnahmegenehmigung bestanden, gehe sohin jedenfalls ins Leere.

ad a):

Beim Sattelauflieger, Marke G, sind Achsen als Liftachsen ausgeführt. […]

Die technische Möglichkeit der Achsanhebung dient in erster Linie dazu, Ressourcen und die Umwelt zu entlasten […].

Da die Fahrt von Firmenstandort zur Grenze eine Leerfahrt war, nutzte der Beschwerdeführer momentan und kurzfristig diese Option und hob die variablen Achsen kurzfristig an, um den vorangeführten Erfordernissen der Umwelt- und Ressourcenschonung Rechnung zu tragen.

Weder nach den Bestimmungen des KFG, noch nach den Bedingungen der Kfz-Zulassung, noch nach den Bestimmungen des Genehmigungsbescheides des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 25.10.2023, Zl XY, SOTRA-Nummer: X, sei der Einsatz aller zwölf Achsen zwingend vorgeschrieben.

ad b):

Gemäß Kfz-Zulassungsschein betragen die höchstzulässigen Achslasten des

Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen […] für die 1. Achse 9000kg

Sattelaufliegers, Kennzeichen […] für alle 12 Achsen jeweils 12000kg.

Die festgestellten Achslasten liegen sohin in allen Fällen unter den höchstzulässigen Achslasten gemäß Zulassung.

Demzufolge erteilte das Amt der Vorarlberger Landesregierung noch am Tag der Anhaltung mit Bescheid vom 30.10.2023, […] SOTRA-Nummer: Z, die Genehmigung für folgende Achslasten:

Tatsächliche Achslasten (kg): Zugfahrzeug: 7500/7500/7000/7000/

Anhänger: 4000/4000/4000/4000/4000/4000/4000/4000/4000/4000/4000/4000.

Beweis:

[…]

6. Das Anheben der Achsen erfordert keinen nennenswerten Zeitaufwand und kann vom Beschwerdeführer während der Fahrt jederzeit vorgenommen werden.

Das Liften erfolgt bei anspruchsvollen Transportstrecken situationsbedingt und kann aufgrund der Streckenverhältnisse (zB kleiner Wendekreis, Auffahrten) notwendig werden.

7. ZUR STRAFBEMESSUNG:

[…]

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Mildernd sind folgende Umstände zu werten:

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als geringfügige Verfehlung zu werten.

Die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ist gering.

Die maßgebende Unwertgesamtheit ist als gering einzustufen.

Diese Strafzumessungstatsachen wurden von der belangten Behörde einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen.“

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschuldigte hat nicht daran teilgenommen und sich entschuldigt. Die Bezirkshauptmannschaft hat auf eine Teilnahme verzichtet. Als Zeugen wurden befragt: der Polizeibeamte GrInsp S G, der die Anzeige verfasst hat, und der ASFINAG-Bedienstete M H, der die Verwiegung durchgeführt hat.

Im Übrigen wurde der vorgelegte Verwaltungsakt eingesehen.

Sachverhalt

5. Der Beschuldigte hat am 30. Oktober 2023 um 10:34 Uhr ein Sattelzugfahrzeug mit einem Sattelanhänger in H auf der R bei Straßenkilometer x (Kontrollplatz) gelenkt.

Die Polizei hat damals gemeinsam mit der ASFINAG eine Kontrolle von Schwertransporten („SOTRA-Kontrolle“) durchgeführt. Der Beschuldigte wurde kontrolliert.

6. Der Beschuldigte hat bei der Kontrolle den Bescheid des Landeshauptmannes vom 25. Oktober 2023, Zahl: X AX, SOTRA-Nummer: X, vorgelegt. In diesem Bescheid hat der Landeshauptmann für das vom Beschuldigten gelenkte Sattelkraftfahrzeug eine Ausnahmebewilligung gemäß § 104 Abs 9 KFG 1967 erteilt.

Der Bescheid lautet auszugsweise wie folgt:

„I.

Der Landeshauptmann erteilt als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung, auf den im Punkt A) bezeichneten Fahrtstrecken, die

die Bewilligung zum Ziehen von Anhängern mit Kraftfahrzeugen oder zum Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen gem. § 104 Abs. 9 KFG 1967

eingeschränkte Zulassung gem. § 39 KFG 1967

unter den im Punkt B) angeführten Auflagen.

Fahrzeugdaten:

Kraftfahrzeug:

[…]

Anhänger:

[…]

Diese Bewilligung gilt für eine Fahrt vom 30.10.2023 bis 29.11.2023.

Transportgut: 1 Höhengleicher Adapter - mit dem Fahrzeug genehmigt

Höchstmaße:

Länge von 28,00 m

Breite von3,00 m

Höhe von4,00 m

Gesamtgewicht von68.000 kg

Überstand der Ladung nach hinten: max 0,00 m

Tatsächliche Achslasten (kg):

Zugfahrzeug: 7000 / 5000 / 7000 / 7000 /

Anhänger: 3.500 / 3.500 / 3.500 / 3.500 / 3.500 / 3.500 / 3.500 / 3.500 / 3.500 / 3.500 / 3.500 / 3.500 /

[…]

A) FAHRTSTRECKE

[…]

B) AUFLAGEN

[…]“

7. Das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges hat 66.800 kg betragen.

Das Sattelzugfahrzeug hatte die folgenden Achslasten: 1. Achse: 7.650 kg; 2. Achse: 6.800 kg; 3. Achse: 8.150 kg; 4. Achse: 7.900 kg.

Der Sattelanhänger hatte die folgenden Achslasten: 1. Achse: 5.100 kg; 7. Achse: 6.900 kg; 8. Achse: 6.750 kg; 9. Achse: 6.550 kg; 10. Achse: 6.350 kg; 11. Achse: 6.600 kg. Die Achsen 2 bis 6 und die Achse 12 des Sattelanhängers wurden nicht verwendet, das heißt diese Achsen waren angehoben.

Beweiswürdigung

Feststellungen im Punkt 5

8. Dass der Beschuldigte ein Sattelzugfahrzeug mit einem Anhänger gelenkt hat und von der Polizei kontrolliert wurde, ist nicht strittig.

Feststellungen im Punkt 6

9. Der Polizeibeamte hat in der Verhandlung angegeben, dass ihm der Lkw-Fahrer den Bescheid vom 25. Oktober 2023 mit der SOTRA-Nummer X ausgehändigt habe (vgl Seite 4, dritter Absatz der Verhandlungsschrift von 31. Juli 2025). Die Feststellungen zum Inhalt dieses Bescheides ergeben sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie dieses Bescheides.

Feststellungen im Punkt 7

10. Die Achslasten und das Gesamtgewicht wurden von der ASFINAG bei einer Verwiegung festgestellt und sind im Wiegeprotokoll, das sich im Verwaltungsakt befindet, festgehalten. Die Verwiegung wurde mit einem geeichten Radlastmesser von Bediensteten der ASFINAG durchgeführt. Einer dieser Bediensteten, der Zeuge M.H., hat nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert, wie die Verwiegung durchgeführt wurde und dass es bei der Verwiegung keine Probleme gegeben hat.

Das Landesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass die Verwiegung mit einem geeichten Messgerät entsprechend den Bedienungsvorschriften durchgeführt und die Gewichte richtig ermittelt wurden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken sind nicht berechtigt:

Zum Vorbringen, wonach die Messung nur einfach durchgeführt und keine zweite Verwiegung stattgefunden habe:

Der Zeuge hat glaubwürdig angegeben, dass es keine Vorschrift dahingehend gebe, dass der Wiegevorgang zweimal erfolgen müsse. In der Beschwerde wurden auch keine Nachweise für diese Behauptung vorgelegt.

Zum Vorbringen, wonach die im Eichschein angeführte erweiterte Messunsicherheit nicht mit den Toleranzabzügen im Wiegeprotokoll übereinstimme:

Die Ausführungen im Eichschein beziehen sich auf die Messabweichung bei der Eichung und nicht auf die Fehlergrenzen der Waage.

Zum Vorbringen, wonach aus den Wiegeprotokollen nicht hervorgehe, dass die Wiegeeinrichtung eine abgeschirmte Schnittstelle hat, um jegliche Beeinflussung durch elektromagnetische Strahlung auszuschließen:

Der Zeuge hat glaubhaft dargelegt, dass die Wiegeplatten mit einem Kabel und nicht über eine Funkverbindung mit dem Laptop verbunden sind. Eine Beeinflussung durch elektromagnetische Strahlen ist daher auszuschließen.

Zu den im Punkt 1.2 der Beschwerde angeführten Grundsätzen, die bei der Verwiegung zu beachten sind:

Es wird in der Beschwerde nicht konkret dargelegt und belegt, warum die angeführten Grundsätze bei der Verwiegung maßgeblich gewesen sein sollen. Im Übrigen ergibt sich aus den Angaben des Zeugen und den vorliegenden Unterlagen, dass einige der angeführten Grundsätze eingehalten wurden (zum Beispiel, dass alle Bremsen zu lösen sind oder nach der Verwiegung ein Wiegeprotokoll zu erstellen ist).

Maßgebliche Rechtsvorschriften

11. Der § 4 Abs 7a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023, lautet auszugsweise:

„§ 4. Allgemeines

[…]

(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, […] nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten. […]“.

Der § 101 Abs 5 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023, lautet:

„§ 101. Beladung

[…]

(5) Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

1. Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und

2. wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes nötig ist oder wenn dadurch eine wesentliche Reduktion von Treibhausgasemissionen zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

[…]“

Der § 102 Abs 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023, lautet:

„§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

[…]“

Der § 104 Abs 9 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023, lautet:

„§ 104. Ziehen von Anhängern

[…]

(9) Das Ziehen von Anhängern oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen ist, wenn die für die Summe der Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anhänger gezogen oder die Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden sollen. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur zum Zwecke der Erprobung oder nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

1. Beförderung unteilbarer Güter oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und

2. wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen, bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes nötig ist, oder wenn dadurch eine wesentliche Reduktion von Treibhausgasemissionen zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet, über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.“

Der § 134 Abs 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023, lautet auszugsweise:

„§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz oder

2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder

3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder

4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder

5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder

6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […] Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

Rechtliche Beurteilung

12. Der Beschuldigte hat ein Sattelkraftfahrzeug, und damit einen Kraftwagen mit Anhänger, gelenkt. Bei Kraftwagen mit Anhänger darf die Summe der Gesamtgewichte 40.000 kg nicht überschreiten (vgl. § 4 Abs 7a KFG).

Das Gesamtgewicht des vom Beschuldigten gelenkten Sattelkraftfahrzeuges hat 66.800 kg und damit mehr als das zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg betragen.

13. Die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes von 40.000 kg ist nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmanns zulässig (vgl. § 104 Abs 9 KFG).

Der Beschuldigte konnte eine Bewilligung des Landeshauptmannes vom 25. Oktober 2023 (SOTRA-Nummer X) vorlegen, in der ein Gesamtgewicht von 68.000 kg genehmigt wurde. In diesem Bescheid wurden auch die Achslasten vorgeschrieben, die bei den Achsen des Zugfahrzeuges und des Anhängers nicht überschritten werden dürfen; diese Achslasten waren aber – wie sich aus dem Wortlaut des Bescheides ergibt – keine Auflagen im Bescheid.

Das im Bescheid erlaubte Gesamtgewicht von 68.000 kg (und damit die Überschreitung des nach § 4 Abs 7a KFG zulässigen Gesamtgewichtes von 40.000 kg) wurde nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass die im Bescheid angeführten Achslasten nicht überschritten werden.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sowohl beim Zugfahrzeug als auch beim Anhänger diese im Bescheid vorgeschriebenen Achslasten überschritten wurden. Damit war die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes von 40.000 kg nicht mehr durch den Bescheid des Landeshauptmanns vom 25. Oktober 2023 gedeckt.

Der Beschuldigte hat daher gegen den § 4 Abs 7a KFG verstoßen, weil bei dem von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeug das Gesamtgewicht von 40.000 kg überschritten wurde, ohne dass dafür eine Bewilligung des Landeshauptmanns vorlag.

14. Eine Bestrafung ist nur zulässig, wenn die Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine Verfolgungshandlung gesetzt hat, die alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente erhalten hat (vgl. § 31 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz).

Dem Beschuldigten wurde im Strafverfahren zur Last gelegt, nicht alle Achsen des Sattelanhängers verwendet und die im Bescheid des Landeshauptmanns vorgeschriebenen Achslasten überschritten zu haben (vgl. dazu die sich im Verwaltungsakt befindlichen Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 21. November 2023, vom 9. Februar 2024 und vom 6. Mai 2024). In den Aufforderungen vom 21. November 2023 und vom 9. Februar 2024 wurde dem Beschuldigten deswegen die Nichterfüllung von Bescheidauflagen zur Last gelegt; in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Mai 2024 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass für den gegenständlichen Transport keine Ausnahmebewilligung bestand.

Dem Beschuldigten wurde aber nie vorgeworfen, dass er das nach § 4 Abs 7a KFG zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg überschritten habe. Dieses Tatbestandselement war nie Gegenstand einer (rechtzeitigen) Verfolgungshandlung.

Das angefochtene Straferkenntnis musste daher aufgehoben werden, weil die vom Beschuldigten begangene Verwaltungsübertretung nicht richtig bezeichnet wurde und eine Berichtigung nicht mehr möglich war.

Unzulässigkeit der Revision

15. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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