LVwG V LVwG-352-3/2025-R12

LVwG-352-3/2025-R12Tribunale amministrativo regionale28 ago 2025

Regest

Auskunftspflicht, Auskunft über Förderempfänger, keine Rückschlüsse auf wirtschaftliche Lage, Interessensabwägung, natürliche Person, kleine Förderbeträge, Rückschlüsse auf Umsatz möglich, Gesellschaften, Rückschlüsse auf vergangene wirtschaftliche Situation

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-352-3/2025-R12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.352.3.2025.R12

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des M W, pA D, W, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.02.2025, Zl X, betreffend Nichterteilung einer Auskunft nach dem Auskunftsgesetz (AuskunftsG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, und zwar

I.hinsichtlich der Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten und hinsichtlich der Zuschüsse für Unternehmungen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen, in Bezug auf die Namen und Postleitzahlen der Förderempfänger,

a) soweit es sich um natürliche Personen handelt, denen jeweils eine Förderung von insgesamt mehr als 5.000 Euro gewährt wurden, sowie

b) soweit es sich um sonstige Unternehmen handelt, unabhängig davon, ob eine Veröffentlichungspflicht besteht;

II.hinsichtlich der Gewährung von Zuschüssen für Reisebüro-Unternehmungen und Covid-19-Sonderprojektförderungen in Bezug auf die Namen und Postleitzahlen der Förderempfänger; sowie

III.hinsichtlich der Gewährung von Haftungen für Mikrokredite, sofern aus der Haftungsübernahme tatsächlich Zahlungen geleistet wurden, in Bezug auf die Namen und Postleitzahlen der Förderempfänger.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.1. Mit E-Mail vom 13.02.2024 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs 1 AuskunftsG die Erteilung einer Auskunft über die vom Land Vorarlberg gewährten Covid-Wirtschaftsförderungen. Konkret ersuchte er um elektronische Erteilung der Auskunft in maschinenlesbarem Datenformat in Form einer Auflistung sämtlicher diesbezüglicher Daten in folgenden Kategorien:

1. Datum der Gewährung der Förderung

2. Höhe der gewährten bzw der ausbezahlten Förderung (und einer allfälligen Rückzahlung)

3. Name der Empfänger

4. Rechtsform der Empfänger

5. Postleitzahl der Empfänger

6. Branche der Empfänger

7. Kategorie der Förderung

a.Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten

b.Gewährung von Zuschüssen für Unternehmungen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen

c.Gewährung von Zuschüssen für Reisebüro-Unternehmungen

d.Gewährung von Haftungen für Mikrokredite

e.Beratungszuschüsse

f.Covid-19-Unterstützungsfonds

g.Covid-19-Sonderprojektsförderung

Er begehre die Auskunft in seiner Rolle als „Public Watchdog“. Die Übermittlung der Auskünfte an JournalistInnen würde nicht automatisch in einer Veröffentlichung resultieren. Im Fall der (teilweisen) Auskunftsverweigerung beantrage er eine bescheidmäßige Absprache nach § 4 Abs 4 Satz 2 AuskunftsG. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er Journalist sei und die im Rahmen der Covid-19-Pandemie ausbezahlten Wirtschaftsförderungen in seinen Tätigkeitsbereich fallen würden.

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2024, Zl X, eine anonymisierte Tabelle übermittelt. Diese Tabelle hat keinen Titel.

Im Begleitschreiben wird dazu ausgeführt, dass Beratungszuschüsse sowie der Covid-19-Unterstützungsfonds von der Wirtschaftskammer Vorarlberg abgewickelt werde und vom Land Vorarlberg lediglich zu 50 % finanziert werde. Die diesbezüglich begehrten Daten würden dem Land Vorarlberg deshalb nicht vorliegen und der Beschwerdeführer werde mit seinem Auskunftsbegehren an die Wirtschaftskammer Vorarlberg verwiesen. Ansonsten werde dem Auskunftsbegehren in Form der beiliegenden Tabelle entsprochen. Darin seien die vom Beschwerdeführer angeführten Kategorien von Daten geordnet und nach den von ihm genannten Covid-Wirtschaftsförderungen angeführt.

In der übermittelten Tabelle sind die Einzelförderungen fortlaufend nach den Branchen der Förderempfänger nummeriert und der Höhe nach angeführt. Die Tabelle ist gegliedert nach Nummer, Datum der Gewährung der Förderung, Höhe der gewährten Förderung, Rechtsform der Empfänger und Branche der Empfänger.

In Bezug auf die in der Tabelle nicht angeführten Namen und Postleitzahlen der Förderempfänger wurde im Begleitschreiben angeführt, dass die Auskunft aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht erteilt werden könne und über diese Verweigerung mit Bescheid gesondert abgesprochen werde.

1.3. Mit dem nun angefochtenem (Auskunftsverweigerungs-)Bescheid wies die belangte Behörde das darüberhinausgehende Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 13.02.2024 insoweit ab, und konkretisierte dies im Spruch dahingehend, dass die begehrten Auskünfte in Bezug auf

-die Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten,

-die Zuschüsse für Unternehmen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen,

-die Zuschüsse für Reisebürounternehmungen,

-die Gewährung von Haftungen für Mikrokredite und

-die Covid-19-Sonderprojektförderungen

sofern diese nicht bereits mit Schreiben vom 08.04.2024, Zl X, erteilt worden seien, gemäß § 4 Abs 1 des AuskunftsG, LGBl Nr 17/1989, idgF, nicht erteilt werden können und der Antrag insoweit abzuweisen sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem vom Beschwerdeführer beabsichtigten Beitrag zur öffentlichen Diskussion über die Mittelverwendung samt namentlicher Nennung der Förderempfänger kein zwingendes gesellschaftliches Informationsbedürfnis gegenüberstehe und die beantragte Maßnahme auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehe. Die namentliche Kenntnis der Förderempfänger sei nicht instrumentell für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, da der Beitrag zur öffentlichen Diskussion über die Verwendung öffentlicher Mittel mit den bereits erteilten Auskünften geleistet werden könne. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen gelange die Behörde zur Auffassung, dass die persönlichen Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft berührten Förderempfänger gegenüber dem Recht auf Information als „public watchdog“ nach Art 10 EMRK bzw dem Anspruch auf Auskunftserteilung überwiegen. Eine Bekanntgabe der Namen der Förderempfänger sei aufgrund von § 4 Abs 1 AuskunftsG iVm Art 20 Abs 3 B-VG bzw § 1 Abs 2 DSG daher nicht zulässig. Ebenso sei die Bekanntgabe der Postleitzahlen der Förderempfänger nicht zulässig, da diese – insbesondere in kleinen Gemeinden – Rückschlüsse auf die jeweiligen Förderempfänger ermöglichen würde.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen (auszugsweise) vor:

„[…]

IV. Beschwerdegründe (Angaben gemäß § 9 Abs 123 VwGVG):

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen rechtswidrig.

IV.a. Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK sowie des Auskunftsgesetzes:

Das Vorarlberger Auskunftsgesetz (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit von zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes ergangenen Entscheidungen auf Auskunftsgesetze der Länder: VwGH 8.6.2011, Ra 2015/03/0038, Rz 17) ist insbesondere Im Lichte der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte in Art 10 EMRK - dem Recht auf die freie Meinungsäußerung – auszulegen bzw. bei der Erteilung von Auskünften anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leitet aus dieser Bestimmung nämlich in ständiger Rechtsprechung ein Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen-wie es auch die verfahrensgegenständlichen Dokumente der belangten Behörde sind - für Journalist:innen und Nichtregierungsorganisationen, also für sogenannte „Public Watchdogs", ab (vgl. EGMR 8.11.2016, 18030/11 [Gase of Magyar Helsinki Bizottsag v. Hungary], Rz 156ff).

Die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung wurde innerstaatlich durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22f) und durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 4.3.2021, E 4037/2020, Rz llff) bestätigt und deren Anwendung konkretisiert.

Jede in der Rechtsordnung vorgesehene Beschränkung für Auskünfte der mit der Verwaltung betrauten Organe ist laut EGMR im Lichte von Art 10 Abs 2 EMRK so auszulegen, dass eine Verweigerung des Zugangs zu Information nur zulässig ist, sofern diese „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist (vgl. insbesondere EGMR 28.11.2013, 39534/07 [Gase of Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes v. Austria], Rz 47).

Im konkreten Fall schränkt die belangte Behörde den Zugang des Beschwerdeführers zu Informationen ein. Sie genießt ein Informationsmonopol und hat den Beschwerdeführer – einen Journalisten - in seinem Recht eingeschränkt, seine (Kontroll)-Funktion als sogenannter „Public Watchdog" wahrzunehmen, obwohl solche Akteure nach der Rechtsprechung des EGMR besonders schutzbedürftig sind.

Somit verstößt die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid gegen Art 10 EMRK sowie gegen das Auskunftsgesetz, das eine Auskunft über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs - dazu zählen die begehrten Auskünfte - gebietet.

IV.b. Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Auskunftserteilung gemäß Art 10 EMRK:

Die erwähnte Interessenabwägung ist laut der konkretisierenden Entscheidung der großen Kammer des EGMR anhand von vier Punkten bzw. Fragen durchzuführen (vgl. EGMR 8.11.2016,18030/11 [Gase of Magyar Helsinki Bizottsag. Hungary], Rz 156ff). Resultat dieser Abwägung könne sein, dass gemäß Art 10 EMRK ein Recht auf Zugang zu staatlicher Information besteht und eine Auskunftsverweigerung eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellt. Zugang zu Information sei dann zu gewähren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eine Auskunftsverweigerung somit in Konflikt mit dem Recht auf die freie Meinungsäußerung stehen würde:

IV.b.1. Zweck und Ziel des Informationsansuchens:

"[…] Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen? […]“ (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22)

Der Beschwerdeführer ist Redakteur im Ressort Innenpolitik Chronik der Tageszeitung D und berichtet in dieser Funktion über das politische und chronikalische Geschehen in Österreich. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens war der Beschwerdeführer Redakteur der V.

Dass die Covid-Wirtschaftsförderungen im öffentlichen Interesse liegen (vgl. etwa https://orf.at/stories/3291552/), ist auch angesichts derer bundesweiten Höhen (vgl. etwa https://orf.at/stories/3282696/) offenkundig und auch auf Landesebene nachvollziehbar (vgl. etwa https://vorarlberg.orf.at/stories/327S769/).

Außerdem bestätigt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst (Seite 8), dass dieses Kriterium „als erfüllt betrachtet werden" kann.

IV.b.2. Charakter der begehrten Informationen:

„[...] [Die Informationen. Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind[...]." (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22)

Die Verwendung von Steuergeld liegt offensichtlich im öffentlichen Interesse, auch angesichts dessen, dass sie im Kontext einer weltweiten Pandemie geschah, die auch in Vorarlberg für politische und wirtschaftliche Verwerfungen sorgte. Die begehrten Auskünfte würden zu einer öffentlichen Debatte zu diesem Thema beitragen. Außerdem erfüllen die begehrten Informationen angesichts der Tatsache, dass eine Vielzahl von Unternehmen mit hohen Beträgen bedacht wurden, das Kriterium, dass sie Aufklärung über die „Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften" leisten können.

Dies wird auch in einer verfahrensgegenständlichen „kurzgutachterlichen Stellungnahme" für das Amt der Vorarlberger Landesregierung bestätigt (vgl. https://vorarl-berg.at/documents/302033/472408/Rechtsfragen+der+Auskunftspflicht+Vorarlberg.pdf/778el56e-2d73-38cc-2068-f781616fd4da?t=1741944365718, Seite 30).

Hinzu kommen weitere Punkte, die ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung begründen:

Anzumerken ist hierzu zum einen, dass laut der (in Punkt III.b.) erwähnten Anfragebeantwortung etwa im Rahmen „Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten" insgesamt 13.971.159,01 Euro an Förderungen ausbezahlt wurden, laut einer Addition aller aufgelisteten Förderungen dieser Kategorie in der erwähnten Excel-Datei jedoch 13.908.646,45 Euro (vgl. Arbeitsblatt „Investitionsprämie" in Beilage ./C2). Diese beachtliche Differenz ist nicht erklärlich und begründet ein zusätzliches Interesse an der begehrten Auskunft. Ähnliche Differenzen gibt es in der Förderung von „Gewährung von Zuschüssen für Reisebüro-Unternehmungen" (insgesamt 147.633,33 Euro laut Auskunftserteilung, vgl. Arbeitsblatt „Reisebüro" in Beilage ./C2; 153.633,33 Euro laut Anfragebeantwortung).

Ob einzelnen Empfängerrinnen von Förderungen mehrere Förderungen gewährt und so auch mehrere Tranchen zur Auszahlung gelangten, kann aus der teilweise erteilten Auskunft nicht nachvollzogen werden, da etwa auch keine pseudonymisierenden Kennungen für einzelne Empfängerrinnen angegeben wurden. Auch deswegen wird mit der teilweisen Auskunftserteilung das journalistische Interesse nicht gestillt, da unter anderem nicht nachvollzogen werden kann, ob mehrere Förderungen an einem Empfängerin ordnungsgemäß kollegial von der belangten Behörde beschlossen wurden (§ 3 Abs 1 iVm Anlage Z 30 Satz 2 Geschäftsordnung der [Vorarlberger] Landesregierung).

Die Förderungen wurden von Mitgliedern der belangten Behörde auch zur eigenen Profilierung genutzt (vgl. etwa die Landeskorrespondenz vom 2.6.2020 „Rasche und wirkungsvolle Hilfe für den Tourismus" unter https://presse,vorarlberg.at/land/dist/vlk-61545.html, inklusive Bilder von Mitgliedern der belangten Behörde), was ein zusätzliches journalistisches Interesse an der Kontrolle derer Arbeit begründet.

Außerdem kam es im Bereich der Landesverwaltung mehrmals zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Covid-Förderungen - insbesondere was den Genehmigungsvorgang im Bereich der Landesregierung betraf-, über die der ORF Vorarlberg berichtete (vgl. https://vorarlberg.orf.at/stories/3277828/). Auch diese begründen ein erhöhtes journalistisches Interesse an der vollständigen Erteilung der begehrten Auskunft.

IV.b.3. Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen:

Es ist aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Bescheid davon auszugehen und es ist geboten, dass die belangte Behörde über die begehrten Auskünfte verfügt bzw. dass ihr diese Informationen jederzeit zur Verfügung stehen können. Gegenteiliges hat die belangte Behörde während des Verfahrens auch nicht in den Raum gestellt und ist nicht aufgekommen.

IV.b.4. Rolle des Beschwerdeführers:

„[…] [Die Rolle des Zugangswerbers] als Journalist bzw. als „social watchdog" (gesellschaftlicher Wachhund) oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen […].“ (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22)

Der Beschwerdeführer ist, wie bereits dargelegt, Journalist. Aktuell ist er Redakteur im Ressort Innenpolitik Chronik der Tageszeitung D und beschäftigt sich in dieser Funktion unter anderem mit dem Land Vorarlberg sowie dessen ausbezahlten Covid-Wirtschaftsförderungen (vgl. …). Ihm kommt damit die Rolle eines sogenannten „Public Watch-dogs" im Sinne der Rechtsprechung zu. Diese hat ihm auch die belangte Behörde selbst im angefochtenen Bescheid (Seite 8) zugesprochen.

Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers entspricht somit allen Kriterien des EGMR für eine Auskunftserteilung. Der angefochtene Bescheid verletzt ihn daher in seinen aus Art 10 EMRK abgeleiteten - und dadurch verfassungsrechtlich gewährleisteten - Rechten auf die Freiheit der Meinungsäußerung.

In solchen Fällen prüft der EGMR In einem weiteren Schritt, ob dieser Eingriff in die Freiheit

der Meinungsäußerung von der EMRK gedeckt ist (vgl. EGMR 8.11.2016, 18030/11 [Gase of Magyar Helsinki Bizottsag v. Hungary], Rz 181ff).

Diese Vorgehensweise wurde bereits durch den Verwaltungsgerichtshof - in einem ähnlich gelagerten Fall-angewandt;

„[…] Im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, [ist] eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind." (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 23)

IV.b.5. Gesetzliche Grundlage und legitimes Ziel:

Unbestritten soll auch an dieser Stelle festgehalten werden, dass prinzipiell eine gesetzliche Grundlage für die Geheimhaltung personenbezogener Daten existiert, die auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anführt. Innerstaatlich ist die in Art 1 § 1 Datenschutzgesetz (DSG) umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten zu nennen, die unter anderem auf Art 8 EMRK beruht. Beide Normen gelten aber nicht absolut: „[Z]ur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen" und „wichtiger öffentlicher Interessen" sind laut Art 1 § 1 DSG „Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung [...] zulässig".

Solche „Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung" sind im gegenständlichen Fall - wie bereits ausgeführt - in Art 10 EMRK sowie in § 1 Vorarlberger Auskunftsgesetz getroffen worden. Hierzu ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass im Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes folgende „Zweifelsregel" gilt: Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressender Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (VwGH 28.01.2019, 2017/01/0140).

IV.b.6. Legitimes Ziel, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig:

Auch verfolgt die Geheimhaltung auf Basis der angeführten gesetzlichen Grundlage kein legitimes (im Sinne von: andere Interessen überwiegendes) Ziel: Schützenswerte Interessen Dritter sind von der belangten Behörde jedenfalls nicht (ausreichend, im Sinne von, die teilweise Auskunftsverweigerung nachvollziehbar machen könnend) dargelegt worden. So führt die belangte Behörde beispielsweise aus, dass die begehrte Auskunft teilweise verweigert wurde,„da es sich dabei um sensible Informationen über ihre wirtschaftliche Situation, ihre konkreten Einnahmen sowie sonstigen finanziellen Transaktionen handelt, die grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind" (Seite 8 des angefochtenen Bescheides). Außerdem könne in manchen Fällen „durch erteilte Auskünfte Rückschluss auf Umsatzhöhen oder Zahlungsschwierigkeiten und somit auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen natürlichen oderjuristischen Personen gezogen werden" (Seite 9 des angefochtenen Bescheides).

Beide diese angeführten Argumente bleiben aber unbelegt, es ist unklar, wie die Offenlegung von Umsätzen, die vor mittlerweile fast sechs Jahren erzielt wurden - als Berechnungsgrundlage für die „Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergung- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten" wurde beispielsweise „der erzielte Umsatz in einem bestimmten Zeitraum im Vorjahr (2019; Anm.)" herangezogen (Seite 3 des angefochtenen Bescheides) – jetzt noch ein ausgeprägtes und überwiegendes Geheimhaltungsinteresse erkennen lassen. Und auch, wie die von der belangten Behörde befürchteten „Rückschlüsse" möglich wären. Dasselbe gilt für weitere Förderungskategorien, etwa d\e „Gewährung von Zuschüssen für Unternehmungen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen".

Alle Förderungskategorien haben außerdem gemein, dass zahllose Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kapitalgesellschaften/ Kommanditer-werbsgesellschaften und Offene Gesellschaften von ihnen profitierten (vgl. Beilage ./C2) - also Unternehmen, die bereits jetzt umfassenden Publikationspflichten unterliegen (vgl. etwa https;//www.insolution.at/offenlegungspflicht-von-jahresabschluessen-in-oesterreich.html), weswegen Daten über deren finanzielle Lage sowieso schon öffentlich abrufbar sein müssten. Insbesondere bleibt unklar, wie die Geheimhaltung einer Förderung an eine Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. Ordnungsnummer 359 im Arbeitsblatt „Investitionsprämie" in Beilage ./C2) gerechtfertigt werden soll.

Zudem ist wohl allen Unternehmen in den bedachten Branchen gemein, dass sie - angesichts der flächendeckenden Pandemieschutzmaßnahmen-von wirtschaftlichen Einbußen betroffen waren: Eine Offenlegung dieser Tatsache stellt keinen beachtenswerten Geheimhaltungsgrund dar. Dieses Argument bleibt insbesondere bei der „Covid-19-Sonderprojektförderung" unerklärlich, da hier nur einzelne Projekte gefördert wurden.

Auch lässt die belangte Behörde den Beschwerdeführer komplett im Dunkeln darüber, welche „sensiblen Informationen" in den begehrten Auskünften vorhanden sind, mit denen „sonstige finanzielle Transaktionen" offengelegt würden (Seite 8 des angefochtenen Bescheides). Dasselbe gilt für die apodiktische Aussage, dass „die Bekanntgabe der Postleitzahlen der Förderempfänger:innen nicht zulässig [sei], da diese – insbesondere in kleinen Gemeinden - Rückschlüsse auf die jeweiligen Förderempfänger[:i]nnen ermöglichen könnte" würden (Seite 9 des angefochtenen Bescheides). Wie das faktisch möglich sein soll, lässt die belangte Behörde offen und erscheint weltfremd; Vorarlberg hat 96 Gemeinden und selbst die kleinste Gemeinde Dünserberg ganze zehn touristische Betriebe (Stand 2023; https;//www.statistik.at/blickgem/G0801/g80403.pdf).

In Österreich war weiters regelmäßig Thema, dass parteinahe Unternehmungen -sachlich nicht gerechtfertigt - mit Covid-Förderungen bedacht wurden (vgl. etwa https://orf.at/stories/336S444/). Um solchen Förderungen auch auf Landesebene effektiv „nachgehen" zu können, ist eine Offenlegung der Empfänger:innen notwendig.

Weiters ist anzumerken, dass die Förderungen, für weiche betriebliche Umsatzzahlen als Berechnungsgrundlage herangezogen wurden, gedeckelt wurden (etwa die „Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten" auf 50.000 Euro pro Unternehmen - dieser Höchstbetrag wurde 49 Unternehmen ausbezahlt). Auf konkrete Umsätze sind in diesen Fällen also schon gar keine Rückschlüsse möglich.

Unklar bleibt außerdem, inwiefern „das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen dadurch verstärkt [wird], dass die jeweiligen Förderempfänger[:i]nnen keine Zustimmung zur öffentlichen Bekanntgabe ihrer Daten erteilt haben und eine Veröffentlichung der Förderdaten nicht zu erwarten hatten" (Seite 8 des angefochtenen Bescheides). Schließlich steht die EMRK - und damit ihr maßgeblicher Artikel 10 - seit 1964 in Verfassungsrang, das Vorarlberger Auskunftsgesetz wurde 1989 erlassen. Die der Interessenabwägung zugrunde liegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083) stammt zudem aus dem Jahr 2018. Den Förderempfänger:innen muss also bewusst gewesen sein, dass eine Offenlegung von öffentlichen Förderungen an Journalistinnen denkbar ist.

Dies wird auch dadurch verstärkt, dass die belangte Behörde in ihren aktuell gültigen Förderungsrichtlinien (AFRL; vgl. https://vorarlberg.at/-/allgemeine-foerderungsrichtlinie-der-vorarlberger-landesregierung-afrl) keine solche Zustimmung für die Veröffentlichung der Förderung in der eigenen Transparenzdatenbank (vgl. https;//transpa-renz.vorarlberg.at/tab/foerderungen) zwingend einholt, sondern insbesondere darauf hinweist, dass eine Weitergabe der Daten „nach einem entsprechend positiven Ergebnis einer Einzelfallabwägung gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (Rechtfertigung durch berechtigte Interessen des Verantwortlichen, wenn die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen) möglich ist" (Seite 3 der AFRL). Auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) war zum Zeitpunkt der Auslobung der gegenständlichen Förderungen bereits bekannt, weswegen eine Zustimmung zur Weitergabe der Daten nicht erforderlich ist. Hinzu kommt, dass die Empfängerinnen von auf Bundesebene ausgelobten Förderungen veröffentlicht wurden (vgl. etwa https://www.derstandard.at/storY/2000140337737/transparenzdatenbank-zu-corona-hilfen-nun-online) - auch das belegt das überwiegende öffentliche Interesse an einer transparenten Diskussion über die Covid-Förderungen.

All diese Punkte stellen die Argumentation der belangten Behörde in Frage. Dem gegenüber besteht ein klar ausgeprägtes journalistisches Informationsinteresse (hierzu darf auch auf die unter Punkt IV.b.2. angeführten Punkte verwiesen werden), dem die belangte Behörde nur unzureichend Rechnung getragen hat.

Wie oben dargestellt, ist die absolute Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig (vgl. dazu auch den ähnlich gelagerten Fall: BVwG 11.3.3024 W214 2235505-1). Überwiegend schützenswerte Interessen Dritter sind nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde eine erweiterte teilweise Auskunftserteilung (vgl. VwGH 2.2.2023, Ro 2023/13/0001, Rz 21) nicht einmal in Betracht gezogen hat: Bezüglich der Bekanntgabe von Postleitzahlen wäre zum Beispiel Jedenfalls eine Auskunftserteilung von solchen Betrieben möglich gewesen, die in Gemeinden mit mehr als fünf in Frage kommenden Betrieben ihren Sitz haben. Dasselbe gilt für die Annahme einer bestimmten Bagatellgrenze der Höhe von Covid-Förderungen, ab welcher eine Auskunft der Empfänger:innen jedenfalls hätte erteilt werden können (beispielsweise ab 5000 Euro), oder einer abwägenden Betrachtung der unterschiedlichen Rechtsform der Förderungs-Empfänger:innen (vgl. Punkt IV.b.6.). Aus all diesen - in Punkt IV genannten - Gründen verletzt die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Nichterteilung der Auskunft das in Art 10 EMRK verfassungsrechtlich verankerte Recht des Beschwerdeführers auf die freie Meinungsäußerung. Sie hat damit die Auskunft zu Unrecht verweigert.

Indem die belangte Behörde nur eine unzureichende Interessenabwägung vorgenommen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet: Sie anerkennt zwar die Rolle des Beschwerdeführers als „Public Watchdog", würdigt diese aber in der Interessenabwägung zu wenig bzw. nicht und zieht beispielsweise medienrechtliche Schranken für die Veröffentlichung von Informationen nicht in Betracht. Außerdem bleibt unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer (wie angeführt) über die Förderungspolitik im Rahmen der Covid-Pandemie im Allgemeinen berichten und auch strukturelle Zusammenhänge aufzeigen möchte - dafür ist eine namentliche Nennung der Empfänger:innen unerlässlich. […]“

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Beschwerdeführer ist bei der S Verlagsgesellschaft mbH, Wien, als Journalist tätig und benötigt die begehrte Auskunft für seine journalistische Tätigkeit.

3.2. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 13.02.2024 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung folgendes Auskunftsbegehren:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit begehre ich gemäß § 2 Abs 1 Vorarlberger Auskunftsgesetz, LGBl. Nr. 17/1989 idF LGBl. Nr. 33/2023, die Erteilung folgender Auskunft:

Wie lauten die Empfänger:innen von Covid-Wirtschaftsförderungen des Landes und in welcher Höhe wurden Covid-Wirtschaftsforderungen des Landes an die jeweiligen Empfänger:innen gewährt bzw. ausbezahlt?

Ich bitte um Auflistung der Daten nach folgenden Kategorien:

Datum der Gewährung der Förderung

Höhe der gewährten bzw. der ausbezahlten Förderung (und einer allfälligen Rückzahlung)

Name der Empfänger:innen

Rechtsform der Empfänger:innen

Postleitzahl der Empfänger:innen

Branche der Empfänger:innen

Kategorie der Förderung

oInvestitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten

oGewährung von Zuschüssen für Unternehmungen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen

oGewährung von Zuschüssen für Reisebüro-Unternehmungen

oGewährung von Haftungen für Mikrokredite

oBeratungszuschüsse

oCovid-19-Unterstützungsfonds

oCovid-19-Sonderprojektforderung

Erläuternd zum Begriff der „Covid-Wirtschaftsförderungen des Landes" verweise ich auf die parlamentarische Anfragebeantwortung vom 30. Jänner 2024 an den Vorarlberger Landtag durch die Herren Landesräte Christian Gantner und Marco Tittler (Zahl: 29.01.490) bzw. insbesondere auf deren Antworten zu den Fragen 1 und 2.

Für den Fall der (teilweisen) Verweigerung der Erteilung der begehrten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Abs 4 Satz 2 Auskunftsgesetz, LGBl. Nr. 17/1989, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2013.

Ich ersuche um eine elektronische Erteilung der Auskunft in maschinenlesbarem Datenformat (etwa im Dateiformat .csv oder .xlsx).

Ich weise daraufhin, dass ich diese Auskunft in meiner Rolle als „Public Watchdog" (vgl. VfGH 04.03.2021, E 4037/2020, Rz 11ff bzw. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22f bzw. EGMR 08.11.2016,18030/11 [Case of Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary], Rz 156ff) begehre: Ich bin Journalist und Redakteur im Innenpolitik-Ressort der V - die im Rahmen der Covid-19-Pandemie aufgestellten bzw. ausbezahlten Wirtschaftsförderungen fallen unter anderem in meinen Tätigkeitsbereich. Mit der erteilten Auskunft möchte ich zu einer öffentlichen Diskussion über die Verwendung öffentlicher Mittel beitragen. Zahlreiche Medienberichte über Covid-Wirtschaftsförderungen belegen das überwiegende öffentliche Interesse an der Verwendung öffentlicher Mittel. Eine Übermittlung begehrter Auskünfte an Journalistinnen resultiert aber jedenfalls nicht automatisch in einer (womöglich medienrechtlich sogar unzulässigen) Veröffentlichung, sondern dient lediglich dazu, dass sogenannte „Public Watchdogs" ihre Rolle in einer demokratischen Gesellschaft wahrnehmen können.

In solchen Fällen ist eine genaue Abwägung etwaiger Geheimhaltungstatbestände mit der in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschriebenen Freiheit der Meinungsäußerung - diese darf nur Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese „in einer demokratischen Gesellschaft [...] unentbehrlich sind - durchzuführen (vgl. EGMR 08.11.2016,18030/11 [Gase of Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary], Rz 156ff). In dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sogenannten „Public Watchdogs" auch ein Recht auf Zugang zu Informationen bzw. Dokumenten zugesprochen, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf § 1 Abs 1 Auskunftsgesetz, wonach eine Auskunft nur nicht zu erteilen ist, „soweit" im Auskunftsgesetz nichts anderes bestimmt ist, also zum Beispiel nur „soweit" der Geheimhaltungsgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht greift - folglich wäre eine Auskunft, die etwa Art i § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, tangiert, nur „soweit" und damit auch nur teilweise zu verweigern (vgl. etwa VwGH 02.02.2023, Ro 2023/13/0001, Rz 20).

Ich bedanke mich bereits im Vorhinein für die fristgerechte Erteilung der Auskunft bzw. um allfällige Information über den Stand meines Auskunftsbegehrens (vgl. § 3 Abs 2 Auskunftsgesetz).

Mit freundlichen Grüßen

M W“

3.3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2024, Zl X, eine anonymisierte Tabelle, geordnet nach den vom Beschwerdeführer angeführten Kategorien von Daten nach den vom Beschwerdeführer genannten Covid-Wirtschaftsförderungen, mit den begehrten Höhen der jeweiligen Einzelförderungen übermittelt. In Bezug auf die Namen und die Postleitzahlen der Empfänger wurde darauf hingewiesen, dass die Auskunft aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht erteilt werden kann.

Bezüglich des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers zu den Beratungszuschüssen sowie den Covid-19-Unterstützungsfonds wurde dieser an die Wirtschaftskammer Vorarlberg verwiesen, da die begehrten Daten dem Land Vorarlberg nicht vorliegen.

3.4. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Auskunft vom 13.02.2024, soweit diesem nicht bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2024 entsprochen wurde, ab.

4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird als erwiesen angenommen. Er ist auch nicht strittig.

5.1. Gemäß § 1 Abs 1 AuskunftsG, LGBl Nr 17/1989, haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.

Gemäß Abs 2 leg cit sind unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichenTätigkeit bekannt sind.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit sind Auskünfte soweit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen.

Gemäß § 4 Abs 1 Auskunftsgesetz, LGBl Nr 17/1989, idF LGBl Nr 44/2013, dürfen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

Gemäß Abs 2 leg cit sind Auskünfte nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird, und dürfen Auskünfte verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.

Gemäß Abs 4 leg cit ist die Verweigerung einer Auskunft dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

Gemäß § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG), BGBl I Nr 165/1999, idF BGBl I Nr 51/2012, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten in Folge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Gemäß § 1 Abs 2 dieser Bestimmung sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf-grund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Gemäß § 20 Abs 3 B-VG, BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 141/2022, sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

Gemäß Art 10 Abs 1 EMRK, BGBl Nr 210/1958, idF BGBl III Nr 30/1998, hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.

5.2. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rechtssatznummer 5).

Die angefragte Förderung Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten wurde auf Grundlage der Richtlinie im Rahmen der Corona-Krise „Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten“, die angefragte Förderung zur Gewährung von Zuschüssen für Unternehmungen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen auf Grundlage der Richtlinie „Gewährung von Zuschüssen für Unternehmungen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen“, die Förderung Gewährung von Zuschüssen für Reisebüro-Unternehmungen auf Grundlage der Richtlinie „Gewährung von Zuschüssen für Reisebüro-Unternehmungen“ sowie die Förderung Gewährung von Haftungen für Mikrokredite auf Grundlage der Richtlinie „Gewährung von Haftungen für Mikrokredite“ gewährt.

Die angefragten Förderungen Beratungszuschüsse basieren auf der Richtlinie „Beratungsleistungen zur Gewährung von Finanzierungen“ des Landes Vorarlberg und der Wirtschaftskammer Vorarlberg und auf der Richtlinie „Beratungsleitungen zur Unternehmensfinanzierung und Sanierung“ des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, dem Land Vorarlberg und der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Die angefragte Förderung des Covid-19-Unterstützungsfonds basiert auf der Richtlinie „COVID-19-Unterstützungsfonds der Wirtschaftskammer Vorarlberg“ des Landes Vorarlberg und der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Die Beratungszuschüsse und die Förderungen des Covid-19-Unterstützungsfonds wurden von der Wirtschaftskammer abgewickelt und vom Land Vorarlberg lediglich zu 50 Prozent finanziert.

Hinsichtlich der angefragten Sonderprojektförderungen hat die Vorarlberger Landesregierung mehrere Sonderprojektförderungen beschlossen.

Die angefragten Informationen liegen, bis auf die angefragten Förderungen zu den Beratungszuschüssen und zum Covid-19-Unterstützungsfonds, der belangten Behörde vor (unstrittig). Die Informationen zu den Förderungen basierend auf den Beratungszuschüssen und auf dem Covid-19-Unterstützungsfonds liegen bei der Wirtschaftskammer Vorarlberg vor, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Auskunftsbegehren an die Wirtschaftskammer Vorarlberg verwiesen wurde.

Im Hinblick auf die der belangten Behörde vorliegenden Informationen sind die Auskünfte nach § 1 AuskunftsG zu erteilen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

5.3. Zur Verweigerung der begehrten Auskunft:

Gemäß § 4 Abs 1 Auskunftsgesetz dürfen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommen sowohl die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch (eigenständig) die in § 1 Abs 1 DSG umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010).

5.3.1. Datenschutz; Interesse der Fördernehmer an der Geheimhaltung personenbezogener Daten:

Kern des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG bildet die Achtung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen. Grundrechtsträger können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden. Das DSG ist alleine auf den Schutz der Betroffenen ausgerichtet.

Nach § 1 Abs 1 und 2 DSG genießen personenbezogene Daten nicht schlechthin dendort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch, sondern nur dann, wenn einschutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutritt. Aber auch bei Vorliegen einessolchen schutzwürdigen Interesses ist nach der Regelung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle derGeheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen. Um beurteilen zu können, ob einem nach dem Auskunftsgesetz gestellten Auskunftsbegehren verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei entgegensteht, bedarf es daher konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigte Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Aufgrund des so ermittelten Sachverhaltes ist dann zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 22.10.2012, 2010/03/0099).

Die angeforderten Auskünfte stellen, dort wo sie Unternehmensnamen bzw Namen von natürlichen Personen und Postleitzahl betreffen, „personenbezogene Daten“ dar, die jedenfalls § 1 DSG, und bei natürlichen Personen auch dem Schutzregime der DSGVO unterliegen.

Ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung dieser relevanten personenbezogenen Daten ist grundsätzlich zu bejahen (vgl VfSlg 12.166/1989). Die Förderempfänger haben ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung darüber, ob und in welcher Höhe sie eine öffentliche Förderung erhalten haben und an Daten, die Rückschlüsse auf ihre wirtschaftliche Situation erlauben (was auch für historische [Umsatz-]Daten gilt).

Eine Weitergabe bzw Veröffentlichung dieser Daten durch die belangte Behörde verwirklicht demnach einen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung bzw auf Datenschutz nach der DSGVO, der nur nach den Kriterien des § 1 Abs 2 DSG bzw Art 6 DSGVO gerechtfertigt sein kann. Es ist daher zu prüfen, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt.

5.3.2. Amtsverschwiegenheit

Auch die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit kommt als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 Auskunftsgesetz in Betracht (vgl VwGH22.10.2012, 2010/03/0099). Demnach sind die Landesorgane, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

Der Begriff der Partei ist diesbezüglich im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen, sohin auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist (vgl VwGH28.01.2019, Ra 2017/01/0140). Worin das „Interesse“ der Partei bestehen muss, wird in Art 20 Abs 3 B-VG nicht näher bestimmt, sodass grundsätzlich jedes Interesse – also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches – geschützt ist (VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010). Diese Geheimhaltungsinteressen sind sohin auch gemäß Art 20 Abs 3 B-VG in einer Abwägung den Interessen des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information gegenüberzustellen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Partei entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109).

5.3.3. Interesse des Beschwerdeführers an der Information:

Dem Interesse der Förderempfänger an der Geheimhaltung personenbezogener Daten steht dem öffentlichen Interesse an einem breiten Diskurs über die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und der dabei wesentlichen Rolle des Beschwerdeführers und der unbestritten dafür geeigneten und auch – bis auf die Beratungszuschüsse und der Covid-19-Unterstützungsfonds – verfügbaren Informationen gegenüber.

Dass der Beschwerdeführer als Redakteur beim S, W, tätig ist und er damit die gesellschaftliche Rolle eines „public watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH zu Fragen der Meinungs- und Informationsfreiheit erfüllt, ist nicht weiter strittig und wird der nachfolgenden Interessensabwägung zugrunde gelegt.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist Art 10 Abs 1 EMRK dahingehend auszulegen, dass dieser – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt (vgl dazu und zum Folgenden EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen wurde vom EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in § 1 AuskunftsG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft der Fall ist). Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt.

Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art 10 EMRK relevant sind:

-den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?),

-die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit,

-den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind),

-die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw als "social watchdog" („gesellschaftlicher Wachhund“) oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beziehen),

-und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.

Der Umfang des durch das Auskunftsgesetz eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist – ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Verschwiegenheit, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens – aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen.

Im hier relevanten Zusammenhang ist daher im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art 10 EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art 10 Abs 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind.

Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, kann – wie sich aus der oben zitierten neueren Rechtsprechung des EGMR ergibt – nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom EGMR genannten Kriterien zu prüfen ist.

Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

Der Beschwerdeführer gibt als Zweck seines Informationsansuchens an, dass die Verwendung von Steuergeld offensichtlich im öffentlichen Interesse liege. Zudem würden beachtliche Differenzen zwischen der Auszahlungssummen in der erwähnten Anfragebeantwortung und der Auskunftserteilung bestehen. Ob einzelnen Förderempfängern mehrere Förderungen gewährt worden seien und so auch mehrere Tranchen zur Auszahlung gelangt seien, könne aus der teilweise erteilten Auskunft nicht nachvollzogen werden, da etwa auch keine pseudonymisierenden Kennungen für einzelne Empfänger angegeben worden seien. Die Förderungen seien zudem von Mitgliedern der belangten Behörde auch zur eigenen Profilierung genutzt worden, was ein zusätzliches journalistisches Interesse begründen würde. Außerdem sei es im Bereich der Landesverwaltung mehrmals zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Covid-Förderungen gekommen. Auch dies würde ein erhöhtes journalistisches Interesse an der vollständigen Erteilung der begehrten Auskunft begründen.

Der Beschwerdeführer hat damit nachvollziehbar dargelegt, dass die Auskunftserteilung über die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen. Die im Rahmen der Covid-19 getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie hatten negative Auswirkungen auf zahlreiche Branchen. Es kam zu Rückgängen der Umsatzerlöse bis zu vollständigen Umsatzeinbußen. Um die negativen Auswirkungen abzufedern bzw zu vermindern, wurden im Rahmen von staatlichen Corona-Hilfsmaßnahmen zahlreiche Wirtschaftshilfen ausbezahlt und sonstige Unterstützungsmaßnahmen gesetzt. Bei den gewährten Förderungen handelt es sich um Steuergelder, weshalb es im öffentlichen Interesse ist, zu prüfen, ob die jeweiligen Förderungen zweckentsprechend von den Unternehmen eingesetzt wurden, die Förderziele erreicht wurden und es zu keinen Förderverstößen gekommen ist.

Die begehrte Auskunft ist in diesem Licht jedenfalls geeignet, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften („the manner to conduct public affairs“, EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, Z 161) beizutragen (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

Bis auf die Auskunftsbegehren zu den Förderkategorien Beratungszuschüsse und Covid-19-Unterstützungsfonds, dessen angefragte Daten lediglich der Wirtschaftskammer Vorarlberg vorliegen, haben sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die angefragten Informationen nicht existieren würden und nicht verfügbar wären.

Damit müssen vier der oben genannten Kriterien des EGMR zur Ermittlung der Reichweite des Rechts auf Zugang als erfüllt angesehen werden, nämlich der Zweck und das Ziel des Informationsersuchens als Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten zur Schaffung eines Forums einer notwendigen und bedeutenden öffentlichen Debatte, die Rolle des Zugangswerbers als Journalist und damit als „public watchdog“, der Charakter der begehrten Information als eine solche, die im großen öffentlichen Interesse liegt und deren Offenlegung Transparenz über den Umgang mit erheblichen öffentlichen Mitteln schaffen soll, sowie die Existenz der verfügbaren Information.

5.4. Interessensabwägung:

Es ist eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Auskunft und dem Interesse des Beschwerdeführers an der Information und jenem auf Datenschutz bzw Geheimhaltung der betroffenen Förderbezieher vorzunehmen.

5.4.1. Zu den Argumenten der Parteien im Einzelnen:

Die belangte Behörde weist in ihrem ablehnenden Bescheid begründend darauf hin, dass der Förderempfänger ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung darüber habe, ob und in welcher Höhe sie öffentliche Förderungen erhalten hätten, da es sich dabei um sensible Informationen über ihre wirtschaftliche Situation, ihre konkreten Einnahmen sowie sonstigen finanziellen Transaktionen handle, die grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Das Geheimhaltungsinteresse werde dadurch verstärkt, dass die jeweiligen Förderempfänger keine Zustimmung zur öffentlichen Bekanntgabe ihrer Daten erteilt hätten und eine Veröffentlichung der Förderdaten nicht zu erwarten hätten. Erschwert werde die Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens zudem, wenn durch erteilte Auskünfte Rückschluss auf Umsatzhöhen oder Zahlungsschwierigkeiten und somit auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen natürlichen oder juristischen Person geschlossen werden könne. In diesen Fällen sei das Geheimhaltungsinteresse noch höher zu bewerten.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass unklar sei, wie die Offenlegung von Umsätzen, die vor mittlerweile fast sechs Jahren erzielt worden seien – als Berechnungsgrundlage für die „Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten“ seien beispielsweise „der erzielte Umsatz in einem bestimmten Zeitraum im Vorjahr (2019; Anm.)“ herangezogen worden – jetzt noch ein ausgeprägtes und überwiegendes Geheimhaltungsinteresse erkennen lasse. Und auch, wie die von der belangten Behörde befürchteten „Rückschlüsse“ möglich seien. Dasselbe gelte für weitere Förderungskategorien, etwa die „Gewährung von Zuschüssen für Unternehmungen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen“. Alle Förderungskategorien hätten außerdem gemein, dass zahllose Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kapitalgesellschaften / Kommanditerwerbsgesellschaften und Offene Gesellschaften von ihnen profitieren – also Unternehmen, die bereits jetzt umfassenden Publikationspflichten unterliegen würden, weswegen Daten über deren finanzielle Lage sowieso schon öffentlich abrufbar sein müsse. Zudem sei wohl allen Unternehmen in den bedachten Branchen gemein, dass sie – angesichts der flächendeckenden Pandemieschutzmaßnahmen – von wirtschaftlichen Einbußen betroffen gewesen seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die Bekanntgabe der Postleitzahlen der Förderempfänger Rückschlüsse auf die jeweiligen Förderempfänger ermöglichen solle. Weiters sei anzumerken, dass die Förderungen, für welche betriebliche Umsatzzahlen als Berechnungsgrundlage herangezogen worden seien, gedeckelt worden seien (etwa die „Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten“ auf 50.000 Euro pro Unternehmen). Unklar sei zudem, inwiefern das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen dadurch verstärkt werden soll, dass die jeweiligen Förderempfänger keine Zustimmung zur öffentlichen Bekanntgabe ihrer Daten erteilt hätten und eine Veröffentlichung nicht zu erwarten hätten.

Die Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten sieht einen einmaligen direkten Zuschuss zum Wiederhochfahren der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe vor. Basis für die Berechnung der Förderung ist der erzielte Umsatz im Zeitraum 01.03.2019 bis 31.05.2019. Der Förderzuschuss beträgt 6 % des in diesem Betrachtungszeitraum insgesamt erzielten Umsatzes (netto). Die Höhe der Förderung beträgt maximal 50.000 Euro. Der Antragsteller hat ab 31.03.2021 auf Aufforderung des Landes nachzuweisen, dass für das Wiederhochfahren des Betriebes ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung bis zu Stichtag 31.03.2021 Kosten gemäß § 3 Abs 1 (Kosten im Zusammenhang mit dem Wiederhochfahren von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, wie Lebensmittel, Getränke, Werbe- und Marketingkosten) zumindest in der Höhe der Förderung entstanden sind. Sollten die bis 31.03.2021 angefallenen Kosten die Höhe der gewährten Förderung unterschreiten, ist die Förderung aliquot zurückzuzahlen.

Die Gewährung von Zuschüssen für Unternehmung im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen sieht Förderungen von Kosten für Marketingmaßnahmen vor, die im Zeitraum 01.06.2020 bis 31.12.2020 anfallen. Basis für die Förderung ist der Reisebusumsatz der Periode Jänner bis Mai 2019. Die Höhe der Förderung orientiert sich am Umsatzverlust und beträgt maximal 40.000 Euro pro Unternehmen. Sollten die förderbaren Investitionen den gewährten Förderbeitrag nicht erreichen, ist die Förderung aliquot zurückzuzahlen.

Die Gewährung von Zuschüssen für Reisebüro-Unternehmungen sieht Förderungen für Kosten für Marketingmaßnahmen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Linienflügen und Flugpauschalreisen vor, die im Zeitraum 15.03.2020 bis 31.12.2020 anfallen. Die Höhe der Förderung beträgt maximal 40.000 Euro pro Unternehmen.

Die Gewährung von Haftungen für Mikrokredite sieht Förderungen von EPU´s, Kleinstunternehmen bis maximal neun Mitarbeiter, neue Selbständige und freiberuflich Tätige, deren Betriebsstätte sich in Vorarlberg befindet. Die Förderlaufzeit beginnt am 01.04.2020 und endet am 31.12.2020. Gewährt werden Haftungen zu Mikrokrediten bis zur Höhe von maximal 10.000 Euro, wobei die Haftung des Landes 80 % des Kreditvolumens, somit maximal 8.000 Euro beträgt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die laufenden Kosten zu decken oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres hat.

Für die Gewährung von Sonderprojekten zur Bekämpfung der Auswirkungen des Corona-Virus hat die Vorarlberger Landesregierung ein Budget in Höhe von insgesamt 500.000 Euro und einen Haftungsrahmen, ebenfalls von maximal 500.000 Euro zur Verfügung gestellt.

Die Förderrichtlinien „Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten“, „Gewährung von Zuschüssen für Unternehmung im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen“ und „Gewährung von Zuschüssen für Reisebüro-Unternehmungen“ sehen somit eine Obergrenze der Förderungen vor. Auch die zur Anwendung gelangende Förderrichtlinie „Haftung für Mikrokredite“ sieht eine Haftungsobergrenze vor.

Im Fall einer Förderung nach den Richtlinien „Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten“ und „Gewährung von Zuschüssen für Unternehmung im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen“ kann es zudem im Einzelfall dazu kommen, dass die gewährten Förderungen zu Teilen wieder zurückzuzahlen sind, sollten die angefallenen Kosten die Höhe der Förderungen unterschreiten.

Die Richtlinien „Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten“ und „Gewährung von Zuschüssen für Unternehmung im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen“, stellen bei der Höhe der Förderung auf den Umsatz einer bestimmten Periode aus dem Jahr 2019 ab.

Selbst bei den Förderungen nach den Richtlinien „Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten“ und „Gewährung von Zuschüssen für Unternehmung im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen“, die direkt auf den Umsatz des förderbaren Unternehmens abstellen, kann ein vollständiges Bild über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens allein aus den gewährten Förderungen, insbesondere bei Förderempfängern, deren Förderung die Obergrenze (50.000 bzw 40.000 Euro) erreicht, nicht gezogen werden. Bei den verbleibenden Förderempfängern ist nicht anzuzweifeln, dass durch die namentliche Nennung der Förderempfänger und der Höhe der ausbezahlten Förderung Rückschlüsse auf den Unternehmensumsatz während drei bzw fünf Monate im Jahr 2019 gezogen werden könnte. In der Abwägung wird dabei zu berücksichtigen sein, dass es sich dabei um einen beinahe sechs Jahre weit zurückliegenden Umsatz handelt, der sich dazu lediglich auf drei/fünf Monate des Wirtschaftsjahres bezieht und es sich zudem bei diesen Informationen nicht um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im engeren Sinn handelt. Zudem, dass gegebenenfalls Förderungen auch zurückgezahlt wurde, wodurch ein Rückschluss auf den Unternehmensumsatz verzerrt wird.

Bei Förderungen nach der Richtlinie „Gewährung von Haftungen für Mikrokredite“ ist lediglich Voraussetzung, dass das Unternehmen nicht mehr in der Lage sein darf, die laufenden Kosten zu decken oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres hat. Der Umsatz hat keinen Einfluss auf die Höhe der Haftungsübernahme, weshalb ein direkter Rückschluss auf den Unternehmensumsatz nicht geschlossen werden kann. Unbestreitbar ist jedoch, dass durch die namentliche Nennung der Förderempfänger sowie die übernommenen Haftungen Rückschlüsse auf deren wirtschaftliche Situation gezogen werden können – insbesondere dahingehend, dass sich das Unternehmen zum Förderzeitpunkt 01.04.2020 bis 31.12.2020 in einer finanziellen Schieflage befand.

Bei den weiteren angefragten Förderungen gemäß der Richtlinie „Gewährung von Zuschüssen für Reisebüro-Unternehmungen“ sowie bei den Sonderprojektförderungen wird der Umsatz des fördernden Unternehmens bei der Höhe der Förderung nicht berücksichtigt. Daher lassen sich daraus weder Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation, auf konkrete Einnahmen oder sonstige finanzielle Transaktionen ziehen.

Es stellt sich die Frage, ob tatsächlich die Bekanntgabe der Namen und Postleitzahlen sämtlicher Förderempfänger notwendig ist, damit der Beschwerdeführer dem Zweck seines Informationsansuchens nachgehen kann.

Es ist durchaus verständlich, dass es im Interesse des Beschwerdeführers liegt, eine vollständige Auskunft über sämtliche Förderempfänger zu kriegen, damit diesem ein Überblick über die ausbezahlten Förderhöhen gewährt wird und diesem sämtliche Daten für weitere Recherchetätigkeiten vorliegen. Klar ist, dass je kleiner und selektiver die gewährte Auskunft ist, desto weniger kann der Beschwerdeführer seiner journalistischen Funktion und der Kontrolltätigkeit nachkommen. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass als Förderempfänger sowohl Unternehmen auftreten, die ohnehin einer Veröffentlichungspflicht gemäß UGB unterliegen, aber auch natürliche Personen als Einzelunternehmer. Zwischen Gesellschaften, die einer Veröffentlichungspflicht unterliegen, und Klein- und Kleinstgesellschaften, die davon ausgenommen sind, ist hinsichtlich Geheimhaltungsinteresse keine Unterscheidung an den Tag zu legen. So sind für Klein- und Kleinstgesellschaften iSd §§ 278 UGB zwar Erleichterungen im Hinblick auf die Veröffentlichungspflichten vorgesehen, diese bezwecken aber lediglich den Verwaltungsaufwand für diese Gesellschaften zu reduzieren, haben deshalb aber keineswegs eine geringere Transparenz der finanziellen Lage der Unternehmen oder etwa den Ausgleich eines etwaigen Wettbewerbsnachteils zum Ziel (vgl dahingehend auch BVwG vom 01.03.2024, W176 2249967-1); ein allgemeiner Ausschluss der Auskunftsverpflichtung bezüglich dieser Unternehmen erscheint daher nicht sachgerecht (vgl Richtlinie 2012/6/EU zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben). Ganz im Gegenteil dazu hat ein Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten bei natürlichen Personen ein anderes Gewicht als bei juristischen Personen, die bereits einer erweiterten Verpflichtung zur Veröffentlichung ihrer Daten unterliegen (vgl EuGH Rs C-92/09 – Schecke und Eifert, Rz 87).

5.4.2. Ergebnis der Interessensabwägung:

Im Rahmen der gegenständlich zu lösenden Frage stehen sich zwei schützenswerte Rechtsgüter gegenüber, nämlich zum einen das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten im Sinne der Art 8 EMRK/Art 7 und 8 GRC sowie der Verfassungsbestimmung des § 1 DSG und teilweise auch des Schutzregimes der DSGVO und der Verschwiegenheitspflicht iSd § 20 Abs 3 B-VG, und zum anderen das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit iSd Art 10 EMRK und 11 GRC und ihre Bedeutung für das Funktionieren und den Erhalt einer demokratischen Gesellschaft.

Vorauszuschicken ist, dass von Medienunternehmen und Mediendiensten im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung die Gewährung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit – sowohl in materieller Hinsicht, was die Durchführung einer grundrechtlichen Interessensabwägung zwischen Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit einerseits und Datenschutz bzw Persönlichkeitsschutz andererseits betrifft, als auch in organisatorischer und technischer Hinsicht – eher zu erwarten ist als von Einzelpersonen, die sich außerhalb eines solchen institutionellen journalistischen Umfelds betätigen.

Besonders dann, wenn ein Auskunftsbegehren eines „public watchdog“ vorliegt, dessen journalistische Aktivitäten zur öffentlichen Debatte beitragen sollen und dies im öffentlichen Interesse liegt, sind die Gründe für eine Verweigerung der Auskunft besonders streng zu prüfen (VwGH 29.06.2021, Ra 2019/11/0049).

Dass ein Interesse daran besteht, über die Verwaltung von Steuergeldern, darüber, an wen diese Gelder vergeben werden und wie ihre Vergabe kontrolliert wird, einen breiten öffentlichen Diskurs zu ermöglichen, kann nicht angezweifelt werden.

Die angefragte Information ist weiter in der Lage, die angegebenen Zwecke einer Kontrolle durch Ermöglichung des öffentlichen Diskurses zu erreichen. Dabei ist das genannte Kontrollinteresse des Beschwerdeführers als ein solches anzusehen, das neben dem Kontrollinteresse der Verwaltungseinrichtungen, etwa des Rechnungshofs, Bestand und demokratiepolitisch eine große Bedeutung hat (vgl dazu näher zur Bedeutung des „public watchdog“ und mwN: EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 166 ff). In diesem Lichte muss daher auch davon ausgegangen werden, dass die Nennung der Namen der betroffenen Unternehmen notwendig für die Umsetzung des Recherche- und Kontrollinteresses ist.

Demgegenüber steht das Geheimhaltungsinteresse von Unternehmen und natürlichen Personen als Förderempfänger an ihren unternehmens- bzw personenbezogenen Daten, wobei in dieses Recht nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen und auf Basis von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind, eingegriffen werden darf.

Die Schutzwürdigkeit in Bezug auf die Geheimhaltungsverpflichtung wurde damit begründet, dass die Bekanntgabe der Daten zum Unternehmensnamen verknüpft mit der Fördersumme die Offenlegung der wirtschaftlichen Situation bzw finanziellen Leistungsfähigkeit nach sich ziehen könnte. Dieses Risiko ist für jene Gesellschaften, die ohnehin der Veröffentlichungspflicht nach dem UGB unterliegen und entweder Förderungen in Höhe des Deckelbetrages oder pauschale, vom Umsatz unabhängige Förderungen erhalten haben, wenn überhaupt, nur in geringem Maß gegeben. Auch ist zu berücksichtigen, dass sofern überhaupt, die wirtschaftliche Situation der Förderempfänger aus einem Zeitraum offengelegt wird, der mittlerweile fast sechs Jahre in der Vergangenheit liegt und allenfalls durch Rückzahlungen zudem verzerrt ist.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid außerdem aus, dass dem vom Beschwerdeführer beabsichtigten Beitrag zur öffentlichen Diskussion über die Mittelverwendung samt namentlicher Nennung der Förderempfänger kein zwingendes gesellschaftliches Informationsbedürfnis gegenübersteht. Die namentliche Kenntnis der Förderempfänger sei nicht instrumentell für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, da der Beitrag zur öffentlichen Diskussion bereits mit den erteilten Auskünften geleistet werden kann. Dies kann nicht nachvollzogen werden, da das definierte Rechercheinteresse wie auch der Zweck des Auskunftsersuchens einen öffentlichen Diskurs über die Gebarung im Zusammenhang mit der Corona-Krise zu ermöglichen, eine umfassende Übersicht der Daten bedingen, um die strukturellen Zusammenhänge entsprechend erkennbar zu machen.

Förderungen, die direkt auf den Umsatz des Förderempfängers abstellen:

Im Bereich von Förderungen, die auf den Umsatz des Förderempfängers abstellen, wiegen im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung natürlichen Personen, die keiner Veröffentlichungspflicht unterliegen, und dazu lediglich eine geringe Förderung erhalten haben, die Geheimhaltungsinteressen an personenbezogenen Daten höher, als das Interesse des Beschwerdeführers einen öffentlichen Diskurs anzuregen. Bezüglich dieser Daten ist das öffentliche Kontrollinteresse eingeschränkt und hat gegenüber den Geheimhaltungsinteressen zurückzutreten.

So stehen Förderungen im Ausmaß von mehreren tausend Euro und die namentliche Nennung dieser Förderempfänger eher im Kontrollinteresse der Öffentlichkeit, als Förderungen in der Höhe von (lediglich) hundert Euro, die an Einzelunternehmer gewährt wurden und bei denen keine Anzeichen eines richtlinienwidrigen Verhaltens vorliegt. So liegt es zwar im Interesse der Öffentlichkeit umfassend über die Mittelverwendung von Steuergeldern sowie darüber informiert zu werden, wieviel dieser Steuergelder verwendet wurde. Diesem Informationsinteresse wird hinsichtlich natürlichen Personen bei geringen Förderhöhen allerdings weitgehend mit der anonymisierten Liste entsprochen, aus der die Anzahl der Förderempfänger, die Förderhöhe und die Branchen ersichtlich ist.

Das Interesse an der namentlichen Nennung der Förderempfänger einschließlich Postleitzahl und Höhe der erhaltenen Förderungen stößt dort an seine Grenzen, wo natürlichen Personen lediglich Förderungen in geringer Höhe zuerkannt wurden. Das Landesverwaltungsgericht erachtet die Festlegung einer Betragsgrenze von 5.000 Euro als geeignete Wertgrenze, ab der grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse natürlicher Personen überwiegt. Die Heranziehung dieser Wertgrenze auf den gegenständlichen Fall, in dem auf Grundlage der maßgeblichen Richtlinien – die an den Umsatz der Förderempfänger anknüpfen – Förderungen zwischen 153,81 Euro und dem Höchstbetrag von 40.000 bzw 50.000 Euro gewährt wurden, erscheint sachlich gerechtfertigt. Bei Förderbeträgen unterhalb dieser Schwelle stellt die Offenlegung des Namens des jeweiligen Förderempfängers einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten dar. In diesen Fällen überwiegt das Geheimhaltungsinteresse, da die Veröffentlichung – insbesondere durch den Bezug auf den Umsatz eines bestimmten Zeitraums – Rückschlüsse auf die konkrete wirtschaftliche Lage der betroffenen natürlichen Person ermöglichen würde.

Zu einem anderen Ergebnis gelangt man dort, wo eine Gesellschaft ohnehin einer Veröffentlichungspflicht unterliegt, aber auch bei Klein- und Kleinstgesellschaften, die davon ausgenommen sind, unabhängig davon, ob eine bestimmte Förderhöhe überschritten wird oder ein entsprechender Verdachtsfall für ein richtlinienwidriges Vorgehen vorliegt.

Als Ergebnis einer Abwägung der beiden widerstreitenden Interessen ist das Interesse natürlichen Personen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten, die Rückschlüsse auf den Umsatz zulassen und die zudem kleine Förderbeträge erhalten haben, höher zu werten, als das Interesse des Beschwerdeführers als Journalist an der Transparenz der Mittelvergabe zur Ermöglichung eines öffentlichen Diskurses.

Anders stellt sich die Situation bei Gesellschaften dar, die einer Veröffentlichungspflicht unterliegen, sowie bei Klein- und Kleinstgesellschaften, die hiervon ausgenommen sind. Hinsichtlich des Geheimhaltungsinteresses ist zwischen diesen Kategorien keine Differenzierung vorzunehmen. Unabhängig von der Höhe der Förderung oder dem Vorliegen eines konkreten Verdachts wiegt in diesen Fällen das Geheimhaltungsinteresse an personenbezogenen Daten, die Rückschlüsse auf den Umsatz zulassen, weniger schwer als das Interesse des Beschwerdeführers als Journalist an Transparenz der Mittelvergabe, welche eine wesentliche Grundlage für den öffentlichen Diskurs bildet.

Förderungen, die keinen Rückschluss auf den Umsatz der Förderempfänger zulassen:

Hinsichtlich der angefragten Zuschüsse und Förderungen, die keinen unmittelbaren Rückschluss auf die wirtschaftliche Lage der begünstigten natürlichen oder juristischen Personen zulassen, wiegt das Geheimhaltungsinteresse – unabhängig von der Rechtsform des Förderempfängers – weniger schwer als das Interesse des Beschwerdeführers an Transparenz der Mittelvergabe und an einer demokratischen Diskussion.

Zu demselben Ergebnis gelangt man hinsichtlich der angefragten Förderungen, aus denen sich kein unmittelbarer Rückschluss auf die aktuelle wirtschaftliche Lage ziehen lässt, sondern lediglich die Erkenntnis, dass das Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum wirtschaftlich derart beeinträchtigt war, dass es laufende Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen konnte oder ein Umsatzeinbruch vorlag.

Im Hinblick auf die Haftungsübernahmen hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, welches Informationsinteresse er in den Fällen geltend macht, in denen es lediglich bei der Haftung verblieb und keine Zahlungen geleistet wurden. In Konstellationen, in denen es infolge der Haftungsübernahme tatsächlich zu Zahlungen gekommen ist, wiegt das Geheimhaltungsinteresse an den personenbezogenen Daten der Förderempfänger weniger schwer als das Informationsinteresse des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Journalist. In den Fällen hingegen, in denen es ausschließlich bei einer Haftungsübernahme blieb, genügt die anonymisierte Liste zur Wahrung seines Informationsinteresses.

5.5. Zum Aufwand der Auskunftserteilung:

Gemäß § 1 Abs 2 AuskunftsG sind Auskünfte nur in einem solchen Ausmaß zu erteilen, das die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt.

Hinweise darauf, dass dem Ersuchen aufgrund einer zu hohen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde nicht nachgekommen werden kann, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf den Grund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben im Regelfall die pauschale Auskunftsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermag, und auch in einem solchen Fall die Auskunft insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eben nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, mwN).

Abschließend kann an dieser Stelle in Hinblick auf die Art und Größe der angefragten Information festgehalten werden, dass grundsätzlich das Auskunftsrecht keine Akteneinsicht umfasst, sondern die Weitergabe von Informationen zu einem Akteninhalt beinhaltet, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei einer Akteneinsicht zu gewinnen ist. Allerdings kann es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, einem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ geringer ausfallen kann (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

Der Umfang der ersuchten Auskunft wurde bereits weiter oben durch das Rechercheinteresse des Beschwerdeführers nachvollziehbar erklärt. Dass ersucht wird, die Auskunft in Form zB einer Liste mit Unternehmensnamen und Förderhöhen zu erhalten, findet Rechtfertigung im Kontext des Auskunftsersuchens.

5.6. Ergebnis:

Das Verwaltungsgericht ist zu der spruchgemäßen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Gegebenenfalls hat das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Behörde die Auskunft in näher bestimmtem Umfang zu Unrecht verweigert hat (vgl VwGH 02.02.2023, Ro 2023/13/0001-5).

Auf Rechtsgrundlage des AuskunftsG und nach Vornahme der dort geforderten Interessensabwägung verweigerte die belangte Behörde die Auskunft daher in folgenden Umfang zu Unrecht (zum Umfang der Entscheidungsbefugnis vgl auch VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026):

1. hinsichtlich der Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten und hinsichtlich der Zuschüsse für Unternehmungen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen, in Bezug auf die Namen und Postleitzahlen der Förderempfänger,

a) soweit es sich um natürliche Personen handelt, denen jeweils eine Förderung von insgesamt mehr als 5.000 Euro gewährt wurden, sowie

b) soweit es sich um sonstige Unternehmen handelt, unabhängig davon, ob eine Veröffentlichungspflicht besteht;

2. hinsichtlich der Gewährung von Zuschüssen für Reisebüro-Unternehmungen und Covid-19-Sonderprojektförderungen in Bezug auf die Namen und Postleitzahlen der Förderempfänger; sowie

3. hinsichtlich der Gewährung von Haftungen für Mikrokredite, sofern aus der Haftungsübernahme tatsächlich Zahlungen geleistet wurden, in Bezug auf die Namen und Postleitzahlen der Förderempfänger.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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