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LVwG-464-1/2025-R7•LVwG V LVwG-464-1/2025-R7
LVwG-464-1/2025-R7Tribunale amministrativo regionale28 apr 2025
Eisenbahnrecht, Auflassung, Parteistellung
Zahl: LVwG-464-1/2025-R7
Bregenz, am 28.04.2025
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Schlömmer über die Beschwerden 1. der D, H, vertreten durch ihren Geschäftsführer DI P D, und 2. der Ö, W, vertreten durch ihren bevollmächtigten Mitarbeiter Mag. G S, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.02.2025, Zl X, betreffend Feststellung der Auflassung einer Anschlussbahn gemäß § 29 Abs 4 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) folgenden Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz iVm § 31 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft B zurückverwiesen wird.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 29 Abs 4 EisbG, BGBl Nr 60/1957 idgF, festgestellt, dass die auf GST-NR xxxx, KG H, bestehende und mittlerweile dauernd betriebseingestellte Anschlussbahn, abzweigend vom Bahnhofs-Gleis 1 des Bahnhof H, Streckengleis 2, in km x der Ö-Strecke L - B, als aufgelassen gilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach Maßgabe der Aktenlage die Behörde davon ausgehe, dass die gegenständliche Anschlussbahn mittlerweile seit mehr als zwölf Jahren dauernd betriebseingestellt sei.
2.1. Gegen diesen Bescheid hat die D (Erstbeschwerdeführerin) rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass aufgrund von Auffassungsunterschieden, an wen das von diesem Bescheid betroffene Anschlussgleis der K. D schlussendlich übergegangen sei, in jedem Falle alle möglichen Nachfolger in das Verfahren miteinzubeziehen seien.
Gemäß Meinung der Kommanditisten D D MSC, MBA und Mag. K D sei der „Teilbetrieb Produktion“ der heute nicht mehr existenten K in die Kx (FN x) und der „Teilbetrieb Vertrieb“ in die Ky (FN y), welche schlussendlich in die Erstbeschwerdeführerin (FN y) umbenannt bzw umfirmiert worden sei, übertragen worden.
Die Stärkefabrik, zu welcher der Gleisanschluss zum Silo gehört habe und damit naturgemäß auch der Anschlussbahnvertrag, sei als „Teilbetrieb Produktion“ in die Kx (FN x) ausgegliedert worden (Gesamtrechtsnachfolge). Diese sei in weiterer Folge im Wege einer Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB an die Brüder H (FN z), welche heute die A (FN z) sei, veräußert worden.
Der Silo sei jedenfalls im Besitz der Liegenschaftseigentümer der jeweiligen GST-NRN. Es herrsche unter den Kommanditisten der Erstbeschwerdeführerin bzw den Liegenschaftseigentümern Uneinigkeit, ob bzw wann das Anschlussgleis zurück in den Besitz der Erstbeschwerdeführerin oder der Liegenschaftseigentümer übergegangen sei, oder ob es tatsächlich in den Besitz der A übergegangen sei bzw sich gegebenenfalls immer noch dort befinde.
Es werde beantragt alle möglichen im Nachfolgenden genannten Parteien in dieses Verfahren zu involvieren:
Frau G D (xx.xx.xxxx), S x, xxxx H;
Frau D D (xx.xx.xxxx), A x, yyyy F (S);
Herr K D (xx.xx.xxxx), B x, zzzz H;
Herr P D (xx.xx.xxxx), F x, aaaa D; sowie die
A, F x, bbbb W.
2.2. Gegen diesen Bescheid hat zudem die Ö (Zweitbeschwerdeführerin) rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Ö nicht nur Alleineigentümerin der Liegenschaft GST-NR xxxx, KG H, auf der sich die gegenständliche Anschlussbahn des Anschlussbahnbetreibers befinde, sei, sondern auch anschlussgebendes Eisenbahnunternehmen. Demnach seien die Infrastrukturen dieser beiden Eisenbahnunternehmen konsequenterweise miteinander verknüpft bzw gehen ineinander über. Insbesondere aufgrund dieser Verknüpfung habe die Ö als anschlussgebendes Eisenbahnunternehmen (als auch als Liegenschaftseigentümerin) ein rechtliches Interesse bzw einen Rechtsanspruch auf ordnungsgemäße Abwicklung eines Auflassungsverfahrens der mit der Weiche 1D angeschlossenen nicht-öffentlichen Eisenbahn. Ein nicht ordnungsgemäßer Rückbau der Anschlussstelle – als Bestandteil der Anschlussbahn – habe Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der öffentlichen Eisenbahn. Die Anschlussweiche, die ein Bestandteil der Anschlussbahn sei, sei in der Strecke L - B integriert und werde demnach von allen Schienenfahrzeugen befahren, die das Netz der Ö nutzen würden.
Die Ö sei in keiner Weise in das Auflassungsverfahren der gegenständlichen Anschlussbahn eingebunden worden und habe erst mit 05.02.2025 Kenntnis hiervon erlangt, als die Bezirkshauptmannschaft B den Feststellungsbescheid übermittelt habe. Bei der Ö handle es sich sohin um eine übergangene Partei.
Die Behörde übersehe, dass die Anschlussweiche 1D, die naturgemäß ein Bestandteil der Anschlussbahn sei (ohne die Anschlussbahn würde die Anschlussweiche nicht existieren), am Ende ihrer Lebensdauer angekommen sei und im Zuge der nächsten Streckensperre auszubauen und die Gleislücke zu schließen sei. Aufgrund des aktuellen Zustandes der Anschlussweiche 1D hätten durch die Ö bereits betriebliche Maßnahmen zur Vorhaltung von möglichen Gefahren gesetzt werden müssen. Im Falle der Beibehaltung der Anschlussweiche werde die gesetzliche Verpflichtung der Ö, für einen sicheren und ordnungsgemäßen Eisenbahnbetrieb zu sorgen, beeinträchtigt.
Die Instandhaltung, Wartung und Inspektion der Anschlussweiche werde aus Sicherheitsgründen von der Ö durchgeführt. Dennoch sei die Anschlussweiche Bestandteil der Anschlussbahn und wäre der Anschlussbetreiber hierüber verfügungsbefugt. Die Anschlussweiche sei im Auflassungsverfahren zu berücksichtigen.
Die Anschlussweiche sei im Verfahren gemäß § 29 EisbG sohin nicht bzw nicht ordnungsgemäß behandelt worden, zumal diesbezüglich durch die Behörde im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an öffentlichen oder privatem Gut Vorkehrungen vorzuschreiben gewesen wären.
Auch sei darauf hinzuweisen, dass gemäß den vorliegenden Informationen der „Teilbetrieb Produktion“ der heute nicht mehr existenten K in die Kx und der „Teilbetrieb Vertrieb“ in die Ky übertragen worden seien. Nach Auskunft von Frau D D und Herrn K D sei die Stärkefabrik, zu welcher der Gleisanschluss samt Silo gehört haben würde und damit naturgemäß auch der Anschlussbahnvertrag, als „Teilbetrieb Produktion“ in die Kx ausgegliedert worden. Diese sei in weiterer Folge im Wege eine Vermögensübernahme an die Brüder H veräußert worden, welche heute die A sei.
Die Ausführungen im Bescheid, wonach die Erstbeschwerdeführerin als Betreiber(in) der Anschlussbahn angeführt sei, wären auf Basis dessen nicht zur Gänze nachvollziehbar.
3. Wesentlicher Verfahrensverlauf:
3.1. Mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 23.03.2022, Zl Y, wurde die Erstbeschwerdeführerin betreffend Anschlussbahn in H und deren rechtlichen und faktischen Sanierungsbedarf angeschrieben. Es wurden im Wesentlichen folgende – im gegenständlichen Verfahren relevanten – Feststellungen getätigt:
Die für die Anschlussbahn ausgestellte Genehmigung gemäß § 51 EisbG (Stammfassung) würde auf die „Fa K“ lauten. Unterlagen hierzu seien – abgesehen vom Bescheid selbst – der Behörde nicht vorliegend. Diese Genehmigungsinhaberin sei nicht in ein Nachfolgeunternehmen umgewandelt worden, sondern gemäß FB-Auszug in die Kx (nunmehr A, W) und die D (nunmehr die Erstbeschwerdeführerin) aufgesplittert worden, weshalb aktuell kein zum Betrieb der gegenständlichen Anschlussbahn ermächtigtes Eisenbahnunternehmen (Genehmigungsinhaber) erkennbar sei. Ein Betrieb der Anschlussbahn sei schon vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zulässig. Für den Betrieb der Anschlussbahn werde die Neuausstellung der Genehmigung, nunmehr gemäß § 17 EisbG und auf die Erstbeschwerdeführerin lautend, für erforderlich erachtet. Nach Erteilung der Genehmigung bedürfe es für eine zulässige Aufnahme des Anschlussbahnbetriebes noch der Behebung einiger Mängel. Sofern gewollt sei, den Betrieb der gegenständlichen Anschlussbahn dauernd einzustellen, sei stattdessen ein Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG durchzuführen.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde um Stellungnahme dazu ersucht. Eine solche Stellungnahme wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht erstattet.
3.2. Die Abteilung Verkehrsrecht im Amt der Vorarlberger Landesregierung forderte die Erstbeschwerdeführerin mit E-Mail vom 23.05.2022 und 30.08.2023 erneut auf, die mit Schreiben vom 23.03.2022 ersuchte Auskunft zu erteilen.
Es wurde zunächst festgehalten, dass sich im Wesentlichen die Frage stelle, ob ein Genehmigungsverfahren sowie im Anschluss daran eine Betriebseinstellung aus Sicherheitsgründen oder eine dauernde Betriebseinstellung und Auflassung der gegenständlichen Anschlussbahn durchzuführen sei.
Ergänzend dazu erfolgte im E-Mail vom 30.08.2023 ein Hinweis darauf, dass – sofern keine rechtzeitige Stellungnahme abgegeben werde – davon ausgegangen werde, dass die Anschlussbahn dauernd betriebseingestellt sei, weshalb anschließend ein entsprechendes Auflassungsverfahren durchzuführen wäre.
Eine Stellungnahme durch die Erstbeschwerdeführerin wurde weiterhin nicht erstattet.
3.3. Mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 19.10.2023, Zl Z, wurde die Bezirkshauptmannschaft B darauf hingewiesen, dass diese gemäß § 29 Abs 2 EisbG für die gegenständliche Auflassung zuständig sei und sie deshalb gebeten werde, von Amts wegen das Auflassungsverfahren hinsichtlich der Anschlussbahn einzuleiten und den rechtskräftigen Auflassungsbescheid dem Landeshauptmann zu übermitteln.
3.4. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.05.2024, Zl X, wurde die Erstbeschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, aufgrund des letzten Fristablaufes davon ausgehe, dass die Anschlussbahn dauernd betriebseingestellt sei, weshalb ein entsprechendes Auflassungsverfahren nach § 29 EisbG durchzuführen sei.
Die Erstbeschwerdeführerin als Inhaberin der aufzulassenden Anschlussbahn werde deshalb gemäß § 29 Abs 1 EisbG aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft B anzuzeigen, welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen beabsichtigt seien und jene Vorkehrungen anzuzeigen, die im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an öffentlichem oder privatem Gut beabsichtigt seien.
3.5. Mit E-Mail vom 21.05.2024 hat der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft B (in cc) eine Gesprächsnotiz mit der Ö (im Anhang) übermittelt. In dieser wurde im Wesentlichen festgehalten, dass aus Sicht der Erstbeschwerdeführerin durchaus ein Interesse bestehe, dieses Anschlussgleis öfters zu nutzen. Leider seien die angebotenen Frachttarife deutlich teurer als entsprechende Alternativen, weshalb eine Zusage für eine Anzahl an Anlieferungen nur gemacht werden könne, wenn die Kosten dieser Anlieferung(en) den Einstandspreis nicht verteuern. Die Beteiligten (Ö und die Erstbeschwerdeführerin) seien daher zum Schluss gekommen, dass der Abtrag der Weiche jetzt erfolgen und durch eine durchgehende Schiene ersetzt werden solle. Von einem Rückbau der gesamten Anlage werde jedoch derzeit abgesehen, bzw werde mittels längerer Frist die Möglichkeit einer erneuten Nutzung des Anschlussgleises erhalten. Der vertragsgemäße Rückbau und eine vollständige Stilllegung des Anschlussgleises werde mittels längerer Frist ausgesetzt werden.
Festgehalten wurde zudem, dass über die Zuständigkeit in dieser Causa Uneinigkeit herrsche. Der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin spreche für seine 22,22 % sowie für jene 33,34 % der G D. Sowohl D D als auch K D würden ebenfalls 22,22 % an der Liegenschaft als auch an der D GmbH halten.
3.6. D D hat mit E-Mail am 17.06.2024 der Ö (cc der Bezirkshauptmannschaft B) mitgeteilt, dass die Liegenschaft S x, H, laut Grundbuch im Eigentum der privaten Liegenschaftseigentümer stehe. Dazu würden auch die Anlagen der ehemaligen Stärkefabrik gehören, welche seit 2005 im Eigentum der Rechtsnachfolger von Dkfm. E D stehen würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei Pächterin eines Teils der Liegenschaft und diese Pacht umfasse nicht die Gleisanlagen oder die Siloanlagen der ehemaligen Stärkefabrik.
3.7. Die Ö hat mit E-Mail am 18.06.2024 der D D (cc an die Bezirkshauptmannschaft B) mitgeteilt, dass alle Anlagen der Anschlussbahn auf den Grundflächen der Ö liegen würden.
3.8. Mit E-Mail vom 07.01.2025 erfolgte vom Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, eine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft B bezüglich aktuellem Stand des Auflassungsverfahrens der Anschlussbahn der Erstbeschwerdeführerin.
3.9. Am 03.02.2025, Zl X, wurde von der Bezirkshauptmannschaft B in einem Aktenvermerk über die telefonische Rücksprache mit DI C K, festgehalten, dass kein öffentliches Interesse erkennbar sei, und die öffentliche Sicherheit trotz der festgestellten eisenbahnbetrieblichen und –technischen Mängel nicht beeinträchtigt wäre. Aus diesen Gründen sei keine behördliche Verfügung besonderer Vorkehrungen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin notwendig. Beim gegenständlichen Fall sehe DI K als einzige von der Behörde zu treffende Maßnahme die bescheidmäßige Feststellung der Auflassung der mittlerweile seit zwölf Jahren dauernd betriebseingestellten Anschlussbahn (vgl § 29 Abs 4 EisbG).
3.10. Der vorliegend bekämpfte Bescheid vom 03.02.2025, betreffend die Feststellung der Auflassung der Anschlussbahn gemäß § 29 Abs 4 EisbG, wurde der Erstbeschwerdeführerin mit dem 05.02.2025 zugestellt.
4. Folgender Sachverhalt steht fest:
4.1. Der Firma K wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29.09.1988, Zl Z, die Genehmigung zum Bau und Betrieb der normalspurigen Anschlussbahn in H, abzweigend vom Bahnhofs-Gleis 1 des Bahnhof H, Streckengleis 2, in km x der Ö-Strecke L - B erteilt. Mit demselben Bescheid wurde auch die hierfür erforderliche eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung erteilt.
Zwischen der K und der Ö wurde am 06.11./12.11.1990 (Unterzeichnungsdatum) ein Vertrag über die Anschlussbahn im Bedienungsbereich des Bahnhof L-H abgeschlossen, in dem der K der Anschluss, Bau und Betrieb der Anschlussbahn gestattet wurde.
Die Anschlussbahn wurde errichtet, um die für die Produktion von Stärke benötigten landwirtschaftlichen Produkte mit Eisenbahnwaggons anliefern zu können. Die Produkte wurden dabei über eine Schüttgosse in den östlich der Anschlussbahn bestehenden Silobehälter entladen.
4.2. Die Genehmigungsinhaberin der Anschlussbahn, K, wurde am 07.12.2000 (Datum des FB-Eintrages) gelöscht und deren Teilbetrieb Produktion in die Kx (A bzw A) und deren Teilbetrieb Vertrieb in die Ky (nunmehr die Erstbeschwerdeführerin) übertragen.
4.3. Alle Anlagen der Anschlussbahn befinden sich auf der GST-NR xxxx, KG x H, welche im grundbücherlichen Eigentum der Ö steht.
4.4. Die an die Anschlussbahn angrenzenden GST-NRN yyyy und zzzz, jeweils KG x H, stehen im Miteigentum von D A D, MSc MBA, Mag. K D und Dkfm. E K D.
4.5. Ermittlungen wer (tatsächlich) Inhaber der Baugenehmigung und (da gegenständlich nicht-öffentliche Eisenbahn) der Betriebs-Genehmigung der aufgelassenen bzw aufzulassenden Anschlussbahn (Eisenbahn) ist wurden in diesem behördlichen Verfahren nicht vorgenommen.
5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist unstrittig bzw wird dieser nicht substantiiert bestritten.
6. Auflassung einer Anschlussbahn nach § 29 EisbG:
Gemäß § 29 Abs 1 EisbG, BGBl Nr 60/1957 idF BGBl I Nr 115/2024, sind dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen. Solange nicht aufgelassen ist, gilt § 19 Abs 2 auch für den Inhaber der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder des dauernd betriebseingestellten Teiles einer Eisenbahn. Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn hat der Behörde anzuzeigen, welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen beabsichtigt und die Vorkehrungen anzuzeigen, die er im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu treffen beabsichtigt, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten.
Gemäß Abs 2 leg cit hat die Behörde bei dauernder Einstellung des Betriebes einer Eisenbahn oder von Teilen einer Eisenbahn, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, von Amts wegen zu verfügen, welche Eisenbahnanlagen über die bekannt gegebenen Eisenbahnanlagen hinaus zu beseitigen und welche über die angezeigten Vorkehrungen hinaus gehenden Vorkehrungen zu treffen sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten, zu vermeiden, insoweit nicht ohnedies der vor dem Bau der aufzulassenden Eisenbahn oder des aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn bestandene Zustand hergestellt wird. Ist keine behördliche Verfügung notwendig, ist dies dem Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder dem Inhaber von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn mitzuteilen.
Gemäß Abs 3 leg cit hat der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder der Inhaber eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn die durchgeführte Auflassung der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder von dauernd betriebseingestellten Teilen einer Eisenbahn der Behörde anzuzeigen.
Gemäß Abs 4 leg cit gelten dauernd betriebseingestellte Eisenbahn oder der dauernd betriebseingestellte Teil einer Eisenbahn als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner Anzeige, und falls die Behörde eine Verfügung gemäß Abs 2 erlassen hat auch entsprechend dieser Verfügung, aufgelassen hat und die Behörde dies bescheidmäßig festgestellt hat. Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die aufgelassene Eisenbahn oder für den aufgelassenen Teil einer Eisenbahn. Für aufgelassene nicht-öffentliche Eisenbahnen erlischt zusätzlich die Genehmigung.
Dem dritten Satz im § 29 Abs 1 EisbG zufolge hat der Inhaber die beabsichtigten Maßnahmen zur Beseitigung und die Vorkehrung zur Sicherung gegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden anzuzeigen. Das ist die Anzeige eines Vorhabens zur Auflassung und der Beginn der Abwicklungsphase (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, EisbG4, 620).
Die Pflicht zur Anzeige der Auflassung und die Sicherungspflicht während dieser treffen nicht das Eisenbahnunternehmen, sondern den jeweiligen Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder ihrer Teile. Das wird idR noch das Eisenbahnunternehmen sein, das sie während des Betreibens innehatte. Der Inhaber kann aber auch derjenige sein, der die Eisenbahn oder Teile davon erwirbt oder dem sie überlassen werden und der über sie verfügungsberechtigt ist, nachdem die Eisenbahn auf Dauer betriebseingestellt wurde und bevor ihre Auflassung festgestellt wird. Die Sicherungspflicht nach dem Ende des Betreibens kann nicht etwa dadurch umgangen werden, dass das Eisenbahnunternehmen die Eisenbahn oder einzelne Teile nach der dauernden Betriebseinstellung und vor ihrer Auflassung verwertet und einem Dritten überlässt. Es ist Sache der vertraglichen Regelung zu einer solchen Überlassung, den Umstand zu berücksichtigen, dass die eisenbahngesetzliche Pflicht zur Auflassung auf den neuen Inhaber übergeht (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, EisbG4, 621).
Der Begriff des Inhabers wird im § 29 EisbG nicht näher bestimmt. Der VwGH hatte anhand der Verwendung des Begriffes eines Inhabers im gewerberechtlichen Betriebsanlagenrecht festgestellt, dass die Rechtsfigur des Inhabers dem Zivilrecht entstammt und vom Bedeutungsinhalt nach § 309 ABGB auszugehen ist, wonach (Sach-)Inhaber ist, wer eine Sache in seinem Gewahrsam hat (vgl VwSlg 13.588 A/1992). Dieses Ergebnis ist auch hier heranzuziehen, zumal die Auflassung nach § 29 EisbG nach dem Vorbild des Gewerberechtes ausgestaltet wurde (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, EisbG4, 621).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Inhaber“, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist ua auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Innehabung ist jedoch nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen, sog „Besitzdiener“ (Familienangehörige, Hausgehilfen oder sonstige Dienstnehmer), ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, sogenannte „Besitzmittler“ (Verwahrer, Entlehner, Mieter, Kunden oder Gäste) (vgl Spielbüchler in Rummel, ABGB3, § 309, 2; RIS-Justiz RS 0010104). Mit der Innehabung der Betriebsanlage wird daher die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen (VwGH 23.05.2014, 2012/04/0155 mwN).
Gemäß der geltenden Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1997 ist die Auflassung einer Betriebsanlage ein Vorgang, den der Anlageninhaber beginnt und die Behörde mit Feststellungsbescheid gemäß § 83 Abs 6 GewO 1994 beendet (vgl VwGH 22.01.2003, 99/04/0060). Voraussetzung der Passivlegitimation bei der Erlassung eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 83 GewO 1994 sind somit die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens (Innehabung der Betriebsanlage) und des Setzens einer für den Beginn der Auflassung hinreichenden Handlung durch den Anlageninhaber (vgl VwGH 10.02.1998, 97/04/0169, zu der als Vorbild des § 29 EisbG geltenden gewerberechtlichen Regelung).
6.4. (Nicht-)Vorliegen eines (festgestellten) Sachverhaltes zum Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn:
Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn ist Adressat eines Feststellungsbescheides gemäß § 29 Abs 4 EisbG.
Die Behörde geht im Sachverhalt des bekämpften Bescheides vom 03.02.2025 davon aus, dass die nicht-öffentliche Anschlussbahn auf der Liegenschaft GST-NR xxxx, KG H, zuletzt von der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen deren Gewerbeausübung (Chemikalienhandel) genutzt worden sei.
Ohne hier näher darauf einzugehen, ob das Auflassungsverfahren (Anzeigeverfahren) im vorliegenden Fall dem Regime eines Anzeigeverfahrens nach dem EisbG zuzuordnen ist, hätte die belangte Behörde bereits vorab aufgrund der Aktenlage nähere Erhebungen darüber tätigen müssen, wer im vorliegenden Fall Inhaber iSd § 29 EisbG ist. So hat bereits der Landeshauptmann in seinem Schreiben vom 23.03.2022 festgehalten, dass die Genehmigungsinhaberin (K) nicht in ein Nachfolgeunternehmen umgewandelt worden sei, sondern gemäß FB-Auszug in die Kx (A bzw A) und die Ky (nunmehr Erstbeschwerdeführerin) aufgesplittert worden sei und aktuell kein zum Betrieb der gegenständlichen Anschlussbahn ermächtigtes Eisenbahnunternehmen (kein Genehmigungsinhaber) erkennbar wäre. Auch kommt aus einer Gesprächsnotiz der Erstbeschwerdeführerin mit der Ö hervor, dass über die Zuständigkeit in der Causa „Verbleib bzw notwendige Maßnahmen mit der Anschlussbahn D in H“ Uneinigkeit herrsche. Dahingehend legte auch D D, als Miteigentümerin der an die Anschlussbahn angrenzenden Liegenschaften, mit E-Mail vom 17.06.2024 dar, dass die Erstbeschwerdeführerin Pächterin eines Teils der Liegenschaft sei, und diese Pacht jedenfalls nicht die Gleisanlagen oder die Siloanlagen der ehemaligen Stärkefabrik mitumfasse, der Erstbeschwerdeführerin somit keinesfalls die diesbezügliche Entscheidungskompetenz zukomme.
Die belangte Behörde hätte unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten Ermittlungen im Zusammenhang mit der Anschlussbahn dahingehend vornehmen müssen, wer iSd EisbG als Adressat des bekämpften Bescheides in Frage kommt; dies könnten unterschiedliche (juristische) Personen sein, wie sich aus dem Ausgeführten ergibt. Betreiber, Inhaber, Besitzer, Bestandnehmer usw der Anschlussbahn ist derjenige, dem (tatsächlich) Einfluss auf das faktische Geschehen der Anschlussbahn zukommt. Daher hätte sich die belangte Behörde nicht allein auf die Aussage verlassen dürfen, dass die Anschlussbahn zuletzt von der Erstbeschwerdeführerin genutzt worden wäre. Zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Entscheidung war daher der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn iSd §29 EisbG nicht bekannt.
7. Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbstim Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs 3 leg cit hat, so die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zurErlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die Unterstreichung im Gesetzestext wurde vom Landesverwaltungsgericht hinzugefügt.
In § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG räumt das Gesetz – losgelöst von Satz 1 – dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Zurückweisung der Beschwerde an die Behörde für den Fall ein, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Vergleichbar dem § 66 Abs 2 AVG kann das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall den Bescheid mit Beschluss aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 28).
§ 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG ist eine Neuerung im Verfahrensrecht, die dem AVG fremd war. Der rechtspolitische Zweck dieser Bestimmung dürfte darin bestehen, dass das VwG durch die Äußerung seiner Rechtsauffassung die Behörde (implizit) anleiten kann, in welche Richtung Sachverhaltsermittlungen rechtlich geboten sind. Dass die Behörde an die im Zurückweisungsbeschluss geäußerte rechtliche Beurteilung des VwG gebunden ist, hätte nicht gesetzlich betont werden müssen, ergibt sich dies doch schon aus der Stellung des VwG im B-VG. Jedenfalls sieht Abs 3 dritter Satz für das VwG die Möglichkeit vor, schon im Rahmen des Zurückweisungsbeschlusses seine Rechtsansicht kundzutun, zB wenn die Behörde einer falschen Rechtsansicht folgt und deswegen der Sachverhalt für die abschließende Beurteilung noch nicht vollständig ermittelt wurde. Für diesen Fall hat die Behörde die gerichtliche Rechtsansicht ihrem Ersatzbescheid zugrunde zu legen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 30).
Die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückweisungsmöglichkeit stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar (VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132, mwN). Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 28.05.2020, Ra 2019/11/0135).
Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Vornahme keineswegs aufwendiger Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht (zB Einschau in ein Strafregister) ist im Interesse der Raschheit gemäß § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG gelegen (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060).
7.4. Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken:
Der in Bezug auf die zu klärende Frage der Inhaberschaft an der verfahrensgegenständlich aufzulassenden Eisenbahn (Anschlussbahn) wurde im behördlichen Verfahren nicht geklärt. So wurden keine Ermittlungen und Feststellungen dazu getroffen, ob der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin tatsächlich eine faktische Verfügungsmacht über die Anschlussbahn zukommt. Ebenso fehlen Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich der Möglichkeit zur Bestimmung des faktischen Geschehens betreffend die Anschlussbahn und darüber ob, in welcher Form und in welchem Ausmaß die Anschlussbahn (zuletzt) von wem genutzt wurde. Ermittlungen und Feststellungen solcher Art sind aber für die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erstbeschwerdeführerin als Inhaberin der gegenständlichen Anschlussbahn anzusehen ist und damit als Adressat des Auflassungsverfahrens in Frage kommt, unerlässlich.
Es hat sich ergeben, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall zur Frage des Inhabers der aufzulassenden Eisenbahn (Anschlussbahn) persönliche Einvernahmen der Liegenschaftseigentümer der betroffenen GST-NRN yyyy und zzzz, KG H, der Erstbeschwerdeführerin und der A bzw der A (welcher der Teilbetrieb Produktion der K übertragen worden sei), vornehmen hätte müssen. Auch wären relevante Kauf- bzw Pachtverträge einzusehen und dbzgl zu bewerten gewesen. Da sie dies unterlassen hat, wurde im hier einzig entscheidungswesentlichen Punkt, nämlich der Frage, wer tatsächlich Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn und damit Adressat des Auflassungsbescheides ist, nahezu jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
Aus der vorliegenden Aktenlage lassen sich letztlich keine gesicherten Schlüsse dahingehend ziehen, weshalb die Erstbeschwerdeführerin Inhaberin der aufzulassenden Eisenbahn und damit Adressat des Bescheides nach § 29 Abs 4 EisbG sein könnte.
Daher ist aufgrund der genannten besonders gravierenden Ermittlungslücken davon auszugehen, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Darüber hinaus sind die Ermittlungen, die die belangte Behörde bisher unterlassen hat und die schlussendlich durch das Landesverwaltungsgericht aufzunehmen wären, wohl als aufwendig und schwierig zu betrachten (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060).
Auch ist die Einvernahme der genannten Personen bzw sind die darüberhinausgehenden erforderlichen Ermittlungsschritte durch das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Falle weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden; dazu ergeben sich keinerlei Hinweise.
Schlussendlich ist zusammenfassend festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zu verneinen sind. Weder liegt der maßgebliche Sachverhalt vor, noch liegt die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit als auch nicht erkannt werden kann, dass durch die Erhebung des notwendigen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis verbunden wäre, womit – im Sinne der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH – die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind.
8. Zur Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin:
Hinsichtlich des Verfahrens nach § 29 EisbG wird im EisbG nicht explizit geregelt, wer Parteistellung hat. § 29 EisbG legt fest, dass dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn aufzulassen sind und der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn der Behörde anzuzeigen hat, welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen beabsichtigt und die Vorkehrungen anzuzeigen hat, die er im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an öffentlichen oder privaten Grund zu treffen beabsichtigt. Ausgehend davon, dass ein derartiges Verfahren aufgrund einer Anzeige einzuleiten ist, kommt jedenfalls – ungeachtet möglicher anderer Personen – dem Inhaber der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn Parteistellung zu.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch anderen Personen Parteistellung im Auflassungsverfahren nach § 29 EisbG zukommt. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Personen durch die Auflassung der Anschlussbahn oder sonstige Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Auflassung einer Eisenbahn unmittelbar betroffen sind (vgl VfGH 28.02.2024, G223/2023 zur Parteistellung im Auflassungsverfahren einer Eisenbahnkreuzung). § 8 AVG verleiht allen natürlichen und juristischen Personen Parteistellung iSd AVG, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder vermöge eines rechtlichen Interesses (vgl auch § 37 AVG; VwGH 09.09.2003, 2002/01/0133) an der Sache beteiligt sind.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen hinsichtlich ihrer Parteistellung an, sowohl Alleineigentümerin der Liegenschaft GST-NR xxxx, KG H, auf der sich die gegenständliche Anschlussbahn befinde, zu sein, als auch anschlussgebendes Eisenbahnunternehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ein rechtliches Interesse bzw einen Rechtsanspruch an der ordnungsgemäßen Abwicklung eines Auflassungsverfahren der mit der Weiche 1D angeschlossenen nicht-öffentlichen Eisenbahn. Ein nicht ordnungsgemäßer Rückbau der Anschlussstelle – als Bestandteil der Anschlussbahn – würde Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der öffentlichen Eisenbahn haben. Die Ö müsse ihre rechtlichen Interessen bzw rechtlichen Verpflichtungen insbesondere an der Wahrung der Betriebssicherheit der von ihr betriebenen Eisenbahn durchsetzen können und sei ihr folglich Parteistellung einzuräumen.
Durch den Feststellungsbescheid über die Auflassung der Anschlussbahn ist es möglich, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten verletzt wird. So hätte ein nicht durchgeführter bzw ein nicht ordnungsgemäß durchgeführter Rückbau der Anschlussbahn und der mit der Anschlussbahn verbundenen Weiche 1D Auswirkungen auf den sicheren Betrieb der damit verbundenen und von der Zweitbeschwerdeführerin betriebenen öffentlichen Eisenbahn. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ein rechtliches Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Anschlussstelle (Weiche 1D) als Bestandteil der Anschlussbahn, damit sie die Betriebssicherheit der öffentlichen Eisenbahn wahren kann. Der Zweitbeschwerdeführerin kommt damit Parteistellung im gegenständlichen Auflassungsverfahren zu, weshalb sie von der Behörde im entsprechenden Umfange an dem nunmehr uU erneut durchzuführenden Verfahren zu beteiligen ist.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).
10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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