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LVwG-1-935/2024-R10•LVwG V LVwG-1-935/2024-R10
LVwG-1-935/2024-R10Tribunale amministrativo regionale14 mar 2025
Versammlungsgesetz, Bannmeile Tagung gesetzgebende Körperschaft, Zeit vor Sitzungsbeginn
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Wischenbart über die Beschwerde des J J, Dornbirn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.09.2024, Zl X, betreffend Übertretungen des Versammlungsgesetzes (VersG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
Spruch
Datum/Zeit: xx.xx.xxxx, 06:30 Uhr – 08:00 Uhr
Ort: xxxx B, R x, Vorplatz des Landhauses
Sie haben unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m vom Sitz des Landtages entfernt, an einer allgemein zugänglichen Versammlung mit dem Thema "K" teilgenommen, obwohl sich der Landtag ab 09:00 Uhr im Landhaus versammelte. Während der Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von seinem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.
Datum/Zeit: xx.xx.xxxx, 06:55 Uhr – 08:00 Uhr
Ort: xxxx B, R x, Vorplatz des Landhauses
Sie haben es als Teilnehmer der Versammlung zum Thema " K" unterlassen, die Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 06:55 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 08:00 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 7 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, idF BGBl. Nr. 392/1968
§ 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
23 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, idF BGBl. I Nr. 50/2012
23 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, idF BGBl. I Nr. 50/2012
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 880,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, ihm werde der Verstoß gegen zwei Paragrafen vorgeworfen, er hätte unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m vom Sitz des Landtages entfernt an einer allgemein zugänglichen Versammlung mit dem Thema „K“ teilgenommen, obwohl sich der Landtag ab 09:00 Uhr im Landhaus versammelt habe. Während der Landtag versammelt sei, dürfe im Umkreis von 300 m von seinem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden. Außerdem werde ihm vorgeworfen, er hätte es als Teilnehmer der Versammlung zum Thema „K“ unterlassen, die Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 06:55 Uhr für aufgelöst erklärt worden sei, da er bis zumindest 08:00 Uhr am Versammlungsort verblieben sei.
Sein Motiv für die Übertretung sei die Hoffnung, dass die Gesellschaft noch die schlimmsten Auswirkungen der Klimakatastrophe verhindern könne, wenn ein sehr schneller Wandel gelinge. Angemeldete Demonstrationen oder Petitionen seien schon jahrelang versucht worden und hätten leider nicht genug bewegt. Er wünsche sich eine lebenswerte Zukunft der Menschen, die direkt oder indirekt von den Folgen der Klimakatastrophe betroffen seien. Und leider sei friedlicher, ziviler Widerstand das Einzige, was in letzter Zeit das Thema noch im Gespräch halte. Ihm wäre persönlich sehr viel lieber, auf politische Entscheidungsträger:innen vertrauen zu können. Nur leider hätten die letzten Jahre gezeigt, dass immer wieder Versprechen gebrochen würden und auf Klimaschutz mit Hausverstand gesetzt werde. Wie zB beim Klimarat, der 2020 93 sozialverträgliche Empfehlungen gegeben habe, wie Österreich die Emissionen verringern könne. Nach vier Jahren seien nur eine Handvoll umgesetzt worden. Wenn sie in dieser Geschwindigkeit weitermachen würden, würden sie noch höchstwahrscheinlich eine Erwärmung von über 2,5° bis Ende des Jahrhunderts erreichen, was ein sehr beängstigender Trend sei, da das bedeuten würde, dass es zu Lebensmittelknappheiten, gigantischen Flüchtlingsströmen durch die Unbewohnbarkeit von Küstenregionen und Bereiche um den Äquator kommen werde, außerdem würden die jetzt schon häufigen Unwetter noch häufiger und verheerender. Er bringe es nicht übers Herz, sich nicht für Klimaschutz einzusetzen, da, wenn man sich die IPPC Berichte und Vorträge von Spezialist:innen anhöre, alles andere an unterlassener Hilfeleistung grenze. Es seien ausschließlich selbstlose, ehrenhafte und dringende Beweggründe Anlass für sein Verhalten gewesen, er mache im Weiteren dem Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB (achtenswerte Beweggründe) geltend.
Die Höhe der gesamten Strafe sei unverhältnismäßig hoch, da alle anderen Strafen von anderen Aktivist:innen der Bewegung zum selbigen Tatvorwurf nicht mal halb so hoch seien.
Die Höhe der Geldstrafe zu § 7 Versammlungsgesetz sei unverhältnismäßig hoch, da durch die Übertretung keine nennenswerte Beeinträchtigung des Landtages vorliege. Da die Landtags-sitzung erst um 09:00 Uhr starte, sei die Sitzung selbst gar nicht beeinträchtigt gewesen. Und das Eintreffen der Politiker:innen sei nicht nennenswert erschwert, weil zu keinem Zeitpunkt der Zugang durch die Garageneinfahrt und den Haupteingang beeinträchtigt gewesen seien.
Die Höhe der Geldstrafe zu § 14 Versammlungsgesetz sei unverhältnismäßig hoch, da er freiwillig die Versammlung verlassen habe. Vor der Auflösung der Versammlung durch den Behördenvertreter sei von M Z mit der Einsatzleiterin der Polizei abgesprochen worden, dass er bis zum Ende der Räumung der Aktivist:innen bleiben könne, mit der Begründung, dass er über das nötige Kletterequipment und Erfahrung verfüge, das die Aktivist:innen, die sich auf den Bäumen befinden würden, sicher nach unten bringen könne für den Fall, dass sich jemand verletzt hätte. Diese Abmachung sei auch damit bedingt gewesen, dass er nicht mit der Versammlung interagieren habe dürfen. Das bedeute, dass er ab diesem Zeitpunkt zwar noch vor Ort gewesen sei, aber keinen aktiven Teil der Versammlung dargestellt habe. Als die Aktivist:innen sicher von den Bäumen geholt worden seien, hätten sich M Z und er noch von der Einsatzleitung verabschiedet und hätten sich dann entfernt.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschuldigte hat am xx.xx.xxxx in der Zeit von 06:30 Uhr bis 06:55 Uhr in B, R x, Vorplatz des Landhauses, unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m vom Sitz des Landtages entfernt, an einer allgemein zugänglichen Versammlung zum Thema „K“ teilgenommen.
An dieser Versammlung haben insgesamt zwölf Personen teilgenommen. Diese sind zu Teil auf den Bäumen auf dem Landhausvorplatz gesessen.
Am selbigen Tag um 06:55 Uhr wurde die erwähnte Versammlung von einem Behördenvertreter für aufgelöst erklärt. Nach Auflösung der Versammlung vereinbarte die Teilnehmerin Frau M Z mit der Einsatzleiterin Hauptmann K, dass der Beschuldigte noch vor Ort verbleiben darf, da er über das nötige Kletterequipment verfügte und Ausbildungen und Erfahrung im Klettern besaß. Er durfte sich jedoch nicht mehr an der Versammlung beteiligen. Als Polizeibeamte der Einheit Schnelle Reaktionskräfte den Beschuldigten vom Tatort entfernen wollten, schritt die Einsatzleiterin Hauptmann K ein und bestätigte die Erlaubnis für den Beschuldigten vor Ort zu verbleiben, bis die Personen, die noch auf den Bäumen saßen heruntergeholt worden sind. Die Sondereinheit der Polizei, ECO Cobra, die anschließend dazu kam um die Personen aus den Bäumen zu holen, verwendete auch die Leiter, die die Teilnehmer der Versammlung mitgebracht hatten. Nachdem alle Personen von den Bäumen heruntergeholt worden waren, räumte der Beschuldigte mit anderen Teilnehmern noch die von ihnen mitgebrachten Sachen weg und entfernte sich vom Versammlungsort.
Am gegenständlichen Tage um 09:01 Uhr begann die Sitzung des Vorarlberger Landtages im Landtagssaal des Landhauses an der genannten Adresse in B.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Beweis wurde aufgenommen, indem der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung zum Sachverhalt gehört worden ist und die Zeugen M Z und die Einsatzleiterin Hauptmann A K einvernommen worden sind.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gaben die dort beteiligten Personen an:
Der Beschuldigte brachte vor:
„Ich bestreite nicht, dass ich damals am xx.xx.xxxx zwischen 06:30 Uhr und 08:00 Uhr vor Ort gewesen bin und an der Versammlung teilgenommen habe.
An diesem Tag war Frau M Z die Kontaktpersonen zu den Beamten. Es gibt bei uns immer jemand, der diese Kontaktperson ist und eben war das Frau Z an diesem Tag. Die Kontaktperson ist dazu da, dass keine Missverständnisse geschehen. Frau Z hatte damals an diesem Tag mit der Einsatzleiterin Kontakt. Nachdem die Versammlung aufgelöst worden ist, hat Frau Z mit der Einsatzleiterin vereinbart, dass ich vor Ort bleiben darf, aber nicht mehr mit der Versammlung interagieren darf. Es waren damals noch vier Teilnehmer der Versammlung, die auf den Bäumen vor dem Landhaus gesessen sind. Ich hatte damals auch die Klettererfahrung und auch die entsprechende Ausrüstung dabei und war beauftragt, zu beobachten, dass die Personen gut von den Bäumen kommen und dass ich sofort eingreifen kann, falls etwas passieren würde und die Leute sicher von den Bäumen bringen. Eine klettertechnische Ausbildung habe ich nicht, aber eine Ersthelferausbildung. Ich klettere seit meiner Kindheit. Das ist mein Hobby und mache ich auch seiltechnische Weiterbildungen dazu. Ich kenne mich mit dem Abseilen daher sehr gut aus und auch mit Personenrettung via Abseilen.
Während Frau Z mit der Einsatzleiterin das ausgehandelt hat, ist schon eine Polizeitruppe auf mich zugekommen und hat mich beamtshandelt und wollte mich entfernen, aber die Einsatzleiterin ist dann sofort hergekommen und hat eben ihren Kollegen mitgeteilt, dass ich eben vor Ort bleiben dürfe. Dann ist bald einmal auch die Sondereinheit Cobra mit den Höhenrettern eingetroffen und hat sich mit der Einsatzleitung besprochen. Ich habe dann auch noch mit den Cobra-Beamten gesprochen, damit klar ist, wo ich mich noch aufhalten darf. Ich habe mich dann noch über die Abseiltechniken mit den Cobra-Beamten unterhalten und habe auch noch Feedback gegeben. Wir haben uns dann von der Einsatzleiterin verabschiedet und sind dann gegangen.
Ich bringe auch noch vor das mit der Uhrzeit. Es ist für mich ganz klar, dass im Gesetz steht, während der Landtag versammelt ist und d.h. für mich, dass eben erst die Bannmeile ab 09:00 Uhr gilt.“
Die Zeugin M Z gab an:
„Wir haben damals schon kommuniziert, dass die Personen sich nicht freiwillig von der Versammlung entfernen werden. Es wurden dann die Personen entfernt durch die Polizei, die sich auf dem Platz unten befunden haben. Was ich mitbekommen habe, ist, dass für die Personen, die auf den Bäumen gesessen ist, eine spezielle Sondereinheit von der Polizei gekommen ist. Ich war damals die Person, die den Polizeikontakt gehabt hat. Ich habe damals mit dem Herrn D und auch mit der Einsatzleiterin gesprochen. Es war damals mit dem Herrn D ausgemacht, dass wir drei Personen, also ich als Polizeikontakt, der Herr J als erfahrener Kletterer mit seinem Equipment und noch eine weitere Person vor Ort bleiben dürfen, um zu sehen, dass es den Personen auf den Bäumen gut geht und nichts passiert, bis diese von den Bäumen heruntergeholt worden sind und wir dann aber freiwillig die Versammlung verlassen. Das habe ich mit der Einsatzleiterin und mit dem Herrn D ausgemacht.
Gefragt, ob ich mitbekommen habe, dass Herr J, während ich mit den Polizisten gesprochen habe, bereits beamtshandelt worden ist von der Einsatzeinheit und entfernt hätte werden sollen und die Einsatzleiterin dies verhindert hat, gebe ich an:
Das habe ich nicht mitbekommen. Ich habe dann gesehen, dass wir alle drei bis zum Schluss unbehelligt haben bleiben können. Wir haben danach dann unsere Sachen gepackt und sind dann auch gegangen. Die Cobra-Beamten haben ja auch unser Equipment, sprich die Leiter, benutzt. Es hat ja noch persönliche Gegenstände gegeben von den Übernachtungen der Klimaaktivisten, die haben wir zusammengeräumt und als wir eben die Leiter auch mitnehmen wollten, haben die Cobra-Beamten gesagt, dass sie diese eben noch brauchen würden. Es wurde auch mit den Polizeiverantwortlichen ausgemacht, dass die Personen auch ungestraft noch herfahren dürfen und ihre Sachen aufladen dürfen.
Ich gebe noch einmal an, es ist richtig, dass ich mit den Polizeibeamten und Verantwortlichen vereinbart habe, dass der Beschuldigte vor Ort bleiben darf, weil er eben das Equipment und die Klettererfahrung hat und dabei unbehelligt bleibt.“
Die Zeugin Hauptmann A K gab an:
„Gefragt, ob es richtig ist, dass vereinbart worden ist, dass Herr J eben vor Ort bleiben konnte, weil er die Kletterfahrung und das Equipment hat, um die auf den Bäumen verbliebenen Teilnehmer der Versammlung zu schützen, gebe ich an:
Es ist richtig, dass man das Gespräch geführt hat. Es ist dieses Gespräch geführt worden, aber wir hatten sowieso die EKO Cobra vor Ort, die diesen Einsatz gemacht haben und es war nicht notwendig, dass der Beschuldigte vor Ort verblieben ist. Wir haben ihnen gesagt, dass es in Ordnung ist, wenn die Personen noch vor Ort verbleiben, aber es war nicht, dass wir damit eine Straffreiheit beabsichtigt hätten. Ich bin mir nicht mehr sicher, ob die EKO Cobra schon vor Ort gewesen ist zu diesem Zeitpunkt oder später dazu gekommen ist, aber ich weiß, dass das Lösen von den Bäumen durch die EKO Cobra passiert ist.
Gefragt, ob es richtig ist, dass ich eingesprungen bin, als der Herr J von den SRK- Beamten beamtshandelt worden ist und hätte abtransportiert werden sollen, sage ich, ja, weil es gab ein internes Kommunikationsproblem. Die Beamten sind zu mir gekommen und haben mich gefragt, ob es Einschränkungen gibt bezüglich der Entfernung dieser Personen, und ich habe irrtümlich, weil es mir entfallen war, was ich vereinbart hatte, gesagt, nein, dass es keine Einschränkungen gäbe. Und dann ist es mir wieder eingefallen und darum bin ich eingeschritten.
Bezüglich des Equipments und der Leiter gebe ich an:
Es ist für uns immer auch klar, dass wir diese Aktion auch friedlich auflösen möchten, es wird auch so kommuniziert, dass auf die Personen in ihrer Struktur, wenn sie sich eben sicherer fühlen, auch darauf Rücksicht genommen wird und dass die Cobra-Beamten die Leiter der Klimaaktivisten verwendet haben, um die Personen von den Bäumen zu holen, dazu kann ich nichts sagen. Grundsätzlich hat die Cobra ihr eigenes Equipment, auch Leitern, dabei. Zumindest haben unsere Einsatzfahrzeuge klappbare Leitern dabei. Es ist richtig, dass ich das vereinbart habe, dass Herr J vor Ort bleiben darf, bis die Personen sicher von den Bäumen heruntergeholt worden sind, aber ich kann mich auch erinnern, dass ich den Zusatz gemacht habe, dass es dennoch zu einer Anzeige kommen wird.“
Dazu gab der Beschuldigte an:
„Die Cobra-Beamten haben ihre eigene Leiter gehabt, aber sie haben eben noch eine zweite Leiter gebraucht und darum haben sie auch unsere noch genommen.“
Dieser Sachverhalt wird nicht bestritten.
Gemäß § 7 VersG 1953, BGBl Nr 98/1953, idF BGBl Nr 392/1968, darf während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.
Gemäß § 14 Abs 1 VersG, BGBl Nr 98/1953, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.
Gemäß § 19 VersG, BGBl Nr 98/1953, idF BGBl I Nr 50/2012, sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemein Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
Zum § 7 VersG in der anzuwendenden Fassung ergingen im Zusammenhang mit dessen Novellierung auszugsweise folgende Ausführungen in der Regierungsvorlage vom 14.05.1968 (874 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI GP):
„[...]
Eine völlige Auflassung der Verbotszone erscheint aus dem Grunde nicht tunlich, weil der ungestörte Verlauf der Sitzungen der gesetzgebenden Organe nur dann voll gewährleistet werden kann, wenn während der Dauer der Sitzung in der unmittelbaren Umgebung des Tagungsortes keine öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel stattfinden. Die durch § 6 des Versammlungsgesetzes gebotene Möglichkeit, eine Versammlung, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, zu untersagen, reicht schon aus dem Grunde nicht aus, weil erfahrungsgemäß Versammlungen, gegen deren Abhaltung nach dem Inhalt der Anzeige keine begründeten Bedenken bestehen, innerhalb kürzester Zeit einen unfriedlichen Charakter annehmen können.
Findet eine solche Versammlung in der unmittelbaren Nähe eines gesetzgebenden Organs statt, dann erscheint es zweifelhaft, ob im Ernstfall Sicherheitsorgane in entsprechender Anzahl so zeitgerecht herbeigeführt werden können, um ein Eindringen von Demonstranten in das Sitzungslokal des gesetzgebenden Organs zu verhindern. Eine vorherige Untersagung einer Versammlung ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann zulässig, wenn schon von vornherein Tatsachen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen.
Gerade die schweren Ausschreitungen, die sich in den letzten Monaten in mehreren europäischen Städten ereignet haben, beweisen mit erschreckender Deutlichkeit die Tendenz zur Radikalisierung öffentlicher Demonstrationen auf internationaler Ebene und lassen daher eine erhöhte Vorsicht geboten erscheinen.
[...]“
Gemäß § 7 VersG darf während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden. Dass sich der Landtag am xx.xx.xxxx um 09:01 Uhr im Landtagssaal des Landhauses in B versammelt hat, ist unbestritten. Unstrittig ist auch, dass der Beschuldigte bereits um 06:30 Uhr (bis 07:07 Uhr) in B, auf dem Vorplatz des Landhauses und somit innerhalb der Bannmeile, an einer allgemein zugänglichen Versammlung teilgenommen hat.
Aus dem in Punkt 3. festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Versammlung um 06:55 Uhr für aufgelöst erklärt wurde, noch bevor der Landtag im Landhaus faktisch zusammengetreten war bzw die Landtagssitzung um 09:01 Uhr eröffnet wurde. Der Landtag tagte an diesem Tag – wie festgestellt - erst ab 09:01 Uhr.
§ 7 VersG soll die Sitzungen eines gesetzgebenden Organs vor Beeinträchtigungen durch eine Versammlung unter freiem Himmel bewahren und insbesondere einen durch die Versammlung wohl ausgeübten (wenn auch nur psychischen) Druck auf die Abgeordneten verhindern („Druck der Straße“). Dabei soll nicht nur die Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Körperschaft geschützt, sondern auch der Zugang zu den Tagungsgebäuden gewährleistet werden (Kepplinger, Versammlungsrecht, 2019, Anm. 1.2. zu § 7 VersG).
Es würde dem Zweck des § 7 VersG entgegenstehen, wenn § 7 VersG unter Heranziehung einer restriktiven Wortinterpretation dahingehend ausgelegt werden würde, dass nur Versammlungen innerhalb der Bannmeile vom gegenständlichen Verbot erfasst wären, die „ab“ dem faktischen Zusammenkommen bzw „während“ sich der Landtag bereits im Sitzungssaal (wieder) versammelt hätte, stattfinden würden.
Wie schon in der Regierungsvorlage vom 14.05.1968 umschrieben, findet die Bannmeile ihren Hintergrund ua in der Befürchtung, dass es zweifelhaft erscheint, ob im Ernstfall zeitgerecht eine entsprechende Anzahl von Sicherheitsorgangen herbeigeführt werden kann, um das Eindringen von Demonstranten in das Sitzungslokal des gesetzgebenden Organs zu verhindern, wenn eine solche Versammlung in der unmittelbaren Nähe eines gesetzgebenden Organs stattfindet. Nichts anderes hat wohl auch zu gelten, wenn Teilnehmern einer Landtagssitzung ein gefahrloses und zeitgerechtes Betreten des Tagungsgebäudes gewährleistet werden soll.
Darüber hinaus können sich aus verbotenen Versammlungen Einschränkungen der demokratisch gewählten Volksvertreter dahingehend ergeben, dass diese durch Störungen bei der Anreise in das Landtagsgebäude und der daraus resultierenden Verkürzung ihrer Vorbereitungszeit auf die Tagesordnungspunkte bzw Themen ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß verrichten können, oder gar eine Teilnahme an der Versammlung des Landtages als solche gänzlich verunmöglicht wird.
Würde man den zeitlichen Geltungsbereich des Versammlungsverbotes in § 7 VersG darauf reduzieren, dass lediglich Versammlungen „während“ des faktischen Zusammentritts des Landtags verboten wäre, hätte Letzteres zur Konsequenz, dass der Sinn und Zweck des in Rede stehenden Versammlungsverbotes dadurch umgangen werden könnte, indem kurz vor Beginn des Zusammentretens des Landtages Versammlungen stattfinden würden, aufgrund derer schlussendlich ein störungs- freier Sitzungsbeginn des Landtages vereitelt werden könnte. Aus dem VersG lässt sich in diesem Zusammenhang kein Zeitraum ableiten, wie lange vor dem Zusammentritt in Hinblick auf eine Sitzung des Landtages das Versammlungsverbot innerhalb der Bannmeile zu gelten hat.
Der gegenständliche Zeitraum der illegalen Versammlung (06:30 bis 06:55 Uhr) ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vom vorliegenden Versammlungsverbot (noch nicht) mitumfasst.
So geht aus einer Stellungnahme der Landtagsdirektion des Vorarlberger Landtages vom 03.05.2024, LTD-01.06-350 hervor, dass die Anreise der Abgeordneten individuell, jedoch meist im Zeitraum zwischen 07:45 Uhr bis kurz vor 09:00 Uhr erfolgt; manchmal auch schon vor 07:45 Uhr. Vor Beginn der Landtagssitzungen bereiten sich regelmäßig einzelne Abgeordnete auf diese vor. Auch finden Vorbesprechungen von mehreren Abgeordneten bzw ganzer Landtagsklubs von 08:00 Uhr bis kurz vor 09:00 Uhr statt.
Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, § 7 VersG mit dem Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel innerhalb der Bannmeile, während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, jedenfalls auch jenen Zeitraum mitumfasst, den die Abgeordneten zur Anreise sowie zur anschließenden ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Landtagssitzung benötigen.
Da die dem Beschuldigten vorgeworfene Tatzeit deutlich vor der üblichen Anreisezeit der Landtagsabgeordneten liegt und die Auflösung durch die Einsatzkräfte aufgrund der geringen Teilnehmeranzahl nicht mit einem größeren Zeitaufwand verbunden war (gegenteilige Hinweise liegen nicht vor), wird in diesem Einzelfall davon ausgegangen, dass der objektive Tatbestand des § 7 VersG nicht verwirklicht wurde.
Aus diesem Grund war Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben.
Gemäß § 14 Abs 1 VersG sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.
Der Beschuldigte war am xx.xx.xxxx bis zumindest um 08:00 Uhr auf Höhe des Landhauses aufhältig, obwohl die Versammlung vom Behördenvertreter um 06:55 Uhr für aufgelöst erklärt worden war.
Gegenständlich geht der Beschuldigte davon aus, dass er von der Einsatzleiterin der Polizei die Erlaubnis bekommen hatte, unbehelligt und straffrei vor Ort zu bleiben, bis alle Personen, die sich noch auf den Bäumen auf dem Landhausvorplatz befanden heruntergeholt worden sind. Dies wurde auch von der als Zeugin einvernommenen Einsatzleiterin bestätigt.
Weiters hat die Zeugin Z sowie auch der Beschuldigte selbst glaubhaft angegeben, dass die Cobra-Beamten, als diese eintrafen, noch Equipment (die Leiter) der Klimaaktivisten, benötigt haben, um die rascher die Personen aus den Bäumen entfernen zu können.
Der § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bewirkt nicht etwa, dass ein Verdächtiger seine Unschuld zu beweisen hat, vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären (vgl VfGH 20.6.1994, B 1908/93).
Aufgrund der Aussage der Zeugin Hauptmann K steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschuldigte berechtigt davon ausgehen konnte, dass er straffrei am Tatort verbleiben darf, bis alle Personen von den Bäumen geholt worden sind. Auch durfte er warten, bis die Leiter der Aktivisten nicht mehr gebraucht wurde und dies sowie die anderen verbliebenen Sachen der Teilnehmer vom Ort wegräumen. § 14 Abs. 1 VersammlungsG 1953 normiert die Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243). Soweit die einzelnen Teilnehmer besondere "Mittel" verwendet haben (z.B. Fahrzeuge, Tribünen), werden sie durch § 14 VersammlungsG 1953 auch verpflichtet, diese Mittel zu entfernen. Dafür ist ihnen die erforderliche Zeitspanne zu gewähren (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).
Aus diesem Grund konnte dem Beschuldigten die Übertretung des § 14 Abs 1 VersG nicht vorgeworfen werden. Daher war das behördliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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