LVwG V LVwG-302-1/2025-R1

LVwG-302-1/2025-R1Tribunale amministrativo regionale27 feb 2025

Regest

Raumplanung; Entschädigung; nicht bei Ersichtlichmachung Seveso Schutzzone

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-302-1/2025-R1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.302.1.2025.R1

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde 1. der I K, F, und 2. des Mag. R L, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 04.12.2024, Zl X, betreffend Entschädigungsanspruch nach dem Raumplanungsgesetz (RPG) zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 23.04.2024 als Miteigentümer des GST-NR xxxx, KG F, auf Entschädigung gemäß § 27 Abs 5 RPG abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine Umwidmung vorliege. Durch die Ersichtlichmachung des Seveso-Schutzabstandes im Rahmen der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes werde eine Bebauung des Grundstückes grundsätzlich nicht verhindert, es komme lediglich zu einer Einschränkung der Bebaubarkeit, wobei das Ausmaß der Beschränkung bis zum Vorliegen eines Bebauungsplanes noch nicht feststehe und auf Grundlage von Sachverständigengutachten festzulegen wäre. Eine entschädigungspflichtige Umwidmung liege somit nicht vor.

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass sich die Frage der Entschädigungspflicht nicht anhand des § 63 Abs 5 RPG, sondern aufgrund des im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2022 geltenden § 8 Abs 4 BauG bestimme. Diese Bestimmung führe de facto zu einem Bauverbot von Wohngebäuden, weil innerhalb der Schutzzone nur noch Gebäude von der Stabilität militärischer Bunker errichtet werden könnten. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs 5 RPG sei für die Bemessung der Minderung des Verkehrswertes des Grundstückes der Zeitpunkt der Einbringung des Antrags bei der Bezirkshauptmannschaft maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt stehe die Übergangsbestimmung des § 63 Abs 5 zweiter Satz RPG in Geltung. Die Behörde räume diesbezüglich selbst ein, dass es durch diese Bestimmung zu einer Einschränkung der Bebaubarkeit komme. Der erst noch zu erlassende Bebauungsplan sei unbeachtlich und sei allenfalls nach § 27 Abs 6 RPG zu prüfen.

Zur Begründung sei ein Blick auf die Rechtsentwicklung zu werfen.

Zur Verordnung der Marktgemeinde F vom 10.12.2021:

Der Erläuterungsbericht führe aus, dass die Seveso-III-RL ua in § 8 Abs 4 BauG in nationales Recht umgesetzt worden sei. Der in dieser Gesetzesbestimmung genannte Zweck könne durch einen sogenannten angemessenen Schutzabstand zum Seveso-Betrieb erreicht werden. Dieser sei gemäß § 12 Abs 7 iVm Abs 8 RPG iVm Punkt 2.3.5 der Planzeichenverordnung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Dies sei gesetzwidrig, denn nach § 12 Abs 7 RPG sei darauf Bedacht zu nehmen, dass zwischen Gebieten für Seveso-Betriebe einerseits und – ua – Bauflächen andererseits ein angemessener Schutzabstand gewahrt bleibe. Dementsprechend bestimme § 14 Abs 7 RPG, idF LGBl 54/2015, dass in Betriebsgebieten Zonen für Seveso-Betriebe festgelegt werden könnten und diese in diesen Zonen errichtet werden könnten. Dem RPG könne somit nicht entnommen werden, dass ein Schutzabstand bei bereits bestehenden Seveso-Betrieben und zudem auf Bauflächen festgelegt werden dürfe.

Verfassungswidrigkeit:

Ohne dass dies unionsrechtlich geboten oder sonst sachlich gerechtfertigt wäre, schränke der Landesgesetzgeber die Möglichkeit, das als Baufläche-Wohngebiet gewidmete Grundstück weiter zu bebauen oder marküblich zu veräußern, wesentlich ein, indem er de facto ein Bauverbot verhänge, an diesem weitgehend festhalte und auch künftig erhebliche technische Maßnahmen verlange. Dadurch werde das Grundstück massiv entwertet, ohne dass dafür eine angemessene Entschädigung zugesprochen werde.

Es sei beabsichtigt die einschränkenden und die Entschädigungsforderung auslösenden Bebauungsvorschriften einer Überprüfung durch den VfGH zuzuführen. Es werde erhofft, dass dadurch das Grundstück frei von jeder unsachlichen und unverhältnismäßigen Belastung in Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU werde.

Es werde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen,

-die Verordnung der Marktgemeinde F vom 10.12.2021 über die Änderung des Flächenwidmungsplans als gesetzwidrig und/oder

-in § 14 Abs 7 zweiter Satz RPG das Wort „dann“ und die Wortfolge ab „wenn für das Gebiet…“, sowie weiters

-§ 28 Abs 3 lit l) RPG und

-§ 63 Abs 5 RPG jeweils zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben,

-sowie auszusprechen, dass frühere gesetzliche Regelungen (§ 8 Abs 4 BauG) nicht wieder in Kraft treten

weiters werde der Antrag gestellt – nach Entscheidung des VfGH – je nachdem

-den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine angemessene Entschädigung zugesprochen werde oder

-die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des GST-NR xxxx, KG X F. Diese Liegenschaft ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde F als Baufläche-Wohngebiet ausgewiesen.

3.2. Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Marktgemeinde F vom 08.07.2021 wurde eine Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Ausweisung einer Schutzzone bei einem Seveso-Betrieb beschlossen. Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes sieht ua vor, dass auf einer Teilfläche des GST-NR xxxx, KG X F, (ca 1.162,9 m2 von insgesamt 1.299 m2) ein Seveso Schutzabstand ersichtlich gemacht wird. Diese Änderung wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23.11.2021 aufsichtsbehördlich genehmigt. Der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung wurde durch die Marktgemeinde F am 10.12.2021 kundgemacht.

Unberührt von der og Flächenwidmungsplanänderung ist das GST-NR xxxx, KG X F, weiterhin als Baufläche-Wohngebiet gewidmet.

3.3. Mit Schreiben vom 29.07.2021 (gemeint wohl 2022) haben die Beschwerdeführer mit zwei getrennten Schreiben bei der Marktgemeinde F einen Antrag auf Entschädigung nach dem Raumplanungsgesetz eingebracht. Eine gütliche Einigung wurde im Verfahren vor der Marktgemeinde F nicht angestrebt, weshalb mit Eingabe vom 23.04.2024 ein Entschädigungsantrag an die Bezirkshauptmannschaft F gestellt wurde.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist unstrittig.

5.1. Gemäß § 27 Abs 1 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2019, hat die Gemeinde dem betroffenen Grundeigentümer auf Antrag eine Entschädigung zu leisten, wenn ein als Baufläche gewidmetes Grundstück oder ein als Sondergebiet gewidmetes Grundstück anders gewidmet wird und dadurch die Bebauung verhindert wird.

Gemäß § 27 Abs 3 RPG ist ein Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs 1 beim Gemeindeamt einzubringen.

Gemäß § 27 Abs 5 RPG ist mit dem betroffenen Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung nach Abs 3 eine gütliche Einigung anzustreben. Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, so kann der Grundeigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von drei Jahren nach der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Für die Bemessung der Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks ist der Zeitpunkt der Einbringung des Antrags bei der Bezirkshauptmannschaft maßgebend. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist zulässig; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind, sofern die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Die der Bezirkshauptmannschaft oder dem Landesverwaltungsgericht daraus erwachsenden Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

Gemäß § 12 Abs 8 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBL Nr 57/2023, sind im Flächenwidmungsplan, soweit nicht besondere Widmungen festgelegt werden, die für die Raumplanung bedeutsamen Gegebenheiten, wie Waldflächen, öffentliche Gewässer, bestehende und geplante Landes- und Bundesstraßen, Eisenbahnen, Flugplätze, bedeutende Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, besonders geschützte Gebiete sowie durch Naturgefahren besonders gefährdete Gebiete ersichtlich zu machen.

Gemäß § 63 Abs 5 PRG, idF LGBl Nr 57/2023, hat die Gemeinde für bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl Nr 57/2023 rechtmäßig bestehende Seveso-Betriebe im Sinne des § 14 Abs 7 zweiter Satz innerhalb von zwei Jahren einen Bebauungsplan nach der genannten Bestimmung zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes dürfen Bauvorhaben betreffend den Seveso-Betrieb sowie Bauvorhaben auf Flächen innerhalb des Schutzabstandes nach § 12 Abs 8 baurechtlich nur bewilligt werden, wenn dadurch die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalls höchstens unwesentlich vergrößert oder die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalles höchstens unwesentlich erschwert werden.

5.2. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist zu § 27 Abs 1 und 2 RPG Folgendes festgehalten (ErlRV 32 BlgLT 29. GP): „Wie bereits unter [Allgemeines] ausgeführt, sieht der Entwurf eine sehr weitgehende Entschädigungsregelung vor, wenn ein als Baufläche gewidmetes Grundstück oder als Sondergebiet gewidmetes Grundstück anders gewidmet wird und die Bebauung dadurch verhindert wird. „Anders gewidmet“ heißt: nicht mehr als Baufläche (bzw Sondergebiet) gewidmet; eine Umwidmung von Baufläche-Wohngebiet in Baufläche-Mischgebiet ist daher beispielsweise von vornherein nicht entschädigungspflichtig.“

Das GST-NR xxxx, KG X F, ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde F als Baufläche-Wohngebiet gewidmet. Mit Flächenwidmungsplanänderung, aufsichtsbehördlich genehmigt am 23.11.2021, wurde auf einem Teilbereich dieser Liegenschaft ein Seveso Schutzabstand ersichtlich gemacht (vgl Pkt 3.2.).

Eine Ersichtlichmachung hat keine bindende Wirkung, sondern nur informativen Charakter. Die Ersichtlichmachung hat nicht die Rechtswirkung einer Flächenwidmung; sie dient der Übersichtlichkeit des Flächenwidmungsplanes, ohne entsprechende Rechte und Pflichten zu begründen (VwGH 30.09.2015, 2013/06/0138). Dass es sich bei der Ersichtlichmachung nicht um eine Widmung handelt, ist auch aus § 12 Abs 9 RPG ableitbar. In dieser Bestimmung wird zwischen Widmung und der Ersichtlichmachung von für die Raumplanung bedeutsamen Gegebenheiten differenziert. Dennoch handelt es sich bei der Ersichtlichmachung um eine Änderung des Flächenwidmungsplanes, bei der die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 23 (bzw § 21) einzuhalten sind (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg, 101).

Dies bedeutet, dass die im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachte Seveso Schutzzone keine Auswirkung auf die bestehende Widmung des gegenständlichen GST-NR xxxx, KG X F, als Baufläche-Wohngebiet hat, womit bereits die für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 27 Abs 1 RPG vorausgesetzte „andere Widmung“ fehlt. Eine entschädigungspflichtige Umwidmung iSd § 27 Abs 1 RPG liegt somit nicht vor, weshalb der Antrag auf Entschädigung abzuweisen ist.

5.3. Zur Anregung auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens

5.3. 1 Vorliegen von verfassungswidrigen Gesetzen:

In der Beschwerde wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass es weder unionsrechtlich geboten oder sonst sachlich gerechtfertigt sei, dass der Landesgesetzgeber die Möglichkeit einschränke, sein als Baufläche-Wohngebiet gewidmetes Grundstück weiter zu bebauen oder marktüblich zu veräußern, indem de facto ein Bauverbot verhängt werde, an diesem festgehalten werde und auch künftig erhebliche technische Maßnahmen verlangt werde. Dadurch werde das Grundstück massiv entwertet, ohne dass dafür eine angemessene Entschädigung zugesprochen werde.

Entgegen den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde hegt das Verwaltungsgericht keine Bedenken an der Verfassungskonformität des Wortes „dann“ und der Wortfolge „wenn für das Gebiet…“ des § 14 Abs 7 zweiter Satz RPG, des § 28 Abs 3 lit l RPG oder des § 63 Abs 5 RPG. Wie bereits unter Punkt 5.2. ausgeführt, hat die Ersichtlichmachung lediglich informativen Charakter und keine Auswirkungen auf die bestehende Widmung. Dass die Übergangsbestimmung des § 63 Abs 5 RPG bzw der daraus resultierende Bebauungsplan, der allenfalls mit baulichen oder organisatorischen Einschränkungen verbunden ist, eine Entschädigung des betroffenen Grundeigentümers auslösen soll, geht über den Umfang der Entschädigungsregelung des § 27 Abs 1 RPG hinaus. Demnach soll durch die Entschädigungsregelung ausschließlich der Verlust der Bebaubarkeit durch eine Rückwidmung ausgeglichen werden, der für den Grundeigentümer als besonders gravierend empfunden wird. Da auch vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.03.2011, G 13/10, klargestellt wurde, dass eine Entschädigungspflicht selbst für eine Rückwidmung keine Voraussetzung ist (anders als der OGH in seinem Beschluss vom 09.09.2008, 5 Ob 30/08k meint) und eine Entschädigungspflicht, sollte eine solche normiert sein, lediglich gleichheitskonform auszugestalten ist, hegt das Verwaltungsgericht keine Bedenken an der Verfassungskonformität der genannten Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes. Der Anregung auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens war daher nicht zu folgen.

5.3. 2 Vorliegen einer gesetzeswidrigen Verordnung:

In der Beschwerde wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass nach § 12 Abs 7 RPG darauf Bedacht zu nehmen sei, dass zwischen Gebieten für Seveso-Betriebe einerseits und – ua – Bauflächen andererseits ein angemessener Schutzabstand gewahrt bleibe. Dementsprechend bestimme § 14 Abs 7 RPG, idF LGBl 54/2015, dass in Betriebsgebieten Zonen für Seveso-Betriebe festgelegt werden können und diese nur in diesen Zonen errichtet werden dürfen. Dem RPG könne nicht entnommen werden, dass ein Schutzabstand bei bereits bestehenden Seveso-Betrieben und zudem auf Bauflächen festgelegt werden dürfe.

Auf Grundlage des § 14 Abs 7 RPG, LGBl 39/1996, idF LGBl Nr 4/2019, wurde von Seiten der Marktgemeinde F das Ausmaß des angemessenen Sicherheitsabstandes zum gegenständlichen Seveso-Betrieb festgelegt und infolgedessen die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Ausweisung einer Schutzzone zum Seveso-Betrieb, Beschluss der Gemeindevertretung der Marktgemeinde F vom 08.07.2021, verordnet und kundgemacht. Das Verwaltungsgericht hegt keine Bedenken an der Gesetzesmäßigkeit dieser Verordnung. Der Anregung auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens war somit nicht zu folgen.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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