LVwG V LVwG-302-9/2024-R15

LVwG-302-9/2024-R15Tribunale amministrativo regionale11 feb 2025

Regest

Raumplanung Teilung von Grundstücken, baurechtswidriger Zustand, Abstand

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-302-9/2024-R15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.302.9.2024.R15

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der R, D, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes derGemeinde L vom 23.05.2024, Zl X, betreffend die Versagung einer Grundteilung nach dem Raumplanungsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der R, D, die beantragte Grundteilung gemäß den vorgelegten Planunterlagen des Büro K, L, vom 17.12.2020, GZl x, gemäß § 39 Abs 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) versagt.

2.1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass nach der Begründung des bekämpften Bescheides Grundlage des ergangenen Baubescheides die vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen, insbesondere die in der Baubeschreibung des Büro B, D, angegebene Baunutzungszahl (BNZ) mit 95,7 sei. Durch die Teilung des Grundstückes (Abschreibung von 136 m² einer 1.617,04 m² großen Liegenschaft und Zuschreibung der 136 m² an die anrainende Liegenschaft) erhöhe sich die Baunutzungszahl auf 104,49. Diese Baunutzungszahl würde dem Bewilligungsbescheid widersprechen und es käme somit zu einer Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung, sodass der Versagungsgrund gemäß § 39 Abs 2 lit d RPG vorliege.

Die belangte Behörde verkenne, dass im Falle der beantragten Teilung kein für bestehende Gebäude ein den baurechtlichen und raumplanungsrechtlichen Vorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt werde. Die Plan- und Projektunterlagen, welche Eingang in den Baubescheid gefunden hätten, seien keine baurechtlichen und raumplanungsrechtlichen Vorschriften. Unter baurechtlichen und raumplanungsrechtlichen Vorschriften würden Verordnungen oder Gesetze verstanden. Ein Baubewilligungsbescheid sei keine baurechtliche oder raumplanungsrechtliche Vorschrift. Der von der Behörde ins Treffen geführte Versagungsgrund wirke daher nicht. Der Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig.

Die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid angeführte rechtliche Argumentation einer Versagung einer Liegenschaftsteilung dadurch, dass die Abschreibung einer Liegenschaftsfläche, konkret rund 136 m², im Nachhinein zu einer Änderung der Baunutzungszahl führe, sei nicht nachvollziehbar. Sollte die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig sein, würde diese Rechtsansicht dazu führen, dass jede Teilung einer Liegenschaft, auf welcher ein Gebäude stehe, zu einer anderen Baunutzungszahl führte. Damit wäre jede Teilung einer Liegenschaft, auf welcher ein Gebäude stehe, zu untersagen. Hätte der Gesetzgeber diesgewünscht, so wäre dies bei den Versagungsgründen explizit aufgenommen worden. Darüber hinaus sei, sollte die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig sein, eine Toleranzgrenze gegeben. Eine Toleranz entspreche zudem der Realität. Selbst bei Verstoß gegen baurechtliche und raumplanungsrechtliche Vorschriften sei nur dann von einem widersprechenden Zustand auszugehen, wenn dieser merklich sei. Die Toleranz liege in der „Merklichkeit“. Konkret sei bei der Änderung der Baunutzungszahl nicht einmal eine Veränderung von 10 % merklich zu vermerken. Damit sei klargestellt, dass auch kein widersprechender Zustand im Sinne des Raumplanungsgesetzes herbeigeführt werde.

Soweit die belangte Behörde im bekämpften Bescheid auf das Fehlen der Erklärung einer Abstandsnachsicht hinweise, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Verbesserung des seit 2021 dauernden Verfahrens vorzunehmen und der Beschwerdeführerin die Verbesserung aufzutragen. Insoweit sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Unter einem werde nunmehr die Abstandsnachsichtserklärung der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ xxxx und EZ yyyy, KG L, in Vorlage gebracht.

2.2. Ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, die Festsetzung einer Baunutzungszahl bedürfe einer Verordnung. Diese liege gegenständlich nicht vor. Ohne Rechtsgrundlage durch eine Verordnung komme einer behördeninternen Praxis keine normative Wirkung zu (vgl VwGH 20.12.2010, 2008/06/0067). Es liege daher gegenständlich kein Versagungsgrund vor.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Mit Eingabe vom 21.06.2016 hat die R bei der Gemeinde L um die Baugrundlagenbestimmung für das Projekt „H“ der Architekten B angesucht. Gegenstand des Projektes war der Neubau einer Wohnanlage mit 20 Wohneinheiten samt Tiefgarage und ein bis zwei Gewerbeflächen auf GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz, GB L. Gegenstand des Bauprojektes war auch ein überdachter Fahrradunterstellplatz samt Müllsammelstelle mit einer betonierten Rückwand mit einer Gesamthöhe von 2,35 m im nördlichen Bereich der GST-NR zzzz. Der Fahrradunterstellplatz bildet mit der – bis auf die Öffnung zur Ein-/Ausfahrt vollständig – umhausten Tiefgaragenabfahrt, der Tiefgarage und dem Mülllagerraum eine bauliche Einheit. Die Rückwand des Fahrradunterstellplatzes hat gemäß den genehmigten Plänen einen Abstand von 2,70 m zum Nachbargrundstück GST-NR aaaa.

Mit Schreiben der Gemeinde L vom 12.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Bauausschusses bezüglich der Eingabe ihres Projektes übermittelt. In diesem Schreiben ist sowohl die Empfehlung des Gestaltungsbeirates als auch die Stellungnahme des Bauausschusses enthalten. Demnach wurde zunächst eine Baunutzungszahl von bis zu 90 als denkbar erachtet. Es wurde angeführt, dass die Baugrundlagen als Grundstock für weitere Planungen gelten.

In weiterer Folge wurde der R mit Zustimmung des Bauausschusses eine Baunutzungszahl von 95,7 entsprechend den der Baueingabe zugrundeliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen gewährt. Eine formelle Festlegung der Baunutzungszahl im Sinne einer Baugrundlagenbestimmung nach § 3 Baugesetz ist jedoch nicht erfolgt.

3.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 26.09.2017, Zl X, wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 28 Abs 2 und 29 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie den diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 05.04.2017 und 30.06.2017 die Bewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit 20 Wohneinheiten und ein bis zwei Gewerbeflächen mit Tiefgarage unter Bedingungen und Auflagen erteilt. In den diesbezüglichen Plan- und Beschreibungsunterlagen, insbesondere in der Baubeschreibung des Büro B, D, ist die Baunutzungszahl (BNZ) mit 95,7 angegeben. Sie wurde wie folgt berechnet: 100 x (1547,48/1617,04) = 95,7.

3.3. Mit Eingabe vom 30.09.2021 hat die R, D, um die Bewilligung der Grundteilung der GST-NR zzzz, EZ xxxx, GB L, nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen des Büro K, L, vom 17.12.2020, GZl x, angesucht.

Durch die beantragte Grundteilung soll gemäß den vorgelegten Planunterlagen des BüroK, L, vom 17.12.2020, GZl x, eine Teilfläche von 136 m² im nördlichen Teil des GST-NR zzzz abgeschrieben und diese Teilfläche dem Nachbargrundstück GST-NR aaaa zugeschrieben werden.

Die beantragte Teilung führt dazu, dass sich die ursprüngliche Nettogrundfläche des GST-NR zzzz von 1.617,04 m² auf nunmehr 1.481 m² reduziert. Unter Zugrundelegung dieser reduzierten Grundfläche erhöht sich die BNZ auf dem GST-NR zzzz auf 104,49 (100 x 1547,48/1481).

Weiters rückt das Gebäude, in dem ua der Fahrradunterstellplatz situiert ist, durch die beantragte Grundteilung bis auf 0,35 m an die neue geplante Grenze zum GST-NR aaaa heran und kommt es dadurch zu einer Unterschreitung der Abstandsfläche (§ 5 Abs 1 BauG) und des Mindestabstandes (§ 6 Abs 1 lit a BauG). Diesbezüglich liegt nunmehr die Zustimmung zur Erteilung einer Abstandsnachsicht der betroffenen Nachbarin, grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft in EZ yyyy, GB L, bestehend aus GST-NR aaaa, datiert mit 24.06.2024, vor.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage sowie den Ergebnissen der am 21.10.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist soweit auch unstrittig.

5.1. Gemäß § 39 Abs 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 44/2013, dürfen Grundstücke nur mit Bewilligung des Gemeindevorstands geteilt werden.

Gemäß § 39 Abs 2 RPG ist die Bewilligung mit Bescheid zu versagen, wenn die Teilunga) dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder einer sonstigen Verordnung nach diesem Gesetz widerspricht,

b)der zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken nach Form und Größe im Gebiet entgegensteht,

c)das Grundstück ohne triftigen Grund zerstückelt,

d)für bestehende Gebäude einen den baurechtlichen und raumplanungsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustand herbeiführt,

e)zur Folge hat, dass die entstehenden Grundstücksteile nicht mehr zweckmäßig genutzt werden können.

Gemäß § 39 Abs 3 RPG ist die Bewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe nach Abs 2 vorliegen.

5.2. In den Erläuterungen zum Raumplanungsgesetz (Motivenbericht Beilage 8/1996, 26. LT) ist zu § 39 Abs 2 lit d Folgendes angeführt: „Für bestehende Gebäude darf die Teilung auch keinen den raumplanungsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustand herbeiführen (zB Unter- oder Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung durch Abtrennung von Grundstücksteilen)“.

Für das Gebiet, in dem das betreffende Grundstück GST-NR zzzz liegt, ist keine höchstzulässige Baunutzungszahl festgelegt. Insbesondere existiert kein Bebauungsplan, in dem eine Baunutzungszahl festgelegt wäre und auch keine Verordnung nach § 31 RPG über das Maß der baulichen Nutzung.

Gemäß der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde L vom 24.04.2002 betreffend das Erfordernis der Stellung eines Antrages auf Baugrundlagenbestimmung muss vor jedem Bauantrag für Bauvorhaben nach § 18 Abs 1 des Baugesetzes ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 21.06.2016 ein Ansuchen um Baugrundlagenbestimmung gemäß § 3 Baugesetz gestellt. In Erledigung dieses Antrages wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Gemeinde L vom 12.07.2016 die Stellungnahme des Bauausschusses zum beantragten Bauprojekt übermittelt. Aufgrund der Stellungnahme des Bauausschusses, der einer Empfehlung des Gestaltungsbeirates folgt, ist eine Baunutzungszahl von bis zu 90 denkbar. Diese Baunutzungszahl wurde in der Folge bis zur Baueingabe auf 95,7 erhöht. Eine formelle Festlegung der Baunutzungszahl im Sinne einer Baugrundlagenbestimmung nach § 3 Baugesetz ist jedoch nicht erfolgt.

Selbst wenn in gegenständlichem Fall eine formelle Baugrundlagenbestimmung erfolgt wäre, so hätte diese gemäß § 3 Abs 7 BauG nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ihre Gültigkeit verloren. Eine aktuell gültige Baugrundlagenbestimmung, welche als baurechtliche bzw raumplanungsrechtliche Vorschrift einer Grundteilung, durch die ein dieser Vorschrift widersprechender Zustand herbeigeführt wird, entgegensteht, besteht somit nicht.

Die Versagung der Bewilligung kann daher nicht auf die durch die Grundteilung bewirkte Erhöhung der Baunutzungszahl gestützt werden. Der Versagungsgrund des § 39 Abs 2 lit d RPG liegt im Hinblick auf die die durch die Grundteilung bewirkte Erhöhung der Baunutzungszahl beim zur Teilung beantragten Grundstück nicht vor.

5.3. Nach § 39 Abs 2 lit d RPG ist die Teilungsbewilligung zu versagen, wenn dies für bestehende Gebäude einen den baurechtlichen und raumplanungsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustand herbeiführt. Der Motivenbericht Beilage 10/1972 21. LT führt dazu aus, dass ein den baurechtlichen Vorschriften widersprechender Zustand iSd § 39 Abs 2 lit d zB dann herbeigeführt würde, wenn die Abstandsflächen nach § 5 Baugesetz nicht mehr gewährleistet wären. Neben den im Motivenbericht erwähnten Abstandsflächen werden auch die Mindestabstände gemäß § 6 Baugesetz zu beachten sein (vgl Fleisch/Fend, kommentierte Ausgabe des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, § 39 RPG, Seite 300).

Weiters ist im Kommentar (Fleisch/Fend, kommentierte Ausgabe des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, § 39 RPG, Seite 300) Folgendes ausgeführt: „Bei den Abständen wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine Abstandsnachsicht nach § 7 Baugesetz gegeben sind. Bei Vorliegen einer Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers sowie bei Nichtbestehen einer Beeinträchtigung der Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Orts- und Landschaftsbildes, wird dies zu bejahen sein. In diesen Fällen wird die Grundteilung – obwohl die Abstandsflächen bzw die Mindestabstände nicht mehr eingehalten werden – zulässig sein.“

Zu der im Kommentar Fleisch/Fend vertretenen Rechtsansicht ist auszuführen, dass das Vorliegen der Zustimmung des betroffenen Nachbarn zu einer Abstandsnachsicht allein nicht ausreichend ist, um einen den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustand im Sinne des § 39 Abs 2 lit d RPG nicht entstehen zu lassen. Gemäß § 7 Abs 1 lit a BauG kann die Behörde unter näher genannten Voraussetzungen Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs 1 bis 6 sowie des § 6 Abs 1 bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn der betroffene Nachbar zustimmt. Diese Bestimmung normiert ausdrücklich, dass die Behörde – gemeint ist die Baubehörde und nicht die Raumplanungsbehörde – Ausnahmen von den Abstandsvorschriften zulassen kann. Die Zustimmung des betroffenen Nachbarn ist lediglich eine Voraussetzung dafür, dass die Behörde eine Abstandsnachsicht nach § 7 Abs 1 lit a erteilen kann. Die Zustimmung des betroffenen Nachbarn ersetzt jedoch nicht die Entscheidung der dafür zuständigen Baubehörde, zumal diese für die Erteilung einer Abstandsnachsicht auch noch weitere Voraussetzungen prüfen muss (zB Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes). Der Umstand dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nach dem Raumplanungsgesetz eine „Abstandsnachsicht“ (bei der es lediglich um eine Zustimmung zur Erteilung einer Abstandsnachsicht handeln kann) jener Grundeigentümerin vorgelegt hat, zu deren Grundstück durch die beantragte Grundteilung die baurechtlich erforderlichen Abstände nicht mehr eingehalten werden, vermag eine baubehördliche Entscheidung über die erforderliche Abstandsnachsicht daher nicht zu ersetzen.

Nachdem keine von der Baubehörde zu erteilende Abstandsnachsicht vorliegt, führt die beantragte Grundteilung hinsichtlich des auf GST-NR zzzz bestehenden Gebäudes einen den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustand herbei. Die beantragte Grundteilung war daher zu versagen.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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