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LVwG-327-10/2022-R18•LVwG V LVwG-327-10/2022-R18
LVwG-327-10/2022-R18Tribunale amministrativo regionale15 gen 2025
Naturschutz, Wiederherstellungsauftrag, Ausführender verstorben
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde des mittlerweile verstorbenen F B, N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 09.05.2022, Zl X, betreffend die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 41 Abs 2 iVm § 25 Abs 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idgF, dem Beschwerdeführer als Ausführenden des Vorhabens nach Maßgabe des beigeschlossenen Lageplans vom 08.04.2021 aufgetragen, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes näher umschriebene Maßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 01.12.2021, umzusetzen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.
3. Der Beschwerdeführer ist am 12.09.2024 verstorben.
Die im AVG nicht ausdrücklich vorgesehene Einstellung eines Verwaltungsverfahrens wird dann als zulässig angesehen, wenn keine Partei einen Erledigungsanspruch mehr hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 87). Verstirbt die Hauptpartei eines Verfahrens, so ist das Verfahren einzustellen, wenn es nicht zu einer Rechtsnachfolge in die Parteistellung der verstorbenen Partei gekommen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 11).
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Wiederherstellung nach § 41 Abs 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (kurz: GNL) gegenüber dem mittlerweile verstorbenen Beschwerdeführer als Ausführenden des Vorhabens verfügt. Eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Verstorbenen kommt im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht: In die Verursacherposition als Verpflichteter eines Wiederherstellungsauftrages nach GNL findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl VwGH 20.02.2014, 2013/07/0164 und VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118, zur Rechtsnachfolge in die Verursacherposition als Verpflichteter eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages nach § 73 AWG 2002), weshalb die Fortsetzung des Verfahrens durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht möglich ist.
Bei einer Verfügung zur Wiederherstellung nach § 41 Abs 2 GNL gilt § 41 Abs 1 lit b GNL sinngemäß. Die Behörde hat gemäß § 41 Abs 1 lit b GNL gegenüber demjenigen, der ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausführt, die sofortige Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid zu verfügen. Für den Fall, dass derjenige, der das Vorhaben ausgeführt hat, nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an den Grundeigentümer ergehen. Nach § 41 Abs 1 lit b GNL ist somit Adressat des Bescheides primär der Ausführende des Vorhabens. Kann der Ausführende nicht herangezogen werden, weil der Ausführende verstorben ist (dh weil er tatsächlich nicht greifbar ist), so kommt im Sinne des Gesetzeswortlautes des § 41 GNL subsidiär die Heranziehung des Grundeigentümers in Betracht (vgl Oberdanner in Bußjäger (Hrsg), Vorarlberger Naturschutzrecht 276; VwGH 27.10.1997, 97/10/0193, zur Vorgängerbestimmung des § 12 Abs 2 LSchG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs findet die umfassende reformatorische Befugnis der Berufungsbehörde ihre gesetzliche Begrenzung durch die Entscheidung „in der Sache“ insofern als es der Berufungsbehörde verwehrt ist, aus Anlass der Berufung eine Frage zu entscheiden, die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war und nicht den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hatte (Hinweis auf die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 69 ff zu § 66 AVG, wiedergegebenen Judikatur). Da die Berufungsbehörde nicht über mehr als das entscheiden darf, was Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war, ist es ihr auch verwehrt, eine Entscheidung gegenüber Parteien zu treffen, die im Verfahren der unteren Instanz nicht beteiligt waren (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 5, Randziffer 538; vgl VwGH 23.05.2006, 2004/11/0236). Diese Ausführungen gelten auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren: Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Im Sinne der obigen Ausführungen kann es durchaus sein, dass aufgrund des Ablebens des Beschwerdeführers als Ausführenden die nunmehrigen Grundeigentümer subsidiär - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eines Wiederherstellungsauftrages nach GNL - als dessen Adressaten in Betracht kommen könnten. Es ist jedoch im Sinne der Judikatur des VwGH davon auszugehen, dass die das Landesverwaltungsgericht treffende Beschränkung auf die Sache des behördlichen Verfahrens es dem Landverwaltungsgericht verwehrt, eine im behördlichen Verfahren als Adressaten eines Wiederherstellungsauftrages nicht herangezogene Person (hier: Grundeigentümer) in der gerichtlichen Entscheidung zum Adressaten des Auftrages zu machen (vgl VwGH 11.07.1996, 93/07/0173). Eine mögliche Heranziehung von Grundeigentümern hat somit in einem allfällig durchzuführenden behördlichen Verfahren zu erfolgen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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