LVwG V LVwG-363-2/2024-R10

LVwG-363-2/2024-R10Tribunale amministrativo regionale29 nov 2024

Regest

Tourismusbeitrag; ununterbrochener Aufenthalt, der Berufstätigkeit dient

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-363-2/2024-R10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.363.2.2024.R10

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Dr. Wischenbart über die Beschwerde des V, vertreten durch den Obmann Dr. S A, G, dieser vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts-GmbH, Schruns, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 23.10.2023, Zahl: X, betreffend die Festsetzung der Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 wie folgt festgesetzt wird.

Abgabenzeitraum

Gästetaxe in Euro

01-06/2023

1. 308,00

davon bereits entrichtet:

504,00

Nachforderung Gästetaxe:

804,00

Säumniszuschlag 2% von 804 Euro

16. 08

Gesamtforderung:

820,08

Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 gemäß § 184, § 201, § 202 und § 224 BAO, sowie §§ 13, 14, 15 und 17 des Tourismusgesetzes iVm §§ 3, 4 und 5 der Gästetaxverordnung 2023 der Landeshauptstadt B mit 4.341 Euro festgesetzt zuzüglich einem Säumniszuschlag von 76,74 Euro. Gleichzeitig wurde der Obmann des Vereins zur Haftung des geschuldeten Abgabenbetrages herangezogen.

Die Abgabenbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass sich an der Selbstbemessung Zweifel ergeben hätten und von Seiten des Vereins keine Beweise für die Nächtigungen gelegt worden seien, sodass die Behörde von den Daten der vorliegenden Rechnungen ausgegangen sei.

2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig, Beschwerde eingebracht. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe bei ihm diverse Unterlagen eingefordert, soweit er dazu verpflichtet sei, seien alle notwendigen Auskünfte erteilt und durch Vorlage von Unterlagen, die Überprüfung der Abgabenerklärung ermöglicht worden. Vorgelegt seien die Rechnungen, Bescheinigungsmittel über die erfolgten Nichtzahlungen und Nichtanreisen und die Umsatzliste im Abgabenzeitraum. Die Behörde habe so gut wie das gesamte Rechnungswesen des Beschwerdeführers in Kopie eingefordert, diese Vorgangsweise gehe über die Auskunftserteilung hinaus. Bereits aus den übermittelten Unterlagen könne zweifelsfrei festgestellt werden, dass über die bezahlten Abgaben hinaus keine Abgabenpflicht bestehe. Dazu sei es auch nicht notwendig die gesamten Bankbelege des Beschwerdeführers einzusehen, er betreibe ein Arbeiterwohnheim und nehme nur Bewohner auf, die sich unfreiwillig über Weisung ihrer Arbeitgeber ausschließlich zur Arbeit in der Region aufhalten würden. Das ergebe sich bereits zweifelsfrei aus den Rechnungen. Die Bankbelege würden vorgelegt, ergänzend werde Beweis durch das Gästeverzeichnis angeboten. Das Vorgehen der belangten Behörde stelle eine Außenprüfung dar. Ihm wäre eine Niederschrift zu übermitteln gewesen. Die belangte Behörde meine, sie habe das Recht quasi die gesamte Buchhaltung des Beschwerdeführers in Kopie zu erhalten. Damit werde die Auskunftspflicht aus Sicht des Beschwerdeführers missbraucht. Der Obmann des Beschwerdeführers sei alleinerziehender Vater, er sei sehr lange damit beschäftigt gewesen, Unterlagen zu kopieren und Stellung zu nehmen. Ihm wäre eine Niederschrift über die Außenprüfung zu übermitteln gewesen, das sei nicht erfolgt und stelle einen Verfahrensmangel dar. Er habe nichts unklar gelassen, er habe die Erklärungen aufgeklärt, die Erklärungen seien schlüssig. Das Vorgehen der belangten Behörde sei als Betriebsprüfung/Außenprüfung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu werten, die belangte Behörde sei dazu eingeladen worden, in die vom Beschwerdeführer geführten Bücher Einsicht zu nehmen, was nicht erfolgt sei. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Es sei von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen. Er betreibe am Standort M x, B, ein Arbeiterwohnheim und vermiete mittel- bis längerfristig Wohnraum an Unternehmen des Bau- und Baunebengewerbes und an Arbeitskräfteüberlasser. Die Mieter würden in den Bestandsräumlichkeiten Mitarbeiter unterbringen, die sich berufsbedingt über Weisung ihrer Arbeitgeber in der Region aufhalten würden. Es handle sich im vorliegenden Fall somit nicht um Gäste im Sinne der Gästetaxeverordnung 2023 der Stadt B. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass kein freiwilliger Aufenthalt vorliege und entgegen § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung der Stadt B Abgabenpflicht bestehe, stelle sich die Frage der Abgabenpflicht aufgrund des Umstandes, dass keine Touristen im Haus aufgenommen würden, sondern ein Arbeiterwohnheim betrieben werde, in dem Personen Unterkunft finden, die sich ausschließlich berufsbedingt in der Region aufhalten würden, stelle sich die Frage der Abgabenpflicht nur für all jene, die sich weniger als drei Wochen im Haus aufhalten, sofern ihr Aufenthalt freiwillig erfolge. Einige wenige Firmen hätten ihre Mitarbeiter weniger als drei Wochen in die Region entsandt. Sie seien im Zweifel zugunsten der Abgabenbehörde als gästetaxpflichtig eingestuft und erklärt worden. Im Jänner bis Juni 2023 seien dies die in den Rechnungen an die Firma B und A gerichteten Personen. Alle anderen seien Rechnungen an Unternehmen, deren Mitarbeiter Dauerbewohner seien oder gewesen seien. Dies ergebe sich aus den in Händen der Abgabenbehörde befindlichen Rechnungen und wären durch Einsicht in das Gästeverzeichnis zu ermitteln gewesen. Das elektronische Gästeverzeichnis des Beschwerdeführers sei nicht eingesehen worden, das sei ein Verfahrensmangel. Dieser Verfahrensmangel werde gerügt und das Gästeverzeichnis als Beweis angeboten. Aus den Rechnungen der Firma L 08, 12, 13, 15, 24, 26, 27, 29, 34, 35, 36, 37, 38 und 40 ergebe sich, dass die namentlich in den Rechnungen genannten Personen mehr als drei Wochen und mehr als drei Monate im Haus des Beschwerdeführers aufhältig seien, aus der Rechnung 18 an E ergebe sich gleiches, aus den Rechnungen an A 10, 14, 16 und 19 ergebe sich ein ausschließlich berufsbedingter Aufenthalt von mehr als drei Wochen. All diese Umstände würden sich aus den Rechnungen des Beschwerdeführers ergeben, die der belangten Behörde vorliegen bzw die sie hätte einsehen können. Der Beschwerdeführer arbeite auf Vorauskasse, Unterkunft finde nur wer zahlt. Aus der Umsatzliste und dem Gästeverzeichnis ergebe sich, dass es sich bei den Rechnungen 05, 11, 20, 22, 30, 31, 32 und 33 um Nichtanreisen handle. Der belangten Behörde seien die Umsatzlisten und die angeforderten Rechnungen vorgelegt worden. Die Rechnungen seien so gestaltet worden, dass sich in der Regel bereits aus der Rechnung ergebe, wer wie lange aufhältig gewesen sei und dass ein berufsbedingter Aufenthalt vorliege. Aus den Umsatzlisten wiederum ergebe sich, wer bezahlt habe und somit das Recht habe anzureisen. Die belangte Behörde hätte auch in das elektronische Gästeverzeichnis Einsicht nehmen können oder dieses anfordern können. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde würden die vorlegten Unterlagen bereits ausreichen, die fehlende Abgabenpflicht oder den Befreiungstatbestand zumindest für die Rechnungen 08, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19 und die fehlende Nächtigung bei den Rechnungen 05, 11, 20 zu bescheinigen, der Beschwerdeführer habe zur Prüfung seiner Abgabenerklärungen somit alles aufgeklärt. Es erfolge keine Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Rahmen des Bescheides, das sei ein weiterer Verfahrensmangel.

Der Entscheidungsträger in der vorliegenden Angelegenheit sei befangen. Ein Zivilrechtsstreit in dem er für die Stadt B anlässlich der Streitverhandlung vom 18.08.2021 anwesend gewesen sei, reiche für dessen Befangenheit aus.

Gästetaxpflichtig seien die Gäste im Sinne der Gästetaxeverordnung der Stadt B. Die Bewohner hätten gegenüber ihm mitgeteilt, dass sie keine Gäste im Sinne der Gästetaxeverordnung seien, da sie sich unfreiwillig und ausschließlich berufsbedingt in der Regel für drei Wochen oder mehr in der Region aufhalten würden. Diese Auffassung sei richtig und zumindest vertretbar. Die belangte Behörde werde deshalb Einsicht in das Gästeverzeichnis zu nehmen haben und anschließend Bescheide gegen die Bewohner zu erlassen haben, sofern sie der Meinung seien, sie seien Gäste im Sinne der Abgabenvorschriften. Er teile die Meinung der Bewohner und habe deshalb keine Gästetaxe eingehoben aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers vertretbar, er hafte nicht, da kein Anspruch gegenüber den Bewohnern bestehe bzw die Rechtsauffassung der Bewohner und die des Beschwerdeführers vertretbar sei.

Das Abweichen von der Gästetaxerklärung des Beschwerdeführers sei rechtswidrig.

Der Abgabenpflichtige habe Erklärungen abgegeben, es obliege der belangten Behörde im Rahmen einer Außenprüfung die Richtigkeit der Erklärungen zu prüfen. Bevor die Abgabenbehörde einen Haftungsbescheid erlasse, habe sie die Gästetaxe gegen die potentiellen Gäste festzusetzen und zu versuchen die Abgabe bei den Pflichtigen einzuheben. Das sei unterlassen worden.

Er betreibe keinen Gewerbebetrieb, er betreibe ein Arbeiterwohnheim. Sollte die Abgabenbehörde Zweifel am Inhalt der Erklärungen haben, habe sie eine Außenprüfung durchzuführen, die Prüfung in eine Aufforderung zur Auskunftserteilung umzuwandeln und dann eine Zwangsstrafe zu verhängen sei rechtswidrig. Die Abweichung von den Erklärungen sei rechtswidrig. Bereits aus den Stellungnahmen ergebe sich keine Abgabenpflicht der Bewohner. Der Verein erstelle jährlich eine Mietüberschussrechnung bei der die Einnahmen den Aufwendungen gegenübergestellt würden. Zur Begründung von Ansprüchen zur Geltendmachung des Vorsteueranspruchs durch den Mieter und zur Dokumentation der Befreiungstatbestände von der Gästetaxe erstelle der Antragsteller Rechnungen. Im November 2022 seien Mitarbeiter der Firma G untergebracht gewesen. Die Unterbringung sei mit Rechnung 2022-79 verrechnet worden. Da der Aufenthalt der Mitarbeiter der Firma G nicht drei Wochen lang betragen habe, sei die Gästetaxe erklärt worden. Die Gästetaxe ergebe sich aus der Erklärung November 2022. Im Dezember 2022 seien Mitarbeiter der Firma G untergebracht worden. Die Unterbringung sei mit Rechnung 2022-80 verrechnet worden. Da der Aufenthalt der Mitarbeiter der Firma G nicht drei Wochen betragen habe, sei Gästetaxe erklärt worden. Die Gästetaxe ergebe sich aus der Erklärung Dezember 2022. Die Rechnungen 2023-01 und 2023-05 sind Nichtanreisen bzw Stornos. Die Nichtanreisen und Stornos belaufen sich in der Regel auf 30 %. Im Februar 2023 seien Mitarbeiter der Firma G und A (Re 2023-03 und 2023-06) untergebracht worden. Da der Aufenthalt der Mitarbeiter der Firma G und A nicht drei Wochen betragen habe, seien wie für die Rechnungen 2022-79 und 2022-80 Gästetaxe erklärt worden. Die Gästetaxe ergebe sich aus der Erklärung Dezember 2022.

Mittlerweile verwalte der Einschreiter zwei Objekte. Im Zeitraum November 2022 bis Jänner 2023 habe er mit dem Objekt M x in B, nachfolgende Mieteinnahmen erzielt:

November 2022-Re 2022-79, B, Dezember 2022-Re 2022-80, B, Jänner 2023-keine, Februar 2023-Re 2023-03, B, Re 2023-06, A.

Seit 08.03.2023 halte sich ein Mitarbeiter der Firma L dauerhaft und unfreiwillig im Haus des Beschwerdeführers in B auf, der auch seinen Lebensmittelpunkt in seinem Haus habe, seit 18.03.2023 halte sich ein weiterer Mitarbeiter der Firma L dauerhaft und unfreiwillig im Haus des Beschwerdeführers auf, der seinen Lebensmittelpunkt ebenfalls in seinem Haus habe. Diese Leute würden ebenfalls nicht die Voraussetzung von Gästen iSd § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 vom 14.12.2021 erfüllen. Ab dem 27.03.2023 hätten sich sechs Mitarbeiter der Firma A dauerhaft und unfreiwillig im Haus des Beschwerdeführers aufgehalten und seien am 20.05.2023 zur Kompensation freier Tage nach Hause gefahren, drei davon seien wieder am 23.05.2023 zurückgekehrt, die anderen drei seien am 30.05.2023 zurückgekehrt und hätten sich bis 17.06.2023 aufgehalten. Er vertrete die Auffassung, dass der Aufenthalt vom 27.03.2023 bis 20.05.2023 mangels Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 leg cit. nicht zu erklären ist und die wenigen Tage, an denen sich die Mitarbeiter von A nicht vor Ort aufgehalten hätten, keinen Unterbruch des Aufenthalts seit 27.03.2023 darstelle. Er werde diesen Aufenthalt deshalb nicht in die Gästetaxerklärung aufnehmen.

Am 16.05. bis 18.05.2023 habe sich ein Mitarbeiter der Firma W zwei Nächte in seinem Haus aufgehalten, um Probe zu wohnen, ab 22.05.2023 sei die dauerhafte Anmietung der Wohnung erfolgt. Er erfasse seine Mieteinnahmen für B auf dem Konto 4000. Der Kontoauszug sei vorgelegt worden. Mittlerweile verwalte er zwei Objekte, eines liege nicht im Ortsgebiet der belangten Behörde. Im Zeitraum März bis Mai 2023 habe der Einschreiter mit dem Objekt M x, B, die Mieteinnahmen, die sich aus dem Kontoauszug zum 15.06.2023 ergeben hätten, vorgelegt. Die Mieteinnahmen in B würden über Konto 4000 erfasst. Korrespondierend seien Rechnungen vorgelegt worden. Zur Rechnung 2023-01 sei keine Unterkunft übergeben worden, es sei auch niemand angereist. Selbst wenn die Übernahme von Gästen iSd § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 beabsichtigt gewesen wäre, wäre keine Gästetaxe angefallen, da keine Nächtigung erfolgt sei. Er übergebe seine Arbeiterunterkünfte erst nach erfolgter Zahlung der Mieten im Voraus. Sei eine Buchung zu erwarten, so reserviere der Obmann die Unterkunft für den potentiellen Mieter und schicke eine Rechnung samt Zahlungsaufforderung. In der Regel würden von Firmen Rechnungen zur Zahlungsabwicklung benötigt. Werde nicht bezahlt, erhalte der Mieter die Unterkunft nicht und müsse anderweitig Quartier beziehen, es würden somit bei nicht bezahlten Rechnungen keine Nächtigungen iSd § 4 Abs 2 Gästetaxverordnung 2022 anfallen. Die vorgelegten Rechnungen 05, 11, 20 und die Rechnungen 20, 22, 30, 31 und 32 seien nicht bezahlt und vom Rechnungsempfänger auch mitgeteilt worden, dass keine Anreise erfolgen werde. Da er ausschließlich auf Vorauskasse arbeiten würde, verhindere die Nichtbezahlung seiner Rechnung eine Übergabe der Unterkunft und das Bewohnen der Unterkunft. Es könnten somit für nicht bezahlte Rechnungen keine Gästetaxe anfallen, selbst für den Fall, dass Gäste buchen. Er habe ab dem 08.01.2023 der Firma V eine Wohnung zwar reserviert aber nicht übergeben. Es seien ihnen dann auch keine Bewohner mitgeteilt worden, was aus ihrer Sicht auch nicht notwendig gewesen sei, da Rechtsverpflichten des Bewohners oder Mieters erst mit der Wohnsitznahme iSd § 3 Abs 1 Meldegesetz entstehen würden und der allfällige Pflichtenkatalog des § 8 Meldegesetzes erst mit der Wohnsitznahme entstehe, die nicht erfolgt sei. Abgabenschuldner seien allfällige Gäste. Es hafte allenfalls der Unterkunftsgeber, das sei der Mieter. Dieser sei dazu berechtigt Dritte, nämlich eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern im Mietobjekt ohne Zustimmung des Beschwerdeführers unterzubringen. Die Mieter seien somit Unterkunftgeber iSd § 5 Abs 2 Gästetaxverordnung 2022. Der Beschwerdeführer hafte nur für den Fall eines Verschuldens. Ein solches liege allerdings nicht vor, da die Rechtsauffassung des Unterkunftgebers und der Bewohner vertretbar sei, dass unfreiwillig in seinem Haus wohnhafte Personen, die für die Dauer ihres Aufenthalts dort einen Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO hätten, keine Gästetaxe entrichten müssten. Unterkunftgeber wäre im vorliegenden Fall die Firma V gewesen, sie sei als Mieter Unterkunft gebende Person iSd § 5 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 und nicht der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer gebe die Adresse der Unterkunft iSd § 5 Abs 2 Gästetaxverordnung 2022 deshalb bekannt. Einen allfälligen Haftungsbescheid habe die belangte Behörde somit an den vorgenannten Unterkunftgeber zu richten, nicht an ihn. Gemäß Rechnung hätten sich S B, B B und A S mit Lebensmittelpunkt gemäß § 26 Abs 1 BAO vom 03.02.2023 bis 17.02.2023 im Haus M x aufgehalten. Sie hätten sich über Weisung ihres Arbeitgebers, der die Unterkunft angemietet habe, zur Verrichtung von Arbeiten aufgehalten, der Aufenthalt sei unfreiwillig und arbeitsbedingt gewesen und falle nicht unter die Bestimmung des § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022.

Zur Rechnung 2023-05 sei keine Unterkunft übergeben worden, es sei auch niemand angereist. Die Mieterin I habe reserviert, die Reservierung anschließend auf eine Woche reduziert und kurz vor Anreise mitgeteilt, dass sie storniere und auch nicht zahle. Selbst wenn die Übernahme von Gästen iSd § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 beabsichtigt gewesen wäre, wäre keine Gästetaxe angefallen, da keine Nächtigung erfolgt sei. Er übergebe seine Arbeitnehmerunterkünfte erst nach erfolgter Zahlung der Mieten im Voraus. Sei eine Buchung zu erwarten, so würde die Unterkunft reserviert für den potentiellen Mieter und man schicke eine Rechnung samt Zahlungsaufforderung. In der Regel würden von Firmen Rechnungen zur Zahlungsabwicklung benötigt. Werde nicht bezahlt, erhalte der Mieter die Unterkunft nicht und müsse anderweitig Quartier beziehen, es würden somit bei nicht-bezahlten Rechnungen keine Nächtigungen iSd § 4 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 anfallen. Die vorliegende Rechnung sei nicht bezahlt worden und vom Rechnungsempfänger auch mitgeteilt worden, dass keine Anreise erfolgen werde. Da der Beschwerdeführer ausschließlich auf Vorauskasse arbeite, verhindere die Nichtbezahlung seiner Rechnung eine Übergabe der Unterkunft und das Bewohnen der Unterkunft. Es könne somit für nicht bezahlte Rechnungen keine Gästetaxe anfallen, selbst für den Fall, dass Gäste buchen. Er habe ab dem 29.03.2023 der Firma I eine Wohnung zwar reserviert aber nicht übergeben. Es seien ihnen deshalb auch keine Bewohner mitgeteilt worden, was aus ihrer Sicht auch nicht notwendig gewesen sei, da Rechtsverpflichten des Bewohners oder Mieters erst mit der Wohnsitznahme iSd § 3 Abs 1 Meldegesetz entstehen und der allfällige Pflichtenkatalog des § 8 Meldegesetz erst mit der Wohnsitznahme entstehen würde und die nicht erfolgt sei.

Abgabenschuldner seien allfällige Gäste. Es hafte allenfalls der Unterkunftgeber, das sei der Mieter des Beschwerdeführers. Deren Mieter seien dazu berechtigt Dritte, nämlich eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern im Mietobjekt ohne ihre Zustimmung unterzubringen. Er hafte nur für den Fall eines Verschuldens. Ein solches liege allerdings nicht vor, da die Rechtsauffassung des Unterkunftgebers und der Bewohner vertretbar sei, dass unfreiwillig in seinem Haus wohnhafte Personen, die für die Dauer ihres Aufenthalts dort einen Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO hätten, keine Gästetaxe entrichten müssten. Unterkunftgeber wäre im vorliegenden Fall die Firma I gewesen, sie sei als Mieter Unterkunft gebende Person iSd § 5 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 und nicht er. Gemäß den Aufzeichnungen zur Rechnungen 2023-06 hätten sich M S und B W mit Lebensmittelpunkt gemäß § 26 Abs 1 BAO vom 19.02.2023 bis 24.02.2023 im Haus M x aufgehalten. Sie hätten sich über Weisung ihres Arbeitgebers, der die Unterkunft angemietet habe, zur Verrichtung von Arbeiten in seinem Haus befunden, der Aufenthalt sei unfreiwillig und arbeitsbedingt gewesen und falle nicht unter die Bestimmungen des § 2 Abs 2 Gästetaxverordnung 2022.

Mieter und Bewohner hätten die Entrichtung der Gästetaxe abgelehnt. Es sei davon auszugehen, dass die Verweigerung erfolgt sei, da es sich bei den Bewohnern nicht um Gäste iSd § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 handle. Der Beschwerdeführer hafte nur für den Fall eines Verschuldens. Ein solches liege allerdings nicht vor, da die Rechtsauffassung des Unterkunftgebers und der Bewohner vertretbar sei, dass sie unfreiwillig im Haus des Beschwerdeführers wohnen würden. Unterkunftgeber wäre im vorliegenden Fall die Firma A, Zweigniederlassung in W, gewesen, sie sei als Mieter Unterkunft gebende Person iSd § 5 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 und nicht er. Gemäß Rechnungen 2023-03, 2023-07 und Rechnung 2023-25 hätten sich S B, B B und A S mit Lebensmittelpunkt gemäß § 26 Abs 1 BAO vom 03.02.2023 bis 17.02.2023, vom 13.03.2023 bis 23.03.2023 und vom 09.07.2023 bis 20.07.2023 in seinem Haus aufgehalten. Sie seien bereits 2022 bei ihnen aufhältig gewesen und seien später wiedergekommen. Sie hätten sich über Weisung ihres Arbeitgebers, der die Unterkunft angemietet habe, zur Verrichtung von Arbeiten in seinem Haus aufgehalten. Der Aufenthalt sei unfreiwillig und arbeitsbedingt und falle nicht unter die Bestimmungen des § 2 Abs 2 Gästetaxverordnung 2022. Bei den Rechnungen 2023-8, Re 2023-12, Re 2023-13, Re 2023-15, Re 2023-24, Re 2023-26, Re 2023-27, Re 2023-29, Re 2023-34, Re 2023-35 und Re 2023-36 handle es sich um die Rechnungen für die Dauermieter A G und S J. Diese seien zur Dienstverrichtung bei der Agrargemeinschaft Altenstadt entsendet worden und hätten als Dauermieter für mehr als drei Monate bei ihnen gewohnt und hätten auch ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 bei ihm angemeldet gehabt.

Zu den Rechnungen 2023-10, Re 2023-14, Re 2023-16, Re 2023-19 hätten sich vom 27.03.2023 bis 17.06.2023 mit einigen Tagen Unterbrechung G-C C, M B, M-A N, O P, F P und C C V im Haus in der M x aufgehalten und hätten ihren Lebensmittelpunkt gemäß § 26 Abs 1 BAO im Haus gehabt. Sie hätten sich über Weisung ihres Arbeitgebers, der die Unterkunft angemietet habe zur Verrichtung von Arbeiten im Haus M x aufgehalten, der Aufenthalt sei unfreiwillig und arbeitsbedingt gewesen und nicht unter die Bestimmung des § 2 Abs 2 Gästetaxverordnung 2022 gefallen.

Abgabenschuldner seien allfällige Gäste.

Zur Rechnung 2023-11 sei keine Unterkunft übergeben worden, es sei auch niemand angereist. Die Mieterin R habe reserviert, habe nicht bezahlt und sei niemand angereist. Selbst wenn die Übernahme von Gästen iSd § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 beabsichtigt gewesen wäre, wäre keine Gästetaxe angefallen, da keine Nächtigungen erfolgt seien. Der Beschwerdeführer übergebe seine Arbeiterunterkünfte erst nach erfolgter Zahlung der Mieten im Voraus. Die vorliegende Rechnung sei nicht bezahlt worden, sodass keine Übergabe erfolgt sei, es sei wie in allen anderen Fällen der Nichtanreise keine Nächtigung erfolgt. Es sei auch keine Anreise erfolgt. Da der Beschwerdeführer ausschließlich auf Vorauskasse arbeite, verhindere die Nichtbezahlung der Rechnung eine Übergabe der Unterkunft und das Nächtigen in der Unterkunft. Es könnten somit für nicht bezahlte Rechnungen keine Gästetaxe anfallen, selbst für den Fall, dass Gäste buchen. Es seien ihnen deshalb auch keine Bewohner mitgeteilt worden, das sei ihrer Sicht auch nicht notwendig gewesen, da Rechtsverpflichten des Bewohners oder Mieters erst mit der Wohnsitznahme iSd § 3 Abs 1 Meldegesetz entstehen würden und der allfällige Pflichtenkatalog des § 8 Meldegesetz erst mit der Wohnsitznahme entstehe, die nicht erfolgt sei. Unterkunftgeber wäre im vorliegenden Fall die Firma R gewesen, sie sei als Mieter Unterkunft gebende Person iSd § 5 Abs 2 Gästetaxverordnung 2022 und nicht er. Einen allfälligen Haftungsbescheid habe die belangte Behörde somit an die vorgenannten Unterkunftgeber zu richten und nicht an ihn. Gemäß der Rechnung 2023-18 habe die Firma W in seinem Haus längerfristig für Mitarbeiter eine Wohnung angemietet. Es seien anfänglich zwei Personen angereist, später sei noch eine weitere Person hinzugekommen. Bei den Bewohnern handle es sich um Mitarbeiter seiner Mieterin, die sich über Weisung ihres Arbeitgebers, der die Unterkunft angemietet habe, zur Verrichtung von Arbeiten in seinem Haus aufgehalten hätten. Die Mitarbeiter würden sich noch in der Wohnung befinden und voraussichtlich am 30.11.2023 abreisen. Zuvor habe sich einer zur Probe in seinem Haus aufgehalten, darüber sei die Rechnung 2023-17 erstellt worden.

Zu den Haftungsbestimmungen werde auf die bereits ausführlich dargelegten Umstände verwiesen, die auch für diese Mieter gelten würden. Zur Rechnung 2023-20 sei keine Unterkunft übergeben worden, es sei auch niemand angereist. Der Mieter L C habe reserviert, nicht bezahlt und sei nicht angereist. Wenig später habe sich ein anderer gemeldet, der auch nicht bezahlt habe. Selbst wenn die Übernahme von Gästen iSd § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 beabsichtigt gewesen wäre, wäre keine Gästetaxe angefallen, da keine Nächtigungen erfolgt seien. Er übergebe die Arbeiterunterkünfte erst nach erfolgter Zahlung der Mieten im Voraus. Die vorliegende Rechnung sei nicht bezahlt worden, sodass keine Übergabe erfolgt sei. Es sei auch keine Anreise erfolgt. Da sie ausschließlich auf Vorauskasse arbeiten würden, würde die Nichtbezahlung der Rechnungen eine Übergabe der Unterkunft und das Bewohnen der Unterkunft verhindern. Es könnte somit für nicht bezahlte Rechnungen keine Gästetaxe anfallen, selbst für den Fall, dass Gäste buchen. Es sei ihnen deshalb auch kein Bewohner mitgeteilt worden, was aus ihrer Sicht auch nicht notwendig gewesen sei, da Rechtsverpflichten des Bewohners oder Mieters erst mit der Wohnsitznahme iSd § 3 Abs 1 Meldegesetz entstehen würden und der allfällige Pflichtenkatalog des § 8 Meldegesetz erst mit der Wohnsitznahme entstehe. Unterkunftgeber wäre im vorliegenden Fall die Firma I gewesen.

Er vermisse in dem Vorhalt der belangten Behörde, eine Auseinandersetzung mit seinen Eingaben und den gelegten Unterlagen.

2.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2024 wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass der gegenüber dem Beschwerdeführer abzuführende Betrag an Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 nunmehr mit 1.308 Euro festgesetzt wurde und die Nachforderung unter Abzug des bereits entrichteten Abgabenbetrages in Höhe von 504 Euro, nunmehr noch 804 Euro betrug. Auch der Säumniszuschlag verringerte sich auf 2% des Nachforderungsbetrages, nämlich auf 16,08 Euro. Begründend führte die Abgabenbehörde aus:

„Der Verein hat seinen Sitz laut Vereinsregister in B x, xxxx G. Mit Schreiben vom 15.02.2023 hat der Verein ausgeführt, sich grundsätzlich nichtverpflichtet zu fühlen, für die Beherbergung von Arbeiter in seinem Haus Gästetaxe abzuführen. Zusammen mit diesem Schreiben hat der Verein für den Monat Jänner 2023 eine abzuführende Gästetaxe von 0,00 Euro erklärt. Mit Schreiben vom 27.02.2023 hat die Abgabenbehörde den Verein zur Übermittlung folgender Unterlagen zur Nachvollziehung der korrekten Abfuhr der Gästetaxe im Zeitraum Dezember 2022 bis Februar 2023 aufgefordert:

• Sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit der Beherbergung von Personen im Objekt

des Vereins im Zeitraum Dezember 2022 bis inklusive Februar 2023,

• Sämtliche Gut- bzw Lastschriften, auf dem für die die Gebarung des Vereins verwendeten

Bankkonto Im Zeitraum Dezember 2022 bis inklusive Februar 2023.

Dieses Schreiben hat der Vereinsobmann am 28.02.2023 nachweislich übernommen. Mit Eingabe vom 03.03.2023 teilte der Verein der Abgabenbehörde mit, diese Aufforderung nicht nachvollziehen zu können, zumal er sein Haus an Arbeiter überlasse, die weniger als 3 Wochen in seinem Haus aufhältig seien. Gleichzeitig hat er einen Kontoauszug seiner Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum 01.12.2022 bis 28.02.2023 sowie Rechnungen mit den Nummern 2023-01. 2023-02. 2023-03, 2023-04, 2023-05, 2023-06, 2023-07 sowie 2023-08 übermittelt. Gleichzeitig hat er für den Monat Februar 2023 eine abzuführende Gästetaxe von 144 Euro (48 Nächtigungen x 3 Euro Gästetaxe) erklärt. Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 22,02.2024 teilte diese dem Verein mit. Dass beabsichtigt ist, seine Beschwerde nach Maßgabe des Ergebnisses weiterer Ermittlungen zu erledigen und teilte ihm auch die für die Festsetzung der Gästetaxe angenommenen Nächtigungszahlen auf Grundlage der in diesem genannten Schreiben angeführten Rechnungen für die Beherbergungen mit. Zudem wurde ihm eine Kopie der Rückmeldung der W übermittelt. Der Verein wurde zur Stellungnahme bis spätestens 12.03.2024 aufgefordert. Mit Eingabe vom 05.03.2024 teilte der Verein wiederum mit, dass sich die von ihm beherbergten Arbeiter unfreiwillig in seinem Objekt aufgehalten hätten und daher keine Gäste gewesen seien.

Bei der Erlassung eines Bescheides, mit dem er zur Haftung für die Entrichtung der Gästetaxe

herangezogen werden, sei zu begründen, wen die Abgabepflicht getroffen hätte und warum er

pflichtwidrig die Einhebung der Abgabe verhindert habe. Er habe eine allfällige Abgabenschuld geprüft und sei dabei zu Ergebnis gelangt, dass diese nichtvorgelegen sei. Allenfalls seien beim unvertretbaren Rechtsauffassungen betreffend die Entstehung des Anspruchs seine Mieter und nicht er in Anspruch zu nehmen.

….

Zur Festsetzung der Gästetaxe und der Haftungsinanspruchnahme:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 13 Abs 1 Tourismusgesetz sind die Gemeinden ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und tourismusfördernde Maßnahmen eine Abgabe, im folgenden Gästetaxe genannt, einzuheben. Gemäß § 13 Abs 2 Tourismusgesetz sind die näheren Bestimmungen über die Gästetaxe, insbesondere über Höhe, zeitliche Beschränkungen der Abgabepflicht, besondere Befreiungsgründe sowie die Form der Rechnungslegung, aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung der Gemeindevertretung (Taxordnung) zu treffen.

Gemäß § 14 Abs 1 Tourismusgesetz sind alle Gäste abgabepflichtig, die im Gemeindegebiet

nächtigen.

Gemäß § 15 Abs 1 Tourismusgesetz sind von der Abgabepflicht befreit;

a) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schüler, die sich wegen des Schulbesuches außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten;

b) Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient;

c) Patienten in Krankenanstalten;

d) Personen, die bei dem im Gemeindegebiet ansässigen anderen Eheteil, eingetragenen Partner

oder einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, unentgeltlich nächtigen;

e) Personen, die in einer Ferienwohnung nächtigen, für die aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung eine Zweitwohnsitzgabe zu entrichten ist;

f) Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten;

g) in der Taxordnung aus sozialen oder kulturellen Gründen ausgenommene weitere Personenkreise.

Gemäß § 15 Abs 3 Tourismusgesetz sind die Befreiungsgründe vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.

Gemäß § 17 Abs 1 Tourismusgesetz ist die Gästetaxe am letzten Aufenthaltstag fällig.

Gemäß § 17 Abs 2 Tourismusgesetz ist der Unterkunftsgeber verpflichtet, die Gästetaxe vom

Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.

Der Unterkunftsgeber hat nach § 17 Abs 3 Tourismusgesetz der Gemeinde spätestens bis zu dem von der Gemeindevertretung mit Verordnung festgelegten Zeitpunkt über die Gästetaxe Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag abzuführen.

Gemäß § 4 der Gästetaxordnung 2023 der Landeshauptstadt B, Stadtvertretungsbeschluss vom 01.12.2022 beträgt die Gästetaxe 3,00 Euro pro Nächtigung.

Die in § 15 Abs 1 Tourismusgesetz aufgelisteten Befreiungsgründe finden sich auch in § 3 dieser Verordnung wieder.

Gemäß § 5 Abs 1 der Verordnung ist die Gästetaxe am letzten Aufenthaltstag fällig.

Nach § 5 Abs 2 der Verordnung ist die Unterkunft gebende Person verpflichtet, die Gästetaxe von den Gäst:Innen einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.

Gemäß § 5 Abs 3 der Verordnung hat die Unterkunft geltenden Person die während eines Kalendermonats fällig gewordene Gästetaxe bis zum 5. des Folgemonats Rechnung zu legen und nach § 5 Abs 4 der Verordnung bis zum 5. des zweitfolgenden Monats zu entrichten.

………

Rechtliche Beurteilung:

Dass sich ersthafte Zweifel an der Richtigkeit der Selbstbemessung des Beschwerdeführers ergaben, ist nicht zuletzt daraus zu erklären, dass er die Beherbergung von Personen aus beruflichen Gründen unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts offensichtlich grundsätzlich nicht als gästetaxepflichtig versteht bzw(kurzzeitige) Unterbrechungen des Aufenthalts dieser Personen bei der Beurteilung einer allfälligen Befreiung nach § 3 Abs 1 lit b) der Gästetaxeverordnung 2023 nicht berücksichtigt. Dies ergibt sich einerseits aus dem Inhalt seines Schreibens vom 15.06.2023, andererseits auch daraus, dass er zum Beispiel für die im März 2023 vorgenommene Beherbergung von Personen entsprechend der von ihm gelegten Rechnung 2023-7 jedenfalls Gästetaxe abzuführen hatte, da der in § 3 Abs 1 lit b der Gästetaxeverordnung 2023 vorgesehene Befreiungstatbestand jedenfalls nicht erfüllt gewesen ist, aber dennoch die Gästetaxe für diesen Monat mit 0,00 Euro erklärt hat. Das Vorliegen anderer Befreiungstatbestände war demgegenüber nicht anzunehmen bzw wurde vom ihm nicht behauptet.

In seiner Beschwerde bringt der Verein wiederum vor, er betreibe am betreffenden Standort ein Arbeiterwohnheim. Folglich handle es sich bei den beherbergten Personen nicht um Gäste im Sinne des Tourismusgesetzes und es falle für deren Nächtigung auch keine Gästetaxe an.

Bereits mit Erkenntnissen vom 05.04.2023, LVwG-363-3/2023-R8 sowie vom 19.12.2022, LVwG-363-1/2022-R10 hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg diesen in den betreffenden Verfahren gleichen Vorbringen widersprochen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 15 Abs 1 lit b, dass auch Nächtigungen von Personen, deren Aufenthalt beruflichen Zwecken dient, die Verpflichtung zur Abfuhr von Gästetaxe auslöst, wenn deren Aufenthalt die dort vorgesehene Dauer nicht überschreitet.

Der Verein bringt auch vor, bereits aus den der Behörde vorliegenden Rechnungen habe sichergeben, dass die von ihm beherbergten Personen, größtenteils die erforderliche Mindestaufenthaltszeit für die Befreiung von der Gästetaxe erfüllt hatten. Tatsächlich ließ sich aus den der Behörde vorliegenden Rechnungen nicht ohne Zweifel darauf schließen, welche individuell zu identifizierende Person als Gast über welchen Zeitraum in seinem Objekt aufhältig war. Zu diesem Zweck hat die Behörde auch weitere Untertagen von ihm eingefordert bzw auch weitere Erkundigungen bei Unternehmern eingeholt, deren Mitarbeiter im Objekt des Beschwerdeführers beherbergt wurden.

So konnte hinsichtlich der Rechnungen 2023-1, 2023-5, 2023-11, 2023-20 und 2023-30 bis 2023-32 aufgrund der Rückmeldungen des Vereins und nach Prüfung der übermittelten Kontoauszüge nachvollzogen werden, dass die in diesen Rechnungen angebotenen Beherbergungen tatsächlich nichtstattgefunden haben. Dafür hat der Beschwerdeführer entsprechende Korrespondenz zur Stornierung dieser Buchungen vorgelegt bzw konnte auch keine Einzahlung auf dem Vereinskonto auf diese Rechnungen bemerkt werden. Bei den Rechnungen 2023-2 und 2023-4 handelte es sich um Nachforderungen von Gästetaxen aus dem Jahr 2022. Bei der Rechnung 2023-9 handelte es sich um die Verrechnung der Gästetaxen aus den Rechnungen 2023-3 und 2023-7.

Schließlich konnte hinsichtlich der an die L gestellten Rechnungen 2023-8, 2023-12, 2023-13, 2023-15, 2023-24, 2023-26, 2023-26 nachvollzogen werden, dass diese für die Beherbergung der Personen G und J gelegt wurden, deren Aufenthalt jedenfalls die in § 15 Abs 1 lit c Tourismusgesetz geforderte Dauer überschritten hat. Auch anhand der an die A gestellten Rechnungen 2023-10, 2023-14 und 2023-16 war festzustellen, dass die beherbergten Personen diese Aufenthaltsdauer bereits erreicht hatten.

Im Übrigen war allerdings nach Maßgabe folgender Rechnungen, die nachweislich von den jeweiligen Empfängern auch beglichen wurden, auf die Existenz gästetaxepflichtiger Nächtigungen zu schließen:

Aus der Rechnung 2023-3 war auf eine Nächtigung von 3 Personen über 11 Nächte, gesamt daher 33 Nächtigungen zu schließen. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt von Personen im Zeitraum 06.02-17.02.2023.

Aus der Rechnung 2023-6 war auf eine Nächtigung von 3 Personen über 5 Nächte, gesamt daher 15 Nächtigungen, zu schließen. Dies deckt sich wiederum mit den Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt von Personen im Zeitraum 19.02-24.02.2023.

Aus der Rechnung 2023-7 war auf eine Nächtigung von 3 Personen über 10 Nachte, gesamt daher 30 Nächtigungen zu schließen. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt von Personen im Zeitraum 13.3 bis 23.03.2023.

In der Rechnung 2023-17 hat der Verein eine Gästetaxe für 3 Nächtigungen verrechnet, die auch abzuführen war.

Aus der Rechnung 2023-18 Nr 1 war entsprechend der Rückmeldung der W abweichend von den Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt der bei ihm beherbergten Personen auf eine Nächtigung von 2 Personen über 4 Nachte sowie von 2 Personen über 8 Nächte, gesamt daher 24 Nächtigungen zu schließen.

Aus der Rechnung 2023-18 Nr 2 war wiederum abweichend von den Angaben des Beschwerdeführers entsprechend der Rückmeldung der W auf eine Nächtigung von 3 Personen über 11 Nachte sowie von 3 Personen über 5 Nachte, gesamt daher 48 Nächtigungen zu schließen.

In der Rechnung 2023-19 hat der Beschwerdeführer eine Gästetaxe für gesamt 129 Nächtigungen verrechnet, die auch abzuführen war. Mit der von ihm in der Beschwerde geäußerten Rechtsansicht, dass er aufgrund einer lediglich geringfügigen Unterbrechung des Aufenthalts von Mitarbeitern der Firma A von keiner Pflicht zur Abfuhr von Gästetaxe ausgegangen sei, widerspricht er sich daher selbst.

In der Rechnung 2023-21 hat der Beschwerdeführer eine Gästetaxe für gesamt 36 Nächtigungen verrechnet, die auch abzuführen war.

In der Rechnung 2023-22 hat der Beschwerdeführer eine Gästetaxe für gesamt 10 Nächtigungen verrechnet, die auch abzuführen war.

Aus der Rechnung 2023-23 war anhand der vom Beschwerdeführer übermittelten Anwesenheitsliste 2023 auf eine Nächtigung von 9 Personen über 12 Nächte, gesamt daher 108 Nächtigungen zu schließen.

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Abgabenvorschriften sei gegebenenfalls nicht er, sondern sein jeweiliger Mieter in Anspruch zu nehmen. Dabei verkennt er, dass nach § 17 Abs 2 Tourismusgesetz ihn die Pflicht zur Einhebung der Gästetaxe von der jeweiligen trifft und er für die Erfüllung der Abgabepflicht haftet. Er war daher in den Monaten Jänner bis Juni 2023 verpflichtet, die in diesem Zeitraum entstandenen Forderungen an Gästetaxe von der jeweilig nächtigenden Person einzuheben und bis längstens 5. des zweitfolgenden Monats an die Landeshauptstadt B abzuführen. Dabei kommt es aber nicht darauf an, mit wem der Mietvertrag abgeschlossen wurde, der Grundlage für die Beherbergung der betreffenden Person war.

Im Ergebnis war daher im Zeitraum Jänner bis Juni 2023 auf insgesamt 436 Nächtigungen zu schließen, für die der Beschwerdeführer jedenfalls Gästetaxe einzuheben verpflichtet war und für deren Abfuhr an die Landeshauptstadt B er nach § 17 Abs 2 Tourismusgesetz auch haftet.

Die behördliche Festsetzung der Abgabe war einerseits vor dem Hintergrund geboten, dass die

vom Beschwerdeführer entrichteten Beträge nicht mit den aufgrund des Ermittlungsverfahrens

festgestellten Abgabepflicht in Einklang zu bringen waren. Andererseits war sie auch im Hinblick auf die zuletzt korrigierte Erklärung der Gästetaxe des Beschwerdeführers vom 24.10.2023 vorzunehmen, mit der er die Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 mit 0,00 Euro erklärt hat. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Selbstbemessungen folglich nach § 201 Abs 1 und 2 Z 1 BAO zu korrigieren, wobei nach Durchführung der weiteren Ermittlung zugunsten des Beschwerdeführers von einer gegenüber der Festsetzung im bekämpften Bescheid reduzierten Anzahl von 436 Nächtigungen auszugehen war.

Da Gäst:Innen für Nächtigungen in B im Jahr 2023 jeweils eine Gästetaxe von 3,00 Euro zu entrichten hatten, ergibt sich damit eine Abfuhrpflicht im Zeitraum Jänner bis Juni 2023 von 1.308,00 Euro, für die der Beschwerdeführer zur Haftung heranzuziehen war. Die bereits vom Beschwerdeführer entrichteten Beträge von waren für die Ermittlung des offenen Betrags abzuziehen.

Im Rahmen der Ermessensübung war besonders das Interesse der Gebietskörperschaften an der korrekten Bemessung und Entrichtung von Abgaben zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Abgabepflicht bereits aus früheren Abgabenzeiträumen bekannt. Dessen ungeachtet waren die von ihm übermittelten Nächtigungsaufzeichnungen nur eingeschränkt nachvollziehbar und erwiesen sich insbesondere im Vergleich mit Rückmeldungen von Unternehmern, deren Mitarbeiter im Objekt des Beschwerdeführers beherbergt wurden, als nicht stimmig.

Anfällige Widersprüche bei der korrekten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Gästetaxe waren vor dem Hintergrund der unzureichenden offensichtlich unrichtigen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zur tatsächlichen Anzahl an Pflichtigen Nächtigungen im betreffenden

Zeitraum von diesem zu verantworten.

……“

2.3. Dagegen stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, es werde neuerlich Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Dem Vorlageantrag sei ein Bescheid vom 25.10.2023 zugrunde gelegen gegen den der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben habe. Die Abgabenbehörde habe dazu eine Außenprüfung durchgeführt und das Verfahren durch Erlassung des Bescheides ergänzt. Im Wesentlichen sei die Abgabenbehörde zum Ergebnis gekommen, dass weitere Rechnungen gästetaxpflichtig seien. Gästetaxpflichtig seien allerdings Gäste und nicht die Rechnungen. Auch der Beschwerdeführer sei nicht gästetaxpflichtig, er habe lediglich die notwendigen Erhebungen zu tätigen und an der Erfassung der steuerpflichtigen Vorgänge mitzuwirken und Beweismittel zu sammeln, was er getan habe.

Der Obmann des Beschwerdeführers nehme Buchungsanfragen telefonisch entgegen. Es werde nur an Unternehmer vermietet, die UID-Nummern würden vor Rechnungsausstellung auf ihre Richtigkeit geprüft. Eine Unterkunft erhalte nur, wer über eine UID-Nummer der Europäischen Union verfüge. Er arbeite ausschließlich auf Vorauskassa. Erfolge eine Buchung, so werde eine Rechnung erstellt und übermittelt. Die Rechnung sei ausnahmslos im Voraus zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag sei vollständig per Banküberweisung zu bezahlen, anderenfalls die Unterkunft nicht übergeben werde. Barzahlung oder mit Kreditkarte sei ausgeschlossen. Zur Schlüsselübergabe würden Tresore bereitgestellt. Jeder Bewohner müsse verbindlich in das Gästeverzeichnis aufgenommen werden. Die Bewohner würden sich somit aus den Rechnungen an die Mieter ermitteln lassen. Dieser Vorgangsweise folge auch die Abgabenbehörde. Abgabenschuldner seien die Gäste. Sofern die Arbeiter im Haus des Beschwerdeführers als Gäste einzustufen seien, seien sie als Bewohner Abgabenschuldner. Die Wohnraumüberlassung des Beschwerdeführers erfolge an einen Mieter, der dazu berechtigt sei den von ihm angemieteten Wohnraum an Mitarbeiter zu überlassen. Der Beschwerdeführer führe Aufzeichnungen zu den Bewohnern. Er führe ein Gästeverzeichnis und lasse sich von den Mietern auch den Umstand bestätigen, dass seine Mitarbeiter, die Unterstandsnehmer unfreiwillig und ausschließlich berufsbedingt in der Region aufhältig seien. Die Bewohner seien die potentiell Abgabenpflichtigen. Würden Ausnahmen von der Gästetaxe-Pflicht geltend gemacht, so verlange der Beschwerdeführer Bescheinigungsmittel. Diese würden für die Abgabenbehörde bereitgestellt.

Gemäß § 2 Abs 2 der Gästetaxeverordnung lasse sich der Beschwerdeführer die Unfreiwilligkeit des Aufenthalts bestätigen. Der Beschwerdeführer lasse sich den Befreiungstatbestand gemäß § 3 Abs 1b) Gästetaxeverordnung ausschließliche unmittelbare Berufstätigkeit bescheinigen. Der Beschwerdeführer versuche Rechnungen so zu stellen, dass sich daraus die Aufenthaltsdauer und die Personen ergeben würden und einen Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs 1 e) der Gästetaxverordnung bescheinigen. Dieser Ausnahmetatbestand ergebe sich kraft Rechnungslegung etwa aus Rechnung 2023-18.

Gästetaxpflichtig seien Gäst:innen im Sinne der Gästetaxverordnung der Stadt B. Der Beschwerdeführer betreibe ein Arbeiterwohnheim. Im Arbeiterwohnheim des Beschwerdeführers würden ausschließlich Bewohner auf Rechnung ihrer Arbeitgeber, der Mieter des Beschwerdeführers aufgenommen, die sich über Weisung des Mieters, ihres Arbeitgebers, unfreiwillig in der Region ausschließlich berufsbedingt zur Verrichtung von Arbeit längerfristig aufhalten und Wohnsitze iSd § 26 BAO begründen würden. In der Regel sei ein Mindestaufenthalt von 21 Tagen notwendig, nur in wenigen Ausnahmefällen seien geringere Aufenthaltszeiten vorgelegen, fast ausnahmslos handle es sich dabei um Dienstnehmer der Mieterin G.

Der Obmann habe zu allen Bewohnern bei deren Arbeitgebern den Mietern Nachforschungen über die Qualifikation als Gast eingeholt und die Befreiungstatbestände des § 15 Abs 1 lit b) und f) Tourismusgesetz dokumentiert. Darüber hinaus bestehende Verpflichtungen hätten nicht bestanden. Zudem seien mit allen Bewohnern aufgrund des möglichen Bestehens von Abgabepflichten Rücksprache gehalten worden, Nachschau getätigt und Beweismittel aufgenommen worden. Die Bewohner seien vom Obmann des Beschwerdeführers über ihre Pflichten als potentiell abgabepflichtige Gäste belehrt worden, sie hätten gegenüber dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie keine Gäste im Sinne der Gästetaxverordnung seien, da sie unfreiwillig und ausschließlich berufsbedingt in der Regel für drei Wochen oder mehr in der Region aufhältig seien. Diese Auffassung sei richtig und zumindest vertretbar. Die belangte Behörde werde deshalb Einsicht in das Gästeverzeichnis zu nehmen haben und anschließend Bescheide gegen die Bewohner zu erlassen haben, sofern sie der Meinung sei, sie seien Gäste im Sinne der Abgabenvorschriften. Der Beschwerdeführer habe die Meinung der Bewohner geteilt und habe deshalb keine Gästetaxe eingehoben aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers vertretbar, der Beschwerdeführer hafte nicht, da kein Anspruch gegenüber den Bewohnern bestehe bzw die Rechtsauffassung der Bewohner und die des Beschwerdeführers vertretbar sei. Da in der Vergangenheit Abgabenverfahren gegen den Beschwerdeführer zu seinem Nachteil geführt worden seien, habe der Obmann des Beschwerdeführers sich dazu entschlossen, für Bewohner, die nicht von vornherein mehr als 20 Tage aufhältig gewesen seien und sich deshalb nicht kraft Aufenthalts von weniger als 21 Tagen auf die Befreiung von § 15 Abs 1 lit b Tourismusgesetz berufen hätten können, Gästetaxe einzubehalten und zu erklären und den Lauf des Abgabenverfahrens abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe deshalb für alle Personen, die sich weniger als drei Wochen in seinem Haus aufgehalten hätten, Gästetaxe erhoben und diese mit Erklärung an die Abgabenbehörde abgeführt.

Das Abweichen von den Gästetaxerklärungen des Beschwerdeführers sei rechtswidrig. Der Abgabenpflichtige habe Erklärungen abgegeben, es obliege der belangten Behörde im Rahmen einer Außenprüfung die Richtigkeit der Erklärungen zu prüfen. Bevor die Abgabenbehörde einen Haftungsbescheid erlasse, habe sie die Gästetaxe gegen die potentiellen Gäste festzusetzen und zu versuchen die Abgabe bei den Pflichtigen einzuheben. Das wurde unterlassen.

Die Bewohner M D, D D und A S hätten Feststellungsanträge bei Nichtfeststellung der Abgabenpflicht gestellt, die Verfahren seien anhängig.

Sollte die Abgabenbehörde Zweifel am Inhalt der Erklärungen haben, habe sie eine Außenprüfung durchzuführen, die Prüfling in eine Aufforderung zur Auskunftserteilung umzuwandeln und dann eine Zwangsstrafe zu verhängen sei rechtswidrig. Die Abweichung von den Erklärungen sei rechtswidrig. Bereits aus den Stellungnahmen ergebe sich keine Abgabenpflicht der Bewohner. Der Verein erstelle jährlich eine Mietüberschussrechnung bei der die Einnahmen den Aufwendungen gegenübergestellt würden. Zur Begründung von Ansprüchen, zur Geltendmachung des Vorsteueranspruches durch den Mieter und zur Dokumentation der Befreiungstatbestände von der Gästetaxe erstelle der Antragsteller Rechnungen.

Gästetaxpflichtig seien Gäste, nicht die Rechnungen. Das stelle einen Verfahrensmangel dar, um den Vorwurf der Unschlüssigkeit der Erklärungen des Beschwerdeführers hintanzuhalten, würden im Nachfolgenden die Gäste den Rechnungen gegenüber gehalten und erläutert. Zu den unstrittigen Abgabentatbeständen im Einzelnen:

In der ersten Jahreshälfte 2023 seien vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit bestimmte Nächtigungstatbestände als gästetaxpflichtig angesehen worden. Die Gästetaxe sei mit Gästetaxe-Erklärung März 2023 mit 48 Gästetaxen/Gästetaxnächtigungen erklärt und an die Abgabenbehörde abgeführt worden. Die Erklärungen hätten mit den Behördenausführungen übereingestimmt. Die Gästetaxe sei mit Gästetax-Erklärung Juni 2023 mit 40 Gästetaxen/Gästetaxnächtigungen erklärt und an die Abgabenbehörde abgeführt worden. Die Abgabenerklärung stimme mit den Feststellungen der Behörde überein.

Zu den strittigen, von den Abgabenerklärungen abweichend festgestellten Abgabensachverhalten, den Rechnungen 2023-18, 2023-22 und 2023-23 werde im Einzelnen nachfolgend dargelegt und ausgeführt:

Rechnungen Mai 2023 (Nr 2023-18 und Nr 2023-22) an W:

M D sei nach einem arbeitsbedingten Kurzaufenthalt am 22.05.2023 wieder angereist und habe ab dem 22.05.2023 bis zum 10.12.2023 gemeinsam mit zwei weiteren Arbeitskollegen einen Wohnsitz nach § 26 BAO und einen Wohnsitz nach den meldepolizeilichen Vorschriften begründet. Er sei in das Gästeverzeichnis aufgenommen worden und habe später einen Wohnsitz im Haus des Beschwerdeführers angemeldet. D D sei gemeinsam mit M D am 22.05.2023 angereist und habe ab dem 22.05.2023 bis zum 10.12.2023 einen Wohnsitz nach § 26 BAO und einen Wohnsitz nach den meldepolizeilichen Vorschriften begründet. Er sei in das Gästeverzeichnis aufgenommen worden und habe später einen Wohnsitz im Hause des Beschwerdeführers angemeldet. A S sei gemeinsam mit M D am 22.05.2023 angereist und habe ab dem 22.05.2023 bis zum 10.12.2023 einen Wohnsitz nach § 26 BAO und einen Wohnsitz nach den meldepolizeilichen Vorschriften begründet. Er sei in das Gästeverzeichnis aufgenommen worden und habe später einen Wohnsitz im Hause des Beschwerdeführers angemeldet. Gemäß Rechnung 2023-18 habe die Firma W im Haus des Beschwerdeführers langfristig für Mitarbeiter eine Wohnung angemietet. Die Bewohner hätten einen Firmentransporter der Firma W benutzt. Sie hätten im V gearbeitet, seien früh gegangen und spät nach Hause gekommen. Sie hätten bei Begründung ihres Wohnsitzes den Wohnungsinhalt eines Privathaushaltes mitgebracht und hätten die Wohnung am 10.12.2023 geräumt. Sie hätten ihren Lebensmittelpunkt in B gehabt und hätten auch Wohnsitze nach den meldebehördlichen Vorschriften begründet. Der Aufenthalt sei verrechnet worden mit Rechnungen 2023-18 und 2023-42. Die Mieterin W hätte den berufsbedingten unfreiwilligen Aufenthalt durch eine Urkunde bestätigt. Dieser Aufenthalt sei als nicht gästetaxpflichtig angesehen worden. Die Bewohner hätten bei Beginn der Tätigkeit einen gesamten Privathaushalt mitgebracht und hätten ihren gesamten Wohnungsinhalt dauerhaft in der Wohnung gelassen und seien nur gelegentlich an freien Tagen nicht anwesend gewesen. Es bestehe gegenüber M D, D D und A S kein Anspruch auf Gästetaxe. Der Obmann des Beschwerdeführers habe sich den Ausnahmetatbestand des § 15 Abs 1 lit b) Tourismusgesetz vom Mieter bestätigen lassen und Aufzeichnungen dazu geführt. Die vorgenannten Bewohner hätten sich mit gesonderten Anträgen an die Abgabenbehörde gewandt und die Feststellung begehrt, dass sie nicht gästetaxpflichtig seien, da sie sich ausschließlich berufsbedingt, nicht freiwillig in der Region aufgehalten hätten und sich meldepolizeilich angemeldet hätten.

Zur Rechnung Nr 2023-22 an B liege eine Nichtanreise vor. Beim Beschwerdeführer habe sich am 23.05.2023 ein Herr K gemeldet, der mitgeteilt habe, dass der Chef die Unterkunft bezahlen werde. Es sei noch am 23.05.2023 ein Angebot über 3.062,25 Euro erstellt und zur Zahlung an die B übermittelt worden. Die B sei zur Zahlung von 3.062,25 Euro per TIPS aufgefordert worden, anderenfalls keine Übergabe stattfinden werde. TIPS sei die Europäische Sofortüberweisung mit der das Guthaben binnen weniger Sekunden auf dem Konto einlangt. Am 23.05.2023 sei kein Geld eingelangt, es sei deshalb in Anwendung des § 1052 ABGB die Übergabe der Schlüssel der Unterkunft verweigert worden und erklärt worden, dass diese nach Zahlungseingang erfolgen werde. Nachträglich sei am 24.05.2023 ein Betrag in der Höhe von 331,50 Euro gutgeschrieben worden, was lediglich einen Teilbetrag der Schuld von 3.062,50 Euro dargestellt habe. Es sei zu dieser Rechnung keine Nächtigung erfolgt, es würden deshalb von der B keine Gästetaxe geschuldet gelten. Bezüglich der Rechnung Juni bzw Juli 2023 (Nr 2023-23) sei die Personengruppe am 18.06.2023 in mehreren Fahrzeugen angereist und hätten im Kanton S bei der J in O gearbeitet. Der berufsbedingte Aufenthalt sei durch eine Bewilligung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit nachgewiesen worden. Die Gruppe sei sehr spät am Abend von der Arbeit zurückgekommen und hätte offensichtlich auch am Sonntag gearbeitet. Diese seien am 16.07.2023 abgereist. Ihr Aufenthalt habe mehr als drei Wochen betragen Die Gruppenmitglieder hätten für die Dauer ihres Aufenthalts einen Wohnsitz nach § 26 BAO begründet und seien in das Gästeverzeichnis eingetragen worden. Der berufsbedingte Aufenthalt zur Rechnung 2023-23 sei von der Firma V schriftlich bestätigt worden. Dieser Aufenthalt sei nicht als gästetaxpflichtig angesehen worden. Es bestehe gegenüber D W, D G, T J, M S, M G, D P, J M, M K, T G kein Anspruch auf Gästetaxe. Der Obmann des Beschwerdeführers habe sich den Ausnahmetatbestand des § 15 Abs 1 b) Tourismusgesetz vom Mieter bestätigen lassen und Aufzeichnungen dazu geführt.

Aufgrund der Systematik des Tourismusgesetzes sei der Abgabentatbestand bei Abreise gegeben. Die Abreise sei am 16.07.2023 erfolgt. Der Steuervorgang sei deshalb nicht vor dem 16.07.2023 verwirklicht worden. Die Behörde habe so gut wie das gesamte Rechnungswesen des Beschwerdeführers in Kopie eingefordert, diese Vorgangsweise gehe über die Auskunftserteilung hinaus. Bereits aus den übermittelten Unterlagen könne zweifelsfrei festgestellt werden, dass über die bezahlten Abgaben hinaus keine Abgabenpflicht bestehe. Dazu sei es auch nicht notwendig die gesamten Bankbelege des Beschwerdeführers einzusehen, der Beschwerdeführer betreibe ein Arbeiterwohnheim und nehme nur Bewohner auf, die sich unfreiwillig über Weisung ihrer Arbeitgeber ausschließlich zur Arbeit in der Region aufhalten würden. Das ergebe sich bereits zweifelfrei aus den Rechnungen. Die Bankbelege würden vorgelegt, ergänzend werde Beweis durch das Gästeverzeichnis angeboten.

Das Vorgehen der belangten Behörde stelle eine Außenprüfung dar. Dem Beschwerdeführer wäre eine Niederschrift zu übermitteln gewesen. Die belangte Behörde meine, sie habe das Recht quasi die gesamte Buchhaltung des Beschwerdeführers in Kopie zu erhalten. Damit werde die Auskunftspflicht aus Sicht des Beschwerdeführers missbraucht. Der Obmann des Beschwerdeführers sei alleinerziehender Vater, er sei sehr lange damit beschäftigt Unterlagen zu kopieren und Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wäre eine Niederschrift über die Außenprüfung zu übermitteln gewesen, das sei nicht erfolgt und stelle einen Verfahrensmangel dar. Der Beschwerdeführer habe nichts unklar gelassen, er habe die Erklärungen aufgeklärt, die Erklärungen seien schlüssig. Es sei zusammengefasst so, dass Montageteams und Arbeiterpartien keine Touristen im Sinne des Vorarlberger Tourismusförderungsgesetzes und der Gästetaxverordnungen der Abgabenbehörde 2022, 2023 und 2024 seien. Sie würden von ihren Arbeitgebern zur Arbeit versandt und müssten sich dort aufhalten, wo sie ihr Arbeitgeber hinschicke und wo er ein günstiges Quartier für sie gefunden und angemietet habe. Die Freiwilligkeit und der typisch touristische Zweck der Belustigung und der Erholung würden fehlen. Die Veranlagung von Arbeitern zur Gästetaxe sei somit als willkürlich zu betrachten. Das Vorgehen der belangten Behörde sei als Betriebsprüfung/Außenprüfung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu werten, die belangte Behörde sei dazu eingeladen in die vom Beschwerdeführer geführten Bücher Einsicht zu nehmen, was nicht erfolgt sei. Dies habe einen Verfahrensmangel dargestellt. Es sei von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen. Der Beschwerdeführer betreibe am Standort M x in B ein Arbeiterwohnheim und vermiete mittel- und längerfristig Wohnraum an Unternehmen des Bau- und Baunebengewerbes und an Arbeitskräfteüberlasser. Die Mieter würden in den Bestandsräumlichkeiten Mitarbeiter unterbringen, die sich berufsbedingt über Weisung ihrer Arbeitgeber in der Region aufhalten. Es handle sich im vorliegenden Fall somit nicht um Gäste im Sinne der Gästetaxeverordnung 2023 der Stadt B. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass kein freiwilliger Aufenthalt vorliege und entgegen § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung der Stadt B Abgabenpflicht bestehe, stelle sich die Frage der Abgabenpflicht aufgrund des Umstandes, dass keine Touristen im Hause aufgenommen würden, sondern ein Arbeiterwohnheim betrieben werde, in dem Personen Unterkunft finden, die sich ausschließlich berufsbedingt in der Region aufhalten, stelle sich die Frage der Abgabenpflicht nur für all jene, die sich weniger als drei Wochen im Hause aufhalten würden, sofern ihr Aufenthalt freiwillig erfolge. Einige wenige Firmen hätten ihre Mitarbeiter weniger als drei Wochen in die Region entsandt. Sie seien im Zweifel zu Gunsten der Abgabenbehörde als gästetaxpflichtig eingestuft und erklärt worden. Im Jänner bis Juni 2023 seien dies die in den Rechnungen an die Firma B, A, W und H gewesen. Alle anderen Rechnungen an Unternehmen, deren Mitarbeiter Dauerbewohner seien oder gewesen seien, dem im Wesentlichen in der Berufungsvorentscheidung Rechnung getragen worden sei. Dies ergebe sich aus den in Händen der Abgabenbehörde befindlichen Rechnungen und wären durch Einsicht in das Gästeverzeichnis zu ermitteln gewesen. Strittig seien die Rechnungen 2023-18, 2023-22 und 2023-23. Die Einstufung der Rechnungen 2023-03, 2023-06, 2023-07 und H 2023-21 als freiwillig iSd § 2 Abs 1 Gästetaxeverordnung seien ebenfalls strittig. Das elektronische Gästeverzeichnis des Beschwerdeführers sei nicht eingesehen worden, das sei ein Verfahrensmangel. Dieser Verfahrensmangel werde gerügt und das Gästeverzeichnis als Beweis angeboten. Die zum Beweis angebotenen Urkunden würden per Paket vom Beschwerdeführer direkt an das Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Beschwerdeführer werde das Aktenzeichen nach Einlangen des Erstinstanzenakts beim Landesverwaltungsgericht telefonisch erfragen.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Beschwerdeführer vermietet in der M x, B, Wohnräume an Arbeitgeber, die im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung bzw –entsendung Arbeiter in diesen Räumlichkeiten nächtigen lassen. Diese sind unterschiedlich lange an dieser Adresse einquartiert. Teilweise unterbrechen die Arbeitnehmer ihren Aufenthalt, da sie am Wochenende nach Hause fahren, und kommen dann für die neue Arbeitswoche wieder zurück. Die Arbeitnehmer sind ausschließlich arbeitsbedingt aufhältig.

Mit Schreiben der Abgabenbehörde der Landeshauptstadt B vom 23.06.2023 wurde der beschwerdeführende Verein, vertreten durch seinen Obmann Dr. S A, aufgefordert, eine Auflistung sämtlicher im Zeitraum Dezember 2022 bis inklusive Juni 2023 im Objekt M beherbergter Personen mit Angabe deren Vor- und Familiennamens samt deren An- und Abreisedatums, allfällige Unterbrechungen des Aufenthalts zu übermitteln. Weiters sollten sämtliche Gut- bzw Lastschriften auf dem für die Gebarung des Vereins verwendeten Bankkonto im Zeitraum März bis inklusive Juni 2023 vorgelegt werden. Weiters hat die Abgabenbehörde mit Schreiben vom 27.06.2023 sich beim Beschwerdeführer erkundigt, weshalb für die Nächtigungen laut den übermittelten Rechnungen 2023-7, 2023-11, 2023-13 und 2023-17 keine Gästetaxe abgeführt wurde bzw wie viele Personen laut dieser Rechnung in seinem Objekt genächtigt haben.

Da der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht bzw nicht vollständig vorgelegt hat und unter anderem auch am 17.07.2023 schriftlich mitgeteilt hat, dass er mit den abgegebenen Erklärungen über die abzuführende Gästetaxe entsprochen habe, hat die Abgabenbehörde anhand der vorliegenden Rechnungen und im Schätzwege gemäß § 184 BAO die Gästetaxe im Sinne des angefochtenen Bescheides festgesetzt.

Bei seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer nochmals Unterlagen vorgelegt und hat die Abgabenbehörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen die Gästetaxe mit einem Betrag von nunmehr 1.308 Euro neu festgesetzt, womit eine Nachzahlung von 804 Euro gefordert wird, anstatt der ursprünglichen 3.837 Euro.

3.2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 02.07.2024 hat der Obmann des Beschwerdeführers ein sehr umfassendes Dokumentenkonvolut beim Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Abgabenbehörde eine mit dem Beschwerdeführer divergierende Rechtsauffassung vertritt. Diese ist der Rechtsauffassung, dass die Arbeitnehmer, die ihren Aufenthalt durch Heimaturlaube am Wochenende unterbrechen, wieder einen neuen Aufenthalt begründen, wenn diese wieder zurück in die Unterkunft kommen und somit durch eine Unterbrechung der Aufenthaltsdauer nicht den Tatbestand des § 15 Abs 1 lit b Tourismusgesetz erfüllen, während der Beschwerdeführer auf dem Rechtsstandpunkt steht, dass eine Unterbrechung für ein Wochenende, nicht schädlich ist, da der Arbeitgeber die Unterkunft durchgehend gemietet und bezahlt hat.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien zum gegenständlichen wie folgt vorgebracht:

Zu den beiden Fällen LVwG-363-2/2024-R10 bzw zur Zl X bezüglich der Festsetzung einer Gästetaxe von Jänner bis Juni 2023 und der dem dazugehörigen Aussetzungsantrag nach § 212a BAO zur Zl LVwG-477-12/2024-R10 bzw Y wird angegeben:

Der Vertreter der belangten Behörde gibt an:

„Wir haben damals zunächst im Bescheid eine Nachforderung von 3.837 Euro für diesen Zeitraum Jänner bis Juni 2023 festgesetzt, haben dann aber von Dr. A noch Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen und somit konnten wir in der Beschwerdevorentscheidung eine Nachforderung von nunmehr 804 Euro festsetzen. Für uns geht es hier nicht um die Rechtsfrage wer an wen vermietet, sondern wer beherbergt wird und die zu beherbergende Person ist gästetaxpflichtig.“

Dazu gibt der Beschwerdeführer an:

„Das sehe ich grundsätzlich auch so. Ich bin nach dem Befreiungstatbestand des § 3 Abs 1b der Gästetaxverordnung der Stadt B aufgrund der Gesetzesbestimmung des § 15 Abs 1 lit b Tourismusgesetz davon ausgegangen, dass alle Monteure und Arbeiter die weniger als drei Wochen hier sind, gästetaxpflichtig sind und die Arbeiter und Monteure, die 21 Tage hier sind oder länger, nicht gästetaxpflichtig sind, weil der Ausnahmetatbestand im Vorarlberger Tourismusgesetz die idente Wiedergabe mit § 3 der Gästetaxordnung anzuwenden ist und diese daher von Anbeginn der Anreise und der Beherbergung nicht gästetaxpflichtig sind. Die Gesetzesbestimmung des Vorarlberger Tourismusgesetzes besagt, dass die Ausnahmetatbestände über Verlangen nachzuweisen sind und es liegt eine Nachweispflicht des Unterkunftgebers zum einen, zum anderen des Beherbergten vor, was eben im vorliegenden Fall auch aufgrund Auslandstatbestandes gemäß der BAO immer dazu führt, dass ich die entsprechenden Nachweise zusammenhabe, weil ich sie der Behörde auch vorzulegen habe. Ich habe mir deswegen bei den aufhältigen Arbeitern und Monteuren ab 2023 in allen Fällen immer Bestätigungen geben lassen, aus denen sich eindeutig ergibt, weil es durch den Arbeitgeber als Dritten bestätigt wird, dass sie ausschließlich berufsbedingt aufhältig sind. Ich sehe sie auch bei meinen Kontrollen am Abend. Ich hatte noch nie einen Monteur oder Arbeiter in meinem Haus, der neben seinem berufsbedingten Aufenthalt auch irgendwelche touristischen Kapazitäten und Belustigungen im Sinne des Abgabenrechtes nachgegangen ist oder derartigen Dingen gefrönt hat. Ich habe diese Urkunden ins Gästeverzeichnis aufgenommen und dort auch abgelegt. Aufgrund der Entscheidung des LVwG Vorarlberg vom 19.12.2022 habe ich das Gästetaxverzeichnis geändert und erfasse nunmehr alle Rechnungsvorgänge in diesem Gästetaxverzeichnis. Darunter ist die jeweils erste steuerrechtliche Veranlassung gegenüber einem Unternehmer zu verstehen, das bedeutet also, dass die Aufnahme in das Gästetaxverzeichnis immer dann gemacht wird, wenn die erste Rechnung an den Vermieter geschickt wird. Es ist dieses Gebäude, das an diese Arbeiter vermietet wird, ein sehr schlechtes Objekt für Bxer Verhältnisse. Es hat nicht einmal eine Heizung. Es kann auch daher schon nicht dauervermietet werden.“

Der Vertreter der belangten Behörde gibt an:

„Ich habe mit Dr. A diesbezüglich eine Rechtsmeinungsverschiedenheit, weil unserer Ansicht nach es so ist, dass wenn diese Leasingarbeiter am Wochenende nachhause fahren und dann am Montag wieder anreisen für die neue Arbeitswoche, dass dann eigentlich wieder eine neue Gästetaxe fällig wird, weil ein neuer Zeitraum zu laufen beginnt, wobei Herr Dr. A der Rechtsauffassung dann ist, dass es sich hier aber bei dieser Unterbrechung nur um eine kurzzeitige Unterbrechung handelt und durchzurechnen wäre.“

Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt an:

„Es erschließt sich mir aus der Beschwerdevorentscheidung der Sachverhalt nicht vollständig, weil es sind zwar Rechnungsnummern angeführt, aber es ist nicht ersichtlich, wer eben hier aufhältig war und mit welchen Unterbrechungen. Und welche mehr als 21 Tage aufhältig war und das mit welchen Unterbrechungen. Ob sie durchgehend aufhältig waren oder unter 21 Tage mit oder ohne Unterbrechungen.“

Der Beschwerdeführer bringt vor:

„Ich habe einen Mietvertrag mit den Arbeitgebern, die mieten meistens von Saisonanfang bis Saisonende durchgehend. Das sind eben diese Wunschkunden. Und dann gibt es auch noch Kunden, die eine kürzere Aufenthaltsdauer buchen möchten, aber das ist bei uns unerwünscht. Unerwünscht sind die Kunden, die unter 21 Tage bleiben wollen. Dies seit 01.01.2023. Ich habe aber noch ein paar alte Kunden, die nur ein paar Tage dableiben, dies aber klein und beschränkt. Denen verrechne ich halt Gästetaxe seit 01.01.2024 und eine Kaution. Für die Gästetaxe. All jene, die eine Mietdauer von weniger als 21 Tagen haben, wurden, weil ich der Ansicht bin, dass die belangte Behörde auch was verdienen soll, als gästetaxpflichtig angesehen, alle deren Mitarbeiter-Mietverhältnisse mehr als 20 Tage bzw 21 Tage oder mehr gedauert hat, wurden als nicht gästetaxpflichtig angesehen. Anhand der bestehenden Rechnungen und erfolgten Zahlungen ergibt sich, wer bezahlt hat und nicht angereist ist und wer bezahlt hat und angereist ist. Die Summe aller Rechnungen ergibt die Aufenthaltsdauer der Mitarbeiter. Es gab seit Anbeginn keine Arbeitergruppe, die vom Dienstgeber, sprich von meinem Mieter ausgetauscht wurde. Es waren immer die gleichen Leute die kamen. Es gab aber welche, die in der Vergangenheit nach mehreren Wochen abgereist sind aus persönlichen Gründen. Im gegenständlichen Zeitraum gab es die aber nicht. Abgesehen von einigen Kurzmietern war im Jahr 2023 fast der gesamte Umsatz von Arbeitgebern vereinnahmt, die Dauerbewohner verschickt haben an mein Haus und es waren insgesamt fünf Personen, von denen Herr Dr. S bzw die belangte Behörde drei als gästetaxpflichtig angesehen hat, die anderen nicht. Die drei, die als gästetaxpflichtig angesehen wurden, waren Mitarbeiter der Firma W, die der belangten Behörde über spätere Nachfrage die Stundenaufzeichnungen übermittelt hat, aus denen sich ergab, dass sie alle 14 Tage oder alle drei Wochen ein paar Tage Kompensationstage in Anspruch genommen haben und nachhause gefahren sind. In dieser Zeit waren sie aber nach wie vor Mieter bzw Bewohner, haben ihre Sachen nicht ausgeräumt, waren weiterhin aufhältig, waren jedoch nicht anwesend. Diesen Umstand habe ich aufgrund von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen als solches zur Kenntnis genommen und dagegen auch keine Einwände erhoben. Weil ich der Meinung bin, dass Leute, die von auswärts hier zur Arbeit sind, auch gelegentlich Heimaturlaub machen dürfen, ohne, dass es eine Auswirkung auf die Gästetaxe hat. Nach den Grundsätzen der BAO stelle ich seit Jänner 2023 eine Dauerrechnung, die einmal erstellt wird, dem Arbeitgeber zugeht und dieser in drei-Wochen-Raten dann bezahlt. Es war so, dass bei der Firma W die Arbeitnehmer am 03.06. gekommen sind und im Dezember gegangen sind und die Unterbrechung waren eben diese Heimaturlaube. Wir haben auch jetzt noch einige Heimaturlaube und eine kurze Unterbrechung der Mietdauer, weil der Arbeitgeber diesbezüglich nichts zahlen wollte und das habe ich so zur Kenntnis genommen. Ich habe auch noch ein Gästeverzeichnis. Dort habe ich schon ausgeführt, hier erfasse ich jeden neuen Rechnungsvorgang und lege ein Gästeverzeichnis an, wenn ich dem Arbeitgeber die erste Rechnung schicke. Das mache ich unabhängig davon, ob jemand anreist oder nicht. Das mache ich um eine leichtere Überprüfbarkeit der belangten Behörde und des Gerichtes zu ermöglichen.“

Der Vertreter der belangten Behörde bringt diesbezüglich vor:

„Nach dem Meldegesetz sind die Personen einzutragen unabhängig davon, ob eine Rechnung gelegt wird oder nicht. Wenn sie kommen sind sie einzutragen.“

Dazu gibt der Beschwerdeführer an:

„Ich habe alle Bewohner in das Gästeverzeichnis aufgenommen, allerdings erstmals ab 01.01.2023 auch die Rechnungserstellung wird in das Gästeverzeichnis aufgenommen, um dessen Überprüfbarkeit in Übereinstimmung mit den Rechnungen zu erreichen. Zum Beispiel habe ich im Jahr 2023 die einzelnen Erfassungsfälle der Gäste als GV (Gästeverzeichnis 01) des GV20 erfasst. Als GV01 habe ich im Gästeverzeichnis eine Rechnungsstellung, aber nicht erfolgte Anreise erfasst, aber aufgrund ich eine Absage erhalten habe. Die Gäste sind nicht angereist. Ich habe trotzdem ein Gästeverzeichnisblatt angelegt, um die Erstellung der Rechnung zu dokumentieren. Ich habe dann als Gästeverzeichnis Nr 2 eine Anreise dokumentiert, die vom Aufenthalt her geringer als drei Wochen war, weil es sich um einen Dauerkunden aus der Vergangenheit handelt, dem die Gästetaxe vollständig verrechnet wurde. Ich habe dann unter Gästeverzeichnis Nr 03 einen Vorgang erfasst, in dem niemand angereist ist, weil ich eine Absage erhalten habe und eine Rechnung erstellt habe, und unter GV04 einen Aufenthalt dokumentiert, der ebenfalls einen Bestandskunden betraf, dessen Mitarbeiter weniger als 21 Tage aufhältig waren, dem ich Gästetaxe verrechnet habe. Ich habe im GV05 sogar die Anreise zweier Mitarbeiter eines Dauermieters dokumentiert, die bis im Dezember 2023 anwesend waren. Ich habe unter GV06 einen längeren Aufenthalt eines Mieters dokumentiert, dessen Mitarbeiter für mehr als 21 Tage anwesend waren, dies war ab März bis Juni 2023 dokumentiert. Ich komme wieder auf GV06 zurück. In diesem Zusammenhang habe ich eine Bestätigung des Mieters zum berufsbedingten Aufenthalt der Mitarbeiter abverlangt und auch erhalten. Ich habe deshalb keine Gästetaxe verrechnet, da ich die Mitarbeiter länger als 21 Tage zu beruflichen Zwecken aufhältig waren. Und diese deshalb von der Gästetaxe befreit sind. Ich habe zu GV07 eine Nichtanreise und Nichtzahlung dokumentiert. Ich habe zu GV06 die Anreise zum Probewohnen eines Mitarbeiter der W dokumentiert. Der Mitarbeiter ist weniger als 21 Tage anwesend gewesen. Ich habe zu GV09 sodann den Gesamtaufenthalt der Mitarbeiter der W dokumentiert, die bis Dezember 2023 geblieben sind, zu GV10 eine nicht erfolgte Anreise und nicht erfolgte Bezahlung, allerdings erfolgte Rechnungsstellung erfasst. Ich habe zu GV11 eine erfolgte Anreise und einen Aufenthalt von weniger als 21 Tagen dokumentiert, bei dem ich Gästetaxe verrechnet und weitergeleitet habe. Ich habe zu GV12 eine Nichtanreise und nicht erfolgte Bezahlung dokumentiert und ich habe letztlich im strittigen Abgabenzeitraum als letzte Anreise zu GV13 die Anreise einer Personengruppe ab 18.06.2023 dokumentiert, die bis 15.07.2023 aufhältig waren und länger als 21 Tage in der Unterkunft geblieben sind, sodass sie keine Gästetaxe entrichten mussten und ich auch keine Gästetaxe eingehoben habe. Mit diesen Erklärungen sind sämtliche Abgabenvorgänge im Gästeverzeichnis für den strittigen Abgabenzeitraum erfasst worden, die Gästeverzeichnis GV14 bis Gästeverzeichnis GV20 betreffend die restlichen Personen betreffenden, im zweiten Halbjahr 2023 angefallenen Abgabenvorgänge. Ich lege dieses Verzeichnis in Kopie vor.“

(Es wird als Anlage A zum Protokoll genommen).

„Im Gästeverzeichnis wird nicht erfasst, ob derjenige, der jetzt hier aufhältig ist, die Unterkunft verlässt kurzzeitig oder nicht verlässt. Es wird nur die Aufenthaltsdauer dokumentiert.“

Dazu bringt der Vertreter der belangten Behörde vor:

„Es wäre schon dies auch wichtig, dass diese Unterbrechungen erfasst werden, da es für uns sonst nicht nachvollziehbar ist, ob eben hier eine durchgehende Dauer ist oder ob eben diese Unterbrechungen stattfinden, da wir ja der Rechtsansicht sind, dass dann wieder ein neuer Zeitraum starten würde. Und somit ist eben diese Nachweiswirkung dieser Unterlagen eingeschränkt.“

Dazu gibt der Beschwerdeführer an:

„Ich erfasse jede vorzeitige Abreise, das ist für mich ein Ausräumen der Unterkunft und ein Weggehen und der Aufgabe der Gewahrsame des überlassenen Mietobjekts. Die Zeichen dafür sind fehlende Kleider und fehlende Schuhe, fehlende Autos und Müll in der Unterkunft. Das war in keinem der Fälle im Jahr 2023 so. Auch der strittige Aufenthalt der Mitarbeiter der Firma W war in diesem Sinne nie ein Ausräumen oder Weggehen und späteres Wiederkommen, sondern eine kurzfristige Unterbrechung der Arbeitspflicht zur Heimreise nach Polen. Ich bin auf diesen Umstand durch das Schreiben der belangten Behörde aufmerksam geworden und hatte zum Zeitpunkt des 19.11.2023 von der „Heimreise Brücke“ der Mitarbeiter von W keine Kenntnis, da ich zu diesem Zeitpunkt zwei neue Mitarbeiter von W in das Gästeverzeichnis aufnehmen musste und mir in diesem Zusammenhang lediglich mitgeteilt wurde, dass D D, das ist einer dieser drei Mitarbeiter, die am 03.06.2023 angereist sind, für eine gewisse Zeit in Polen geblieben sei und deshalb am 19.11.2023 nicht anwesend war.“

Der Vertreter der belangten Behörde bringt vor:

„Die Rechnungsnummern, die in der Beschwerdevorentscheidung angeführt sind, sind alles Nächtigungen von unter 21 Tagen. Diesbezüglich möchte ich darauf hinweisen, dass teilweise auch Rechnungen einbezogen wurden, bei denen der Beschwerdeführer ausdrücklich Gästetaxe verrechnet hat und daher selber der Auffassung war, dass kein Befreiungstatbestand gegeben war. Zum Beispiel die Rechnung 2023 19, dort wurde Gästetaxe für 129 Nächtigungen verrechnet. Wenn gefragt wird, ob es sich hier bei diesen zitierten Rechnungen in der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich um Arbeiter handelt, sagt der Beschwerdeführer ja, es sind diesbezüglich nur Arbeiter gewesen. Ich habe keine Touristen. Es ist so, dass eigentlich die Rechnung 2023-18 Nr 1 und Nr 2 eigentlich diese strittige Rechnung von der Firma W ist. Auf diesen Rechnungen wurde die gesamte Saison durchgehend verrechnet. Dies ist nur eine Rechnung, sie wird nur von der Behörde in Nr 1 und 2 unterteilt.“

Der Vertreter der belangten Behörde gibt an:

„Diesbezüglich verweise ich auf die Rückantwort der W vom 31.01.2024 Ordnungs Nr 26 im Aktenkonvolut, der uns eine Auflistung der Aufenthalte der betreffenden Dienstnehmer bzw Arbeitskräfte erstellt hat. Diesbezüglich gibt es bei Ordnungs Nr 26 im Aktenteil 2 des Aktes der Stadt B diese Auflistung der Firma E, die genau angibt, welcher Arbeitnehmer wann angereist ist, wie lang aufhältig war und wann abgereist ist. Hier ist es genau aufgegliedert. Wenn man hier die An- und Abreisen und Unterbrechungen mitzählt, dann wäre natürlich hier der 21 Tage-Zeitraum überschritten. Bei der Rechnung 2023-18 Nr 2 hier waren die Nächtigungen mit kurzzeitigen Unterbrechungen mehr als 21 Tage. Bei der Rechnung Nr 19 mit 129 Nächtigungen, hier ist eine Rechnung vom 23.05. bis 27.05. Es geht dann am 30.05. weiter bis 17.06. Wir haben dann diese Rechnung immer in die Nr 1 und in die Nr 2 gesplittet. Bei der Rechnung Nr 19 war es so, dass die Arbeitnehmer zunächst am 23.05. bis 27.05. gekommen sind.

Auf der Rechnung Nr 19, das sind eben die gleichen Arbeitnehmer, die einmal fünf Tage und einmal 19 Tage anwesend gewesen sind mit einer Unterbrechung vom 27.05. bis zum 30.05. Das war gerade ein Wochenende.“

Der Vertreter der belangten Behörde gibt dazu an:

„Es ist halt dann mir rätselhaft, aus welchem Grund der Beschwerdeführer dann den Zeitraum dazwischen, als sie unterbrochen haben, die Arbeitnehmer nicht weiterverrechnet hat.“

Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich an:

„Laut GV3 waren drei Arbeitnehmer, die gesagt haben, dass sie bis 17.06.2023 bleiben wollen und andere haben gesagt, sie blieben nur bis 27.05., sind aber länger geblieben.“

Gefragt bezüglich dieser Nachforderung von 804 Euro gibt der Vertreter der belangten Behörde an:

„Es geht hier um diese Rechnung Nr 18 Nr 1 und 2, wo es um diese Unterbrechung durch die Arbeitnehmer geht.“

Der Vertreter der belangten Behörde gibt an:

„Die Ordnungs Nr 31 im Aktenteil Nr 2 gehört zur Rechnung Nr 19.“

Der Vertreter der belangten Behörde gibt an:

„Diese Befreiungstatbestände nach dem Tourismusgesetz bezüglich der Gästetaxe sind eben vom Unterkunftgeber zu ermitteln.“

Dazu gibt der Beschwerdeführer an:

„Im vorliegenden Fall wurden Arbeitszeitaufzeichnungen übermittelt im Jänner 2024. Die belangte Behörde muss halt, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass Unterbrechungen vorliegen beim Abgabenpflichtigen erheben und nicht den Beschwerdeführer in die Verantwortung ziehen, da die Aufzeichnungspflicht nicht so weit geht, die Intension des Weggehens aus dem Haus zu dokumentieren, was unmöglich ist, da in derartigen Fällen nicht unterschieden werden kann, ob der Abgabepflichtige zur Arbeit geht oder nachhause fährt. Diesbezüglich ergaben sich keine Hinweise auf eine Abreise/Heimreise/Freizeit von der Arbeit und ergab sich daraus auch keine Aufzeichnungspflicht des Beschwerdeführers. Die gelegten Unterlagen der Firma E sind Stundenaufzeichnungen.“

Diesbezüglich gibt Dr. S an:

„Es sind dies auch hier Aufenthalte über den Sonntag aufgezeichnet worden, wenn das Stundenaufzeichnungen wären oder Arbeitszeitaufzeichnungen, wäre dies ein bisschen merkwürdig. Es würde dieser ausdrücklich als Ruhetag bezeichnet.“

Bezüglich der Rechnung 23/2023 gibt der Vertreter der belangten Behörde an:

„Hier verweise ich auf die Rechnung, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.11.2023 Ordnungs Nr 18 und in dieser Anwesenheitsliste 2023 wird diesbezüglich ein Aufenthalt vom 18.06. bis 30.06. angegeben. Bezüglich der Arbeitnehmer G J und A S ist uns bewusst gewesen oder nicht eindeutig hervorgekommen, ob es hier auch Unterbrechungen der Aufenthaltszeit gegeben hat oder ob diese wirklich durchgehend hier aufhältig waren. Diese waren Mitarbeiter der L.“

Dazu gibt der Beschwerdeführer an:

„In den heute gelegten Unterlagen gibt es hier ein Vermerkblatt von mir, dass diese beiden Arbeitnehmer im Sommer zwei Wochen Urlaub gehabt haben und ansonsten sind sie durchgängig aufhältig gewesen.“

Dr. S gibt dazu an:

„Hier bei diesen beiden Arbeitnehmern haben wir sowieso keine Gästetaxe verrechnet. Hier sind wir in der Beschwerdevorentscheidung von der Berechnung abgegangen.“

Dr. S gibt auf Frage des Rechtsvertreters an:

„Wenn Gäste nicht anreisen, aber die Rechnung bezahlt wird, dann ist es so, wenn diesbezüglich die Gästetaxe refundiert wird oder nicht eingehoben wird, wird sie auch nicht abzuführen sein, nur behalten darf der Beschwerdeführer die Gästetaxe nicht. Es ist so, wenn es Zechpreller gibt die anreisen und nicht bezahlen, haftet der Unterkunftgeber für die Gästetaxe. Auch wenn sie nicht eine Miete bezahlen müssen aus irgendwelchen Gründen, aber aufhältig sind, sind sie gästetaxpflichtig. Der Aufenthalt an sich begründet die Gästetaxverpflichtung. Ich muss mich berichtigen, wenn es eine unentgeltliche Nächtigung gibt, dann wird auch keine Gästetaxe eingehoben.“

5.1. Die hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Vorarlberger Tourismusgesetzes, LGBl.Nr. 86/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 79/2017, lauten wie folgt:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Förderung des Tourismus

(1) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, den im öffentlichen Interesse gelegenen Tourismus zu fördern. Das Land hat bei der Förderung auf eine zweckmäßige landesweite und regionale Zusammenarbeit Bedacht zu nehmen.

(2) Unter Tourismus im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen zu verstehen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen im Land ergeben, sofern der Aufenthalt nicht ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit oder dem Schulbesuch dient.

(3) Gäste im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten.

……

III. Abschnitt Gästetaxe

§ 13 Ermächtigung zur Einhebung

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und tourismusfördernde Maßnahmen eine Abgabe, im folgenden Gästetaxe genannt, einzuheben.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gästetaxe, insbesondere über Höhe, zeitliche Beschränkungen der Abgabepflicht, besondere Befreiungsgründe sowie die Form der Rechnungslegung, sind aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung der Gemeindevertretung (Taxordnung) zu treffen.

(3) Die Gemeinde hat den Inhabern von Beherbergungsbetrieben eine Ausfertigung der Taxordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben haben ihren Gästen auf Verlangen in die Taxordnung Einsicht zu gewähren.

§ 14 Abgabenschuldner, Aufteilung der Gästetaxe

(1) Abgabepflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigen.

(2) Nächtigt der Gast in einer Unterkunft, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, dann entsteht die Abgabepflicht gegenüber jeder betroffenen Gemeinde anteilig. Die Anteile der einzelnen Gemeinden sind unter sinngemäßer Anwendung des Aufteilungsschlüssels nach § 10 Abs. 7 zu bestimmen.

§ 15 Befreiungen

(1) Von der Abgabepflicht sind befreit:

a) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schüler, die sich wegen des Schulbesuches außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten;

b) Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient;

c) Patienten in Krankenanstalten;

d) Personen, die bei dem im Gemeindegebiet ansäßigen anderen Eheteil, eingetragenen Partner oder einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, unentgeltlich nächtigen;

e) Personen, die in einer Ferienwohnung nächtigen, für die aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung eine Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten ist;

f) Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten;

g) in der Taxordnung aus sozialen oder kulturellen Gründen ausgenommene weitere Personenkreise.

(2) Personen, die in einer Wohnung im Sinne des § 18 Abs. 1 nächtigen, sind mit Ausnahme des Wohnungsinhabers – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 – von der Abgabepflicht befreit, wenn für den Wohnungsinhaber die Gästetaxe mit einem Pauschalbetrag festgesetzt ist.

(3) Die Befreiungsgründe sind vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.

§ 16 Ausmaß

(1) Die Gästetaxe ist in der Taxordnung nach feststehenden Beträgen zu bestimmen. Dabei ist auf den Aufwand gemäß § 13 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gästetaxe kann nach Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft oder auch nur für bestimmte Zeitabschnitte des Jahres eingehoben werden.

(3) Die Gästetaxe ist mit höchstens 3,80 Euro je Nächtigung festzusetzen. Dieser Betrag ändert sich ab 2018 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem Jahr 2015 geändert hat. Die Landesregierung hat den für das folgende Jahr geltenden Höchstbetrag im Amtsblatt zu verlautbaren.

…..

§ 17 Fälligkeit und Entrichtung

(1) Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.

(2) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.

(3) Der Unterkunftsgeber hat der Gemeinde spätestens bis zu dem von der Gemeindevertretung mit Verordnung festgelegten Zeitpunkt über die Gästetaxe Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag abzuführen.

(4) Mangels eines Unterkunftsgebers ist die Gästetaxe bei Fälligkeit vom Abgabenschuldner selbst an die Gemeinde abzuführen.

(5) Die Taxordnung kann bestimmen, dass bei der Rechnungslegung Vordrucke zu verwenden sind. Solche Vordrucke hat die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

5.2. Die Gästetaxordnung der Landeshauptstadt B vom 01.12.2022 lautet wie folgt:

GASTETAXEVERORDNUNG 2023

der Landeshauptstadt B

(Beschluss der Stadtvertretung vom 01.12.2022)

Auf Grund des § 16 Abs. 1 Z. 6 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 idgF, sowie der §§ 13 ff Tourismusgesetz, LGBI. Nr. 86/1997 idgF, wird verordnet:

§ 1 Einhebung

Die Landeshauptstadt B hebt zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und tourismusfördernde Maßnahmen eine Gästetaxe ein.

§ 2 Abgabepflichtige Person

(1) Abgabepflichtig sind alle Gäst:Innen, die während des Einhebungszeitraumes im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt B nächtigen, soweit sie nicht gemäß § 3 von der Abgabepflicht befreit sind.

(2) Gäst:Innen im Sinne dieser Verordnung sind alle Personen, die sich freiwillig im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt B außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten.

§ 3 Befreiungen

(1) Von der Abgabepflicht sind befreit:

a) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Schülerinnen sowie Student:Innen, die sich wegen des Schulbesuches bzw der (schulischen) Weiterbildung außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten;

b) Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient;

c) Patient:Innen in Krankenanstalten;

d) Personen, die unentgeltlich nächtigen;

e) Gäst:Innen nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten;

(2) Personen, die in einer Wohnung im Sinne des § 18 Abs. 1 Tourismusgesetz nächtigen, sind mit Ausnahme der die Wohnung innehabenden Person - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 - von der Abgabepflicht befreit, wenn für diese die Gästetaxe mit einem Pauschalbetrag festgesetzt ist.

(3) Die Befreiungsgründe sind von der abgabepflichtigen oder von der Unterkunft gebenden Person auf Verlangen nachzuweisen.

§ 4 Ausmaß

(1) Die Gästetaxe wird für das gesamte Gemeindegebiet und während des ganzen Jahres eingehoben.

(2) Die Höhe der Gästetaxe wird für das gesamte Jahr mit 3,00 Euro je Nächtigung festgesetzt.

§ 5 Fälligkeit, Erklärung und Entrichtung

(1) Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.

(2) Die Unterkunft gebende Person ist verpflichtet, die Gästetaxe von den Gäst:innen einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.

(3) Die Unterkunft gebende Person hat über die im Kalendermonat fällig gewordenen Gästetaxen bis zum 5. des Folgemonats Rechnung zu legen. Soweit technisch möglich, hat dies in elektronischer Form, bevorzugt über das von der Landeshauptstadt B zur Verfügung gestellte elektronische System, zu erfolgen.

(4) Die Unterkunft gebende Person hat die im Kalendermonat fällig gewordenen Gästetaxen bis zum 5. des zweitfolgenden Monats zu entrichten.

(5) Gibt es keine Unterkunft gebende Person haben die Gäst:innen die Gästetaxe selbst bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit abzuführen.

§ 6 Strafbestimmungen

(1) Die Hinterziehung und die fahrlässige Verkürzung der Gästetaxe werden von der Bezirkshauptmannschaft gemäß den §§ 10 und 11 Abgabengesetz, LGBI. Nr. 56/2009, geahndet.

(2) Die Verletzung von Auskunftspflichten gegenüber der Behörde sowie die Behinderung bzw der Versuch der Behinderung von sich richtig ausweisenden Organe der Behörde bei der Ausübung von Nachschauten im Sinne der Bundesabgabenordnung wird von der Bezirkshauptmannschaft gemäß 12 Abgabengesetz, LGBI. Nr. 56/2009, geahndet.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die GÄSTETAXEVERORDNUNG 2022, Beschluss der Stadtvertretung vom 14.12.2021, außer Kraft.

M R, MBA

Bürgermeister

5.3. Die hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung lauten:

A. Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

………

§ 7. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern. (2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).

…..

D. Festsetzung der Abgaben.

§ 198.

(1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. (2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

……….

§ 201.

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabe-pflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.

2. Geltendmachung von Haftungen.

§ 224.

(1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.

6.1. Zum Befreiungstatbestand des § 15 Abs 1 lit b Tourismusgesetz:

Im gegenständlichen Fall ist der Obmann des Beschwerdeführers der Rechtsauffassung, dass die Überlassung von Wohnraum an Arbeitnehmer von ausländischen Firmen, mit denen er Mietverträge abgeschlossen hat, und die ihre Arbeitnehmer für dreiwöchige Zeitphasen dort logieren lassen, bei denen dann die Nächtigung noch separat in Rechnung gestellt wird, vom Befreiungstatbestand des § 15 Abs 1 lit b TourismusG auch dann umfasst ist, wenn es zu kurzen Unterbrechungen am Wochenende durch Wochenend-Besuche der Arbeitnehmer in ihrer Heimat kommt. Dazu ist zu sagen, dass die Bestimmung des § 15 Abs 1 lit b TourismusG mit LGBl Nr. 69/2008 in das Gesetz aufgenommen worden ist. Im selbständigen Antrag zu dieser Bestimmung vom 25.06.2008, Blg. 86/2008 ist dazu vermerkt:

„Auch Personen, die sich ausschließlich zu Berufszwecken in einer anderen als ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde aufhalten, müssen nach derzeitigem Recht grundsätzlich Gästetaxe entrichten. Dies ist vom Grundsatz her – auch zur Vermeidung von Beweisproblemen, ob sich jemand zu Berufs- oder zu anderen Zwecken in der Gemeinde aufhält – vertretbar. Erfolgt der Aufenthalt zu Berufszwecken jedoch für eine längere Zeit (nämlich für länger als einen Monat), dann sollen diese Personen in Zukunft von vornherein von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gästetaxe befreit sein. Personen, die sich ausschließlich zu Berufszwecken in einer Gemeinde aufhalten, profitieren im Normalfall in geringerem Ausmaß von tourismusfördernden Maßnahmen als andere Gäste. Vielfach sind sie nicht „Konsumenten“ von Leistungen des Tourismus, sondern ermöglichen vielmehr erst die Erbringung solcher Leistungen (z.B. Saisonarbeiter im Gast- oder Hotelgewerbe). Wenn der ununterbrochene Aufenthalt des Berufstätigen länger als einen Monat dauert, dann soll er von Anfang an, also ab dem ersten Tag seines Aufenthaltes, von der Gästetaxe befreit sein. Der Befreiungsgrund ist nach § 15 Abs. 3 vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen. Eine Übergangsbestimmung ist nicht erforderlich: Gäste, die unter den neuen Befreiungstatbestand fallen, müssen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Gästetaxe mehr bezahlen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der (ununterbrochene) Aufenthalt und die Berufstätigkeit des Gastes bereits länger als einen Monat dauert, sind auch die Aufenthalts- und Berufszeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes heranzuziehen.“

Der Befreiungstatbestand des § 15 Abs 1 lit b Tourismusgesetz knüpft an eine zeitliche Komponente, die zusätzlich zur Berufsausübung gegeben sein muss. Dass im gegenständlichen Fall die Unterkünfte an Arbeitgeber vermietet werden, und schlussendlich deren Arbeitnehmer dort nächtigen, wird vom Landesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Offensichtlich hat der Gesetzgeber diese Bestimmung absichtlich so formuliert, wie aus der Beilage 86/2008 zu entnehmen ist. Zudem ist aus dem selbständigen Antrag zu entnehmen, dass der Gesetzgeber offensichtlich einen ununterbrochenen Aufenthalt von zumindest drei Wochen haben wollte, um in den Genuss der Befreiung nach § 15 Abs 1 lit b Tourismusgesetz zu kommen.

Daher schließt sich das Landesverwaltungsgericht der Rechtsmeinung der Abgabenbehörde an, und geht ebenfalls davon aus, dass eine, wenn bei einer auch nur kurzen (für ein Wochenende) Unterbrechung der Nächtigung kein ununterbrochener Aufenthalt in der Unterkunft stattfindet. Ob die Arbeitnehmer durchgehend oder mit Wochenend-Unterbrechungen in der Unterkunft gewesen sind, konnte auch aus den bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnungen nicht entnommen werden. Das Tourismusgesetz geht klar in seinen Bestimmungen vom Begriff „Nächtigungen“ aus, wie etwa in § 16, der in seinem Abs 3 davon spricht, dass die Gästetaxe mit höchstens 3.80 Euro je Nächtigung festzusetzen ist. Daraus kann entnommen werden, dass auch das Tourismusgesetz jede Nächtigung einzeln zählt und damit eine, wenn auch nur kurze, Unterbrechung des Nächtigungszeitraumes keinen ununterbrochenen Nächtigungszeitraum darstellt, auch wenn, so wie der Obmann des Beschwerdeführers dargelegt hat, die Mieter die Arbeitgeber der nächtigenden Arbeitnehmer sind, die länger dauernde Mietverträge (über mehrere Monate) mit dem Beschwerdeführer abschließen. Für die Erhebung der Gästetaxe ist die Dauer eines Mietvertrages mit dem Arbeitgeber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht von Belang.

Gemäß § 15 Abs 3 ist der Abgabepflichtige bzw der Unterkunftsgeber diesbezüglich beweispflichtig. Der Beschwerdeführer hat zwar im Beschwerdeverfahren noch weitere Rechnungen und Unterlagen vorgelegt, aus denen Nächtigungen von diversen Monteuren und sonstigen Arbeitnehmern hervorgehen, hat jedoch nicht bei allen Nächtigungen nachgewiesen, dass diese Personen im speziellen mehr als 21 Tage in dieser Unterkunft des Beschwerdeführers genächtigt hätten.

6.2. Zur bloßen Wohnraumüberlassung:

Weiters hat der Beschwerdeführer behauptet, er stelle nur den Wohnraum zur Verfügung und sei daher lediglich ein „Wohnraumüberlasser“. Dazu ist Folgendes zu sagen:

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.04.2016, 2013/17/0589, zur Vorarlberger Gäste-taxe ausgeführt, dass nach § 17 Abs 4 Vlbg TourismusG der Unterkunftsgeber eine Person ist, die in einem von ihr geführten Gewerbebetrieb oder sonst in ihren Räumen oder gegen Entgelt als Verfügungsberechtigte über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt.

Der Begriff des "Beherbergens" wird im Vlbg TourismusG nicht näher bestimmt. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass darunter nach der Verkehrsauffassung mehr als die bloße Gebrauchsüberlassung von Grundstücken (nämlich regelmäßig verbunden mit der Überlassung eingerichteter Räume, der Bereitstellung von Wäsche und anderen Utensilien, der Erbringung von Dienstleistungen, die es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen) verstanden werden könnte (vgl in diesem Sinne etwa Ruppe/Achatz, UStG4 Tz 72 zu § 10 mwN).

Allerdings liegt dem Vlbg TourismusG ein anderer Begriff des Beherbergens zugrunde. Dies zeigt sich in dem Umstand, dass dieser Begriff in § 17 Abs 4 Vlbg TourismusG auch auf Grundstücke, die zum Campieren verwendet werden, bezogen wird. Das Überlassen von Grundstück(steil)en zum Zwecke des Campierens muss aber nicht mit den oben genannten Nebenleistungen verbunden sein. Dass es auf Nebenleistungen überhaupt nicht ankommt, ergibt sich auch aus den Materialien zur Stammfassung des Fremdenverkehrsgesetzes - FVkG,

LGBl 28/1966 (Neukundmachung als Vlbg TourismusG, LGBl Nr 86/97), wonach das Nächtigen in Zelten und provisorischen Unterkünften jedenfalls die Abgabenpflicht begründen soll und iZm dem Campieren die Entgeltlichkeit nur deswegen eingeführt wurde, um bei Zelten und Wohnwägen, die ohne Wissen der Grundstücksbesitzer (und somit auch ohne Erbringung von Nebenleistungen durch diese) aufgestellt werden, eine Abfuhrverpflichtung der Grundstücksbesitzer hintanzuhalten (vgl ErläutRV 9 BlgLT Vlbg 20. GP 59, zum damaligen § 13 Abs 4 FVkG). Dies erhellt, dass es bei der Beurteilung der Abfuhrpflicht nach dem (nunmehrigen) § 17 Abs 2 Vlbg TourismusG nicht auf das Erbringen von Nebenleistungen durch den Quartiergeber ankommt.“

Daher ist auch mit dieser Argumentation des Beschwerdeführers für diesen nichts gewonnen. Im gegenständlichen Fall wurde zwar der Wohnraum an Arbeitnehmer überlassen, dennoch ist für die Nächtigungen dieser Personen gemäß der Judikatur des VwGH eine Gästetaxe zu entrichten, so diese nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 lit b fallen.

Der Obmann des Beschwerdeführers hat zudem vorgebracht, dass eigentlich die Mieter, also die Arbeitgeber, die mit ihm einen Mietvertrag abgeschlossen haben und deren Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in der Unterkunft des Beschwerdeführers nächtigen, die Gästetaxe einheben müssten, und die Abgabenbehörde sich an diese zu wenden habe. Diesbezüglich ist auf § 16a Tourismusgesetz zu verweisen, wo in Abs 1 ausgeführt wird, dass Unterkunftgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt. Laut GISA-Auszug ist die gewerbeberechtigte Person der Beschwerdeführer dessen gewerberechtlicher Geschäftsführer der Obmann Dr. iur. S A. Der Beschwerdeführer ist demnach der Unterkunftgeber im Sinne des Tourismusgesetzes. Auch aus diesem Grund kann sich der Obmann des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht der Verantwortung von der Einhebung und Abführung der Gästetaxe entziehen. Gemäß § 17 Abs 2 Tourismusgesetz ist der Unterkunftsgeber verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.

6.3. Die Abgabenbehörde hat mit ihrer Beschwerdevorentscheidung bereits die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers gewürdigt und die Festsetzung der Gästetaxe anstatt mit 4.341 Euro auf 1.308 Euro reduziert. Das Landesverwaltungsgericht ist aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der neuerlich vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung stattzugeben war.

7. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Befangenheit des Organs der belangten Behörde soll noch ausgeführt werden, dass keine Gründe vorliegend waren, die das Landesverwaltungsgericht an der Unbefangenheit des sachbearbeiteten Behördenorgans zweifeln lassen. Ein gegen die Stadt B geführter Zivilprozess reicht nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes nicht aus, um die Unbefangenheit einzelner Sachbearbeiter in Frage zu stellen. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 20.04.2022, Ra 2020/14/0407). Solche konkreten Umstände, die wegen einem Zivilrechtsstreit mit der Landeshauptstadt B, die Befangenheit eines Sachbearbeiters hergerufen hätten und in welcher Form diese Umstände vorliegend sein sollen, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt.

Daher wird auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt, insbesondere zu der Frage, ob eine kurze Unterbrechung der Nächtigung, und dadurch die Unterbrechung der Dauer von 21 Tagen, wenn die Arbeitnehmer über das Wochenende nach Hause fahren, den Berechnungszeitraum für die Gästetaxe neu aufleben lässt, oder ob hier der Zeitraum durchzurechnen ist und somit den Ausnahmetatbestand des § 15 Abs 1 lit b Tourismusgesetz VlbG erfüllt.

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