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LVwG-318-43/2024-R9•LVwG V LVwG-318-43/2024-R9
LVwG-318-43/2024-R9Tribunale amministrativo regionale4 nov 2024
Baurecht, Nachbar, Blendwirkung keine Immission
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des Dr. G P, B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 03.05.2024, Zl X, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid auf der Grundlage des in Pkt 3. festgestellten Sachverhaltes sowie der mit E-Mail der Rechtsvertreterin der Bauwerberin (= Z, D) vom 26.09.2024 und mit Schreiben vom 01.10.2024 eingereichten ergänzenden, zum Teil abgeänderten Planunterlage der J, D, vom 12.03.2024 (= Plan-Nr 7003 – „Anpassung zur Einreichung“, Grundriss Untergeschoss - Grundriss Erdgeschoss, M 1: 100), welche diesem Erkenntnis als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegt, mit der Maßgabe bestätigt, dass die geologischen Auflagen in Spruchpunkt II./C) (= auf Seite 21) des angefochtenen Bescheides durch folgende weitere geologischen Auflagen ergänzt werden:
„ 4) Vor Baubeginn ist der Behörde eine geotechnische Baubegleitung namhaft zu machen.
Natürliche Baugrubenböschungen mit einer maximalen Neigung von 45° sind zulässig, sofern ein lastfreier Streifen von mindestens 1,5 m gewährleistet werden kann und ein wirksamer Erosionsschutz in Form einer Folie oder eines Geotextils aufgebracht wird.
Das gegenständliche Bauvorhaben muss auf einer einheitlichen Aufstandsfläche gegründet werden. Werden inkompetente bindige Bodenschichten angetroffen, sind diese zu entfernen und örtliche Bodenaustauschmaßnahmen durchzuführen.
Bei Baubeginn ist der Wasserdurchlässigkeitsbeiwert des Untergrundes durch Sickerversuche zu bestimmen. Sollte eine geringere Sickerfähigkeit des Untergrundes im Vergleich zu dem im geotechnischen Gutachten der B vom 31.10.2023 angesetzten Wert (k = 5,0 x 10-5 m/s) festgestellt werden, ist die Entwässerungsplanung (Technischer Bericht) der Ingenieurbüro L, D, vom 08.11.2023, idF vom Februar 2024, anzupassen.
Von der geotechnischen Baubegleitung ist der Behörde nach Fertigstellung des gegenständlichen Bauvorhabens ein baugeologischer Bericht samt aussagekräftiger Fotodokumentation vorzulegen, welcher die zur Ausführung gekommenen Fundierungs- und Versickerungsmaßnahmen dokumentiert.
Erfolgt eine Baugrubensicherung ausschließlich auf den Baugrundstücken, hat die Bauweise des Nagelwandabschnittes entsprechend der ergänzenden Stellungnahme der B vom 25.09.2024 zu erfolgen.“
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Z, D, ua die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Baukörpern (mit 20 Wohneinheiten und einer gemeinsamen Tiefgarage) am B 2 und 2a auf den GST-NRN xxxx und yyyy, beide GB B, unter Auflagen erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass
-die belangte Behörde gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen habe,
-der via Post (mittels eines RSb-Briefes) zugestellte Bescheid der belangten Behörde keinen konkreten Adressaten habe,
-die Verhandlungsschrift nicht zugestellt worden sei bzw erst am 14.05., vier Tage nachdem der Beschwerdeführer den Bescheid zugestellt bekommen habe,
-aufgrund der fehlenden Verhandlungsschrift sowohl der Bescheidspruch als auch die Bescheidbegründung unvollständig seien,
-der Sachverhalt im Bescheid unrichtig festgestellt worden sei (so sei auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides eine Formulierung gewählt worden, die den Eindruck erwecke, als hätten der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin B P die Einwendungen nur einmal gemeinsam eingebracht,
-die geotechnischen Vorschreibungen (Auflagen) nicht den gesetzlichen und höchstgerichtlichen Anforderungen entsprechen würden,
-vor allem hydrogeologische Auflagen zum Schutz der Nachbarn erforderlich seien,
-das geplante Bauvorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Land-schaftsbildes darstelle,
-es auf der Zufahrtsstraße zu beträchtlichen Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen kom-men könne, die das örtlich zumutbare Ausmaß überschreiten könne,
-die Begründung des Bescheids hinsichtlich der Einwendungen unvollständig sei, so sei nicht klar, über welche Einwendungen von welchen Nachbarn abgesprochen worden sei,
-die Einreichunterlagen nicht vollständig gewesen seien, so sei der Lage- und Höhenplan erst übermittelt worden, nachdem der Beschwerdeführer seine Einwendungen am 11.03.2024 bei der Behörde eingebracht habe,
-die Unvollständigkeit der Einreichunterlagen einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle,
-sich bei der Bauverhandlung herausgestellt habe, dass die Lagerung des Abfalls bis zur Entsorgung baulich völlig anders gelöst werden soll, als wie dies aus den Einreichunterlagen hervorgegangen sei, die den Nachbarn vor der Verhandlung zur Verfügung gestellt worden seien,
-durch die Abfallsammelstation Geruchs- und Lärmimmissionen entstünden - es sei zur Frage, ob dies ortsüblich sei oder nicht, kein Sachverständigengutachten eingeholt worden,
-er Einsicht in den Bebauungsplan nehmen haben wolle; laut der belangten Behörde existiere nur eine Baugrundlagenbestimmung, bei der die Akteneinsicht verweigert worden sei,
-die Vorbereitungszeit für die Augenscheinsverhandlung nicht angemessen gewesen sei,
-bezüglich der Stellplätze Konsequenzen zu erwarten seien aufgrund der zu geringen Anzahl an oberirdischen Stellplätzen,
-es zu Lärm- und Abgasimmissionen durch die PKW auf den ober- und unterirdischen Stellplätzen durch die Zu- und Ausfahrten zur Wohnanlage komme,
-eine das ortsübliche Ausmaß deutlich übersteigende Lärm-, Abgas- und Geruchsbelästigung zu erwarten sei,
-Gefahren durch Tiefenbohrungen wegen der Erdwärmepumpe bestünden,
-eine Gefährdung durch Oberflächenwässer bzw Niederschlagswässer bestehe,
-eine Blendwirkung durch die Fensterspiegelung und durch die Photovoltaikanlage entstehe,
-es während der Baustellenarbeiten zu Staubimmissionen durch einen verschmutzten B komme,
-der Hinweis auf das Fehlen subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte die Behörde nicht der Verpflichtung enthebe, sich von Amts wegen mit den Immissionen auseinanderzusetzen,
-ein Gutachten eines Amtssachverständigen zum Thema Rutschungen, Entwässerung, Regenwasser/Baugrubensicherung nicht vorliege,
-das Entwässerungs-/Drainagekonzept zu wenig ausgereift sei, sodass Einwirkungen auf das Nachbargrundstück des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könnten, und
-der Bescheid den Anforderungen des § 60 AVG nicht genüge.
Sodann wurden auf der Seite 39 der Beschwerde mehrere Anträge gestellt.
3. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Z, D, hat am 08.11.2023 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 20 Wohneinheiten (Haus A und Haus B) samt einer gemeinsamen Tiefgarage auf den GST-NRN xxxx und yyyy, beide GB B, bei der Stadt B angesucht.
Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus zwei oberirdischen Baukörpern, welche durch ein unterirdisches Geschoss miteinander verbunden sind. In den oberirdischen Baukörpern sind im Haus A, bestehend aus drei oberirdischen Geschossen, acht Wohneinheiten und im Haus B, bestehend aus vier oberirdischen Geschossen, zwölf Wohneinheiten geplant, in Summe somit 20 Wohneinheiten.
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der GST-NR zzzz/z, GB B. Das erwähnte Nachbargrundstück befindet sich südlich des Baugrundstücks GST-NR xxxx, GB B; der direkte Abstand der beiden Grundstücksecken beträgt 6,58 m.
Das erwähnte Nachbargrundstück grenzt nicht direkt an die Baugrundstücke an. Zwischen dem Nachbargrundstück und dem schräg gegenüber befindlichen Baugrundstück GST-NR xxxx, GB B, verläuft der B mit einer Breite von ca 5,40 m. Von der äußeren Gebäudeecke "Haus A“ beträgt der Abstand zur südlich gelegenen Baugrundstücksecke 16,43 m und zur nördlichen Grundstücksecke des Nachbargrundstückes (GST-NR zzzz/z, GB B) 22,96 m.
Die Zufahrt zu den Baugrundstücken erfolgt über den erwähnten B (GST-NR aaaa, GB B), der im Grundbuch B in EZ x als Straßenverkehrsanlage, somit als öffentliche Verkehrsfläche, eingetragen ist.
Die Tiefgarage wird durch eine gemeinsam genützte Zu- und Abfahrt im Bereich des Hauses A erschlossen.
Die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt B als „Baufläche-Wohngebiet“ gewidmet.
Der Braune Hinweisbereich [St] Steinschlag erstreckt sich vom nördlichen Teil der GST-NR yyyy, GB B, über ca 120 m in nordöstlicher Richtung bis wenige Meter talseitig der Ortsstraße „F - I“ und damit über den landwirtschaftlich genutzten Hangabschnitt nördlich des geplanten Bauvorhabens. Der nordöstlichste Teil des Hauses B befindet sich im Braunen Hinweisbereich [St] Steinschlag.
Die Abstandsbestimmungen gemäß den §§ 5 und 6 Baugesetz (BauG) werden, was das Grundstück des Beschwerdeführers (GST-NR zzzz/z, GB B) betrifft, eingehalten.
Teil der Einreichunterlagen bildet
-das geotechnische Gutachten der B, R, vom 31.10.2023;
-die Entwässerungsplanung (Technischer Bericht) des Ingenieurbüro L vom 08.11.2023 idF vom Februar 2024.
Die Bauwerberin hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Stellungnahme der B vom 25.09.2024 betreffend „Modifikation Baugrubensicherung und Standsicherheit aus geotechnischer Sicht“ vorgelegt, welche ebenfalls nunmehr ein Teil der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen bildet. Demnach plant die Bauwerberin nunmehr die Errichtung einer Spitzbetonnagelwand für die westliche Seite der Baugrube. Die Spritzbetonnagelwand wurde so dimensioniert, dass die Nägel die Nachbargrundstücksgrenze nicht erreichen. Für die Spritzbetonnagelwand wurde eine Standsicherheitsberechnung vorgelegt, welcher die Bemessungssituation BS 2 und die Schadensfolgeklasse CC 2 zugrunde liegt. Die Standsicherheitsberechnung ergab einen Ausnutzungsgrad von 0,95.
Die in Summe geplanten 31 Stellplätze überschreiten die nach der Stellplatzverordnung erforderliche Mindestanzahl von 16 Stellplätzen. Gemäß § 8 Abs 2 lit b BauG ist eine Gesamtanzahl von 40 Stellplätzen für 20 Wohnungen (zwei Stellplätze je Wohnung) als ortsüblich anzusehen.
Laut Rückschein wurde dem Beschwerdeführer die Kundmachung über die auf den 14.03.2024 anberaumte Verhandlung am 05.03.2024 zugestellt.
Laut der Seite 2 der (von der belangten Behörde angefertigten) Verhandlungsschrift vom 15.03.2024 haben die Vertreter der Bauwerberin bei der am 14.03.2024 stattgefundenen Verhandlung neue Deckpläne betreffend die Abfallsammelstelle vorgelegt. Demnach wird der Abfall im Abfallraum (und nicht an der 17 m² großen - befestigten, nicht überdachten - „Müllabholstation“) gesammelt (dies geht nunmehr auch aus der (am 26.09.2024 per Mail und am 01.10.2024 in Papierform) übermittelten Planunterlage der J, D, vom 12.03.2024 hervor (= Plan-Nr 7003: „Anpassung zur Einreichung“, Grundriss Untergeschoss - Grundriss Erdgeschoss, jeweils im M 1:100).
4.1. Der in Pkt 3. festgestellte Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung am 25.09.2024 und aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.
4.2. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat diesem Beschwerdeverfahren zwei Amtssachverständige des Landes beigezogen. Sowohl der hochbautechnische Amtssachverständige als auch der geologische Amtssachverständige haben vor der mündlichen Verhandlung schriftliche gutachterliche Stellungnahmen erstattet, die den Parteien vorab übermittelt wurden. Da diese bei der Verhandlung überarbeitet vorgelegt wurden (im Wesentlichen wurde der Sachverhalt/Befund nunmehr jeweils ausführlicher beschrieben), entsprechen diese nunmehr den Anforderungen an ein „Gutachten“ (vgl VwGH 15.09.2009, 2005/06/0139, Rechtssatznummer 1).
4.3. Das hochbautechnische Gutachten vom 25.09.2024 lautet im Wesentlichen wie folgt:
„A) Sachverhalt
Mit Eingabe vom 08.11.2023 hat die Z, D, um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Wohnanlage B 2 und 2a auf den Liegenschaften GST-NR xxxx und GST-NR yyyy, je KG B, angesucht.
Mit Bescheid des Amtes der Stadt B (gemeint wohl: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B) vom 03.05.2024, Zahl: X, wurde der Z, D, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes, sowie der dem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen der J, D, vom 08.11.2023, der Ingenieurbüro L, D, vom Februar 2024, und der B, R, vom Oktober 2023, die Baubewilligung für die Errichtung der Wohnanlage B 2 und 2a auf den Liegenschaften GST-NR xxxx und yyyy, je KG x, unter Auflagen erteilt.
Mit dem oben angeführten Schreiben vom 19.07.2024, Zahl: LVwG-318-43/2024-R9, wurde der Amtssachverständige der Abteilung Hochbau und Gebäudewirtschaft (VIIc) um die Erstattung eines Gutachtens gebeten und dabei insbesonders die darin gestellten Fragen zu beantworten. Gegenstand ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 03.05.2024, Zahl: X.
B) Befund
Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus zwei oberirdischen
Baukörpern, welche durch ein unterirdisches Geschoss miteinander verbunden sind. In den oberirdischen Baukörpern sind im Haus A, bestehend aus 3 oberirdischen Geschossen, 8 Wohneinheiten und im Haus B, bestehend aus 4 oberirdischen Geschossen, 12 Wohneinheiten geplant, in Summe somit 20 Wohneinheiten. Die Zufahrt erfolgt südöstlich auf dem Grundstück über den B. Die Tiefgarage wird durch eine gemeinsam genützte Zu- und Abfahrt im Bereich Haus A erschlossen.
Das Grundstück GST-Nr zzzz/z des Beschwerdeführers befindet sich südlich des Baugrundstücks GST-Nr xxxx und der direkte Abstand der beiden Grundstücksecken beträgt 6,58 m. Zwischen den beiden Grundstücken verläuft der B, mit einer Breite im Bereich der oa Grundstücksecken von ca 5,4 m. Von der äußeren Gebäudeecke "Haus A' beträgt der Abstand zur südlich gelegenen Baugrundstücksecke 16,43 m und zur nördlichen Grundstücksecke (GST-Nr zzzz/z) ca 22,96 m.
Aus Sicht des unterfertigenden Amtssachverständigen ergibt sich der wesentliche Sachverhalt aus den, mit dem im oben angeführten Schreiben, übermittelten Unterlagen. Die Grundlagen für die hochbautechnische Beurteilung ergeben sich anhand nachstehender Unterlagen und beziehen sich ausschließlich auf die Beantwortung der gestellten Fragen.
Unterfertigter Bauantrag mit Datum vom 08.11.2023
Energieausweise, ausgestellt von der S
• Energieausweis für Wohngebäude EA-Nr 217540-1 (Haus A)
• Energieausweis für Wohngebäude EA-Nr 217540-2 (Haus B)
Architekturpläne
• Plan Nr 4002 – Datum vom 12.03.2024, Übersichtsplan, Lageplan mit Abstandsflächen
• Plan Nr 4003 – Datum vom 08.11.2023, Grundriss UG E-1 sowie EG E-0
• Plan Nr 4004 – Datum vom 08.11.2023, Grundriss 1 und 2 Obergeschoss
• Plan Nr. 4005 – Datum vom 08.11.2023, Grundriss 3 Obergeschoss, Dachdraufsicht
• Plan Nr 4007 – Datum vom 08.11.2023, Schnitte A-A, 1-1, 2-2
• Plan Nr 4008 – Datum vom 08.11.2023, Ansichten Nord, Ost, Süd, West
• Plan Nr 4009 – Datum vom 08.11.2023, Ergänzungsplan für die Ansichten
• Situation Müllraum – Abholstation – Datum vom 12.03.2024
Stellplatznachweis (PKW und Fahrräder)
Entwässerungsplanung Ingenieurbüro L
• Technischer Bericht mit Datum vom 08.11.2023
• Plan Nr EIN-ABA-01 – Datum vom Februar 2024, REV.1
Geotechnisches Gutachten der B mit Datum vom 31.10.2023
M
• GZ 18.798/22 – Datum vom 31.10.2022, Lage- und Höhenplan, M 1:200
C) Gutachten:
Der unterfertigende Amtssachverständige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung wurde
ersucht, in gegenständlicher Angelegenheit das Projekt zu begutachten und die im Schreiben angeführten Fragen zu beantworten:
Frage 1a: (insbesonders zum Vorbringen auf den Seiten 13 bis 15 und Seite 26 der Beschwerde): Sind die derzeit vorliegenden Einreichunterlagen aus hochbautechnischer Sicht vollständig bzw ausreichend?
Antwort zu Frage 1a:
Ja, die derzeit vorliegenden Einreichunterlagen sind aus hochbautechnischer Sicht vollständig
bzw ausreichend für eine Beurteilung.
Frage 1b: Stimmen – im Hinblick auf die Frage, ob Nachbarinteressen des Beschwerdeführers (= GST-NR zzzz/z, GB B) berührt sein könnten – die Einreichunterlagen, die Gegenstand der behördlichen Verhandlung waren, mit jenen zusammen, die nunmehr verfahrensgegenständlich sind?
Antwort zu Frage 1b:
Ja, die Einreichunterlagen, die Gegenstand der behördlichen Verhandlung waren, stimmen mit jenen zusammen, die nunmehr verfahrensgegenständlich sind.
Dies betrifft nachstehend ergänzende Unterlagen:
• Plan Nr 4002 – Datum vom 12.03.2024, Übersichtsplan, Lageplan mit Abstandsflächen
• Situation Müllraum – Abholstation – Datum vom 12.03.2024
Aufgrund der Änderung der Lage des Müllraumes hat sich eine Vergrößerung der überdachten Fahrradabstellfläche von 6,8 m² auf 8,3 m² im Außenbereich beim Haus A ergeben.
Frage 2: (insbesonders zum Vorbringen auf Seite 26 der Beschwerde): Werden die Abstandsbestimmungen (der §§ 5 und 6 BauG) eingehalten, was das Grundstück des Beschwerdeführers (= GST-Nr zzzz/z, GB B) betrifft?
Antwort zu Frage 2:
Ja, alle Abstandsbestimmungen gemäß den §§ 5 und 6 BauG, was das Grundstück des Beschwerdeführers (GST-Nr zzzz/z, GB B) betrifft, werden eingehalten.
Hinsichtlich dem Grundstück des Beschwerdeführers (GST-Nr zzzz/z, GB B) wird ergänzend angemerkt, dass dieses nicht direkt an das Baugrundstück (GST-NRN xxxx und yyyy, GB B) angrenzt, sondern sich schräg gegenüberüber der ca 5,5 m breiten Gemeindestraße GST-NR aaaa B, befindet. Das Haus A des Projektes hat einen Abstand von ca 25 m Entfernung zum Grundstück des Beschwerdeführers (Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: Dieser Abstand wurde bei der Verhandlung auf 22,96 m korrigiert).
Frage 3a: (insbesonders zum Vorbringen auf Seite 37 der Beschwerde): Ist das geotechnische Gutachten der B vom 31.10.2023, das die Bauwerberin in Auftrag gegeben hat, aus Ihrer Sicht plausibel und nachvollziehbar?
Antwort zu Frage 3a:
Ja, aus hochbautechnischer Sicht ist das geotechnische Gutachten der B
vom 31.10.2023 plausibel und nachvollziehbar. Es enthält keine unerwarteten oder speziellen Angaben und zeigt eine ortsübliche Untergrundbeschaffenheit und daraus abgeleitete übliche Maßnahmen.
Frage 3b: Halten Sie im Hinblick auf die im erwähnten geotechnischen Gutachten vom 31.10.2023 beschriebenen Untergrund- und Hangwasserverhältnisse die Beiziehung eines geologischen und/oder eines geotechnischen (Amts-)Sachverständigen im vorliegenden Beschwerdeverfahren für erforderlich?
Antwort zu Frage 3b:
Vonseiten der Wildbach und Lawinenverbauung (GBL B) wurde mit E-Mail vom 11.03.2024 aufgrund des Braunen Hinweisbereiches für Steinschlag (Ausrollbereich) empfohlen, mit einem Geologen Rücksprache zu halten. Es wird auf die geologische Stellungnahme, Zl X, vom 22.03.2024 hingewiesen.
Frage Nr 4: (insbesonders zum Vorbringen auf den Seiten 27 und 30 der Beschwerde): Im Sachverhaltsteil des angefochtenen Bescheides ist auf den Seiten 1 und 2 angeführt, wie viele Stellplätze beim Bauvorhaben aufgrund der Stellplatzverordnung erforderlich sind; stimmt diese Berechnung?
Antwort zu Frage 4:
Ja, die Berechnungen wurden korrekt durchgeführt.
Die erforderliche Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen sowie das Mindestausmaß von Stellflächen richtet sich, sofern in der Vorarlberger Stellplatzverordnung nicht näher bestimmt, nach dem tatsächlichen Bedarf. Das gegenständliche Projekt mit insgesamt 20 Wohnungen weist ausreichend Stellplätze gemäß der Stellplatzverordnung idgF für die beantragte Nutzung auf.
Gemäß § 3 Stellplatzverordnung sind für Wohngebäude - Mehrfamilienhäuser - Fahrradabstellflächen in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen. Hierzu sind Stellflächen im Ausmaß von 3,5 m² je Wohnung leicht erreichbar im Innenbereich und zusätzlich 0,5 m² je Wohnung im Eingangsbereich als ebenerdige, beleuchtete und überdachte Stellfläche für Bewohner und Besucher zu berücksichtigen. Dies ergibt eine erforderliche innenliegende Fläche von 70 m² und eine außenliegende Fläche von 10 m². In den vorliegenden Planunterlagen wurden nachstehende Stellflächen für Fahrräder berücksichtigt:
• Tiefgarage Haus A 28,7 m²
• Fahrradraum Haus B 71,0 m²
• Außenbereich Haus A 8,3 m²
• Außenbereich Haus B 7,8 m²
Gemäß § 4 Stellplatzverordnung sind bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als zehn Wohnungen je ein Stellplatz für einspurige Kraftfahrzeuge je fünf Wohnungen errichtet werden. Die Höchstzahl ist jedoch mit 15 Stellplätzen begrenzt. Für die vorhandenen 20 Wohnungen ergibt sich somit eine Anzahl von 4 Stellplätzen (20/5 = 4). Gemäß den vorliegenden Planunterlagen sind 4 Stellplätze in der Tiefgarage dargestellt.
Gemäß § 5 der Stellplatzverordnung beträgt für mehrspurige Kraftfahrzeuge bei Mehrfamilienhäusern die Mindestzahl 0,8 Stück je Wohnung. Für die vorhandenen 20 Wohnungen ergibt sich somit eine Mindestzahl von 16 Stellplätzen. Gemäß den vorliegenden Planunterlagen sind 24 Stellplätze in der Tiefgarage und 7 Stellplätze im Außenbereich dargestellt, in Summe sind somit 31 Stellplätze für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorhanden.
Frage Nr 4 - Zusatzfrage: Teilen Sie in diesem Zusammenhang die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach „die im verfahrensgegenständlichen Bescheid angeführten Stellplätze die vorgesehene Mindestzahl an Stellplätzen gemäß Stellplatzverordnung überschreitet“?
Antwort zur Zusatzfrage:
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in Summe vorhandenen 31 Stellplätze die erforderliche Mindestanzahl von 16 Stellplätzen gemäß Stellplatzverordnung überschreiten. Gemäß § 8 Abs 2 lit b BauG wären für 20 Wohnungen (zwei Stellplätze je Wohnung) eine Gesamtanzahl von Stellplätzen von 40 als ortsüblich anzusehen.
Frage 5: (insbesonders zum Vorbringen auf den Seiten 31, 32 und 38 der Beschwerde): Ist das Grundstück des Beschwerdeführers (= GST-Nr zzzz/z, GB B) durch Abwasser und Oberflächenwässer gefährdet (vgl dazu die Erläuterungen zu § 4 Abs 4 BauG iVm § 4 Abs 2 BauG)?
Antwort zu Frage 5:
Vom Unterfertigten wird auf Grund des geotechnischen Gutachtens der B vom 31.10.2023 und des Entwässerungsplanes vom Ingenieurbüro L vom 08.11.2023 festgehalten, dass keinerlei Gefährdungen durch Abwasser oder Oberflächenwässer gesehen werden.
Frage 6: Erfolgt eine solche Bebauung der Baugrundstücke (= GST-NRN xxxx und yyyy, GB B), dass aus hochbautechnischer Sicht die Vorgaben des § 4 Abs 4 BauG eingehalten werden?
Antwort zu Frage 6:
Aus den vorliegenden Unterlagen ist aus hochbautechnischer Sicht nicht zu ersehen, dass die Vorgaben des § 4 Abs 4 BauG nicht eingehalten werden.
Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob das oben genannte Nachbargrundstück durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen und dgl gefährdet werden kann, wird empfohlen, einen Amtssachverständigen für Geologie beizuziehen.
Frage 7: Ist das beantragte Bauvorhaben aus hochbautechnischer Sicht bewilligungsfähig?
Antwort zu Frage 7:
Ja
Frage 8: (insbesonders zum Vorbringen auf Seiten 11 und 37 der Beschwerde): Reichen die im angeforderten Bescheid enthaltenen Auflagen aus oder sind aus hochbautechnischer Sicht noch weitere oder allenfalls andere Auflagen vorzuschreiben?
Antwort zu Frage 8:
Aus hochbautechnischer Sicht sind keine weiteren oder anderen Auflagen vorzuschreiben.
Bezüglich Geotechnik wird festgestellt, dass es sich bei dem vorliegenden Gutachten um den bewilligten Antragsgegenstand handelt und nicht um behördliche Vorschreibungen. Diesbezüglich werden Auflagen als nicht notwendig erachtet“.
4.4. Das geologische Gutachten vom 25.09.2024 lautet im Wesentlichen wie folgt:
„A) Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 02.09.2024, Zahl: LVwG-318-43/2024-R9, wurde der geologische Amtssachverständige der Abteilung Raumplanung und Baurecht (VIIa) um die Erstattung einer gutachterlichen Stellungnahme gebeten. Gegenstand dieser Stellungnahme ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 03.05.2024, Zl X, bezüglich des Neubaus der Wohnanlage B auf den GST-NR xxxx und yyyy, GB B.
B) Befund:
Aus Sicht des geologischen Amtssachverständigen ergibt sich der wesentliche Sachverhalt aus den, mit dem im oben angeführten Schreiben, übermittelten Unterlagen sowie dem Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung, räumlichen Informationen aus dem VOGIS und Erhebungen im Zuge von Geländebegehungen.
Die Grundlagen für die geologische Beurteilung ergeben sich anhand nachstehender Unterlagen:
Unterfertigter Bauantrag mit Datum vom 8.11.2023
Auszug des Flächenwidmungsplanes vom 09.11.2023
Architekturpläne
• Plan Nr 4002 – Datum vom 08.11.2023, Übersichtsplan, Lageplan mit Abstandsflächen
• Plan Nr 4003 – Datum vom 08.11.2023, Grundriss UG (E-1) sowie EG (E-0)
• Plan Nr 4007 – Datum vom 08.11.2023, Schnitte A-A, 1-1, 2-2
• Plan Nr 4009 – Datum vom 08.11.2023, Ergänzungsplan für die Ansichten (mit Nachbargrundstücken)
Entwässerungsplanung Ingenieurbüro L
• Technischer Bericht mit Datum vom 08.11.2023
• Plan Nr EIN-ABA-01 – Datum vom Februar 2024 REV.1
Geotechnisches Gutachten der B mit Datum vom 31.10.2023
Ministeriell genehmigter Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung für die Gemeinde B
Räumliche Informationen im VOGIS
Erhebungen im Zuge von Geländebegehungen am 08.02.2024 und 07.03.2024
Das gegenständliche Bauvorhaben sieht die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus zwei
Häusern (A und B) und einer gemeinsamen Tiefgarage auf den GST-NR xxxx und yyyy, beide GB B, vor. Westlich des gegenständlichen Bauvorhabens befinden sich drei Wohnhäuser auf den GST-NR bbbb/z, bbbb/x und bbbb/y, alle GB B. Östlich des gegenständlichen Bauvorhabens befinden sich auf den GST NRN zzzz/x, zzzz/y, cccc und dddd, alle GB B, landwirtschaftlich genutzte Flächen. Südlich der GST-NR xxxx, GB B, befindet sich die Ortsstraße „B“. Südöstlich der GST-NR xxxx, GB B, befindet sich die Nachbarliegenschaft des Beschwerdeführers, GST-NR zzzz/z, GB B. Das GST-NR xxxx, GB B, sowie das gegenständliche Bauvorhaben sind durch die Ortsstraße „B“ vom GST-NR zzzz/z, GB B, des Beschwerdeführers getrennt. Im Weiteren wird auf die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen vom 22.03.2024, Zl X, verwiesen, insbesondere in Bezug auf die Beschreibung der Beschaffenheit des Untergrundes des gegenständlichen Bauvorhabens.
C) Gutachterliche Stellungnahme:
Der geologische Amtssachverständige wurde ersucht, in gegenständlicher Angelegenheit eine gutachterliche Stellungnahme zu den im Schreiben vom 02.09.2024, Zl LVwG-318-43/2024-R9, angeführten Fragen zu erstellen.
Frage Nr 1: (insbesonders zum Vorbringen auf den Seiten 13 bis 15 und Seite 26 der Beschwerde): Sind die mit der Eingabe vom 08.11.2023 eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen aus geologischer Sicht ausreichend oder hat die Bauwerberin weitere Unterlagen (bsp allenfalls ein abzuänderndes geotechnisches Konzept) in geologischer Hinsicht vorzulegen?
Antwort zu Frage 1:
Von der B wurde bei der Planung der Baugrubensicherung im Vorfeld von einer temporären Grundinanspruchnahme der Nachbargrundstücke westlich und östlich des gegenständlichen Bauvorhabens ausgegangen. Explizit wurden in deren geotechnischem Gutachten die GST-NR zzzz/x und zzzz/y, GB B, erwähnt. Nach Rücksprache mit B am 24.09.2024 wurde von besagtem Unternehmen davon ausgegangen, dass die temporäre Grundinanspruchnahme auch auf die GST-NR bbbb/z, bbbb/x und bbbb/y, GB B, zutrifft. Falls die temporäre Grundinanspruchnahme der Nachbargrundstücke westlich und östlich des gegenständlichen Bauvorhabens versagt werden sollte, wäre die Errichtung der Baugrube mittels natürlicher Böschungen nach Westen und Osten hin nicht möglich. Für diesen Fall wäre ein ergänzendes Gutachten seitens der B erforderlich, welches technische Sondermaßnahmen zur Baugrubensicherung (inklusive Standsicherheitsnachweis) für jene Bereiche der Baugrube beschreibt, die aufgrund der versagten temporären Grundinanspruchnahme keine natürlichen Böschungen ermöglichen. Unter der Bedingung, dass die temporäre Grundinanspruchnahme der Nachbargrundstücke westlich und östlich des gegenständlichen Bauvorhabens erteilt werden sollte, wären die eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen aus geologischer Sicht ausreichend.
Frage Nr 2: (insbesonders zum Vorbringen auf S 37 der Beschwerde): Ist das geotechnische Gutachten der B vom 31.10.2023, das die Bauwerberin in Auftrag gegeben hat, aus Ihrer Sicht plausibel und nachvollziehbar?
Antwort zu Frage 2:
Ja, das geotechnische Gutachten der B vom 31.10.2023, das die Bauwerberin in Auftrag gegeben hat, ist aus geologischer Sicht plausibel und nachvollziehbar.
Frage Nr 3: Besteht die Möglichkeit, dass das oben genannte Nachbargrundstück aufgrund des geplanten Bauvorhabens auf den oben genannten Baugrundstücken durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen und dgl gefährdet werden kann (vgl dazu § 4 Abs 4 BauG)?
Antwort zu Frage 3:
Hinsichtlich der Gefährdung durch Lawinen, Muren und Wässer wird auf den Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung verwiesen. Durch das geplante Bauvorhaben ist nicht damit zu rechnen, dass die Nachbarliegenschaft GST NR zzzz/z, GB B, durch Steinschlag und Rutschungen gefährdet wird, da das geplante Bauvorhaben aufgrund seiner Lage keinen Einfluss auf die Entstehung von Steinschlag oder Rutschungen hat. Es ist nicht zu erwarten, dass die Nachbarliegenschaft GST-NR zzzz/z, GB B, durch lokale Rückböschungen in der Baugrube des gegenständlichen Bauvorhabens gefährdet wird.
Frage Nr 4a: Bei welchem Bereich handelt es sich um den sog Braunen Hinweisbereich?
Antwort zu Frage 4a:
Der Braune Hinweisbereich [St] Steinschlag erstreckt sich vom nördlichen Teil des GST-NR yyyy, GB B, über ca 120 m in nordöstlicher Richtung bis wenige Meter talseitig der Ortsstraße „F - I“ und damit über den landwirtschaftlich genutzten Hangabschnitt nördlich des geplanten Bauvorhabens (Abbildung 1).
(Zur in diesem Erkenntnis nicht abgedruckten) Abbildung 1: Die hellbraun-schraffierte Fläche stellt den Braunen Hinweisbereich [St] „Steinschlag“ dar. Die dunkelbraun-schraffierte Fläche stellt die Braune Intensivzone [Sti] „Steinschlag intensiv“ dar.
Frage Nr 4b: Wie weit ist das Bauvorhaben vom sog Braunen Hinweisbereich entfernt?
Antwort zu Frage 4b:
Der nordöstlichste Teil des Haus B befindet sich im Braunen Hinweisbereich [St] Steinschlag.
Frage Nr 5: Teilen Sie die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach seine Nachbarliegenschaft (GST-NR zzzz/z, GB B) durch die Tiefenbohrungen wegen der Erdwärmepumpe gefährdet sei? (Anmerkung: Grundsätzlich kommt hier die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 1 lit g BauG zur Anwendung; allerdings bestünde ein Mitspracherecht, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs 4 BauG vorliegen)
Antwort zu Frage 5:
Durch die Tiefenbohrung ist nicht damit zu rechnen, dass die Nachbarliegenschaft GST-NR zzzz/z, GB B, gefährdet wird.
Frage Nr 6a: Ist das beantragte Bauvorhaben aus geologischer Sicht baubewilligungsfähig?
Antwort zu Frage 6a:
Ja, es handelt sich hierbei um ein gewöhnliches Bauvorhaben. Die Untergrundverhältnisse sind aufgrund von geologischen Kartierungen, Bohrungen im näheren Umfeld sowie Baggersondierschlitzen direkt auf den betroffenen Grundstücken des geplanten Bauvorhabens weitgehend bekannt. Aufgrund der als bekannt anzusehenden Untergrundverhältnisse wurden entsprechende Fundierungsempfehlungen, Maßnahmen zur Baugrubensicherung und Wasserhaltung sowie zur Versickerung seitens der B vorgeschlagen. Die vorgelegten Informationen und empfohlenen Maßnahmen sind aus geologischer Sicht plausibel.
Im Falle der Bejahung der Frage Nr 6a - Frage Nr 6b: Erfolgt also eine solche Bebauung der Baugrundstücke, dass weder das Bauwerk selbst noch das (oben angeführte) Nachbargrundstück durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen und dgl gefährdet wird (vgl dazu § 4 Abs 4 BauG)?
Antwort zu Frage 6b:
Hinsichtlich der Gefährdung durch Lawinen, Muren und Wässer wird auf den Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung verwiesen. Hinsichtlich der Steinschlaggefährdung wurde eine Steinschlagsimulation durchgeführt. Diese ergab, dass der im Zuge des Verfahrens ermittelte Bemessungsblock das gegenständliche Bauvorhaben nicht erreicht.
Hinsichtlich einer möglichen Gefährdung durch Rutschungen ist festzuhalten, dass dem vorliegenden Ereigniskataster keine Rutschereignisse im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens bzw im Einflussbereich bergseitig davon zu entnehmen sind. Auch auf Geländehöhenmodellen der letzten zwei Jahrzehnte sowie auf Luftbildern der letzten sieben Jahrzehnte sind keine Rutschungen im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens bzw im Einflussbereich bergseitig davon zu erkennen. Satelliten-basierte Radarinterferometriedaten zeigen, dass der Hang zwischen dem gegenständlichen Bauvorhaben und der Ortsstraße „I - F“ in jenem Bereich, welcher durch den vorliegenden Datensatz abgedeckt wird, keinen Bewegungen unterworfen ist. Die durchgeführte Steinschlagsimulation und der derzeitige Erkenntnisstand hinsichtlich Rutschungen deuten nicht darauf hin, dass das gegenständlichen Bauvorhaben durch diese geologischen Prozesse gefährdet ist. Ein Restrisiko besteht immer.
Frage Nr 7: (insbesonders zum Vorbringen auf den Seiten 11 und 37 der Beschwerde): Reichen die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auflagen - siehe Spruchpunkt II. C.) - aus (auch was die sog Baugrubensicherung anlangt) oder sind aus geologischer Sicht noch weitere oder allenfalls andere Auflagen vorzuschreiben?
Antwort zu Frage 7:
Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auflagen decken die aus geologischer Sicht wesentlichen Bereiche Fundierung, Baugrubensicherung und Versickerung von Oberflächenwässer ab. Die Auflagen stützen sich auf die empfohlenen Maßnahmen im geotechnischen Gutachten der B. Sie wurden so formuliert, dass sie der vorgeschriebenen geotechnischen Baubegleitung Spielraum bei der Umsetzung der Auflagen im Hinblick auf die tatsächlich angetroffenen Untergrundverhältnisse bieten, da diese im Vorfeld nicht vollständig bekannt sind. Das liegt daran, dass im Vorfeld durchgeführte Untergrunderkundungen immer nur punktuelle Aufschlüsse über die Beschaffenheit des Untergrundes liefern.
Da das geotechnische Gutachten der B und die darin enthaltenen Maßnahmen hinsichtlich der Baugrubensicherung, Fundierung und Versickerung Teil des Sachverhaltes darstellen, wurden diese Maßnahmen in der Stellungnahme vom 22.03.2024, Zl X, nicht als Auflagen formuliert. Um Unsicherheiten hinsichtlich der Erwirkung dieser Maßnahmen zu beseitigen, wurden die Maßnahmen zur Baugrubensicherung und Versickerung in den Auflagenkatalog aufgenommen.
Bei plan- und sachverhaltsgemäßer Ausführung kann das gegenständliche Vorhaben aus geologischer (Sicht) zur Kenntnis genommen werden, sofern folgende Auflagen eingehalten werden:
1. Vor Baubeginn ist der Behörde eine geotechnische Baubegleitung namhaft zu machen.
2. Die Fundierung, Baugrubensicherung und Errichtung geeigneter Versickerungsmaßnahmen im Untergrund der gegenständlichen Wohnanlage sind durch einen befugten Geotechniker zu begleiten. Von diesem sind auf den angetroffenen Untergrund angepasste Maßnahmen für eine standsichere Fundierung und Baugrubensicherung vorzuschreiben.
3. Natürliche Baugrubenböschungen mit einer maximalen Neigung von 45° sind zulässig, falls ein lastfreier Streifen von mindestens 1,5 m gewährleistet werden kann und ein wirksamer Erosionsschutz in Form einer Folie oder eines Geotextils aufgebracht wird.
4. Das gegenständliche Bauvorhaben muss auf einer einheitlichen Aufstandsfläche gegründet werden. Werden inkompetente bindige Bodenschichten angetroffen, sind diese zu entfernen und örtliche Bodenaustauschmaßnahmen durchzuführen.
5. Bei Baubeginn ist der Wasserdurchlässigkeitsbeiwert des Untergrundes durch Sickerversuche zu bestimmen. Sollte eine geringere Sickerfähigkeit des Untergrundes im Vergleich zu dem im geotechnischen Bericht angesetzten Wert (k = 5,0 · 10-5 m/s) festgestellt werden, ist das Entwässerungskonzept anzupassen.
6. Anfallende Wässer in der Baugrube sind schadlos und ohne Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken, abzuleiten.
7. Die Versickerung der Dach- und Oberflächenwässer muss schadlos und erosionssicher erfolgen.
8. Von der geotechnischen Baubegleitung ist nach Fertigstellung des gegenständlichen Bauvorhabens ein baugeologischer Bericht samt aussagekräftiger Fotodokumentation vorzulegen, welcher die zur Ausführung gekommenen Fundierungs- und Versickerungsmaßnahmen dokumentiert.
Sollte die temporäre Grundinanspruchnahme der Nachbargrundstücke westlich und östlich des gegenständlichen Bauvorhabens versagt werden, wäre ein ergänzendes Gutachten seitens der B erforderlich, welches technische Sondermaßnahmen zur Baugrubensicherung (inklusive Standsicherheitsnachweis) beschreibt.“
(Anmerkungen des Verwaltungsgerichtes:
-Das im geologischen Gutachten vom 25.09.2024 enthaltene Luftbild (= Abbildung 1),
-die (gutachterliche) Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen vom 22.03.2024, Zl X, auf die dieser in seinem geologischen Gutachten vom 25.09.2024 verweist, und
-die mündlichen Äußerungen des genannten Amtssachverständigen (wie auch jene des hochbautechnischen Amtssachverständigen)
sind nicht in diesem Erkenntnis abgedruckt.)
4.5. Die Bauwerberin hat bei der Verhandlung eine ergänzende Stellungnahme der B vom 25.09.2024 vorgelegt. Demnach „nehmen wir Bezug auf unser Geotechnisches Gutachten vom 31.10.2023 zum oa Projekt, insbesondere zum Pkt 6, Baugrubensicherung und Wasserhaltung, die Planunterlagen Polierplan, Vorabzug, Stand: Jänner, Februar und März 2024, sowie eine "Vorläufige gutachterliche Stellungnahme (nicht datiert) des geologischen Amtssachverständigen", J Ö, PhD, MSc, erhalten per E-Mail am 25.09.2024, und halten dazu ergänzend Nachstehendes fest:
o Im Rahmen unseres geotechnischen Gutachtens und des damaligen Planstands wurde eine Baugrubensicherung mittels natürlicher Böschungen vorgeschlagen, falls eine temporäre Grundinanspruchnahme der östlichen Baugrubenlängsseiten erwirkt werden kann.
o Aufgrund von Planänderungen, insbesondere der Abmessungen des Untergeschosses, liegt eine veränderte Situation zur Baugrubensicherung vor. In diesem Zusammenhang werden durch den reduzierten Seitenabstand entlang der westlichen Grundstücksgrenze Sondermaßnahmen zur Baugrubensicherung erforderlich.
o Durch den Amtssachverständigen, Herrn J Ö, PhD, MSc, wurde gefordert, dass ergänzende Sicherungsmaßnahmen beschrieben werden und ein Standsicherheitsnachweis erbracht wird.
o Eine Baugrubensicherung auf eigenem Grund ist nur nach Ausbildung eines Nagelwandabschnittes möglich. Hierzu wurde eine Standsicherheitsberechnung an der Örtlichkeit mit den ungünstigsten Randbedingungen (geringster Seitenabstand, höchster Geländeeinschnitt) durchgeführt. Bei den Berechnungen wurde die Bemessungssituation 2 und die Schadensfolgeklasse 2 (BS2/ CC2) zugrunde gelegt. Die Berechnungsergebnisse können im Detail der Beilage entnommen werden.
Die notwendige Bauweise des Nagelwandabschnitts ist wie folgt anzuführen:
• Vorböschung ca 1,0 m Höhe bzw ca 30°;
• Vertikale Höhe der Spritzbetonsicherung ca 5,0 m;
• Böschungsneigung der Nagelwandfläche ca 75°;
• Spritzbetonstärke ca 15 cm;
• Bewehrung einlagig mit CQS 70 oder vergleichbar;
• IBO-Nägel R 32-280, Bohrkronendurchmesser DN 76 mm,
vertikal fünf Nagellagen mit nachstehenden Längen:
o Nagelneigung einheitlich ca 15°;
o vertikaler Nagelabstand einheitlich ca 1,0 m;
o horizontaler Nagelabstand einheitlich ca 1,5 m;
o zwischen den Nägeln ist jeweils eine Entwässerungsbohrung vorzusehen.
Zusammenfassend halten wir fest, dass bei Ausbildung der oa Baugrubensicherung auf eigenem Grund entsprechend ÖNORM B 1997-1-1 ein Ausnutzungsgrad von 0,95 vorliegt. Demnach liegt eine ausreichende Standsicherheit vor.“
4.6. Daraufhin hat der geologische Amtssachverständige (wie dies auch vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 24.09.2024 gefordert wurde) am 02.10.2024 folgende gutachterliche Stellungnahme verfasst:
„Sachverhalt:
Im Zuge der Vorbereitung für die mündliche Verhandlung am 25.09.2024 bezüglich der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 03.05.2024, Zl X, wurde der Richterin am 24.09.2024 eine undatierte, vorläufige gutachterliche Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen übermittelt. In dieser vorläufigen gutachterlichen Stellungnahme wurde seitens des geologischen Amtssachverständigen aufgrund der unklaren Situation hinsichtlich der temporären Grundinanspruchnahme der GST-NR bbbb/z, bbbb/x und bbbb/y, alle GB B, bzw für den Fall, dass diese vollständig oder teilweise versagt werden sollte, ein Konzept samt Standsicherheitsnachweis für technische Sondermaßnahmen zur Sicherung der westlichen Seite der Baugrube des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens gefordert. Von der Z wurde bei der mündlichen Verhandlung am 25.09.2024 eine ergänzende Stellungnahme der B präsentiert, welche dem geologischen Amtssachverständigen im Anschluss an die mündliche Verhandlung auch digital übermittelt wurde.
Seitens der Richterin wurde der geologische Amtssachverständige aufgefordert, bezüglich der ergänzenden Stellungnahme der B und den darin vorgeschlagenen technischen Sondermaßnahmen Stellung zu nehmen.
Befund:
Die ergänzende Stellungnahme der B sieht die Errichtung einer Spitzbetonnagelwand für die westliche Seite der Baugrube des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens vor. Die Spritzbetonnagelwand wurde so dimensioniert, dass die Nägel die Nachbargrundstücksgrenze nicht erreichen. Für die Spritzbetonnagelwand wurde eine Standsicherheitsberechnung vorgelegt, welcher die Bemessungssituation BS 2 und die Schadensfolgeklasse CC 2 zugrunde liegt. Die Standsicherheitsberechnung ergab einen Ausnutzungsgrad von 0,95.
Beurteilung:
Die seitens der B vorgeschlagenen technischen Sondermaßnahmen zur Sicherung der westlichen Seite der Baugrube des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens sowie die damit verbundene Standsicherheitsberechnung (inklusive der verwendeten Bodenkennwerte) scheinen aus geologischer Sicht plausibel.
Die vorgeschlagenen technischen Sondermaßnahmen zur Sicherung der westlichen Seite der Baugrube des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens können aus geologischer Sicht zur Kenntnis genommen werden.
Aus geologischer Sicht sind dem Gutachten des geologischen Amtssachverständigen vom 25.09.2024, Zl Xx, keine weiteren Auflagen hinzuzufügen“.
4.7. Der Beschwerdeführer hatte bei der am 25.09.2024 durchgeführten Verhandlung ausreichend Gelegenheit, Fragen an den beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen und an den beigezogenen geologischen Amtssachverständigen zu stellen.
4.8. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sind die schriftlichen und mündlichen Äußerungen der beiden beigezogenen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar.
Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, weshalb diesen Angaben der beiden beigezogenen Amtssachverständigen nicht gefolgt werden sollte. Der Beschwerdeführer hat nach der Erörterung der beiden eingeholten Gutachten kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet war, beim Verwaltungsgericht Zweifel an der Schlüssigkeit dieser Gutachten aufkommen zu lassen.
Der Beschwerdeführer hat nicht konkret dargelegt, weshalb
-„das Entwässerungs- / Drainagekonzept zu wenig ausgereift sei, sodass Einwirkungen auf das Nachbargrundstück des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könnten“;
-das geotechnische Gutachten der B vom 31.10.2023, das am 25.09.2024 durch eine Stellungnahme ergänzt wurde, „keine gezielten Aussagen bezüglich der vom Beschwerdeführer eingebrachten Einwendungen hinsichtlich möglicher Gefährdungen treffen könne“.
In Anbetracht der Äußerungen des geologischen Amtssachverständigen wird der (ebenfalls nicht näher konkretisierte) Standpunkt, dass hydrogeologische Auflagen zum Schutz des Beschwerdeführers erforderlich sind, nicht geteilt. Dass hier „ein Gefälle vorhanden ist (und zwar von Norden nach Süden und von Westen nach Osten)“, wie dies vom Beschwerdeführer bei der Verhandlung betont wurde, geht aus der Seite 2 der gutachterlichen Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen vom 22.03.2024 hervor, auf die der Geologe in seinem Gutachten vom 25.09.2024 Bezug genommen hat (s dazu auch Beilage D der Verhandlungsschrift vom 25.09.2024).
Fest steht, dass ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, bekämpft werden kann (VwGH 16.01.2023, Ra 2021/04/0075, Rechtssatznummer 1).
Es reicht nicht aus, zu argumentieren (wie dies bsp im Schriftsatz vom 24.09.2024 „zur geologischen Stellungnahme“ erfolgt ist), dass „das Gutachten keinen expliziten Aufschluss über mögliche Gefährdungen von Nachbargrundstücken und Menschen gebe und daher weder Plausibilität noch Nachvollziehbarkeit bestehe“.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.09.2024 auf Seite 3 ua meint, das gesamte Gutachten basiere primär auf den Ergebnissen der vier Baggersondierschlitze, die Befundaufnahme sei unzureichend, so ist in diesem Zusammenhang bsp auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 25.11.2015, 2013/06/0129, hinzuweisen, bei dem derselbe Einwand (auch) nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat.
Der Beschwerdeführer hat weder bis zum Ende der Verhandlung noch bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung ein Gegengutachten (mit ausführlichem Befund und Gutachten) auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt.
4.9. Angesichts der in den obigen Punkten enthaltenen Ausführungen erachtet das Verwaltungsgericht die Beiziehung weiterer Sachverständiger, wie in der Beschwerde beantragt (vgl Pkt 2.) - aber auch in Anbetracht des beschränkten Mitspracherechts von Nachbarn im Baurecht und in Anbetracht des eingeschränkten Prüfungsumfanges des Verwaltungsgerichtes (vgl dazu § 27 VwGVG und Pkt 5.3.) - nicht für notwendig.
5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Baugesetzes (BauG) lauten wie folgt:
5.1. § 4 BauG, idF LGBl Nr 23/2015, lautet auszugsweise:
„Baugrundstücke, Erschließung, Naturgefahren
(1) Baugrundstücke für Gebäude müssen eine solche Lage, Form und Größe haben, dass auf ihnen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Gebäude errichtet werden können.
(2) Jedes Baugrundstück muss eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll. Überdies muss eine entsprechende Wasserversorgung sowie Beseitigung des Abwassers und Oberflächenwassers gesichert sein.
[…]
(4) Ein Baugrundstück darf nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen und dgl gefährdet werden. Zulässig sind
a) die Änderung eines Bauwerks oder der Verwendung eines Bauwerks, soweit dadurch die bestehende Gefährdung nicht vergrößert wird;
b) die Errichtung oder Änderung von Gebäuden und Anlagen, die ausschließlich für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind, sofern dies für die Fortführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich ist und Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.“
§ 26 BauG, idF LGBl Nr 58/2023, lautet:
„Nachbarrechte, Übereinkommen
(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
a) § 4 Abs 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
c) § 8 Abs 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
d) § 8 Abs 3, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
e) die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist;
f) §§ 12 Abs 8, 14 Abs 7 und § 63 Abs 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglich seinem Schutz dienenden Festlegungen des Bebauungsplanes.
(2) Die im Zuge einer mündlichen Verhandlung getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde in der Niederschrift zu beurkunden.“
§ 28 BauG, idF LGBl Nr 4/2022, lautet auszugsweise:
„Baubewilligung
(1) Die Behörde hat über den Bauantrag ehestens zu entscheiden.
(2) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
[…]“
§ 29 BauG, idF LGBl Nr 23/2003, lautet auszugsweise:
„Befristungen, Auflagen und Bedingungen
(1) Entspricht das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 28 Abs 2 nicht, so ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden.
(…).“
5.2. Das Vorarlberger Baugesetz versteht unter einem Nachbarn „der Eigentümer eines frem-den Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt“ (§ 2 Abs 1 lit k BauG, idF LGBl Nr 58/2023).
Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob jemand, der im Baubewilligungsverfahren aufgrund seiner Nachbareigenschaft als Partei dem Verfahren beizuziehen ist, auch erfolgreich bestimmte Einwendungen erheben kann (vgl dazu sinngemäß VwGH 20.09.2001, 99/06/0032 (Rechtssatznummer 1), zu Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung).
Da Verfahrensfehler nur so weit geltend gemacht werden können, als der Nachbar dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden könnte (VwGH 25.10.1990, 90/06/0079), erübrigt es sich, in diesem Beschwerdeverfahren die Frage zu klären, ob die Nachbarin E B noch Partei ist oder nicht (mehr). Somit ist auf diesen Hinweis, der im ergänzenden Vorbringen vom 22.07.2024 enthalten ist, nicht weiter einzugehen. Dies gilt auch sinngemäß für das darin erhobene Argument, dass nicht alle Nachbarn geladen worden seien.
Laut dem Motivenbericht (MB) zu § 26 BauG „enthält Abs 1 eine taxative Aufzählung jener Vorschriften, durch die im Baubewilligungsverfahren subjektiv-öffentliche Rechte der Nach-barn begründet werden können. Wird die Verletzung anderer Vorschriften geltend gemacht, handelt es sich um unzulässige Einwendungen“ (siehe Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz, vierte Auflage, Seite 190).
5.3. Im Hinblick auf die zu § 27 VwGVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl dazu VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, Rechtssatznummer 1). Weiters wird die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch die Voraussetzung der Geltendmachung einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt (VwGH 31.03.2009, 2007/06/0070, Rechtssatznummer 2).
6.1. Auch wenn das Grundstück des Beschwerdeführers nicht direkt an die Baugrundstücke angrenzt (dazwischen befindet sich noch der sog B), steht es dennoch in einem solchen räumlichen Naheverhältnis, dass aufgrund der geplanten Bebauung Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.
Da der Beschwerdeführer sowohl bei seinen Einwendungen gegenüber der Behörde ua die Unbestimmtheit der geologischen Auflagen geltend gemacht hat, somit also Einwendungen im Sinne des § 4 Abs 4 BauG geltend gemacht hat und er rechtzeitig eine diesbezügliche Beschwerde gegen den sodann erlassenen Bescheid erhoben hat, kommt ihm eine Nachbar- und damit Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren zu.
6.2. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung zweier Amtssachverständige durchgeführt (siehe Pkt 4.), welche ihre Gutachten bei der am 25.09.2024 stattgefundenen Verhandlung mündlich erörtert haben.
6.3. Fest steht, dass das Vorarlberger Baugesetz (im Gegensatz zu anderen Baugesetzen in Österreich) auch einen Schutz vor Gefahren während der Bauausführung gewährt, weil im § 4 Abs 4 erster Satz BauG auf die Bebauung abgestellt wird (vgl dazu auch VwGH 17.08.2010, 2009/06/0039, Rechtssatznummer 1).
Wenn in der Beschwerde ua die Unbestimmtheit der Auflagen behauptet wurde, ergeben sich folgende Bemerkungen: Nunmehr liegen (zusätzlich zu der im Behördenverfahren eingeholten gutachterlichen hochbautechnischen, tiefbautechnischen, geologischen und brandschutztechnischen Stellungnahme) ein Gutachten des geologischen Amtssachverständigen vom 25.09.2024 (siehe Pkt 4.4.) und ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 25.09.2024 (siehe Pkt 4.3.) sowie deren ergänzende mündliche Ausführungen vor.
Beide Amtssachverständige wurden zum Vorbringen, die Einreichunterlagen seien unvollständig gewesen, befragt; weiters haben beide Amtssachverständige zur Frage, ob eine Gefährdung durch Oberflächenwässer bestehe, Stellung bezogen (s dazu die Antwort des hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Frage Nr 5 und die Antwort des geologischen Amtssachverständigen zur Frage Nr 7).
Zusammenfassend gelangen beide Amtssachverständige zur Schlussfolgerung, dass die vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen aus geologischer und hochbautechnischer Sicht ausreichend sind, keine Gefahr iSd § 4 Abs 4 erster Satz BauG für das benachbarte Grundstück des Beschwerdeführers besteht, sofern das Bauvorhaben sach- und fachgerecht ausgeführt wird und die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen sowie die zT nunmehr vorgeschlagenen Auflagen eingehalten werden.
Angesichts der schriftlichen und mündlichen Ausführungen dieser beiden Amtssachverständigen wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides und die darin enthaltenen Auflagen (vgl dazu Seite 1 bis 2 dieses Erkenntnisses) dementsprechend (vgl dazu insbesonders Pkt 4.4.) überarbeitet und konkretisiert. Der Einwand, wonach die vorgeschriebenen Auflagen nicht umgesetzt und auch nicht vollstreckt werden könnten, ist nicht (mehr) berechtigt.
Fest steht, dass der Nachbar keine Einwendungen zum Hochwasserschutz geltend machen kann (VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0033, Rechtssatznummer 2; VwGH 19.01.2010, 2009/05/0020, Rechtssatznummer 2). Auch „hat der Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren“ (VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001, Rechtssatznummer 2). Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten (VwGH 23.07.2013, 2011/05/0194, Rechtssatznummer 2).
Die Baubehörde hat eine schriftliche Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung B, eingeholt. Mangels Mitspracherecht (s obiger Absatz) kann auf das (im Schriftsatz vom 24.09.2024 geltend gemachte) Vorbringen, dass hier keine fundierte Aussage vorliege, nicht eingegangen werden.
6.4. Das Verwaltungsgericht kann im Falle einer Nachbarbeschwerde keine Aufhebung oder Abänderung eines angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, Rechtssatznummer 1).
Dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 06.11.2018, Zl LVwG-318-5/2018-R15, liegt ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort wurde die Baubewilligung versagt und die dortigen Beschwerdeführer waren die Bauwerber selbst; hier ist der Beschwerdeführer der Nachbar. Wie bereits in Pkt 5.2. und in Pkt 5.3. angeführt, sind die Nachbarrechte im Bauverfahren sehr eingeschränkt.
Somit ist es im Bauverfahren, liegt eine Nachbarbeschwerde vor, nicht möglich, im Rahmen des Berücksichtigungsprinzips entsprechende Auflagen zum Schutz der öffentlichen Interessen vorzuschreiben.
6.5. Die Einwendungen bezüglich dem Schutz des Ortsbildes stellen kein Mitspracherecht des Nachbarn dar (VwGH 17.04.2023, Ra 2023/06/0035, Rechtssatznummer 4; VwGH 23.11.2010, 2008/06/0242, sowie Germann/Fleisch, Kommentar zum Vorarlberger Baugesetz, vierte Auflage, S 190).
Somit kann auch nicht auf das Argument, es liege hier kein Gutachten vor, sondern lediglich eine Stellungnahme (s Schriftsatz vom 24.09.2024), eingegangen werden.
6.6. Gemäß § 8 Abs 2 lit b BauG sind zwei Stellplätze pro Wohnung jedenfalls zulässig.
Ist dies der Fall, so sind - wie dies aus Seite 94 des soeben erwähnten Kommentars hervorgeht - „bei der Errichtung von höchstens zwei Stellplätzen pro Wohnung jedenfalls keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen zu erwarten und daher auch keine diesbezüglichen schalltechnischen und medizinischen Gutachten einzuholen“.
Somit trifft der Einwand, dass hier eine das ortsübliche Ausmaß deutlich übersteigende Lärm-, Abgas- und Geruchsbelästigung zu erwarten sei, nicht zu.
Im Hinblick auf das Vorbringen bezüglich der Zufahrtsstraße (Gesundheitsschädigung durch Lichteinwirkung und Lärm sowie durch Abgase) ist festzuhalten, dass hier kein Mitspracherecht besteht (§ 4 Abs 2 BauG ist nicht im § 26 Abs 1 BauG erwähnt; siehe auch VwGH 26.05.2009, 2006/06/0005, Rechtssatznummer 2; demnach können die angeführten Beeinträchtigungen nicht dem § 8 Vlbg BauG subsumiert werden).
Im Übrigen „steht dem Nachbar ein Schutzanspruch gegen eine Vermehrung von Belästigungen durch die Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nicht zu“ (VwGH 17.11.1994, 93/06/0207, Rechtssatznummer 5; sinngemäß auch VwGH 21.10.2004, 2002/06/0043, Rechtssatznummer 1).
Und auch bezüglich des Vorbringens der Luftschadstoffbelastung durch Bauarbeiten besteht kein Mitspracherecht eines Nachbarn (§ 36 BauG ist ebenso nicht im § 26 Abs 1 BauG erwähnt). Ungeachtet des fehlenden Nachbarrechtes haben die Bauausführenden jedoch alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie den Schutz vor Schäden an Nachbarbauwerken zu gewährleisten und um vermeidbare Belästigungen, besonders durch Lärm und Staub, hintanzuhalten (§ 36 Abs 3 BauG).
6.7. Bezüglich der Blendwirkung durch Fensterspiegelung besteht kein Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren (Der Verwaltungsgerichtshof hat am 11.09.1986 ein Erkenntnis zur Stmk Bauordnung erlassen (VwGH 85/06/0013, Rechtssatznummer 4), das auch auf § 26 Abs 1 BauG zutreffen dürfte. Demnach besteht, da die Stmk BauO ein von der Flächenwidmung unabhängiges Immissionsverbot nicht kennt, (…) kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Schutz vor Blendwirkung, Lärmbelästigung, Luftverschlechterung und auf Beibehaltung des bestehenden Kleinklimas).
Es wird daher davon ausgegangen, dass auch im Hinblick auf die geltend gemachte Blendwirkung durch eine Photovoltaikanlage kein Mitspracherecht eines Nachbarn im Bauverfahren besteht.
6.8. Bezüglich der Einwendung, dass dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht in die Baugrundlagenbestimmung gewährt worden sei, wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2015, 2013/06/0240 (Rechtssatznummer 2), hingewiesen. Demnach „trifft es zu, dass Nachbarn im Verfahren auf Bestimmung der Baugrundlagen keine Parteistellung haben, es ihnen im Baubewilligungsverfahren jedoch freisteht, durch Einwendungen gem § 26 Abs 1 Vlbg BauG 2001 die Einhaltung der dort angeführten Vorschriften (zB jene der §§ 5 bis 7 über Abstandsflächen und Mindestabstände) geltend zu machen. Der diesbezüglich erhobene Einwand ist daher nicht gerechtfertigt.
6.9. Die Errichtung einer Erdwärmepumpe (mit Erdwärmesonden) bedarf einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (hier: durch die Bezirkshauptmannschaft B). Wie die belangte Behörde auf Seite 25 der Bescheidbegründung ausgeführt hat, sind Erdwärmepumpen vom Anwendungsbereich des Baugesetzes ausgenommen (s dazu § 1 Abs 1 lit g BauG; vgl dazu auch den Kommentar von Germann/Fleisch zum Vorarlberger Baugesetz, vierte Auflage, Seite 19 – letzter Absatz). Somit erübrigt es sich, auf dieses Vorbringen näher einzugehen.
6.10. Die Regelung des § 8 Baugesetz enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz (siehe dazu VwGH 16.03.2023, Ra 2022/06/0236, Rechtssatznummer 1: Demnach „stellt § 8 Vlbg BauG 2001 auf den Verwendungszweck ab. Diese Bestimmung enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen (vgl etwa VwGH 23.09.2010, 2010/06/0164, mwN). Ist durch den Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen“.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.11.1994, 93/06/0207 (Rechtssatznummer 4), ausgeführt hat, „sind die von einem Wohnhaus im „Wohngebiet“ typischerweise ausgehenden Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen“.
Bezüglich der erhobenen Einwendungen hinsichtlich der befürchteten Geruchs- und Lärmimmissionen durch Müllcontainer (Abfallsammelstation) ist, sofern das Bauvorhaben widmungskonform ist, kein Mitspracherecht im Vorarlberger Baugesetz vorgesehen (vgl dazu auch VwGH 26.05.2009, 2006/06/0005, Rechtssatznummer 2).
6.11. Gemäß § 45 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diese Bestimmung gelangt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß zur Anwendung (§ 17 VwGVG).
Wenn der Beschwerdeführer meint, ihm sei keine angemessene Zeit zur Verfügung gestanden, da die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen zu kurzfristig übermittelt worden seien, so „wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, bereits vor den Ausführungen der Amtssachverständigen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ein oder mehrere Privatsachverständigengutachten vorzulegen“ (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/06/0140, Rz 9). Der im Schriftsatz vom 24.09.2024 diesbezüglich erhobene Einwand (= „Wäre die Stellungnahme des (geologischen) Sachverständigen rechtzeitig beim Beschwerdeführer eingegangen, hätte für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestanden, eine externe Expertise einzuholen“) ist daher nicht gerechtfertigt.
Im Übrigen ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur nur dann eine Frist nach der Verhandlung einzuräumen, wenn das Gutachten nicht vor der mündlichen Verhandlung übermittelt wurde (VwGH 20.10.2022, Ra 2021/05/0041 (Rechtssatznummer 2), zu § 45 Abs 3 AVG), was hier nicht der Fall war.
6.12. Fest steht, dass ein Verstoß gegen § 14 Abs 2 VwGVG nicht schon zur Aufhebung eines Bescheides führt, dieser Verfahrensfehler ist kein absoluter. Auch hat der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht konkret dargelegt (vgl VwGH 01.06.2017, Ra 2016/15/0051, Rechtssatznummer 1).
„Ein Verfahrensfehler führt nur dann zur Aufhebung, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift(en) zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können“ (VwGH 09.09.1997, 96/09/0200, Rechtssatznummer 2; VwGH 23.10.2000, 2000/17/0137, Rechtssatznummer 1). Das durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren hat die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, nicht bestätigt (siehe dazu die Beweiswürdigung in Pkt 4.).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren Judikat dargelegt hat, „ist die Frage, ob einer Partei eine hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen, wobei die Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung in der Regel ausreichend erscheint“ (VwGH 10.12.2013, 2013/05/0206, Rechtssatznummer 4). Im vorliegenden Fall hat der beigezogene geologische Amtssachverständige ua den Standpunkt vertreten, dass es sich um ein gewöhnliches Bauvorhaben handelt (s Pkt 4.4., Antwort zur Frage Nr 6a). Gegenteiliges konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen. Im Hinblick auf den Umstand, wonach dem Beschwerdeführer am 05.03.2024 die Verständigung über die auf den 14.03.2024 anberaumte Verhandlung zugestellt wurde, und im Hinblick auf die soeben zitierte höchstgerichtliche Judikatur erscheint die Vorbereitungszeit zwischen dem 05.03.2024 und dem 14.03.2024, somit im Ausmaß von mehr als acht Tagen, als ausreichend.
Aber auch wenn die Vorbereitungszeit für die Augenscheinsverhandlung zu kurz gewesen wäre, wird darauf hingewiesen, dass allfällige Verfahrensfehler im Zuge eines ordnungsgemäß durchgeführten Beschwerdeverfahrens saniert werden (VwGH 05.02.2021, Ra 2018/19/0685, Rechtssatznummer 2; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, Rechtssatznummer 13). Dies gilt auch bezüglich des Vorbringens, wonach es Fehler in der Verhandlungsschrift gegeben habe (s Stellungnahme vom 24.09.2024), die Verhandlungsschrift zu spät übermittelt worden sei, das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und die Bescheidbegründung unvollständig sei.
Im Hinblick auf das Vorbringen bezüglich der „Verletzung der Geheimhaltungspflicht“ ist darauf hinzuweisen, dass die Bauwerberin Partei des von der Baubehörde durchgeführten Verfahrens ist bzw war und somit dieser ein Recht auf Akteneinsicht iSd § 17 Abs 1 AVG zukommt bzw zukam. Es ist nicht erkennbar, dass die im § 17 Abs 3 AVG normierten Voraussetzungen hier vorlagen, wonach Aktenbestandteile auszunehmen gewesen wären (bzw der Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Behörde von der Akteneinsicht ausgenommen werden hätte sollen).
Wenn der Beschwerdeführer meint, der Lage- und Höhenplan sei ihm erst übermittelt worden, nachdem er seine Einwendungen am 11.03.2024 bei der Behörde eingebracht habe, so übersieht er, dass Planänderungen im Zuge des gesamten Verfahrens möglich sind. Da der Lage- und Höhenplan bei der (behördlichen) Verhandlung vorlag, bei der der Beschwerdeführer anwesend war und bei der er diesbezüglich noch Einwendungen geltend machen konnte, ist er nicht in seinem Recht auf Einräumung des Parteiengehörs verletzt worden.
Da beim vorliegenden Bauprojekt die Abstände zum Nachbargrundstück eingehalten werden, ist es nicht von Relevanz, dass die Geschoß- und Traufenhöhe nur - wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wurde - an einer Gebäudeecke erkenntlich gemacht worden sei.
Bezüglich des Vorbringens, es fehle der Adressat auf dem angefochtenen Bescheid, wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2020, Ra 2019/09/0052 (Rechtssatznummer 6), hingewiesen. Demnach „ist die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht“. Somit führt auch dieses Vorbringen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
7.1. In der vorliegenden Beschwerdesache steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest. Somit erfolgte eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Sache selbst (§ 28 Abs 2 Z 1 VwGVG).
In Anbetracht dessen (dass keine notwendigen Sachverhaltsermittlungen fehlen) liegen die Voraussetzungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG nicht vor. Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen, ist daher nicht berechtigt.
7.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rechtswidrigkeit, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, nicht erkennbar ist. Der Beschwerde konnte daher nach erfolgtem durchgeführten Ermittlungsverfahren (in dem neben dem hochbautechnischen Amtssachverständigen auch ein geologischer Amtssachverständiger beigezogen wurde, (aufgrund der Forderung des hochbautechnischen Amtssachverständigen) eine ergänzende Planunterlage vonseiten der Bauwerberin vorgelegt wurde, eine Verhandlung durchgeführt wurde) und nach Ergänzung der vorgeschriebenen Auflagen und unter Berücksichtigung der in Pkt 4.9. und Pkt 6. auszugsweise zitierten höchstgerichtlichen Judikatur keine Folge gegeben werden.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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