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LVwG-352-3/2024-R20•LVwG V LVwG-352-3/2024-R20
LVwG-352-3/2024-R20Tribunale amministrativo regionale1 ago 2024
Auskunftspflicht, anderweitig unmittelbar zugänglich
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Dr. Claudia Drexel BA über die Säumnisbeschwerde des M W, W, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Gemeinde F in einem Verfahren über die Erteilung einer Auskunft nach dem Vorarlberger Auskunftsgesetz (AuskunftsG), zu Recht:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der Bürgermeister der Gemeinde F dem Beschwerdeführer gemäß § 1, § 2 Abs 1 und § 3 Abs 2 AuskunftsG die begehrte Auskunft über die Höhe der ihm aufgrund seines Amtes als Bürgermeister der Gemeinde F im Jahr 2023 gebührten monatlichen Bruttobezüge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, zu erteilen hat.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit E-Mail vom 28.08.2023 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde folgende Anfrage:
„Wie viel beträgt im Jahr 2023 der monatliche Brutto-Bezug des Herrn Bürgermeisters?
Ich frage deshalb nach, obwohl ich die Verordnung auf der Homepage gefunden habe, damit mir beim Hochrechnen der verschiedenen Aufstockungen bzw. beim Einrechnen der Anpassungsfaktoren im Laufe der Jahre keine Fehler unterlaufen.“
Mit E-Mail vom 29.08.2023 teilte der Bürgermeister der Gemeinde F dazu Folgendes mit:
„Guten Tag Herr W,
es wär mal kreativ wenn sie was anderes finden würden um das Sommerloch zu füllen, als die Hetze gegen die Politiker Gehälter. Wir haben wirklich genug Problem um willige Menschen für diese belastenden Ämter zu finden. Das ist einfach nur sinnlos, jedes Jahr die Selbe Leier.
Jeder Gehalt des Bürgermeisters ist gesetzlich geregelt und recherchierbar. Wenn eine Redaktion das nicht zustande bringt sollte sie über was anderes berichten.
Gerne können sie mich auf Seite 1 zitieren. Aber nur wenn sie alles abdrucken.
Beste Grüße aus F.
S“
Mit E-Mail vom 29.08.2023 antwortete der Beschwerdeführer Folgendes:
„Sehr geehrter Herr M
Wenn Sie unsere Berichterstattung über das Amt der Bürgermeister:innen (etwa Link für Artikel) oder die Bezüge von Politiker:innen (etwa Link für Artikel oder Link für Artikel) verfolgt hätten, hätten Sie bemerkt, dass es uns um ein Herstellen von Transparenz rund um dieses Thema geht. Woraus Sie hier schließen, uns „Hetze“ vorwerfen zu müssen, ist uns unerklärlich und finden wir bemerkenswert.
Der Bezug der einzelnen Bürgermeister:innen ist in Vorarlberg nicht landesgesetzlich geregelt – das wissen Sie als Landtagsabgeordneter sicherlich: Jede Gemeindevertretung legt den Bezug selbst fest. Zwar finden wir die diesbezügliche Verordnung auf der Gemeinde-Homepage, ja, um aber eine sachliche Berichterstattung zu gewährleisten, fragen wir in allen Gemeinden die aktuelle Höhe der Bezüge an: Damit uns beim Einrechnen diverser Inflationsanpassungen und Aufstockungen kein Fehler unterläuft. Sehr viele Bürgermeister:innen vor Ihnen haben uns bereits freundlich Auskunft darüber erteilt.
Sollten Sie aber dabei bleiben, uns diese Auskunft nicht erteilen zu wollen, beantrage ich hiermit hierüber einen Bescheid gemäß § 4 Abs 4 Satz 2 Vorarlberger Auskunftsgesetz, LGBl. Nr. 17/1989, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2013.
Schöne Grüße aus W
M W“
2. Mit Eingabe vom 24.03.2024 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 8 Abs 1 Satz 3 VwGVG sei eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Von solch einem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde sei aber auszugehen – alleine aufgrund dessen, dass die belangte Behörde die Erteilung der begehrten Auskunft mit offensichtlichem Desinteresse am Auskunftsbegehren persönlich verweigerte und (auch im Nachgang) etwa keinen Rechtfertigungsgrund für die Verzögerung, zum Beispiel im Sinne des § 3 Abs 2 Satz 3 AuskunftsG, geltend gemacht habe. Der Bürgermeister der Gemeinde F – als Organ einer Gemeinde – sei gemäß § 1 Abs 1 AuskunftsG für Auskunftsbegehren sachlich zuständig. Der Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde sei Teil der Angelegenheiten dessen Wirkungsbereichs; zudem habe die Gemeinde den Beschwerdeführer – wohl gemäß § 3 Abs 3 AuskunftsG – für das Auskunftsbegehren direkt an den Bürgermeister verwiesen. Er habe diese Auskunft außerdem in seiner Rolle als „Public Watchdog“ (vgl VfGH 04.03.2021, E 4037/2020, Rz 11 ff bzw VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22 f bzw EGMR 08.11.2016, 18030/11 [Case of Magyar Helsinki Bizottság v Hungary], Rz 156 ff) begehrt. Die Tätigkeit von Politiker:innen und damit auch deren Bezüge fielen in seinen journalistischen Tätigkeitsbereich. Mit der erteilten Auskunft wolle er zu einer öffentlichen Diskussion über die Verwendung öffentlicher Mittel beitragen. Zahlreiche Medienberichte und politische Debatten darüber würden das überwiegende öffentliche Interesse an der Verwendung öffentlicher Mittel, unter anderem im Rahmen der Bezüge von Politiker:innen, belegen. Zudem habe der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass an Bezügen von Politiker:innen ein eindeutiges öffentliches Interesse gegeben sei (vgl VfGH 04.03.2021, E 4037/2020, Rz 24 ff). Eine Übermittlung begehrter Auskünfte an Journalist:innen resultiere nicht automatisch in einer (womöglich medienrechtlich sogar unzulässigen) Veröffentlichung, sondern diene lediglich dazu, dass sogenannte „Public Watchdogs“ ihre Rolle in einer demokratischen Gesellschaft wahrnehmen könnten. In solchen Fällen sei eine genaue Abwägung etwaiger Geheimhaltungstatbestände mit der in Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgeschriebenen Freiheit der Meinungsäußerung durchzuführen (vgl EGMR 08.11.2016, 18030/11 [Case of Magyar Helsinki Bizottság v Hungary] Rz 156 ff). In dieser Entscheidung habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sogenannten „Public Watchdogs“ auch ein Recht auf Zugang zu Informationen bzw Dokumenten zugesprochen, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei.
Nachdem die belangte Behörde weder gemäß § 16 Abs 1 VwGVG binnen drei Monaten nach Einbringung der Säumnisbeschwerde den versäumten Bescheid nachgeholt, noch gemäß § 16 Abs 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hat, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28.06.2024 seine Beschwerde unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, selbst vorgelegt.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist Redakteur für Innenpolitik bei einer regionalen Tageszeitung. Mit E-Mail vom 28.08.2023 richtete er an den Bürgermeister der Gemeinde F eine Anfrage nach der Höhe seines monatlichen Brutto-Bezugs im Jahr 2023 und führte dazu weiter aus, er habe zwar die diesbezügliche Verordnung auf der Homepage der Gemeinde gefunden, stelle die Anfrage aber deshalb, damit ihm beim Hochrechnen der verschiedenen Aufstockungen bzw beim Einrechnen der Anpassungsfaktoren im Laufe der Jahre kein Fehler unterlaufe.
Mit E-Mail vom 29.08.2024 antwortete der Bürgermeister der Gemeinde F, jeder Gehalt des Bürgermeisters sei gesetzlich geregelt und recherchierbar.
Die Bestimmungen der Verordnung der Gemeinde F über den Monatsbezug des Bürgermeisters vom 20.04.2010 lauten:
„§ 1
Monatsbezug
(1)Der Monatsbezug des Bürgermeisters beträgt 30,1 v.H. des Monatsbezuges gemäß Abs. 1 lit. g des Bezügegesetzes 1998.
(2)Der Monatsbezug erhöht sich, ungeachtet des § 2, am 01.07.2011 und am 01.07.2013 jeweils im Ausmaß von 1,5 v.H., höchstens jedoch bis zu 33,1 v,H. des Monatsbezuges gemäß § 1 Abs. 1 lit. g des Bezügegesetzes 1998.
(3)Die Bezüge nach Abs. 1 gebühren 14mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzahlungen.
§ 2
Wertsicherung
Der Monatsbezug nach § 1 erhöht sich jährlich entsprechend dem Anpassungsfaktor nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
§ 3
Reisegebühren
Dem Bürgermeister gebühren Reisegebühren im Sinne der Gemeindereisegebühren-verordnung.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 21.04.2010 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Monatsbezug des Bürgermeisters vom 08.06.2005 außer Kraft.“
In den Protokollen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung F vom 20.04.2015 und vom 21.10.2020 wird festgehalten, dass die Gemeindevertretung jeweils mit „11:1 – Bgm. M S enthält sich seiner Stimme“ beschlossen habe, dass die Bürgermeisterentschädigung unverändert bleibe, wobei auf die Verordnung vom 20.04.2010 verwiesen wurde.
Mit E-Mail vom 29.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 4 AuskunftsG die Erlassung eines schriftlichen Bescheids.
Die belangte Behörde hat diesen Bescheid bislang nicht erlassen.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage sowie des Beschwerdevorbringens, als erwiesen angenommen. Er ist auch nicht strittig.
5.1. Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 109/2021, kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß Abs 2 erster Satz leg cit hat die Behörde, holt sie den Bescheid nicht nach, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Gemäß § 1 AuskunftsG, LGBl Nr 17/1989, haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen.
Gemäß § 4 Abs 1 AuskunftsG, LGBl Nr 17/1989, idF LGBl Nr 44/2013, dürfen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Gemäß Abs 2 leg cit sind Auskünfte nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird, und dürfen Auskünfte verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind. Gemäß Abs 4 leg cit ist die Verweigerung einer Auskunft dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
5.2. Mit Eingabe vom 28.08.2023 hat der Beschwerdeführer an den Bürgermeister der Gemeinde F ein Auskunftsersuchen betreffend dessen monatlichen Bruttobezug im Jahr 2023 gestellt. Gemäß § 1 AuskunftsG war der Bürgermeister verpflichtet, die verlangte Auskunft zu erteilen; die begehrte Information betrifft eine Angelegenheit seines Wirkungsbereichs als Organ einer Gemeinde und die Auskunft darüber bildet eine Wissenserklärung über eine Angelegenheit, die ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt ist.
Der Bürgermeister gab in seiner Antwort lediglich an, dass jeder Gehalt des Bürgermeisters gesetzlich geregelt und recherchierbar sei. Damit wurde die geforderte Auskunft nicht erteilt. Zwar besteht eine Verordnung der Gemeinde, die den Monatsbezug des Bürgermeisters regelt. Daraus ergibt sich allerdings lediglich, dass im Jahr 2010 der monatliche Bruttobezug des Bürgermeisters der Gemeinde F in einem prozentuell bestimmten Betrag des Monatsbezuges gemäß § 1 Abs 1 lit g Bezügegesetz 1998 bestand und dass dieser sich am 01.07.2011 und am 01.07.2013 um jeweils 1,5 %, höchstens jedoch auf 33,1 % des verwiesenen Monatsbezugs erhöhte. Außerdem wird normiert, dass sich der Monatsbezug jährlich um den Anpassungsfaktor nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erhöht.
Mit seiner Ausführung, jeder Gehalt des Bürgermeisters sei gesetzlich geregelt und recherchierbar, bezieht sich der Bürgermeister offenbar auf den letzten Fall des § 4 Abs 2 AuskunftsG, wonach eine Auskunft verweigert werden kann, wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall. Vielmehr würde die Ermittlung des monatlichen Bruttobezugs des Bürgermeisters im Jahr 2023 ausgehend von einem prozentuellen Anteil eines in einem Bundesgesetz genannten Betrages mit jährlicher prozentueller Anpassung nach einem in einem anderen Bundesgesetz geregelten Verfahren unter Berücksichtigung zweier in der betreffenden Verordnung geregelter Anpassungen über einen Zeitraum von dreizehn Jahren umfassende Recherchen und mehrere Rechenoperationen erfordern. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die gewünschte Information dem Beschwerdeführer anderweitig unmittelbar zugänglich wäre.
Auch ein anderer in § 4 Abs 2 AuskunftsG angeführter Verweigerungstatbestand liegt nicht vor. Dass durch die Auskunftserteilung die Besorgung seiner übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde oder diese umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, hat der Bürgermeister nicht vorgebracht oder ist auch sonst ersichtlich. Vielmehr ist offenkundig, dass die begehrte Auskunft mit geringem Aufwand erteilt werden kann. Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer die geforderte Auskunft offenbar mutwillig verlangt hat. Er hat vielmehr dargelegt, dass er diese im Zuge einer journalistischen Recherche über die Bezüge der Bürgermeister in Vorarlberg begehrte.
Mangels Vorliegen eines Verweigerungstatbestandes war der Bürgermeister als Organ einer Gemeinde daher verpflichtet, die geforderte Auskunft zu erteilen (vgl dazu auch VfSlg 20.446/2021). Indem er dies nicht innerhalb der Frist gemäß § 3 Abs 2 AuskunftsG getan hat, hat er seiner Auskunftspflicht gemäß § 3 Abs 2 iVm § 1 AuskunftsG nicht entsprochen.
Die Erlassung eines Bescheids ist gemäß § 4 Abs 4 AuskunftsG nur im Falle der Verweigerung der Auskunft und nur aufgrund eines entsprechenden Antrags vorgesehen. War die belangte Behörde daher der Auffassung, die begehrte Auskunft gemäß § 4 Abs 2 AuskunftsG verweigern zu können bzw zu müssen, so hätte sie hierüber aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 29.08.2023 binnen einer Frist von acht Wochen bescheidmäßig absprechen müssen. Auch dies hat sie nicht getan. Dadurch hat sie ihre Entscheidungspflicht gemäß dieser Bestimmung iVm § 3 Abs 2 AuskunftsG verletzt, es sei denn, die Verzögerung wäre nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen (§ 8 Abs 1 VwGVG). Dies ist gegenständlich nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 10.07.2024 wurde die belangte Behörde aufgefordert, den betreffenden Akt vorzulegen, und es wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie hat weder den Akt vorgelegt, noch hat sie sich zur Sache geäußert. Mangels anderer Anhaltspunkte ist sohin davon auszugehen, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Aufgrund der gegenständlichen Säumnisbeschwerde liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nunmehr beim Verwaltungsgericht (vgl VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0052). Da das Verfahren ergeben hat, dass die belangte Behörde die geforderte Auskunft zu erteilen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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