LVwG V LVwG-318-95/2023-R1; LVwG-327-8/2023-R1

LVwG-318-95/2023-R1; LVwG-327-8/2023-R1Tribunale amministrativo regionale25 giu 2024

Regest

Naturschutz, Verletzung der Interessen der Natur, Betriebsgebiet

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-95/2023-R1; LVwG-327-8/2023-R1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.318.95.2023.R1

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde der S, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 28.07.2023, Zl X, betreffend eine Baubewilligung und eine Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 18 Abs 2 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 64/2019, und § 28 Abs 2 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022, wird dem Antrag der S vom 10.05.2021 nach Maßgabe der dem Antrag angeschlossenen Plan- und Beschreibungsunterlagen und dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhalt die Baubewilligung für die Errichtung von Werbeanlagen und Fassadenbeschriftungen bei der bestehenden Betriebsanlage auf den GST-NRN xxxx und yyyy, KG R (R x), erteilt.

II. Gemäß § 33 Abs 1 lit b und § 35 Abs 1 und 4 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997 idF LGBl Nr 67/2019, wird dem Antrag der S vom 10.05.2021 nach Maßgabe der dem Antrag angeschlossenen Plan- und Beschreibungsunterlagen und dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhalt die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung von Werbeanlagen und Fassadenbeschriftungen bei der bestehenden Betriebsanlage auf den GST-NRN xxxx und yyyy, KG R (R x), erteilt.

III. Gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsabgabengesetz, LGBl Nr 10/1974, idF LGBl Nr 13/2021, iVm § 1 Abs 1 Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl Nr 78/2014, idF LGBl Nr 99/2022, iVm der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung werden für die Bewilligung nach dem Baugesetz 30,30 Euro (Tarifpost 16) und für die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung 61,00 (TP 67 lit a), gesamt somit 90,30 Euro, an Verwaltungsabgaben festgesetzt. Die Verwaltungsabgaben sind binnen zwei Wochen an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten (§ 6 zweiter Satz Verwaltungsabgabengesetz).

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. gemäß den §§ 18, 28 und 29 Baugesetz der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.05.2021 auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung von Werbeanlagen und Fassadenbeschriftungen bei der bestehenden Betriebsanlage auf den GST-NRN xxxx und yyyy, GB z (R x) abgewiesen.

Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß den §§ 33 Abs 1 lit b und 35 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.05.2021 auf Erteilung der nachträglichen Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung von Werbeanlagen und Fassadenbeschriftungen bei der bestehenden Betriebsanlage auf den GST-NRN xxxx und yyyy, GB z (R x), abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, bei gedimmter Leuchtstärke seien keine Beeinträchtigungen für Mensch und Tier zu erwarten. Die beleuchteten Werbeanlagen würden für den Betrieb des Beherbergungsbetriebes benötigt.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.09.2019 wurde der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung, die Baubewilligung und die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels mit Cateringprodukten, Erlebnisgastronomie und Veranstaltungshalle mit Tiefgarage auf den GST-NRN xxxx und yyyy, KG R, erteilt.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2021 hat die Beschwerdeführerin um Baubewilligung sowie Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für folgende Maßnahmen angesucht:

An der Nordfassade des Hotels soll der Schriftzug „F“ auf einer Höhe von ca. 21,0 m angebracht werden. Der Schriftzug weist die Ausmaße 8,00 m x 0,85 m auf und wird mit vier Leuchten angestrahlt. Die Beleuchtung erfolgt laut Antragsunterlagen bei Eintritt der Dunkelheit und während des gesamten Abend- sowie Nachtzeitraumes. Laut Einreichunterlagen wird die Beleuchtung der Werbeanlage im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr auf die niedrigste Stufe zurückgedreht.

Darüber hinaus sollen an der Nordfassade des Hotels auf einer Höhe von ca. 5,0 m ein Sternenmuster sowie die Aufschrift „H“ angebracht werden. Die einzelnen Buchstaben sollen eine Höhe von 0,3 m aufweisen. Der längste Schriftzug „R“ ist ca. 2,5 m lang. Diese Werbeanlage wird nicht beleuchtet.

An der Westfassade des Mitteltraktes über dem Haupteingang zum Hotel und Gastronomiebereich soll ein Sternenmuster sowie der Schriftzug (F, H) angebracht werden. Das Sternenmuster sowie der Schriftzug sollen jeweils mit einem LED-Flächenscheinwerfer beleuchtet werden. Laut Einreichunterlagen soll die Beleuchtung der Werbeanlagen im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr auf die niedrigste Stufe zurückgedreht werden.

Ferner soll an der Westfassade des Mitteltraktes über dem Zugangsbereich der Schriftzug „F“ mit einer Länge von ca. 5,5 m x 0,7 m angebracht werden. Der Schriftzug soll mit drei LED-Flächenschweinwerfern beleuchtet werden. Laut Einreichunterlagen soll die Beleuchtung der Werbeanlagen im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr auf die niedrigste Stufe zurückgedreht werden.

An der Westfassade der Eventhalle soll auf einer Höhe von ca. 5,0 m zudem ein Sternenmuster und der Schriftzug „F und E“ angebracht werden. Der Schriftzug und das Sternenmuster sollen jeweils mit einem LED-Flächenschweinwerfer beleuchtet werden. Laut Einreichunterlagen soll die Beleuchtung der Werbeanlagen im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr auf die niedrigste Stufe zurückgedreht werden.

Weiters soll an der Südfassade im Bereich der Anlieferung „Cateringküche“ ein Hirschlogo und der Schriftzug „S“ angebracht werden. Das Logo soll auf die Fassade foliert werden. Die Werbeanlage soll mit einem LED-Flächenschweinwerfer beleuchtet werden. Die Beleuchtung der Werbeanlagen soll im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr auf die niedrigste Stufe zurückgedreht werden.

Die Werbeanlagen (Logos, Beschriftungen und Leuchten) sollen in RAL 9005 beschichtet werden. Die Beschriftungen soll jeweils aus Einzelbuchstaben in Kunststoff mit Sicherungsbolzen ausgeführt werden. Die Auslegerleuchten sollen in einem insektenfreundlichen Lichtspektrum zwischen 2700 und 3000 Kelvin leuchten und sollen stufenlos regulierbar eingerichtet werden.

3.2. Am 31.01.2024 hat die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag insofern abgeändert, als die Beleuchtung des im Norden auf 21 m Höhe befindlichen Schriftzuges X in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 ausgeschaltet werden soll. Die Beleuchtung der restlichen Werbeanlagen soll in diesem Zeitraum auf die niedrigste Stufe (10 %) heruntergedimmt werden.

3.3. Durch die beantragten Änderungsmaßnahmen kommt es zu keinen Beeinträchtigungen, Verunstaltungen oder Schädigungen der Landschaft. Die verfahrensgegenständlichen Änderungsmaßnahmen sind so angeordnet und hinsichtlich Größe, Form, Farbe und Baustoffen so gestaltet, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügen. Der in Rede stehende Ortsteil ist nicht in dem Sinn erhaltenswert, dass er durch kulturhistorisch oder architektonisch wertvolle Bauwerke geprägt ist. In dem hier in Rede stehenden Betriebsgebiet gibt es gute Architektur, das in Rede stehende Hotel gehört zu diesen Objekten. Die architektonisch wertvollen Bauwerke werden durch die verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen nicht gestört. Die Änderungsmaßnahmen sind so gestaltet, dass die Maßstäblichkeit zur umgebenden Bebauung gewahrt bleibt. Sie nehmen in der Größenordnung auf die umgebenden Verkehrsräume und auf die an diesem Ort vorhandene Siedlungsstruktur Rücksicht. Die Änderungsmaßnahmen sind so gestaltet, dass sie in ihrer Größe, in ihrer Wirkung, in ihrer Farbgebung und durch ihre Beleuchtung nicht zu intensiv in Erscheinung treten.

3.4. Die Errichtungskosten für die geplanten Maßnahmen betragen 9.035 Euro.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, der durchgeführten mündlichen Verhandlungs sowie der eingeholten Gutachten, insbesondere dem in der Verhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen DI F H, als erwiesen angenommen.

Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung die ihm mit der Ladung übermittelten Fragen betreffend das Gesetz über Naturschutz und Landschaftswicklung, betreffend das Baugesetz sowie betreffend das Baugesetz in Verbindung mit der Werbeanlagenverordnung der Marktgemeinde R vom 08.07.2010 beantwortet. Er ist dabei zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass die beantragten Maßnahmen grundsätzlich bewilligungsfähig sind, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schriftzug „X“ unterhalb der Attika der Nordfassade im Zeitraum zwischen 22:00 und 06:00 Uhr ausgeschaltet wird und dass die übrigen Werbeanlagen in diesem Zeitraum zu dimmen sind. In der Folge hat die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Antrag entsprechend abgeändert.

5.1. Bewilligung nach dem Baugesetz

Gemäß § 18 Abs 2 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 64/2019, bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen und Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche einer Baubewilligung.

Nach § 28 Abs 2 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

§ 17 Abs 1, 2 und 4 erster Satz BauG, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 54/2015, lauten wie folgt:

„§ 17 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

(1) Bauwerke und sonstige Anlagen müssen so angeordnet und hinsichtlich Größe, Form, Farbe und Baustoffen so gestaltet sein, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügen oder auf andere Art der Umgebung gerecht werden.

(2) Auf eine erhaltenswerte Charakteristik des Orts- oder Landschaftsteiles, dem das Bauwerk oder die sonstige Anlage zuzuordnen ist, sowie auf erhaltenswerte Sichtbeziehungen mit anderen Orts- oder Landschaftsteilen ist besonders Rücksicht zu nehmen. Die Charakteristik eines Ortsteiles ist jedenfalls dann erhaltenswert, wenn der Ortsteil durch kulturhistorisch oder architektonisch wertvolle Bauwerke geprägt ist.

[…]

(4) Die Gemeindevertretung kann zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach den Abs 1 und 2 durch Verordnung bestimmen, dass Ankündigungen und Werbeanlagen nur in einer bestimmten Form und Größe ausgeführt und innerhalb der Gemeinde nur an bestimmten Orten errichtet oder an bestimmten Orten nicht errichtet werden dürfen.“

Der Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde R vom 08.07.2010 über die Errichtung von Ankündigungen und Werbeanlagen (Werbeanlagenverordnung) lautet:

„§ 3 Beschaffenheit und Größe

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes müssen Ankündigungen und Werbeanlagen so gestaltet sein,

a) dass die Maßstäblichkeit zur umgebenden Bebauung gewahrt bleibt und die Werbeanlagen in der Größenordnung auf die jeweiligen Verkehrsräume und auf die Siedlungsstruktur entsprechend Rücksicht nehmen,

b) dass sie in ihrer Größe, in ihrer Wirkung, in der Farbgebung und durch ihre Beleuchtung nicht zu intensiv in Erscheinung treten. Zusätzliche Festlegungen über eine allfällige zeitliche Einschränkung der Beleuchtung können bescheidmäßig getroffen werden. Außerdem sollen Werbeanlagen an Gebäuden und im Straßenraum, ausgenommen die üblichen Plakatwände und Schaukästen, keine Produktwerbung beinhalten.“

§ 4 lit a der Werbeanlagenverordnung der Marktgemeinde R lautet:

„§ 4 Lage und Form Ankündigungen und Werbeanlagen dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung kann insbesondere gegeben sein, wenn diese auf oder an Dächern mehrgeschossiger Gebäude, an Leitungsmasten, Schornsteinen oder sonstigen hochragenden Bauteilen angebracht werden.“

Nach dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhalt entsprechen die von der Beschwerdeführerin beantragten Maßnahmen, in der Fassung der Antragsänderung vom 31.01.2024 und der Klarstellung vom 17.05.2024 nunmehr den oben angeführten Bestimmungen, weshalb das Bauvorhaben gemäß § 28 Abs 2 BauG zu bewilligen ist.

5.2. Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung

Gemäß § 33 Abs 1 lit b Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, bedürfen einer Bewilligung der Behörde – unbeschadet anderer Bewilligungspflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes – die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Bauwerken, für die kein Bebauungsplan über die Höhe besteht, mit einer Höhe von mehr als 15 m, in den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiet ausgewiesenen Bereichen von mehr als 20 m; für die Ermittlung der Höhe gilt die Regelung über den Fußpunkt nach § 5 Abs 4 des Baugesetzes sinngemäß.

Nach § 35 Abs 1 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.

Nach § 35 Abs 4 GNL hat sich die Behörde in den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiete ausgewiesenen Bereichen bei der Bewilligung ausschließlich danach zu richten, ob Beeinträchtigungen, Verunstaltungen oder Schädigungen der Landschaft vermieden werden.

Wie sich aus dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhalt ergibt, sind die Maßnahmen in einem Gebiet geplant, das im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiet ausgewiesen ist. Durch die geplanten Maßnahmen kommt es zu keinen Beeinträchtigungen, Verunstaltungen oder Schädigungen der Landschaft, weshalb die Bewilligung nach den oben angeführten Bestimmungen zu erteilen ist.

Zum Vorbringen der Naturschutzanwältin, die Bestimmung des § 35 Abs 4 GNL sei so auszulegen, dass auch in Betriebsgebieten Beeinträchtigungen, Verunstaltungen oder Schädigungen der Landschaft zu prüfen seien und dass es auch in Betriebsgebieten nicht zu wesentlich nachteiligen Veränderungen des Landschaft- bzw Naturhaushaltes kommen dürfe (unter Verweis auf zwei Mitteilungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung aus dem Jahr 2001 bzw aus dem Jahr 2012), ist auszuführen, dass sich die Behörde nach § 35 Abs 4 GNL bei der Bewilligung ausschließlich danach zu richten hat, ob Beeinträchtigungen, Verunstaltungen oder Schädigungen der Landschaft vermieden werden. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 35 Abs 1 GNL zu lesen. Nach dieser Bestimmung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft nicht erfolgen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Auslegung einer Norm jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben, sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl etwa VwGH VwSlg 12741 A/1988). Aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 35 Abs 4 GNL ergibt sich, dass die Verletzung von Interessen der Natur bei Maßnahmen in Betriebsgebieten nicht zu berücksichtigen sind.

Soweit die Naturschutzanwältin in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2024 beantragt, im allfälligen Bewilligungsbescheid anzuführen, dass Fassadenbeleuchtungen unzulässig seien, ist darauf hinzuweisen, dass eine Fassadenbeleuchtung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl auch Seite 3 zweiter Absatz der Begründung des angefochtenen Bescheides).

5.3. Verwaltungsabgaben

Gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsabgabengesetz, LGBl Nr 10/1974, idF LGBl Nr 13/2021, ist die Festsetzung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Spruch dieses Bescheides aufzunehmen.

Gemäß § 6 Verwaltungsabgabengesetz, LGBl Nr 10/1974, idF LGBl Nr 34/2018, ist zur Festsetzung und Einhebung der Verwaltungsgabe ist die Behörde zuständig, welche die Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 vornimmt. Wird jedoch die Amtshandlung von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder vom Verwaltungsgericht vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe von dieser oder von diesem festzusetzen und von der Unterbehörde bzw von der Verwaltungsbehörde einzuheben.

Gemäß § 1 Abs 1 Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl Nr 78/2014, idF LGBl Nr 99/2022, ist für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

Tarifpost 16 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung lautet:

„16. Baubewilligung gemäß § 28 für die Errichtung oder wesentliche Änderung von

Ankündigungen und Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche (§ 18 Abs. 2) 30,30 Euro“

Tarifpost 67 lit a der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung lautet:

„67. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Vorhaben gemäß § 33

Abs. 1

a) bei Vorhaben gemäß lit. a, b, c, d, e, ausgenommen Schipisten, g, h, i und o,

1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch .............................................................................. .................... 61,00 Euro

und höchstens ........................................................................................................ 609,50 Euro“

Gemäß der oben genannten Bestimmungen sind die Verwaltungsabgaben für die Bewilligung nach dem Baugesetz mit 30,30 Euro und für die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit 61 Euro festzusetzen. Die Verwaltungsabgaben sind an die Bezirkshauptmannschaft zu entrichten.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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