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LVwG-302-7/2023-R1•LVwG V LVwG-302-7/2023-R1
LVwG-302-7/2023-R1Tribunale amministrativo regionale14 mar 2024
Raumplanung, Ferienwohnung, besondere persönliche Verhältnisse
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des T M, D-S, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Gemeindevertretung der Gemeinde M vom 07.11.2023, Zl x, betreffend eine Ferienwohnungsbewilligung nach dem Raumplanungsgesetz, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als es im Spruchpunkt I. statt „§ 16 Abs 4 lit a Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr 39/1996, idF LGBl. Nr. 4/2022“ zu lauten hat „§ 16a Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 57/2023“ und statt „insofern bewilligt, als dass die Bewilligung zeitlich befristet bis zum 31.10.2028 erteilt wird“ zu lauten hat: „bewilligt“.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der genannten Person unter Spruchpunkt I. gemäß dem Antrag vom 17.04.2023 die Nutzung der größeren der beiden Wohneinheiten (ehemals „Privatwohnung“) im Objekt L x, xxxx R, auf der Liegenschaft GST-NR .xx in EZ yyy, KG M, als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 4 lit a Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2022, insofern bewilligt, als dass die Bewilligung zeitlich befristet bis zum 31.10.2028 erteilt werde.
2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der Bescheid solle dahingehend abgeändert werden, dass die Genehmigung ohne Befristung erteilt werde. Das Erfordernis oder ein Rechtsgrund für die Befristung werde im Bescheid weder genannt noch begründet. Sie sei auch nicht erforderlich. Die Bewilligung sei der beschwerdeführenden Person erteilt worden und werde ohnehin eines Tages enden. Auch könnte die Bewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorlägen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die „Grundstücksverwaltung L x, R OG“ ist Eigentümerin der Liegenschaft GST-NR .xx, KG M. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Gebäude. Unbeschränkt haftende Gesellschafter sind die beschwerdeführende und drei weitere Personen. Diese vier Personen sind die gesetzlichen Erben der verstorbenen Voreigentümerin, welche 1997 die Liegenschaft im Schenkungsweg an ihre vier Kinder übertragen hat.
Im Gebäude befinden sich zwei voneinander getrennte Wohneinheiten. Eine kleinere Wohneinheit (ehemalige Arztpraxis) ist ganzjährig vermietet. Die zweite Wohneinheit (ehemalige Privatwohnung) erstreckt sich über zwei Stockwerke und wird von der Eigentümerfamilie seit dem Erwerb 1967 als Ferienwohnung genutzt. Die antragstellenden Personen gehören zum Kreis der gesetzlichen Erben. Die Wohnung dient niemandem zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs. Die Nutzung der Wohnung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs ist keiner der antragstellenden Personen zumutbar.
Die vier antragstellenden Personen haben mit Schriftsatz vom 17.04.2023 eine unbefristete Bewilligung gemäß § 16 Abs 4 lit a Raumplanungsgesetz (Bewilligung einer Ferienwohnung) beantragt. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, ihre Eltern hätten das gegenständliche Objekt 1967 gekauft. Der Grunderwerb sei damals nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz genehmigungspflichtig gewesen. Den Antrag habe der damalige Eigentümer mit Schriftsatz vom 06.02.1967 gestellt. In diesem Antrag werde die geplante Nutzung als Feriensitz für die Familie angegeben. Die Gemeinde M habe diesen Antrag in der Sitzung vom 08.03.1967 befürwortet. Laut einem Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft B vom 23.03.1967 habe gegen die Erledigung der beantragten Genehmigung kein Einwand bestanden. Mit Schreiben vom 08.06.1967 habe der mit dem Vollzug des Kaufvertrages beauftragte Rechtsanwalt den Antrag dahingehend erweitert, den Verkauf (und damit inzident auch die geplante Nutzungsänderung durch die neuen Eigentümer) auch nach dem Wohn-Siedlungsgesetz zu erteilen. Die Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft sei schließlich antragsgemäß am 15.06.1967 erfolgt. Mit Erwerb des Objektes sei die ehemalige Privatwohnung zum zweiten Familiensitz geworden, der seitdem sehr häufig und regelmäßig auch außerhalb der Hauptreisezeiten genutzt werde. Die Nutzung, die Gästemeldungen sowie die Zahlung der Gästepauschale habe immer in Absprache und entsprechend der Maßgabe der Gemeinde M stattgefunden. 1997 hätten sich auf Bitten der Gemeinde alle damaligen Familienmitglieder mit zweitem Wohnsitz in diesem Haus gemeldet. Aufgrund dieser Historie sei die Familie immer der Ansicht gewesen, dass die Genehmigung zur Nutzung als Feriensitz erteilt und die Art der Nutzung der Gemeinde bekannt gewesen sei. Dieses Jahr hätten sie nun von der Gemeinde erfahren, dass diese Genehmigung nicht (mehr) bestehe oder nicht eingetragen worden sei. Dem Ansuchen sind die erwähnten Unterlagen aus dem Jahr 1967 angeschlossen.
Die Wohnung wurde seit dem Jahr 1967 von den antragstellenden Personen bzw deren Eltern als Ferienwohnung genutzt.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
5. § 16 Abs 4 lit a Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, vor der Novelle LGBl Nr 57/2023, lautete:
„§16Ferienwohnungen
[…]
(4) Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der lit. c auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach lit. d erteilt werden:
a)auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört und die Wohnung oder der Wohnraum ihm oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (Abs. 7), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen;“
§ 16 Abs 1 und 4 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 57/2023, lautet:
„§ 16Ferienwohnungen, Begriff
(1) Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden.
[…]
(4) Nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder, Nichten und Neffen, sowie die Person, mit der der Bewilligungsinhaber in Lebensgemeinschaft lebt sowie deren Kinder.“
§ 16a Abs 3 und RPG, LGBl Nr 57/2023, lautet:
„§ 16aFerienwohnungen, Errichtung und Nutzung
[…]
(3) Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der lit. b auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach lit. c erteilt werden:
a)auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört, ihm aufgrund beruflicher oder familiärer Umstände eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum auch anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (§ 16 Abs. 4), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen;
[…]
(4) Der Antrag nach Abs. 3 hat die zur Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Bewilligung kann mit Bescheid widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.“
Die Behörde hat über den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.04.2023, eingelangt am 11.05.2023, mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.10.2023, ausgefertigt durch den Bürgermeister der Gemeinde M mit Bescheid vom 07.11.2023, entschieden. Die Beschwerde wurde am 17.12.2023 per E-Mail eingebracht. Der Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 19.12.2023 vorgelegt. Er ist am 21.12.2023 beim Landesverwaltungsgericht eingelangt. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gemeindevertretung (17.10.2023) und auch im Zeitpunkt der Ausfertigung des Bescheides durch den Bürgermeister (07.12.2023) war das Raumplanungsgesetz idF vor der Novelle LGBl Nr 57/2023 anzuwenden. Am 08.12.2023 ist die Novelle, LGBl Nr 57/2023, in Kraft getreten. Mit dieser Novelle wurden die Bestimmungen betreffend Ferienwohnungen geändert. Die im gegenständlichen Verfahren für die Bewilligung relevanten Bestimmungen finden sich nunmehr in § 16a RPG idF LGBl Nr 57/2023. Die Novelle LGBl Nr 57/2023 enthält keine Übergangsbestimmungen, nach denen anhängige Verfahren nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl Nr 57/2023 zu Ende zu führen wären. Da das Landesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes anzuwenden hat, ist im gegenständlichen Verfahren das Raumplanungsgesetz idF der Novelle LGBl Nr 57/2023 anzuwenden.
In den Materialien zur Novelle LGBl Nr 57/2023 (116. BlgLT, XXXI. GP, 13f) ist zur Bestimmung des § 16a RPG auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„Zu § 16a Abs. 3:
Im Abs. 3 lit. a werden die Regelungen des bisherigen § 16 Abs. 4 lit. a und b zusammengeführt. Nach dem nunmehrigen Abs. 3 lit. a ist die Bewilligung einer Ferienwohnungsnutzung dann möglich, wenn der Eigentümer der betreffenden Wohnung bzw. des betreffenden Wohnraums zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört (also z.B. die Ehefrau, der Sohn oder die Tochter) und dieser bereits verstorben ist. Als vormaliger Eigentümer ist der unmittelbare Rechtsvorgänger des Antragstellers anzusehen. Auch der Miteigentümer ist berechtigt, einen Antrag nach Abs. 3 lit. a zu stellen, sofern er die sonstigen Voraussetzungen erfüllt. Weitere Voraussetzung ist, dass dem Antragsteller die Nutzung zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs aufgrund beruflicher oder familiärer Umstände nicht möglich oder zumutbar ist und diese Wohnung bzw. dieser Wohnraum auch einer anderen Person nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient. Zudem muss er aufgrund besonderer persönlicher (insbesondere familiärer) Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung als Ferienwohnung haben.
Wenn daher der Antragsteller den Dauerwohnsitz aus beruflichen oder familiären Gründen woanders hin verlegt, soll ihm die Nutzung als Ferienwohnung ermöglicht werden können, sofern und solange (noch) besondere persönliche Gründe vorliegen. Solche besonderen Gründe können insbesondere in der Aufrechterhaltung von Kontakten zu Familienangehörigen (z.B. Eltern) bestehen, die im Nahbereich der betreffenden Wohnung leben. Besondere persönliche Verhältnisse, die ein Interesse an der Nutzung als Ferienwohnung begründen können, werden aber auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller ein besonders Naheverhältnis zur Wohnung hat – etwa weil dort während seiner Kindheit sein Hauptwohnsitz begründet war.
[…]
Festzuhalten ist, dass die Neufassung des § 16a Abs. 3 lit. a im Verhältnis zu den bisherigen § 16 Abs. 4 lit. a und b eine restriktivere Regelung bedeutet, zumal die jeweils strengeren Bewilligungsvoraussetzungen des bisherigen § 16 Abs. 4 lit. a und b miteinander kombiniert werden. So kann künftig (anders als nach dem bisherigen § 16 Abs. 4 lit. b) eine entsprechende Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden, wenn der vormalige Eigentümer noch nicht verstorben ist. Zudem kann dem Antragsteller (anders als nach dem bisherigen § 16 Abs. 4 lit. a) eine Ausnahmebewilligung nur dann erteilt werden, wenn dieser aufgrund besonderer persönlicher (insbesondere familiärer) Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung als Ferienwohnung hat.
[…]“ (Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsgericht)
Wie sich aus dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhalt ergibt, sind die antragstellenden Personen Erben der vormaligen Eigentümerin. Die vormalige Eigentümerin ist verstorben. Die Nutzung der Wohnung zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs ist den antragstellenden Personen nicht möglich bzw nicht zumutbar. Der Wohnraum dient auch keinen anderen Personen zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs. Zudem liegen im gegenständlichen Fall besondere persönliche Verhältnisse vor, die ein Interesse an der Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung begründen. Nach den oben wiedergegebenen Materialien können persönliche Verhältnisse, die ein Interesse an der Nutzung als Ferienwohnung begründen, auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller ein besonderes Naheverhältnis zur Wohnung hat. Ein solches liegt im gegenständlichen Fall vor. Wie sich aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde die hier in Rede stehende Wohnung mit Wissen und Zustimmung der damals zuständigen Behörden als Ferienwohnung erworben und von den antragstellenden Personen und deren Eltern seit dem Jahr 1967 als solche genutzt (wiederum in Kenntnis der Behörde). Da die Bewilligungsvoraussetzungen auch gemäß § 16a Abs 3 lit a RPG idF LGBl Nr 57/2023 gegeben sind, ist der Antrag zu bewilligen.
Weiters ist zu prüfen, ob die unter Spruchpunkt I. erfolgte Befristung der Bewilligung gemäß § 16 Abs 5 idF vor der Novelle LGBl Nr 57/2023, nunmehr § 16a Abs 4 RPG idF LGBl Nr 57/2023, zu Recht erfolgt ist. Nach § 16a Abs 4 RPG kann die Bewilligung erforderlichenfalls befristet erteilt werden. Weshalb die Befristung erforderlich sein soll, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, der Grund für die Erforderlichkeit der Befristung ist auch nicht erkennbar. Auf Nachfrage betreffend den Grund für die Befristung teilte der Bürgermeister der Gemeinde M mit Schreiben vom 09.01.2024 mit, dass die Gemeindevertretung ihre Entscheidung nicht weiter begründet habe. Da die Befristung nicht erforderlich ist, ist sie rechtswidrig (vgl etwa VwGH 28.01.2008, 2007/04/0084). Aus diesem Grund ist die Bewilligung antragsgemäß unbefristet zu erteilen.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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