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LVwG-1-10/2024-R22•LVwG V LVwG-1-10/2024-R22
LVwG-1-10/2024-R22Tribunale amministrativo regionale29 gen 2024
Bundesstraßenmaut, Tippfehler, keine Ermahnung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde des W S, A, vertreten durch Dr Andreas Fink Dr Christopher Fink Rechtsanwälte, Imst, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 11.12.2023, Zl x, betreffend eine Übertretung nach dem BStMG, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 30 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu entrichten.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 195 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Spruch
1. Datum/Zeit:04.04.2023, 17:24 Uhr
Ort:
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen:
Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Digitale Vignette) zu entrichten.
Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes war am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch war für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Die Gültigkeit der am Fahrzeug angebrachten Klebevignette war zum Zeitpunkt der Benützung bereits abgelaufen.“
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG. Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt.
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch die Registrierung des Kennzeichens entrichtet habe. Lediglich aufgrund eines entschuldbaren Versehens habe er das Kennzeichen falsch angegeben.
Er habe mit Rechnungsdatum vom 23.01.2023 zu RE-Nr x eine digitale Jahresvignette gekauft und fälschlicherweise auf das Kennzeichen xx44xx statt xx94xx registriert. Das Fahrzeug sei auf den Beschuldigten zugelassen. Es handle sich um einen schlichten Zahlendreher, welcher leicht erkennen lasse, dass es der Intention des Beschuldigten entsprochen habe, die Maut ordnungsgemäß zu entrichten.
Durch die Rechnung der ASFINAG vom 23.01.2023 zu RE-Nr x sei zudem ausgewiesen, dass der Beschuldigte die Vignette gekauft und dadurch die geschuldete Maut ordnungsgemäß entrichtet habe. Eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 1 BStMG habe er deshalb nicht begangen, sodass der Straftatbestand nicht verwirklicht worden sei.
Der Beschuldigte habe dem Schutzzweck der Norm nicht zuwidergehandelt, zumal die Maut entrichtet worden sei. Der ASFINAG sei kein Schaden entstanden.
Darüber hinaus sei das angefochtene Straferkenntnis nur unzureichend begründet, weil sich die Behörde mit wesentlichen Beweisergebnissen des Ermittlungsverfahrens in der Begründung nicht auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe lediglich die – nicht weiter begründete – Behauptung aufgestellt, dass zum Tatzeitpunkt keine gültige digitale Vignette registriert gewesen sei. Laut Einspruch habe er die digitale Vignette bereits mit 21.01.2023 – sohin lange vor dem Tatzeitpunkt – erworben.
Weiters hätte der angefochtene Bescheid nähere Angaben zum strafbaren Verhalten des Beschuldigten enthalten müssen. In der Begründung habe die Behörde außer Acht gelassen, dass das dem Verwaltungsstrafverfahren immanente Verschulden unter Zugrundelegung des gegenständlich festgestellten Sachverhaltes überhaupt nicht vorliege. Bei einem Zahlenverdreher handle es sich um eine entschuldbare Fehlleistung. Die Behörde hätte zum Verschulden nähere Feststellungen treffen müssen. Zusammengefasst sei mangels Verschulden und Vorwerfbarkeit auch der subjektive Tatbestand der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht verwirklicht.
2.2. Die ASFINAG Maut Service GmbH wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 04.01.2024, um Mitteilung ersucht, ob dem Beschwerdeführer durch die Umregistrierung Kosten entstanden sind. Die ASFINAG Maut Service GmbH teilte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 09.01.2024 Folgendes mit:
„Am 17.04.2023 wurde die Umregistrierung von xx44xx auf xx94xx im Mautshop beantragt und am 19.04.2023 seitens ASFINAG durchgeführt. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Tippfehler handelte, wurden die bereits bezahlten 18 Euro Bearbeitungsgebühr zurück überwiesen (Kulanzregelung). Die Anweisung wurde am 22.05.2023 an die Buchhaltung übergeben und der Beschuldigte per E-Mail darüber informiert. Der Preis für die Vignette wurde nicht erneut in Rechnung gestellt“.
Hierzu hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 25.01.2024 im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim irrtümlich falsch angegebenen Kennzeichen (Zahlendreher/Tippfehler) – wie die ASFINAG selbst ausführe – nicht um ein schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des VStG, sondern lediglich um eine entschuldbare Fehlleistung, handle. Die Kosten für die zeitabhängige Maut seien ordnungsgemäß entrichtet worden. Die Bezahlung durch die Rechnung vom 23.01.2023 zu Re-Nr x sei auch ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag wiederholt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 VStG einzustellen, hilfsweise die verhängte Geldstrafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.
Die belangte Behörde hat von der ihr ebenfalls eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschuldigte lenkte am 04.04.2023 um 17:24 Uhr das auf ihn zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen, auf der Autobahn A 14 in Altach, StrKm 25,008, Abschnitt Hohenems-Altach Götzis, Fahrtrichtung Bludenz.
Zum angeführten Lenkzeitpunkt war am Fahrzeug des Beschuldigten keine gültige Klebevignette angebracht. Der Beschuldigte hat am 21.01.2023 für das Jahr 2023 die für diese Straßenbenützung vorgeschriebene zeitabhängige Maut durch Registrierung des Fahrzeugkennzeichens im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) entrichtet (= digitale Jahresvignette); allerdings ist ihm bei der Registrierung ein Tippfehler unterlaufen, sodass die digitale Vignette versehentlich für das Kennzeichen xx44xx und nicht für das Kennzeichen xx94xx erworben wurde. Eine Kontrolle der Richtigkeit des Kennzeichens nach dem Erwerb der digitalen Vignette bzw vor Benützung der mautpflichtigen Strecke durch den Beschuldigten erfolgte nicht.
Am 17.04.2023 erfolgte durch die ASFINAG eine Korrektur, indem die digitale Jahresvignette auf das behördliche Kennzeichen xx94xx umgeschrieben wurde. Für die Umregistrierung bezahlte der Beschuldigte eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18 Euro an die ASFINAG. Da es sich um einen Tippfehler handelte, hat die ASFINAG die bereits bezahlte Bearbeitungsgebühr aufgrund einer Kulanzregelung an den Beschuldigten rückerstattet. Für die Richtigstellung sind dem Beschuldigten somit keine Kosten entstanden.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der eingeholten Stellungnahme der ASFINAG vom 09.01.2024, sowie auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.
Die Feststellungen zur Tatzeit und zum Tatort sind ebenso unstrittig wie, die sich aus einer lebensnahen Würdigung der Aktenlage ergebene Umstand, dass dem Beschuldigten beim Erwerb bzw bei der Registrierung der digitalen Vignette ein Tippfehler unterlaufen ist. Dass er für die im Anschluss durchgeführte Umregistrierung keine Kosten bezahlen musste, ergibt sich aus den Ausführungen der ASFINAG gemäß Stellungnahme vom 09.01.2024 und den damit im Einklang stehenden Angaben des Beschuldigten.
Im Übrigen ist der Sachverhalt nicht strittig.
5.1. Gemäß § 10 Abs 1 BStMG, BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl I Nr 45/2019, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Die zeitabhängige Maut ist nach § 11 Abs 1 BStMG, idF BGBl I Nr 45/2019, vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.
Gemäß § 20 Abs 1 BStMG, idF BGBl I Nr 155/2021, begehen Kraftfahrzeuglenker, die Maut-strecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000
Euro zu bestrafen.
Die Mautordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 71 (gültig von 01.01.2023 bis 27.04.2023) legt hinsichtlich der „Digitalen Vignette“ auszugsweise Folgendes fest:
(…)
„TEIL A I: MAUTORDNUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT EINEM HÖCHSTEN ZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT VON NICHT MEHR ALS 3,5 TONNEN
1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(…)
Vignettenevidenz: Dabei handelt es sich um ein auf https://evidenz.asfinag.at/ abrufbares
öffentliches Register, in dem jede Person kostenlos durch Eingabe eines Kfz-Kennzeichens abfragen kann, ob ein Kraftfahrzeug über eine Digitale Vignette oder über eine Digitale Streckenmaut verfügt und für welche Zeiträume sie gelten.
(…)
Vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes hat sich der Lenker eines mautpflichtigen Kraftfahrzeugs zu vergewissern, dass die zeitabhängige Maut für den Zeitraum der beabsichtigen Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes (vorab) ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dies beinhaltet jedenfalls die Überprüfung, ob die Maut mit der dem Kraftfahrzeug entsprechende Vignettenart ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Bei Verwendung der Digitalen Vignette hat jedenfalls eine Abfrage des Kraftfahrzeugkennzeichens in der Vignettenevidenz (siehe Punkt 1) unmittelbar vor Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes zu erfolgen, welche Aufschluss darüber gibt, ob ein Kraftfahrzeug über eine gültige Digitale Vignette verfügt und für welchen Zeitraum diese gilt (bzw. gelten, sofern das Kraftfahrzeug über mehrere Digitale Vignetten verfügt).
(…)
3.2.1. 2 Erforderliche Mindestangaben
Für den Bezug einer Digitalen Vignette über den ASFINAG-Mautshop oder die ASFINAG-App sind jedenfalls folgende Daten bekanntzugeben:
(…)
• das Kfz-Kennzeichen, das im Mautsystem der ASFINAG registriert werden soll, inklusive
Angabe des Zulassungsstaats des Kfz-Kennzeichens,
(…)
Die Bestellbestätigung ist auf die Korrektheit der Daten (insbesondere im Hinblick auf das registrierte Kfz-Kennzeichen sowie den Gültigkeitszeitraum der Digitalen Vignette) zu prüfen.“
(…)
5.2. Im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 20 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 und § 11 Abs 1 des BStMG kommt es nach der Rechtsprechung – entgegen der Darstellung des Beschuldigten - nicht auf die Zahlung des Vignettenpreises an, sondern darauf, ob das Kennzeichen ordnungsgemäß registriert war (vgl VwGH 12.08.2020, Ra 2019/06/0094).
Durch die Eingabe des Kennzeichens xx44xx anstelle von xx94xx wurde das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges nicht ordnungsgemäß registriert. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des § 20 Abs 1 BStMG in objektiver Hinsicht erfüllt. Er hat zum Tatzeitpunkt den PKW mit dem Kennzeichen xx94xx auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die dafür vorgesehene zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Es genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Handeln (vgl VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156, zur vergleichbaren Bestimmung des § 20 Abs 2 BStMG). Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Der Beschuldigte hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Insbesondere gehen im Fall elektronischer Eingaben etwaige Tippfehler grundsätzlich zu Lasten des Einbringers (vgl etwa VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, zu Fehlern in der Adressierung elektronischer Eingaben).
Der Beschuldigte hat beim Erwerb der digitalen Vignette das Kennzeichen des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges falsch eingegeben. Dass er die Bestellbestätigung nach dem Abschluss des Kaufgeschäftes in Bezug auf das eingegebene Kennzeichen überprüft hat oder vor der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes Nachschau im öffentlich zugänglichen Vignettenregister der ASFINAG gehalten hat, behauptet er selbst nicht. Wie oben dargelegt schreibt die Mautordnung vor, dass die Bestellbestätigung auf die Korrektheit der Daten, insbesondere hinsichtlich des Kennzeichens, zu überprüfen ist. Die Mautordnung schreibt darüber hinaus vor, dass bei Verwendung der Digitalen Vignette jedenfalls eine Abfrage des Kennzeichens in der Vignettenevidenz unmittelbar vor Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes zu erfolgen hat. Damit hätte der Beschuldigte die unrichtige Eingabe des Kennzeichens bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können. Es ist deshalb anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0060).
Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Tat somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen.
6.1. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretene Norm soll sicherstellen, dass die vorgeschriebene Maut ordnungsgemäß entrichtet wird. Der Beschuldigte hat diesem Schutzzweck zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Mildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten (zumindest in Vorarlberg) berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor.
Erschwerungsgründe liegen keine vor.
Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten sind dem Verwaltungsgericht nicht bekannt. Der gesetzliche Strafrahmen reicht von 300 bis 3000 Euro. Allerdings hat die belangte Behörde die gesetzliche Mindeststrafe von 300 Euro bereits um die Hälfte reduziert (gemäß § 20 VStG). Sie hat in ihrer Entscheidung auf das aus ihrer Sicht geringe Verschulden und die Unbescholtenheit des Beschuldigten hingewiesen. Eine weitere Reduzierung der Mindeststrafe ist gesetzlich nicht möglich. Da die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bereits um die Hälfte unterschritten wurde, musste auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen werden.
6.2. Die vom Beschuldigten beantragte Einstellung des Verfahrens kommt aus den nachstehenden Gründen nicht in Frage:
Nach § 45 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten nach Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Um von einer Bestrafung abzusehen bzw eine Ermahnung iSd § 45 VStG zu erteilen, müssen gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als auch das Verschulden des Beschuldigten gering sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH vom 20.06.2016, Ra 2016/02/0065).
Unbedeutende Folgen zieht eine Tat dann nach sich, wenn der Verstoß so geringfügig ist, dass er dem Normzweck im Wesentlichen nicht zuwiderläuft (vgl sinngemäß VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0065, RS 5).
Der Normzweck des § 10 Abs 1 BStMG ist in der Entrichtung der zeitabhängigen Maut bei Benützung mautpflichtiger Straßen zu erblicken. Da der Beschuldigte die Maut entrichtet hat, hat er dem Normzweck grundsätzlich nicht widersprochen, jedoch ist ihm bei der Eingabe der Daten (Kennzeichen) ein Fehler unterlaufen.
Er hat ein falsches Kennzeichen eingegeben. Dadurch war die digitale Vignette nicht ordnungsgemäß registriert und er hat nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen des BStMG die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet. Es wird in der Mautordnung dezidiert angegeben, dass die Daten (Kennzeichen) vor der Benützung der mautpflichtigen Strecke zu überprüfen sind. Hätte der Beschuldigte die Daten – zumindest durch Abfrage des Kennzeichens im Vignettenregister - kontrolliert, wäre ihm der Fehler leicht aufgefallen. Damit lag eine unrichtige Registrierung vor, die rechtlich dazu führt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers eine mautpflichtige Straße ohne gültige Vignette befahren hat. Der Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt. Ein nur geringes Verschulden liegt – insbesondere aufgrund der unterlassenen Kontrolle des Kennzeichens vor Fahrt nicht vor, so dass die Voraussetzungen für eine Ermahnung schon aus diesem Grund nicht vorliegen. Die Benützung einer mautpflichtigen Straße, ohne die Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, stellt genau jenes Verhalten dar, welches nach der Strafbestimmung des § 20 Abs 1 BStMG verpönt ist. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 20 Abs 1 BStMG Geldstrafen von (mindestens) 300 Euro bis 3000 Euro vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – wie im vorliegenden Fall - nicht gering, fehlt es an einer in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens (vgl VwGH vom 19.06.2018, Ra 2017/02/0102).
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 VStG liegen deshalb nicht vor, weshalb die Beschwerde insgesamt abgewiesen werden musste.
7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und Z 3 sowie Abs 5 VwGVG abgesehen werden. Darüber hinaus war der Sachverhalt nicht strittig und es hätte eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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