LVwG V LVwG-1-819/2023-R22

LVwG-1-819/2023-R22Tribunale amministrativo regionale17 gen 2024

Regest

Melderecht, Meldung Hauptwohnsitz statt Nebenwohnsitz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-819/2023-R22

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.819.2023.R22

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde der I M, D-N, vertreten durch Piccolruaz Müller Anwaltspartnerschaft, Bludenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom xx.xx.xxxx, Zl, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

1.

Datum/Zeit:

xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx

Ort:

xxxx H, O x, GST-NR x, KG M

Sie haben sich am xx.xx.xxxx beim Meldeamt der Gemeinde in M unter der Anschrift xxxx H, O x mit Hauptwohnsitz polizeilich angemeldet, obwohl Sie dort keine Unterkunft genommen haben (Scheinanmeldung).

Das wöchentliche Abhalten von Präsenzunterricht in der 338 km entfernten Berufsschule in W und der Umstand, dass Ihre eigenen Kinder im Alter von 6 und 3 Jahren im 333 km entfernten N in Deutschland wohnen, sind Indizien dafür, dass kein Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen in der Gemeinde M feststellbar ist.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 22 Abs 1 Z 2 iVm § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG). Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 21 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann G M monatelang, unter anderem über den gesamten genannten Zeitraum, das gegenständliche Wohngebäude umfassend umgebaut habe. Hierzu sei eine Baufirma beauftragt worden. Das Ehepaar habe daran intensiv gearbeitet und immense Eigenleistungen erbracht. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten dieses Objekt renovieren und eine Einnahmequelle (über eine gewerbliche Vermietung an ständig wechselnde Gäste) schaffen wollen. Sie seien lange auf der Suche nach einem passenden Grundstück bzw Haus gewesen. Sie hätten auch ihren Lebensmittelpunkt in das Kverlagern wollen.

Ihr Ehegatte sei Spezialist für Altbausanierung und habe sich in diesem Bereich selbstständig gemacht. Im Jahre 2007 habe er die M I GmbH gegründet. Geschäftszweck sei gewesen, Häuser zu kaufen, zu sanieren und anschließend zu verkaufen. Die Beschuldigte sei auch bei dieser Firma angestellt gewesen. Sie sei neben ihrer geringfügigen Tätigkeit in der Berufsschule dort für die Buchhaltung und dekorative Elemente zuständig gewesen. So sei auch dieses Objekt ein Projekt der M I GmbH in Zusammenarbeit mit einer weiteren Firma gewesen.

Während dieser aufwendigen und mehrere Wochen andauernden Renovierungsarbeiten hätten die Beschuldigte und ihr Ehemann eine Wohnung zum Übernachten genutzt. Auch Familie und Freunde hätten an diesem Projekt mitgeholfen und Eigenleistungen erbracht. Aus diesen Umständen gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Absicht niedergelassen habe, diesen Ort zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen.

Zusammengefasst unterliege die belangte Behörde insofern einem Irrtum als sie davon ausgehe, dass der Hauptwohnsitz nur zum Schein angemeldet worden sei. Es sei sehr wohl eine Unterkunftnahme erfolgt.

Zudem sei der Spruch des Straferkenntnisses zu unbestimmt, insbesondere hinsichtlich des angeführten Zeitraumes der Verwaltungsübertretung vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx.

Darüber hinaus sei das Verschulden der Beschuldigten aufgrund der obigen Ausführungen gering bzw als nahezu vernachlässigbar zu beurteilen. Aus spezial- und generalpräventiver Sicht könne mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Für den Fall, dass „die Berufungsbehörde“ (gemeint wohl: das Verwaltungsgericht) der Meinung sein solle, dass doch eine Strafe ausgesprochen werden müsse, so sei diese insbesondere aufgrund des geringfügigen subjektiven Verschuldens („aufgrund nur unwesentlicher zeitlicher Übertretungen“) und des „geringen Einkommens“ der Beschwerdeführerin auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Die Beschuldigte und ihr Ehemann sind zu gleichen Teilen Miteigentümer der Liegenschaft in EZ x, KG M. Diese Liegenschaft besteht aus dem GST-NR .x, KG M, mit dem darauf befindlichen Wohngebäude mit der Adresse O x, xxxx H. Die fünf Wohnungen im Gebäude („A“, „A“, „B“, „E“ und „E“) werden über airbnb gewerblich vermietet. Während des vorgeworfenen Tatzeitraums haben die Eheleute das Wohngebäude durch eine Baufirma renovieren lassen und selbst Renovierungsarbeiten geleistet. Während der Renovierungsarbeiten nutzten die Beschuldigte und ihr Ehemann eine der Wohnungen zum Übernachten.

3.2. Die Beschuldigte, ihr Ehemann und die zwei minderjährigen Kinder erschienen am xx.xx.xxxx bei der Meldebehörde, um an der Adresse O x in xxxx H, einen Nebenwohnsitz für sich und ihre Kinder anzumelden. Als sie von der Meldebehörde darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass eine Nutzung ihrer Wohnung als Ferienwohnung rechtswidrig ist, sahen sie von einer Meldung ab. Am xx.xx.xxxx meldete die Beschuldigte einen Hauptwohnsitz an der Adresse O x Top x, xxxx H, an. Seither ist sie an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie hat zusätzlich an der Adresse S x, in D N, Deutschland, einen Hauptwohnsitz gemeldet.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere aufgrund der Anzeige der Gemeinde M vom xx.xx.xxxx, der Wohnsitzerklärung vom xx.xx.xxxx, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom xx.xx.xxxx, den Screenshots aus der Buchungsplattform „airbnb“ im Akt, dem Auszug aus dem Grundbuch zur Liegenschaft EZ x, KG M, vom xx.xx.xxxx sowie dem E-Mail der Gemeinde N vom xx.xx.xxxx, als erwiesen angenommen und ist im Übrigen insoweit unstrittig.

5.1. Gemäß § 2 Abs 1 MeldeG, BGBl Nr 9/1992, idF BGBl I Nr 54/2021, ist, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt zu melden (Meldepflicht).

Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG, idF BGBl I Nr 104/2018, ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

Gemäß § 1 Abs 1 MeldeG, idF BGBl I Nr 104/2018, sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

Gemäß § 1 Abs 6 MeldeG ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

Gemäß § 22 Abs 1 Z 2 MeldeG, idF BGBl I Nr 120/2016, begeht, wer eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen.

Die Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 wird durch die Unterkunftnahme oder Aufgabe der Unterkunft einer Person ausgelöst. Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) ein widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Die Meldevorschriften stellen sowohl betreffend das Nehmen als auch die Aufgabe einer Unterkunft auf ein tatsächliches Naheverhältnis bzw. dessen Wegfall des Meldepflichtigen zur Unterkunft ab (VwGH 14.10.2005, 2004/05/0221).

5.2. Im gegenständlichen Fall geht die Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses im Wesentlichen davon aus, dass die Beschuldigte gegen die Bestimmung des § 22 Abs 1 Z 2 MeldeG verstoßen habe, zumal sie einen Hauptwohnsitz angemeldet habe, obwohl sie nicht die Absicht gehabt habe, diesen Ort zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen.

Damit verkennt die Behörde, dass § 22 Abs 1 Z 2 MeldeG nicht auf eine bestimmte Wohnsitzqualität abstellt.

Für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist es nicht von rechtlicher Relevanz, ob die Anmeldung mit Wohnsitz nach § 1 Abs 6 oder mit Hauptwohnsitz nach § 1 Abs 7 MeldeG erfolgte. Die Meldepflicht besteht grundsätzlich auch unabhängig davon, ob eine Unterkunftnahme im Sinne des § 2 Abs 1 MeldeG in einer Wohnung gemäß § 1 Abs 4 MeldeG rechtens ist oder mit oder ohne zivilrechtlicher Zustimmung des etwaigen Verfügungsberechtigten oder entgegen etwaigen landesgesetzlich geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erfolgt (vgl in diesem Zusammenhang etwa LVwG Tirol 25.04.2023, LVwG-2022/30/3014-8).

Soweit die zuständige Meldebehörde laut dem Akteninhalt Bedenken hat, ob es sich bei der erfolgten meldepolizeilichen Anmeldung tatsächlich um eine Hauptwohnsitznahme handelt, ist festzuhalten, dass in diesem Fall die Meldebehörde von Amts wegen ein Berichtigungsverfahren gemäß § 15 Abs 1 MeldeG einzuleiten und allenfalls über Antrag des Bürgermeisters ein Reklamationsverfahren durch den Landeshauptmann gemäß § 17 MeldeG durchzuführen ist. In einem Reklamationsverfahren nach § 17 Abs 1 MeldeG 1991 ist von der Behörde darüber zu entscheiden, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat; im Reklamationsverfahren nach § 17 MeldeG 1991 wird also ausschließlich die Wohnsitzqualität des gemeldeten Hauptwohnsitzes geprüft (VwGH 31.08.1999, 99/05/0076). Ein diesbezüglicher Antrag wurde – soweit aus der Aktenlage erkennbar – nicht eingebracht.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat sich die Beschuldigte an ihrer Unterkunft in der O x in H aufgehalten. Es ist somit tatsächlich eine Unterkunftnahme erfolgt. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit nicht um eine Anmeldung ohne Unterkunftnahme („Scheinanmeldung“), sondern – sollte das Vorbringen der Behörde zutreffen – allenfalls um die Anmeldung eines Wohnsitzes unter Angabe einer unrichtigen Wohnsitzqualität (§ 1 Abs 6 oder Abs 7 MeldeG). Eine Strafbestimmung für eine derartige „falsche“ Anmeldung sieht das Meldegesetz in § 22 jedoch nicht vor.

Die Beschuldigte hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit nicht begangen.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde (hier: das Verwaltungsgericht) von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

7. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden (ein Wiederholungsfall iSd § 22 Abs 1 Z 2 erster Satz MeldeG liegt nicht vor). Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 150 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

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