LVwG V LVwG-328-2/2022-R12

LVwG-328-2/2022-R12Tribunale amministrativo regionale5 dic 2023

Regest

Kanalisationsbeitrag, örtliche Zuständigkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-328-2/2022-R12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.328.2.2022.R12

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Eva Ostermeier aufgrund des Vorlageantrags vom 28.10.2022 über die Beschwerde der L, G, vertreten durch Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 27.05.2019, mit dem Betreff „Schmutzbeiwert für das Jahr 2018“, ohne Geschäftszahl, betreffend die Festsetzung des Schmutzbeiwerts und der Kanalbenützungsgebühren nach dem Kanalisationsgesetz (KanalG) für das Jahr 2018, zu Recht erkannt:

I.

Gemäß § 21 Abs 2 Kanalisationsgesetz, LGBl Nr 5/1989, in der Fassung LGBl Nr 32/2017, in Verbindung mit § 14 der Kanalordnung der Marktgemeinde L vom 10.06.2010, in der Fassung des Beschlusses vom 05.11.2015, wird für die Betriebsstätte der L in L, K x, für das Kalenderjahr 2018 ein Schmutzbeiwert von 1,23 festgesetzt.

II.

Gemäß § 198 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 20 Abs 4 KanalG werden die Kanalbenützungsgebühren für die Betriebsstätte der L in L, K x, für das Kalenderjahr 2018 wie folgt festgesetzt:

Kanalbenützungsgebühren mit Schmutzbeiwert

(Schmutzwassermenge 87.708 m³ x Schmutzbeiwert 1,23 x

Gebührensatz 3,20 Euro/m³) 345.218,69 Euro

Abzüglich bereits vorgeschriebene Kanalbenützungsgebühren

ohne Schmutzbeiwert (87.708 m³ x 3,20 Euro/m³) 280.665,60 Euro

Differenz 64.553,09 Euro

Zuzüglich 10% MwSt 6.455,31 Euro

Gesamt 71.008,40 Euro

III.

Die mit Spruchpunkt II. festgesetzte Abgabe ist gemäß § 210 Abs 1 BAO mit Ablauf eines Monates nach Zustellung dieses Erkenntnisses zur Zahlung fällig.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig (Berichtigung von zulässig auf unzulässig durch Beschluss vom 14.12.2023, LVwG-328-2/2022-R12).

Begründung

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die Abgabenbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin den Schmutzbeiwert und die Kanalbenützungsgebühren für die betrieblichen Schmutzwässer der Betriebsstätte in L, K x, für das Kalenderjahr 2018 wie folgt fest:

„Gemäß § 198 der Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 14 der Kanalordnung der Marktgemeinde L vom 5.11.2015 sowie §§ 20 und 21 des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1989 idgF, wird für das Kalenderjahr 2018 ein Schmutzbeiwert von 1,4418 festgesetzt.

Die Kanalbenützungsgebühr für das betriebliche Schmutzwasser der L berechnet sich für die Betriebsstätte in L, K, wie folgt:

Schmutzwasseranfall 2018: 87.708 m³ x Schmutzbeiwert EUR 1,4418 ergibt€ 126.456,33

Zzgl 10% MwSt € 12.646,63

Gesamt € 139.102,96

Der o.a. Abgabenbetrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Bescheides zur Zahlung fällig.“

1.2. Mit gesondertem Bescheid vom 27.05.2019, mit dem Betreff „Schmutzbeiwert Sickerwasser Schlüssel D für das Jahr 2018“, ohne Geschäftszahl (im Folgenden: „Bescheid Sickerwasser“), setzte die Abgabenbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin für die Betriebsstätte in L, K x, hinsichtlich der Deponiesickerwässer (Schlüssel D) für das Kalenderjahr 2018 einen Schmutzbeiwert von 0,48 fest. Die Kanalbenützungsgebühren für die betrieblichen Schmutzwässer wurden hinsichtlich der Deponiesickerwässer (Schlüssel D) für das Kalenderjahr 2018 unter Zugrundelegung einer Sickerwassermenge von 34.094 m³ mit netto 16.233 Euro, zuzüglich 10 % MwSt von 1.623,30 Euro, gesamt sohin 17.856,30 Euro festgesetzt.

1.3. Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Bescheide seien ohne Rechtsgrundlage ergangen. § 21 Abs 1 KanalG verpflichte die Landesregierung dazu, einen Schmutzbeiwert durch Verordnung festzusetzen. Eine solche Verordnung sei bisher nicht erlassen worden. Eine Festsetzung eines Schmutzbeiwerts durch den Bürgermeister dürfe gemäß § 21 Abs 2 KanalG und § 14 der Kanalordnung 2010 der Marktgemeinde L aber nur im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen und nur nach Anhörung der Abt Wasserwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung erfolgen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

Der Schmutzbeiwert sei fehlerhaft berechnet. Den Bescheiden liege eine fehlerhafte Berechnungsmethode zugrunde. Dem Bescheid Sickerwasser hätte auch der Sickerwasseranteil des Schlüssels A angerechnet werden müssen. Der angefochtene Bescheid müsse infolgedessen um den Sickerwasseranteil des Schlüssels A reduziert werden.

Die Behörde habe grundlegende Ermittlungstätigkeiten unterlassen. Die Bescheide seien nicht ausreichend begründet. Es sei nicht ersichtlich, auf Grundlage welcher Werte und Annahmen die Berechnung der Behörde erfolgt sei. Ebenso bleibe unklar, ob eine Anhörung der Abt. Wasserwirtschaft erfolgt sei und was das Ergebnis dieser Anhörung gewesen sei. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei insoweit auch verletzt worden.

Es wurde beantragt, die Einhebung der Abgaben aus den beiden Bescheiden gemäß § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.

1.4. Die Abgabenbehörde leitete daraufhin ein ergänzendes Ermittlungsverfahren gemäß § 262 Abs 1 BAO ein, in dem die Berechnungsmethode für den Schmutzbeiwert überarbeitet wurde.

1.5. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 09.02.2022 wurden der Beschwerdeführerin die beantragten Aussetzungen der Einhebung der mit dem angefochtenen Bescheid und dem Bescheid Sickerwasser festgesetzten Schmutzbeiwerte für das Jahr 2018 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gemäß § 212a Abs 1 BAO bewilligt.

1.6. Mit Stellungnahme vom 29.06.2022 brachte die Beschwerdeführerin – ergänzend zum Beschwerdevorbringen – im Wesentlichen vor, die überarbeitete Berechnungsmethode für die Festsetzung des Schmutzbeiwerts erscheine „dem Grund nach nun nachvollziehbar“.

Dem Grunde nach werde die Abgabenpflicht aber weiterhin bestritten. Die Voraussetzungen des § 21 Abs 2 KanalG für die Festsetzung eines Schmutzbeiwerts seien nicht erfüllt. Es bestünden zudem verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Festsetzung von Schmutzbeiwerten nach § 21 KanalG. Der § 21 KanalG könne den strengen Bestimmtheitsanforderungen, die der VfGH an abgabenrechtliche Normen stelle (Hinweis auf VfSlg 9227, 13.785), nicht gerecht werden, weil er nicht auf einen bestimmten Grad der Verschmutzung abstelle. § 21 KanalG verstoße daher gegen das Bestimmtheitsgebot.

Es werde auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Ausgangspunkt der österreichischen Wassergebührenpolitik sei das Verursacherprinzip gemäß Art 9 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG. Nach dem KanalG komme es dagegen zu einer doppelten Belastung bei der Berechnung der Kanalgebühren einerseits durch den Wasserverbrauch (§ 20 KanalG) und andererseits durch den Schmutzbeiwert (§ 21 KanalG). Dies sei auf § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2008 zurückzuführen. Zwar sei die Belastung mit einer höheren Gebühr aufgrund eines höheren Grades der Verschmutzung und dadurch höheren Kosten der Abwasserreinigung grundsätzlich nachvollziehbar, nicht aber eine überproportionale Belastung an den Errichtungskosten. Die Festsetzung des Schmutzbeiwerts stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, weil Benutzer in peripheren Lagen nicht nach dem Verursacherprinzip einen höheren Beitrag zu den Errichtungskosten beitragen müssten. Die Festsetzung eines Schmutzbeiwerts für andere als häusliche Abwässer sei als abgabenrechtlich unzulässiges „Sonderopfer“ für den Industriesektor anzusehen, weil häusliche Abwässer nicht mit dem Schmutzbeiwert belastet werden könnten.

Dazu wurden ein Rechtsgutachten des Univ.-Prof. Dr. P B vom 11.12.2015 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gebührenbemessung nach dem KanalG sowie ein Gutachten der S vom 04.02.2016 über Modelle für frachtbezogene Abwassergebühren für die Industrie im Vergleich vorgelegt und die darin enthaltenen Ausführungen zum eigenen Vorbringen erhoben.

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2022 gab die Abgabenbehörde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid teilweise Folge und setzte die Kanalbenützungsgebühren für die betrieblichen Schmutzwässer der Betriebsstätte in L, K x– unter Zugrundelegung eines Schmutzbeiwerts von „1,23“ in der Begründung – wie folgt fest:

„Gemäß § 263 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl.Nr. 194/1961 idgF, iVm § 20 und 21 Kanalisationsgesetz, LGBl.Nr, 571989, idgF und § 14 der Kanalordnung der Marktgemeinde L 2010 idF vom 05.11.2015 wird der Beschwerde vom 02.07.2019 der L, L x, xxxx G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 27.05.2019 betreffend die Festsetzung des Schmutzbeiwertes für das Jahr 2018 teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Schmutzbeiwert für das Kalenderjahr 2018 mit € 65.781,00 netto, zzgl. 10% MwSt € 6.578,10, gesamt sohin € 72.359,10 festgesetzt wird.“

1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2022 gab die Abgabenbehörde der Beschwerde gegen den Bescheid Sickerwasser Folge und hob diesen ersatzlos auf.

Aus dem Akt ergibt sich, dass die Aufteilung der Vorschreibung des Schmutzbeiwerts für das Jahr 2018 in zwei Bescheide als Entgegenkommen an die Beschwerdeführerin gedacht war. Die Beschwerdeführerin kann nämlich die Kosten des Schlüssels D für die Deponieabwässer an den Deponiefonds weiterverrechnen. Die Aufteilung sollte bewirken, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag nicht aus einem Gesamtbescheid herausrechnen muss. Die Kosten für den gesamten Schlüssel A und den Schlüssel D für die restlichen Abwässer wurden dagegen im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben.

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2022 wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheides Sickerwasser damit begründet, dass damit ein Schmutzbeiwert vorgeschrieben worden sei, der einen Minderaufwand im Vergleich zur Beseitigung häuslicher Abwässer ausdrücke. Dies sei im KanalG jedoch nicht vorgesehen. Die Aufteilung des Gesamtabwassers einer Betriebsstätte zur gesonderten Festsetzung von zwei Schmutzbeiwerten, wobei ein Schmutzbeiwert einen Minderaufwand ausdrücke, werde den Vorgaben des § 21 KanalG nicht gerecht. Es sei stattdessen ein Schmutzbeiwert für das Gesamtabwasser Betriebsstätte festzusetzen. Da die Festsetzung des Schmutzbeiwerts für die Betriebsstätte in L, K x, für das Jahr 2018 bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2022 erfolgt sei, sei der Bescheid Sickerwasser ersatzlos aufzuheben.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2022 ist in Rechtskraft erwachsen.

1.9. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2022 stellte die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag). In diesem wird zunächst auf das Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 29.06.2022 verwiesen und dieses teilweise wiederholt.

Zur Berechnungsmethode, die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt wurde, wird – wie bereits in der Stellungnahme vom 29.06.2022 – ausgeführt, dass diese aus fachlicher Sicht „dem Grunde nach auch nachvollziehbar“ sei.

Ergänzend zum Beschwerdevorbringen wird – erstmals – die Zuständigkeit der Abgabenbehörde bestritten. Dazu wird ausgeführt, die Kanalbenützungsgebühren würden gemäß §§ 19 ff KanalG und §§ 12 ff der Kanalordnung der Marktgemeinde L die Kosten für die Bereitstellung und Benützung bzw Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage auf Basis der konkret anfallenden Schmutzwässer abdecken. Die Beschwerdeführerin leite ihre betrieblichen Abwässer aber direkt in den Verbandssammler (Schacht 22, „Gemeindesammler L“) in F ein. Vor diesem Hintergrund sei die „Partizipation“ an den Kanalbenützungsgebühren der Marktgemeinde L in rechtlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen.

Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2020, Ra 2020/16/0032-3, und des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2019, E 2255/2018-10, hätten – entgegen der Rechtsauffassung der Behörde – mangels inhaltlicher Entscheidung über die Festsetzung von Schmutzbeiwerten nach dem KanalG keine präjudizielle Wirkung.

Es wurde angeregt, das Verwaltungsgericht möge einen Antrag auf Aufhebung des § 21 KanalG beim Verfassungsgerichtshof stellen.

2. Sachverhalt:

Das Landesverwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

2.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Geschäftszweig des Recyclings und der Entsorgung.

2.2. Die Beschwerdeführerin betreibt eine Betriebsstätte in L, K x. Diese Betriebsstätte wurde früher von der H betrieben und wird auch als „A L“ (AWIZ) bezeichnet. Durch das Betriebsgelände verläuft die Gemeindegrenze von L und F. Die Betriebsstätte liegt damit teilweise im Gemeindegebiet von L und teilweise im Gemeindegebiet von F.

Die Abwässer der Betriebsstätte in L, K x, werden über einen firmeneigenen Kanal direkt in den Verbandssammler „L“ des Wasserverbandes H eingeleitet und der Abwasserreinigungsanlage des Wasserverbandes H zugeführt.

2.3. Die Marktgemeinde L ist Mitglied des Wasserverbandes H. Der Wasserverband hat keine Gebührenhoheit, um Kosten direkt an einzelne Betriebe vorzuschreiben. Alle Gebühren werden von den Gemeinden an die Anschlussnehmer vorgeschrieben.

Der Wasserverband H verumlagt seine Kosten auf seine Mitgliedsgemeinden, indem er diesen Kostenanteile nach verschiedenen Kostenschlüsseln vorschreibt. 2009 fand eine Systemumstellung statt. Der Wasserverband stellte auf das Verursacherprinzip um, sodass seitdem nicht mehr nur der Wasserverbrauch, sondern auch die gelieferte Schmutzfracht in der Berechnung der Kosten berücksichtigt wird. Die frachtbezogene Abrechnung von Abwässern der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin führt der Wasserverband mit der Marktgemeinde L durch.

Die Marktgemeinde L setzt für die für die Bereitstellung und die Benützung ihrer Abwasserbeseitigungsanlage Kanalbenützungsgebühren fest.

Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Marktgemeinde L vom 09.11.2017 wurde der Gebührensatz der Kanalbenützungsgebühren für das Kalenderjahr 2018 mit 3,20 Euro pro m³ Abwasser festgesetzt.

2.4. Die Einleitung der Abwässer der Betriebsstätte erfolgt im Schacht X (Nr. X) des Verbandssammlers „L“. Der Einleitungspunkt befindet sich in einer Mischwasserableitungsstrecke der Marktgemeinde L auf dem Gemeindegebiet von F. Stromabwärts der Einleitung befindet sich in ca 485 m Entfernung der Mengenmessschacht Y (Messstellennummer x) des Wasserverbandes H.

Über den Verbandssammler „L“ werden die Abwässer der Abwasserreinigungsanlage (Kläranlage) des Wasserverbandes H zugeführt. Die Abwasserreinigungsanlage befindet sich im Gemeindegebiet von H.

Bei Abwässern, die vor der Messstelle x eingeleitet werden, werden die Kosten der Abwasseraufbereitung und der Durchleitung durch den Verbandssammler werden der Marktgemeinde L angelastet.

Die wasserrechtlichen Bewilligungen für die Erstellung und Änderung des Verbandssammlers „L“ wurden dem Wasserverband H erteilt.

Auch die Marktgemeinde H sowie die Gemeinde F sind Mitgliedsgemeinden des Wasserverbandes H.

Viele Anlagen im Verbandsgebiet sind direkt an den Verbandssammler angeschlossen.

2.5. Im Kalenderjahr 2018 fiel bei der Betriebsstätte in L, K x, eine Schmutzwassermenge von 87.708 m³ an.

Der Beschwerdeführerin wurden für das Kalenderjahr 2018 von der Marktgemeinde L bereits Kanalbenützungsgebühren in der Höhe von insgesamt 280.665,60 Euro vorgeschrieben. Die Vorschreibungen erfolgten mit monatlichen Rechnungen im Nachhinein für den Wasserverbrauch jedes Monats, vervielfacht mit dem Gebührensatz von 3,20 Euro/m³.

Auch in den Vorjahren wurden der Beschwerdeführerin für diese Betriebsstätte Kanalbenützungsgebühren von die Marktgemeinde L vorgeschrieben.

2.6. Die Schmutzwässer der Betriebsstätte in L, K x, weisen einen im Vergleich zu häuslichen Abwässern höheren Verschmutzungsgrad auf und verursachen dadurch einen Mehraufwand in der Abwasserreinigung.

Eine Verordnung der Landesregierung zur Festsetzung von Schmutzbeiwerten gemäß § 21 Abs 1 KanalG wurde bisher nicht erlassen.

In die Berechnung des Schmutzbeiwerts wurden folgende Betriebskosten (reduzierter Kostenschlüssel D) miteinbezogen: Stromkosten, Reparaturen ARA, Entsorgungs- und Schlammentsorgungskosten, chemische Mittel, Fällmittel und Polymere sowie anteilige Personalkosten von 20%. In den Kosten der Kläranlage (Kostenschlüssel A) sind die Abschreibung der Errichtungskosten, die Zinsen und die Instandhaltung der Kläranlage berücksichtigt.

Der Berechnung wurden folgende Daten zugrunde gelegt:

Relevante Betriebskosten nach dem Kostenschlüssel D:

Personalkosten 20%: 120.431,19

Strom: 180.376,23

Reparaturen ARA: 168.396,89

Sonstige Entsorgungskosten: 0,00

Klärschlammentsorgung: 373.301,02

Laborbedarf, chemische Mittel: 20.113,28

Fällungsmittelankauf: 116.550,41

Ankauf Polymere: 141.525,92

Summe Betriebskosten; 1.120.694,94

Gesamtsumme Wassermenge Verband: 4.069.437

Kosten pro m³ Wasser: 0,28

Kosten nach dem Kostenschlüssel A:

Abschreibung Errichtungskosten: 569.374,00

Zinsen: 64.623,27

Instandhaltung Kläranlage: 258.399,67

Summe Kläranlage: 892.396,94

Gesamtsumme Wassermenge Verband: 4.069.437

Kosten pro m³ Wasser: 0,22

Der Gebührensatz für die Kanalbenützungsgebühr der Marktgemeinde L für häusliche Schmutzwässer belief sich im Kalenderjahr 2018 auf 3,20 Euro pro m³ Abwasser.

Von diesem Gebührensatz sind die Teilkosten von 0,28 Euro pro m³ Abwasser (Kostenschlüssel D) und von 0,22 Euro pro m³ Abwasser (Kostenschlüssel A) herauszunehmen, mit den Verschmutzungsfaktoren zu vervielfachen und zum restlichen Gebührensatz zu addieren (0,28 x 2,692 + 0,22 x 2,26 + 2,7 = 3,95).

Der sich ergebende Gebührensatz ist in einen Vervielfacher für die Schmutzwassermenge umzurechnen, um den Schmutzbeiwert zu erhalten. Dafür ist der Gebührensatz von 3,95 Euro pro m³ Abwasser durch den Gebührensatz für häusliche Schmutzwässer zu teilen. Die Berechnungsformel lautet im vorliegenden Fall daher 3,95 = X x 3,20 und ergibt einen Schmutzbeiwert von 1,23.

2.7. Die zusätzlichen (erhöhten) Kanalbenützungsgebühren betreffend den Schmutzbeiwert berechnen sich – als Differenzbetrag zu den bereits entrichteten Kanalbenützungsgebühren nach dem Gebührensatz für häusliche Abwässer – wie folgt:

Kanalbenützungsgebühren mit Schmutzbeiwert

(Schmutzwassermenge 87.708 m³ x Schmutzbeiwert 1,23 x

Gebührensatz 3,20 Euro/m³) 345.218,69 Euro

Abzüglich bereits vorgeschriebene Kanalbenützungsgebühren

ohne Schmutzbeiwert (87.708 m³ x 3,20 Euro/m³) 280.665,60 Euro

Differenz 64.553,09 Euro

Zuzüglich 10% MwSt 6.455,31 Euro

Gesamt 71.008,40 Euro

Die Kanalbenützungsgebühren für die betrieblichen Schmutzwässer der Betriebsstätte in L, K x, berechnen sich daher mit netto 64.553,09 Euro, zuzüglich 10% MwSt in der Höhe von 6.455,31 Euro, gesamt sohin 71.008,40 Euro.

3. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen und ist unstrittig.

3.1. Die Feststellungen zum Einleitungspunkt und zum Verbandssammler „L“ ergeben sich insbesondere aus dem Gutachten von DI M G, Ziviltechnikerbüro R, vom 14.03.2014, Projekt Nr X; dem E-Mail von DI B E, Abteilung Verkehr und Tiefbau der Marktgemeinde L, vom 09.11.2022; dem E-Mail von C K, Wasserverband H, vom 11.11.2022 sowie den Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Lage des Verbandssammlers „L“ im Bereich des Schachtes x („X“) ist auf dem Lageplan vom April 1982, Zl 7414/23, erstellt von DI K T, dargestellt. Dieser Lageplan wurde als Anlage zum E-Mail von DI M G vom 26.11.2022 übermittelt.

3.2. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin für die Betriebsstätte in L für das Kalenderjahr bereits vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühren ergibt sich insbesondere aus der Tabelle im Anhang zum E-Mail von Mag. K B von der Marktgemeinde L vom 26.04.2022 sowie dem Konvolut an monatlichen Teilrechnungen im Akt.

Die Schmutzwassermenge ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus den Angaben zum Wasserverbrauch in den monatlichen Teilrechnungen zu den Kanalbenützungsgebühren.

3.3. Die Feststellungen zum Verschmutzungsgrad und zur Berechnung des Schmutzbeiwerts ergeben sich insbesondere aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft DI W H vom 19.12.2019, Zl X, der Stellungnahme der R Ziviltechniker vom 06.12.2021, Projekt Nr Y, dem Schreiben der Marktgemeinde L vom 10.02.2022, Zl Y, der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft DI W H vom 15.04.2022, Z, dem Schreiben der Marktgemeinde L vom 28.04.2022, Zl Y, sowie dem E-Mail von DI M G vom Ziviltechnikerbüro R vom 10.07.2022.

Die Schmutzbeiwertberechnung erfolgte mittels des Berechnungsmodells des Verbandes der Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA).

Der Sachverständige DI W H hat in seiner Stellungnahme vom 15.04.2022, Z, bestätigt, dass die Herleitung des Schmutzbeiwertes von 1,23 bzw einer Abwassergebühr von 3,95 Euro/m³ für das Jahr 2018 auf Grundlage des vom Abwasserverband H und der Marktgemeinde L bereits in Anwendung befindlichen VSA-Modells sachlich nachvollziehbar ist.

Zur Feststellung, dass eine Verordnung der Landesregierung zur Festsetzung von Schmutzbeiwerten gemäß § 21 Abs 1 KanalG bisher nicht erlassen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Schaffung dieser Bestimmung im Jahr 1976 unter Hinweis auf die 1970 vom Verband der Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute herausgegebene „Wegleitung für die Finanzierung kommunaler Abwasseranlagen“ eine branchenspezifische Festsetzung von Schmutzbeiwerten beschlossen wurde (vgl Erl zur RV 12 BlgLT 22. GP). Wie der Sachverständige DI W H in seiner Stellungnahme vom 19.12.2019, Zl X, ausführt, entspricht eine branchenmäßige Festsetzung von Schmutzbeiwerten zwischenzeitlich aber nicht mehr dem Stand der Technik nach dem VSA-Modell. Nach den aktuellen Richtlinien des Verbands der schweizerischen Abwasserfachleute über die Finanzierung auf Gemeinde- und Verbandsebene sind nämlich seit 1994 statt pauschalen Verschmutzungsfaktoren für einzelne Branchen individuelle Verschmutzungsfaktoren für einzelne Großeinleiter festzusetzen.

Die Berechnungsgrundlagen des VSA-Modells (Anhang B „Berechnung der Zuschlagsfaktoren für Industrie und Gewerbe“) wurden von der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung auch als Grundlage für die Ermittlung der Verschmutzungsfaktoren im gegenständlichen Fall empfohlen (vgl Sachverständige DI W H in seiner Stellungnahme vom 19.12.2019, Zl X).

Das VSA-Modell wird in der Stellungnahme des Sachverständigen DI W H vom 19.12.2019, Zl X, auszugsweise wie folgt erläutert:

„Mit dem VSA-Modell wird ein betriebsspezifischer Gesamtverschmutzungsfaktor ermittelt. Dieser ergibt sich aus der Zuordnung von gemessenen Abwassermengen und Schmutzfrachten eines Betriebes zu den vier kostenrelevanten Aufwandsgruppen einer Kläranlage und durch ein schließendes in Verhältnis setzen mit häuslichem Abwasser. Es handelt sich grundsätzlich um ein geeignetes Instrument für die Ermittlung des Mehraufwandes an Reinigungskosten von betrieblichen Abwässern im Vergleich zum häuslichen Abwasser.“

Der mit dem VSA-Modell ermittelte Gesamtverschmutzungsfaktor ist sodann in einen Schmutzbeiwert im Sinne des § 21 KanalG umzurechnen. Der Sachverständige DI W H hat diese Berechnung in seiner Stellungnahme vom 19.12.2019 wie folgt erläutert:

„Da der Gesamtverschmutzungsfaktor den Mehraufwand bei der Abwasserreinigung für das jeweilige Betriebsabwasser ausdrückt, der Schmutzbeiwert laut KanalG jedoch als Multiplikator der Abwassermenge anzuwenden ist, muss eine Umrechnung erfolgen. Dies deshalb, weil die Abwassergebühr sich aus den Kosten der Abwasserableitung und der Abwasserreinigung zusammensetzt, das betriebliche Abwasser bei der Abwasserableitung und bestimmten Kostenanteilen der Abwasserreinigung jedoch dem häuslichen Abwasser gleichgesetzt wird.

Fiktives Beispiel: Bei einer Abwassergebühr von 2,0 €/m³ für häusliches Abwasser beträgt der Kostenanteil der Abwasserableitung und der Abwasserreinigung, der nicht dem Schmutzbeiwert unterworfen wird, 1,5 €/m³ und der Kostenanteil für die Abwasserreinigung 0,5 €/m³ (0,26 €/m³ aus den Betriebskosten gem. reduziertem Schlüssel D und 0,24 €/m³ gem. Schlüssel A). Der Gesamtverschmutzungsfaktor wurde für einen Betrieb gemäß dem VSA-Modell mit 3,0 errechnet. Daraus errechnet sich eine betriebsspezifische Abwassergebühr von 1,5+0,5*3,0 = 3,0 €/m³ bzw ein Schmutzbeiwert von 3,0 €/m³ : 2,0 €/m³ = 1,5 als Multiplikator der betrieblichen Abwassermenge.“

Der Schmutzbeiwert berechnet sich somit aus Kostenanteilen der Betriebskosten (reduzierter Kostenschlüssel D) und den Investitionskosten (Kostenschlüssel A). In der Stellungnahme des Sachverständigen DI W H vom 19.12.2019 wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Der Schlüssel D beinhaltet auch zahlreiche Ausgabenkonten, die im Hinblick auf die Frage des Mehraufwandes bei der Reinigung von Abwässern eines Betriebes nach § 21 Abs 1 lit b KanalG nicht relevant sind (zB Aufwand für EDV, Schulungen, Heizkosten für Betriebsgebäude, Bürobedarf, Reinigungsmaterial, Laborbedarf, Betriebskosten Fahrzeuge, Materialankauf Werkstatt, Werbeaufwand, Druckwerke etc). Diese Ausgaben sind daher [bei der Festsetzung des Schmutzbeiwerts] nicht zu berücksichtigen.“

Die gewichteten Verschmutzungsfaktoren für den Kostenschlüssel A (2,26) und für den reduzierten Kostenschlüssel D (2,692) ergeben sich aus der Stellungnahme der R Ziviltechniker vom 06.12.2021, Projekt Nr. Y. Den verwendeten Messwerten und Frachtenberechnungen Labordaten liegen zugrunde, die das Labor K im Auftrag des Wasserverbandes H erhebt. Die Ermittlung der schlüsselrelevanten Frachten erfolgt über die Mengen, welche die Betriebe melden (vgl E-Mail von DI M G vom 10.07.2022).

Eine Aufteilung des Abwasserstroms ist im Kanalisationsgesetz nicht vorgesehen. Es ist ein Schmutzbeiwert für den Gesamtabwasserstrom festzusetzen. Der Sachverständige DI W H führte in seiner Stellungnahme vom 19.12.2019 in diesem Zusammenhang Folgendes aus:

„Die Auftrennung des Gesamtabwassers der Betriebsstätte L zum Zweck der gesonderten Festsetzung von zwei Schmutzbeiwerten, wobei ein Schmutzbeiwert einen Minderaufwand ausdrückt, wird den Vorgaben des § 21 KanalG nicht gerecht. Es sollte daher ein Schmutzbeiwert für das Gesamtabwasser festgesetzt werden. Eine Kostenweiterverrechnung durch die Fa. L an den Deponiefonds für den Sickerwasseranteil kann durch eine gesonderte Regelung zwischen den Genannten erfolgen.“

3.4. Die Feststellungen zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühren, die mit diesem Erkenntnis vorzuschreiben sind, beruhen auf dem Schreiben der Marktgemeinde L vom 10.02.2022, Zl Y, der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft DI W H vom 15.04.2022, Z, sowie dem Schreiben der Marktgemeinde L vom 28.04.2022, Zl Y.

Da der Beschwerdeführerin für die Betriebsstätte in L für das Kalenderjahr 2018 bereits Kanalbenützungsgebühren mit dem Gebührensatz von 3,20 Euro/m³ vorgeschrieben wurden, sind die zusätzlichen (erhöhten) Kanalbenützungsgebühren betreffend den Schmutzbeiwert als Differenzbetrag vorzuschreiben sind (vgl § 18 der Kanalordnung der Marktgemeinde L).

Die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren erfolgt, indem die Abwassermenge mit dem Schmutzbeiwert und dem Gebührensatz vervielfacht wird (vgl § 20 Abs 4 KanalG und § 12 Abs 2 der Kanalordnung der Marktgemeinde L).

3.5. Die Berechnung des Schmutzbeiwerts und der dafür anfallenden Kanalbenützungsgebühren ist im Übrigen unstrittig.

Die überarbeitete Berechnung des Schmutzbeiwerts wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.04.2022 ins Parteiengehör übermittelt. Mit Stellungnahme vom 29.06.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass diese Berechnungsmethode „dem Grunde nach nun nachvollziehbar“ erscheine. In einer Besprechung am 02.09.2022, an welcher Vertreter der Beschwerdeführerin, der Abgabenbehörde und des Ziviltechnikerbüros R teilnahmen, wurden die Berechnungen sowie die diesen zugrundeliegenden unterlagen (Satzung des Wasserverbandes H, VSA-Modell), Formeln und Daten erörtert und offene Fragen beantwortet. In einem Telefonat am 26.09.2022 erklärte die Vertreterin der Beschwerdeführerin, dass nunmehr alle Fragen zur Berechnung geklärt seien. Diese überarbeitete Berechnungsmethode wurde der Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2022 zugrunde gelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13.09.2023 teilten die Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass „sich das Vorbringen nicht mehr gegen die Berechnung oder die Berechnungsmethode wendet“. Die Festsetzung des Schmutzbeiwerts ist somit der Höhe nach unstrittig.

Festgehalten wird, dass die minimale Differenz bei der Höhe der Kanalbenützungsgebühren zur Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung durch Rundungsdifferenzen (Multiplikation der Schmutzwassermenge mit „3,95“ statt mit dem festgesetzten Schmutzbeiwert und dem Gebührensatz „1,23 x 3,20“) zu erklären ist.

4. Relevante rechtliche Bestimmungen:

4.1. Das Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl I Nr 116/2016, in der Fassung vom BGBl I Nr 85/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 17

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

[…]

(3)Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

[…]

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.“

4.2. Das Kanalisationsgesetz (KanalG), LGBl Nr 5/1989, in der Fassung LGBl Nr 32/2017, lautet auszugsweise wie folgt:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines

(1)Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen. Die zur Erfüllung dieser Anforderungen einzusetzenden finanziellen Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.

(2)Die Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. 1 erstreckt sich auf die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmeten Flächen mit Ausnahme der durch eine Verordnung nach § 13 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes ausgenommenen Gebiete.

§ 2

Begriffe

[…]

(2)Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage - im Folgenden Abwasserbeseitigungsanlage genannt - ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der eine Gemeinde mit mindestens 51 % beteiligt ist, durch welche in der Gemeinde anfallende Abwässer gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden, einschließlich von Einrichtungen zur Behandlung des Klärschlammes. Diesem Zweck dienende Einrichtungen eines Wasserverbandes (§ 87 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) oder eines Gemeindeverbandes (§ 93 des Gemeindegesetzes), an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Abwasserbeseitigungsanlage zu behandeln.

(3)Sammelkanäle sind jene Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, welche der Aufnahme und Weiterleitung der über die Anschlusskanäle zugeleiteten Abwässer dienen, einschließlich der Anschlussschächte.

(4)Anschlusskanäle sind jene Kanäle, die das zu entwässernde Bauwerk oder die zu entwässernde befestigte Fläche mit dem Sammelkanal verbinden. Sie reichen bis zum jeweiligen Anschlussschacht oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, bis zur jeweiligen Anschlussstelle.

[…]

[…]

5. Abschnitt

Kanalbenützungsgebühren

§ 19

Allgemeines

Sofern Gemeinden aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung der Gemeindevertretung Gebühren für die Bereitstellung und die Benützung ihrer Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalbenützungsgebühren) vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.

§ 20

Bemessung der Gebühren

(1)Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ist, vorbehaltlich der Mindestgebühr nach Abs. 7 lit. a, die Menge der Schmutzwässer zugrunde zu legen.

[…]

(3)Die Menge der Schmutzwässer ist, vorbehaltlich der Bestimmung der Abs. 6 und 7 lit. b, nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln.

(4)Wenn andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, ist die Abwassermenge, soweit sie nicht nach Abs. 7 lit. c außer Betracht bleibt, mit einem allfälligen Schmutzbeiwert (§ 21) zu vervielfachen.

[...]

§ 21

Schmutzbeiwert

(1)Die Landesregierung hat nach den Erfahrungen der Abwassertechnik für verschiedene Arten von Betrieben oder sonstige Einrichtungen, bei denen andere als häusliche Abwässer anfallen, einen Schmutzbeiwert festzusetzen, der entweder

a)angibt, dass die Beseitigung der betreffenden Abwasserart im Vergleich zur Beseitigung häuslicher Abwässer keinen Mehraufwand erfordert oder

b)den durchschnittlichen Mehraufwand ausdrückt, den die Beseitigung der betreffenden Abwasserart im Vergleich zur Beseitigung häuslicher Abwässer erfordert.

(2)Wenn mangels Erfahrungswerten für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert durch eine Verordnung nach Abs. 1 festgesetzt wurde oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Abwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Abwässern erheblich abweicht, kann die Behörde nach Anhörung des Amtes der Landesregierung im Einzelfall einen Schmutzbeiwert festsetzen. Die Kosten für die hiefür notwendigen Untersuchungen hat der Anschlusspflichtige zu tragen, wenn für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen bereits durch eine Verordnung nach Abs. 1 ein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde.

[…]

§ 22

Gebührensatz

(1)Der Gebührensatz ist so festzusetzen, dass das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für

a)den Betrieb und die Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage,

b)die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung und die Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage aufgenommen worden sind, und für die eingesetzten Eigenmittel,

c)die Tilgung der Errichtungs- und Erneuerungskosten der Abwasserbeseitigungsanlage unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Nutzungsdauer nicht übersteigt. Ergibt der Rechnungsabschluss, dass die Kanalbenützungsgebühren das doppelte Jahreserfordernis übersteigen, so ist der Überschuss bei der nächsten Festsetzung des Gebührensatzes zu berücksichtigen, sofern er nicht dazu verwendet wird, ein geringeres Aufkommen an Gebühren als das doppelte Jahreserfordernis in vergangenen Rechnungsjahren abzudecken.

(2)Zu den Errichtungs- und Erneuerungskosten im Sinne des Abs. 1 lit. c zählen nicht

a)der Gemeinde für die Errichtung und die Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind,

b)der durch Kanalisationsbeiträge gedeckte Teil der für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenen Kosten.

[…]

§ 23

Gebührenschuldner

(1)Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten. Der § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2)Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) vorgeschrieben werden. Sie ist dem Inhaber vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile des Bauwerks oder der befestigten Fläche) bekannt gibt. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

6. Abschnitt

Behörden-, Straf und Schlussbestimmungen

§ 24

Behörden, eigener Wirkungsbereich

(1)Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der Bürgermeister.

[…]“

4.3. Die Kanalordnung 2010 der Marktgemeinde L vom 10.06.2010, in der Fassung des Beschlusses vom 05.11.2015 (Kanalordnung), lautet auszugsweise wie folgt:

„3. Abschnitt

Kanalbenützungsgebühren

§ 12

Allgemeines

(1)Zur Deckung der Betriebs und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.

(2)Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren wird die Menge der anfallenden Schmutzwässer zugrunde gelegt. Diese ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen.

§ 13

Menge der Schmutzwässer

(1)Die Menge der Schmutzwässer richtet sich, vorbehaltlich der Abs 2 und 3 entweder nach dem Wasserverbrauch oder nach den über eine Abwassermessanlage ermittelten Abwässern. Fehlen geeignete Messgeräte (Wasserzähler), ist der Wasserverbrauch unter Zugrundelegung des ortsüblichen Durchschnittsverbrauches vom Wasserwerk zu schätzen.

[…]

§ 14

Schmutzbeiwert

Werden andere als häusliche Schmutzwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt, wird die Schmutzwassermenge, soweit sie nicht nach § 15 außer Betracht bleibt, mit einem von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzten Schmutzbeiwert vervielfacht. Wenn in dieser Verordnung für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Schmutzwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Schmutzwässern erheblich abweicht, wird im Einzelfall nach Anhörung der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom Bürgermeister ein Schmutzbeiwert mit Bescheid festgesetzt.

[…]

§ 16

Gebührensatz

(1)Der Gebührensatz entspricht der Gebühr für einen Kubikmeter Schmutzwasser, der in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet und der Abwasserreinigungsanlage des Wasserverbandes H zugeführt wird.

(2)Für Schmutzwässer, die geklärt über die Abwasserbeseitigungsanlage direkt in die öffentlichen Gewässer abgeführt werden, ist der Gebührensatz um die Betriebskosten der Abwasserreinigung in der Verbandsanlage zu entlasten.

(3)Die Gebührensätze nach Abs 1 und 2 sind jährlich von der Gemeindevertretung neu festzusetzen.

§ 17

Gebührenschuldner

(1)Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes zu entrichten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2)Ist das Bauwerk vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, wird die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter und dergleichen) vorgeschrieben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

§ 18

Abrechnung, Vorauszahlung

(1)Der Abwasseranfall wird halbjährlich durch das Ablesen des Wasserzählers ermittelt und verrechnet.

(2)Auf die halbjährlich ermittelte Abwassermenge sind Vorauszahlungen im Quartal zu leisten. Sofern keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind, richtet sich die Vorauszahlung nach der Hälfte des im vergangenen Halbjahr ermittelten Abwasseranfalls.

(3)Gemäß Abs (2) entrichtete Vorauszahlungen sind auf die Gebührenschuld anzurechnen.“

4.4. Das Abgabengesetz, LGBl Nr 56/2009, in der Fassung LGBl Nr 34/2018 (Abgabengesetz), lautet auszugsweise wie folgt:

„I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

(1)Dieses Gesetz regelt, welche Behörden des Landes und der Gemeinden zur Verwaltung, insbesondere zur Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung, der Abgaben zuständig sind.

[…]

II. Hauptstück

Abgabenbehörden

[…]

§ 7

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich:

a)in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

b)in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll;

c)in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) der abgabepflichtigen Person, dann nach ihrem Aufenthalt, schließlich nach ihrem letzten Wohnsitz (Sitz) in Vorarlberg, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.“

4.5. Die Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961, in der geltenden Fassung (BAO), lautet auszugsweise wie folgt:

„D. Festsetzung der Abgaben.

§ 198

(1)Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2)Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. […]

[…]

10. Vorlageantrag

§ 264

(1)Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

[…]

(3)Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

[…]

18. Erkenntnisse und Beschlüsse

§ 278

(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. […]

§ 279

(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zum Prüfumfang des Verwaltungsgerichts:

Gemäß §§ 262 Abs 1 und 263 BAO ist die Bescheidbeschwerde, wenn sie weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, durch Beschwerdevorentscheidung zu erledigen, es sei denn, eine solche hat aufgrund der in § 262 Abs 2 bis 4 BAO konkret angeführten Voraussetzungen zu unterbleiben. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung dadurch nicht berührt wird, gemäß § 264 Abs 3 BAO die Beschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.

Das Verwaltungsgericht hat auf Grund eines eingebrachten Vorlageantrages über die Bescheidbeschwerde zu entscheiden und ist gemäß § 279 Abs 1 BAO berechtigt, den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Aus dem Gesetz ergibt sich demnach, dass vom Verwaltungsgericht nicht über die Beschwerdevorentscheidung, sondern über die Beschwerde gegen den bekämpften Erstbescheid abzusprechen ist (VwGH 29.06.2022, Ra 2021/15/0072-6, mwN).

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht daher über die auf Grund des eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt geltende Beschwerde gegen die beiden Bescheide vom 27.05.2019 zu entscheiden. Soweit die Beschwerde sich gegen den Bescheid Sickerwasser richtet, gilt diese bereits durch die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2022 als erledigt. Vom Verwaltungsgericht ist daher im vorliegenden Fall (noch) über die Beschwerde, soweit sie sich gegen den anderen Bescheid („angefochtener Bescheid“) richtet, zu entscheiden.

5.2. Zur Zuständigkeit der Abgabenbehörde:

Gemäß § 51 BAO ergibt sich die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.

Gemäß § 17 Abs 4 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl I Nr 116/2016, in der Fassung vom BGBl I Nr 85/2018, werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt, vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben.

Gemäß § 2 Abs 2 Kanalisationsgesetz (KanalG), LGBl Nr 5/1989, in der Fassung LGBl Nr 32/2017, ist öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage – im Folgenden „Abwasserbeseitigungsanlage“ genannt – die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der eine Gemeinde mit mindestens 51 % beteiligt ist, durch welche in der Gemeinde anfallende Abwässer gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden, einschließlich von Einrichtungen zur Behandlung des Klärschlammes. Diesem Zweck dienende Einrichtungen eines Wasserverbandes (§ 87 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) oder eines Gemeindeverbandes (§ 93 des Gemeindegesetzes), an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Abwasserbeseitigungsanlage zu behandeln.

Gemäß § 19 KanalG gelten die Bestimmungen des fünften Abschnitts dieses Gesetzes, sofern Gemeinden aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung der Gemeindevertretung Gebühren für die Bereitstellung und die Benützung ihrer Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalbenützungsgebühren) vorschreiben.

Gemäß § 20 Abs 1 KanalG ist der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren, vorbehaltlich der Mindestgebühr nach Abs 7 lit a leg cit, die Menge der Schmutzwässer zugrunde zu legen.

Gemäß § 20 Abs 3 KanalG ist die Menge der Schmutzwässer, vorbehaltlich der Bestimmung der Abs 6 und 7 lit b leg cit, nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln.

Gemäß § 20 Abs 4 KanalG ist die Abwassermenge, soweit sie nicht nach Abs 7 lit c leg cit außer Betracht bleibt, mit einem allfälligen Schmutzbeiwert (§ 21 KanalG) zu vervielfachen, wenn andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden.

Gemäß § 21 Abs 2 KanalG kann die Behörde, wenn mangels Erfahrungswerten für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert durch eine Verordnung nach Abs 1 festgesetzt wurde oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Abwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Abwässern erheblich abweicht, nach Anhörung des Amtes der Landesregierung im Einzelfall einen Schmutzbeiwert festsetzen.

Gemäß § 24 Abs 1 KanalG ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der Bürgermeister.

Gemäß § 7 Abgabengesetz richtet sich die örtliche Zuständigkeit

a)in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

b)in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll;

c)in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) der abgabepflichtigen Person, dann nach ihrem Aufenthalt, schließlich nach ihrem letzten Wohnsitz (Sitz) in Vorarlberg, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

Die Beschwerdeführerin hat im Vorlageantrag erstmals vorgebracht, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde L für die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühren und des Schmutzbeiwerts für die Betriebsstätte in L, K x, nicht örtlich zuständig sei, weil die Einleitung der Abwässer direkt in den Verbandssammler erfolge, der sich im Gemeindegebiet von F befinde.

In der Bundesabgabenordnung wird die Zuständigkeit der Abgabenbehörden nicht abschließend geregelt. Die Bundesabgabenordnung verweist stattdessen auf das Materiengesetz. Der § 51 BAO legt – soweit hier relevant – insofern fest, dass sich die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde der Gemeinden aus dem durch Bundes- oder Landesgesetz für sie festgelegten Aufgabenbereich ergibt.

Das Kanalisationsgesetz regelt in § 24 Abs 1 nur die sachliche Zuständigkeit (Bürgermeister) für die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühren und des Schmutzbeiwerts, nicht aber die örtliche Zuständigkeit.

Es ist daher zu prüfen, welche Abgabenbehörde nach dem im FAG 2017 und im Kanalisationsgesetz für die Abgabenbehörde festgelegten Aufgabenbereich (hier: Festsetzung der Kanalbenützungsgebühren und des Schmutzbeiwerts) örtlich zuständig ist.

Kanalbenützungsgebühren werden für die Bereitstellung und die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlage einer Gemeinde vorgeschrieben (vgl § 19 KanalG).

Bemessungsgrundlage für die Kanalbenützungsgebühren ist die Schmutzwassermenge (§ 20 Abs 1 KanalG). Die Schmutzwassermenge ist nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln (vgl § 20 Abs 3 KanalG). Der Wasserverbrauch der Betriebsstätte ist allein der Marktgemeinde L zuzurechnen („Zähler x“).

Eine Aufteilung des Abwasserstroms ist im Kanalisationsgesetz – auch bei einer gemeindegrenzenübergreifenden Kanalführung – nicht vorgesehen. Es ist ein Schmutzbeiwert für den Gesamtabwasserstrom festzusetzen (siehe dazu Punkt 3.2).

Die Beschwerdeführerin hat im Vorlageantrag vorgebracht, dass eine „Partizipation“ an den Kanalbenützungsgebühren der Marktgemeinde L in rechtlicher Hinsicht deshalb in Zweifel zu ziehen sei, weil sie ihre betrieblichen Abwässer direkt in den Verbandssammler einleite.

Wie unter Punkt 2.5. bis 2.6. festgestellt wurde, liegt die Betriebsstätte teilweise im Gemeindegebiet von L und teilweise im Gemeindegebiet von F. Die Betriebsstätte weist die Adresse „L, K x“ auf. Die Abwässer der Betriebsstätte werden nicht in die Ortskanalisation der Marktgemeinde L, sondern über einen eigenen Kanal direkt in einen Verbandssammler des Wasserverbandes H eingeleitet. Die wasserrechtlichen Bewilligungen für die Erstellung und Änderung dieses Verbandssammlers wurden dem Wasserverband H erteilt. Einleitepunkt ist der Schacht 22 des Verbandssammlers, der sich im Gemeindegebiet von F befindet. Über den Verbandssammler werden die Abwässer der Abwasserreinigungsanlage des Wasserverbandes H im Gemeindegebiet von H zugeführt und dort gereinigt. Der Verbandssammler ist bezeichnet als „L“. Mit dem Verbandssammler „L“ werden Abwässer der Marktgemeinde L der Abwasserreinigungsanlage des Wasserverbandes H zugeführt. Ca 485 m nach dem Einleitepunkt befindet sich eine Messstelle der Marktgemeinde L. Die Kosten für die Beseitigung der Abwässer der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin werden vom Wasserverband H ausschließlich der Marktgemeinde L angelastet.

Gemäß § 2 Abs 2 KanalG sind Einrichtungen eines Wasserverbandes, durch welche in der Gemeinde anfallende Abwässer gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden und an denen die Gemeinde beteiligt ist, wie Teile der Abwasserbeseitigungsanlage zu behandeln.

Es ist daher zu klären, welcher Gemeinde der Verbandssammler „L“ des Wasserverbandes H im Sinne des § 2 Abs 2 KanalG zuzurechnen ist. In Betracht kommen dabei die Marktgemeinde L, die Gemeinde F und die Marktgemeinde H.

Der Wortlaut des § 17 Abs 4 Z 4 FAG 2017 legt nahe, dass die Marktgemeinde L, als jene Gemeinde, welche die Kosten der Beseitigung der Abwässer der Betriebsstätte trägt, für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren örtlich zuständig ist (arg: „bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten […] nicht übersteigt“).

Auch eine Heranziehung von § 7 Abgabengesetz führt zum selben Ergebnis. Voranzustellen ist, dass der Zuständigkeitsgrund nach lit a wiederum eine Zuständigkeit mehrerer Gemeinden und damit eine Aufteilung des Gesamtabwasserstroms – die im KanalG keine Grundlage findet – bedingen würde und daher nicht in Betracht kommt. Auch die Zuständigkeitsgründe nach lit b und lit c erster bis dritter Fall kommen nicht in Betracht. Deren Heranziehung würde zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen, weil sich dadurch eine Zuständigkeit von Gemeinden ergeben kann, deren Abwasserbeseitigungsanlagen überhaupt nicht betroffen sind (zB der Gemeinde, in der sich der Sitz der Beschwerdeführerin befindet). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn man lit b dahingehend auslegt, dass damit auf den Sitz der Beschwerdeführerin abgestellt wird. Dagegen könnte ein sachgerechtes Ergebnis damit gefunden werden, dass lit b dahingehend ausgelegt wird, dass auf den Ort abgestellt wird, von dem aus die konkrete Betriebsstätte betrieben wird (dh der Ort, wo sich das Verwaltungsgebäude der Betriebsstätte befindet). Im vorliegenden Fall wäre dies wohl die Marktgemeinde L, wie sich aus der Adresse der Betriebsstätte ergibt.

Während die Zuständigkeitsgründe nach § 7 lit a, b und c erster bis dritter Fall Abgabengesetz also (wohl) nicht in Betracht kommen können, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Bürgermeisters der Marktgemeinde L für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren wohl durch den „Anlass zum Einschreiten“ (lit c letzter Fall). Denn (nur) die Marktgemeinde L ist mit den Kosten der Beseitigung der Abwässer der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin belastet.

Die Festsetzung eines Schmutzbeiwerts gemäß § 21 Abs 2 KanalG obliegt der Abgabenbehörde, die für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren zuständig ist. Dies folgt schon daraus, dass der Schmutzbeiwert ein Faktor für die Berechnung der (dadurch erhöhten) Kanalbenützungsgebühren ist (vgl § 20 Abs 4 KanalG).

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin die „normalen“ Kanalbenützungsgebühren (nach dem Gebührensatz von 3,20 Euro/m³) für das Kalenderjahr 2018 bereits mit monatlichen Teilrechnungen vorgeschrieben wurden. Es ist nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin insoweit eine Unzuständigkeit der Marktgemeinde L eingewandt hätte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte aber lediglich die Festsetzung des Schmutzbeiwerts und der dadurch erhöhten (zusätzlichen) Kanalbenützungsgebühren.

Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Abgabenbehörde im vorliegenden Fall ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat.

5.3. Zur Festsetzung des Schmutzbeiwerts (Spruchpunkt I.):

Gemäß § 21 Abs 1 KanalG hat die Landesregierung nach den Erfahrungen der Abwassertechnik für verschiedene Arten von Betrieben oder sonstige Einrichtungen, bei denen andere als häusliche Abwässer anfallen, einen Schmutzbeiwert festzusetzen, der entweder

a)angibt, dass die Beseitigung der betreffenden Abwasserart im Vergleich zur Beseitigung häuslicher Abwässer keinen Mehraufwand erfordert oder

b)den durchschnittlichen Mehraufwand ausdrückt, den die Beseitigung der betreffenden Abwasserart im Vergleich zur Beseitigung häuslicher Abwässer erfordert.

Gemäß § 21 Abs 2 KanalG kann die Behörde, wenn mangels Erfahrungswerten für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert durch eine Verordnung nach Abs 1 festgesetzt wurde oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Abwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Abwässern erheblich abweicht, nach Anhörung des Amtes der Landesregierung im Einzelfall einen Schmutzbeiwert festsetzen.

Gemäß § 14 der Kanalordnung der Marktgemeinde L vom 10.06.2010, in der Fassung des Beschlusses vom 05.11.2015 (Kanalordnung), wird die Schmutzwassermenge, soweit sie nicht nach § 15 leg cit außer Betracht bleibt, mit einem von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzten Schmutzbeiwert vervielfacht, wenn andere als häusliche Schmutzwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden. Wenn in dieser Verordnung für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Schmutzwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Schmutzwässern erheblich abweicht, wird im Einzelfall nach Anhörung der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom Bürgermeister ein Schmutzbeiwert mit Bescheid festgesetzt.

Wie unter Punkt 2.6. festgestellt wurde, werden von der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin Schmutzwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt, die im Vergleich zu häuslichen Abwässern einen höheren Verschmutzungsgrad aufweisen. Die Beseitigung dieser Schmutzwässer erfordert somit einen Mehraufwand im Vergleich zur Beseitigung häuslicher Abwässer.

Eine Verordnung der Landesregierung zur Festsetzung von Schmutzbeiwerten gemäß § 21 Abs 1 KanalG wurde bisher nicht erlassen. Festzuhalten ist, dass eine branchenmäßige Festsetzung von Schmutzbeiwerten – wie § 21 Abs 1 KanalG dies vorsieht – auch nicht mehr dem Stand der Technik nach dem VSA-Modell entspräche. Nach den Richtlinien des Verbands der schweizerischen Abwasserfachleute sind nämlich statt pauschalen Verschmutzungsfaktoren für einzelne Branchen seit 1994 individuelle Verschmutzungsfaktoren für einzelne Großeinleiter festzusetzen (siehe dazu Punkt 3.3.).

Die Behörde hat Stellungnahmen des Sachverständigen der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung DI W H vom 19.12.2019 und vom 15.04.2022 eingeholt (siehe Beweiswürdigung unter Punkt 3.2). Eine Anhörung der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ist somit erfolgt.

Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Schmutzbeiwerts im Einzelfall durch Bescheid gemäß § 21 Abs 2 KanalG lagen somit vor.

In den Stellungnahmen des Sachverständigen DI W H vom 19.12.2019 und vom 15.04.2022 – der Sache nach Gutachten im Sinne des § 177 BAO – wurde der Mehraufwand, den die Beseitigung der Abwässer der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Beseitigung häuslicher Abwässer erfordert, beziffert bzw bestätigt, womit die Tatsachenannahme der nach § 21 Kanalisationsgesetz geforderten Voraussetzung für die Festsetzung eines Schmutzbeiwertes im Einzelfall keinen Bedenken ausgesetzt ist (vgl in diesem Sinne VwGH 24.04.2020, Ra 2020/16/0032-3).

Für die Betriebsstätte der Beschwerdeführerin berechnet sich – wie unter Punkt 2.6. festgestellt wurde – ein Schmutzbeiwert von 1,23.

Soweit die Beschwerdeführerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 21 KanalG vorgebracht hat, werden diese vom Verwaltungsgericht nicht geteilt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.11.2019, E 2255/2018-10, erkannt, dass § 21 KanalG hinreichend bestimmt ist. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, die ungleiche Behandlung von häuslichen und betrieblichen Schmutzwässern im KanalG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gleichheitsgrundsatz gerade gebietet Ungleiches ungleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann vom Verwaltungsgericht auch sonst nicht erblickt werden. Dass der Festsetzung des Schmutzbeiwerts bzw des Gebührensatzes für die Kanalbenützungsgebühren auch Investitionskosten (Abschreibung Errichtungskosten, Zinsen, Instandhaltung Kläranlage) zugrunde gelegt werden, gründet sich im Übrigen auf § 17 Abs 4 Z 4 FAG 2017 und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Beschwerdevorbringen zur KanalG-Novelle 2017 (LGBl Nr 32/2017) geht ins Leere, weil sich dadurch die Rechtslage nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Mit dieser Novelle wurde lediglich in § 21 Abs 2 erster Satz KanalG das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt. Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass in der bisherigen Praxis von der Festsetzung eines Schmutzbeiwertes im Einzelfall nur sehr selten Gebrauch gemacht wurde, weil dies mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Mit der Änderung sollte klargestellt werden, dass die Möglichkeit zur Festsetzung eines Schmutzbeiwertes im Einzelfall nach wie vor besteht, nicht jedoch eine Verpflichtung dazu (EB zu LGBl Nr 32/2017). Der § 21 Abs 2 KanalG in der Fassung LGBl Nr 32/2017 trat am 1. Jänner 2018 in Kraft.

Der Schmutzbeiwert für die Betriebsstätte der Beschwerdeführerin war daher spruchgemäß festzusetzen.

5.4. Zur Festsetzung der Abgabe (Spruchpunkt II.):

Gemäß § 198 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgaben, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, durch Abgabenbescheide festzusetzen.

Gemäß § 17 Abs 4 Z 4 FAG 2017 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt, vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben.

Gemäß § 19 KanalG gelten die Bestimmungen des fünften Abschnitts dieses Gesetzes, sofern Gemeinden aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung der Gemeindevertretung Gebühren für die Bereitstellung und die Benützung ihrer Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalbenützungsgebühren) vorschreiben.

Gemäß § 20 Abs 1 KanalG ist der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren, vorbehaltlich der Mindestgebühr nach Abs 7 lit a, die Menge der Schmutzwässer zugrunde zu legen.

Gemäß § 20 Abs 3 KanalG ist die Menge der Schmutzwässer, vorbehaltlich der Bestimmung der Abs. 6 und 7 lit b, nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln.

Gemäß § 20 Abs 4 KanalG ist die Abwassermenge, soweit sie nicht nach Abs 7 lit c außer Betracht bleibt, mit einem allfälligen Schmutzbeiwert (§ 21) zu vervielfachen, wenn andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden.

Gemäß § 23 Abs 1 KanalG ist die Kanalbenützungsgebühr vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten.

Gemäß § 23 Abs 2 KanalG kann die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) vorgeschrieben werden, wenn das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen ist.

Gemäß § 12 Abs 1 der Kanalordnung der Marktgemeinde L werden zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten Kanalbenützungsgebühren nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes erhoben.

Gemäß § 12 Abs 2 der Kanalordnung der Marktgemeinde L wird der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren die Menge der anfallenden Schmutzwässer zugrunde gelegt. Diese ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen.

Gemäß § 14 der Kanalordnung der Marktgemeinde L wird die Schmutzwassermenge, soweit sie nicht nach § 15 leg cit außer Betracht bleibt, mit einem von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzten Schmutzbeiwert vervielfacht, wenn andere als häusliche Schmutzwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden. Wenn in dieser Verordnung für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Schmutzwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Schmutzwässern erheblich abweicht, wird im Einzelfall nach Anhörung der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom Bürgermeister ein Schmutzbeiwert mit Bescheid festgesetzt.

Gemäß § 16 Abs 1 der Kanalordnung der Marktgemeinde L entspricht der Gebührensatz der Gebühr für einen Kubikmeter Schmutzwasser, der in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet und der Abwasserreinigungsanlage des Wasserverbandes H zugeführt wird.

Gemäß § 16 Abs 3 der Kanalordnung der Marktgemeinde L sind die Gebührensätze nach Abs 1 und 2 leg cit jährlich von der Gemeindevertretung neu festzusetzen.

Gemäß § 18 Abs 2 der Kanalordnung der Marktgemeinde L sind auf die halbjährlich ermittelte Abwassermenge Vorauszahlungen im Quartal zu leisten.

Gemäß § 18 Abs 3 der Kanalordnung der Marktgemeinde L sind gemäß Abs 2 leg cit entrichtete Vorauszahlungen auf die Gebührenschuld anzurechnen.

Wie unter Punkt 2.6. festgestellt wurde, werden von der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin betriebliche Schmutzwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt, die im Vergleich zu häuslichen Abwässern einen höheren Verschmutzungsgrad aufweisen und daher einen Mehraufwand in der Abwasserreinigung bewirken. Es handelt sich somit um „andere als häusliche Abwässer“ im Sinne des § 20 Abs 4 KanalG.

Die Schmutzwassermenge ist daher gemäß § 20 Abs 4 KanalG mit dem – unter Spruchpunkt I. festgesetzten – Schmutzbeiwert zu vervielfachen.

Wie unter Punkt 2.5. festgestellt wurde, ist bei der Betriebsstätte im Kalenderjahr 2018 eine Schmutzwassermenge von 87.708 m³ angefallen. Diese Schmutzwassermenge ist mit dem Schmutzbeiwert von 1,23 zu vervielfachen und das Produkt mit dem Gebührensatz für Kanalbenützungsgebühren von 3,20 Euro/m³ zu multiplizieren (87.708 m³ x 1,23 x 3,20).

Von dem sich ergebenden Gesamtbetrag sind die Kanalbenützungsgebühren abzuziehen, die – wie unter Punkt 2.5. festgestellt wurde – für die im Kalenderjahr 2018 angefallene Schmutzwassermenge bereits nach dem Gebührensatz von 3,20 Euro/m³ vorgeschrieben wurden (345.218,69 – 280.665,60).

Die auf den Schmutzbeiwert entfallenden Kanalbenützungsgebühren betragen daher 64.553,09 Euro.

Festgehalten wird, dass sich die minimale Differenz zur Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung durch Rundungsdifferenzen (Multiplikation der Schmutzwassermenge mit „3,95“ statt mit dem festgesetzten Schmutzbeiwert und dem Gebührensatz „1,23 x 3,20“) erklären lässt.

Die Abgabe war daher spruchgemäß festzusetzen.

5.5. Zur Fälligkeit (Spruchpunkt III.):

Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

Gemäß § 210 Abs 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Abgabenbescheides fällig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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