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LVwG-2-9/2023-R8•LVwG V LVwG-2-9/2023-R8
LVwG-2-9/2023-R8Tribunale amministrativo regionale4 dic 2023
Maßnahmenbeschwerde, Festnahme, Verhältnismäßigkeit
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde der M H, G, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T K, W, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Festnahme, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 35 VwGVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 887,20 Euro bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. In ihrer Beschwerde vom 16.08.2023 bringt die Beschwerdeführerin vor:
1. 1 Zur Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Die Anwendung von Körperkraft ist Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH vom 07.09.1990, 90/01/0195; VfSlg 10.234/1984). Durch das nachstehend beschriebene Verhalten während der inkriminierten Amtshandlung (die Amtshandlung) wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Schutz vor Folter sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung nach Art 3 EMRK und in ihren subjektiven Rechten auf Achtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 29 SPG verletzt. Gemäß § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 2 VwGVG ist für die Maßnahmenbeschwerde des Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG jenes Landesverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden ist und die Pflichtverletzungen stattfanden. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ist daher auch örtlich zuständig.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG iVm Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG bzw gemäß § 89 Abs 2 SPG sechs Wochen. Die hier gegenständliche Amtshandlung hat am 05.07.2023 stattgefunden, weshalb die nunmehr erhobenen Beschwerden rechtzeitig sind.
1. 2 Hintergrund und Sachverhalt
Wie mittlerweile dem Gericht bekannt sein dürfte, ist die Beschwerdeführerin als engagierter und verantwortungsvoller junger Mensch schon seit Längerem in höchstem Maße darüber besorgt, wie eine weitere Generation scheinbar völlig ignoranter Entscheidungsträger:innen die Auswirkungen des vom Menschen gemachten Klimawandels offenkundig nicht erkennen will, obwohl die sozialen und ökologischen Folgen bereits heute unübersehbar sind und schon jetzt der Weg zur Vernichtung der Lebensgrundlage unserer Zivilisation vorgezeichnet ist. Von der Vorarlberger Landesregierung wurde im Jahr 2021 ein Klimarat einberufen, die Bürger:innen haben ihre Vorschläge der Politik übergeben, es wurde keine einzige dieser Empfehlungen umgesetzt. Die Alarmsignale - größte Trockenheit seit 500 Jahren im Jahr 2022 in Mitteleuropa, der heißeste Juli seit der Messgeschichte, Klimakatastrophenüberflutungen direkt vor unserer Haustür in Kärnten und Slowenien, abgebrannte Urlaubsinseln wie Rhodos oder geschmolzene Stromleitungen wie in werden von der Politik immer noch nicht ernstgenommen.
Da sich die Beschwerdeführerin mit dieser dramatischen Erkenntnis nicht einfach abfinden konnte, sondern ihren Teil dazu beitragen wollte, die in Tiefschlaf befindliche regionale und nationale Regierung aufzuwecken, hat sie sich der Gruppe „Extinction Rebellion“ (kurz XR) angeschlossen. XR ist eine Bewegung der Zivilgesellschaft, die zum Ziel hat, Regierungen der Welt mittels gewaltfreiem, zivilem Widerstand zu entschiedenen Handlungen und konkreten Maßnahmen im Klimanotstand zu bewegen. Es ist von entscheidender Wichtigkeit, auch an dieser Stelle ausdrücklich das Element der völligen Gewaltlosigkeit sämtlicher Aktionen der XR-Aktivist:innen herauszustreichen, zumal nicht nur die öffentliche Wahrnehmung, gestützt durch reißerische mediale Berichterstattung, diesen berechtigten und notwendig gewordenen Aktionismus kriminalisieren und sogar in ein gewalttätiges Eck drängen will, auch haben bereits Organe der öffentlichen Sicherheit die Grenze des rechtlich Zulässigen bei Handlungen gegen die Beschwerdeführerin überschritten. Insbesondere vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 24.07.2023 zu GZ LVwG-2-2/2023-R8 / LVwG-429-12023-R8 ist auch die Amtshandlung zu bewerten:
Die Beschwerdeführerin hat am xx.xx.xxxx um ca. xx.xx Uhr gemeinsam mit weiteren XR-Aktivist:innen beim Landhaus Bregenz einen friedlichen und völlig gewaltfreien Protest abgehalten, um die trotz derzeit evidenter und immer extremerer Wetterphänomene auch hierzulande die immer noch größtenteils völlig lethargische Bevölkerung auf die Gefahren der Klimaerhitzung aufmerksam zu machen. Trotz des für die XR-Aktivist:innen typischen und medial längst bekannten völlig gewaltlosen Charakters ihres Protestes wurde die Versammlung um ca. xx.xx Uhr plötzlich für aufgelöst erklärt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin mittig auf der obersten Ebene des Landhausplatzes und gab über ein Megaphon eine Erklärung ab. Bevor die Beschwerdeführerin noch Gelegenheit hatte, der Anordnung der Behörden nachzukommen, wurde sie plötzlich von hinten durch zwei Polizeibeamten gepackt. Die Beschwerdeführerin erschrak und ging in die Knie. In diesem Augenblick entriss einer der Polizisten ohne jegliche vorhergehende Aufforderung der Beschwerdeführerin das Megaphon, während der andere Polizist, ihrer Erinnerung nach der ältere Beamte mit Bart, sie an den Haaren zog.
In weitere Folge wurde die Beschwerdeführerin vom Platz hinunter in Richtung des dort wartenden Arrestantenfahrzeuges der LPD Vorarlberg verbracht. Im Zuge des Wegtragens lockerte sich der Griff der Beamten aufgrund ungeeigneter Tragetechnik und die Beamten mussten „nachgreifen“, was zu Schmerzen bei der Beschwerdeführerin geführt hatte. Sie schrie auf, was die Beamten aber allem Anschein nach ignorierten, sodass die Beschwerdeführerin, die zunehmend noch stärkere Schmerzen verspürte, nochmals lauter schrie – abermals ohne Erfolg. Erst als die Beschwerdeführerin beim Arrestantenfahrzeug angekommen auf den Boden gesetzt wurde, wurde der Griff gelockert.
Beweis: Videos abrufbar unter:
Foto der Beamten, die die Beschwerdeführerin verletzt haben (Beilage ./1)
ZV Mag. N N, p.A. G x, W;
PV der BF.
Erst anschließend wurde – ohne Veranlassung oder Begründung - die Festnahme der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin wurde durch das unverhältnismäßige Einschreiten der Polizeibeamten am Körper verletzt: Wie der angefügten Befundung von Dr. T J, Arzt für Allgemeinmedizin, K x, xxxx B, zu entnehmen ist, erlitt die Beschwerdeführerin eine Zerrung an der linken Schulter sowie eine psychogene Reaktion.
Beweis: Befundung von Dr. T J vom xx.xx.xxxx (Beilage ./2)
Die Beschwerdeführerin wurde einer Leibesvisitation unterzogen und ihre Tasche durchsucht. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin bekanntermaßen bereits bei zahllosen, ausschließlich gewaltfreien Kundgebungen in Erscheinung getreten ist, freilich auch diesmal keinerlei gefährliche Gegenstände mit sich führte und stets einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trug, um sich auf Aufforderung unverzüglich ausweisen zu können. Eine solche Aufforderung erfolgte jedoch zu keinem Zeitpunkt.
Beweis: PV der BF
Die Handlung der Beamten hat nicht nur eine Verletzung am Körper der Beschwerdeführerin nach sich gezogen, sondern auch eine psychogene Reaktion verursacht. Schon allein aus diesen Gründen war die Amtshandlung der einschreitenden Beamten unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Die Beschwerdeführerin wurde überdies auch noch durch Ziehen der Haare erniedrigt – eine belastende Erfahrung, die sie leider nicht zum ersten Mal über sich ergehen lassen musste (siehe hierzu das hg Verfahren zu GZ LVwG-2-2/2023-R8 / LVwG-429-12023-R8). Die Beschwerdeführerin hat das wiederholte Ziehen der Haare insbesondere durch einen körperlich überlegenen Mann, so wie es wohl die meisten Frauen in einer solchen Situation empfinden würden, als einen erniedrigenden Akt der Machtausübung und äußerst unangenehmen Eingriff in ihre Intimsphäre erlebt.
Das Ziehen der Haare ist als unzulässige Anwendung von Körperkraft zu werten, wie auch in der Judikatur klar festgehalten wird: der VfGH hat bereits mehrfach entschieden, dass das Ziehen an den Haaren (s. VfSlg. 8146/1977) einen Verstoß gegen Art 3 EMRK darstellen kann. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Art 3 EMRK verstoßen physische Zwangsakte von Exekutivorganen gegen das im Art 3 EMRK verankerte Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nämlich dann, wenn sie „nicht maßhaltend sind bzw. ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist.“ (VfSlg 11231/1987). Genau dies ist hier der Fall: die inkriminierte Vorgangsweise des Beamten ist keineswegs erforderlich gewesen, um den Zweck der Amtshandlung (nämlich die bloße örtliche Verbringung der Beschwerdeführerin) durchsetzen zu können. Die Behandlung der Beschwerdeführerin war auch aus diesem Grund nicht verhältnismäßig, erniedrigend und rechtswidrig.
2. 1 Zulässigkeit der Richtlinienbeschwerde
Gemäß § 31 Abs 2 Z 4 SPG haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten, welche durch die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung – RLV), BGBl. Nr. 266/1993 idgF (die RLV), festgelegt sind. Diesbezügliche Verletzungen können mittels Richtlinienbeschwerde geltend gemacht werden (§ 89 Abs 2 SPG).
Die Bestimmung des § 5 Abs 1 der RLV sieht die Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde vor und legt fest, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen haben, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
Durch den oben beschriebenen, gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Zwangsakt drängt sich einer außenstehenden Person bei Betrachtung der hierin angeführten Videos der Amtshandlung der Eindruck auf, dass Klimaprotest in Österreich – trotz evidenter und völliger Gewaltlosigkeit – grundsätzlich unerwünscht ist und dagegen zulässigerweise mit aller Härte vorgegangen werden kann. Wie abschätzig die Haltung sogar leitender Beamten der LPD Vorarlberg insbesondere der Beschwerdeführerin gegenüber sein dürfte, lässt sich aus einer beispiellosen Aussage des Polizeikommandanten, H R, ableiten, wonach die Beschwerdeführerin anscheinend lediglich durch Ausübung ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung „ein psychisches Thema“ hätte. In diesem Zusammenhang wird auf das Video unter nachstehendem Link verwiesen, jeglicher weiterer Kommentar zu einer solchen Aussage erübrigt sich für die Beschwerdeführerin.
Beweis: Video abrufbar unter:
Es wird bei diesen Amtshandlungen das bedenkliche Bild vermittelt, dass die der belangten Behörde zurechenbaren Beamten gegenüber der Beschwerdeführerin voreingenommen sein könnten und ihrer Ablehnung ihrer politischen Auffassung als engagierte Klimaaktivistin durch besondere Respektlosigkeit Ausdruck verleihen: durch Wegzerren ohne auf Schmerzensschreie der Beschwerdeführerin zu achten, wobei auch eine Verletzung in Kauf genommen wird, sowie durch das Ziehen der Haare der Beschwerdeführerin. Sohin verstößt der Zwangsakt der Beamten gleich auf mehrfache Weise gegen die RLV.
Durch vorgenannte Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt haben die einschreitenden Beamten, welche der belangten Behörde zuzurechnen sind, die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin verletzt und gegen die Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verstoßen.
Es werden daher nachfolgende
Anträge
gestellt, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge
1. gemäß § 28 Abs 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben;
2. den oben geschilderten Sachverhalt der Landespolizeidirektion Vorarlberg als zuständiger Dienstaufsichtsbehörde weiterleiten, damit diese sich zur Frage äußere, ob eine Verletzung der RLV vorliegt;
3. gemäß § 35 VwGVG erkennen, die Landespolizeidirektion Vorarlberg ist schuldig, die der Beschwerdeführerin durch das Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen zu Handen ihres Rechtsvertreters zu ersetzen;
4. der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch Kostenersatz für die Richtlinienbeschwerde zusprechen, sowie
5. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
2. Die Landespolizeidirektion Vorarlberg als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift (und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde).
In dieser führte sie aus:
„Sachverhalt
In den frühen Morgenstunden des xx.xx.xxxx begaben sich die Beschwerdeführerin und ca 30 weitere Mitglieder der Klimabewegung „Extinction Rebellion“ zum Landhaus in xxxx B, xx. Sie hielten dort im Bereich des Vorplatzes – zur R hin – eine nach dem Versammlungsgesetz nicht angemeldete Versammlung ab, im Zuge derer sie vor die Tiefgarageneinfahrt ein pink lackiertes Holzboot und einen in gleicher Farbe lackierten Anhänger hinstellten, um die Einfahrt zu blockieren. Einige der Versammlungsteilnehmer setzen sich in bzw auf das Boot und den Anhänger.
Auf dem Vorplatz des Landhauses wiederum bauten die Teilnehmer drei „tipiartige“ Dreibeine aus Bambusrohren auf, die eine Höhe von ca 2,5 bis 3 Metern erreichten. Jeweils ein Versammlungsteilnehmer verharrte am oberen Ende dieser Dreibeine mittels einer Hängematte oder einem Holzbrettsitz.
Vor dem Eingangsbereich des Landhauses und bei der Einfahrt zur Tiefgarage wurden überdies große Transparente mit der Forderung aufgehängt, einen Stopp des Baus der Tunnelspinne in Feldkirch durchzuführen. Die Teilnehmer skandierten dazu lautstark Parolen mittels Lautsprecher, die den Stopp des Baus der S18 und fossiler Megaprojekte umfasste. Zudem riefen sie Parolen für die Beachtung des Klimarates und der Wissenschaftler.
Vertreter der Medien (ORF, Vol.at) waren ebenfalls bereits vor dem Landhaus zugegen.
Um xx.xx Uhr verständigte der Portier des Landhauses die Polizei darüber, dass Klimaaktivisten die Tiefgarageneinfahrt blockieren würden. Die erste Streife der Polizei traf kurz daraufhin ein, sprach mit einer sich nicht weiter ausweisenden Person und klärte diese über die Rechtslage auf, da die Versammlung nicht angemeldet sei. Dieser Ansprechpartner teilte mit, man hätte sich spontan vor dem Landhaus getroffen und werde die Versammlung nicht auflösen.
Die Polizeistreife verständigte den Journaldienst der Landespolizeidirektion Vorarlberg. Als Vertreter der Versammlungsbehörde für das Stadtgebiet von B kam HR Mag. A D vor Ort.
Die von ihm angesprochene Beschwerdeführerin verwies auf eine weibliche Person, die als Ansprechpartnerin der Versammlungsteilnehmer für die Polizei fungiere. Auf Anfrage gab diese Person an, dass sie „A“ genannt werden wolle.
Der Behördenvertreter hat „Frau A“ auf das Verbot der Versammlung hingewiesen. Sie möge die Versammlung auflösen und die Anwesenden dazu auffordern, den Platz zu verlassen und auseinanderzugehen. Nach mehreren fruchtlosen Minuten hat der Behördenvertreter mit „A“ nochmals Kontakt aufgenommen. Sie teilte mit, dass die Versammlungsteilnehmer den Ort nicht von selbst verlassen würden. Um die Sitzung des Landtages ohne Versammlung innerhalb der Bannmeile sicherzustellen, erklärte HR Mag. D um xx:xx Uhr die Versammlung für aufgelöst. Er verkündigte diese Aufforderung auf dem Vorplatz mit Megafon, sohin auch für die Beschwerdeführerin hörbar. HR Mag. D wies darauf hin, dass alle Anwesenden den Platz zu verlassen und auseinander zu gehen hätten. Mag. D verwendete dabei sinngemäß folgende unmissverständliche Ansprache an die Versammlungsteilnehmer und die Beschwerdeführerin: „Ich bin der Vertreter der Landespolizeidirektion. Sie nehmen an einer verbotenen Versammlung teil. Ich fordere Sie auf, den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen!“
Es ist durchaus möglich, dass wenige Versammlungsteilnehmer dieser Aufforderung nachgekommen sind. Der überwiegende Teil verblieb aber in ihren Positionen.
In der Folge wies HR Mag. D die Einsatzkommandantin Hptm N L an, mit der Räumung des Platzes zu beginnen. Dies wurde durch die zwischenzeitlich zugeführten Kräfte der Vorarlberger Einsatzeinheit und Bedienstete des Einsatzkommandos Cobra, welche mit diversen Lösungsmitteln arbeiten mussten, nach und nach durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin, die bekanntermaßen eine führende Rolle innerhalb der Klimaaktivisten einnimmt, verharrte auf dem Vorplatz und skandierte weiterhin lautstark unter Verwendung eines Megaphons die Anliegen der Versammlung. Aus diesem Grunde wies HR Mag. D die Einsatzkommandantin Hptm L an, die Beschwerdeführerin zeitnah örtlich zu verbringen.
Hptm L gab diese Weisung an den Zugführer der Einsatzeinheit, und dieser wiederum an die Beamten BezInsp S C und Insp M M der Einsatzeinheit weiter. Die Beamten begaben sich direkt zur Beschwerdeführerin, informierten sie darüber, dass sie „gehen“ müsse und erkundigten sich weiter, ob sie mitwirken würde. Aus dem sofort gezeigten nicht kooperativen Verhalten war den Beamten klar, dass ein freiwilliges Verlassen des Platzes nicht erfolgen würde.
So ergriffen sie die Beschwerdeführerin um xx:xx Uhr an ihren Oberarmen, wobei BezInsp S sie am linken Oberarm und Insp M sie am rechten Oberarm mit Körperkraft ergriffen. Gleichzeitig ließ sich die Beschwerdeführerin auf den Boden fallen und wirkte weiterhin nicht mit. Ihr in der Hand gehaltenes Megaphon klemmte sie zwischen die Beine, welches zur Durchführung der Festnahme, zur Verhinderung einer Beschädigung desselben und einer Verletzung der Beschwerdeführerin im Zuge des Abtransportes von Insp R M an sich genommen wurde.
Zudem kam noch Insp B Ö dazu, die die Füße der am Boden sitzenden Beschwerdeführerin ergriff. Gemeinsam hoben die Beamten die am Boden sitzende Beschwerdeführerin hoch, wobei diese sofort schreiend behauptete, man würde sie an den Haaren reißen.
BezInsp S könnte sich vorstellen, dass sich ein paar der langen Haare der Beschwerdeführerin bei seinem Griff an den Oberarm darin verfangen hätten können, nahm dies aber nicht explizit wahr. Er schaute sich deshalb extra noch einmal um und lockerte seinen Griff, um ein weiteres Mal nach dem Oberarm zu greifen und sicherzustellen, dass keine Haare eingeklemmt waren. Ein vorsätzliches Reißen an den Haaren erfolgte somit durch BezInsp S weder beim ersten Griff noch bei der weiteren Verbringung der Beschwerdeführerin.
Danach trugen die Beamten die Beschwerdeführerin über den Vorplatz in Richtung Arrestantenfahrzeug. Anfänglich verhielt sich die Beschwerdeführerin ruhig und behauptete auch nicht, an den Haaren gerissen zu werden, als dann aber andere Versammlungsteilnehmer ihr zuriefen, dass sie nicht alleine sei, begann sie abermals zu schreien.
Auf dem Weg mussten die Beamten, da sich die Beschwerdeführerin völlig hängen ließ und somit langsam aus dem Griff der Beamten rutschte, diese einmalig auf den Boden ablegen, um umzugreifen.
Am Arrestantenfahrzeug angekommen wurde die Beschwerdeführerin von der weiblichen Beamtin Insp Ö oberflächlich durchsucht. Danach stieg sie in den Arrestantenwagen und erkundigte sich nach dem Grund der Festnahme (Verharren in einer Verwaltungsübertretung), der ihr erklärt wurde.
Die Freilassung der Beschwerdeführerin erfolgte um xx:xx Uhr auf der Polizeiinspektion B.
In der Folge veröffentliche die Beschwerdeführerin auf sozialen Medien Fotos von sich mit dem Titel: „Bin festgenommen worden (dabei misshandelt) und jetzt wieder frei“, sowie als Kommentar auf ein Rekrutierungsplakat beim Eingang zur Landespolizeidirektion „Manchmal auch Mina an den Haaren reißen“. Auf Grund dieser Postings eröffnete die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, Zl: x, ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen §§ 83, 313 StGB gegenüber den einschreitenden Beamten. Das kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren wird aktuell durch das BPK Feldkirch, Hptm S L, geführt und ist noch nicht abgeschlossen. Gleichermaßen steht die Entscheidung der Justizbehörden noch aus.
Rechtliche Stellungnahme
Stellungnahme zur körperlichen Verbringung und Festnahme
Die Beschwerdeführerin war Versammlungsteilnehmerin einer nicht angemeldeten Versammlung. Gem § 7 VersG verstieß der Ort der Versammlung, konkret der Vorplatz und die Einfahrt zur Tiefgarage zum Landhaus in Bregenz, somit gegen die Bannmeile, weil die Versammlung innerhalb von 300 Metern unter freiem Himmel abgehalten und deshalb von jedermann betreten werden konnte und bereits um xx:xx Uhr des gleichen Tages eine Sitzung des Vorarlberger Landtages angesetzt war. § 7 VersG soll Sitzungen eines gesetzgebenden Organs vor Beeinträchtigungen durch innerhalb der Bannmeile abgehaltene Versammlungen schützen, zumal durch eine solche Versammlung psychischer Druck auf die Abgeordneten ausgeübt oder der Zugang zum Tagungsgebäude an sich verhindert bzw erschwert werden kann. Welchen Inhalt die Versammlung hat, ist nicht erheblich, insbesondere muss das Thema in keinem Zusammenhang mit der gesetzgebenden Körperschaft stehen oder von der Tagesordnung umfasst sein. Der Vorarlberger Landtag ist jedenfalls als eine von der Bannmeile geschützte gesetzgebende Körperschaft anzusehen.
Es ist dem Telos des VersG zu entnehmen (Argument: erschwerter Zutritt), dass die Bannmeile bereits eine gewisse Zeit vor dem Beginn der eigentlichen Sitzung Geltung erlangt. Würde die Bannmeile erst mit dem Beginn der Sitzung der gesetzgebenden Körperschaft in Geltung treten, wäre sowohl das Betreten der Abgeordneten erschwert und wären sie auch dem psychischen Druck („Druck der Straße“) bei ihrer folgenden und gewünschten unbeeinflussten Entscheidung ausgesetzt. Eine solche enge Auslegung der Bannmeile würde also zu einem vom VersG völlig konträren Ergebnis führen.
Jeder Versammlungsteilnehmer, der an einer Versammlung innerhalb der Bannmeile teilnimmt, macht sich verwaltungsrechtlich gem § 19 VersG strafbar. Dies galt somit insbesondere für die Beschwerdeführerin. Ein Rechtfertigungsgrund kommt ihr nicht zugute, da der von der Versammlung skandierte „Klimanotstand“ nach aktueller Judikatur der Landesverwaltungsgerichte keinen Rechtfertigungsgrund nach § 6 VStG, sondern „nur“ einen besonderen Milderungsgrund bei der Strafhöhe darstellt (§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 3 StGB).
Eine Versammlung, die innerhalb einer Bannmeile abgehalten wird, widerspricht unmittelbar dem § 7 VersG und ist kraft Gesetzes verboten. Derartige Versammlungen sind absolut unstatthaft. Die Versammlungsbehörde, gem § 16 Abs 1 lit b VersG im Stadtgebiet von B die Landespolizeidirektion Vorarlberg, hat ohne weitere Überlegungen anzustellen, die Auflösung einer solche Versammlung in Anwendung des § 13 VersG zu verfügen und diese Verfügung gegebenenfalls auf maßhaltende Weise zu vollziehen.
Die verbale Auflösung der Versammlung wurde durch den anwesenden Behördenvertreter HR Mag. A D am Versammlungsort um xx:xx Uhr mit Megafon ausgesprochen. Mag. D verwendete dabei sinngemäß folgende unmissverständliche Ansprache an die Versammlungsteilnehmer und die Beschwerdeführerin: „Ich bin der Vertreter der Landespolizeidirektion. Sie nehmen an einer verbotenen Versammlung teil. Ich fordere sie auf, den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen!“
Die durch den Behördenvertreter angeordnete Auflösung der Versammlung wegen des Verstoßes gegen die Bannmeile war nach der Judikatur des VfGH (vom 30.11.1995, B 1495/94) rechtsrichtig und geboten, da eine Versammlung innerhalb der Bannmeile unmittelbar kraft Gesetzes verboten und absolut unstatthaft ist und sich die Auflösung zuletzt auf eine bereits am Laufen befindliche Versammlung bezog. Ein Ermessen oder weitere Überlegungen, ob die Versammlung aufzulösen war, ergaben sich aus dem absoluten Verbot des Verstoßes gegen die Bannmeile nicht. Die verbale Untersagung ist als faktische Amtshandlung zu werten, gegen die sich die vorliegende Maßnahmenbeschwerde aber nicht gerichtet hat.
Da die Versammlungsteilnehmer und die Beschwerdeführerin keinerlei Reaktionen auf diese Auflösung zeigten und die Beschwerdeführerin sogar weiterhin mit dem Megaphon entsprechende Reden hielt, verharrten sie in der strafbaren Handlung, zumal ab der Auflösung jedermann verpflichtet gewesen wäre, den Versammlungsort aus eigenem zu verlassen, widrigenfalls er oder sie eine Verwaltungsübertretung nach § 19 VersG verwirklicht.
Für den Fall des Ungehorsams, dabei reicht auch ein einfaches Verbleiben vor Ort in der aufgelösten Versammlung, sieht § 14 Abs 2 VersG die zwangsweise Auflösung vor. Ein (aktiver) Widerstand gegen die Behördenorgane ist nicht notwendig, wurde von der Beschwerdeführerin aber auch nicht gesetzt.
Die Anordnung zur Durchsetzung der Auflösung erfolgte schließlich an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und diese waren der LPD Vorarlberg als Versammlungsbehörde zuzurechnen. Zwischen der verbalen Auflösung um xx:xx Uhr und dem Zugriff bei der Beschwerdeführerin um xx:xx Uhr lagen überdies 19 Minuten, während derer sich die Beschwerdeführerin rechtskonform vom Versammlungsort entfernen hätte können. Auch unmittelbar vor ihrer Entfernung vom Versammlungsort wurde sie angehalten, freiwillig den Platz zu verlassen und mitzukommen.
Die von den einschreitenden Polizeiorganen gesetzten Maßnahmen zur Durchsetzung der Versammlungsauflösung bei der Beschwerdeführerin waren maßhaltend, notwendig und gelinde. Nach § 2 Z 2 WaffGG dürfen die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei grundsätzlich einen Waffengebrauch durchführen, wenn der Waffengebrauch zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes oder der Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme dient.
Als rechtmäßige Amtshandlung ist dabei die faktische Durchsetzung der Versammlungsauflösung zu werten, die durch den Widerstand des Verbleibens auf dem Versammlungsort durch die Beschwerdeführerin zu vereiteln versucht wurde. Als Erzwingung der Festnahme ist die Festnahme nach § 35 Z 3 VStG zu werten, da die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Abmahnungen weiterhin verbotenerweise am Versammlungsort verblieb.
Gem § 4 WaffGG wurde von einem Waffengebrauch aber abgesehen, weil die ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahme der Anwendung von Körperkraft aus ausreichend beurteilt wurde, um den Zweck des Zwangs, die Widerstandsunfähigkeit gem § 6 Abs 1 WaffGG, durchzusetzen.
Gerade beim rechtswidrigen und gewaltlosen Verharren an einem Ort, ist die Anwendung von Körperkraft durch das Wegtragen der Beschwerdeführerin maßhaltend und verhältnismäßig, weil damit der gesetzliche Sollzustand unmittelbar herbeigeführt wird und keine Verletzungsfolgen zu erwarten sind. Körperkraft ist das am gelindesten eingreifenden Zwangsmittel, das bei rechtlich gewollten Ortsveränderungen anwendbar ist. Dass die Beschwerdeführerin davor mehrmals erfolglos auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens und mehrfach verbal aufgefordert ist, den Versammlungsort aus eigenem zu verlassen, ist unstrittig. Der zu erwartende Schaden einer kurzfristigen Bewegungseinschränkung oder des in der Beschwerde vorgebrachten Unwohlseins der Beschwerdeführerin durch die angewendete Körperkraft, stand somit nicht offensichtlich außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg, konkret der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Verbringung der Beschwerdeführerin vom Versammlungsort.
Das Ergreifen der Beschwerdeführerin an den Oberarmen auf beiden Seiten und auch noch vorne an den Füßen war geeignet, diese ohne ex ante zu befürchtende Verletzungsfolgen vom Platz tragen zu können. Dass drei Beamte ohne jegliche Hektik die Beschwerdeführerin an drei Körperpunkten (2 x Oberarm, 1 x Füße) aufgehoben haben, hat zudem die auf die betroffenen Körperpartien wirkenden Kräfte verteilt und abgeschwächt.
Die Behauptung, der einschreitende Beamte BezInsp S hätte sie an den Haaren gezogen, kann keineswegs bestätigt werden. Es ist aus Sicht des einschreitenden Beamten zwar denkbar, dass sich einzelne Haarsträhnen verfangen haben, es ist dies aber von keinem Beamten ausdrücklich wahrgenommen worden. Ungeachtet dessen hat der einschreitende Beamte BezInsp S auf die verbale Äußerung der Beschwerdeführerin sofort reagiert und noch einmal umgegriffen, um allfällige verfangene einzelne Haare nicht weiter zu ziehen.
Diese Beurteilung wird selbst von einem von der Beschwerdeführerin in der Maßnahmenbeschwerde beigelegten Lichtbild des Abtransportes gestützt. Auf dem Foto ist zu erkennen, wie BezInsp S den linken Oberarm hält und die Beschwerdeführerin abtransportiert. Die Haare der Beschwerdeführerin sind zu einem Zopf gebunden und es sind keine Strähnen ersichtlich, die in Richtung des Griffes von BezInsp S abstehen würden.
Ein körperliches Unwohlsein ist bei der Anwendung von Körperkraft ohnehin nicht auszuschließen und wird vom Gesetz auch billigend in Kauf genommen. Entgegen des von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis des LVwG Vorarlberg vom xx.xx.xxxx, LVwG- und LVwG- liegt zudem kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Denn selbst im vorgenannten Erkenntnis beurteilt das LVwG, dass ein einmaliges Verfangen von Haaren in einem polizeilichen Griff ein unglückliches Versehen sein kann. Von einem solchen unglücklichen Versehen spricht das LVwG erst dann nicht mehr, wenn der Beamte ein zweites Mal „zieht“. Das ist im gegenständlichen Sachverhalt so nicht hervorgekommen. Nach dem Umgreifen hat sich die Beschwerdeführerin ruhig verhalten und nicht mehr vorgebracht, ihre Haare wären immer noch im Griff verfangen. Somit hat der einschreitende Beamte entsprechend der Judikatur des LVwG geradezu jene gehörige Aufmerksamkeit angewendet und durch das Lösen des Griffs umgesetzt, die von der Judikatur gefordert wird.
Insofern ist die angewendete Körperkraft abschließend nicht als herabwürdigend oder erniedrigend zu beurteilen.
Stellungnahme zur Personsdurchsuchung
Die zwangsweise Verbringung der Beschwerdeführerin konnte sich überdies auf eine Festnahme wegen des Verharrens in der strafbaren Handlung stützen, weil sie trotz mehrmaliger Abmahnung durch das Verbleiben auf der aufgelösten Versammlung gegen § 14 Abs 1 iVm § 19 VersG verstieß und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes somit gem § 35 Z 3 VStG eine Festnahme durchsetzen konnten. Dass sich eine Zwangsbefugnis eines OdöS auf mehrere Rechtsgrundlagen stützen kann, schadet nicht.
Gem § 40 Abs 1 SPG sind die OdöS ermächtigt, festgenommene Menschen zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder die eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten. Gem § 40 Abs 4 SPG hat sich die Durchsuchung auf die Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrem Abtransport und vor der endgültigen Verbringung in das Arrestantenfahrzeug durch die weibliche Beamtin Insp Ö oberflächlich und am Bus stehend durchsucht. Eine körperliche Untersuchung fand nicht statt. Die Durchsuchung war somit rechtlich zulässig und ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre stets bereit gewesen, ihren Ausweis hervorzuzeigen, geht deshalb ins Leere. Primärer Zweck der Festnahme war nicht ihre Identität festzustellen, sondern das strafbare Verhalten zu beenden.
Anträge
Es werden somit die Anträge gestellt, die Beschwerdepunkte der Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen und der belangten Behörde den Kostenersatz für Aktenvorlage, zweimalige Gegenschrift und folgende Verhandlung im gesetzlichen Maße zuzusprechen.
Für die mündliche Verhandlung werden von ho Seite folgende Zeugen namhaft gemacht:
HR Mag. A D,
Hptm L N,
BezInsp S C,
Insp Ö B,
Insp M M,
Inp M R,
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Am xx.xx.xxxx fand in den Morgenstunden am Vorplatz des Landhauses in Bregenz eine Kundgebung zum Thema „Klimaschutz“ von der „Extinction Rebellion“ statt. Am selben Tage fand auch ab xx:xx Uhr eine Sitzung des Vorarlberger Landtages im Landhaus statt. Der Versammlungsort war innerhalb von 300 m vom Landhaus entfernt.
Die Beschwerdeführerin war Teilnehmerin dieser Versammlung. Sie hat damals das obere Haupthaar nach hinten zusammengebunden und das untere Haar offen getragen.
Der behördliche Einsatzleiter der Landespolizeidirektion Vorarlberg, Hofrat Mag. A D, löste diese Versammlung gegenüber den Versammlungsteilnehmenden um xx:xx Uhr auf, da sie in der „Bannmeile“ (300 m Umkreis vom Landtag) stattfand. Er benutzte dabei ein Megaphon und verwendete folgende Worte: „Ich bin Vertreter der Landespolizeidirektion. Sie nehmen an dieser verbotenen Versammlung teil. Ich fordere Sie auf, den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen.“
Die Beschwerdeführerin folgte dieser Aufforderung bewusst nicht, obwohl sie diese verstanden hat. Nach ein paar Minuten ordnete der Einsatzleiter gegenüber den anderen PolizeibeamtInnen an, die Beschwerdeführerin festzunehmen, weil sie den Versammlungsort nicht verlassen hat.
PolizeibeamtInnen, ua BI C S und Insp. M, begaben sich zur Beschwerdeführerin und fragten, ob sie sie freiwillig begleiten würde. Dies lehnte die Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin ist nicht mitgegangen. Darauf ergriff BI S die Beschwerdeführerin an der linken Seite, an der rechten Seite tat es Insp. M. Sie ergriffen die Beschwerdeführerin an den Schultern. Die Beschwerdeführerin wurde hochgehoben. Beim Hochheben verfingen sich Teile der zT offenen getragenen Haare der Beschwerdeführerin im Griff des BI S. Die Beschwerdeführerin begann zu schreien und wies zwei Mal auf die im Griff verfangenen Haare hin. Darauf lockerte BI S seinen Griff und die Beschwerdeführerin kniete sich wieder auf den Boden. Zwischen dem ersten Aufmerksam machen auf die im Griff verfangenen Haare und dem Zeitpunkt, als sie wieder am Boden kniete, vergingen ca vier Sekunden. Der Beschwerdeführerin wurde ihr in den Händen gehaltenes Mikrofon weggenommen. Die Beschwerdeführerin fragte die Polizeibeamten, warum sie sie immer an den Haaren reißen. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin erneut hochgehoben, wobei die Beamten aufpassten, dass sich der Griff nicht wieder in den Haaren verfing, sondern sie wurde hochgehoben, ohne dass die Polizeibeamten auch noch in die Nähe der Haare der Beschwerdeführerin gekommen wären. Die Beschwerdeführerin verhielt sich dabei passiv. Daraufhin wurde sie zu einem Polizeifahrzeug weggetragen. BI. S und Insp. M ergriffen die Beschwerdeführerin an den Armen, ein weiterer Polizeibeamter und eine Polizeibeamtin an den Beinen. Hochgeworfen wurde die Beschwerdeführerin nicht. Beim Wegtragen wurde der Transportgriff verwendet, welcher die schonendste Art und Weise darstellt, wie die Polizei eine Person verbringt. Beim Polizeifahrzeug wurde gegenüber ihr die Festnahme ausgesprochen und auch der Grund dafür genannt, nämlich, weil sie in einer Verwaltungsübertretung verharren würde. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin durch eine Polizeibeamtin gleichen Geschlechtes auf gefährliche Gegenstände durchsucht. Danach wurde die Beschwerdeführerin zur Polizeiinspektion B zur Einvernahme verbracht. Als diese beendet war, wurde um xx:xx Uhr die Festnahme aufgehoben. Die Beschwerdeführerin erlitt bei der Amtshandlung eine Zerrung an der Schulter und eine psychogene Reaktion.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen.
In der mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin, der polizeiliche Einsatzleiter Hofrat Mag. A D, BI C S und Insp. M M einvernommen.
Hinsichtlich der Auflösung der Versammlung sind die Angaben der Beschwerdeführerin und des polizeilichen Einsatzleiters dahingehend übereinstimmend, dass dieser die Versammlung aufgelöst und die Teilnehmenden aufgefordert hat, auseinanderzugehen.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe damals gemerkt, dass es eine Auflösung der Versammlung gegeben habe. Sie sei individuell nicht angesprochen worden. Sie habe der Aufforderung unmittelbar keine Folge geleistete, weil das Kernelement des zivilen Widerstandes sei, dass man nicht sofort das tue, was die Polizei von einem verlange bzw befehle. In weiterer Folge seien zwei Polizeibeamte zu ihr gekommen. Diese hätten sie nicht aufgefordert, den Landhausplatz zu verlassen, widrigenfalls sie festgenommen würde. Sie gehe davon aus, dass sie festgenommen worden war, als sie gepackt worden sei. Sie sei schlussendlich zum Polizeifahrzeug getragen worden. Sie habe damals das obere Haupthaar zusammengebunden nach hinten getragen. Das untere Haar sei offen gewesen. Dabei habe sich im Griff eines Polizeibeamten eine kleine Strähne Haare verfangen. Dies habe sie gemerkt. Dabei habe sie Schmerzen gehabt. Sie haben den Polizeibeamten auf diesen Umstand damals hingewiesen. Sie habe nicht das Empfinden gehabt, dass der Polizeibeamte ihre Haare umgehend losgelassen habe bzw umgegriffen habe.
Auf dem Video sei ersichtlich, wie der Polizeibeamte seinen Arm nach unten gebe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er den Griff, in welchem sich ihr Haar verfangen habe, gelöst. Es habe mehrere Momente gedauert. Sie sei in weiterer Folge zum Polizeiauto getragen worden. Als sei zum Polizeiauto getragen worden sei, sei sie einmal in die Höhe „geworfen“ worden. Dies, damit die Polizei nachgreifen könne. Dies sei auch der Moment gewesen, als es richtig begonnen habe, weh zu tun. Dies sei auch der Moment gewesen, als sie – wie auf den Videos ersichtlich – stark geschrien habe. In weiterer Folge habe es mehrere Momente gedauert, bis die Polizeibeamten reagiert hätten. Sie sei nicht gefragt worden, ob sie freiwillig zum Polizeiauto gehen würde. Als sie am Polizeiauto gewesen sei, sei sie am Körper stehend durchsucht worden, ihre Hände gegen das Fahrzeug gestützt. Es sei ihr nicht konkret mitgeteilt worden, dass sie bereits festgenommen worden sei. Erst als sie beim Polizeiauto mit den Händen am Fahrzeug durchsucht worden sei, habe ein Beamter gesagt: „Festnahme aussprechen“. In weiterer Folge habe sie gefragt aus welchem Grund. Dann sei ihr irgendein Paragraf mitgeteilt worden. Daran erinnere sie sich konkret nicht mehr. In weiterer Folge sei sie zur PI B verbracht und dort einvernommen worden. Die Freilassung sei um xx:xx Uhr gewesen.
Der Zeuge Hofrat Mag. D gab an, ein Teil der Versammlungsteilnehmer habe der Aufforderung, den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen, Folge geleistet, nicht so die Beschwerdeführerin. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin den Versammlungsort nicht verlassen habe, habe er auch die Festnahme über sie angeordnet. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er den Versammlungsteilnehmern mitgeteilt habe, dass sie festgenommen würden, sofern sie den Versammlungsort nicht verlassen würden. Sie hätten nach Auflösung der Versammlung mehrere Minuten zugewartet, bis er angeordnet habe, Festnahmen auszusprechen.
Der Zeuge Insp. S gab an, die Einsatzkommandantin habe ihnen mitgeteilt, dass sie die Beschwerdeführerin festnehmen sollten. Dies aus dem Grund, weil die Veranstaltung bereits aufgelöst und die Beschwerdeführerin immer noch vor Ort gewesen sei. Er sei damals mit seiner Gruppe, bestehend aus drei oder vier Polizeibeamten, zur Beschwerdeführerin hingegangen. Er habe die Beschwerdeführerin direkt angesprochen, ob sie sie freiwillig begleite. Dies habe die Beschwerdeführerin damals abgelehnt. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie der Beschwerdeführerin gegenüber die Festnahme noch nicht ausgesprochen. Dies sei erst später beim Polizeifahrzeug gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nicht mitgegangen, sie habe sich zusammensacken lassen. Er habe damals die Beschwerdeführerin an der linken Seite ergriffen; an der rechten Seite habe der Insp M die Beschwerdeführerin ergriffen.
Sie hätten die Beschwerdeführerin nach dem ersten Griff nochmals abgesetzt und es könne sein, dass sich zwei oder drei Strähnen in seinem Griff verfangen hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihn nicht darauf hingewiesen. Es könne sein, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang über Schmerzen geklagt habe. Er habe in weiterer Folge nochmal umgegriffen, um sicherzustellen, dass sich keine Haare der Beschwerdeführerin mehr in seinem Griff verfangen hätten. Er habe ohne Hinweis der Beschwerdeführerin realisiert, dass sich Teile der Haare der Beschwerdeführer in seinem Griff verfangen hätten.
Er habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt an den Haaren gerissen oder gezogen. Es könne sein, dass es zwei Minuten gedauert habe, wie sich Haare in seinem Griff verfangen hätten. Wenige Meter nach dem erstmaligen Wegbringen zum Polizeiauto hätten sie die Beschwerdeführerin nochmals abgesetzt.
Sie hätten die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt hochgeworfen. Es könne sein, dass sie die Beschwerdeführerin einmal in die Höhe gehoben hätten, um umzugreifen.
Ca fünf Meter vor dem Polizeifahrzeug hätten sie die Beschwerdeführerin dann abgesetzt. Dann hätten sie sie zum Polizeifahrzeug gebracht. Die Kollegin habe sie dann durchsucht, dies auf gefährliche Gegenstände. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführerin erstmals mitgeteilt worden, aus welchem Grund sie festgenommen würde. Der Grund für die Festnahme sei das Verharren in einer Verwaltungsübertretung gewesen.
Der Zeuge Insp. M gab an, die Einsatzkommandantin habe den Befehl erteilt, die Beschwerdeführerin festzunehmen. Aus welchem Grund dies konkret geschehen sei, sei ihr nicht mitgeteilt worden. Er habe allerdings gedacht, dass der Grund darin bestehe, dass eine Versammlung in der Bannmeile vor dem Landtag durchgeführt worden sei. Er sei damals zur Beschwerdeführerin hingegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich damals auf den Boden vor dem Landhaus gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe noch versucht, ihr Megaphon festzuhalten. Dieses sei ihr allerdings damals so schonend wie möglich weggenommen worden.
Er habe die Beschwerdeführerin damals an den Oberarmen ergriffen. Auf der anderen Seite sei die Beschwerdeführerin von Insp. S ergriffen worden. Sie hätten die Beschwerdeführerin dann zum Polizeiauto getragen. Als Kameras gekommen seien Richtung Stiegenabgang, habe die Beschwerdeführerin dann laut geschrien. Sie habe ihm auch mitgeteilt, dass sie Schmerzen habe. Eventuell habe sie geschrien wegen der Transporttechnik. Er habe nicht festgestellt, wie sich Haare von der Beschwerdeführerin in seinem Griff verfangen hätten.
Kurz vor dem Arrestantenwagen hätten sie die Beschwerdeführer nochmals abgesetzt, um neu zu greifen. Wenn man jemanden oder einen schweren Gegenstand länger trage, sei es normal, dass dieser oder diese Person aus den Händen gleite. Sie hätten die Beschwerdeführerin dann an das Fahrzeug gestellt. Die Beschwerdeführerin sei von einer weiblichen Kollegin durchsucht worden. Zum Transportgriff könne er mitteilen, dass diese Technik ihnen beigebracht worden sei. Diese Technik stelle die schonendste Art und Weise dar, wie sie eine Person verbringen würden.
Auf zwei der Beschwerde beigelegten Videos erkennt man Folgendes (ein drittes handelt von einer Diskussion mit einem anderen Polizeibeamten, dessen Einschreiten jedoch nicht in Beschwerde gezogen wurde und daher für dieses Verfahren nicht weiter relevant war):
Das Video beginnt, als die Beschwerdeführerin am Boden kniet und sie von den Polizeibeamten S und M hochgehoben wird.
Während sie hochgehoben wurde, schrie die Beschwerdeführerin:
„Aua, aua, lassen’s mine Händ in Ruh, mine Händ aua meine Hoar, weg vom Finga. Au, mine Hoar Au“.
Dabei ist erkennbar, dass ein kleiner Teil der Haare sich im Griff des Polizeibeamten verfangen hat.
Dann lassen die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin los und wieder auf den Boden sinken Ein anderer Polizeibeamter nimmt der Beschwerdeführern das in den Händen gehalten Megafon weg
Als sich die Beschwerdeführerin wieder niederkniete, nachdem sie die Polizeibeamten losgelassen haben, lösten sich auch diese Haare.
Als sie am Boden kniete, sagte die Beschwerdeführerin:
„Wieso müssen Sie immer an die Hoar rissa?“.
Darauf wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgerichtet. Die Beamten achteten, dass sich keine Haare mehr im Griff verfingen. Das von der Beschwerdeführerin in den Händen gehaltene Megafon wurde ihr von einem anderen Polizeibeamten weggetragen. Die Beschwerdeführerin schrie:
„Sie nema ma mei Megafon mei Megafon.“
Ein Polizeibeamter:
„nicht wehren.“
Beschwerdeführerin:
„I wehr mi ned“.
Dann wurde die Beschwerdeführerin hochgehoben und zum Polizeiauto getragen. Ein hochwerfen ist nicht erkennbar. Ebenfalls nicht, dass die Beschwerdeführerin beim Abtransport schreien würde Beim Polizeiauto ist die Kameraposition weiter weg, man sieht jedoch, dass sich die Polizeibeamten bücken, welche die Beschwerdeführerin weggetragen haben.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Polizeibeamten sind dahingehend widersprüchlich, ob die Beschwerdeführerin angesprochen wurde, ob sie die Polizei freiwillig begleiten würde. Aus dem Video ist diesbezüglich nichts erkennbar, da dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt startet. Doch hat die Beschwerdeführerin auch angegeben, dass es Kernelement des zivilen Widerstandes ist, dass man nicht sofort das tut, was die Polizei von einem verlangt und befiehlt. Daraus ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt war, Anordnungen der Polizei zu folgen. Aus diesem Grund erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei nicht gefragt worden, ob sie freiwillig mitgehen würde, als Schutzbehauptung. Zudem hat der Polizeibeamte Insp. S glaubwürdig ausgesagt, dass er sie gefragt hat, ob er sie freiwillig begleite.
Die Aussagen des Zeugen BI S, dass sie die Beschwerdeführerin nach dem ersten Griff nochmals abgesetzt hätten, und es sein könne, dass sich zwei oder drei Strähnen in seinem Griff verfangen haben, decken sich mit dem Inhalt des Videos. Ebenso, dass der Zeuge in weiterer Folge nochmal umgegriffen hat, um sicherzustellen, dass sich keine Haare mehr im Griff verfangen haben. Selbst die Beschwerdeführerin gab an, dass sich eine kleine Haarsträhne verfangen hat. Strittig ist nur, wie schnell der Polizeibeamte ausgelassen hat. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass dies nicht umgehend erfolgt wäre. Wenn der Zeuge angab, dass es zwei Minuten gedauert haben könnte, wie sich Haare im Griff verfangen hätten, so steht dies im Widerspruch zum Video. Er dürfte offenbar gemeint haben, dass dies die Zeit war, in der sich potenziell Haare verfangen hätten können, nämlich vom Wegtragen bis zum Wiederabsetzen beim Polizeifahrzeug. Das kann ungefähr diese Zeitspanne sein. Aus dem Video ist erkennbar, dass es ca vier Sekunden dauert, von dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin das erste Mal auf die Haare hingewiesen hat, bis sie endgültig wieder am Boden kniete. Aus dem Video ist auch erkennbar, dass sich die Haare lediglich im Griff verfangen hatten, jedoch nicht, dass bewusst an den Haaren gezogen wurde. Auch ist aus dem Video ersichtlich, dass in weiterer Folge von Seiten der Polizeibeamten darauf geachtet wurde, dass sich die Haare der Beschwerdeführerin nicht ein weiteres Mal verfangen. Auf dem Video ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar, dass sie beim Tragen zum Polizeifahrzeug geschrien hätte. Die Verletzungen ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung des Dr T J.
Aufgrund der Filmaufnahme war eine Zeugeneinvernahme der seitens der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde namhaft gemachten Zeugen nicht mehr erforderlich, da daraus der Sachverhalt eindeutig hervorgeht.
5. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Die Festnahme stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher zulässig.
6. Nach § 7 Versammlungsgesetz darf, während ua ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von dessen Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.
Nach § 13 Abs 1 Versammlungsgesetz ist, wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, sie von der Behörde zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
Nach § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz sind, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinander zu gehen.
Nach § 19 Versammlungsgesetz sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das Allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
Nach § 35 Z 3 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörden festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht.
Nach § 40 Abs 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.
Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten nach § 40 Abs 3 SPG auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.
Der Festnahmegrund des nicht sich Ausweisens ist in § 35 Z 1 VStG gesondert geregelt. Das heißt, auch wenn sich Personen ausweisen oder dazu bereit sind, bedeutet dies nicht, dass eine Festnahme aufgrund § 35 Z 2 oder 3 VStG unzulässig wäre.
Die Festnahme nach § 35 VStG setzt voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, die Festgenommene muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden. Da die Polizeibeamten unmittelbar selbst wahrgenommen haben, ohne dass zur Feststellung der Tat Erhebungen notwendig waren und Schlüsse gezogen werden mussten, dass sich die Beschwerdeführerin trotz Auflösung der Versammlung am Versammlungsort weiterhin aufhält, und das Verweilen am Ort einer aufgelösten Versammlung eine Verwaltungsübertretung ist, wurde die Beschwerdeführerin auf frischer Tat betreten (vgl VfSlg 7309/1974; VfGH 20.9.2012, B 1436/10; VwSlg 12.282 A/1986). Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin schon länger am Vorfallsort war, sich dort auf den Boden gesetzt hat und sie amtsbekannterweise bei solchen Versammlungen mehrmals teilnimmt, konnten die Beamten mit gutem Grund annehmen, dass sie eine Teilnehmerin der Versammlung ist.
Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Verwaltungsübertretung begangen hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Zwar wurde die Beschwerdeführerin nicht selber abgemahnt, es gab jedoch eine allgemeine Aufforderung an die Teilnehmenden, den Versammlungsort zu verlassen. Der VfGH hat im Erkenntnis VfSlg 10.847/1986 festgehalten, dass für eine Abmahnung nicht jede Person für sich alleine abgemahnt werden muss, sondern es ausreicht, wenn die nach Lage des Falles unmissverständlichen Abmahnungen an die gesamte Gruppe der an Ort und Stelle Anwesenden gerichtet werden, und deutlich genug zum Ausdruck gebracht wird, dass alle diese Personen angesprochen werden und auch kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die festzunehmende Person diese Abmahnung verstand und (auch) auf sich bezog. Die Beschwerdeführerin hat selber angegeben die Aufforderung gehört zu haben, aber absichtlich den Versammlungsort nicht verlassen zu haben. Dies ergibt nur einen Sinn, wenn sie zuvor die Aufforderung, den Landhausvorplatz zu verlassen, auf sich bezogen hat.
Es ist unerheblich, dass der Beschwerdeführerin die Festnahme nicht angedroht wurde. Denn eine Abmahnung muss keinen ausdrücklichen Hinweis auf die drohende Festnahme enthalten (VfSlg 11.810/1988). Der Betroffenen muss jedoch durch die Abmahnung ernsthaft klargestellt werden, dass sie das strafbare Handeln, nämlich hier Verweilen am Ort einer zuvor aufgelösten Versammlung, einzustellen hat. Dies war durch die Aufforderungen, den Versammlungsort zu verlassen, jedenfalls gegeben.
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht durch dieselbe Person festgenommen wurde, die sie abgemahnt hat, ist unerheblich. Denn der VfGH hat im Erkenntnis Vfslg 10847/1986 festgehalten, dass es § 35 lit c (heute Z 3) VStG nicht ausschließt, dass die Abmahnung und die Festnahme (wegen ein und derselben Tat) von verschiedenen Organwaltern ausgesprochen werden, wenn diese behördlichen Maßnahmen zeitlich und örtlich engstens zusammenhängen. Ein solcher Zusammenhang ist hier gegeben, selber Ort und ca 10-15 Minuten später.
Der Beschwerdeführerin wäre noch ausreichend Zeit geblieben, den Landhausvorplatz zu verlassen. Da die Beschwerdeführerin jedoch am Tatort verblieben ist, lag das Tatbestandsmerkmal des Verharrens in der von den Beamten zulässigerweise angenommenen strafbaren Handlung vor.
Eine Festnahme („Verhaftung“) liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann vor, wenn Amtsorgane im Zuge der Amtshandlung unter Anwendung physischen Zwangs persönliche Ortsveränderungen entweder überhaupt unterbinden oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichkeiten oder Gebiete, die nicht verlassen werden dürfen, einschränken (vgl VfSlg 15.465/1999). Dies war im Konkreten Fall bereits der Fall, als die Beschwerdeführerin an den Schultern hochgehoben wurde.
Es ist weiters unerheblich, dass die Festnahme der Beschwerdeführerin erst beim Polizeibus ausgesprochen wurde und nicht, bevor die Beschwerdeführerin das erste Mal hochgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat im VfSlg 8580/1979 festgehalten, dass es für eine Festnahme unerheblich ist, ob die Beamten eine Festnahme förmlich aussprachen.
Es kann auch nicht als unverhältnismäßig gesehen werden, dass sich beim Hochheben der Beschwerdeführerin Haare im Griff verfangen haben, denn das Hochheben der Beschwerdeführerin war nur durch ihre Passivität bedingt. Die Beschwerdeführerin hat zwar zweimal wegen den Haaren geschrien, jedoch haben die Polizeibeamten umgehend darauf den Griff wieder gelockert und die Beschwerdeführerin am Boden abgesetzt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bewusst an den Haaren gezogen oder ihr nicht mit der gehörigen Aufmerksamkeit gegenüber getreten worden wäre. Dies kann nicht als unmenschliche bzw erniedrigende Behandlung bewertet werden. Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin nicht gezielt nur an den Haaren gezogen worden, sondern das Ziehen an den Haaren war ein ungewollter Nebeneffekt des Hochhebens. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass man Personen mit langen Haaren überhaupt nicht mehr hochheben dürfte, weil die Gefahr besteht, dass die Haare sich im Griff der Polizeibeamten verfangen können. Eine örtliche Verbringung der Beschwerdeführerin war nur dadurch möglich, indem sie hochgehoben wurde.
Wenn auf das Erkenntnis LVwG-2-2/2023-R8 des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg verwiesen wird, wurde die Beschwerdeführerin dort zweimal gezogen, obwohl zuvor darauf hingewiesen wurde, dass man auf die Haare aufpassen sollte. Der Polizeibeamte dort löste den Griff nicht und zog sie nochmals zu sich her. Im Gegensatz zum von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis wurde hier der Griff sofort gelockert und die Beschwerdeführerin wieder auf den Boden gesetzt, als die Polizeibeamten bemerkten, dass sich die Haare im Griff verfangen haben. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht auch ausgeführt, dass dort das zweite Ziehen an den Haaren zur Rechtswidrigkeit geführt hat, weil der Beamte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass sich die Haare verfangen hatten.
Auch wenn bei einer Festnahme leichte Verletzungen wie hier eine Schulterzerrung entstehen, bedeutet dies noch nicht, dass die Festnahme deswegen unverhältnismäßig werden würde.
Wenn die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 04.10.2023, Zl VGW-102/100/8602/2023 sowie VGW-102/100/8689/2023 verweist, so wurde dort die Voraussetzung für den Festnahmegrund nach § 35 Z 3 VStG verneint, weil nicht berücksichtigt würde, ob der Beschwerdeführer überhaupt praktisch in der Lage war, binnen zwei Minuten den Versammlungsort zu verlassen. Dort war der Aktivist jedoch festgeklebt, hier hätte die Beschwerdeführerin jedoch in der eingeräumten Zeit aufstehen und weggehen können. Zudem wurde der dortige Beschwerdeführer dann nicht mehr abgemahnt, nachdem er sich von der Fahrbahn löste, weil das Verwaltungsgericht erst ab dann die vertretbare Annahme des Tatbestandes des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz gesehen hat. Dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien ist somit nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
Aufgrund dessen, dass sich die Festnahme als rechtskonform erwies, war die Beschwerde abzuweisen.
Zur Richtlinienbeschwerde ist anzuführen, dass diese an die Landespolizeidirektion Vorarlberg weitergeleitet wurde. Ein Vorlageantrag ist jedoch nicht beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eingelangt, sodass über die Richtlinienbeschwerde nicht entschieden werden darf. Auf deren Inhalt war somit nicht weiter einzugehen.
6. Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung.
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei (vgl § 35 Abs 3 VwGVG). Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist der Landespolizeidirektion Vorarlberg als belangter Behörde zuzurechnen. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde im Vollzugsbereich des Versammlungsgesetzes gesetzt, sodass der Kostenersatz dem Bund zu entrichten ist.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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