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LVwG-2-2/2023-R8; LVwG-429-1/2023-R8•LVwG V LVwG-2-2/2023-R8; LVwG-429-1/2023-R8
LVwG-2-2/2023-R8; LVwG-429-1/2023-R8Tribunale amministrativo regionale24 lug 2023
Richtlinienbeschwerde, Anschein der Voreingenommenheit
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
I.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde der X Y, Z, vertreten durch RA Mag. Thomas Kienbacher, Wien, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anwendung von Körperkraft durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts bei einer Sitzung des Vorarlberger Landtages am 14.12.2022, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die gegenüber der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts angewendete Körperkraft bei einer Sitzung des Vorarlberger Landtages am 14.12.2022 für rechtswidrig erklärt.
Gemäß § 35 VwGVG wird der der Beschwerdeführerin gebührende Kostenersatz mit 737,60 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde der X Y, Z, vertreten durch RA Mag. Thomas Kienbacher, Wien, wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Achtung der Menschenwürde gemäß § 5 Abs 1 der Richtlinienverordnung im Zuge einer behaupteten unverhältnismäßigen Gewaltausübung bei einer Sitzung des Vorarlberger Landtages am 14.12.2022, zu Recht erkannt:
Gemäß § 89 Abs 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit §§ 28 Abs 6 und 53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird festgestellt, dass § 5 der Richtlinienverordnung (RLV) verletzt wurde, indem die Beschwerdeführerin bei einer Sitzung des Vorarlberger Landtages am 14.12.2022 an ihrem linken Unterarm ein zweites Mal durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts gezogen wurde, wodurch Teile ihres langen und offen getragenen Haares mitgezogen wurden.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. In den rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin als engagierter und verantwortungsvoller junger Mensch schon seit Längerem in höchstem Maße darüber besorgt sei, wie eine weitere Generation scheinbar völlig ignoranter Entscheidungsträger:innen die Auswirkungen des vom Menschen gemachten Klimawandels offenkundig nicht erkennen wolle, obwohl die sozialen und ökologischen Folgen bereits heute unübersehbar seien und schon jetzt der Weg zur Vernichtung der Lebensgrundlage unserer Zivilisation vorgezeichnet sei. Bereits im Jahr 2021 sei von der Vorarlberger Landesregierung ein Klimarat einberufen worden. Keine der von den Bürger:innen unterbreitenden Empfehlungen seien umgesetzt worden. Die Alarmsignale – größte Trockenheit seit 500 Jahren im Jahr 2022 in Mitteleuropa, der wärmste Jahreswechsel seit Beginn der Wetteraufzeichnungen am 31.12.2022, Überschwemmungen, Extremwetterlage, Klimaflüchtlinge etc – würden von der Politik immer noch nicht ernstgenommen. Da sich die Beschwerdeführerin mit dieser dramatischen Erkenntnis nicht einfach abfinden habe können, habe sie sich der Gruppe „Extinction Rebellion“ (kurz XR) angeschlossen. XR sei eine Bewegung der Zivilgesellschaft, die zum Ziel habe, Regierungen der Welt mittels gewaltfreiem, zivilem Widerstand zu entschiedenen Handlungen und konkreten Maßnahmen im Klimanotstand zu bewegen.
Am 14.12.2022 habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit weiteren XR-Aktivist:innen im Landhaus Bregenz eine Aktion mittels friedvollem Widerstand abgehalten. Kurz nach 09.30 Uhr hätten die Aktivist:innen begonnen, zwei Plakate hochzuhalten und eine Stellungnahme zu verlesen, in der sie die Einstellung eines weiteren Straßenbauprojektes in Vorarlberg gefordert hätten. Die jungen Menschen seien vom Vorsitzenden des Landtages aufgefordert worden, ihr Verhalten unverzüglich einzustellen und den Saal zu verlassen. Als die Beschwerdeführerin und andere Aktivist:innen dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien, hätten sich insgesamt drei Männer den Aktivist:innen mit der klaren Absicht genähert, diese aus dem Saal zu tragen. Zumindest eine dieser Personen habe als Herr Z Y, Polizeibeamter in Vorarlberg, identifiziert werden können, welcher direkt gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen sei. Dieser Beamte habe versucht, die Beschwerdeführerin zu packen, um sie aus dem Saal zu zerren, was zunächst misslungen sei. Daraufhin habe der Beamte die völlig friedlich ihre Stellungnahme vortragende Beschwerdeführerin an den Haaren gerissen und sie dadurch zu Boden gezogen. Diese Handlung sei auf einem Video ersichtlich und klar erkennbar. Auf dem Video sei auch deutlich zu sehen, dass der Beamte mehr als nur ein Mal nach den Haaren der Beschwerdeführerin gegriffen habe, sie auf diese unzulässige Weise gegen ihren Willen festgehalten habe und weiter Körperkraft gegen sie angewendet habe. Es sei sohin nicht nur „zufällig“ passiert. Die Beschwerdeführerin habe laut gerufen „Fassen Sie mich nicht an!“ und habe offenbar Schmerzen gehabt, als sie bereits am Boden gelegen sei und der Beamte weiter an ihren Haaren gezogen habe.
Die Handlung des Beamten möge zwar keine anhaltende physische Verletzung am Körper der Beschwerdeführer zur Folge gehabt haben. Diese sei dennoch aus mehreren Gründen unverhältnismäßig und rechtswidrig: der Beamte habe die Beschwerdeführerin nicht nur körperlich attackiert, sondern sie dabei auch noch durch Ziehen der Haare erniedrigt worden. Die Beschwerdeführerin habe das Ziehen der Haare insbesondere durch einen körperlich überlegenen Mann, so wie es wohl die meisten Frauen in einer solchen Situation empfinden würden, als einen erniedrigen Akt der Machtausübung und äußerst unangenehmen Eingriff in ihre Intimsphäre erlebt.
Das Ziehen der Haare sei als unzulässige Anwendung von Körperkraft zu werten, wie auch in der Judikatur klar festgehalten werde: der VfGH habe bereits mehrfach entschieden, dass das Ziehen an den Haaren (VfSlg 8146/1977) einen Verstoß gegen Art 3 EMRK darstellen könne. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art 3 EMRK würden physische Zwangsakte von Exekutivorganen gegen das im Art 3 EMRK verankerte Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nämlich dann verstoßen, wenn sie „nicht maßhaltend seien bzw ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen sei“ (vgl VfSlg 11231/1987). Genau dies sei hier der Fall: die inkriminierte Vorgangsweise des Beamten sei keineswegs erforderlich gewesen, um den Zweck der Amtshandlung (nämlich die bloße örtliche Verbringung der Beschwerdeführerin) durchsetzen zu können. Die Behandlung der Beschwerdeführerin sei aus diesem Grund nicht verhältnismäßig, erniedrigend und rechtswidrig.
Zu den Beschwerdegründen hinsichtlich der Richtlinienbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Bestimmung des § 5 Abs 1 der RLV die Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde vorsehe und festlege, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen hätten, das geeignet sei, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden. Durch den oben beschriebenen, gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Zwangsakt dränge sich einer außenstehenden Person bei Betrachtung des in der Beschwerde angefügten Videos der Amtshandlung der Eindruck auf, dass sogar ein völlig friedlicher Klimaprotest in Österreich grundsätzlich unerwünscht sei und dagegen zulässiger Weise mit aller Härte vorgegangen werden könne. Es werde darüber hinaus auch das bedenkliche Bild vermittelt, dass der der belangten Behörde zurechenbare Beamte gegenüber der Beschwerdeführerin voreingenommen sein könnte und seiner Ablehnung ihrer politischen Auffassung als engagierte Klimaaktivistin durch besondere Respektlosigkeit, eben durch Ziehen der Haare der Beschwerdeführerin, bis diese dadurch zu Boden falle, Ausdruck verleihe. Sohin verstoße der Zwangsakt des Beamten gleich auf mehrfache Weise gegen die RLV.
2. Die Landespolizeidirektion Vorarlberg hat in ihrer Gegenschrift vom 02.03.2023 hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde ua beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge zur vorgebrachten Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anwendung von Körperkraft gegen die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit mangels gesetzlich vorgesehener Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung der Sitzungspolizei im Vorarlberger Landtages feststellen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Klimaaktivistin und Beschwerdeführerin wurde am 14.12.2022 im Rahmen einer Sitzung des Vorarlberger Landtages nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung durch den Präsidenten des Vorarlberger Landtages auf dessen Anordnung aus dem Sitzungssaal verbracht.
Dabei hat der Polizeibeamte X Z Y, welcher dem LVT Vorarlberg angehört, die sich auf der Besuchertribüne des Vorarlberger Landtages befindende und eine Ansprache haltende Beschwerdeführerin am linken Handgelenk ergriffen, wobei sich ein Teil der von ihr offen getragenen langen Haare zwischen dem Handgelenk der Beschwerdeführerin und der Hand des Polizeibeamten verfing. Der Beamte zog die Beschwerdeführerin durch diesen Griff an ihrem Unterarm zu sich her. Dadurch wurden auch Teile ihres langen und offen getragenen Haares mitgezogen. Im Zuge dessen ging die Beschwerdeführerin zwischen den Stuhlreihen der Besuchergalerie mit dem Gesäß zu Boden.
Bereits während sie zu Boden ging, zog der Beamte die Beschwerdeführerin im selben Griff, dh ohne diesen zu lösen, nochmals zu sich her, wodurch die Haare der Beschwerdeführerin wiederum in Richtung des einschreitenden Beamten gezogen wurden. Dabei rief eine Dame: „Die Haare, die Haare!“. Dennoch zog der Polizeibeamte die Beschwerdeführerin weiter hoch. Daraufhin schrie die Beschwerdeführerin: „Aua, aua“.
In weiterer Folge artikulierte die Beschwerdeführerin: „Nein, Sie werden mich jetzt tragen müssen“, worauf der Polizeibeamte die Beschwerdeführerin (ohne sie an den Haaren zu halten) zu sich her zog und sie dann mit Hilfe anderen Personen hoch hob. Die Beschwerdeführerin wurde sodann aus dem Saal getragen.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde samt Videomaterial, der Gegenschrift der Landespolizeidirektion Vorarlberg sowie der im Zuge dieser Eingaben vorgelegten und großteils öffentlich zugänglichen Videos und ist im Wesentlichen unstrittig.
Aus dem Video über die Landtagssitzung vom 14.12.2022 geht ab 9:35 Uhr (Videominute 34:50) hervor, dass der Präsident des Vorarlberger Landtages nach entsprechender Androhung die Entfernung ua der auf der Zuschauertribüne befindenden und eine Ansprache haltenden Beschwerdeführerin angeordnet hat.
Aus einem weiteren im Akt befindlichen mit der Gegenschrift übermittelten Video (VPlus Video Landtag komplett.mov) ergibt sich das Ziehen der Beschwerdeführerin am unteren Handgelenk (Minute 3:39). Es handelt sich dabei um dasjenige Video (Gesamtlänge 9 Minuten 58 Sekunden), welches das Onlinemedium X im Rahmen ihrer Sendung X veröffentlicht hat. Während die Beschwerdeführerin vom Beamten nochmals zu sich hergezogen wurde (Minute 3:42), wies eine Dame mit lauter Stimme mit den Worten: „Die Haare, die Haare“ auf die verfangenen Haare hin. Ab Minute 3:53 ist zu sehen, wie die Beschwerdeführerin weggetragen wird.
Die Sichtung des Videomaterials hat ergeben, dass nicht von einem einheitlichen Akt auszugehen ist, sondern das Handeln des Polizeibeamten in zwei unterschiedlich zu beurteilenden Akte zu unterteilen ist. Wie unter Punkt 3. festgestellt wurde, ergriff der Beamte die Beschwerdeführerin am linken Handgelenk, wobei sich Teile ihrer offen getragenen langen Haare in besagtem Griff verfingen. Die Beschwerdeführerin ging im Zuge dessen auf der Besuchertribüne des Vorarlberger Landtags zu Boden. Während dieses erstes zu sich Herziehen mit den im Griff verfangenen Teilen des Haares der Beschwerdeführerin als ein unglückliches Versehen seitens des Polizeibeamten qualifiziert hätte werden können, wäre es bei diesem geblieben, so kann davon spätestens dann keine Rede mehr sein, als der Beamte die bereits auf den Boden sitzende Beschwerdeführerin ein zweites Mal im selben Griff zu sich hingezogen hatte. Der Beamte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit nach dem erstmaligen zu sich hinziehen der Beschwerdeführerin seinen Griff umgehend lösen müssen, um sicherzustellen, dass Teile der im Griff verfangenen Haare der Beschwerdeführerin gelöst werden. Demgegenüber hat der Beamte ein zweites Mal die auf dem Boden sitzende Beschwerdeführerin im selben ungelösten Griff zu sich hergezogen. Dies obwohl der Polizeibeamte zusätzlich noch von einer dritten Person auf die im Griff verfangenen Haare der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht wurde. Es muss daher von zwei voneinander getrennt zu beurteilenden Akten polizeilichen Handelns ausgegangen werden.
Maßnahmenbeschwerde:
5.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 44 Abs 7 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag, LGBl Nr 11/1973, idF LGBl Nr 40/2014, hat der Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung die Ruhestörer aus dem Sitzungssaale entfernen oder den Zuhörerraum räumen zu lassen, wenn Zuhörer die Beratungen stören oder gar die Freiheit derselben beeinträchtigen. Die Entfernung der Zuhörer erstreckt sich auf die Berichterstatter von Presse, Hörfunk und Fernsehen nur dann und insoweit, als sie an der Ruhestörung beteiligt sind. Bei Fortsetzung der Sitzung ist Zuhörern der Eintritt nicht mehr gestattet.
5.2. Das B-VG untergliedert die Staatsgewalt in die Gesetzgebung und die Vollziehung, wobei die Vollziehung ihrerseits wieder in die Verwaltung einerseits und die Gerichtsbarkeit andererseits unterteilt wird.
Ein nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG tauglicher Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens setzt einen Akt eines Verwaltungsorganes voraus. Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde können somit nur Akte der Verwaltung sein.
Im Konkreten ereignete sich der vorliegende Sachverhalt im Zuge einer Landtagssitzung des Vorarlberger Landtages am 14.12.2022. Es muss zunächst geprüft werden, ob das in Beschwerde stehende Verhalten einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- bzw Zwangsgewalt darstellt.
Der Präsident des Vorarlberger Landtages wurde am 14.12.2022 nicht als Verwaltungsorgan tätig, sondern als Organ der gesetzgebenden Gewalt. Dieser traf – in Ausübung der ihm als Landtagspräsident obliegenden Sitzungspolizei – während einer Sitzung des Vorarlberger Landtages die Anordnung, ua die Beschwerdeführerin aus dem Sitzungssaal zu verbringen, als auch die Androhung dazu.
Der Verfassungsgerichtshof sprach bereits in seinem Beschluss vom 07.10.1958, B 204, 205/58, aus, dass Maßnahmen, die der Präsident des Nationalrates in Ausübung seiner Präsidialgewalt trifft, keinesfalls dem Bereich der Verwaltung zuzurechnen sind.
Auch Hilfsdienste, die ihm dabei von untergeordneten Bediensteten in strikter Befolgung eines (Räumungs-)Auftrages geleistet werden, sind jener Staatsfunktion zuzurechnen, in deren Auftrag sie ergangen sind (vgl VfGH 28.11.1988, B 1355/88; VfSlg 6815/1972, 12.300/1990; siehe auch Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), S 9)
Wie sich aus der Gegenschrift ergibt, war der einschreitende Polizeibeamte X Y zur Sicherung der Landtagssitzung im Landhaus Bregenz eingeteilt. Dieser ist folglich nicht iSd der oben angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs als ein dem Landtagspräsidenten untergeordneter Bediensteter anzusehen und kann daher auch keine Hilfsdienste in seiner Unterordnung wahrnehmen, wenngleich er faktisch die Anordnungen des Landtagspräsidenten durchführte. Es liegt hinsichtlich der gegen die Beschwerdeführerin angewendeten Körperkraft durch den Beamten X Y mangels seiner Zurechenbarkeit zur gesetzgebenden Gewalt kein Akt der Gesetzgebung, sondern ein Akt der Verwaltung vor.
Die Maßnahmenbeschwerde erweist sich somit als zulässig. Sie ist auch begründet:
Wie die LPD Vorarlberg zutreffend in ihrer Gegenschrift ausführte, gab es für das Einschreiten des X Y als Angehöriger des Wachkörpers Bundespolizei mangels rechtlicher Grundlage keine Möglichkeit, bei der Vollziehung der dem Vorarlberger Landtagspräsidenten obliegenden Sitzungspolizei im Vorarlberger Landtag mitzuwirken, weshalb insoweit spruchgemäß zu entscheiden war.
Auf andere Gründe für eine Festnahme der Beschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde nicht gestützt und sind auch keine erkennbar.
Richtlinienbeschwerde:
6.1. Nach § 89 Abs 2 SPG haben Menschen, die in einer Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde.
Nach § 89 Abs 4 SPG hat jeder, dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
Laut § 31 Abs 2 Z 5 SPG ist in den Richtlinien insbesondere vorzusehen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvereingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodass die Einschreiter von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung aufgrund ihrer politischen Auffassung empfunden werden.
§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinienverordnung - RLV), lautet mit Überschrift wie folgt:
§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dafür zu sorgen, dass die Durchsuchung eines Menschen (Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers) nur von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Hievon ist die Durchsuchung von Kleidungsstücken ausgenommen, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen des Betroffenen abgelegt werden können.“
6.2. Soweit die Beschwerde die Verletzung von Richtlinien iSd § 31 SPG geltend machte, wurde diese vom Landesverwaltungsgericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 89 Abs 2 SPG übermittelt. Die Landespolizeidirektion Vorarlberg teilte mit Schreiben vom 02.03.2023 den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt der Beschwerdeführerin mit und äußerte sich dahingehend, dass keine Verletzung von Richtlinien im Sinne des § 31 SPG festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte darauf hin am 20.03.2023 einen Antrag auf Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde erweist sich somit als zulässig. Sie ist auch begründet:
In der Gegenschrift vom 28.03.2023 führte die Landespolizeidirektion Vorarlberg aus, dass das Einschreiten des Beamten Z Y nicht politisch motiviert oder voreingenommen gewesen sei. Der einschreitende Beamte habe den von der Rechtsordnung gewollten Zustand (Landtagssitzung nicht durch lautstarkes Verlesen einer Meinung zu unterbrechen) durch sein Einschreiten hergestellt. Er habe dies äußerst maßhaltend, keinesfalls herabwürdigend und erst recht nicht mit einer politischen Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin getan. Das Einschreiten des Beamten sei nicht wegen des Inhaltes der politischen Äußerung der Beschwerdeführerin, sondern ausnahmslos dem der Geschäftsordnung des Landtages widersprechenden Verhalten geschuldet.
Auf das Vorbringen in der Richtlinienbeschwerde, durch das Ziehen der Haare sei eine besondere Respektlosigkeit vorgelegen, ist die Landespolizeidirektion in ihrer Gegenschrift nicht eingegangen.
Es ist zwar der belangten Behörde zu folgen, dass eine Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung nicht automatisch eine Richtlinienverletzung bedingt.
Ob das Einschreiten der Beamten jedoch tatsächlich politisch motiviert oder voreingenommen war, ist für die Beurteilung nach § 5 Abs 1 RLV nicht entscheidend. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (29.06.2000, 96/01/1233) geht § 5 Abs 1 RLV davon aus, dass Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unvoreingenommenheit nicht eigens angeordnet werden muss, da sich das Sachlichkeitsgebot bereits aus ihrer Stellung als öffentlich Bedienstete ergibt. Es kommt aber darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Ob der Beamte letztlich mit seinem Bemühen beim Betroffenen Erfolg hat, liegt nur insoweit in seiner Verantwortung, als dieser eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist.
Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (27.02.2018, Ra 2017/01/0401) kommt es nach § 5 Abs 1 RLV darauf an, ob der Beamte eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist. Ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, ist daher nicht maßgeblich.
Die Beamten haben sich daher nicht nur unvoreingenommen zu verhalten, sondern so zu verhalten, dass die von ihrem Einschreiten betroffenen Personen dies nicht als voreingenommen empfinden. Dieser Aspekt wurde in der Gegenschrift nicht näher beleuchtet.
Bei der Frage, ob beim Einschreiten des Exekutivorganes Richtlinien verletzt worden sind, kommt es nicht auf den subjektiven Eindruck des von der Amtshandlung Betroffenen, sondern auf das objektive Erscheinungsbild an (VwGH 24.08.2004, 2004/01/0147).
Wie unter Punkt 3. festgestellt wurde, hat der Beamte Z Y die Beschwerdeführerin ein zweites Mal mit seiner Hand an ihrem linken Unterarm zu sich hingezogen, während sie bereits am auf dem Boden saß und in seinem Griff nach wie vor Teile der offen getragenen langen Haare der Beschwerdeführerin verblieben. Spätestens nach dem ersten zu sich Hinziehen hätte Z Y bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich Teile des Haares der Beschwerdeführerin in seinem Griff verfangen hatten. Er hätte nicht – ohne seinen Griff zu lösen, um ausschließen zu können, dass nunmehr keine Haare in diesem verfangen sind – ein zweites, zusätzliches Mal die Beschwerdeführerin zu sich herziehen dürfen. Selbst wenn das erste Ziehen der Haare als Versehen beurteilt werden könnte, das im konkreten Fall die Grenze der objektiven Voreingenommenheit noch nicht überschreitet, hätte dies der Polizeibeamte bemerken und die noch im Griff verfangenen Haare loslassen müssen. Dies umso mehr, als er von einer anderen Person verbal auf die verfangenen Haare aufmerksam gemacht wurde.
Jedenfalls durch das wiederholte Ziehen der Beschwerdeführerin an ihren Haaren durch den Polizeibeamten wurde § 5 RLV verletzt. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, erweckt dieses Verhalten zumindest den Eindruck einer Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin, der gemäß § 5 RLV zu unterbleiben hat.
Der Anforderung des § 5 Abs 1 RLV, dass der Beamte auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet, entsprach das Verhalten des Beamten Z Y bei einer diesbezüglichen Gesamtbetrachtung nicht. Obwohl er sah bzw ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen hätte müssen, dass sich die Haare der Beschwerdeführerin in seiner Hand verfangen hatten und er auch noch von einer anderen Dame darauf aufmerksam gemacht wurde, zog der Beamte ein weiteres Mal an den Haaren der Beschwerdeführerin, obwohl die Möglichkeit bestand, dass er diese ausgelassen hätte, ohne dass dadurch der Abtransport der Beschwerdeführerin vereitelt worden wäre. Gerade bei politisch sensiblen Themen, wie hier die politische Äußerung zum Klimawandel, ist es essenziell, dass Polizeibeamte alles vermeiden, was als Voreingenommenheit aufgrund politischer Aktivitäten aufgefasst werden könnte. Die konkrete Vorgehensweise (Nichtauslassen der Haare, obwohl dies möglich wäre und vom Polizeibeamten auch erkannt werden hätte müssen) kann den Anschein erwirken, der Polizeibeamte hätte die Beschwerdeführerin nur deswegen weiterhin an den Haaren gezogen, weil sich diese politisch aktiv betätigt hat.
Somit war der Richtlinienbeschwerde stattzugeben.
7. Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung.
Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit nichts anderes durch Bundes- oder Landesgesetze bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden. Somit ist § 35 VwGVG auch für eine Richtlinienbeschwerde maßgeblich.
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde als auch der Richtlinienbeschwerde obsiegende Partei (vgl § 35 Abs 2 VwGVG).
Maßnahmenbeschwerde:
Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Bund als zuständigem Rechtsträger zuzurechnen. Die angefochtene und ohne jegliche Rechtsgrundlage ergangene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde im Vollzugsbereich des Bundes gesetzt, da die während des Dienstes gesetzten Handlungen des RI W als ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts, in Vollziehung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes, somit in Bundesvollziehung, gesetzt wurden. Somit trifft den Bund die Pflicht zur Kostentragung. Der zugesprochene Betrag von 737,60 Euro ergibt sich aus dem Betrag für Schriftsatzaufwand nach § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl II Nr 517/2013.
Richtlinienbeschwerde:
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin obsiegende Partei (vgl § 35 Abs 2 VwGVG).
Nach § 35 Abs 7 VwGVG ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Ein solcher Antrag ist hier nicht zu erkennen. Zuerst wurde eine Richtlinienbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht und darin begehrt, den oben geschilderten Sachverhalt der LPD Vorarlberg als zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten, damit sich diese zur Frage äußere, ob eine Verletzung der RLV vorliege. Weiters wurde in diesem Antrag ein Kostenersatzantrag gestellt. Im Vorlageantrag vom 20.03.2023 wurde kein Kostenersatzantrag gestellt. Der Kostenersatzantrag in der ursprünglichen Richtlinienbeschwerde ist nicht ausreichend, denn in dieser wurde lediglich begehrt, den Sachverhalt der Landespolizeidirektion weiterzuleiten. Dies hat das Landesverwaltungsgericht auch getan. Für die Einbringung einer Richtlinienbeschwerde, die an die Landespolizeidirektion weitergeleitet wird, gebührt kein Kostenersatz, denn es fehlt diesem Akt an einer obsiegenden Partei iSd § 35 Abs 1 VwGVG. Das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht, mit dessen erledigenden Erkenntnis dieses über die Richtlinienbeschwerde abgesprochen hat, ist nicht dasselbe, in dem die Beschwerdeführerin den Kostenersatzantrag gestellt hat. Denn gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (09.09.2003, 2002/01/0517), erlischt, wenn eine Richtlinienbeschwerde der Dienstaufsichtsbehörde zur weiteren Behandlung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zugeleitet wurde, die Entscheidungsverpflichtung des Verwaltungssenates insoweit. Daraus ist zu erkennen, dass es sich bei dem Verfahren, in dem eine Richtlinienbeschwerde an die Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet wird, und einem, in dem über die Richtlinienbeschwerde (nachdem ein Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gestellt wurde) um zwei verschiedene Verfahren handelt.
Laut Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde² S 78, ist das Verlangen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nach § 89 Abs 4 SPG als eigenständige Beschwerde zu qualifizieren und hat den Anforderungen einer Beschwerde gegen Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu entsprechen. Zuvor besteht keine Zuständigkeit für das Verwaltungsgericht in der Sache selbst.
Mangels eines Kostenersatzantrages im Zuge des Antrages auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht konnte somit kein Kostenzuspruch für die Richtlinienbeschwerde erfolgen.
8. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt durch den Akteninhalt und insbesondere durch die vorgelegten Videos feststeht. Durch die Videos ist das in Beschwerde gezogene Verhalten sehr gut objektiviert. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ergibt sich auch sonst nicht, dass Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC dem Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen. Schließlich wurden der Maßnahmenbeschwerde als auch der Richtlinienbeschwerde zur Gänze stattgegeben. Die belangte Behörde hat keinen Verhandlungsantrag gestellt. Zudem war ihr zentrales Vorbringen hinsichtlich der Richtlinienbeschwerde, der Beamte wäre nicht voreingenommen gewesen, samt entsprechenden Zeugenangeboten (die aber nur für den Fall einer mündlichen Verhandlung gestellt wurden) rechtlich irrelevant. Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren ist die belangte Behörde ohnehin von der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ausgegangen.
Sämtliches dem Verwaltungsgericht vorgelegtes Videomaterial wurde der Gegenpartei im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht bzw ist nach wie vor öffentlich zugänglich.
9. Die Revision ist sowohl hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde als auch der Richtlinienbeschwerde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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