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LVwG-340-10/2022-R18•LVwG V LVwG-340-10/2022-R18
LVwG-340-10/2022-R18Tribunale amministrativo regionale17 mag 2023
Sozialleistungen, Nichtberücksichtigung bei Sachleistungen, Firmenrente Schweiz
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg aufgrund des Vorlageantrages vom 02.11.2022 über die Beschwerde des R G, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.09.2022 betreffend Gewährung von Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Für Herrn R G werden die Kosten der Unterkunft, Verpflegung, Betreuung sowie der angemessenen Pflege im S Sozialzentrum L ab dem 06.09.2022 übernommen.
Herr R G muss von den eigenen Einkünften einsetzen
a) 80 % der monatlichen Pension sowie
b) das Pflegegeld, soweit es 10 % der Stufe 3 übersteigt,
c) sowie 80 % der monatlichen Firmenpension.
Rechtsgrundlage: §§ 40, 41 und 42 des Sozialleistungsgesetzes
§§ 15, 16 und 17 der Sozialleistungsverordnung
Die Teilung der Pension/Rente und des Pflegegeldes wird von der Bezirkshauptmannschaft B beim zuständigen Leistungsträger beantragt (Nach der Teilung werden 20 % und die Sonderzahlungen der Pension/Rente sowie 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 auf das Konto von Herrn R G überwiesen.).
Bis zur Teilung muss Herr R G an das S Sozialzentrum L folgende Beträge einzahlen:
ab 06.09.2022 bis 30.09.2022€ 2.313,42
ab 01.10.2022 monatlich€ 2.776,10“
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Sozialhilfe für die Übernahme der Kosten der Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und der angemessenen Pflege im S Sozialzentrum L ab 06.09.2022 bewilligt. Es wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer von den eigenen Einkünften
a) 80 % der monatlichen Pension sowie
b) das Pflegegeld, soweit es 10 % der Stufe 3 übersteigt,
c) sowie 100 % der monatlichen Firmenpension
einsetzen muss.
Es wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer bis zur Teilung folgende Beiträge an das S Sozialzentrum L einzuzahlen hat:
ab 06.09.2022 bis 30.09.2022€ 2.557,86
ab 01.10.2022 monatlich € 3.057,43
Die belangte Behörde berücksichtigte bei der Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers zu 100% die monatliche Schweizer Firmenrente.
In diesem Verfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, in welchem Ausmaß diese Schweizer Firmenrente bei der Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt werden darf.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Schweizer Firmenpension die zweite Säule der sogenannten beruflichen Vorsorge sei, in welche die Firma J, W, sowie der Beschwerdeführer monatliche Beiträge einbezahlt hätten. Somit treffe Spruch Absatz c) nicht zu. Außerdem sei im Bescheid nicht vermerkt, wer die quartalsmäßige Vorauszahlung der Einkommenssteuer in derzeitiger Höhe von € 1.775 (monatlich ca € 590) an das Finanzamt Bregenz zukünftig leiste.
3.1. Die belangte Behörde hat über diese Beschwerde fristgerecht in einer Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2022 abgesprochen und die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Schweizer Firmenrente keine Leistung eines gesetzlichen Pensionssystems darstelle, sodass diese Rente auch im Ausmaß von 100 % bei der Bemessung der Sachleistungen zu berücksichtigen sei.
3.2. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig am 02.11.2022 einen Vorlageantrag gestellt und begehrt, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In dem Vorlageantrag wird ergänzend dargelegt, dass die zweite Säule des Schweizer Pensionssystems die obligatorische, berufliche Vorsorge ab einem Jahresverdienst von mehr als 21.510,00 CHF bilde. Geregelt sei diese im Bundesgesetz der Schweiz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Somit sei die berufliche Vorsorge in der Schweiz eine obligatorische, gesetzlich verpflichtende Pensionsvorsorge des Arbeitsnehmers. Die zweite Säule sei eine Ergänzung zur AHV-Vorsorge (erste Säule). Die Beiträge würden je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer begleichen. Die Auslegung der belangten Behörde treffe nur bei Bezug einer österreichischen Firmen - bzw Betriebspension zu. Die betriebliche Vorsorge in Österreich sei eine freiwillige und keine obligatorisch gesetzliche Vorsorge und sei nicht gleichzusetzen mit der zweiten Säule der beruflichen Vorsorge in der Schweiz.
3.3. Mit Schreiben vom 10.05.2023 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Bevollmächtigten ein Schreiben der G Sammelstiftung mit der Bestätigung, dass in der Schweiz die 1. und 2. Säule des Rentensystems (staatliche und berufliche Vorsorge) obligatorisch seien und die vom Beschwerdeführer bezogene Rente der G Sammelstiftung eine staatliche Rente sei.
4. Folgender Sachverhalt steht fest:
4.1. Der Beschwerdeführer ist pflegebedürftig und lebt seit 06.09.2022 in einem Pflegeheim. Der Beschwerdeführer hat Sozialhilfe für die Übernahme der Kosten der Unterkunft, Verpflegung, Betreuung sowie der angemessenen Pflege beantragt.
4.2.1. Der Beschwerdeführer bezieht eine Österreichische Alterspension in der Höhe von 816,82 Euro monatlich, eine Schweizer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (abzüglich Steuern) in der Höhe von 924,78 Euro monatlich, eine Schweizer Firmenrente (abzüglich Steuern) in der Höhe von 1.406,65 Euro monatlich und Pflegegeld in der Höhe von 305,00 Euro monatlich, sodass von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 3.453,25 Euro auszugehen ist.
4.2.2. Unter Abzug der 20 % des monatlichen Österreichischen Alterspensionsbetrages (= 163,36 Euro), unter Abzug der 20 % des Schweizer Altersrentenbetrags (= 184,96 Euro) und unter Abzug der 20 % des monatlichen Schweizer Firmenrentenbetrages (= 281,33 Euro) sowie unter Nichtberücksichtigung von 10 % des Pflegegeldes der Pflegestufe 3 (= 47,50 Euro) ergibt sich ein monatlicher Eigenerlag des Beschwerdeführers von 2.776,10 Euro.
4.3. Der Beschwerdeführer war in der Schweiz Arbeitnehmer bei der J AG. Folglich erhält er eine Schweizer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule). Aufgrund der Höhe seines Jahreslohnes bei dieser Firma steht dem Beschwerdeführer zudem gemäß Schweizer Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenvorsorge eine verpflichtende berufliche Altersvorsorge (2. Säule) zu. Diese obligatorische Firmenrente wird dem Beschwerdeführer monatlich von der G Sammelstiftung mit Sitz in Z ausbezahlt. Die G Sammelstiftung ist eine Vorsorgeeinrichtung und die Pensionskasse für die Beschäftigten der J AG.
5. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.
Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung in der Schweiz und der Höhe seines Jahreslohnes auch eine verpflichtende berufliche Altersvorsorge (Schweizer Firmenrente) zusteht und diese von der G Sammelstiftung ausbezahlt wird, ergibt sich aus dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Schreibens der G Sammelstiftung vom 10.11.2022.
6.1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz - SLG) lauten auszugsweise:
„§ 7
Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind vorbehaltlich des § 8 alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden eigenen Mittel – dazu zählt das gesamte verwertbare, in- und ausländische Vermögen und Einkommen der hilfsbedürftigen Person – und Leistungen Dritter zu berücksichtigen. Bei der Bemessung von Leistungen der Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12) und in besonderen Lebenslagen (§ 13) ist auch nicht verwertbares Vermögen insoweit zu berücksichtigen, als die Leistung als Darlehen gewährt werden kann. Nicht zur Verfügung stehen Mittel, die nachweislich zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen verwendet werden.
(2) Bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte sind zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche sind dem Land auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) zur Rechtsverfolgung zu übertragen (§ 24).
(3) Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens der in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, der eine für diese Person gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene Leistung übersteigt.
[…]
Unterbringung in stationären Einrichtungen
Allgemeine Bestimmungen zu den
Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen
§ 36
Ziel
(1) Leistungen nach diesem Abschnitt sollen den Bedarf von hilfsbedürftigen Personen bei Unterbringung in einer stationären Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung sicherstellen, soweit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung aufgrund der sozialen Betreuungs- oder der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist.
(2) Eine stationäre Betreuungseinrichtung ist eine Einrichtung, die eigens geführt wird, um jene hilfsbedürftigen Personen sozial zu betreuen, deren Bedarf für Wohnen und allgemeinen Lebensunterhalt ohne eine solche Betreuung nicht sichergestellt werden kann.
(3) Eine stationäre Pflegeeinrichtung ist eine eigens für die Pflege von pflegebedürftigen Personen geführte Einrichtung, in der dauernd Pflegepersonal zur Verfügung steht.
§ 37
Bedarfsbereiche
(1) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen umfassen Sachleistungen für den in den stationären Einrichtungen anfallenden Bedarf für Wohnen, allgemeinen Lebensunterhalt und – im Falle von stationären Betreuungseinrichtungen – für soziale Betreuung sowie – im Falle von stationären Pflegeeinrichtungen – für Pflege der hilfsbedürftigen Person. Zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse des allgemeinen Lebensunterhalts kommen auch Geldleistungen in Betracht.
(2) Weiters umfasst sind Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, in besonderen Lebenslagen sowie im Todesfall gewährt werden.
§ 38
Grundsätze
(1) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen sind hilfsbedürftigen Personen nur insoweit zu gewähren, als sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung einen sozialen Betreuungs- oder einen Pflegebedarf haben, der eine Unterbringung in einer stationären Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung erforderlich macht.
(2) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen sind nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der hilfsbedürftigen Person oder dieser Person zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
§ 40
Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
(1) Die §§ 7 und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
a)abweichend von § 7 Abs. 1 ist das Vermögen bei Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen hinsichtlich Sachleistungen nach § 37 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen, im Übrigen kann auch das nicht verwertbare Vermögen insoweit berücksichtigt werden, als die Leistung als Darlehen gewährt werden kann;
b)zu den Leistungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 3 zählen im Falle der Unterbringung in einer stationären Einrichtung auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Deckung des Pflegeaufwandes;
c)der § 8 Abs. 1, 3 und 5 lit. b und c gilt nicht.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nach § 49 weitere Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter vorsehen.
Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen
§ 41
(1) Für hilfsbedürftige Personen ist der angemessene Aufwand zur Deckung des Bedarfs für Wohnen, allgemeinen Lebensunterhalt und – im Falle von stationären Betreuungseinrichtungen – für soziale Betreuung sowie – im Falle von stationären Pflegeeinrichtungen – für Pflege in einer stationären Einrichtung als Sachleistung an den Rechtsträger der Einrichtung zu zahlen.
(2) Zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse des allgemeinen Lebensunterhaltes ist – nach Maßgabe des Abs. 4 – der hilfsbedürftigen Person ein monatliches Taschengeld zu gewähren.
(3) Für Leistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gilt § 12 sinngemäß. Für Leistungen zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen sowie im Todesfall gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.
(4) Die Leistungen nach den Abs. 1 bis 3 gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter (§ 40).“
6.1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsverordnung - SLV) lauten auszugsweise:
„§ 15
Nichtberücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
(1) Bei der Bemessung von Sachleistungen gemäß § 37 Abs. 1 SLG sind neben den gemäß § 40 Abs. 1 SLG i.V.m. § 8 SLG nicht zu berücksichtigenden eigenen Mitteln und Leistungen Dritter folgende weitere eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen:
[…]
b) Pflegegeld im Ausmaß von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3;
c) 20 % einer Rente, einer Pension, eines Ruhe- oder eines Versorgungsgenusses nach gesetzlichen Vorschriften zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen;
[…].
§ 16
Angemessener Aufwand bei Unterbringung in stationären Einrichtungen
(1) Zum angemessenen Aufwand bei Unterbringung in einer stationären Betreuungseinrichtung zählen Unterkunft, Verpflegung sowie soziale Betreuung. Zum angemessenen Aufwand bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung zählen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung sowie angemessene Pflege.
(2) Die finanzielle Abgeltung der Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen als Sachleistung an den Rechtsträger der Einrichtung erfolgt grundsätzlich über Entgelte. Das Entgelt wird in Form eines Tagsatzes bemessen und in der jährlichen Entgeltanerkennung des Landes festgelegt.“
6.2. Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer Sozialhilfe gewährt: In der Littera c im Spruch des angefochtenen Bescheides ordnete die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer ua „100 % der monatlichen Firmenpension“ einsetzen muss.
Die belangte Behörde nahm ein sozialhilferechtlich relevantes Einkommen in der Gesamthöhe von 3.453,25 Euro im Monat, bestehend aus einer Österreichischen Alterspension, einer Schweizer Altersrente, einer Schweizer Firmenrente und Pflegegeld, an. Hiervon wurde von einem monatlichen Eigenerlag in der Höhe von 3.057,43 Euro im Monat (80 % des monatlichen Österreichischen Alterspensionsbetrages, 80 % des monatlichen Schweizer Altersrentenbetrages, 100% des Schweizer Firmenrentenbetrages sowie das Pflegegeld minus den 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3) ausgegangen. Bei dieser Berechnung ging die Behörde davon aus, dass die Schweizer Firmenpension nicht verpflichtend nach gesetzlichen Vorschriften ausbezahlt wird.
Es ist unbestritten, dass für den Beschwerdeführer ein relevantes Gesamteinkommen in Höhe von 3.453,25 Euro im Monat besteht. Der Beschwerdeführer legte jedoch dar, dass die Schweizer Firmenrente die 2. Säule des Rentensystems (berufliche Vorsorge) darstelle und nach dem Bundesgesetz der Schweiz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung obligatorisch sei, sodass diese Firmenrente bei der Berechnung der eigenen Einkünfte nur mit 80 % zu berücksichtigen sei.
Vorab ist hierzu festzuhalten, dass bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Sozialhilfe in einer stationären Pflegeeinrichtung die Einkünfte der hilfsbedürftigen Person zu berücksichtigen sind (vgl § 40 Abs 1 SLG iVm § 8 SLG). Zur Abdeckung der Pflegeheimkosten dürfen gemäß § 15 Abs 1 SLV jedoch Einkünfte wie ua 20 % der Rente bzw der Pension nach gesetzlichen Vorschriften zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen und 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Beschwerdeführer 80 % seiner monatlichen Pension bzw Rente nach gesetzlichen Vorschriften sowie das Pflegegeld, soweit es 10 % der Stufe 3 übersteigt, dazu verwenden muss, um die Kosten der Unterkunft, Verpflegung, Betreuung sowie der angemessenen Pflege zu bezahlen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer unstrittig Einkünfte in Form einer Österreichischen Alterspension, einer Schweizer Altersrente (1. Säule), einer Schweizer Firmenrente (2. Säule) und des Pflegegeldes. Strittig ist, in welchem Umfang die Schweizer Firmenrente für die Berechnung heranzuziehen ist.
Die belangte Behörde ging zu Unrecht davon aus, dass die Schweizer Firmenrente keine Leistung eines gesetzlichen Pensionssystems darstelle, sodass diese Rente auch im Ausmaß von 100 % als eigene Einkünfte bei der Bemessung der Sachleistungen zu berücksichtigen sei:
Gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 15 Abs 1 lit c SLV sind bei der Bemessung von Sachleistungen gemäß § 37 Abs 1 SLG 20 % einer Rente, einer Pension, eines Ruhe- oder eines Versorgungsgenusses „nach gesetzlichen Vorschriften“ nicht zu berücksichtigen.
Das System der Altersversorgung in der Schweiz beruht - wie sich schon auf verfassungsrechtlicher Ebene erkennen lässt (vgl Art 111 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft) - auf drei Säulen, der umlagefinanzierten Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem AHVG (1. Säule), der kapitalgedeckten und dauernd zu gewährleistenden beruflichen Vorsorge nach dem BVG (2. Säule) und der Selbstvorsorge (3. Säule). Die berufliche Vorsorge knüpft an die Versicherung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an das Arbeitsverhältnis an. Sie ist grundsätzlich obligatorisch (Art 113 Abs 2 lit b der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft) und soll zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung „die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise“ erlauben (vgl Art 1 Abs 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenvorsorge vom 25.06.1982 [kurz: BVG]). Zu versichern ist der „koordinierte Jahreslohn“ (Art 8 und 66 BVG). Die Durchführung der Altersvorsorge der zweiten Säule obliegt einem vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Rechtsträger (Vorsorgeeinrichtung nach Art 11 BVG) bzw einer Auffangeinrichtung (Art 11 Abs 6, 12 und 60 BVG), für die entsprechende Organisationsvorschriften bestehen (Art 48 ff BVG). Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie unterliegen in Anbetracht der Wahlmöglichkeiten der Arbeitgeber einem gewissen Wettbewerb. Sie können in ihrem Reglement vorsehen, dass Leistungen über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen („Selbständigkeitsbereich“ nach Art 49 BVG). Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen gewährt („überobligatorische“ berufliche Vorsorge), so gelten die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen dieser Rentensysteme der zweiten Säule in ihren prägenden Aspekten weiter (Art 49 Abs 2 BVG). Das betrifft etwa die Festlegung von Beiträgen und Leistungen samt den die Wertsicherung, die Verjährung, die paritätische Verwaltung, die Aufsicht und die Strafen betreffenden Begleitnormen, sowie die Rechtspflege und die Rechtsdurchsetzung (Art 1 und 73 f BVG iVm Art 49 ff ATSG). Das zur Rede stehende Rentensystem der zweiten Säule in der Schweiz wird staatlich initiiert und gewährleistet. Es führt zu differenzierten Solidargemeinschaften, indem es unterschiedliche Versorgungsträger und die Möglichkeit vorsieht, in regulierten Entscheidungsabläufen innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen über die obligatorische Mindestabsicherung hinaus eine „überobligatorische“ berufliche Vorsorge einzurichten. Gleichwohl wird das Rentensystem der zweiten Säule in seinen wesentlichen (den „Charakter als gesetzliches Rentensystem“ prägenden) Aspekten weitgehend nicht der Eigeninitiative und dem Gestaltungswillen der von den Risiken des Alters betroffenen Personen überlassen. Die Leistungen aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung („1. Säule“) und die Leistungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge („2. Säule“) auf der einen Seite und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter auf der anderen verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht (vgl VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047).
Für die verpflichtende berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (= 2. Säule). gilt das Kapitaldeckungsverfahren. Gemäß BVG sind alle Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber mit einem jährlich angepassten Jahresmindestlohn beschäftigt sind, obligatorisch zu versichern. Zu diesem Zweck haben die Arbeitgeber eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen (Obligatorium der beruflichen Vorsorge). Wenn sich der Arbeitgeber dieser Verpflichtung entzieht, wird dieser zwangsweise und rückwirkend einer Auffangeinrichtung angeschlossen. Der Arbeitgeber macht sich strafbar, wenn er sich der Anschlusspflicht entzieht.
Im gegenständlichen Fall fällt der Beschwerdeführer hinsichtlich der beruflichen Vorsorge aufgrund der Höhe seines Jahreslohnes in die obligatorische Versicherungspflicht gemäß BVG (vgl hierzu Schreiben der auszahlenden Stelle G Sammelstiftung vom 10.11.2022) und steht diesem gemäß BVG eine verpflichtende berufliche Altersvorsorge (2. Säule) zu. Wie oben dargelegt, wird in der Schweiz das Rentensystem der 2. Säule staatlich gewährleistet und ist grundsätzlich obligatorisch. Da der Beschwerdeführer seine Schweizer Firmenrente somit aufgrund eines Anspruchs aus dem gesetzlichen Rentensystem erhält und es sich hierbei um eine gesetzliche Leistung handelt, waren 20 % dieser Rente bei der Bemessung der Sachleistungen nicht zu berücksichtigen.
Wenn die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2022 auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 15 Abs 1 lit c SLG stützt, ist Folgendes auszuführen: In den Erläuternden Bemerkungen wird zur Klarstellung ausgeführt, dass es sich bei den freizulassenden Pensions- bzw Rentenanteilen um gesetzliche Leistungen, also um eine gesetzlich geregelte Pension bzw Rente handeln muss. Darunter fallen laut Erläuternden Bemerkungen die ASVG-Pensionen bzw Renten, AHV-Renten der Schweiz, GRV-Leistungen in Deutschland sowie jeder gesetzliche Pensions- bzw Rentenanspruch, somit alle Leistungen der sogenannten 1. Säule der Altersvorsorge. Wie bereits oben festgestellt, stellt auch die berufliche Vorsorge des Schweizer Rentensystems (2. Säule) einen gesetzlichen Rentenanspruch nach BVG dar. Die Erläuternden Bemerkungen legen jedoch weiterführend Nachstehendes dar: „Keine Leistungen eines gesetzlichen (staatlichen) Pensionssystems sind die betriebliche Altersvorsorge oder die sogenannte 2. Säule der Altersvorsorge (z.B. Betriebspensionen, Pensionskassen, Pensionszusage an Mitarbeitende) und die private Altersvorsorge oder die sogenannte 3. Säule der Altersvorsorge (zB Leibrente, Versorgungsrente, Sparbuch, Aktien, Zusatzpension durch eine Versicherung). Diese Auffassung wird auch vom Vorarlberger Landesverwaltungsgericht geteilt (Erkenntnis vom 14.11.2019, ZI. LVwG 340-7/2019) […]“. Den Ausführungen, dass die betriebliche Altersvorsorge oder die sogenannte 2. Säule der Altersvorsorge (Betriebspensionen, Pensionskassen, Pensionszusage an Mitarbeitende) keine Leistungen eines gesetzlichen (staatlichen) Pensionssystems sind, kann (zumindest) in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Schweizer Firmenpension gemäß den oben dargelegten Ausführungen nicht gefolgt werden. Das in den EB zitierte Erkenntnis des LVwG vom 14.11.2019, Zl LVwG-340-7/2019-R11, bezieht sich zudem nur auf die 3. Säule: Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 14.11.2019 wird dargelegt, dass es sich bei den im § 9 Abs 2 lit e MSV angeführten Leistungen um gesetzliche Leistungen handeln muss; ansonsten könnte ein Hilfsbedürftiger durch eine entsprechende vertragliche Regelung den Anwendungsbereich der Bestimmung ungebührlich ausdehnen. In dem für das Erkenntnis vom 14.11.2019 maßgebenden Anlassfall erhielt die Beschwerdeführerin eine Versorgungsrente aufgrund eines vertraglichen Anspruchs. Das Erkenntnis setzte sich mit der Berücksichtigung dieser Versorgungsrente auseinander, die aufgrund des vertraglichen Anspruchs zu 100 % zu berücksichtigen war. Über die Qualifizierung einer Schweizer Rente der 2. Säule der Altersvorsorge als allfällige nicht gesetzliche Leistung und eine daraus resultierende Berücksichtigung dieses Einkommens zu 100 % wird im Erkenntnis jedenfalls nicht abgesprochen.
Somit war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Zudem hält das Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob die Bestimmung des § 15 Abs 1 lit c Vorarlberger Sozialleistungsverordnung dahingehend auszulegen ist, dass eine als Einkommen bezogene Schweizer Firmenpension (berufliche Vorsorge; 2. Säule) als Rente „nach gesetzlichen Vorschriften“ zu qualifizieren ist, sodass in Folge 20 % dieser gesetzlichen Leistung bei der Bemessung der Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen nicht zu berücksichtigen sind.
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