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LVwG-1-593/2020-R7•LVwG V LVwG-1-593/2020-R7
LVwG-1-593/2020-R7Tribunale amministrativo regionale2 apr 2021
Epidemiegesetz, Günstigkeitsvergleich
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Schlömmer über die Beschwerde des T B, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Aberer, Bregenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.09.2020 betreffend einer Übertretung nach dem Epidemiegesetz, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und 20 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden Maßgaben bestätigt:
1. Die Tatzeit „30.04.2020, 15:15 Uhr“ wird durch die Tatzeit „17.04.2020, 18.10 Uhr“ ersetzt.
2. In der Tatumschreibung wird der erste Absatz durch folgenden Text ersetzt: „Sie konnten am 30.04.2020 um 15.15 Uhr am angeführten Ort im Zuge der Überwachung von Anordnungen nach dem Epidemiegesetz 1950 nicht angetroffen werden. Sie haben am 17.04.2020 gegen 18.10 Uhr den Ort der Heimquarantäne verlassen, obwohl Sie sich bei der Einreise nach Österreich am 17.04.2020 gegen 14.45 Uhr mit Ihrer eingehhändigen Unterschrift verpflichtet haben, eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten.“
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 20 Euro.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„Spruch
Datum/Zeit: 30.04.2020, 15:15 Uhr
Ort: B, Lstraße
Sie konnten zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort im Zuge der Überwachung von Anordnungen nach dem Epidemiegesetz 1950 nicht angetroffen werden und haben somit den Ort der Heimquarantäne verlassen, obwohl Sie sich mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift am 17.04.2020 verpflichtet haben, eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten.
Die Dauer der Heimquarantäne begann somit am 17.04.2020 und endete erst mit Ablauf des 30.04.2020.
Es wurde auch kein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, welcher negativ ist, durchgeführt und durfte die Heimquarantäne daher nicht vorzeitig beendet werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 40 lit. c i.V.m. § 25 Epidemiegesetz 1950 i.V.m. § 2 der VO über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 149/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
11 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 40 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 i.d.g.F.
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 660,00
(…)“
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Einschreiter rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er Folgendes vor:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20210402_LVwG_1_593_2020_R7_00/image001.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20210402_LVwG_1_593_2020_R7_00/image002.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20210402_LVwG_1_593_2020_R7_00/image003.png
2.2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021 wurde Folgendes ergänzend vorgebracht:
„Der rechtliche Vertreter bringt ergänzend vor wie folgt:
Im Verwaltungsstrafgesetz gilt das Prinzip der Günstigkeit. § 3 des COVID-Maßnahmengesetzes trat mit 31.12.2020 außer Kraft. Die neue Rechtsvorschrift des COVID-19-Maßnahmengesetzes enthält in § 8 keine Strafbestimmungen betreffend des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens. Das Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Hinzu kommt, dass nach Art 1 der Verordnung über die Maßnahme bei der Einreise aus Nachbarstaaten, Stand 03.06.2020, in § 2a Abs 1 verfügt ist, dass die Verordnung nicht für Personen gilt, die aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer dieser Staaten haben. Auch aus diesem Grund ist der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Beweis wie bisher.
Der Beschwerdeführer gibt auf Befragung durch den Verhandlungsleiter an wie folgt:
Ich gebe an, dass ich am 17.04.2020 gegen 14:45 Uhr nach Österreich eingereist bin.
Ich war damals in der Situation, dass ich in Deutschland in meiner Wohnung bereits die Umzugskartons gepackt hatte und eigentlich zügeln wollte. Ich wollte dann am 01.04.2020 spätestens den Umzug durchführen lassen, da ab diesem Zeitpunkt auch die Wohnung in Österreich angemietet war bzw auch jene in Deutschland aufgelassen wurde. Jedoch hat sich zwischenzeitlich ergeben, dass ca ab 17.03.2020 bereits Lockdowns verhängt wurden und das Umzugsunternehmen mir mitgeteilt hat, dass sie zum Termin 01.04.2020 den Umzug nicht durchführen könnten bzw wollten. Somit war ich in der Misere, dass ich eigentlich die Wohnung mit Ende März 2020 in Deutschland verlassen hätte müssen, der Nachmieter bereits gewartet hat und ich somit mit 01.04.2020 meine Wohnungen in Österreich beziehen hätte sollen. Ich habe damals versucht über die österreichischen Behörden (Stadt B, Landespolizeidirektion B, Amt der Vorarlberger Landesregierung und Innenministerium Wien) herauszufinden, wie ich meine Zwangslage lösen könnte. Ich bekam jedoch keine ausreichende genaue Auskunft und musste für zwei weitere Monate Miete für die Wohnung in M aufbringen.
Zum Grund meines Einreisens am 17.04.2020 nach Österreich gebe ich an, dass ich bereits auf den 14.03.2020 für meine Wohnung in Österreich eine Küche bestellt hatte, welche durch eine L Firma eingebaut werden sollte. Ich hatte auch ab dem 01.04.2020 die Post an die Adresse nach Österreich umleiten bzw weitersenden lassen. Ich gebe daher an, dass ich vor Ort nach Österreich gehen wollte, um nach der Post zu sehen, den Stand des Einbaues der Küche zu kontrollieren, um nicht tatenlos in dieser Kostenfalle bzgl der Miete in Deutschland weiter zu verharren als auch um nach anderen organisatorischen Dingen zu sehen bzw allfällige Abklärungen zu machen und notwendige Handlungen zu setzen. Dies war der Grund meiner Einreise. Ich wusste damals nicht, was mich bei der Einreise in Österreich erwartet. Bei der Einreise am 17.04.2020 musste ich sodann eine Einreiseerklärung (Formular der Bezirkshauptmannschaft B) ausfüllen und unterzeichnen, woraus sich eine Verpflichtung, sich in Heimquarantäne zu begeben, ergab. Ich war von dieser Vorgangsweise bzgl der Quarantäne überrascht. Dazu kam auch noch, dass ich mich aufgrund der besonderen Situation mit meiner Wohnung und natürlich auch aufgrund der Corona-Situation sehr unter Druck gesetzt gefühlt habe. Ich hatte keine Möglichkeit ausreichend über die Folgen der Unterzeichnung der Einreiseerklärung nachzudenken; also habe ich diese ausgefüllt und bin nach Österreich eingereist.
Meine Adresse in Österreich ist die Lstraße, B. Als ich am 17.04.2020 in die Wohnung kam, musste ich feststellen, dass noch nichts gemacht wurde. Die Küche und auch sonst noch nichts war eingebaut oder auch eingerichtet worden. Dazu führe ich erklärend aus, dass die Möbel für die Wohnung in Österreich noch in M waren. Diese hätten durch das deutsche Umzugsunternehmen in die Wohnung gebracht und dort aufgestellt werden müssen, welches jedoch nicht erfolgte. Ich stand also in einer leeren Wohnung und überlegte mir erstmals in Ruhe, was für mich die unterzeichnete Einreiseerklärung und die darin angeführte verpflichtende Heimquarantäne eigentlich bedeutete. Nach aufmerksamen lesen der Einreiseerklärung musste ich feststellen, dass ich niemanden hatte, der mich die nächsten 14 Tage in der Heimquarantäne hätte technisch als auch vorsorgemäßig (Essen und Trinken, Hygieneartikel usw) unterstützen können. Woher sollte ich die notwendigen Utensilien des täglichen Lebens erhalten. Wie sollte ich in der leeren Wohnung die nächsten 14 Tage wohnen. Ich war ja in Quarantäne und hatte damals keine diesbezüglichen Sozialkontakte in Österreich bzw in der Nähe meiner neuen Wohnung. Ich gebe an, dass ich damals dort niemanden kannte, der mich versorgen oder auch im Notfall betreuen hätte können. Ich habe mich damals entschieden, um aus dieser Misere entkommen zu können, sogleich wieder aus Österreich auszureisen. Ich hatte am 17.04.2020 in Österreich keinerlei soziale Kontakte zu anderen Personen, könnte daher weder jemanden mit dem Corona-Virus angesteckt haben noch selbst mit diesem angesteckt worden sein. Ich bin somit am 17.04.2020 um 18:10 Uhr wieder aus Österreich ausgereist. Ich bin damals nicht über die Autobahn, sondern über die L190 über den Grenzübergang nach Deutschland (L, Bayern) ausgereist. Ich bin ab dem 17.04.2020 bis einschließlich 17.05.2020 nicht mehr nach Österreich eingereist. Ich habe mich am 15.05.2020 bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft B) erkundigt und bin dann am 17.05.2020 mit dem Umzugsgut von Deutschland an meine genannte Adresse in Österreich eingereist.
In der Wohnung habe ich sodann im Briefkasten die Anzeige einer Kontrolle nach dem Epidemiegesetz vorgefunden. Aus dieser ergab sich, dass am 30.04.2020 gegen 15:15 Uhr eine Kontrolle stattgefunden hatte, wobei ich nicht vor Ort angetroffen worden sei. Dazu gebe ich nochmals an, dass ich damals aufgrund der Situation der leeren Wohnung und des Nichtwissens, wie ich mich selbst verköstigen und die nächsten 14 Tage ernähren bzw wohnen könnte, sogleich am selbigen Tage aus Österreich ausgereist bin. Ich wüsste nicht, wie ich diese Zeit hätte überstehen können. Ich habe zu diesem Zeitpunkt in Österreich keinerlei soziale Kontakte zu anderen Menschen gepflegt.
Ergänzend gebe ich zu meinem Entschluss der Einreise am 17.04.2020 noch an, dass ich zunächst versucht habe, in Deutschland einen Coronatest machen zu können, um bei der Einreise belegen zu können, dass sich COVID negativ bin. Damals war eine Testung in Deutschland nur dann möglich, wenn Symptome einer COVID-Infektion bei der jeweiligen Person aufgetreten sind. Somit konnte ich keinen Test zur Absicherung vor der Einreise nach Österreich machen. In weiterer Folge möchte ich zu einer möglichen Austestung ergänzen, dass ich damals, als ich in der leeren Wohnung saß, mir auch überlegte, dass ich vor Ausreise aus Österreich einen COVID-Test in Österreich machen könnte. Ich habe dann mit dem Krankenhaus B Kontakt aufgenommen und nachgefragt, ob eine COVID Austestung möglich sei. Dort wurde mir mitgeteilt, dass ich nicht kommen darf, da ich ja nun in einer 14-tägigen Heimquarantäne sei. Somit befand ich mich in einer aussichtslosen Situation und habe daher sofort, noch am selbigen Tage, meine Rückreise nach Deutschland angetreten. Bei meinem kurzen Aufenthalt (ca 3 Stunden) in Österreich habe ich keinerlei soziale Kontakte gepflegt, womit, selbst wenn ich COVID positiv gewesen wäre, ich niemand anstecken hätte können. Ich habe alles Mögliche getan, nicht gegen irgendwelche Vorschriften zu verstoßen. Ich hätte nicht vor Ort bleiben können, da ich nicht wusste, wie ich die nächsten 14 Tage durchkommen könnte.“
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer hat an der Adresse Lstraße, B, ab dem 30.03.2020 seinen Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist am 17.04.2020 gegen 14.45 Uhr von Deutschland aus nach Österreich eingereist. Bei der Einreise wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung aufgeklärt, sich nach Einreise in Österreich unverzüglich in eine 14-tätige selbstüberwachte Heimquarantäne zu begeben bzw diese anzutreten. Der Beschwerdeführer hat dazu am 17.04.2020 das Formular „Erklärung zur Einreise“ (Formular der Bezirkshauptmannschaft B) eigenhändig unterzeichnet. Aus diesem Formular ergibt sich für den Beschwerdeführer die Verpflichtung, in Österreich unverzüglich an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse – Lstraße, B – eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten.
Der Beschwerdeführer ist zunächst in seine Wohnung an der genannten Adresse gefahren. Der Beschwerdeführer hat sich nach Überlegung der Situation dazu entschieden, wieder aus Österreich auszureisen und damit den Ort der Heimquarantäne am 17.04.2020 gegen 18.10 Uhr verlassen und ist in weiterer Folge aus Österreich nach Deutschland ausgereist.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Verlassen des genannten Ortes der Heimquarantäne keinen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2, welcher negativ war, durchführen lassen.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021, als erwiesen angenommen. Der obige Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und ist darüber hinaus unbestritten.
Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, wird durch Verordnung aufgrund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlass von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.
Gemäß § 40 Abs 1 lit c EpiG, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 136/2020, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Geboten oder Verboten, die in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt.
Gemäß § 2 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten (Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten), BGBl II Nr 87/2020 idF BGBl II Nr 149/2020, ist abweichend von § 1 Personen erlaubt, nach Österreich einzureisen, die österreichische Staatsbürger sind, oder die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, und sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigen. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.
Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer am 17.04.2020 gegen 14.45 Uhr aus Deutschland kommend nach Österreich eingereist ist. Aufgrund dessen hat der Beschwerdeführer eine von ihm eigenhändig unterzeichnete Erklärung zur Einreise abgegeben, womit er sich unverzüglich in eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne an seinem Hauptwohnsitz in B, Lstraße, zu begeben hatte. Des Weiteren ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer noch am selbigen Tage, somit am 17.04.2020 gegen 18.10 Uhr, den Ort der Heimquarantäne verlassen hat somit von Österreich nach Deutschland ausreiste, obwohl er sich mit seiner eigenhändigen Unterschrift dazu verpflichtet hatte, eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne am genannten Ort zu verbringen. Dies konnte durch eine Kontrolle der belangten Behörde, welche innerhalb des verhängten Quarantänezeitraumes – vom 17.04.2020 bis einschließlich 30.04.2020 – am 30.04.2020 gegen 15.15 Uhr stattgefunden hatte.
Es hat sich auch ergeben, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Ortes der Heimquarantäne keinen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2, welcher negativ gewesen wäre, durchführen lassen hat.
Somit ist auszuführen, dass durch das oben Beschriebene der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Zum subjektiven Tatbestand ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (dazu siehe VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Unverschuldeter Verbotsirrtum gemäß § 5 Abs 2 VStG:
Zunächst macht der Beschwerdeführer Ausführungen dazu, dass er am 17.04.2020 gegen 14.45 Uhr nach Österreich eingereist sei und in diesem Zusammenhang davon ausgegangen sei, dass die 14-tägige Quarantäne an das Einreisedatum und die Uhrzeit gebunden sei, mithin am 30.04. um 14.45 Uhr formal geendet habe. Der Beschwerdeführer möchte damit wohl zum Ausdruck bringen, dass die gegenständlich am 30.04.2020 gegen 15.15 Uhr vorgenommene Kontrolle bereits außerhalb der verhängen 14-tägigen Quarantänefrist gelegen wäre. In diesem Zusammenhang ist auf das von der belangten Behörde dazu in ihrer bekämpften Entscheidung Ausgeführte hinzuweisen. Dort ergibt sich zur Berechnung des Fristenlaufes gemäß § 32 AVG im Zusammenhang mit Tagesfristen das Ergebnis, dass die 14-tägige Frist um 24.00 Uhr des letzten Tages, somit dem Ablauf des 30.04.2020, geendet habe. Diesen Ausführungen ist nicht entgegenzutreten. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er selbst angegeben hat, bereits am selbigen Tage – somit am 17.04.2020 gegen 18.10 Uhr – den Ort der Heimquarantäne verlassen zu haben, da er Österreich wieder in Richtung Deutschland verlassen hatte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne nicht eingehalten hat, erfolgte jedenfalls innerhalb der diesbezüglichen Quarantänefrist am 30.04.2020.
Aufgrund des obigen Vorbringens als auch der Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich entschieden habe, seine Heimquarantäne nicht einzuhalten und in weiterer Folge von Österreich nach Deutschland ausgereist sei, könnte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen Verbotsirrtum geltend machen möchte.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt nur der unverschuldete Verbotsirrtum. § 5 Abs 2 spricht – unter inhaltlicher Bezugnahme auf die Verschuldensfunktion für Ungehorsamsdelikte im § 5 Abs 1 – davon, dass die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften erwiesenermaßen unverschuldet sein muss. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Erkundigungspflicht insoweit besteht. § 9 Abs 2 StGB sieht eine solche Erkundigungspflicht für den Fall vor, dass sich ein entsprechendes Informationserfordernis nach den Umständen (also insbesondere Beruf, Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit) ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht, die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (dazu siehe VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (dazu siehe VwGH 10. 2. 1999, 98/09/0298); er trägt diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“ (dazu siehe VwGH 30.11.1981, 81/170/0126).
Eine solche Erkundigungspflicht ist im vorliegenden Fall geradezu evident, da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise nach Österreich mit seiner Unterschrift ausdrücklich sich dazu verpflichtete, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten, und es insofern nicht als unverschuldet gelten kann, wenn er sodann – nach eigenen Überlegungen – ohne sich näher zu erkundigen, davon ausgegangen ist, dass er entgegen seiner Verpflichtung den Ort der Heimquarantäne einfach wieder in Richtung Deutschland verlassen kann. Darin liegt ein Verschulden, welches dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist.
In diesem Zusammenhang wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, dass, selbst wenn er diesbezüglich keine ausreichenden Informationen vor Einreise nach Österreich erlangen hätte können, er spätestens nach Übergabe der von ihm eigenhändig unterzeichneten Erklärung zur Einreise, aufgrund welcher ihm wohl die vorliegende Verpflichtung zur 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne gewahr wurde, von der tatsächlichen Einreise nach Österreich abgesehen hätte und an der Grenze umgekehrt wäre. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich selbst anders entschieden, selbst wenn er diese Entscheidung in einer Situation getroffen hätte, in welcher er nach seinen Angaben unter Druck gestanden sei.
Insgesamt ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinen unverschuldeten Verbotsirrtum gemäß § 5 Abs 2 VStG geltend machen kann.
Rechtfertigender Notstand gemäß § 6 VStG:
In weiterer Folge bringt der Beschwerdeführer vor, er habe einen Umstand gemäß § 6 VStG geltend gemacht. Er habe über keine möblierte Wohnung, keinerlei soziale und sonstige Kontakte in Österreich verfügt, die ihm die Einkäufe erledigen und sonstige Unterstützung bieten hätten können. Der Beschwerdeführer hätte in einer unmöblierten Wohnung alleine und ohne Hilfe 14 Tage ausharren müssen, welches ihm weder möglich noch zumutbar gewesen sei, womit die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 6 VStG einstelle hätte müssen.
Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes besteht nach herrschender Meinung darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch rettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv. Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt den Notstand auf die Rechtsgüter Leben, die Freiheit oder das Vermögen; für diese muss eine unmittelbar drohende Gefahr bestehen. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist streng. Das gerettete Rechtsgut muss im Verhältnis zum geopferten eindeutig höherwertig sein. Dieses Erfordernis ist immer dann gewahrt, wenn sich eine Gefahr für die Rechtsgüter Leben/körperliche Unversehrtheit nicht anders als durch Verletzung eines verwaltungsrechtlichen Handlungsgebots abwenden lässt. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein. Der Verwaltungsgerichtshof lässt bei selbstverschuldeter Gefahr die Berufung auf Notstand nicht zu. Wer sich auf eine Gefahrensituation ohne anerkannten Grund einlässt, kann sich bei deren drohenden Realisierung nicht auf Notstand berufen. Ist für den Täter das Entstehen seiner Notstandssituation absehbar und stehen ihm Alternativen dazu offen, so darf er es auf die Verwirklichung der Notlage nicht ankommen lassen. § 6 regelt den entschuldigenden Notstand nicht, sondern setzt diesen voraus. Eine Notstandsituation erfordert – so wie beim rechtfertigenden Notstand – das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist streng und lässt eine Entschuldigung kraft Notstand nur in Ausnahmefällen zu.
Zum rechtfertigenden Notstand gemäß § 6 VStG Ausgeführten siehe Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 6 (Stand 01.05.2017, rdb.at).
Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer einen Notstand gemäß § 6 VStG geltend machen würde, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer selbst in diese Lage gebracht hat. Selbst wenn er daher in Gefahr gewesen wäre, für sein leibliches Wohl, für seine Hygiene ua mehr ohne soziale Kontakte nicht sorgen zu können, so hat er diese missliche Lage selbst verschuldet. Er wusste, dass die Wohnung noch nicht möbliert und wohl auch noch nicht ausreichend sonst eingerichtet war. Dazu kommt noch, dass die Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen wären. Das geopferte Rechtsgut, vorliegend wohl die COVID-19-Infektionszahlen nieder zu halten und eine diesbezügliche weitere Verbreitung zu vermeiden, hat eine sehr hohe und wesentliche Bedeutung, welche wohl nicht mit körperlichen Unannehmlichkeiten oder auch fehlenden sozialen Kontakten aufgewogen werden könnte. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen wäre, durch Kontaktaufnahme mit sozialen Stellen oder auch mit der belangten Behörde Hilfe zu erlangen, womit er eine Verköstigung und uU eine geeignete Ersatzunterkunft für die Zeit der gegenständlichen Heimquarantäne erwirken hätte können. Gemäß der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich der Beschwerdeführer daher aufgrund der von ihm selbstverschuldeten Situation sowie auch eines möglichen Alternativverhaltens nicht auf einen rechtfertigenden Notstand berufen, dies selbst dann, wenn diese Situation tatsächlich auch eine Gefahr für ihn selbst darstellen hätte können.
Daher ist festzuhalten, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes in Zusammenschau mit dem vorliegenden Ungehorsamsdelikt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und damit zu verantworten hat. Ein diesbezüglicher Gegenbeweis ist ihm nicht gelungen.
Günstigkeitsvergleich gemäß § 1 Abs 2 VStG:
Bereits in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass eine 14-tägige Quarantäne medizinisch nicht haltbar sei und der Gesetzgeber die Dauer der Quarantäne daher von 14 auf 10 Tage verkürzt habe und die zehntägige Quarantäne daher längst abgelaufen gewesen wäre, sowie die günstigerere Rechtslage zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, sodass das angefochtene Straferkenntnis schon aus diesem Grunde aufzuheben wäre. Des Weiteren wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem Prinzip der Günstigkeit vorgebracht, dass zu berücksichtigen sei, dass § 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes mit 31.12.2020 außer Kraft getreten sei. Die neue Rechtsvorschrift des COVID-19-Maßnahmengesetzes enthalte im § 8 keine Strafbestimmung betreffend des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens. Hinzu komme auch, dass Art 1 der Verordnung über die Maßnahme bei der Einreise aus Nachbarstaaten, Stand 03.06.2020, im § 2a Abs 1 verfüge, dass die Verordnung nicht für Personen gelten würde, die ua aus Deutschland einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer dieser Staaten haben würden.
Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
§ 1 Abs 2 VStG regelt den Fall, dass es im Zeitraum zwischen Tatbegehung und (behördlicher/verwaltungsgerichtlicher) Entscheidung zu einer Änderung in der anwendbaren Rechtslage kommt. Gemäß § 1 Abs 2 gilt diesfalls grundsätzlich Tatzeitrecht, soweit nicht das Recht zum Entscheidungszeitpunkt für den Täter günstiger ist. § 1 Abs 2 ordnet im Ergebnis die Anwendung der für den Täter günstigeren Rechtslage an; allerdings soll Tatzeitrecht (auch nach dessen Abänderung) auf einen verwirklichten Sachverhalt grundsätzlich anwendbar bleiben, soweit nicht die neue Rechtslage den Täter begünstigt. Sind das zur Tatzeit und das zum Bestrafungszeitpunkt geltende Strafrecht daher gleich streng, so bleibt es nach VStG bei der Anwendung von Tatzeitrecht, während nach StGB – infolge der grundsätzlichen Prävalenz der neuen Rechtslage – die aktuellen Strafgesetze Anwendung finden.
Kommt es zur Anwendung des neuen Rechts, so bildet die im Tatzeitpunkt in Geltung gestandene Norm die „verletzte Vorschrift“ iSd § 44a Z 2 VStG und die neue Strafnorm die „Sanktionsnorm“ iSd § 44a Z 3. Zu vergleichen ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt mit jener bei Erlassung der jeweiligen Entscheidung. Hinsichtlich des Entscheidungszeitpunkts kommt es auf die jeweils geltende Rechtslage an; ändert sich die Rechtslage zwischen der Entscheidung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und jener des VwG, so ist für den Vergleich bei der Beschwerdeentscheidung die dann geltende (neue) Rechtslage heranzuziehen.
Der Günstigkeitsvergleich bestimmt sich inhaltlich nach den strafbezogenen Gesamtauswirkungen der Tat für den Täter. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beschränkt den Günstigkeitsvergleich der Sache nach auf das „Ob“ der Strafe und deren Höhe und Art.
Zum Günstigkeitsvergleich gemäß § 1 Abs 2 VStG Ausgeführten siehe Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 1 (Stand 01.05.2017, rdb.at).
Aufgrund des oben Wiedergegebenen ergibt sich, dass das Landesverwaltungsgericht beim Vorliegen einer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt günstigeren Rechtslage diese anzuwenden hätte. Der Vergleich findet nicht betreffend die verletzte Verwaltungsvorschrift – hier § 2 der VO über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl II Nr 87/2020 idF BGBl II Nr 149/2020 – statt, sondern werden die Strafnormen, in denen sich die zu verhängenden Strafen nach Höhe und Art befinden, zum Vergleich herangezogen. Die günstigere Rechtslage bzw der Günstigkeitsvergleich ist der Sache nach auf das „Ob“ der Strafe und schließlich auf deren „Höhe“ und „Art“ beschränkt.
Gegenständlich ist zum Tatzeitpunkt die Strafnorm des § 40 Abs 1 lit c EpiG, idF BGBl I Nr 98/2001, angewendet worden. Diese hat sich betreffend die Höhe der Strafe sowie deren Art seit dem 01.01.2002 bis dato nicht geändert. In der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Fassung des § 40 Abs 1 lit c EpiG, nämlich BGBl I Nr 136/2020, ist nach wie vor die Strafe der Höhe und der Art nach dieselbe. Somit kommt die Anwendung des Günstigkeitsvergleiches schon aus diesem Grunde nicht in Frage.
An dieser Bewertung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach der § 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) mit dem 31.12.2020 außer Kraft getreten sei sowie die neue Rechtsvorschrift im § 8 COVID-19-MG keine Strafbestimmung betreffend des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens enthalte. Dazu ist lediglich auszuführen, dass die hier anzuwendende Strafnorm sich nach dem EpiG richtet. Auch das Vorbringen, dass mit dem Stand 03.06.2020 im § 2a Abs 1 verfügt worden sei, dass die Verordnung nicht für Personen gelten würde, die ua aus Deutschland nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten haben würden, ist unbeachtlich, da allfällige verletzte Verwaltungsvorschriften dem Günstigkeitsvergleich nicht zuzuführen sind, womit auch unbeachtlich bleibt, dass nunmehr eine zehntägige Quarantäne anstatt einer 14-tägigen anzutreten ist.
Insgesamt wurde daher der Beschwerdeführer zu Recht bestraft, womit spruchgemäß zu entscheiden war.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzwecke des § 2 der Verordnung über Maßnahmen bei Einreise aus Nachbarstaaten in der hier anzuwendenden Fassung sind ua die Rechtsgüter der eigenen Gesundheit, der Gesundheit der Allgemeinheit sowie insbesondere die Eindämmung der Pandemie. All diese Rechtsgüter sind als außerordentlich bedeutend anzusehen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer diesen Schutzzwecken in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Vorarlberg zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe wurden keine berücksichtigt.
Die gegenständliche Strafe wurde herabgesetzt, da zunächst dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugutekommt, der Beschwerdeführer grundsätzlich die Tat nicht bestritten hat, er sich zwar selbstverschuldet in diese Lage begeben hat, jedoch er nur sehr kurze Zeit in Österreich war und in dieser keinerlei soziale Kontakte zu anderen Personen pflegte. Das Landesverwaltungsgericht geht aufgrund der Höhe der nun festgesetzten Strafe davon aus, dass diese ausreichend ist, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.
Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die nun verhängte Geldstrafe, welche lediglich ca 14 % des möglichen Strafrahmens von bis zu 1.450 Euro beträgt, auch bei einer Person mit persönlich ungünstigen Verhältnissen für angemessen ansehen.
Der Beschwerdeführer hat die Erteilung einer Ermahnung beantragt.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen 1. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, 2. die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und 3. das Verschulden des Beschuldigten gering sein.
Sieht man nun die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich, sich und andere Personen vor einer Ansteckung durch COVID-19 und somit die Gesundheit oder auch das Leben zu schützen, sowie, dass dadurch insbesondere die COVID-19-Pandemie eingedämmt werden sollte, so kann von keinem strafrechtlich geschützten Rechtsgut ausgegangen werden, dessen Bedeutung gering wäre, womit keine Ermahnung ausgesprochen werden kann.
7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
8. Die Maßgaben zur Tatumschreibung waren erforderlich, da sich ergeben hat, dass der Beschwerdeführer schon am 17.04.2020 gegen 18.10 Uhr den Ort der Heimquarantäne verlassen hat. Diese waren auch möglich, da der Tatzeitraum sich grundsätzlich vom Beginn der Heimquarantäne mit dem 17.04.2020 bis einschließlich 30.04.2020 erstreckt und die Präzisierung bzw Konkretisierung mit dem tatsächlichen Zeitpunkt des Verlassens des Ortes der Heimquarantäne innerhalb des Tatzeitraumes gelegen war.
9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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