LVwG V LVwG-366-1/2020-R11

LVwG-366-1/2020-R11Tribunale amministrativo regionale11 dic 2020

Regest

Zweitwohnsitzabgabe, Maisäßgebäude

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-366-1/2020-R11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.366.1.2020.R11

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des W N, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adolf Concin, Bludenz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23. Oktober 2019, betreffend Zweitwohnsitzabgabe, zu Recht erkannt:

Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass

im Spruchpunkt 1 für die nicht ganzjährige Benutzbarkeit der Ferienwohnung die Abgabe zusätzlich um 40 %, das sind 325,10 Euro, reduziert wird; somit ergibt sich eine Zweitwohnsitzabgabe in der Höhe von 406,38 Euro (anstatt von 731,48 Euro);

im Spruchpunkt 2 ein Säumniszuschlag von 8,13 Euro (anstatt von 14,63 Euro) festgelegt wird; und

im Spruchpunkt 3 der Ausdruck „€ 746,11“ durch den Ausdruck „€ 414,51“ ersetzt wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Verfahrensablauf

Angefochtener Bescheid

1. Der Bürgermeister hat dem Beschwerdeführer für das Objekt S HNr. X die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2019 vorgeschrieben. Die Zweitwohnsitzabgabe wurde mit 731,48 Euro festgesetzt. Außerdem hat der Bürgermeister einen Säumniszuschlag von 2 % (14,63 Euro) festgelegt (Bescheid vom 23. Oktober 2019).

Beschwerde

2. Der Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerde erhoben. Er hat vorgebracht, das Objekt sei nicht ganzjährig erreichbar, weshalb sich die Abgabe um 40 % reduziere. Außerdem handle es sich um ein Maisäßgebäude, das alle Kriterien für die Befreiung von der Abgabenpflicht erfülle.

Beschwerdevorentscheidung

3. Der Bürgermeister hat diese Beschwerde in einem als Berufungsvorentscheidung bezeichneten Bescheid abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt (Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 2020). Das wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Beim betroffenen Objekt handle es sich nicht um ein historisches Maisäßgebäude, da dieses Gebäude mit einem Baubescheid aus dem Jahre 1989 genehmigt worden sei. Im Jahr 1993 sei das Objekt auch zur Nutzung als Ferienhaus angezeigt worden. Das Objekt sei auch Bestandteil des Ferienwohnverzeichnisses.

Der bisher eingeräumte Nachlass von 40 % im Hinblick auf die nicht ganzjährige Erreichbarkeit könne zukünftig nicht mehr berücksichtigt werden, da „dieser laut Auslegung des Zweitwohnsitzabgabegesetzes so nicht zutrifft“.

Vorlageantrag

4. Der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag gestellt. Im Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Der angefochtene Bescheid stütze sich auf die Verordnung der Gemeinde vom 19. Juni 2019. Da der Abgabentatbestand zu Jahresbeginn entstehe, sie die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend. Die relevante Verordnung der Gemeinde vom 20. Dezember 2018 liege nicht vor und sei auch öffentlich, vor allem per Internet, nicht zugänglich.

Weder im § 2 Abs 6 lit a Zweitwohnsitzabgabegesetz noch in der darauf basierenden Verordnung der Gemeinde sei festgelegt, dass nur Maisäßgebäude, die „historisch“ seien, von der Zweitwohnsitzabgabe befreit seien. Dass es sich beim Gebäude um ein Gebäude in einer Maisäßsiedlung handle und deshalb ein Maisäßgebäude sei, werde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich bestätigt. Würden nur „historische“ Maisäßgebäude von der Zweitwohnsitzabgabe befreit, so wäre dies gleichheitswidrig. Es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, warum historische Maisäßgebäude anders behandelt würden als neuere.

Mit der gegenständlichen Liegenschaft sei ein Weiderecht und das Miteigentumsrecht auf dem gesamten Maisäß T verbunden. Mit dieser Liegenschaft sei somit flurverfassungsrechtlich die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des gesamten Maisäßes T verknüpft. Es werde darauf hingewiesen, dass die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Liegenschaft durch einen Landwirt tatsächlich erfolge und gesichert sei. Was könne mehr den Begriff eines „Maisäßgebäudes“ erfüllen als ein Gebäude, das grundbücherlich mit einem Weiderecht und mit einem Miteigentumsrecht an einer gesamten Maisäßinteressentschaft mit allen Rechten und Pflichten zur Erhaltung der Maisäß-Kulturlandschaft verknüpft sei und die dazugehörige Liegenschaft durch einen Landwirt bewirtschaftet werde?

Der angefochtene Bescheid berücksichtige nicht, dass das Gebäude nicht ganzjährig benutzbar sei. Es sei nicht frostsicher gebaut (keine entsprechende Außenisolation und keine Heizung). Während der Monate Oktober bis April müsse das Wasser mittels eines außenliegenden und unterirdisch frostsicher verlegten Absperr-/Entleerungshahn abgelassen werden, um Frostschäden zu vermeiden.

Das Maisäß sei während den zwei Jahren, die dem Fälligkeitstag der Abgabe vorausgehen, nicht während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt worden.

Sachverhalt

5. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Gebäudes in S. Dieses Gebäude befindet sich im Gebiet „T“. Dieses Gebiet soll als Maisäßgebiet im Sinne des Raumplanungsgesetzes ausgewiesen werden. Es gibt bereits einen entsprechenden Verordnungsentwurf, den die Gemeindevertretung aber noch nicht beschlossen hat.

6. Die Errichtung dieses Gebäudes wurde mit Bescheid der Gemeinde S vom 14. März 1989 bewilligt. Im Baubescheid wird ua angeführt, dass der Beschwerdeführer um die Bewilligung für den Abbruch des Stalles und den anschließenden Neubau eines Maisäßhauses angesucht habe. Weiters wird im Baubescheid ausgeführt, dass der Neubau gegenüber dem Bestand um ca 1 m talwärts versetzt werde.

Der Beschwerdeführer ist kein Landwirt. Er hat dieses neue Gebäude zu Freizeitzwecken errichtet. Das Gebäude wurde auch nie ausschließlich landwirtschaftlich genutzt.

7. Im Jahr 1993 hat der Beschwerdeführer das Maßsäßgebäude gemäß Art II Abs 2 und 3 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 27/1993, als private Ferienwohnung der Gemeinde angezeigt. Die Gemeinde hat diese Nutzung als Ferienwohnung nicht untersagt, wodurch die Nutzung als Ferienwohnung zulässig wurde, ohne dass eine eigene Widmung erfolgte.

8. Die Errichtung des Gebäudes hat folgende Vorgeschichte:

Die Großmutter des Beschwerdeführers hatte im Gebiet „T“ einen größeren Besitz. Dieser Besitz bestand im Wesentlichen aus einem Wohnhaus, zwei landwirtschaftlichen Gebäuden, einer größeren Wiese und vier Weiderechten. Das Anwesen wurde und wird landwirtschaftlich bewirtschaftet.

Nach dem Tod der Großmutter ist die Mutter des Beschwerdeführers Eigentümerin eines Viertels des Anwesens geworden. Die Mutter hat Mitte der 1980er-Jahre ihren Anteil an den Beschwerdeführer verkauft.

Dieser Anteil des Beschwerdeführers bestand aus einem landwirtschaftlichen Gebäude samt Grundanteil. Das Gebäude wurde ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Sein Bauzustand war desolat, weil es schon etwa 20 Jahre lang nicht mehr gewartet und benutzt wurde. Der Rest des Anwesens wurde an Landwirte verpachtet und von diesen bewirtschaftet.

Der Beschwerdeführer hat das alte desolate Gebäude abgerissen und an derselben Stelle das jetzige Gebäude errichtet.

9. Das Gebäude hat eine Geschossfläche (abzüglich der Außenwände) von 67,73 m². Es liegt auf 1.350 m Höhe. Das Gebäude hat keine Heizung, es gibt lediglich einen Zusatzherd. Strom und Wasser sind vorhanden.

Im Sommer kann das Gebäude mit dem Auto angefahren werden. Wenn Schnee liegt, was praktisch jedes Jahr der Fall ist, kann das Gebäude nur zu Fuß erreicht werden.

Das Gebäude wurde mit einer 12 cm dicken Holzwand ohne Isolierung errichtet. Es ist nicht darauf ausgelegt, im Winter benützt zu werden, und wird im Winter auch nicht benützt. Im Winter muss das Wasser abgelassen werden, um Frostschäden zu vermeiden. Das Befüllen des Wassers, das Anschließen des Boilers und das Anschließen der Siphons dauert mindestens ca 2 Stunden.

Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts

10. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und der Bürgermeister als belangte Abgabenbehörde haben daran teilgenommen.

11. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Er wird aufgrund des Akteninhaltes und der Angaben in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Gebäude und seiner Benützung stützen sich insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers, denen in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen wurde.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

12. Das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Zweitwohnsitzabgabegesetz), LGBl.Nr. 87/1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 39/2019, lautet auszugsweise:

„§ 1

Ermächtigung zur Einhebung der Abgabe

Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnsitzen (Zweitwohnsitzabgabe) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

§ 2

Abgabengegenstand

(1) Der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 2.

(2) Als Ferienwohnungen gelten

a)Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden,

b)Wohnungen, deren Nutzung gemäß § 16 Abs. 1 oder 4 oder § 59 Abs. 22 des Raumplanungsgesetzes oder gemäß Art. II Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1993, in der Fassung LGBl.Nr. 34/1996, zulässig ist,

[c) und d)…]

Im Zweifel hat der Eigentümer des Gebäudes, der Wohnung, des Wohnraums oder des Wohnwagens glaubhaft zu machen, dass keine Ferienwohnung vorliegt.

(3) […]

(4) Ferienwohnungen nach Abs. 2 lit. b gelten nicht als solche, wenn der Abgabepflichtige nachweist, dass die Ferienwohnung rechtmäßig als ständiger Wohnsitz dient oder sie während den zwei Jahren, die dem Fälligkeitstag der Abgabe vorausgehen, nicht während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt wurde.

(5) […]

(6) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung überdies bestimmen, dass eine Nutzung als Ferienwohnung nach Abs. 2 lit. b nicht vorliegt, wenn

a)die Ferienwohnung Teil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes ist und ausschließlich vom Abgabepflichtigen oder seinen nahen Angehörigen (§ 16 Abs. 7 des Raumplanungsgesetzes) benützt wird,

b)die ortsübliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im betroffenen Gebiet, sofern solche dem Abgabepflichtigen gehören, rechtlich und tatsächlich gesichert ist, und

c)das Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude und die auf allfälligen dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen (lit. b) befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden.

§ 3

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Ferienwohnung. […]

(2) […]

§ 4

Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe ist von der Geschoßfläche der Ferienwohnung zu bemessen. Geschossfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Ferienwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschoßfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind.

[…]

(3) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung zu bestimmen, dass von der nach Abs. 2 ermittelten Abgabe für das Fehlen einer Zentralheizung 10 v.H., einer Stromversorgung 20 bis 30 v.H., einer Wasserentnahmestelle im Gebäude 20 bis 30 v.H. und dafür, dass eine Ferienwohnung nicht ganzjährig benutzbar ist, 40 v.H., jedoch insgesamt höchstens 70 v.H., in Abzug zu bringen sind.

§ 5

Entstehung, Bemessung und Fälligkeit der Abgabe

(1) Die Abgabenschuld entsteht mit Jahresbeginn. […]

[…]

§ 8

Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

[…]

(7) Eine Verordnung über eine Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 39/2019 kann rückwirkend bis maximal fünf Jahre vor ihrer Erlassung in Kraft gesetzt werden.“

13. Die Verordnung der Gemeinde S über die Erhebung einer Zweitwohnsitzabgabe vom 21.12.2018 (Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.12.2018, an der Amtstafel vom 21.12.2018 bis zum 30.01.2019 angeschlagen) lautet auszugsweise folgt:

„§ 1

Erhebung der Abgabe

Die Gemeinde S erhebt ab 1.1.2019 eine Zweitwohnsitzabgabe.

§ 2

Abgabengegenstand, Ausnahmen

Der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen die Ferienwohnungen iSd § 2 Abs 2 bis 4 des Zweitwohnsitzabgabegesetzes.

[…]

§ 3

Höhe der Abgabe

1. Die Abgabe für Ferienwohnungen, ausgenommen Wohnwagen, beträgt 12,00 Euro je m², maximal 1.320,00 Euro je Ferienwohnung.

2. Die Abgabe gemäß Abs 1 reduziert sich

a)bei Fehlen einer Zentralheizung um 10 %

b)bei Fehlen einer Stromversorgung um 20 v.H.

c)bei Fehlen einer Wasserentnahmestelle im Gebäude um 20 v.H.

d)bei nicht ganzjähriger Benutzbarkeit der Ferienwohnung um 40 v.H.

Die Abgabe reduziert sich insgesamt höchstens um 70 v.H.

[…]

4. Die Abgabenschuld entsteht zu Jahresbeginn. Der Abgabenschuldner – d.i. der Eigentümer der Ferienwohnung – hat bis 15. Juni eines Jahres die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde S zu entrichten. […]“

Die Verordnung der Gemeinde S über die Erhebung einer Zweitwohnsitzabgabe vom 19.06.2019 (Beschluss der Gemeindevertretung am 19.06.2019, an der Amtstafel vom 24.06.2019 bis zum 29.07.2019 angeschlagen) lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Abgabengegenstand, Ausnahmen

(3) Eine Nutzung als Ferienwohnung liegt zudem nicht vor, wenn

a)die Ferienwohnung Teil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes ist und ausschließlich vom Abgabepflichtigen oder seiner nahen Angehörigen (§ 16 Abs 7 des Raumplanungsgesetzes) benützt wird;

b)die ortsübliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im betroffenen Gebiet, sofern solche dem Abgabepflichtigen gehören, rechtlich und tatsächlich gesichert ist, und

c)das Maisäß-, Vorsäß oder Alpgebäude und die auf allfälligen dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen (lit b) befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden.

[…]

[…]

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1.7.2019 in Kraft….

(2) § 2 Abs 3 über die Abgabenbefreiung für Maisäß-, Vorsäß- und Alpgebäude tritt rückwirkend mit 1.1.2015 in Kraft.“

Rechtliche Beurteilung

Befreiung von der Zweitwohnsitzabgabe – Maisäßgebäude?

14. Dem Beschwerdeführer wurde für ein Ferienhaus die Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben. Ferienwohnungen sind von der Zweitwohnsitzabgabe befreit, wenn sie Teil eines Maisäß- Vorsäß- oder Alpgebäudes sind. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass er keine Zweitwohnsitzabgabe schuldet, weil sein Gebäude ein Maisäßgebäude sei.

In diesem Verfahren geht es in erster Linie um die Frage, was ein Maisäßgebäude im Sinne des Zweitwohnsitzabgabegesetzes (im Folgenden: ZWAbgG) ist und ob das Gebäude des Beschwerdeführers als Maisäßgebäude nicht der Zweitwohnsitzabgabe unterliegt.

15. Nach § 2 Abs 6 ZWAbgG kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass eine Nutzung als Ferienwohnungen nicht vorliegt, wenn die Ferienwohnung Teil eines Maisäßgebäudes ist und wenn noch bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.

Laut Bericht zur Regierungsvorlage (20. Beilage im Jahr 2019) sind Maisäß-, Vorsäß- und Alpgebiete und die dazugehörigen Gebäude besonders schützenswert. Weiters heißt es im Bericht: „Der Gesetzgeber ist daher aufgerufen, Anreize zum Erhalt dieser Kulturlandschaft zu schaffen. Er hat dies bereits mit der Raumplanungsgesetz-Novelle 2015 getan, indem er eine Regelung geschaffen hat, wonach Maisäß-, Vorsäß- und Alpgebäude unter bestimmten Voraussetzungen auch als Ferienwohnung genutzt werden dürfen. […]“.

16. In der erwähnten Novelle des Raumplanungsgesetzes (RPG), BGBl. I Nr. 22/2015, wurde ua im § 16 Abs 4 lit d RPG geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung eines Maisäßes als Ferienwohnung bewilligt werden kann.

Im Bericht zur Regierungsvorlage (35. Beilage im Jahr 2014) wird zum § 16 Abs 4 lit d RPG ua ausgeführt:

„Die Maisäße bzw Vorsäße und die Alpen sind Teil der Dreistufenlandwirtschaft, die aus dem Talbetrieb (Heimbetrieb), dem Maisäß bzw. Vorsäß und der Alpe besteht. Die Maisäße bzw. Vorsäße bilden die Mittelstufe, die Alpen die dritte Stufe dieser Dreistufenlandwirtschaft. Zu einem Maisäß bzw Vorsäß oder einer Alpe gehören die Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude und die umgebende Kulturlandschaft (Maisäß-, Vorsäß- oder Alpflächen). Die Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude bestehen in der Regel aus einem Wohnteil und einem Wirtschaftsteil, die in einem oder in getrennten Gebäuden untergebracht sein können.

Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Maisäß- bzw Vorsäßflächen hat sich dahingehend geändert, dass die Maisäß- bzw Vorsäßgebäude dafür in den meisten Fällen nicht mehr benötigt werden. […]

[...] Im § 16 Abs 4 lit d ist vorgesehen, dass zum Erhalt dieser schützenswerten Kulturlandschaft eine Umnutzung des Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes zu Ferienzwecken bewilligt werden kann, wenn dessen Eigentümer die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung […] sicherstellt. Die Ermöglichung einer Umnutzung des Wohnteils des Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes unterstützt zum einen die Erhaltung dieses Gebäudes. […]“

Nach diesem Bericht wurden Maisäßgebäude ursprünglich im Rahmen der Dreistufenlandwirtschaft genutzt (bewohnt). Da sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden, soll eine Nutzung als Ferienwohnung erlaubt werden. Von einem Maisäßgebäude (genauer: Maisäßgebäude, das als Wohnteil gedient hat) kann somit nur dann die Rede sein, wenn es tatsächlich im Rahmen der Dreistufenlandwirtschaft genutzt und bewohnt wurde.

17. Dieses Begriffsverständnis liegt auch dem Zweitwohnsitzabgabegesetz zugrunde: Der § 2 Abs 6 ZWAbgG ermächtigt die Gemeinden, Maisäße von der Zweitwohnsitzabgabe zu befreien. Aus dem Bericht zur Regierungsvorlage ergibt sich, dass der Gesetzgeber dabei auch das Raumplanungsgesetz vor Augen hatte (vgl. oben Punkt 15). Der § 2 Abs 6 ZWAbgG nimmt auch indirekt auf das Raumplanungsgesetz Bezug, indem er an den § 2 Abs 2 lit d ZWAbgG anknüpft; der § 2 Abs 2 lit d ZWAbgG wiederum regelt, welche Wohnungen als Ferienwohnungen gelten und verweist dabei auf Nutzungsregelung im Raumplanungsgesetz, insbesondere auch auf den § 16 Abs 4 RPG.

Es ist daher naheliegend, dass der Begriff „Maisäßgebäude“ im Zweitwohnsitzabgabegesetz dasselbe bedeutet wie im Raumplanungsgesetz. Eine Ferienwohnung ist dann „Teil eines Maisäßgebäudes“ (vgl. § 2 Abs 6 lit a ZWAbgG), wenn es sich um einen „Wohnteil eines Maisäßgebäudes“ (vgl. § 16 Abs 4 lit d RPG) handelt.

Daraus folgt, dass eine Ferienwohnung nur dann Teil eines Maisäßgebäudes sein kann, wenn dieses Gebäude als Wohnteil eines Maisäßes tatsächlich im Rahmen der Dreistufenlandwirtschaft bewohnt und genutzt wurde.

Das Gebäude des Beschwerdeführers wurde zu Ferienzwecken errichtet. Es wurde nie im Rahmen der Dreistufenlandwirtschaft ausschließlich zur Bewirtschaftung von Maisäßflächen bewohnt. Es ist daher kein Maisäßgebäude im Sinne des § 2 Abs 6 ZWAbgG und nicht von der Zweitwohnsitzabgabe befreit.

18. Dass mit dem Gebäude des Beschwerdeführers Weiderechte und ein Miteigentumsrecht am Maisäß T verbunden sind, und dass der Beschwerdeführer alle Verpflichtungen im Hinblick auf die Bewirtschaftung erfüllt, spielt keine Rolle.

Trotz dieser Umstände wird das entscheidende Merkmal eines Maisäßgebäudes nicht erfüllt: Das Gebäude wurde nie im Rahmen der Dreistufenlandwirtschaft ausschließlich zur Bewirtschaftung der Maisäßflächen bewohnt.

19. Die Begriffe „Maisäßgebäude“ oder „Wohnteile in einem Maisäßgebäude“ können auch nicht so verstanden werden, dass damit Gebäude oder Wohnungen gemeint sind, die sich in einem Maisäßgebiet befinden.

Der Wortlaut legt eine solche Auslegung nicht nahe; der Gesetzgeber hätte in diesem Fall einfach „Ferienwohnungen, die sich in einem Maisäßgebiet befinden“ von der Zweitwohnsitzabgabe befreien können.

Auch die Ausführungen zum § 16 Abs 4 lit d RPG im Bericht zur Regierungsvorlage deuten in eine andere Richtung: „Für ein Maisäß-, Vorsäß oder Alpgebäude, das keinen Wohnteil enthält, der nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften zu Wohnzwecken genutzt werden darf (zB ein ausschließliches Wirtschafts- bzw Stallgebäude oder ein ursprünglich ausschließliches Wirtschafts- bzw Stallgebäude, in das entgegen den raumplanungsrechtlichen Vorgaben ein Wohnteil zu Ferienzwecken eingebaut wurde), kann eine Bewilligung nach § 16 Abs 4 lit d nicht erteilt werden. […]“ Das Stallgebäude liegt auch im Maisäßgebiet und wurde zur Bewirtschaftung benötigt und genutzt. Dennoch kommt es als Ferienwohnung nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat nicht darauf abgestellt, wo sich das Gebäude befindet, sondern wie es ursprünglich genutzt wurde.

Es wäre auch nicht sachgerecht, wenn die Befreiung von der Zweitwohnsitzabgabe davon abhinge, ob die Gemeinde ein Gebiet mit Verordnung als Maisäßgebiet ausgewiesen hat. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer damit nicht geholfen, weil für das Gebiet T noch kein Maisäßgebiet verordnet worden ist.

20. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber Gebäude, die im Rahmen der Dreistufenlandwirtschaft genutzt worden sind (also Maisäßgebäude), anders behandelt als Gebäude, die nie im Rahmen der Dreistufenlandwirtschaft genutzt worden sind. Dass der Gesetzgeber Maisäßgebäude für förderungswürdiger hält als andere Gebäude, liegt in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.

Auch der Verweis auf den § 58 Abs 4 RPG ändert daran nichts. Es mag sein, dass im Rahmen dieser Bestimmung z.B. ein abgebranntes Maisäßgebäude neu errichtet und wieder als Ferienwohnung genutzt werden darf. Die wiedererrichtete Ferienwohnung muss deshalb nicht von der Zweitwohnsitzabgabe befreit werden. Der Gesetzgeber kann die Erhaltung des ursprünglichen Gebäudes für förderungswürdig halten, weil es ein „originales“ Maisäßgebäude war. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, nur solche „originale“ Maisäßgebäude (gemeint: Gebäude, die tatsächlich im Rahmen der Dreistufenlandwirtschaft landwirtschaftlich genutzt worden sind) von der Zweitwohnsitzabgabe zu befreien.

Befreiung von der Zweitwohnsitzabgabe – Keine Nutzung als Ferienwohnung?

21. Der Beschwerdeführer hat im Vorlageantrag vorgebracht, das Maisäß sei während den zwei Jahren, die dem Fälligkeitstag der Abgabe vorausgehen, nicht während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt worden.

Nach § 2 Abs 4 ZWAbgG muss der Abgabepflichtige diesen Umstand nachweisen. Ein solcher Nachweis ist nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat im Vorlageantrag lediglich ausgeführt, dass er als Beweis dafür seine Maisäßnachbarn namhaft machen könne. Nähere Ausführungen dazu hat er nicht gemacht, z.B. wie die Nachbarn heißen und wie sie die entsprechenden Beobachtungen überhaupt machen konnten (in diesem Fall müssten sich die Nachbarn ununterbrochen auf dem Maisäß aufgehalten haben).

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er sich zwei- bis dreimal auf T aufgehalten habe, um Erhaltungsarbeiten durchzuführen, er habe jedoch nicht übernachtet. Eine Nutzung zu Erholungszwecken ist aber auch ohne Übernachtung möglich.

Reduzierung der Zweitwohnsitzabgabe – Keine ganzjährige Benutzbarkeit

22. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das Gebäude keine Heizung hat, nicht frostsicher gebaut ist und im Winter nicht benutzt werden kann. Die Abgabenbehörde hat den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen.

Das Ferienhaus des Beschwerdeführers kann somit nicht ganzjährig benützt werden. Die Abgabe verringert sich dadurch um 40 % (vgl. § 4 Abs 3 ZWAbgG und § 3 Abs 2 lit d der Verordnung der Gemeinde). Die Abgabe war neu zu berechnen. Der angefochtene Bescheid war entsprechend abzuändern.

Zusammenfassung

23. Das Ferienhaus des Beschwerdeführers ist kein Maisäßgebäude. Es ist daher von der Zweitwohnsitzabgabe nicht befreit. Die Abgabe beträgt (zunächst) 812,76 Euro (67,73 m² x 12 Euro). Diese Abgabe verringert sich um insgesamt 50 %, weil das Ferienhaus keine Zentralheizung hat (Verringerung um 10 %) und nicht ganzjährig benützbar ist (Verringerung um 40 %). Der Beschwerdeführer schuldet daher eine Zweitwohnsitzabgabe von 406,38 Euro. Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt 8,13 Euro. Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben. Die Zweitwohnsitzabgabe und der Säumniszuschlag waren herabzusetzen.

Unzulässigkeit der Revision

24. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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