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LVwG-1-409/2020-R5•LVwG V LVwG-1-409/2020-R5
LVwG-1-409/2020-R5Tribunale amministrativo regionale23 ott 2020
Führerschein, Entziehung, unverzügliche Ablieferung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Herzog über die Beschwerde des P M, F, vertreten durch die Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.07.2020 betreffend eine Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch jeweils das Datum „12.02.2020“ durch das Datum „09.03.2020“ ersetzt wird.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 10 Euro.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 12.02.2020 - 10.03.2020
Ort: F, S
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.02.2020 wurde Ihnen die Lenkberechtigung entzogen. Gleichzeitig wurde verfügt, dass Sie den Führerschein unverzüglich bei der genannten Behörde oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern haben.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung/Beschwerde wurde ausgeschlossen. Sie
haben den Führerschein in der Zeit von 12.02.2020 bis 10.03.2020 nicht abgeliefert.
Sie haben den Führerschein erst am 11.03.2020 abgegeben“
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 29 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG). Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 21 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer erst am 09.03.2020 vom Entzug der Lenkberechtigung erfahren habe. Die Prüfung der Sach- und Rechtslage habe in der bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei einige Tage in Anspruch genommen, insbesondere habe es kanzleiinterne Umstände gegeben, die eine sofortige Bearbeitung der Rechtssache verhindert hätten. Deshalb habe der Bescheid zur Entziehung der Lenkberechtigung erst am 09.03.2020 an den Beschwerdeführer weitergeleitet werden können. Dieser habe den Führerschein umgehend nach Erhalt des Bescheides abgegeben. Gegenständlich sei sohin eine Bestrafung weder zulässig noch notwendig. Der Beschwerdeführer habe prompt und ordnungsgemäß auf die Aufforderung der Behörde reagiert und den Führerschein abgegeben.
3. Zu dem in der Beschwerde enthaltenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird vorweg angemerkt, dass der Beschwerde ex lege (§ 13 Abs 1 VwGVG) aufschiebende Wirkung zukommt.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für sechs Wochen ab der Zustellung des Bescheides entzogen und wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 29 Abs 3 FSG darüber belehrt, dass der Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft F oder der nächsten Dienststelle der Polizei oder Gemeindesicherheitswache abzugeben ist und diese Verpflichtung auch bei allfälliger Einbringung einer Beschwerde oder Vorstellung gilt.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.02.2020 in der Kanzlei seines ihn im Entziehungsverfahren vertretenden Rechtsanwaltes zugestellt. Aufgrund eines Organisationsfehlers in der Anwaltskanzlei wurde der Bescheid von dort erst am 09.03.2020 per E-Mail an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Dieser hat dann den Führerschein erst am 11.03.2020 abgegeben.
5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage und der Zeugenaussage des Rechtsanwaltes Dr. G S in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
Dr. S hat als Zeuge unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nur Fragen über den Kanzleibetrieb beantwortet und im Wesentlichen ausgesagt, dass die späte Übermittlung des Entziehungsbescheides an seinen Mandanten auf einen Organisationsfehler zurückzuführen sei. Der Akt sei in einem Fach für Diktate gelegen und dort sei der Entzugsbescheid eingelegt worden, obwohl das Sekretariat verpflichtet wäre, einlaufende Poststücke ihm vorzulegen. Nach Vorlage des Aktes nach der Fertigstellung des Diktates habe er den einliegenden Entziehungsbescheid nicht gesehen, weil dieser nicht oben im Akt aufgelegen sei. Sofort nachdem er bemerkt habe, dass der Entziehungsbescheid im Akt liege, habe er angeordnet, dass seinem Mandanten der Bescheid per E-Mail zugestellt werde. Herr M habe den Entziehungsbescheid am 09.03.2020 per E-Mail von der Kanzlei erhalten. Den Umstand, dass der Entziehungsbescheid bereits am 06.03.2020 (Einlangen des Telefaxes bei der Behörde) bekämpft worden ist, erklärte der Zeuge so, dass dies an einem Freitag gewesen sei und er an diesem Tag sofort die Beschwerde diktiert und auch abgefertigt habe. Das Informationsschreiben an Herrn M sei aber offensichtlich erst am 09.03.2020 (Montag) an Herrn M gegangen, wahrscheinlich deshalb, weil Beschwerden sofort abgefertigt würden und sonstige Schreiben normal in die Postmappe kämen. Die Beschwerde vom 06.03.2020 sei ohne nochmalige Rücksprache mit Herrn M erhoben worden.
Der vom Zeugen nachvollziehbar geschilderte Organisationsfehler in der Anwaltskanzlei erscheint möglich und es ist nicht zu erkennen, weshalb der Zeuge hierüber wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen.
6. Nach § 29 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 68/2016, ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Nach § 37 Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 74/2015, begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Da der Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid vom 10.02.2020 keine aufschiebende Wirkung zukam, wurde er bereits mit der Erlassung, dh mit der Zustellung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt am 12.02.2020 vollstreckbar. Ab diesem Zeitpunkt bestand daher die Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung des über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerscheines (vgl VwGH 02.09.2019, Ra 2018/02/0003).
Wenn aber die Bezirkshauptmannschaft davon ausgeht, dass dem Beschuldigten die Nichtablieferung des Führerscheines bereits ab der Zustellung des Bescheides an den bevollmächtigten Rechtsanwalt vorwerfbar sei, weil der Vertretene für die Handlungen und Unterlassungen seiner Vertreter einzustehen habe, übersieht sie, dass die Strafbarkeit eines Verhaltens grundsätzlich Verschulden voraussetzt. Ein Verschulden des Beschuldigten konnte aber erst ab dem Zeitpunkt vorliegen, ab dem er von der ihm durch den Entziehungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins Kenntnis erlangt hat bzw erlangen hätte müssen. Solange der Beschuldigte keine Kenntnis von dieser Verpflichtung hatte, ist es rechtlich ausgeschlossen, ihm die Verletzung dieser Verpflichtung zum Vorwurf zu machen (vgl VwGH 10.07.1998, 97/02/0528). Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund des vorgefallenen Organisationsfehlers in der Anwaltskanzlei erst am 09.03.2020 Kenntnis vom Entzug der Lenkberechtigung und von der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins erlangt hat bzw erlangen hätte müssen. Somit wurde die dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochene Verpflichtung für diesen in subjektiver Hinsicht erst ab diesem Zeitpunkt wirksam.
Das Gebot der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines in § 29 Abs 3 FSG bedeutet, dass der Führerschein „ohne Verzug“ abgeliefert werden muss. Die Ablieferung des Führerscheines bei der Bezirkshauptmannschaft oder auch bei einer (beliebigen) Dienststelle der Polizei oder Gemeindesicherheitswache erfordert keinen größeren Zeitaufwand, sodass einer diesbezüglichen Verpflichtung innerhalb kurzer Zeit entsprochen werden kann. Dem hat der Beschuldigte nicht entsprochen, wenn er den Führerschein erst zwei Tage später abliefert, zumal er in F wohnhaft ist und an seinem Wohnort sowohl die Bezirkshauptmannschaft als auch Polizeidienststellen und eine städtische Sicherheitswache ihren Sitz haben. Dass der Beschuldigte am 09. und 10.03.2020 verhindert war, seinen Führerschein abzuliefern, wird von ihm nicht einmal behauptet. Somit ist ihm ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines in dem im Spruch des Straferkenntnisses korrigierten (verkürzten) Zeitraum vorwerfbar.
7. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mit der vom Beschuldigten übertretenen Rechtsvorschrift soll im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung durch rasche Einziehung des Führerscheines eine missbräuchliche Verwendung des Führerscheines verhindert werden. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte, wenn auch in einem deutlich kürzeren Zeitraum als im Straferkenntnis vorgeworfen, zuwidergehandelt. Es wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten konnte sein Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen.
Die Strafe war im Hinblick auf die wesentliche Einschränkung des Tatzeitraumes entsprechend herabzusetzen. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld und tatangemessen. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen.
8. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10 % der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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