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LVwG-339-1/2020-R9•LVwG V LVwG-339-1/2020-R9
LVwG-339-1/2020-R9Tribunale amministrativo regionale19 ott 2020
Schulerhaltungsgesetz, Schulerhaltungsbeitrag Zustimmung ausdrücklich
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Eva-Maria Längle über die (am 30.03.2020 erhobene) Beschwerde der Gemeinde L, vertreten durch Sutterlüty, Klagian, Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 02.03.2020, betreffend die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird
-die Beschwerdevorentscheidung der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 04.06.2020, welche außerhalb der Zweimonatsfrist (§ 14 VwGVG) erlassen wurde, infolge Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen behoben;
-der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 02.03.2020, mit der Maßgabe abgeändert, sodass der Spruch wie folgt lautet:
„Aufgrund des Antrages der Gemeinde S vom 28.01.2019 wird auf der Grundlage des im Pkt 3. dieses Erkenntnisses enthaltenen Sachverhaltes gemäß § 22 Abs 3 Schulerhaltungsgesetz, LGBl Nr 32/1998, idF LGBl Nr 45/2018, iVm § 20 Abs 5 lit b Z 1 Schulerhaltungsgesetz, idF LGBl Nr 63/2012, festgestellt, dass die Gemeinde L - mangels Vorliegens der Zustimmung der Vorarlberger Landesregierung - gegenüber der Gemeinde S (als gesetzlicher Schulerhalter der Neuen Mittelschule S) nicht verpflichtet ist, die von der Gemeinde S geltend gemachten Schulerhaltungsbeiträge für den Schulbesuch der L Schülerin A B im Schuljahr 2015/2016 und des L Schülers P T Schuljahr 2016/2017 (jeweils in der Abschlussklasse der Neuen Mittelschule S) in der Höhe von insgesamt 3.653,39 Euro zu begleichen.“
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2020 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gegenüber der Gemeinde S als gesetzlicher Schulerhalter der Mittelschule S gemäß § 20 Abs 5 lit b Z 1 Schulerhaltungsgesetz, LGBl Nr 32/1998 idgF, verpflichtet, die von der Gemeinde S geltend gemachten Schulerhaltungsbeiträge in der Höhe von 3.653,39 Euro zu begleichen. Wie aus der Begründung dieses Bescheides hervorgeht, geht es um die offenen Schulerhaltungsbeiträge für die (damals) in L wohnhafte Schülerin A B für das Schuljahr 2015/2016 und den (damals) in L wohnhaften Schüler P T für das Schuljahr 2016/2017.
1.2. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 04.06.2020 hat die Bildungsdirektion Vorarlberg einen Bescheid der Bildungsdirektion vom 15.05.2020 gemäß § 14 VwGVG aufgehoben, mit welchem über die offenen Schulerhalterbeiträge für die Schülerin A B (Schuljahr 2015/2016) und den Schüler P T (Schuljahr 2016/2017) entschieden wurde.
2.1. Gegen den Bescheid vom 02.03.2020 hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Bescheid der Bildungsdirektion vom 02.03.2020 vollumfänglich angefochten werde. Er verletze die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem subjektiven Recht, zu keiner unberechtigten Zahlung verpflichtet zu werden. Geltend gemacht würden die Beschwerdegründe der unrichtigen, weil unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Richtig sei, dass die Gemeinde S gemäß § 22 Abs 1 des Schulerhaltungsgesetzes der Beschwerdeführerin einen Schulerhaltungsbeitrag am 27.02.2017 für den Schüler (gemeint wohl: für die Schülerin) A B für das Schuljahr 2015/2016 in Höhe von 1.884,89 Euro und am 26.02.2018 für den Schüler P T für das Schuljahr 2016/2017 in Höhe von 1.768,50 Euro mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung vorgeschrieben habe. Beide Schüler hätten zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in L gehabt. Gegen diese Zahlungsaufforderungen der Gemeinde S habe die Beschwerdeführerin jeweils fristgerecht Einwendungen erhoben. In diesen Einwendungen sei geltend gemacht worden, dass gemäß § 20 Abs 5 lit b des Schulerhaltungsgesetzes eine Beitragspflicht zu den Schulerhaltungskosten nur dann bestehe, wenn für den Schulbesuch eine Zustimmung der Landesregierung vorliege. Zwar finde sich im bekämpften Bescheid der Hinweis, dass der Landesgesetzgeber in § 20 Abs 5 lit b Z 1 Schulerhaltungsgesetz die Beitragspflicht des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule davon abhängig gemacht habe, dass die Landesregierung dem Schulwechsel zustimme, allerdings finde sich im Bescheid keine Feststellung zur Frage, ob eine solche Zustimmung vorliege. Eine solche Feststellung sei jedoch zur Beurteilung der Rechtsfrage erforderlich. Tatsächlich sei eine solche Zustimmung der Landesregierung nicht vorliegend und die belangte Behörde hätte dies daher zwingend im Bescheid feststellen müssen. Nicht einmal von der Gemeinde S als gesetzlicher Schulerhalter sei behauptet worden, dass eine solche Zustimmung der Landesregierung vorliege, wohl aber, dass es einer solchen Zustimmung bedürfe, wie das beiliegende Schreiben der Gemeinde S vom 09.10.2018 bestätige. Wegen Fehlens dieser Zustimmung sei der Bescheid und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung der von der Gemeinde S geltend gemachten Schulerhaltungsbeträge daher rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben. Als Beweis dafür werde auf das beiliegende Schreiben der Gemeinde S vom 09.10.2018 verwiesen. Weiters werde die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt, wofür Bürgermeister Dr. M S namhaft gemacht werde. Im Bescheid werde ausgeführt, dass auf Grund jahrelanger geübter Praxis von der Beschwerdeführerin der Gemeinde S als gesetzlicher Schulerhalter der Mittelschule S problemlos Schulerhaltungsbeiträge zugewiesen worden seien. Diese Feststellung sei im Bescheid ohne jegliche Begründung erfolgt. Sie sei auch inhaltlich falsch. Die Möglichkeit, in einem zusätzlichen Schuljahr in der Neuen Mittelschule – Abschlussklasse der Neuen Mittelschule S Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit entsprechender Förderung einen regulären Mittelschulabschluss zu ermöglichen, gebe es seit ca 2002. Im Zeitraum seit 2002 sei von der Beschwerdeführerin für den Besuch einer solchen Abschlussklasse lediglich einmal ein Schulerhaltungsbeitrag für einen Schüler für das Schuljahr 2008/2009 an die Gemeinde S bezahlt worden. Von „jahrelanger geübter Praxis“ könne daher keinesfalls gesprochen werden, weshalb diese Feststellung inhaltlich falsch sei. Richtigerweise hätte die belangte Behörde im Bescheid feststellen müssen, dass es gerade keine jahrelang geübte Praxis gebe, wonach Schulerhaltungsbeiträge von der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung der Landesregierung an die Gemeinde S bezahlt worden seien. Der bekämpfte Bescheid stütze sich daher auf einen falschen – und auch nicht näher begründeten – Sachverhalt und sei daher inhaltlich rechtswidrig. Auch dazu werde die Einvernahme von Bürgermeister Dr. M S beantragt. Die Bestimmung des § 20 Abs 5 lit b Schulerhaltungsgesetz verlange für die Beitragspflicht von Gemeinden, deren Gebiet außerhalb des Schulsprengels einer öffentlichen Pflichtschule liege, die Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Zustimmung sei im gegenständlichen Falle nicht eingeholt worden und es sei von der anspruchsstellenden Gemeinde dies auch nicht einmal behauptet worden. Damit seien die Voraussetzungen, die Beschwerdeführerin zu einer Zahlung zu verpflichten, nicht gegeben und der Bescheid sei daher rechtswidrig. Trotz fehlender Zustimmung der Landesregierung werde die Verpflichtung zur Bezahlung der bescheidgegenständlichen Schulerhaltungsbeträge mit „jahrelanger geübter Praxis“ begründet. Danach seien von der Beschwerdeführerin der Gemeinde S als gesetzlicher Schulerhalter der Mittelschule S problemlos Schulerhaltungsbeiträge zugewiesen worden, weshalb sich die Gemeinde S bei der Vorschreibung der gegenständlichen Schulerhaltungsbeiträge auf „Gewohnheitsrecht“ stützen könne. Abgesehen davon, dass es, wie bereits oben ausgeführt worden sei, diese behauptete jahrelange Praxis nicht gebe, könnten selbst, wenn es eine solche geübte Praxis gegeben hätte, was jedoch weiterhin bestritten bleibe, die formalen Voraussetzungen nicht durch Gewohnheitsrecht ersetzt werden. Im § 20 Abs 6 des Schulerhaltungsgesetzes sei neben der Zustimmung der Landesregierung explizit auch die Möglichkeit vorgesehen, dass zwischen dem Schulerhalter und den beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen abgeschlossen würden. Solche Vereinbarungen bedürften aber zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Gerade weil der Gesetzgeber eine Formvorschrift für solche Vereinbarungen vorsehe, könne eine „konkludente“ oder auf „Gewohnheitsrecht“ beruhende Vereinbarung nicht rechtswirksam zu einer Zahlungsverpflichtung führen. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von Schulerhaltungsbeiträgen in Höhe von 3.653,36 Euro sei daher rechtswidrig erfolgt. Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge den bekämpften Bescheid der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 02.03.2020 allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufheben.
2.2. Gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 04.06.2020 hat die Gemeinde S rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gestellt, welcher wie folgt lautet: „In zwei Fällen wurde der Gemeinde L ein Schulerhalterbeitrag vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich in beiden Fällen um Schüler aus der Gemeinde L, welche die NMS-Abschlussklasse an der NMS (Neue Mittelschule) S besucht haben:
1. A B, L.-Weg, L / Schuljahr 2015/16, vorgeschrieben am 27.02.2017;
2. P T, A.-Straße, L / Schuljahr 2016/2017, vorgeschrieben am 26.02.2018.
Von der Gemeinde L erfolgte in beiden Fällen fristgerecht ein Einspruch gegen die Vorschreibung. Am 09.10.2018 erfolgte seitens der Gemeinde S eine Zahlungserinnerung an die Gemeinde L — welche jedoch zu keiner Zahlung geführt hat. Auch weiterführende Gespräche, sowohl mit der Landesschuldirektion wie auch mit dem Land Vorarlberg, brachten keine abschließende Klärung dieser Sachlage bzw motivierte die Gemeinde L nicht, die offenen Forderungen bezüglich den erwähnten Schulerhalterbeiträgen zu begleichen. Folglich konnte auch keine Einigung diesbezüglich erzielt werden.
Somit hat gemäß § 22 Abs 3 des Gesetzes über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schulheime die Bildungsdirektion zu entscheiden. Dies führte zu folgendem Antrag der Gemeinde S an die Bildungsdirektion:
„Die Gemeinde S als Schulerhalter der Neuen Mittelschule (NMS) S ersucht die Bildungsdirektion um Durchführung eines Entscheides mittels Bescheid gem § 22 Abs 3 Gesetz über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schulheime zur Klärung der offenen Schulerhalterbeiträge für die Schüler:
1. A B, L.-Weg, L / Schuljahr 2015/16
2. P T, A.-Straße, L / Schuljahr 2016/2017
Beide Schüler waren wohnhaft in der Gemeinde L und besuchten die NMS-Abschlussklasse an der NMS S: Für beide Schüler besteht aus Sicht der Gemeinde S ein Anspruch auf Zahlung der entsprechend vorgeschriebenen Schulerhalterbeiträge." Die Bildungsdirektion hat hierauf mit Bescheid vom 02.03.2020, entschieden: „Die Gemeinde L ist gegenüber der Gemeinde S als gesetzlicher Schulerhalter der Mittelschule S gemäß § 20 Abs 5 lit b Z 1 Schulerhaltungsgesetz, LGBI Nr 32/1998, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die von der Gemeinde S geltend gemachten Schulerhaltungsbeiträge in der Höhe von 3.653,39 Euro zu begleichen." Nachdem die Gemeinde L gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben hat, wurde seitens der Bildungsdirektion nun mit Spruch in einer Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2020 abweichend festgestellt: „Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idgF, wird der Bescheid der Bildungsdirektion vom 15.05.2020 aufgehoben, mit welchem über die offenen Schulerhalterbeiträge für die Schüler A B (Schuljahr 2015/16) und P T (Schuljahr 2016/17) entschieden wurde." Begründung: Gemäß § 22 Abs 3 des Gesetzes über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schulheime hat die Bildungsdirektion zu entscheiden. Nachdem die Begründung im gegenständlichen Beschwerdevorentscheid jedoch für die Gemeinde S nicht nachvollziehbar ist bzw die Beweisführung mangelhaft erscheint, ersucht die Gemeinde S, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Auch weisen wir darauf hin, dass die im Beschwerdevorentscheid angeführten Datumsangaben teilweise nicht richtig sein dürften: „,... wird der Bescheid der Bildungsdirektion vom 15.05.2020 ..." -- müsste 02.03.2020 lauten „Die Gemeinde L hat allerdings mit Beschwerde vom 15.05.2020 den Bescheid der Bildungsdirektion angefochten." Mit diesem Datum wäre die Beschwerde vermutlich abzulehnen gewesen sein. Im Beschwerdevorentscheid der Bildungsdirektion wird angeführt: „Da die Gemeinde L sich für nicht beitragspflichtig erachtet bzw nach ihrer Ansicht der Schulerhaltungsbeitrag unrichtig ermittelt wurde und die Gemeinden L und S sich somit nicht schriftlich einigen konnten, hat die Bildungsdirektion Vorarlberg gemäß § 22 Abs 3 Schulerhaltungsgesetz, LGB1 Nr 32/1998, entschieden, dass die Gemeinde L zahlungspflichtig ist." Hierbei gilt zu erwähnen, dass die Gemeinde L die Berechnung der Schulerhalterbeiträge im Detail nicht beeinsprucht und somit auch nicht für unrichtig ansieht, sondern lediglich einen Gegenvorschlag unterbreitet hat, welcher von der Gemeinde S jedoch nicht angenommen wurde — siehe Zahlungserinnerung der Gemeinde S vom 09.10.2018.
Zudem wird die Zuweisung der Schüler für die Abschlussklasse vom Amt der Vorarlberger Landesregierung bzw der Bildungsdirektion Vorarlberg vorgenommen und die entsprechende Kommunikation fand direkt mit dem Direktor der Mittelschule, W. Bösch, statt. Daher sieht die Gemeinde S auch bei diesen Stellen die Pflicht, die Übernahme der Schulerhalterbeiträge durch die jeweilige Heimatgemeinde zu gewährleisten bzw deren Zustimmung vorab einzuholen (wie richtigerweise zB für das Schuljahr 2019/2020). Ergänzend ist zu erwähnen, dass in der Vergangenheit — zuletzt am 07.05.2010 — die Gemeinde L
den vorgeschriebenen gleichartigen Schulerhalterbeitrag für den Schüler Ö K sehr wohl an die Gemeinde S überwiesen hat. Die Mittelschulabschlussklasse in S besteht in der jetzigen Form bereits seit 1991. Bis dato hat noch keine Heimatgemeinde für deren SchülerInnen die Leistung des von der Gemeinde S vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrages verwehrt - mit Ausnahme aktuell der Gemeinde L. Wie im Beschwerdevorentscheid angeführt, sind fehlende Aufzeichnungen für den nunmehrigen Spruch — Aufhebung des gegenständlichen Erstbescheides — als Begründung angeführt. Anhand diesen Aufzeichnungen wäre nachvollziehbar gewesen, dass die Zuteilung durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung oder durch die Bildungsdirektion Vorarlberg erfolgte. In einem Schreiben des Landesschulrates für Vorarlberg vom 25.04.2017 wird bestätigt, dass der Landesschulrat für Vorarlberg die bis dato gelebte Praxis der Schülerzuweisung bestätigt. Welche Unterlagen jedoch der Bildungsdirektion Vorarlberg im Zuge der Beschwerdevorentscheidung tatsächlich vorgelegen sind, entzieht sich der Kenntnis der Gemeinde S. Hieraus geht die Gemeinde S weiterhin von berechtigten Forderungen gegenüber der Gemeinde L aus — und zwar in den vollen vorgeschriebenen Höhen gemäß der
Rechnung vom 27.02.2017 — Schulerhaltungsbeiträge 2016 — 1.884,89 Euro und der
Rechnung vom 26.02.2018 — Schulerhaltungsbeiträge 2017 — 1.768,50 Euro.
Die Gemeinde S beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Bildungsdirektion vom 04.06.2020 aufheben und in der Sache zu Gunsten der Gemeinde S entscheiden solle. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Sachverhaltsfeststellung wird beantragt“.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Gemeinde S ist der gesetzliche Schulerhalter der Neuen Mittelschule S.
Die mit Hauptwohnsitz in L gemeldete Schülerin A B hat im Schuljahr 2015/2016 die (sprengelfremde) Abschlussklasse der Neuen Mittelschule S besucht.
Der mit Hauptwohnsitz in L gemeldete Schüler P T hat im Schuljahr 2016/2017 die (sprengelfremde) Abschlussklasse der Neuen Mittelschule S besucht.
Bei beiden genannten Schülern handelt(e) es sich um Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf.
Es wird davon ausgegangen, dass an der sprengelmäßig zuständigen allgemeinen Schule oder an einer anderen allgemeinen Schule desselben gesetzlichen Schulerhalters dem sonderpädagogischen Förderbedarf der genannten Schülerin und des genannten Schülers nicht oder nicht in gleicher Weise entsprochen werden konnte.
Grundsätzlich standen den beiden genannten Schülern in den genannten Schuljahren mehrere sprengelfremde Schulen, wie die Neue Mittelschule F, die Neue Mittelschule in G und die Neue Mittelschule in S zur Verfügung.
Die Vorarlberger Landesregierung hat dem Schulwechsel der beiden genannten Schüler nicht explizit zugestimmt; dies entsprach einer bis dahin jahrelang „gelebten Praxis“.
Aufgrund des Schulbesuchs der genannten Schülerin und des genannten Schülers sind dem gesetzlicher Schulerhalter der Neuen Mittelschule S Kosten in der Höhe von 1.884,89 Euro und von 1.768,50 Euro, insgesamt 3.653,39 Euro, entstanden.
Nachdem die Gemeinde L diese Kosten nicht freiwillig beglichen hat und keine Einigung zwischen der Gemeinde S und der Gemeinde L erfolgt ist, hat die Gemeinde S mit Antrag vom 28.01.2019 einen Antrag (gemäß § 22 Abs 3 Schulerhaltungsgesetz) an die Bildungsdirektion für Vorarlberg gestellt.
Die Gemeinde S (als gesetzlicher Schulerhalter der Neuen Mittelschule S) hat mit der Gemeinde L keine Vereinbarung über die Aufteilung des Schulerhaltungsaufwandes getroffen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 02.03.2020 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gegenüber der Gemeinde S als gesetzlicher Schulerhalter der Mittelschule S gemäß § 20 Abs 5 lit b Z 1 Schulerhaltungsgesetz verpflichtet, die von der Gemeinde S geltend gemachten Schulerhaltungsbeiträge in der Höhe von 3.653,39 Euro zu begleichen. Wie aus der Begründung dieses Bescheides hervorgeht, geht es um die offenen Schulerhaltungsbeiträge für die in L wohnhafte Schülerin A B (Schuljahr 2015/2016) und den in L wohnhaften Schüler P T (Schuljahr 2016/2017).
Die Gemeinde L hat eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.03.2020 erhoben; diese Beschwerde ist am 30.03.2020 per E-Mail bei der Bildungsdirektion Vorarlberg eingelangt.
Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 04.06.2020 hat die Bildungsdirektion Vorarlberg einen Bescheid vom 15.05.2020 gemäß § 14 VwGVG aufgehoben, mit welchem über die offenen Schulerhalterbeiträge für die Schülerin A B (Schuljahr 2015/2016) und den Schüler P T (Schuljahr 2016/2017) entschieden wurde.
Die erwähnte Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2020 ist außerhalb der im § 14 VwGVG vorgesehenen Zweimonatsfrist erlassen worden.
Gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 04.06.2020 hat die Gemeinde S rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gestellt.
Die Bildungsdirektion Vorarlberg hat keinen Bescheid erlassen, der mit 15.05.2020 datiert ist und die Aktenzl aufweist.
Die Gemeinde L hat im Schuljahr 2008/2009 einen Schulerhaltungsbeitrag gegenüber der Gemeinde S (als Schulerhalter der Neuen Mittelschule S) bezahlt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2020 und aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.
Aus einer von der Bildungsdirektion Vorarlberg vorgelegten E-Mail des Dr. A M, vom 31.10.2018, der zu dem Zeitpunkt der Abteilungsvorstand der Abteilung Schule (IIa) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung war, ergibt sich, dass „für das Schuljahr 2016/2017, soweit ersichtlich, keine Zustimmungen der Landesregierungen vorliegen, die sich auf Schüler beziehen, die die Abschlussklasse der Neuen Mittelschule S besuchen und in L wohnen“.
Insbesondere aufgrund dieser Mitteilung und aufgrund der weiteren vorgelegten Unterlagen, aber auch aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung (siehe dazu das Verhandlungsprotokoll vom 25.09.2020) wird davon ausgegangen, dass eine explizite Zustimmung der Landesregierung zum Schulwechsel der beiden genannten L Schüler in den genannten Schuljahren nicht erfolgt ist.
Der einvernommene Zeuge C K, der in den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 Pflichtschulinspektor und ab dem Schuljahr 2017/2018 auch Landesschulinspektor für Sonderpädagogik und Inklusive Bildung war, hat, als er auf die E-Mail des Dr. M vom 14.03.2018 angesprochen wurde, glaubwürdig dargelegt, dass eine Zustimmung der Landesregierung für den sprengelfremden Schulbesuch in den vergangenen Jahren nie eingeholt worden sei. Von dem her wird in weiterer Folge, wie dies auch von der Bildungsdirektion Vorarlberg sowohl schriftlich als auch mündlich betont wurde, davon ausgegangen, dass es eine jahrelang „gelebte Praxis“ war, die Bezahlung von Schulerhaltungsbeiträgen auch ohne Vorliegen der Zustimmung der Landesregierung einzufordern.
Aus der E-Mail des P F der Landeshauptstadt B vom 28.09.2020 geht hervor, dass die Stadt B in den Schuljahren 2004/2005 bis 2008/2009 in mehreren Fällen „einen Schulerhaltungsbeitrag der Gemeinde L in Rechnung gestellt“ hat. Daraus kann abgeleitet werden, dass „ein Schulerhaltungsbeitrag“ (ohne Zustimmung der Landesregierung) „verrechnet wurde“ (siehe dazu die E-Mail des C K vom 29.09.2020 an die Bildungsdirektion Vorarlberg). Ob tatsächlich - wie von der Bildungsdirektion in ihrer E-Mail vom 29.09.2020 angenommen - „Schulerhaltungsbeitragszahlungen der Gemeinde L an die Stadt B“ erfolgt sind, kann daraus (siehe dazu den jeweiligen Wortlaut) allerdings noch nicht zweifelsfrei entnommen werden.
Die Feststellung, dass die Gemeinde L vor dem Schuljahr 2015 einmal (= und zwar im Schuljahr 2008/2009) einen Schulerhaltungsbeitrag gegenüber der Gemeinde S entrichtet hat, beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin und der Gemeinde S.
Die Feststellungen hinsichtlich der beiden, im Pkt 3. erwähnten Schüler sind unstrittig. Es wurde aber auch vom einvernommenen Zeugen, W B, der in den verfahrensgegenständlichen Schuljahren der Direktor der Neuen Mittelschule in S war, glaubwürdig dargelegt, dass es sich hierbei um zwei Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf gehandelt hat. Er hat auch angeführt, welche Schulstandorte es für Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf gibt bzw damals gegeben hat, wobei auch dieser Umstand unstrittig ist.
Die Feststellungen zu den angefallenen Kosten, die dem Schulerhalter der Neuen Mittelschule S entstanden sind, sind ebenso unstrittig.
Bei der Verhandlung haben beide (damaligen) Bürgermeister der Gemeinde L und der Gemeinde S auf glaubwürdige Art und Weise angegeben, dass zwischen diesen Gemeinden keine Vereinbarung über eine andere Aufteilung des Schulerhaltungsaufwandes getroffen wurde.
Ebenso unstrittig sind die Feststellungen zu den im Pkt 3. angeführten Bescheiden vom 02.03.2020 und vom 04.06.2020 und zu den Feststellungen der dagegen erhobenen Rechtsmittel.
5. Gesetzlicher Schulerhalter ist die Gemeinde für die in ihrem Gebiet bestehenden oder zu errichtenden öffentlichen Volksschulen, öffentlichen Neuen Mittelschulen und öffentlichen Sonderschulen mit Ausnahme der Landes-Sonderschulen sowie für die öffentlichen Polytechnischen Schulen (§ 2 Abs 2 lit a Schulerhaltungsgesetz, LGBl Nr 32/1998, idF LGBl Nr 17/2020).
Gemäß § 20 Abs 5 lit b Z 1 Schulerhaltungsgesetz, idF LGBl Nr 63/2012, sind beitragspflichtig Gemeinden, deren Gebiet außerhalb des Schulsprengels (Pflicht- oder Berechtigungssprengels) einer öffentlichen Pflichtschule liegt, die besucht wird von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in diesen Gemeinden den Hauptwohnsitz haben und anstelle einer Sonderschule mit Zustimmung der Landesregierung (seit Inkrafttreten der LGBl Nr 45/2018: mit Zustimmung der Bildungsdirektion) die sprengelfremde allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der sprengelmäßig zuständigen allgemeinen Schule oder an einer anderen allgemeinen Schule desselben gesetzlichen Schulerhalters dem sonderpädagogischen Förderbedarf nicht oder nicht in gleicher Weise entsprochen werden kann.
Erachtet sich eine Gemeinde für nicht beitragspflichtig oder wurde nach ihrer Ansicht der Schulerhaltungsbeitrag unrichtig ermittelt, so kann sie binnen einem Monat nach Zustellung beim gesetzlichen Schulerhalter Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung erheben. Können sich die Gemeinde und der gesetzliche Schulerhalter innerhalb eines Monats nicht schriftlich einigen, entscheidet die Bildungsdirektion auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters oder der Gemeinde mit Bescheid (§ 22 Abs 3 Schulerhaltungsgesetz, idF LGBl Nr 45/2018).
6.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs 1 VwGVG).
Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (§ 28 Abs 2 Z 1 VwGVG).
Im vorliegenden Fall steht der maßgebliche Sachverhalt fest. Da die Beschwerde weder zurückzuweisen noch das Verfahren einzustellen ist, erfolgt eine Erledigung der Rechtssache durch Erkenntnis.
6.2. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden (§ 14 VwGVG).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde am 30.03.2020 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangt.
Die belangte Behörde hat am 04.06.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde somit erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Einbringung der Beschwerde erlassen. Somit ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet; diese ist, da ein Vorlageantrag gestellt wurde, vom Verwaltungsgericht (von Amts wegen) zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden (vgl dazu nahezu wörtlich Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, § 14, K7, sowie den Spruch dieses Erkenntnisses).
Angesichts dessen erübrigt es sich, auf den Umstand, dass laut dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 04.06.2020 ein Bescheid vom 15.05.2020 - nicht jedoch der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid vom 02.03.2020 - aufgehoben wurde, näher einzugehen.
Grundsätzlich derogiert eine Beschwerdevorentscheidung den Ausgangsbescheid endgültig (vgl dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Aufgrund der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2020 wegen Unzuständigkeit ist jedoch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.03.2020 als unerledigt anzusehen, weswegen hierüber vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist.
7. Wie aus dem im Pkt 3. festgestellten Sachverhalt hervorgeht, konnte die belangte Behörde im Beschwerdefall keine Nachweise erbringen, wonach die Landesregierung dem Schulwechsel der L Schülerin A B und dem L Schüler P T zugestimmt hat. Fest steht, dass eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen nach § 20 Abs 5 lit b Z 1 Schulerhaltungsgesetz die (in den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 erforderliche) Zustimmung der Landesregierung ist.
Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Schulerhaltungsgesetzes (= 22. Beilage im Jahr 1995 zu den Sitzungsberichten des XXVI. Vorarlberger Landtages, Seite 15) hervorgeht, „hängt in beiden Fällen (gemeint also: der Z 1 und 2 des § 20 Abs 5 lit b Schulerhaltungsgesetz) die Beitragspflicht der Gemeinden, in denen die betreffenden Schüler den Hauptwohnsitz haben, davon ab, dass die Schulbehörde erster Instanz dem sprengelfremden Schulbesuch zustimmt. Damit besteht für die Schulbehörde die Möglichkeit, einem unbegründeten Sprengelwechsel entgegenzuwirken sowie auf eine ausgewogene Schulorganisation Rücksicht zu nehmen, wenn mehrere in Frage kommende sprengelfremde Schulen zur Verfügung stehen.“
Durch die Zustimmung der Landesregierung wurde dieser somit die Befugnis zur Mitentscheidung beim Schulwechsel eines Schülers mit sonderpädagogischen Förderbedarf eingeräumt. Hierbei reicht eine allenfalls vorliegende Wissenserklärung nicht aus. „Eine Wissenserklärung ist eine bloße Nachricht über Tatsachen und ändert daher die Rechtslage nicht. (…) Es muss sich um eine auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete, hinsichtlich ihres Inhaltes eindeutige rechtsgestaltende Willenserklärung handeln. Nur unter besonderen Voraussetzungen können Wissenserklärungen wie Rechtsgeschäfte „verpflichtend wirken“, wie zB bei der Anscheinsvollmacht“ (VwGH 24.04.2017, Ro 2014/06/0083).
Es wird nicht davon ausgegangen, dass bei einem Beitragsverfahren nach § 22 Abs 3 iVm § 20 Abs 5 lit b Z 1 Schulerhaltungsgesetz eine Wissenserklärung bereits „verpflichtend wirkt“. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (siehe dazu insbesondere die Einvernahme des Zeugen C K, der im Schuljahr 2015/2016 Pflichtschulinspektor und im Schuljahr 2017/2018 sodann Landesschulinspektor für Sonderpädagogik und Inklusive Bildung war) und aufgrund der Aktenlage wird davon ausgegangen, dass eine Zustimmungserklärung der Landesregierung (zum Schulwechsel der genannten L Schülerin im Schuljahr 2015/2016 und des genannten L Schülers im Schuljahr 2016/2017, jeweils in die Abschlussklasse der Neuen Mittelschule S), die als Willenserklärung gewertet werden kann und mehr ist als eine bloße Wissenserklärung, nicht vorliegt.
Es mag zwar sein, dass, wie sich die belangte Behörde gerechtfertigt hat, kein Beispiel vorliegt, bei dem die Landesregierung vor der Aufteilung der Schüler und Schülerinnen auf die Mittelschulstandorte F, G und S eine schriftliche Zustimmung gemäß § 20 Abs 5 lit b Z 1 Schulerhaltungsgesetz erteilt hat. Dies rechtfertigt jedoch noch nicht, von der im Schulerhaltungsgesetz normierten Zustimmungspflicht der Landesregierung abzusehen bzw kann auch aus einer diesbezüglichen jahrelangen behördlichen Praxis noch keine Zustimmung einer Behörde für den Einzelfall abgeleitet werden.
Und auch wenn die Gemeinde L im Schuljahr 2008/2009 schon einmal einen Schulerhaltungsbeitrag gegenüber der Gemeinde S bezahlt hat und damals (vermutlich) auch keine explizite Zustimmung der Behörde vorlag, kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass nur schon aufgrund dieses Umstandes in weiteren Fällen von der im Gesetz normierten Zustimmung der Landesregierung abgesehen werden kann.
Wenn im § 20 Abs 5 lit b Z 1 Schulerhaltungsgesetz eine Zustimmung der Landesregierung verlangt wird, dann wird dies als „deutlich“ oder unzweifelhaft“ zu interpretieren sein (vgl dazu VwGH 24.04.2017, Ro 2014/06/0083). Somit teilt das Verwaltungsgericht die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach auch eine konkludente Zustimmung der Landesregierung nicht ausreichend sein dürfte, zumal auch im § 20 Abs 6 Schulerhaltungsgesetz ausdrücklich die Schriftform für eine rechtsgültige Vereinbarung über eine andere Aufteilung des Schulerhaltungsaufwandes vorgesehen wurde.
Da über den Antrag der Gemeinde S vom 28.01.2018 zu entscheiden ist und eine Entscheidung in der Sache zu erfolgen hat, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht, kommt eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 02.03.2020 nicht in Betracht bzw war dieser Bescheid aufgrund der geschilderten Sach- und Rechtslage entsprechend abzuändern.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Recht angeführt hat, dass nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beitragspflicht nach § 20 Abs 5 lit b Z 1 Schulerhaltungsgesetz, idF LGBl Nr 63/2012, vorliegen. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und es war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2020 insoweit abzuändern, als festzustellen war, dass im konkreten Fall eine Beitragspflicht der Beschwerdeführerin nach § 20 Abs 5 lit b Z 1 Schulerhaltungsgesetz - mangels Vorliegens einer Zustimmung der Landesregierung - nicht gegeben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bezüglich der Beschwerdevorentscheidung wird auf die Ausführungen in Pkt 6.2. verwiesen.
8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Insbesondere fehlt eine Judikatur zur Frage, ob eine jahrelange behördlich „gelebte Praxis“ (des Nichterteilens einer expliziten Zustimmung) eine im (Schulerhaltungs-)Gesetz normierte Zustimmung der Behörde zu ersetzen vermag.
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