LVwG V LVwG-301-17/2020-R14

LVwG-301-17/2020-R14Tribunale amministrativo regionale7 ago 2020

Regest

landwirtschaftlicher Grundverkehr, Interessent, konkreter Rechtserwerb maßgebend

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-301-17/2020-R14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.301.17.2020.R14

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde 1. des Dr. H F, R, und 2. der ruhenden Verlassenschaft nach R A B, vertreten durch die Erben H F, W B, R H, diese wiederum vertreten durch Mag. C S, LL.M., alle vertreten durch Welte Rechtsanwalt GmbH, Rankweil, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 12.03.2020 betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß Grundverkehrsgesetz (GVG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Rechtserwerb (Kaufvertrag vom 23./25.09.2019) betreffend die Liegenschaft GST-NR XXX, KG S, durch Dr. H F, R, von der ruhenden Verlassenschaft nach R A B, vertreten durch die Erben H F, W B und R H, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter folgenden Auflagen erteilt:

„1. Der Rechtserwerber Dr. H F und seine Rechtsnachfolger haben die Liegenschaft GST-NR XXX, KG S, an einen Landwirt zu ortsüblichen Bedingungen zu verpachten und dafür zu sorgen, dass diese landwirtschaftliche Fläche von diesem Landwirt auch landwirtschaftlich bewirtschaftet wird.

2. Der Rechtserwerber Dr. H F und seine Rechtsnachfolger haben im Falle eines Pächterwechsels, jeweils binnen 14 Tagen ab Abschluss des Pachtvertrages, der Grundverkehrs-Landeskommission bekannt zu geben, an welchen Landwirt die Liegenschaft GST-NR XXX, KG S, verpachtet ist und unverzüglich den diesbezüglichen schriftlichen Pachtvertrag vorzulegen.“

Für die Erteilung dieser Genehmigung ist gemäß § 1 Abs 1 des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 43 lit b der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 36,20 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der Liegenschaft GST-NR XXX, KG S, im Ausmaß von 1.877 m2 von der ruhenden Verlassenschaft nach R A B, vertreten durch die Erben H F, W B, R H, gemäß § 6 Abs 1 lit a iVm § 6 Abs 2 lit g GVG, versagt.

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass R B am 05.02.2019 verstorben sei und keines seiner Kinder die Voraussetzungen und Eigenschaften eines Landwirtes erfülle. Zum Vermögen der Verlassenschaft würden insgesamt drei Liegenschaften, darunter auch die hier verfahrensgegenständliche landwirtschaftliche Liegenschaft zählen. Der Erstbeschwerdeführer habe sämtliche erblasserischen Liegenschaften, darunter auch das gegenständliche Grundstück von der Zweitbeschwerdeführerin, jeweils mit getrennten Kaufverträgen erworben. Diese Verträge seien zwischenzeitlich rechtskräftig verlassenschaftsgerichtlich genehmigt worden. Der Kaufpreis für das landwirtschaftliche Grundstück sei mit 18 Euro/m2, in Summe sohin Euro 33.786,00 vereinbart worden. Es handle sich dabei um einen ortsüblichen Preis, was von der Gemeinde S bestätigt worden sei. Die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung sei versagt worden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Versagungsgrund des § 6 Abs 1 lit a iVm Abs 2 lit g GVG vorliege. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde seien mit dem Schreiben des Interessenten vom 23.12.2019, die in § 6 Abs 2 lit g GVG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass die zu Lasten des Erstbeschwerdeführers erfolgte Versagung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung des Rechtserwerbes zu Unrecht erfolgt sei.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 lit a GVG leg cit seien gemäß § 6 Abs 2 lit g GVG insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Mitteilung nach § 6 Abs 2 lit g GVG vorliege, der Landwirt nachgewiesen habe, dass er zum Rechtserwerb zum ortüblichen Preis in der Lage sei und sein Betrieb der Aufstockung bedürfe, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet sei. Nach den (insofern unwidersprochenen) Feststellungen der belangten Behörde werde die gegenständliche landwirtschaftliche Fläche seit jeher von einem Landwirt aus S im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet. Des Weiteren stelle die belangte Behörde fest, dass der Interessent ein Landwirt aus S sei und die gegenständliche Fläche alleine zu dem Zweck erwerben wolle, um diese allenfalls gegen eine von ihm gepachtete landwirtschaftliche Fläche eintauschen zu können. Es werde weder festgestellt, dass der Interessent die betroffene landwirtschaftliche Fläche im Rahmen seines eigenen Betriebes bewirtschaften werde, noch werde festgestellt, ob der in S ansässige Landwirt räumlich überhaupt in der Lage sei, das betroffene Grundstück landwirtschaftlich zu nutzen. Auch werde seitens des Interessenten nicht einmal behauptet, dass der Eigentümer der von ihm gepachteten landwirtschaftlichen Fläche, Herr K K, tatsächlich auch dazu bereit sei, die in seinem Eigentum stehende Pachtfläche ua gegen die hier gegenständliche Fläche, einzutauschen, sodass solches von der belangten Behörde nicht festgestellt werde. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs 2 lit g GVG sei ua, dass der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet sei. Vor dem Hintergrund der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen sei diese Bedingung nur dort als erfüllt anzusehen, wo dem den Gegenstand des Rechtserwerbs bildende landwirtschaftliche Grundstück selbst die Eignung zukomme, der Aufstockung des Betriebes des Interessenten zu dienen. Ein Erwerb zu Tauschzwecken sei gesetzlich nicht gedeckt, zumal die Verpflichtung zum Grundstückstausch mit einem bestimmten Tauschpartner und bestimmten Tauschgrundstücken weder Gegenstand eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens noch Inhalt des Spruches eines grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheides sein könne. Auch in dieser Hinsicht würden sohin die Voraussetzungen für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht vorliegen. Das GVG setze im Falle des Erwerbes durch einen Interessenten voraus, dass dieser das Grundstück im Rahmen seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes nutzen werde. Die belangte Behörde unterlasse es dazu Feststellungen zu treffen. Auch seien keine Feststellungen zur Aufstockungseignung getroffen worden. Ebenso würden Feststellungen zur Tauscheignung fehlen. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle darüber hinaus nur an den Erstbeschwerdeführer veräußern. Der Erstbeschwerdeführer werde die Liegenschaft weiterhin dem Landwirt W aus S oder einem sonst geeigneten Pächter zur Verfügung stellen und sei auch mit einer entsprechenden Auflage einverstanden.

3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in den Kaufvertrag vom 23./25.09.2019, in die öffentliche Bekanntmachung für Landwirte vom 03.12.2019, die vom 09.12.2019 bis 10.01.2020 an der Amtstafel der Gemeinde S angeschlagen war, in das von G K gelegte Angebot vom 23.12.2019 samt Beilagen, in die Stellungnahme des Beschwerdeführers, bei der Grundverkehrslandeskommission eingelangt am 03.02.2020, weiters

  • durch Einvernahme des Interessenten G K und des K K als Zeugen und

  • des Erstbeschwerdeführers sowie der Vertreterin der belangten Behörde als Parteien

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020.

4. Folgender Sachverhalt steht fest:

4. 1 Gegenstand des Rechtserwerbes ist die Liegenschaft GST-NR XXX, KG S. Diese Liegenschaft hat ein Ausmaß von 1.877 m2 und ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S als Freifläche-Freihaltegebiet ausgewiesen. Im Kaufvertrag, der zwischen dem Erstbeschwerdeführer als Käufer und der Zweitbeschwerdeführerin als Verkäuferin abgeschlossen wurde, wurde ein Kaufpreis von 33.786 Euro vereinbart. Dies entspricht einem Preis von 18 Euro/m2. Dieser Preis ist für ein Grundstück in der Gemeinde S in einer derartigen Lage ortsüblich.

Der Erstbeschwerdeführer hat von der Zweitbeschwerdeführerin bereits zwei weitere Liegenschaften aus der Erbmasse heraus erworben.

Die kaufgegenständliche Liegenschaft wird seit vielen Jahren an den Landwirt K W aus S auf mündlicher Basis verpachtet und von diesem im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet. K W bewirtschaftet weitere unmittelbar an die Kaufliegenschaft angrenzende Liegenschaften.

Der Erstbeschwerdeführer ist kein Landwirt. Er beabsichtigt das Grundstück weiterhin an den Landwirt K W zu verpachten und nach Rücksprache mit diesem Birnbäume auf der Liegenschaft anzupflanzen. Der Erstbeschwerdeführer ist bereit, langfristige, schriftliche Pachtverträge mit dem Bewirtschafter abzuschließen. Mit K W hat er bereits ein Gespräch geführt.

4. 2Aufgrund der Größe der Liegenschaft hat die belangte Behörde ein Interessentenverfahren durchgeführt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde S vom 09.12.2019 bis 10.01.2020.

Während der Bekanntmachungsfrist hat G K (im Folgenden: Interessent) ein Angebot für die kaufgegenständliche Liegenschaft abgegeben. Er bot einen Kaufpreis von 18 Euro/m2 an. Der Interessent ist Landwirt und betreibt gemeinsam mit seiner Familie in S einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er hält ca 60 Stück Vieh, davon 22 Stück Milchküche. Er bewirtschaftet 27 ha an Flächen, wovon er 15 ha gepachtet hat. Auf 2,7 ha Fläche baut er Mais an, die restlichen Flächen verwendet er für die Ernte von Grünfutter und zur Gewinnung von Heu. Unter den Pachtflächen befindet sich das GST-NR YYY, KG S, mit einem Flächenausmaß von 2.647 m2, das der Interessent seit vielen Jahren von K K pachtet. Diese Liegenschaft wurde schon zuvor vom Vater des Interessenten gepachtet und bewirtschaftet. Der Vater von K K und der Großvater des Interessenten waren Brüder. Der Betrieb des Interessenten ist ca 15 km von der Kaufliegenschaft entfernt.

Der Interessent möchte die kaufgegenständliche Liegenschaft – und einen weiteren in S gelegenen Hälfte-Anteil an einer landwirtschaftlichen Liegenschaft – erwerben, um diese Liegenschaften mit K K gegen das GST-NR YYY, KG S, tauschen zu können. Die Idee zu dem Tauschgeschäft hatte K K, der den Interessenten auf den Aushang bei der Gemeinde S hingewiesen hat.

K K ist kein Landwirt. Im Falle des Tauschgeschäftes ist er bereit, die kaufgegenständliche Liegenschaft an einen Landwirt aus S zu verpachten.

4. 3Die Grundverkehrs-Ortskommission der Gemeinde S hat zum gegenständlichen Rechtserwerb eine ablehnende Äußerung abgegeben.

5. Dieser Sachverhalt fußt auf den unter Punkt 3. genannten Beweismitteln und ist im Wesentlichen unstrittig.

5. 1Die Feststellungen zum Kaufgegenstand ergeben sich aus dem Kaufvertrag, dem Grundbuch und dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S.

Die Feststellung, dass der vereinbarte Kaufpreis ortüblich ist, konnte aufgrund der Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese gab an, dass mit einem Sachverständigen Rücksprache gehalten worden sei. Zudem gebe auch die Gemeinde S an, dass ein Preis von 18 Euro in S für landwirtschaftliche Flächen in dieser Lage angemessen sei.

Dass der Erstbeschwerdeführer sämtliche Liegenschaften aus der Verlassenschaft nach A B gekauft hat, ergibt sich aus dem Behördenakt und gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung nochmals an.

Ebenso aus dem Behördenakt ergibt sich, dass das gegenständliche Grundstück schon seit vielen Jahren vom Landwirt K W aus S bewirtschaftet wird. Dieser Umstand wurde vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Unstrittig ist, dass der Erstbeschwerdeführer kein Landwirt ist. Dies gab er in der mündlichen Verhandlung an. Er führte aus, dass er die Liegenschaft weiterhin langfristig an den Landwirt W verpachten wolle, mit einer entsprechenden Auflage einverstanden sei und er beabsichtigte nach Rücksprache mit dem Bewirtschafter Birnbäume anzupflanzen. Diese Angaben des Erstbeschwerdeführers sind glaubwürdig.

5. 2Die Feststellungen zu Punkt 4.2 konnten einerseits aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen betreffend das Interessentenverfahren und andererseits aufgrund des Angebotes des Interessenten vom 23.12.2019 und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Zum Erwerbszweck befragt, gab der Interessent in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, dass es so gewesen sei, dass K K ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass zwei Flächen bei der Gemeinde S angeschlagen seien und ob er Interesse habe. Er selbst habe kein Interesse in S Heu zu ernten und diese Flächen zu bewirtschaften, er wolle die Böden den dortigen Landwirten nicht wegnehmen. K K habe ihn gefragt, ob er eingebe und er sei dann bereit zu tauschen. Und so sei dieser Handel zustande gekommen.

K K wurde in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen. Dieser schilderte die Historie im Wesentlichen gleich wie der Interessent. Er würde seine Fläche in S gegen zwei Flächen in S mit dem Interessenten tauschen. Den Tausch hätten Sie 1:1 vorgesehen, da das GST-NR XXX, KG S gemeinsam mit dem Hälfte-Anteil des GST-NR ZZZ, KG S, beinahe an Quadratmetern das Ausmaß einnehme, was die Fläche in S ausmache. Er sei kein Landwirt und würde die Bewirtschaftung der Flächen in S wie bisher belassen. Wenn er sie mit seiner Fläche in S eingetauscht habe, werde er sie weiter wie bisher an Landwirte verpachten.

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Interessenten, die mit den Aussagen des Zeugen K K übereinstimmen, steht für das Gericht fest, dass der Interessent die kaufgegenständliche Liegenschaft nur deshalb kaufen will, um diese (gemeinsam mit einem weiteren Grundstücksanteil in S) mit K K gegen eine Liegenschaft GST-NR YYY, KG S, die er schon seit vielen Jahren pachtet und bewirtschaftet, eintauschen zu können.

6. 1Folgende Bestimmungen des Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken (Grundverkehrsgesetz – GVG), LGBl Nr 42/2004, idF LGBl Nr 19/2020, sind für den vorliegenden Fall maßgeblich:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Ob ein Grundstück ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist, ist nicht nach der aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungsart, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung zu beurteilen. Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten jedenfalls Grundstücke, die als Landwirtschaftsgebiet gewidmet sind. Keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Baugrundstücke.

§ 5

Erwerb durch Nicht-Landwirte, Bekanntmachung

(1) Ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück ist, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Abs. 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden.

(4) Ist ein Landwirt bereit, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, kann er dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich oder mit E-Mail mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf. Der Landwirt ist an seine Mitteilung bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die die Genehmigung des der Mitteilung zugrundeliegenden Rechtserwerbes versagt, gebunden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Rechtserwerb

a) an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flächenausmaß von weniger als 0,1 ha erfolgt; bei einem Rechtserwerb durch das Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine durch diese beherrschte oder eine durch deren Organe oder von Personen, die hiezu von diesen bestellt sind, verwaltete Unternehmung, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aktive Bodenpolitik betreibt, liegt die Grenze bei 0,2 ha;

§ 6

Voraussetzungen für die Genehmigung

(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden,

a) – im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke – wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht;

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn

a) das Grundstück ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde;

b) die Gegenleistung den ortsüblichen Preis des Grundstücks erheblich übersteigt; im Falle eines Rechtserwerbes nach Abs. 1 lit. c ist bei der Beurteilung des ortsüblichen Preises die beabsichtigte neue Verwendung mit zu berücksichtigen;

d) anzunehmen ist, dass die Bewirtschaftung durch einen Landwirt nicht gesichert ist bzw. – falls kein Landwirt zur Bewirtschaftung zu ortsüblichen Bedingungen bereit ist – auch die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch einen Nichtlandwirt nicht gesichert ist;

g) eine Mitteilung nach § 5 Abs. 4 vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist.

§ 10

Sicherstellung des Erwerbszweckes bei genehmigungspflichtigen Rechtserwerben

(1) Der Rechtserwerber hat das Grundstück entsprechend den gemäß Abs. 2 angeführten Auflagen zu verwenden. Grundstücke, die zu anderen als Ferienzwecken erworben wurden, dürfen nur mit Genehmigung für Ferienzwecke benützt werden. Der § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Antrag auf Genehmigung ist vor der Änderung der Verwendung einzubringen.

(2) In der Genehmigung sind Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherstellung des Erwerbszweckes oder der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

…“

6. 2Das kaufgegenständliche Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde S als Freifläche-Freihaltegebiet ausgewiesen und wird seit vielen Jahren von einem Landwirt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes landwirtschaftlich genutzt. Es handelt sich daher (aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung) um ein landwirtschaftliches Grundstück iSd § 2 Abs 1 GVG und unterliegt der Rechtserwerb der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.3.1999, 97/02/0127, ausgeführt hat, bildet § 6 Abs 1 lit a des Grundverkehrsgesetzes eine Generalklausel, nach der der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen sei, „wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht. ...“. Für den Fall, dass – etwa bei Rechtserwerben zu anderen Zwecken als der Landwirtschaft – ein solches allgemeines Interesse nicht in Frage kommt, wird jedoch eine „Widerspruchslösung“ normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall schon zu erteilen, wenn der Rechtserwerb „der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht“.

Sachverhaltsbezogen müsste daher der Rechtserwerb durch die Erwerber dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauerstandes entsprechen und dürfte der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen wirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widersprechen (VwGH 21.03.2000, 98/025/0376).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.06.2001, 97/02/0514, ausgesprochen hat, ist die Genehmigung jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel des § 6 Abs 1 lit a GVG dann zu versagen, wenn einer der im § 6 Abs 2 des Grundverkehrsgesetzes umschriebenen besonderen Versagungsgründe vorliegt.

6.2. 1Beim Erstbeschwerdeführer, dem Rechtserwerber, handelt es sich um einen Nicht-Landwirt, der ein Grundstück zu erwerben beabsichtigt, das 1.877 m2 groß ist. Die belangte Behörde hat zu Recht aufgrund der Größe des Grundstückes ein Bekanntmachungsverfahren nach § 5 Abs 1 bis 4 GVG durchgeführt.

Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung wurde versagt, weil sich im Bekanntmachungsverfahren ein Interessent gemeldet hat. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass das Angebot des Interessenten nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs 4 GVG erfüllt.

§ 5 Abs 4 GVG setzt voraus, dass

­ein Landwirt bereit ist,

­das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben,

­er (der Landwirt) dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich oder mit E-Mail mitteilt und

­er mit der Mitteilung nachweist, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf.

Darüber hinaus ist in § 6 Abs 2 lit g GVG normiert, dass „der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet“ sein muss (leg cit „ist“).

Zu prüfen ist, ob das Angebot des Interessenten all diese Voraussetzungen erfüllt.

Wie unter Punkt 4.2 festgestellt wurde, handelt es sich beim Interessenten (G K) um einen Landwirt, der für das kaufgegenständliche Grundstück den ortsüblichen Preis angeboten und innerhalb der Bekanntmachungsfrist ein Angebot gelegt hat.

Strittig ist, ob der Interessent einen Aufstockungsbedarf hat und das gegenständliche Grundstück GST-NR XXX, KG S, zur Aufstockung geeignet ist. Der Interessent beabsichtigt diese Liegenschaft nicht selbst zu bewirtschaften, sondern sie in weiterer Folge (zusammen mit einem weiteren Liegenschaftsanteil in S) mit dem Nicht-Landwirt K K gegen die Liegenschaft GST-NR YYY, KG S, einzutauschen, die er schon seit vielen Jahren pachtet und bewirtschaftet (Punkt 4.2).

Die Liegenschaft, um die es im vorliegenden Fall geht, ist aus folgenden Gründen nicht zur Aufstockung des Betriebes des Interessenten geeignet:

Die gegenständliche Liegenschaft liegt ca 15 km von der Hofstelle des Interessenten entfernt. Der Interessent hat kein Interesse daran diese Liegenschaft selbst zu bewirtschaften. Der Rechtserwerb der gegenständlichen Liegenschaft würde seinem landwirtschaftlichen Betrieb sohin keinen agrarstrukturellen Vorteil bringen. Vielmehr würde er es auf „Vorrat“ kaufen, um diese Liegenschaft in weiterer Folge mit einem Grundstück tauschen zu können, welches er erwerben möchte, um dieses tatsächlich zu bewirtschaften (bzw welches er bereits im Pachtwege bewirtschaftet). § 6 Abs 2 lit g GVG fordert jedoch, dass der konkrete Rechtserwerb zur Aufstockung des Interessenten-Betriebes geeignet ist. Mangels Bewirtschaftungsinteresse des Interessenten an der Liegenschaft GST-NR XXX, KG S, ist der konkrete Rechtserwerb gerade nicht zur Aufstockung seines Betriebes geeignet. Darüber hinaus könnte auch nicht sichergestellt werden, dass der Interessent diese Liegenschaft für diesen Zweck (Tausch mit einer anderen Liegenschaft) tatsächlich verwendet oder in weiterer Folge der Tauschvertrag (wohl gemerkt mit einem Nicht-Landwirt) grundverkehrsbehördlich überhaupt bewilligt wird. Denn, auch dieser Rechtserwerb wäre wiederum gemäß § 5 Abs 1 bis 4 GVG bekannt zu machen und dürfte davor nicht genehmigt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.11.1994, B 267/94 ausgesprochen, dass die Intention des Grundstückskäufers hinsichtlich jener Grundstücksgeschäfte, welche er (irgendwann) in der Zukunft mit dem Grundstück hat, nicht als Grundlage für die Entscheidung über das jetzt vorliegende Kaufgeschäft herangezogen werden kann.

Diese Entscheidung kann auf den vorliegenden Fall umgelegt werden: Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 2 lit g GVG ist auf den konkreten Rechtserwerb abzustellen; nämlich ob dieser zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist. Allfällige in der Zukunft liegende Rechtserwerbe und damit verbundene noch ungewisse Faktoren, zB ob diesem folgenden Rechtserwerb (Tausch) mit einem Nicht-Landwirt überhaupt die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wird, haben außer Acht zu bleiben.

Das Angebot des Interessenten erfüllt aus diesen Gründen nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs 4 GVG iVm § 6 Abs 2 lit g GVG, weil der konkrete Rechtserwerb nicht zur Aufstockung seines Betriebes geeignet ist.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Betrieb des Interessenten aufstockungsbedürftig ist bzw er den diesbezüglichen Nachweis erbracht hat.

Der absolute Versagungsgrund des § 6 Abs 2 lit g GVG, aufgrund dessen die belangte Behörde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt hat, liegt nicht vor.

6.2. 2Auch andere Versagungsgründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor:

So entspricht der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert der Liegenschaft und ist sohin ortsüblich. Der Erstbeschwerdeführer ist Nicht-Landwirt und hat sich sowohl in der Beschwerde, als auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dazu bereit erklärt, die Liegenschaft langfristig an einen Landwirt zu ortüblichen Bedingungen auf Grundlage eines schriftlichen Pachtvertrages zu verpachten. Gespräche mit dem derzeitigen Bewirtschafter hat er bereits geführt (Punkt 4.1).

Nach § 10 Abs 2 GVG sind in der Genehmigung Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherstellung des Erwerbszweckes oder der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Da die Einhaltung der Bewirtschaftungspflicht beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes wie GST-NR XXX, KG S, eine Genehmigungsvoraussetzung ist, sind dem Erstbeschwerdeführer folgende Auflagen vorzuschreiben:

„1. Der Rechtserwerber Dr. H F und seine Rechtsnachfolger haben das GST-NR XXX, KG S, an einen Landwirt zu ortsüblichen Bedingungen zu verpachten und dafür zu sorgen, dass diese landwirtschaftliche Fläche von diesem Landwirt auch landwirtschaftlich bewirtschaftet wird.

2. Der Rechtserwerber Dr. H F und seine Rechtsnachfolger haben im Falle eines Pächterwechsels, jeweils binnen 14 Tagen ab Abschluss des Pachtvertrages, der Grundverkehrs-Landeskommission bekannt zu geben, an welchen Landwirt das GST-NR XXX, KG S, verpachtet ist und unverzüglich den diesbezüglichen schriftlichen Pachtvertrag vorzulegen.“

Der Erstbeschwerdeführer hat der belangten Behörden unaufgefordert einen entsprechenden (schriftlichen) Pachtvertrag vorzulegen.

Da die absoluten Versagungsgründe nach § 6 Abs 2 lit a, b, d und g GVG nicht vorliegen, kommt das Gericht zum Schluss, dass der Erwerb des GST-NR XXX, KG S, durch den Erstbeschwerdeführer auch dem in § 6 Abs 1 lit a GVG normierten öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.

Es war dem Rechtserwerb daher die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter Auflagen zu erteilen.

7. Die im Spruch vorgeschriebene Verwaltungsabgabe wurde entsprechend der im Spruch angeführten Bestimmung der Verwaltungsabgabenverordnung vorgeschrieben.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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