LVwG V LVwG-343-2/2018-R9

LVwG-343-2/2018-R9Tribunale amministrativo regionale14 mar 2019

Regest

Straßengesetz, Entscheidung über Streitigkeiten

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-343-2/2018-R9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.343.2.2018.R9

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Beschwerde 1. des S F, 2. der C F, beide H, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde M vom 05.07.2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Satz des Spruchpunkt I. wie folgt lautet:

„Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) wird der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 06.03.2018 keine Folge geleistet und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

-die Rechtsgrundlage wie folgt lautet: „§ 27 Abs. 4 des Straßengesetzes, LGBl Nr 78/2012, idF LGBl Nr 44/2013“ sowie

-die Wortfolgen: „Der Betrag in Höhe von € 382,03 ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides spesenfrei an eine der folgenden Bankverbindungen der Gemeinde M unter Angabe der Aktenzahl zu überweisen.

Bankverbindung:

W P AG: IBAN: XXX

H B:IBAN: YYY

V V:IBAN: ZZZ“

entfallen.“

Die Anträge, die Gemeindestraße Rweg im Grundbuch als solche einzutragen sowie festzustellen, dass die Gemeinde M Straßenerhalterin des Rwegs ist, werden als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 06.03.2018 wurden die Eheleute S und C F, Rweg, H, gemäß § 27 Abs 2 und 4 Vorarlberger Straßengesetz, LGBl Nr 79/2012 idgF, aufgefordert, die ausstehenden Zahlungen an die Straßengenossenschaft Rweg gemäß Aufstellung in der Höhe von 382,03 Euro zu begleichen. Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides spesenfrei an eine der folgenden Bankverbindungen der Gemeinde M unter Angabe der Aktenzahl zu überweisen.

Bankverbindung:

W P AG: IBAN: XXX

H B:IBAN: YYY

V V:IBAN: ZZZ

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben und beantragt,

1. den Bescheid der Gemeinde M vom 06.03.2018 aufzuheben;

2. die Gemeindestraße Rweg im Grundbuch als solche einzutragen;

3. festzustellen, dass die Gemeinde M Straßenerhalterin ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung M vom 05.07.2018 wurde gemäß § 66 Abs 4 AVG

-der Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Gemeinde M vom 06.03.2018 als unbegründet abgewiesen;

-der Antrag auf Eintragung der Gemeindestraße Rweg im Grundbuch als solches als unzulässig zurückgewiesen;

-der Antrag auf Feststellung, dass die Gemeinde M Straßenerhalterin ist, als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, es gehe um Kostenvorschreibungen der Gemeinde M für den Rweg, der nach den Übergangsbestimmungen des § 63 Abs 5 Satz 1 Straßengesetz Vorarlberg eine Gemeindestraße sei, deren Straßenerhalterin die Gemeinde M sei. Die Kosten der Straßenerhaltung seien somit von der Gemeinde selbst zu tragen. Die Gemeinde M habe im Bescheid vom 06.03.2018 C und S F Gebühren für die Straßenerhaltung des Rwegs vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 15.03.18 sei Berufung hiergegen eingelegt worden. Am 15.05.18 habe die Gemeindevertretung M der Berufung von C und S F gegen den Bescheid der Gemeinde M vom 06.03.18 nicht stattgegeben, die Entscheidung sei nicht zugestellt worden, sodass innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Entscheidung vom 15.05.18 eingelegt werde. Weiterer Sachvortrag bleibe vorbehalten. I. Verfassungswidrigkeit § 63 Abs 5 Satz 2 Straßengesetz Vorarlberg. Die Gemeindestraße Rweg sei nach den Übergangsbestimmungen des Vorarlberger Straßengesetzes eine Gemeindestraße. Der Bescheid der Gemeinde M, in dem den Anrainern C und S F die Straßenerhaltung und insbesondere die Sanierungskosten der Straße Rweg vorgeschrieben würden, entbehre einer Rechtsgrundlage und sei aufzuheben. Das Vorarlberger Straßengesetz regle in den Übergangsbestimmungen des § 63 im Abs 5 das Vorliegen von Gemeindestraßen und die Straßenerhaltungspflicht. Zunächst enthalte Satz 1 die klare Regelung, dass Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden würden und nicht innerhalb vom 01.07.1969 bis 01.07.1974 zu Landes- oder Gemeindestraßen erklärt worden seien oder hinsichtlich welcher innert dieser Frist nicht ein anderer Straßenerhalter die Einverleibung seines Eigentums begehrt habe, Gemeindestraßen seien. Unstrittig sei, dass es sich beim Rweg um öffentliches Gut (GST-NR XX, KG M) handle und dieses im Grundbuch unter öffentliche Straßen und Wege aufgeführt sei. Damit liege nach den Übergangsbestimmungen des Vorarlberger Straßengesetzes zweifelsfrei eine Gemeindestraße nach § 63 Abs 5 Satz 1 Straßengesetz vor. Die Umschreibung im Grundbuch als Gemeindestraße sei bis heute nicht erfolgt, die Gemeinde M weigere sich, dies zu vollziehen. Grundsätzlich sei die Gemeinde auch Straßenerhalterin einer Gemeindestraße, § 20 Abs 10 Straßengesetz Vorarlberg. Hierzu würden die mit der Erhaltung verbundenen Kosten wie ua der Schneeräumung, den Sanierungskosten und die Haftung gehören. In den Übergangsbestimmungen sei im § 63 Abs 5 Satz 2 Straßengesetz nun eine Regelung getroffen worden, dass die Erhaltung solcher Gemeindestraßen (nach Satz 1) denjenigen obliege - soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfüge -, die nach bisheriger Regelung oder Übung dazu verpflichtet gewesen seien. Unabhängig davon, dass beim Rweg eine solche Verpflichtung nicht vorliege und auch nicht vorgelegen habe, hätte dies zur Folge, dass Rechte und Pflichten auseinanderfallen würden. Eine gesetzliche Regelung sei nur dann verfassungskonform, wenn Pflichten und Rechte zusammen zugeordnet würden. Das Auseinanderfallen von Rechten und Pflichten sei verfassungswidrig. Die Regelung des § 63 Abs 5 Satz 2 Straßengesetz Vorarlberg verstoße ua gegen das verfassungsmäßige Gleichheitsgebot und das geschützte Eigentum sowie gegen die EMRK. Es stelle einen unzulässigen und verfassungswidrigen Eingriff dar, wenn eine gesetzliche Regelung normiere, dass die Straßenerhaltung und mithin die Kosten und die Haftung für eine Gemeindestraße von den Anrainern zu tragen seien, während die Rechte der Gemeinde als Straßeneigentümerin der Gemeindestraße zustehen würden. Die Regelung des § 63 Abs 5 Satz 2 Straßengesetz Vorarlberg sei damit verfassungswidrig. Die Angelegenheit habe auch grundlegende Bedeutung, weil es sich nicht um einen Einzelfall handle. In der Gemeinde M und - möglicherweise in ganz Vorarlberg - seien mehrere Straßen von dieser Sachlage betroffen. Einsicht in das Straßenverzeichnis der „Straßengenossenschaften“ der Gemeinde M sei nicht erteilt worden. Aus dem Grundbuchauszug ergebe sich jedoch, dass mehrere Straßen in der Gemeinde M betroffen seien, wie zB Gweg (GST-NR YY), Am Berg (GST-NR ZZ) ua. Es sei aufzuklären, welche Straßen von dieser Rechtslage ebenfalls betroffen seien. Auch sei bereits im Jahre 1989 die Frage der Straßenerhaltung der Gemeinde M einer im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragenen öffentlichen Straße (Skigleitweg) Gegenstand eines Rechtsstreits gewesen. Die Gemeinde M habe auch damals behauptet, die Straßenerhaltung obliege den Anrainern. Es sei höchstrichterlich entschieden worden, dass es sich um eine Gemeindestraße handle, deren Erhaltungskosten die Gemeinde M zu tragen habe (vgl OGH 8 Ob 610/89, Entscheidung vom 19.10.1989). Die Gemeinde M habe infolge dieses Urteils den Skigleitweg als Gemeindestraße verordnet. Auch der Landesvolksanwalt Vorarlberg habe im Hinblick auf die offensichtlich vielen betroffenen Straßen in Vorarlberg in der Angelegenheit Rweg beim Landtag Vorarlberg - ohne Erfolg ­ angeregt, das Vorarlberger Straßengesetz zu ändern, weil es hinsichtlich der Straßenerhaltung immer wieder zu rechtlichen Problemen komme. Die Gemeinden hätten bis heute - wie beim Rweg - die Eintragung als Gemeindestraßen oftmals nicht vollzogen und würden die Straßenerhaltung auf die Anrainer abwälzen. Die Sachlage dürfte insofern auch von grundlegender Bedeutung sein, weil die Sanierung von Straßen im ländlichen Wegenetz, die nicht als Gemeindestraßen verordnet seien, nach Landesrecht Vorarlberg gefördert würde. Es sei aufzuklären, ob es sich um Förderungen im Rahmen des ELER Programms handle und ob diese Förderungen von der EU bezuschusst würden. Aktuell stehe die Sanierung des Rweges an. C und S F hätten bei der Kostentragung durch die Anrainer für die Sanierung widersprochen und beantragt zu prüfen, dass es sich um eine Gemeindestraße handle, deren Straßenerhalterin die Gemeinde M sei. Die Gemeinde M und der „Vorstand der Straßengenossenschaft“ würden eine Prüfung ablehnen. Einsicht in die Förderungsunterlagen werde sowohl von der „Obfrau“ als auch von der Landesregierung nicht gewährt. II. Hilfsweise: fehlende Rechtsgrundlage. Hilfsweise werde vorgetragen, für den Fall, dass das Gericht zur Rechtsauffassung gelange, die Vorschrift des § 63 Abs 5 Satz 2 Straßengesetz Vorarlberg sei verfassungskonform: Der Bescheid der Behörde sei bereits aufzuheben, weil keine Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung bestehe. Die im Jahr 1981 „gegründete“ Straßengenossenschaft habe nicht wirksam gegründet werden können, der Bescheid der Anerkennung sei rechtswidrig und aufzuheben. Es bestehe unzweifelhaft eine Gemeindestraße nach § 63 Abs 5 Satz 1 Straßengesetz Vorarlberg. Rechtlich sei es nicht möglich, zugleich eine Straßengenossenschaft zu gründen. Hierzu müsste die Gemeindestraße zunächst aufgelassen werden, was das Entfallen des Verkehrsbedürfnisses voraussetze. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Es sei auch keine Übertragung des Eigentums des Straßengrundes auf die „Straßengenossenschaft“ erfolgt. Eine rechtswirksame Straßengenossenschaft setze also voraus, dass diese Eigentümerin des Straßengrunds und diese auch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen sei. Darüber hinaus müsse die Satzung, die von der Gemeinde anerkannt werde, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die „Satzung“ des Rwegs verstoße ua gegen die gesetzliche Vorschrift des § 39 StrG Vorarlberg, nämlich die Schneeräumpflicht auf der gesamten Straße. Darüber hinaus sei diese Satzung nicht von allen Eigentümern unterzeichnet worden und sei somit unwirksam. B F sei eine ½-Miteigentümerin des Anwesens Rweg X (damals Rweg Y) zum Zeitpunkt der „Gründung“ der „Straßengenossenschaft Rweg“ und habe nicht unterzeichnet. Andere Verpflichtungen „vor“ 1981 seien nicht existent, und darüber hinaus verfassungswidrig. Im Übrigen werde Bezug genommen auf die Berufungsschrift vom 09.04.2018 und der dortige Sachvortrag ausdrücklich zum Verfahrensgegenstand gemacht, um Wiederholungen zu vermeiden. III. Auswirkungen: Von grundlegender Bedeutung sei diese Sachlage auch deswegen, weil die Gemeinde M die Schneeräumung ab Rweg Nr Z unterlasse, seit Winter 2016 Bemühungen anstrenge, die Straße ohne erforderliche Verordnung für den Kfz-Verkehr mit sehr fragwürdigen Maßnahmen ab Haus Nr Z zu sperren und nach Rweg Z über die öffentliche Straße als Betreiberin einen Skigleitweg über die öffentliche Straße führe, ohne hierzu die erforderlichen Genehmigungen für die verkehrsfremde Zwecknutzung eingeholt zu haben. Es bestehe ein Interessenskonflikt der Gemeinde M als Straßenbehörde einerseits und als Betreiberin des Skigleitwegs andererseits. Es habe in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in Wien, V 42/16, gegeben. Dort werde festgestellt, dass es sich bei der „Sperrung“ der Gemeinde M lediglich um eine Absichtserklärung handle. Daraufhin habe die Gemeinde M einen Feststellungsbescheid erlassen, in dem sehr fragwürdige Ermittlungen/Schlussfolgerungen einen angeblich beschränkten Gemeingebrauch im Winter ab Rweg Nr Z „feststellen“ würden. Gegen den Bescheid sei Berufung und Beschwerde eingelegt worden, das Verfahren sei vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, Zl LVwG-343-1/2018-R8, anhängig. Des Weiteren klage die Liftgesellschaft Links der B GmbH Co KG, die von der Gemeinde M beauftragt sei, den Skigleitweg - auch über die Gemeindestraße Rweg - zu präparieren und auf dem Rweg Schnee hinein zu schieben, S F und dessen Bruder wegen Besitzstörung, weil diese dort Schnee geräumt hätten. Das gesamte Vorgehen der Gemeinde M sei der Bezirkshauptmannschaft B und der Landesregierung angezeigt worden und sei ohne erkennbare Reaktion geblieben.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 30.06.1981 wurde gemäß § 15 Abs 1 Straßengesetz 1969 die Bildung der Straßengenossenschaft „Rweg“ mit ihrem Sitz in M anerkannt. Die Satzung wurde gemäß § 15 Abs 2 des zitierten Gesetzes genehmigt. Die Aufteilung der Weglasten erfolgte gemäß § 3 der Satzung nach folgendem Schlüssel:

[…]

F O, Rweg Y, H, GP, Punkte Gr 4, So 420 und Wi 188

[…]

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des GST-NR WW, KG M.

In der Abrechnungsperiode 2015/2016 entstanden der Straßengenossenschaft Rweg Kosten in der Höhe von 3.988,28 Euro für die Schneeräumung. Weiters entstanden Kosten für einen Straßenbesen in der Höhe von 15,99 Euro, für die Haftpflichtversicherung in der Höhe von 142,73 Euro, für die Füllung einer Gasflasche von 8,49 Euro und für zwei Säcke Kaugummi-Asphalt 57,72 Euro. Im Sommer entstand daher ein Aufwand von 224,93 Euro, somit ein Gesamtbetrag von 4.213,21 Euro.

Am 27.10.2016 stellte die Straßengenossenschaft Rweg dem Erstbeschwerdeführer einen Betrag von 157,77 Euro für Winter- und 11,23 Euro für Sommerpunkte, insgesamt somit 169 Euro, in Rechnung.

In der Abrechnungsperiode 2016/2017 entstanden der Straßengenossenschaft Rweg Kosten für die Schneeräumung in der Höhe von 2.907,77 Euro. Weiters entstanden Kosten in der Höhe von 330 Euro für den Straßenwart H B sowie für die Haftpflichtversicherung in der Höhe von 142,73 Euro. Im Sommer entstand daher ein Aufwand von 472,73 Euro, somit ein Gesamtbetrag von 3.380,50 Euro.

Am 27.10.2017 stellte die Straßengenossenschaft Rweg dem Erstbeschwerdeführer einen Betrag von 57,51 Euro für Winter- und 11,81 Euro für Sommerpunkte, insgesamt somit 69,32 Euro in Rechnung.

Weiters wurde in der 18. Hauptversammlung am 06.10.2011 beschlossen, für eine Sanierung des Weges Geld (1,50 Euro pro Wegpunkt) anzusparen. Der Anteil des Erstbeschwerdeführers beträgt 143,71 Euro. Dieser Betrag wurde dem Erstbeschwerdeführer am 27.10.2017 in Rechnung gestellt.

Zahlungen auf diese drei Rechnungen wurden nicht geleistet. Mit E-Mail der Zweitbeschwerdeführerin an diverse Mitglieder der Straßengenossenschaft erklärte diese, der Rweg sei öffentliches Gut und es handle sich um eine Gemeindestraße. Die Landesregierung Vorarlberg habe festgestellt, dass es sich um eine Gemeindestraße nach den Übergangsbestimmungen des Straßengesetzes handle und die Zahlungen der Anrainer freiwilliger Natur seien. Sie seien nicht bereit, freiwillig Zahlungen zu leisten, die von der Gemeinde zu tätigen seien. Zahlungsaufforderungen würden sie nicht mehr nachkommen. Sie würden die eingezahlten Beiträge zurückfordern.

Mit E-Mail vom 10.11.2017 der Beschwerdeführer an diverse Mitglieder der Straßengenossenschaft wurde erneut erklärt, es bleibe dabei, sie würden keine Zahlungen mehr leisten und würden ihre Beiträge zurückfordern.

Mit E-Mail von E S, der Obfrau der Straßengenossenschaft Rweg, vom 05.01.2018 an R R, den Gemeindesekretär der Gemeinde M, erklärte diese, dass sie die ausstehenden Zahlungen nochmals anmahnen würden. Sie werde diese Frist abwarten; sollte, wie sie vermute, kein Zahlungseingang erfolgen, bekomme er umgehend Bescheid, dass die Gemeinde einen entsprechenden Bescheid erlassen könne.

Wenige Minuten später, ebenfalls am 05.01.2018, schrieb Frau S eine E-Mail an den Gemeindesekretär R: „Keine Mahnung, bitte einen Bescheid vorbereiten und abschicken“.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2018, als erwiesen angenommen. Insoweit ist der Sachverhalt unstrittig.

Bei der mündlichen Verhandlung haben sowohl E S, die Obfrau der Straßengenossenschaft „Rweg“, als auch Vizebürgermeister F T, der als Vertreter der belangten Behörde anwesend war, mehrere Fragen, welche ua auch vonseiten der Beschwerdeführer gestellt wurden, beantwortet.

Andere Sachverhaltselemente, wie in Pkt 3. festgestellt, sind zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage nicht notwendig. Angesichts dessen wird weder eine Einvernahme der von den Beschwerdeführern weiters beantragten Zeugen noch die Durchführung einer weiteren Verhandlung für notwendig erachtet.

5.1. Gemäß § 27 Abs 2 Straßengesetz hat die Genossenschaft für jedes Geschäftsjahr im Voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Vereinbarungen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen im Verwaltungswege einbringen.

Nach § 27 Abs 4 Straßengesetz hat die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, mit Bescheid zu entscheiden. Hievon ausgenommen sind jedoch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche.

Nach § 15 Abs 1 des im Jahre 1980 geltenden Vorarlberger Straßengesetzes 1969 (dies ist nunmehr im § 25 Abs 1 Straßengesetz 2012 geregelt) kann zum Bau oder zur Erhaltung einer öffentlichen Straße aufgrund eines Vertrages durch mindestens zwei Personen oder aufgrund einer Verfügung der Behörde eine Straßengenossenschaft – im Folgenden kurz Genossenschaft genannt – gebildet werden. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Anerkennung durch die Behörde. Die Anerkennung ist auszusprechen, wenn durch die Bildung einer Genossenschaft der Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Straße ermöglicht oder zumindest erleichtert wird. Durch die Verfügung der Behörde oder im Falle der Bildung aufgrund eines Vertrages durch die Anerkennung der Behörde erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit. Die Behörde hat die Bildung einer Genossenschaft im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

Nach § 25 Abs 2 Straßengesetz 2012 muss jede Genossenschaft Satzungen haben, die von den Mitgliedern zugleich mit dem Vertrag und im Falle des Abs 3 vor Einbringung des Antrages zu beschließen sind. Gleichzeitig mit der Verfügung nach Abs 3 oder im Falle der Bildung aufgrund eines Vertrages gleichzeitig mit der Anerkennung hat die Behörde die Satzungen zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Eine solche Genehmigung ist auch für Satzungsänderungen erforderlich. Die Satzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

a)den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft,

b)die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere die Zahl der Stimmen, die einem Mitglied zustehen,

c)die zum Genossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücke und den Schlüssel der Aufteilung der Kosten für den Bau und die Erhaltung der Straße auf die Eigentümer der Grundstücke und sonstigen Mitglieder,

d)die Zusammensetzung, Wahl, Beschlussfassung, Funktionsdauer und den Aufgabenbereich der Genossenschaftsorgane,

e)die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,

f)den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung,

g)die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens.

Nach § 26 Abs 1 Straßengesetz 2012 (dies war zuvor im § 16 Abs 1 Straßengesetz 1969 geregelt) wird, wer ein zum Genossenschaftsgebiet gehörendes Grundstück erwirbt, Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit dem ordnungsmäßigen Ausscheiden des belasteten Grundstückes aus dem Genossenschaftsgebiet oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt.

Nach § 63 Abs 5 Straßengesetz 2012 sind alle öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden und nicht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl Nr 8/1969, zu Landesstraßen oder Gemeindestraßen erklärt wurden oder hinsichtlich welcher innert dieser Frist nicht ein anderer Straßenerhalter die Einverleibung seines Eigentums begehrt hat, Gemeindestraßen. Die Erhaltung solcher Gemeindestraßen obliegt jedoch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, den nach bisheriger Regelung oder Übung dazu Verpflichteten. Ebenso richtet sich der Gemeingebrauch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, nach dem bisherigen Umfang. Der § 20 Abs 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.

Nach § 3 Punkt 2. der Satzung der Straßengenossenschaft „Rweg“ erfolgt die Grundlage für die Berechnung der Grundpunkte:

1Wohneinheit 2 Punkte

1Ferienwohnung bis drei Betten1 Punkt

1Ferienwohnung ab vier Betten2 Punkte

1 Doppel- oder Einzelzimmer1 Punkt

x Grundpunkte

Grundpunkte x Laufmeter sind Sommer- und Winterpunkte.

§ 3 Punkt 3. der Satzung der Straßengenossenschaft „Rweg“ - Beitragspunkte Winter - lautet:

a)Der Beitragspunkt für den Winter dient zur Verumlagung der Schneeräum- und Streukosten sowie aller anderer Kosten, die zur Begeh- und Fahrbarkeit der Genossenschaftsstraße anfallen.

b)Genossenschaftsmitglieder, die nicht direkt an der Genossenschaftsstraße liegen, können sich an der Schneeräumung der Genossenschaftsstraße anhängen. Die anteiligen Kosten dafür betragen ebenfalls Grundpunkte x zusätzliche Entfernungspunkte.

c)Die Schneeräumung wird bis zum Haus G S, Rweg W, durchgeführt. Die Entfernung beträgt 470 m. Gebäude nach diesem Punkt werden mit den Grundpunkten x 470 m bewertet und in diesem Verhältnis belastet. Ausnahmen müssen durch die Vollversammlung genehmigt werden.

§ 3 Punkt 4. der Satzung der Straßengenossenschaft „Rweg“ - Beitragspunkte Sommer - lautet:

a)Der Beitragspunkt wird errechnet aus Grundpunkt (pro Wohneinheit, Familie, Gästezimmer) x Entfernungspunkte (pro 100 Meter oder Teile davon ab Bundesstraße [Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: mittlerweile Landesstraße]). Kommastellen bis einschließlich 0,5 werden abgerundet, über 0,5 aufgerundet.

b)Liegt ein Gebäude direkt an der Genossenschaftsstraße, so wird der Eigentümer mit den gemessenen Entfernungspunkten belastet. Liegt das Gebäude abseits der Genossenschaftsstraße, so wird der Eigentümer mit den Entfernungspunkten bis zur Abzweigung der Privatstraße bis zur jeweiligen Abzweigung von der Genossenschaftsstraße belastet.

§ 3 Punkt 5. der Satzung der Straßengenossenschaft „Rweg“ lautet:

Eine Änderung der in Abs 1 angeführten Anteile bedarf der Zustimmung der Vollversammlung.

Lfd Nr Name und AnschriftParzellePunkte:

Gr.So.Wi.

[...]

WF O, Rweg Y,

HGp WW4420188

[…]

Nach § 7 Punkt 2. der Satzung der Straßengenossenschaft „Rweg“ werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen. […]

Auf der 18. Hauptversammlung der Straßengenossenschaft Rweg am 06.10.2011 wurde von der Vollversammlung beschlossen, dass die erforderlichen Schritte zu einer Generalsanierung bis 2013 – spätestens 2014 – in Angriff genommen werden sollten. Um ausreichende Rücklagen für die Finanzierung der Straße zu bilden, wurde vorgeschlagen, bereits noch 2011 Sonderzahlungen entsprechend den Sommerpunkten zu leisten. Dieser Vorschlag wurde einstimmig angenommen. Die Zahlungen werden zunächst in Höhe von 1,50 Euro pro Punkt in Rechnung gestellt.

Weiters wurde in derselben Hauptversammlung eine Änderung des § 3 lit c [gemeint wohl: § 3 Punkt. 3 lit c] der Satzung – Längenmeter der Schneeräumung – beschlossen. Bei der Gründung der Straßengenossenschaft war die Schneeräumung lediglich bis zum Haus Nr W (A H) – 470 m – vorgesehen. Da die Schneeräumung inzwischen bis zum Haus B erfolgt, sollen diese Längenmeter auch entsprechend festgehalten werden.

[…]

J F 915 m

[…]

Dies wurde ebenfalls einstimmig beschlossen.

Eine behördliche Genehmigung dieser Satzungsänderung erfolgte nicht, sie wurde auch nicht beantragt.

Bei beiden Beschlüssen war B F, die Mutter des Erstbeschwerdeführers bzw Schwiegermutter der Zweitbeschwerdeführerin, anwesend und hat diesen Beschlüssen zugestimmt.

Bis Ende 2015 verfügte das Haus der Beschwerdeführer über zwei Wohnungen. Seither steht die Einliegerwohnung im Tiefparterre leer und wird als Keller- bzw Lagerraum für die Wohnung der Beschwerdeführer verwendet.

Aus diesem Grund wurde in der 21. Hauptversammlung am 20.10.2015 beschlossen, dass für das Haus der Beschwerdeführer zwei Grundpunkte zur Anrechnung kommen. Bei diesem Beschluss waren beide Beschwerdeführer anwesend.

5.2. Primär muss geklärt werden, ob die gewählte Form der Bescheiderlassung durch den Bürgermeister der Gemeinde M rechtmäßig ist. Auffallend ist, dass sich diese im Spruch sowohl auf § 27 Abs 2 als auch Abs 4 des Vorarlberger Straßengesetzes bezieht.

§ 27 Abs 2 letzter Satz leg cit ordnet die Möglichkeit an, dass die Genossenschaft rückständige Leistungen im Verwaltungswege einbringen kann.

§ 27 Abs 4 leg cit wiederum ordnet an, dass über Streitigkeiten die Behörde mit Bescheid zu entscheiden hat.

Entgegen der offenkundigen Rechtsauffassung des Bürgermeisters der Gemeinde M und im Folgenden der Gemeindevertretung der Gemeinde M handelt es sich bei den Abs 2 und 4 um verschiedene Angelegenheiten. Abs 4 ordnet eindeutig an, dass über Streitigkeiten die Behörde mit Bescheid zu entscheiden hat. Die Bestimmung des § 27 Abs 2 letzter Satz des Straßengesetzes ist jedoch offenkundig, anders als es die Gemeinde meint, so zu verstehen, dass damit die Möglichkeit der politischen Exekution nach § 1 Abs 1 Z 4 bzw § 3 Abs 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) gemeint ist.

Nachdem die Straßengenossenschaft beim Bürgermeister der Gemeinde M eine Bescheiderlassung begehrt hat und nicht begehrt hat, ein Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz durchzuführen (für das der Bürgermeister der Gemeinde M zudem sachlich unzuständig gewesen wäre), kann dies nur als Begehren zur Erlassung einer bescheidförmigen Entscheidung über die Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführern und der Straßengenossenschaft Rweg verstanden werden. Die Gemeinde hätte sich somit in ihrem Spruch nicht auf § 27 Abs 2 Straßengesetz stützen dürfen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich einerseits um rückständige Leistungen, andererseits um Streitigkeiten. Insbesondere haben die Beschwerdeführer nach Erhalt der Zahlungsaufforderungen kundgetan, keine Zahlungen zu leisten und dies auch begründet.

In den Erläuterungen zu § 17 Straßengesetz 1969 (gleichlautend mit § 27 Straßengesetz 2012), finden sich keine Hinweise zum Verhältnis dieser beiden Gesetzesstellen. Zu Abs 2 finden sich keine Erläuterungen, zu Abs 4 wird nur angemerkt, bei internen Streitigkeiten nach Abs 4 soll, wie dies in ähnlichen Fällen üblich ist, der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein (XX. LT Vorarlberg 36. Beilage 1968, S 805).

Auch in der einzigen Kommentarliteratur (Sperger, Das Vorarlberger Straßengesetz) finden sich nur die Anmerkungen zu § 17 (Rz 3), dass der Genossenschaft damit die Wahl zwischen der Eintreibung der rückständigen Leistungen mit den Mitteln der Verwaltung oder denen des Gerichtes offen steht. Zu § 4 (Rz 5) wird angemerkt, der ordentliche Rechtsweg ist damit nur bei internen Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Genossenschaften aus dem Genossenschaftsverhältnis ausgeschlossen und insoweit, als es sich nicht um Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche handelt. Schadenersatzansprüche sind bei Gericht geltend zu machen.

Es sprechen gute Gründe dafür, dass auch bei rückständigen Leistungen eine Bescheiderlassung nach § 27 Abs 4 Straßengesetz 2012 möglich ist. Jedenfalls dadurch, dass angekündigt wurde, dass die Zahlungsaufforderungen nicht beglichen werden und dies nicht etwa mit Zahlungsschwierigkeiten begründet wurde, sondern damit, dass man das Geld gar nicht schulden würde, liegt eine Streitigkeit vor. Auch wenn die Straßengenossenschaft die Möglichkeit hätte, diese rückständigen Beiträge gleich nach § 27 Abs 2 letzter Satz Straßengesetz im Verwaltungswege einzubringen, kann, zudem dies vom Wortlaut des Gesetzes auch nicht ausgeschlossen ist, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes dennoch bei Streitigkeiten über den Bestand oder auch die Höhe einer Leistungspflicht über Bescheid entschieden werden. Eine Straßengenossenschaft hat es somit, wie im Übrigen auch ein Mitglied, das von sich aus eine Entscheidung der Behörde begeht, in der Hand, eine bescheidmäßige Erledigung schon bei Entstehung eines Streites über die Höhe oder den Grund einer rückständigen Leistung zu begehren. Auch wenn dennoch ohne zuvoriges Verwaltungsverfahren die Möglichkeit der Einbringung im Zuge des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes besteht, müsste in weiterer Folge ein Rückstandsausweis erstellt werden und dieser mit einer Vollstreckbarkeitsklausel versehen werden und dann die politische Exekution nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder die gerichtliche Exekution nach der Exekutionsordnung (EO) beantragt werden. Dieses weitere Verfahren kann sich jedoch erübrigen, wenn bereits vorher in einem Bescheidverfahren geklärt wird, ob die rückständige Forderung in der vorgeschriebenen Höhe besteht. Ist dies nicht der Fall, erübrigen sich alle weiteren Schritte für eine Straßengenossenschaft und entsteht dieser kein unnötiger Aufwand.

Eine Entscheidung einer Streitigkeit mit Bescheid iSd § 27 Abs 4 Straßengesetz ist somit auch bei Streitigkeiten über rückständige Leistungen möglich, die die Genossenschaft nach § 27 Abs 2 letzter Satz Straßengesetz im Verwaltungswege einbringen könnte.

5.3. Die Beschwerdeführer stützen sich primär darauf, dass nach der Bestimmung des § 63 Abs 5 Straßengesetz (im Straßengesetz 1969 war dies § 55 Abs 5) die Bildung einer Straßengenossenschaft nicht zulässig wäre.

Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 30.06.1981 über die Anerkennung der Bildung der Straßengenossenschaft „Rweg“ ist rechtskräftig. Die Behörde hat die Bildung dieser Genossenschaft im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundgemacht. Dieser rechtskräftige Bescheid entfaltet Bindungswirkung sowohl für die Parteien, für die Behörde als auch für die Gerichte. Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer richtig wäre, dass keine Straßengenossenschaft gebildet werden hätte dürfen, ändert dies nichts daran, weil Bescheide auch in Rechtskraft erwachsen und sodann verbindlich sind, wenn diese rechtswidrig sein sollten (zur Verbindlichkeit von Bescheiden in etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 465 bis 470). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer war somit nicht mehr zu prüfen, da das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Rechtskraft des Bescheides vom 30.06.1981 verpflichtend davon auszugehen hat, dass die Straßengenossenschaft ordnungsgemäß existiert.

Nach den Bestimmungen des Straßengesetzes haben die Beschwerdeführer mit dem Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft die Mitgliedschaft an der Genossenschaft erworben und sind zu den entsprechenden Leistungen verpflichtet. Die Rechtsordnung sieht in solchen Fällen kein neuerliches Beschwerderecht bzw Prüfungsrecht in einem anderen Verfahren vor.

5.4. Vorausgeschickt sei, dass bei der Berechnung der Kosten die Punkte für die Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht so berücksichtigt wurden, wie sie in der Satzung auf Seite 3 pro Liegenschaft festgelegt wurden. Das Landesverwaltungsgericht kann diese Aufstellung jedoch nur als Aufstellung im Zeitpunkt der Erlassung der Satzung aufgrund der Kriterien sehen, die in deren § 3 Z 2 bis 4 vorgegeben sind, nicht als eine Fixierung, von der nur durch Satzungsänderung abgegangen werden darf. So ist nämlich im § 3 Punkt 2. der Satzung ausdrücklich angeführt, wie diese Grundpunkte berechnet werden. Zudem bedarf eine Änderung der in Punkt 2. angeführten Anteile der Zustimmung der Vollversammlung. Sollte ein Gebäude odgl dazu kommen, ist vom Ausschuss die Punktezahl für das neue Mitglied zu bestimmen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass nicht die Punkteaufstellung pro Grundstück auf der Seite 3 der Satzung maßgeblich ist, sondern die tatsächliche Situation, nämlich, wie viele Wohneinheiten bzw Ferienwohnungen oder Fremdenzimmer im gegenständlichen Halbjahr auf einer Liegenschaft vorhanden sind. Dies wirkt zugunsten der Beschwerdeführer, da für ihre Liegenschaft ab Winter 2015/16 nur mehr zwei Grundpunkte gerechnet wurden anstatt wie in der Satzung vier.

In der 18. Hauptversammlung vom 06.10.2011 wurde zwar die Satzung dahingehend geändert, dass nunmehr für die Schneeräumung abweichend von § 3 Punkt 3. lit c der Satzung maximal 915 m anstatt 470 m Weglänge für die Berechnung der Beitragspunkte Winter gerechnet werden. Jedoch wurde nicht um behördliche Genehmigung dieser Satzungsänderung angesucht.

Nach § 25 Abs 2 vierter Satz Straßengesetz ist (ebenso wie in der Vorgängerbestimmung des § 15 Abs 2 Straßengesetz 1969) eine Genehmigung der Behörde auch für Satzungsänderungen erforderlich. Da für diese Satzungsänderung keine Genehmigung seitens der Gemeinde M erteilt wurde, trat diese Satzungsänderung nicht in Kraft.

Aufgrund der Satzung konnten somit für die Beschwerdeführer nicht 915 m bei der Berechnung der Beitragspunkte Winter in Ansatz gebracht werden.

Nach § 27 Abs 2 zweiter Satz Straßengesetz können die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht nur nach dem durch die Satzungen, sondern auch dem durch besondere Vereinbarungen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umgelegt werden.

Nunmehr ist zu prüfen, ob es sich bei dieser einstimmigen Festlegung der Längenmeter für die Berechnung der Beitragspunkte Winter in der Hauptversammlung der Straßengenossenschaft um eine solche sonstige Vereinbarung handelt. Im Gegensatz zur vergleichbaren Bestimmung des § 77 Abs 5 Wasserrechtsgesetz (WRG) bedarf nach dem Vorarlberger Straßengesetz (§ 25 Abs 2) nur eine Satzungsänderung der behördlichen Genehmigung, nicht jedoch eine andere Änderung des Maßstabes durch besondere Vereinbarung. Diese Beschlussfassung wurde einstimmig gefasst. Insbesondere hat B F, die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer, dieser Regelung zugestimmt. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 27.07.1995, 1 Ob 1/95, verwiesen, in dem dieser eine Anschlussgebührenordnung einer Wassergenossenschaft, die mit dem erforderlichen Quorum beschlossen wurde, als ein besonderes Übereinkommen der Mitglieder iSd § 78 Abs 2 WRG gesehen hat.

Die Änderung der Wegstrecke für die Berechnung der Beitragspunkte Winter ist eine besondere Vereinbarung iSd § 25 Abs 2 zweiter Satz Straßengesetz. Somit ist bei der Berechnung der Winterpunkte für die Beschwerdeführer von einer Weglänge von 915 m auszugehen.

Eine weitere Vorschreibung betrifft die der Vorauszahlung für die Wegsanierung. Aus dem Straßengesetz ergibt sich zwar nicht explizit, dass solche Vorauszahlungen eingehoben werden können, es ergibt sich jedoch auch nicht das Gegenteil. Zwar spricht § 27 Abs 2 Straßengesetz von Kosten, dies kann aber nicht dazu führen, dass diese erst dann umgelegt werden können, wenn sie tatsächlich entstanden sind, dh das Geld tatsächlich an die Empfänger geflossen ist. Bei Bauvorhaben sind oft auch Vorauszahlungen an die Bauunternehmen zu leisten. Dieses Geld muss jedoch dann für die Durchführung der Zahlung bei der Straßengenossenschaft schon vorhanden sein, sodass es auch zulässig ist, bereits in der Zukunft konkret zu erwartende Kosten auf die Mitglieder umzulegen.

Somit ist zusammengefasst festzuhalten, dass sämtliche von der Straßengenossenschaft Rweg erhobenen Forderungen zumindest dem Grunde nach rechtskräftig bestehen.

5.5. Im Sommer 2015 entfielen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer vier Grundpunkte. Bei einer Weglänge von 1.050 m ergibt sich eine Punkteanzahl von 420. Bei gesamt 8.414 Punkten ergibt der Anteil der Beschwerdeführer an den entstandenen Kosten (224,93 Euro) 11,23 Euro.

Im Winter 2015/2016 entfielen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer zwei Grundpunkte. Bei einer Weglänge von 915 m ergibt sich eine Punkteanzahl von 183. Bei gesamt 9.252 Punkten ergibt der Anteil der Beschwerdeführer an den entstandenen Kosten (3.988,29 Euro) 78,89 Euro.

Im Sommer 2016 entfielen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer zwei Grundpunkte. Bei einer Weglänge von 1.050 m ergibt sich eine Punkteanzahl von 210. Bei gesamt 8.404 Punkten ergibt der Anteil der Beschwerdeführer an den entstandenen Kosten (472,73 Euro) 11,81 Euro.

Im Winter 2016/2017 entfielen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer zwei Grundpunkte. Bei einer Weglänge von 915 m ergibt sich eine Punkteanzahl von 183. Bei gesamt 9.252 Punkten ergibt der Anteil der Beschwerdeführer an den entstandenen Kosten (2.907,75 Euro) 57,51 Euro.

Bei den anteiligen Wegsanierungskosten für das Jahr 2017 wurden bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer zwei Grundpunkte gerechnet. Als Weglänge wurde (zugunsten der Beschwerdeführer wie auch anderer Eigentümer, eine solche Einschränkung ist nämlich dem Protokoll nicht zu entnehmen) nur 470 m Weglänge gerechnet, da nur bis dorthin saniert wird. Dies ergibt für die Beschwerdeführer 94 Punkte. Bei einer Gesamtpunktanzahl von 6.541 und Gesamtkosten von 10.000 Euro beträgt der Anteil der Beschwerdeführer 143,71 Euro.

Gegen die Punktebewertung haben die Beschwerdeführer nur eingewendet, dass bei der Parzelle 2069/1 eine gewerbliche Vermietung mit 24 Gästebetten betrieben würde und eine Privatwohnung existieren würde. Das Haus befand sich jedoch im Umbau. Zu diesem Zeitpunkt war dieser noch nicht abgeschlossen, es existierten somit nicht mehr Gästebetten, als ohnehin in die Punktebewertung eingeflossen sind.

Ob im Jahr 2013 der Verteilungsschlüssel richtig war, kann dahingestellt bleiben, da diese Abrechnung nicht prozessgegenständlich ist. Ansonsten ist weder dem Vorbringen noch dem Akteninhalt ein Anhaltspunkt dahingehend zu entnehmen, dass die Punktebewertung bestimmter Liegenschaften unrichtig erfolgt worden wäre. Im Übrigen erfolgte die Neuerfassung der Punkte in der Vollversammlung, bei der sich sämtliche Mitglieder einbringen konnten und Bedenken anmelden hätten können. Wo solche bestanden, wurde ohnehin die Punktebewertung abgeändert.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Berechnung richtig ist. Die Beschwerdeführer schulden somit der Straßengenossenschaft Rweg folgende Beträge:

Sommerpunkte 2015 11,23 Euro

Winterpunkte 2015/2016 157,77 Euro

Sommerpunkte 2016 11,81 Euro

Winterpunkte 2016/2017 57,51 Euro

Vorauszahlung Sanierungskosten 2017 143,71 Euro

insgesamt ergibt dies einen Betrag von 382,03 Euro

5.6. Weder einer Berufungsbehörde noch einem Verwaltungsgericht kommt die Kompetenz dazu zu, eine Gemeindestraße im Grundbuch einzutragen bzw die Gemeinde zu einer solchen Eintragung zu verhalten. Aus diesem Grund waren sowohl die Zurückweisung dieses Berufungsantrages zu bestätigen als auch der entsprechende Beschwerdeantrag als unzulässig zurückzuweisen.

5.7. Ebenso kommt weder einer Berufungsbehörde noch einem Verwaltungsgericht die Kompetenz zu, festzustellen, wer Straßenerhalter des Rwegs ist. Entsprechende Feststellungsbegehren können, sollte dies überhaupt zulässig sein, nur an eine Behörde erster Instanz gerichtet werden. Aus diesem Grund waren sowohl die Zurückweisung des entsprechenden Berufungsantrages zu bestätigen als auch die Zurückweisung eines entsprechenden Feststellungsantrages im Beschwerdeverfahren vorzunehmen.

5.8. Da die Gesetzesbestimmung des § 63 Abs 5 zweiter Satz Straßengesetz 2012 im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell ist, war dem Antrag auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages nicht nachzukommen.

5.9. Aus dem Straßengesetz ergibt sich keine Rechtsgrundlage, dass Genossenschaftsmitglieder verpflichtet wären, rückständige Beiträge auf Konten der Gemeinde einzubezahlen. Auch die laufenden Beiträge werden von der Straßengenossenschaft selber eingemahnt. Ein Bescheidverfahren über Streitigkeiten nach § 27 Abs 4 Straßengesetz dient lediglich dazu, den Streit zu entscheiden, die strittigen Beiträge sind jedoch nach wie vor an die Straßengenossenschaft selbst zu bezahlen. Geschieht dies nicht, kann eine Eintreibung nach der EO bzw dem VVG erfolgen. Die Gemeinde hat offenbar die Entscheidung über Streitigkeiten und die Einbringung im Verwaltungswege vermischt. Daher waren sowohl die Passagen über die Zahlungsverpflichtung an die Gemeinde sowie § 27 Abs 2 Straßengesetz als Bescheidgrundlage aus dem Spruch zu entfernen.

6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es existiert keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über das Verhältnis des § 27 Abs 2 letzter Satz und Abs 4 Straßengesetz dahingehend, ob es bei rückständigen Leistungen neben der Einbringung im Verwaltungswege nach § 27 Abs 2 leg cit auch möglich ist, einen Bescheid nach § 27 Abs 4 leg cit betreffend eine Streitigkeit über rückständige Leistungen (hier: dem Grunde nach) zu erlassen.

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