LVwG V LVwG-361-008/R8-2014

LVwG-361-008/R8-2014Tribunale amministrativo regionale10 mar 2016

Regest

Vergnügungssteuer

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-361-008/R8-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.361.008.R8.2014

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde der C S- und R G, W, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Wien, (nunmehr Masseverwalter Mag. Dr. Günther Hödl, Wien) gegen den Beschluss der Abgabenkommission der Stadt B vom 15.04.2014, ausgefertigt mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 16.04.2014, betreffend die Vorschreibung der Gemeindevergnügungssteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Dezember 2012 am Standort Q 49 in B, zu Recht erkannt:

Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der C S- und R G, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 24.09.2013, abgewiesen. In Letzterem wurde die Vergnügungssteuer für die C S- und R G am Standort B, Q 49, für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 mit X Euro, zzgl eines Säumniszuschlages von 2 % in der Höhe von X Euro, somit insgesamt mit X Euro vorgeschrieben. Für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2012 wurde die Vergnügungssteuer auf Grundlage der eingereichten Erklärungen festgesetzt. Für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.12.2012 hat die Abgabenbehörde die Vergnügungssteuer auf Grundlage des Vergleichszeitraumes des Vorjahres geschätzt, zumal nur ein Bruchteil der Spieleinsätze (Mindesteinsatz an Blinds pro Spiel) in die Abgabenerklärungen mit aufgenommen wurden.

2. Gegen den angefochtenen Bescheid hat die C S- und R G, W, rechtzeitig Beschwerde eingebracht. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit im Grunde nach weitgehend unstrittig sei. Es werde nochmals betont, dass die Tätigkeit im Rahmen eines erlaubten Gewerbebetriebes auf der Grundlage einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung ausgeübt werde, und die Beschwerdeführerin sich an den Spielen nicht beteilige und nicht beteiligen dürfe und insbesondere keine Einsätze entgegennehme. Allerdings habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Ablauf des Spiels auseinandergesetzt. An diesen Ablauf seien verschiedene rechtliche Ausführungen geknüpft, weshalb dies wiederholt werde.

„Die Spieler spielen Poker in der Variante Texas Hold´em. Bei einem sog Cash Game (das sind alle Spiele, die keine Turniere sind), muss der Spieler zur Linken des Gebers einen Mindesteinsatz („Small Blind“) leisten, dessen linker Nachbar das Doppelte davon („Big Blind“). Alle übrigen Spieler müssen vor Erhalt der ersten Karten keinen Grundeinsatz leisten.

Dies wird deshalb betont, weil die belangte Behörde an die Leistung von Einsätzen die Behauptung knüpft, es lägen Eintrittsgelder vor. Bestritten wurde, dass sämtliche Einsätze heranzuziehen seien. Dies ist auch der Judikatur des VwGH nicht zu entnehmen. Verdeutlicht sei diese Argumentation durch folgendes Beispiel.

Beispiel 1:

Spieler A („Small Blind“) mit einem Spielkapital von 100 Euro setzt 2 Euro Mindesteinsatz. Spieler B, links von ihm („Big Blind“), setzt 4 Euro Mindesteinsatz. Danach werden die Karten an alle Spieler ausgeteilt. Spieler A setzt dann sein gesamtes übriges Kapital in Höhe von 98 Euro („All-in“). Alle Spieler steigen daraufhin aus dem Spiel aus („passen“).

Spieler A erhält somit 104 Euro zurück und das Spiel beginnt von vorne. Nach Auffassung der belangten Behörde müssten nun 11,11 % von 104 Euro (= 11,55 Euro) an Abgaben eingehoben werden. A würden nur mehr 92,45 Euro verbleiben. Das würde bedeuten, dass A

(i)obwohl er nach den Spielregeln 4 Euro gewonnen hat, eigentlich 7,55 Euro verloren hat und

(ii)nach mehreren solchen erfolgreichen Runden „pleite“ wäre, obwohl er durchgehend gewonnen hat.

Nach einigen solchen „erfolgreichen“ Runden hätten die Spieler ihr gesamtes Spielkapital an die Gemeinde B verloren (siehe Beispiel 2).“

Wolle man Spieleinsätze als Eintrittsgelder ansehen, so müsse man sich auch mit den Spielregeln des betreffenden Spiels befassen. Die Steuer könne im erwähnten Spiel – wenn man überhaupt von einer Veranstaltung und einem Eintrittsgeld ausgehe – nur von 6 Euro zu bemessen sein und nicht von 104 Euro. Vor dem Hintergrund, dass die gesamte staatliche Verwaltung in Österreich nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden dürfe, könne die belangte Behörde nicht ernsthaft die erwähnten 98 Euro als Eintrittsgelder einer Steuer unterziehen. Einem Gesetzgeber, der Eintrittsgelder bei Veranstaltungen besteuern wolle, kann derartiges auch nicht unterstellt werden. Dies würde enorme verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen. Es sei nochmals zu betonen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, bekannt zu geben, welche Einsätze ihre Besucher zwecks Berechnung der Vergnügungssteuer geleistet hätten. Niemanden könne abgabenrechtlich etwas zugemutet werden, was faktisch unmöglich sei. Es treffe zwar zu, dass nach Ansicht des VwGH Schwierigkeiten, das Eintrittsgeld hinsichtlich jedes einzelnen Spielers zu ermitteln, außer Betracht bleiben könnten. Dies setze allerdings voraus, dass die Ermittlung zumindest in irgendeiner Form annähernd möglich sei. Möglich sei die Ermittlung des Eintrittsgeldes dann, wenn den Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage eine sinnvolle Bedeutung beigemessen werde.

„Beispiel 2:

Spieler A („Small Blind“) mit einem Spielkapital von 100 Euro setzt 2 Euro Mindesteinsatz. Spieler B, links von ihm („Big Blind“), setzt 5 Euro Mindesteinsatz. Danach werden die Karten an alle Spieler ausgeteilt. Alle Spieler (A, B, C und D) setzen daraufhin die Hälfte ihres Spielkapitals (dh A setzt weitere 48, B setzt weitere 46 und C und D setzen jeweils 50). Beim Vergleich der Karten geht D als Sieger mit dem besten Blatt hervor. Er erhält somit 200 Euro zurück (seinen eigenen Einsatz in Höhe von 50 Euro und die Einsätze der anderen Spieler in Höhe von insgesamt 150 Euro). Nach Auffassung der belangten Behörde ist die Steuer von 200 Euro zu bemessen und beträgt 22,22 Euro.

Nach nur zehn solchen Runden, in denen alle Spieler wieder jeweils die Hälfte ihres Kapitals eingesetzt haben, und abwechselnd ein anderer Spieler gewinnt, wäre eine Abgabenbelastung von in Summe 174,13 Euro entstanden (1. Runde 22,22 Euro, 2. Runde 20,99 Euro, 3. Runde 19,82 Euro, 4. Runde 18,72 Euro usw), was bezogen auf das gesamte zu Beginn in Umlauf befindliche Kapital von 400 Euro 44% beträgt. Bei höheren Einsätzen steigt die Abgabenbelastung entsprechend schneller an, sodass schon nach wenigen Runden kein mehr im Spiel wäre, und alle, mit Ausnahme der Gemeinde B, verloren hätten.“

Die Einsätze können unmöglich festgestellt werden, sondern lediglich aus Erfahrungswerten im ungefähren Ausmaß hochgerechnet werden. Zwischen 16.02.2011 und 09.05.2012 habe die Beschwerdeführerin die Vergnügungssteuer für 01.01.2011 bis 30.04.2012 aufgrund geschätzter Einsätze errechnet. Dabei jedoch festgehalten, dass die Rechtsansicht der Behörde nicht geteilt werde. Da die Behörde unbeirrt an ihrer Rechtsansicht festhielt, habe die Beschwerdeführerin für den Zeitraum Mai 2012 die Steuer anhand der Mindesteinsätze pro Spiel („Blinds“) errechnet. Die Behörde sehe sich für den Zeitraum ab Mai 2012 zur Schätzung berechtigt.

Die Beschwerde richte sich gegen den angefochtenen Bescheid. Diese werde wie folgt begründet: Wie bereits festgehalten, seien in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Zeitraum zwei verschiedene Rechtslagen anwendbar. Seit 01.03.2011 seien Ausspielungen in Form von Spielbanken und Pokersalons von der Vergnügungssteuer befreit. Die Vergnügungssteuer werde nur bei Veranstaltungen fällig. Aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2011, 2010/17/0200 sowie in jener vom 27.04.2012, 2011/17/0116, gehe hervor, dass „nicht der Gewerbebetrieb als der Steuer unterliegende „Veranstaltung“ anzusehen sei“, sondern das jeweilige Kartenspiel. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht Veranstalter sein könne, weil sie nämlich einen Gewerbebetrieb und keine Kartenspiele veranstalte. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof den Veranstaltungsbegriff in seiner Judikatur (VwGH 10.01.2011, 2010/17/0020) mit der Regelung in § 10 Vorarlberger Vergnügungssteuergesetz idF LGBl Nr 18/1971 sowie Nr 58/2011 gestützt. Diese Regelung sei jedoch mit 01.03.2011 außer Kraft getreten. Insofern gebe es keine anwendbare Judikatur zum Begriff der Veranstaltung. Auf dieses Argument zur Abgabepflicht gehe die Behörde nicht ein. Genau der Sachverhalt, den die Behörde behaupte, sei von der Vergnügungssteuer ausgenommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage stelle die Behörde nämlich dann auf einen anderen Veranstaltungsbegriff ab und wolle weder den Gewerbebetrieb noch das Spiel, sondern jeden einzelnen Spielzug als Veranstaltung ansehen. Obwohl die Beschwerdeführerin dies angeboten habe, wolle sie nicht die „Blinds“ (Mindesteinsätze zu Beginn jeder Spielrunde, die jeder Teilnehmer im Laufe des Spieles leistet), sondern sämtliche (mehrfache) Einsätze sämtlicher Spieler in jeder Spielrunde als Bemessungsgrundlage heranziehen. Dies bedeute daher nicht einen Eintritt pro Veranstaltung (und dabei alle Leistungen, die vor, während oder nach der Veranstaltung gezahlt würden), sondern unzählige Eintritte ein und derselben Person innerhalb kürzester Zeit in dieselbe „Veranstaltung“. Somit stelle sich die Frage: Wie oft eine Person in ein und dieselbe Veranstaltung eintreten könne? Nach Ansicht der Behörde trete ein Spieler gleichsam durchlaufend in eine Vielzahl von „Veranstaltungen“ ein, die teilweise nur Sekunden dauern würden. Auf diese Weise würden aus der faktischen Teilnahme an einem einzigen Spiel, das definitionsgemäß und praktisch zumindest aus mehreren Runden bestehe, mehrere fiktive Eintritte in mehrere fiktive Veranstaltungen iSd Vorarlberger Veranstaltungsgesetzes. Im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 27.04.2012, 2011/17/0116 unter Hinweis auf die Vorjudikatur zur Kriegsopferabgabe (VwGH 03.11.2005, 2005/15/0128, 28.03.2011, 2010/17/0199) verwiesen. Es werde darin festgehalten, dass „als Eintrittsgeld bei Spielen wie den hier gegenständlichen der Einsatz anzusehen sei“. Allerdings sei schon aus dem Grund, dass keine Veranstaltung vorliege, und es kein Veranstalter gebe, hinfällig, sich mit dieser Judikatur überhaupt auseinander zu setzen. Wolle man der Judikatur des VwGH folgend einen Einsatz als Eintrittsgeld in ein Spiel ansehen, so könne dies nur auf jene Einsätze zutreffen, die Bedingung für die Teilnahme am Spiel seien. Die Behörde leite ihre Schätzungsbefugnis daraus ab, dass die Rechtsansicht nicht vertretbar sei und die Einsätze ab Mai 2012 nicht gemeldet worden seien. Dass eine Pauschalierung nach § 8 Abs 1 Vorarlberger Veranstaltungsgesetz beantragt worden sei, wolle die belangte Behörde nicht bestätigen können. Spätestens mit der Berufung sei allerdings ein solcher Antrag vorgelegen, der nunmehr von ihr behandelt werden hätte müssen. Da § 8 Abs 1 eine Pauschalierung vorsehe und die Abgabenpflichtige inzwischen unstrittig eine solche beantragt habe, sei die Behörde auch deshalb nicht zur Schätzung berechtigt gewesen. Aus Vorsichtsgründen werde in Eventu erneut ein Antrag auf Pauschalierung nach den „Blinds“ gestellt. Außerdem würden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die behauptete Bemessungsgrundlage (Eintrittsgelder) bestehen, zumal beispielsweise bezogen auf das oa „Beispiel 2“ bereits nach Runde 40 den Spielern bereits 90 % für die Spielkapitals durch Steuern entzogen würden. In Runde 74 wären 99 % des Spielkapitals an die Gemeinde B als Steuer abzuführen gewesen. Eine Besteuerung, die nicht bloß in extremen Situationen das gesamte eingesetzte Kapital umfasse, sondern systematisch bis zu 100 % des Kapitals ausmache, wäre nach der Judikatur verfassungswidrig. Im Übrigen seien nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die Spieler betroffen. Allerdings lasse der Gleichheitsgrundsatz eine derartige Besteuerung nicht zu. Der EGMR habe erst vor einem Jahr mit einem Urteil gegen Ungarn deutlich gemacht, dass eine 98 %-ige Besteuerung einzelner Einkommensteile nicht hingenommen werden können. Darüber hinaus würden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verfahrensvorschriften des Vorarlberg Vergnügungssteuergesetzes bestehen. Dies treffe die Regelungen, die die Veranstalter verpflichten würden, die Veranstaltung anzumelden (§ 5), die Eintrittskarten zur Abstempelung vorzulegen (§ 7), eine Vergnügungssteuererklärung abzugeben (§ 9 Abs 2) und die Steuer bei Abgabe der Erklärung zu entrichten (§ 9 Abs 5), sowie jene Regelungen, die die Gemeinden ermächtigen würden, eine Sicherstellung zu verlangen (§ 10). Darüber hinaus lasse seit dem 01.01.2010, zu welchem Zeitpunkt § 7 Abs 6 F-VG in Kraft getreten sei, keine Zuständigkeit für die Landesgesetzgebung mehr zu. Darüber hinaus liege eine Gleichheitswidrigkeit bei Nichtanwendung der Befreiungsbestimmung des § 3 lit b Vorarlberger Vergnügungssteuergesetz vor, zumal die Casino Austria AG unter den Befreiungstatbestand falle, nicht allerdings die Beschwerdeführerin. Es liege eine unsachliche Ungleichbehandlung verschiedener Anbieter von Pokersalons vor. Des Weiteren würden im Hinblick auf den mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl I Nr 13/2014, eingeführten § 60 Abs 33 GSpG Pokerspiele im genehmigten Gewerbebetrieb keine verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG darstellen. Darüber hinaus bestehe aufgrund der Nichtanwendung der Befreiungsbestimmung von § 3 lit b Vorarlberger Vergnügungssteuergesetz ein Verstoß gegen das Beihilfeverbot. Die Nichtanwendung von § 3 lit b Vorarlberger Vergnügungssteuergesetz sei auch im Hinblick auf Art 107 Abs 1 AEUV unionswidrig. Darüber hinaus werde nach § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der Abgabe beantragt. Mit der Zustellung der Berufungsentscheidung sei der anlässlich die der Berufung gestellte Aussetzungsantrag abgewiesen worden, weshalb nunmehr ein neuerlicher Antrag zu stellen sei.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort Q 49 in B ein Pokercasino. Sie ist im Besitz einer gewerberechtlichen Bewilligung („Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“), die mit Bescheid des Magistrats W verliehen worden ist. Sie ist nicht im Besitz einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz.

An diesem Standort werden an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr Pokerspiele in unterschiedlichen Varianten sowohl als Cash Games als auch in Turnierform gespielt. Die Beschwerdeführerin stellt den Spielern die Spieltische, Karten und Jetons zur Verfügung und leistet Hilfsdienste, ua bewirtet sie die Spieler.

Bei einem Turnier bezahlt jeder Teilnehmer ein Eintrittsgeld, damit er am Spiel teilnehmen darf. Das Eintrittsgeld erhält der Veranstalter (die Beschwerdeführerin). Darüber hinaus muss der Spieler einen bestimmten Betrag als „Buy-In“ leisten und erhält dafür Jetons. Je nach Turnierform ist ein weiteres Nachkaufen von Jetons möglich (Rebuy, Add-on). Ziel des Turniers ist es, alle Jetons zu gewinnen. Bei einem Turnier kann der Spieler im Gegensatz zu Cash Games nicht jederzeit aufhören und seine Turnierjetons in Geld umwechseln.

Bei Cash Games können die Spieler wenn sie den entsprechenden Einsatz leisten – jederzeit in das Spiel einsteigen. Sie können sich auch jederzeit einen allfälligen Gewinn auszahlen lassen und den Pokertisch wieder verlassen. Ein bestimmter Prozentsatz aller eingezahlter Jetons geht als Provision an den Veranstalter (Rake).

Für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2012 hat die Abgabepflichtige die Vergnügungssteuer in der Höhe von insgesamt X Euro erklärt. Diese Erklärungen wurden der Festsetzung der Gemeindevergnügungssteuer zugrunde gelegt. Für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.12.2012 hat die Abgabepflichtige nur einen Bruchteil der Spieleinsätze (Mindesteinsatz an Blinds pro Spiel) ihrer Steuerpflicht zugrunde gelegt. Die Behörde hat daher nach § 184 BAO für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.12.2012 auf Grundlage des Vergleichszeitraumes des Vorjahres eine Schätzung vorgenommen.

Die Gemeindevergnügungssteuer wurde für den verfahrensgegenständlichen Abgabenzeitraum wie folgt bemessen:

Mit Edikt des Handelsgerichtes W vom 08.02.2016, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffnet. Als Masseverwalter wurde Mag. Dr Günther Hödl, Wien, bestellt.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen und ist – mit Ausnahme der grundsätzlichen Abgabenpflicht – im Wesentlichen unstrittig.

5.1. Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (vgl VwGH 17.08.1998, Zl. 97/17/0105). Für die Vorschreibung einer Abgabe ist somit nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264).

5.2. Das Gesetz über die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Aufwand für Vergnügungen lautet gemäß LBGl Nr 49/1969 idF 58/2001 auszugsweise wie folgt:

§ 1

Steuerberechtigung, Höhe der Steuer

(1) Die Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Beschluss der Gemeindevertretung Lustbarkeitsabgaben ausschreiben, haben diese Steuer (Vergnügungssteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Die an den Bodensee angrenzenden Gemeinden können auf Grund eines Gemeindevertretungsbeschlusses auch für Vergnügungen, die auf Schiffen auf dem Bodensee stattfinden, eine Vergnügungssteuer erheben, sofern diese Schiffe ihren Standort in der Gemeinde haben.

(3) In dem Beschluss über die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Höhe der Steuer festzusetzen und gleichzeitig auszusprechen, ob die Steuer von allen Vergnügungen erhoben wird oder ob einzelne Arten von Vergnügungen von der Steuer ausgenommen werden. Hiebei kann der Steuersatz für einzelne Arten von Veranstaltungen und einzelne Zeitabschnitte verschieden festgesetzt werden. Insbesonders können auch verschiedene Steuersätze für gleichartige Veranstaltungen festgesetzt werden, je nachdem ob bei der Veranstaltung Speisen oder Getränke verabreicht werden oder nicht. Der Gemeindevertretungsbeschluss ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.

§ 2

Steuergegenstand

(1) Vergnügungen im Sinne des § 1 sind Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen. Diese Eigenschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen, nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken dient oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

(2) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden oder beruflichen Zwecken sowie Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, gelten nicht als Vergnügungen.

(3) Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 insbesondere:

§ 3

Steuerbefreiungen

Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:

a)Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde des Landes Vorarlberg regelmäßig Zuschüsse mit Ausnahme solcher aus den Erträgnissen des Kulturgroschens erhalten;

b)das Halten von Rundfunkempfangsgeräten zum Betriebe in nicht öffentlichen Räumen.

§ 4

Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist der Veranstalter. Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen. Bei mehreren Veranstaltern haftet jeder Mitveranstalter gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer.

§ 6

Berechnung der Steuer

(1) Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen.

(2) Als Eintrittsgeld ist das gesamte Entgelt anzusehen, das für die Teilnahme an der Veranstaltung ausschließlich des Kulturgroschens und der Kriegsopferabgabe sowie der Vergnügungssteuer selbst gefordert wird, gleichviel ob das Entgelt unmittelbar als solches eingehoben wird oder, wenn auch nur zum Teil, in den Speise- und Getränkepreisen enthalten ist. Im letzteren Falle gilt als Eintrittsgeld die Differenz zwischen den Durchschnittspreisen in Gast- und Schankbetrieben ohne vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen und den bei der Veranstaltung geforderten Preisen. Zum Eintrittsgeld gehört auch die Gebühr für Kataloge und Programme, wenn die Teilnehmer ohne den Ankauf eines Kataloges oder Programmes zur Veranstaltung nicht zugelassen werden. Für die Beurteilung des Eintrittsgeldes ist es gleichgültig, ob es dem Veranstalter oder einer dritten Person zufließt. Wird neben dem Eintrittsgeld eine Sonderzahlung eingehoben (z.B. durch Sammlung oder durch Verkauf von Tanzmaschen u.dgl.), so ist dem Eintrittsgeld der Betrag der Sonderzahlung hinzuzurechnen.

(3) Als entgeltlich gilt eine Veranstaltung auch dann, wenn für die Teilnahme an der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zwar nicht verlangt wird, die Besucher jedoch aufgefordert werden, für die Teilnahme freiwillig Programme u.dgl. zu kaufen oder Spenden zu geben. In diesem Falle ist die Steuer von den Gesamteinnahmen abzüglich der im Abs. 2 genannten Abgaben zu berechnen.

(4) Führt ein Veranstalter am gleichen Orte gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere verschiedenartige Veranstaltungen durch, die nach der Art ihrer Zusammenstellung, Aufeinanderfolge und Ankündigung üblicherweise als ein Ganzes anzusehen sind, so ist bei der Berechnung der Steuer ein entsprechender Durchschnittssatz zur Anwendung zu bringen.

(5) Falls Eintrittskarten zur Ausgabe gelangen, ist die Steuer grundsätzlich nach dem auf der Karte angegebenen Preis ausschließlich der im Abs. 2 angeführten Abgaben und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen, wenn dies höher ist als der auf der Karte angegebene Preis oder wenn die Karte eine Preisangabe nicht enthält. Unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Abgabe nach näherer Bestimmung der Gemeinde erbracht wird. Für Karten, die zur Teilnahme an mehreren zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen, sowie für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nach dem Preis der Gesamtkarte zu berechnen. Für Zuschlagskarten ist die Steuer gesondert zu berechnen.

(6) Wenn von Organisationen oder Vereinen, deren überwiegender Zweck die Durchführung von Vergnügungen ist, regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen dargeboten werden, so sind bei der Berechnung der Vergnügungssteuer auch die zur Deckung der Kosten dieser Veranstaltung eingehobenen Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtiges Entgelt anzusehen.

(7) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung oder an der Kassa sind an geeigneter, für den Besucher leicht sichtbarer Stelle die Eintrittspreise anzuschlagen.

§ 8

Pauschalierung

(1) Wenn die Bemessung der Steuer nach den verschiedenen Eintrittsgeldern besonders umständlich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder für den Betrieb des Veranstalters störend oder hindernd wirkt, kann die Gemeinde die Steuer auf Antrag des Veranstalters oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag bemessen, sofern hiedurch das Ergebnis der Steuer nicht wesentlich verändert wird.

(2) Der Pauschalbetrag ist nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen, der bei gleichartigen oder ähnlichen Vergnügungen unter den gegebenen Umständen durchschnittlich erzielt werden kann oder für einen gleichen Zeitraum bei bereits durchgeführten gleichartigen Veranstaltungen durchschnittlich erzielt worden ist.

(3) Weichen die vom Veranstalter für die Bemessung des Pauschalbetrages gemachten Angaben von den bei der nachfolgenden Durchführung der Veranstaltung festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ab und wird dadurch die Steuer in erheblichem Maße verkürzt, so ist die Gemeinde berechtigt, eine entsprechende Ergänzung der Steuer vorzuschreiben.

§ 9*)

Festsetzung und Entrichtung

(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Entgegennahme des Eintrittsgeldes. Falls Eintrittsgelder zurückerstattet werden, vermindert sich die Steuerschuld um den zurückerstatteten Betrag.

(2) Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Steuerbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag und die demnach zu entrichtende Steuer vorzulegen (Vergnügungssteuererklärung). In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde diese Frist bis zu einer Woche erstrecken.

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Gemeinde dem Veranstalter auf seinen Antrag gestatten, die Steuererklärung anstatt für jede einzelne Veranstaltung für Zeiträume bis zu höchstens einem Monat vorzulegen.

(4) Das aus der Ausstellung von Dauereintrittskarten erzielte Eintrittsgeld ist jeweils in der ersten auf ihre Ausstellung folgenden Steuererklärung auszuweisen.

(5) Die ausgewiesene Steuer ist spätestens bei Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Aufforderung an die Gemeinde zu entrichten.

*) Fassung LGBl. Nr. 18/1971

Das Gesetz über die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Aufwand für Vergnügungen lautet gemäß LBGl Nr 49/1969 idF 10/2011 auszugsweise wie folgt:

§ 1

Steuerberechtigung, Höhe der Steuer

(1) Die Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Beschluss der Gemeindevertretung Lustbarkeitsabgaben ausschreiben, haben diese Steuer (Vergnügungssteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Die an den Bodensee angrenzenden Gemeinden können auf Grund eines Gemeindevertretungsbeschlusses auch für Vergnügungen, die auf Schiffen auf dem Bodensee stattfinden, eine Vergnügungssteuer erheben, sofern diese Schiffe ihren Standort in der Gemeinde haben.

(3) In dem Beschluss über die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Höhe der Steuer festzusetzen und gleichzeitig auszusprechen, ob die Steuer von allen Vergnügungen erhoben wird oder ob einzelne Arten von Vergnügungen von der Steuer ausgenommen werden. Hiebei kann der Steuersatz für einzelne Arten von Veranstaltungen und einzelne Zeitabschnitte verschieden festgesetzt werden. Insbesonders können auch verschiedene Steuersätze für gleichartige Veranstaltungen festgesetzt werden, je nachdem ob bei der Veranstaltung Speisen oder Getränke verabreicht werden oder nicht. Der Gemeindevertretungsbeschluss ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.

§ 2*)

Steuergegenstand

(1) Vergnügungen im Sinne des § 1 sind Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen. Diese Eigenschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen, nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken dient oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

(2) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden oder beruflichen Zwecken sowie Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, gelten nicht als Vergnügungen.

(3) Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 insbesondere:

*) Fassung LGBl. Nr. 10/2011

§ 3*)

Steuerbefreiungen

Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:

a)Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde des Landes Vorarlberg regelmäßig Zuschüsse mit Ausnahme solcher aus den Erträgnissen des Kulturgroschens erhalten;

b)Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes.

*) Fassung LGBl. Nr. 10/2011

§ 4*)

Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig ist der Veranstalter. Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen. Bei mehreren Veranstaltern haftet jeder Mitveranstalter gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer.

(2) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person steuerpflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste. Für die Steuer haftet jene Person, welche die Räumlichkeiten für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals zur Verfügung stellt.

*) Fassung LGBl. Nr. 10/2011

§ 6*)

Berechnung der Steuer

(1) Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen. Die Steuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist pauschal für jeden Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt ist oder betrieben wird, festzulegen; die Steuer für jeden einzelnen Wettterminal darf höchstens 700 Euro im Kalendermonat betragen.

(2) Als Eintrittsgeld ist das gesamte Entgelt anzusehen, das für die Teilnahme an der Veranstaltung ausschließlich des Kulturgroschens und der Kriegsopferabgabe sowie der Vergnügungssteuer selbst gefordert wird, gleichviel ob das Entgelt unmittelbar als solches eingehoben wird oder, wenn auch nur zum Teil, in den Speise- und Getränkepreisen enthalten ist. Im letzteren Falle gilt als Eintrittsgeld die Differenz zwischen den Durchschnittspreisen in Gast- und Schankbetrieben ohne vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen und den bei der Veranstaltung geforderten Preisen. Zum Eintrittsgeld gehört auch die Gebühr für Kataloge und Programme, wenn die Teilnehmer ohne den Ankauf eines Kataloges oder Programmes zur Veranstaltung nicht zugelassen werden. Für die Beurteilung des Eintrittsgeldes ist es gleichgültig, ob es dem Veranstalter oder einer dritten Person zufließt. Wird neben dem Eintrittsgeld eine Sonderzahlung eingehoben (z.B. durch Sammlung oder durch Verkauf von Tanzmaschen u.dgl.), so ist dem Eintrittsgeld der Betrag der Sonderzahlung hinzuzurechnen.

(3) Als entgeltlich gilt eine Veranstaltung auch dann, wenn für die Teilnahme an der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zwar nicht verlangt wird, die Besucher jedoch aufgefordert werden, für die Teilnahme freiwillig Programme u.dgl. zu kaufen oder Spenden zu geben. In diesem Falle ist die Steuer von den Gesamteinnahmen abzüglich der im Abs. 2 genannten Abgaben zu berechnen.

(4) Führt ein Veranstalter am gleichen Orte gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere verschiedenartige Veranstaltungen durch, die nach der Art ihrer Zusammenstellung, Aufeinanderfolge und Ankündigung üblicherweise als ein Ganzes anzusehen sind, so ist bei der Berechnung der Steuer ein entsprechender Durchschnittssatz zur Anwendung zu bringen.

(5) Falls Eintrittskarten zur Ausgabe gelangen, ist die Steuer grundsätzlich nach dem auf der Karte angegebenen Preis ausschließlich der im Abs. 2 angeführten Abgaben und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen, wenn dies höher ist als der auf der Karte angegebene Preis oder wenn die Karte eine Preisangabe nicht enthält. Unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Abgabe nach näherer Bestimmung der Gemeinde erbracht wird. Für Karten, die zur Teilnahme an mehreren zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen, sowie für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nach dem Preis der Gesamtkarte zu berechnen. Für Zuschlagskarten ist die Steuer gesondert zu berechnen.

(6) Wenn von Organisationen oder Vereinen, deren überwiegender Zweck die Durchführung von Vergnügungen ist, regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen dargeboten werden, so sind bei der Berechnung der Vergnügungssteuer auch die zur Deckung der Kosten dieser Veranstaltung eingehobenen Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtiges Entgelt anzusehen.

(7) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung oder an der Kassa sind an geeigneter, für den Besucher leicht sichtbarer Stelle die Eintrittspreise anzuschlagen.

*) Fassung LGBl. Nr. 10/2011

§ 8

Pauschalierung

(1) Wenn die Bemessung der Steuer nach den verschiedenen Eintrittsgeldern besonders umständlich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder für den Betrieb des Veranstalters störend oder hindernd wirkt, kann die Gemeinde die Steuer auf Antrag des Veranstalters oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag bemessen, sofern hiedurch das Ergebnis der Steuer nicht wesentlich verändert wird.

(2) Der Pauschalbetrag ist nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen, der bei gleichartigen oder ähnlichen Vergnügungen unter den gegebenen Umständen durchschnittlich erzielt werden kann oder für einen gleichen Zeitraum bei bereits durchgeführten gleichartigen Veranstaltungen durchschnittlich erzielt worden ist.

(3) Weichen die vom Veranstalter für die Bemessung des Pauschalbetrages gemachten Angaben von den bei der nachfolgenden Durchführung der Veranstaltung festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ab und wird dadurch die Steuer in erheblichem Maße verkürzt, so ist die Gemeinde berechtigt, eine entsprechende Ergänzung der Steuer vorzuschreiben.

§ 9*)

Festsetzung und Entrichtung

(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Entgegennahme des Eintrittsgeldes oder mit dem Aufstellen oder dem Betrieb des Wettterminals. Falls Eintrittsgelder zurückerstattet werden, vermindert sich die Steuerschuld um den zurückerstatteten Betrag.

(2) Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Steuerbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag und die demnach zu entrichtende Steuer vorzulegen (Vergnügungssteuererklärung). In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde diese Frist bis zu einer Woche erstrecken.

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Gemeinde dem Veranstalter auf seinen Antrag gestatten, die Steuererklärung anstatt für jede einzelne Veranstaltung für Zeiträume bis zu höchstens einem Monat vorzulegen.

(4) Das aus der Ausstellung von Dauereintrittskarten erzielte Eintrittsgeld ist jeweils in der ersten auf ihre Ausstellung folgenden Steuererklärung auszuweisen.

(5) Die ausgewiesene Steuer ist spätestens bei Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Aufforderung an die Gemeinde zu entrichten. Die Steuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist von der steuerpflichtigen Person für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten.

*) Fassung LGBl. Nr. 18/1971, 10/2011

Das Gesetz über die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Aufwand für Vergnügungen lautet gemäß LBGl Nr 49/1969 idF 12/2012 auszugsweise wie folgt:

§ 1

Steuerberechtigung, Höhe der Steuer

(1) Die Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Beschluss der Gemeindevertretung Lustbarkeitsabgaben ausschreiben, haben diese Steuer (Vergnügungssteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Die an den Bodensee angrenzenden Gemeinden können auf Grund eines Gemeindevertretungsbeschlusses auch für Vergnügungen, die auf Schiffen auf dem Bodensee stattfinden, eine Vergnügungssteuer erheben, sofern diese Schiffe ihren Standort in der Gemeinde haben.

(3) In dem Beschluss über die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Höhe der Steuer festzusetzen und gleichzeitig auszusprechen, ob die Steuer von allen Vergnügungen erhoben wird oder ob einzelne Arten von Vergnügungen von der Steuer ausgenommen werden. Hiebei kann der Steuersatz für einzelne Arten von Veranstaltungen und einzelne Zeitabschnitte verschieden festgesetzt werden. Insbesonders können auch verschiedene Steuersätze für gleichartige Veranstaltungen festgesetzt werden, je nachdem ob bei der Veranstaltung Speisen oder Getränke verabreicht werden oder nicht. Der Gemeindevertretungsbeschluss ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.

§ 2*)

Steuergegenstand

(1) Vergnügungen im Sinne des § 1 sind Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen. Diese Eigenschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen, nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken dient oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

(2) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden oder beruflichen Zwecken sowie Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, gelten nicht als Vergnügungen.

(3) Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 insbesondere:

a)Vorträge aller Art;

b)Theater-, Opern- und Operettenaufführungen, Ballettvorführungen, Vorführungen der Tanzkunst;

c)Konzertveranstaltungen aller Art, wie Orchesterkonzerte, Oratorien, Lieder und Arienkonzerte;

d)Varieté- und Kabarett-Vorführungen und diesen gleichzustellende Veranstaltungen;

e)Vorführungen von Laufbildern aller Art;

f)Zirkusveranstaltungen und diesen gleichzustellende Vorführungen;

g)Ausstellungen und Schaustellungen aller Art;

h)Tanzunterhaltungen, Bälle;

i)öffentliche Vergnügungsveranstaltungen, wie Preiskartenspiele, Veranstaltung von Feuerwerken, öffentliche Umzüge in Verkleidungen;

j)Vereinsveranstaltungen gesellschaftlicher Art, wie Festabende, Turn- und Musikfeste usw.;

k)Wettbewerbe aller Art und sportliche Vorführungen;

l)das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals.

*) Fassung LGBl. Nr. 10/2011

§ 3*)

Steuerbefreiungen

Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:

*) Fassung LGBl. Nr. 10/2011

§ 4*)

Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig ist der Veranstalter. Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen. Bei mehreren Veranstaltern haftet jeder Mitveranstalter gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer.

(2) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person steuerpflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste.

*) Fassung LGBl. Nr. 10/2011, 12/2012

§ 6*)

Berechnung der Steuer

(1) Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen. Die Steuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist pauschal für jeden Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt ist oder betrieben wird, festzulegen; die Steuer für jeden einzelnen Wettterminal darf höchstens 700 Euro im Kalendermonat betragen.

(2) Als Eintrittsgeld ist das gesamte Entgelt anzusehen, das für die Teilnahme an der Veranstaltung ausschließlich des Kulturgroschens und der Kriegsopferabgabe sowie der Vergnügungssteuer selbst gefordert wird, gleichviel ob das Entgelt unmittelbar als solches eingehoben wird oder, wenn auch nur zum Teil, in den Speise- und Getränkepreisen enthalten ist. Im letzteren Falle gilt als Eintrittsgeld die Differenz zwischen den Durchschnittspreisen in Gast- und Schankbetrieben ohne vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen und den bei der Veranstaltung geforderten Preisen. Zum Eintrittsgeld gehört auch die Gebühr für Kataloge und Programme, wenn die Teilnehmer ohne den Ankauf eines Kataloges oder Programmes zur Veranstaltung nicht zugelassen werden. Für die Beurteilung des Eintrittsgeldes ist es gleichgültig, ob es dem Veranstalter oder einer dritten Person zufließt. Wird neben dem Eintrittsgeld eine Sonderzahlung eingehoben (z.B. durch Sammlung oder durch Verkauf von Tanzmaschen u.dgl.), so ist dem Eintrittsgeld der Betrag der Sonderzahlung hinzuzurechnen.

(3) Als entgeltlich gilt eine Veranstaltung auch dann, wenn für die Teilnahme an der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zwar nicht verlangt wird, die Besucher jedoch aufgefordert werden, für die Teilnahme freiwillig Programme u.dgl. zu kaufen oder Spenden zu geben. In diesem Falle ist die Steuer von den Gesamteinnahmen abzüglich der im Abs. 2 genannten Abgaben zu berechnen.

(4) Führt ein Veranstalter am gleichen Orte gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere verschiedenartige Veranstaltungen durch, die nach der Art ihrer Zusammenstellung, Aufeinanderfolge und Ankündigung üblicherweise als ein Ganzes anzusehen sind, so ist bei der Berechnung der Steuer ein entsprechender Durchschnittssatz zur Anwendung zu bringen.

(5) Falls Eintrittskarten zur Ausgabe gelangen, ist die Steuer grundsätzlich nach dem auf der Karte angegebenen Preis ausschließlich der im Abs. 2 angeführten Abgaben und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen, wenn dies höher ist als der auf der Karte angegebene Preis oder wenn die Karte eine Preisangabe nicht enthält. Unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Abgabe nach näherer Bestimmung der Gemeinde erbracht wird. Für Karten, die zur Teilnahme an mehreren zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen, sowie für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nach dem Preis der Gesamtkarte zu berechnen. Für Zuschlagskarten ist die Steuer gesondert zu berechnen.

(6) Wenn von Organisationen oder Vereinen, deren überwiegender Zweck die Durchführung von Vergnügungen ist, regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen dargeboten werden, so sind bei der Berechnung der Vergnügungssteuer auch die zur Deckung der Kosten dieser Veranstaltung eingehobenen Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtiges Entgelt anzusehen.

(7) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung oder an der Kassa sind an geeigneter, für den Besucher leicht sichtbarer Stelle die Eintrittspreise anzuschlagen.

*) Fassung LGBl. Nr. 10/2011

§ 8

Pauschalierung

(1) Wenn die Bemessung der Steuer nach den verschiedenen Eintrittsgeldern besonders umständlich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder für den Betrieb des Veranstalters störend oder hindernd wirkt, kann die Gemeinde die Steuer auf Antrag des Veranstalters oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag bemessen, sofern hiedurch das Ergebnis der Steuer nicht wesentlich verändert wird.

(2) Der Pauschalbetrag ist nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen, der bei gleichartigen oder ähnlichen Vergnügungen unter den gegebenen Umständen durchschnittlich erzielt werden kann oder für einen gleichen Zeitraum bei bereits durchgeführten gleichartigen Veranstaltungen durchschnittlich erzielt worden ist.

(3) Weichen die vom Veranstalter für die Bemessung des Pauschalbetrages gemachten Angaben von den bei der nachfolgenden Durchführung der Veranstaltung festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ab und wird dadurch die Steuer in erheblichem Maße verkürzt, so ist die Gemeinde berechtigt, eine entsprechende Ergänzung der Steuer vorzuschreiben.

§ 9*)

Festsetzung und Entrichtung

(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Entgegennahme des Eintrittsgeldes oder mit dem Aufstellen oder dem Betrieb des Wettterminals. Falls Eintrittsgelder zurückerstattet werden, vermindert sich die Steuerschuld um den zurückerstatteten Betrag.

(2) Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Steuerbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag und die demnach zu entrichtende Steuer vorzulegen (Vergnügungssteuererklärung). In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde diese Frist bis zu einer Woche erstrecken.

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Gemeinde dem Veranstalter auf seinen Antrag gestatten, die Steuererklärung anstatt für jede einzelne Veranstaltung für Zeiträume bis zu höchstens einem Monat vorzulegen.

(4) Das aus der Ausstellung von Dauereintrittskarten erzielte Eintrittsgeld ist jeweils in der ersten auf ihre Ausstellung folgenden Steuererklärung auszuweisen.

(5) Die ausgewiesene Steuer ist spätestens bei Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Aufforderung an die Gemeinde zu entrichten. Die Steuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist von der steuerpflichtigen Person für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten.

*) Fassung LGBl. Nr. 18/1971, 10/2011

5.3. Die Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt B vom 21.12.1993 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer lautet in der Fassung vom 03.12.2009 auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Steuergegenstand

(1) Für Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen, ist eine Abgabe zu entrichten. …

(2) und (3) …

§ 2

Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist der Veranstalter. …

§ 3

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe beträgt 11,11 v.H. des Eintrittsgeldes, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(2) bis (5) …

(6) Bei Spielbanken beträgt die Steuer 6,60 Euro je angefangener 10 m² der den Besuchern zur Verfügung gestellten Flächen. Zu diesen Flächen zählen insbesondere der Eingangsbereich, die Spielsäle, Gänge, Speiseräume, Bars, Fernsehräume, nicht jedoch Kleiderablagen und Wasch- bzw. WC-Räume. Die Steuer wird für jeden Tag, an dem die Spielbank geöffnet ist, erhoben.“

Die Vergnügungssteuerordnung der Landeshauptstadt B (Beschluss der Stadtvertretung vom 28.04.2011) lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Steuergegenstand

(1) Für Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen, ist eine Abgabe zu entrichten. …

(2) und (3) …

§ 2

Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist der Veranstalter. …

§ 3

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe beträgt 11,11 v.H. des Eintrittsgeldes, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(2) bis (6) …

§ 6

Intrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am 01.05.2011 in Kraft.

(2)…

6.1. Die Stadt B hat für Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen, Vergnügungssteuer ausgeschrieben. Die Durchführung von Pokerspielen (in unterschiedlichen Varianten) stellt eine Veranstaltung iSd § 2 Abs 1 erster Satz GVStG dar, zumal es nur darauf ankommt, dass diese geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen (vgl VwGH 27.04.2012, Zl 2011/17/116). Die Beschwerdeführerin veranstaltet Pokerspiele und muss daher für diese Veranstaltungen Vergnügungssteuer entrichten (vgl § 2 Abs 1 GVStG iVm § 1 der jeweiligen Verordnung der Stadtvertretung von B).

Die Abgabe beträgt 11,11 % des Eintrittsgeldes (vgl § 3 Abs 1 der jeweiligen Verordnung der Stadtvertretung von B).

6.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Veranstaltungsbegriff falsch ausgelegt worden sei. Die Behörde besteuere nicht einen Eintritt pro Veranstaltung, sondern unzählige Eintritte ein und derselben Person innerhalb kürzester Zeit in dieselbe Veranstaltung.

Dieser Einwand ist nicht berechtigt.

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2001, Zl 2010/17/0200, geht her vor, dass der Gesetzgeber auch „Veranstaltungen“ mit dauerndem Charakter in die Abgabepflicht einbeziehen wollte. Es könne für die Verwirklichung des Steuergegenstandes nach dem Gemeindevergnügungssteuergesetz keinen Unterschied machen, ob die entsprechende „Vergnügung“ einmal im Jahr oder an allen 365 Tagen abgehalten werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Meinung vertreten, dass als Eintrittsgeld der Einsatz anzusehen ist (vgl VwGH vom 27.04.2012, 2011/17/0116).

Aus dem GVStG geht nicht hervor, dass das Eintrittsgeld zwingend zu Beginn der Veranstaltung bezahlt werden muss, kann es doch auch in den Speise- und Getränkepreisen enthalten sein, sodass in diesem Fall die Entrichtung des Eintrittsgeldes erst im Laufe der Veranstaltung bei der Konsumation erfolgt. Dass die Spieler zu Beginn des Spiels zunächst nur den Mindesteinsatz leisten („Blinds“), bedeutet daher nicht, dass weitere Einsätze, die im Laufe des Spieles geleistet werden, nicht als Eintrittsgeld für dieselbe Veranstaltung anzusehen sind. Eine Einschränkung, dass nur der Mindesteinsatz als Einsatz anzusehen ist, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen.

6.3. Nach § 6 Abs 1 GVStG ist die Steuer nach dem Eintrittsgeld zu berechnen. Bei Pokerspielen ist der Einsatz als Eintrittsgeld anzusehen (vgl. VwGH vom 27.04.2012, 2011/17/0116).

Als Eintrittsgeld ist gemäß § 6 Abs 2 erster Satz GVStG das gesamte Entgelt anzusehen, das für die Teilnahme an der Veranstaltung ausschließlich des Kulturgroschens und der Kriegsopferabgabe sowie der Vergnügungssteuer selbst gefordert wird.

Damit zählt auch jener Einsatz zum Eintrittsgeld, der während des Spiels geleistet wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob dieser nachträgliche Einsatz für die weitere Teilnahme unbedingt nötig war, zumal auch Sonderzahlungen (vgl § 6 Abs 2 letzter Satz GVStG) und freiwillige Spenden als Eintrittsgeld anzusehen sind (vgl § 6 Abs 3 GVStG). Da es auch gleichgültig ist, ob das Eintrittsgeld dem Veranstalter oder einer dritten Person zufließt (vgl § 6 Abs 2 vorletzter Satz GVStG), spielt es auch keine Rolle, wenn die Einsätze wieder an die Gewinner des Spieles zurückfließen. Im Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl 2013/17/0326, hat der Verwaltungsgerichtshof iZm der Bemessung des Eintritts bei der Vorschreibung der Kriegsopferabgabe darauf verwiesen, dass es gleichgültig ist, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgelts für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, oder solche, die zur Deckung der Veranstaltungskosten eingesammelt werden oder in Form eines Zuschlags auf Speisen und Getränke oder dergleichen eingehoben werden. Im Hinblick auf diese weite Umschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis vom 03.11.2005, Zl 2005/15/0128, bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei einem unentgeltlichen Zutritt zum Lokal auch der jeweilige Einsatz der Spieler als Eintrittsgeld im Sinn des § 2 Abs 1 KOAbG angesehen werden kann, haben doch die Spieler den Einsatz zu leisten, um am Spiel - als der gesellschaftlichen Veranstaltung, für welche die Abgabe zu entrichten ist - überhaupt teilnehmen zu können (vgl ua VwGH vom 08.09.2009, Zl 2009/17/0119; vom 24.06.2014, Zl 2013/17/0507). Diese Grundsätze sind auch auf die Bemessung des Eintrittsgeldes nach dem Gemeindevergnügungssteuergesetz anzuwenden. Im Gemeindevergnügungssteuergesetz ist nicht vorgesehen, dass sich die Gemeindevergnügungssteuer anhand der Mindesteinsätze („Blinds“) errechnet. Die Abgabenbehörde hat daher zu Recht auch die Buy-Ins, Rebuys und Add-ons zum Eintrittsgeld gezählt.

6.4. Zum Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, bekannt zu geben, welche Einsätze ihre Besucher zwecks Berechnung der Vergnügungssteuer geleistet hätten, ist darauf zu verweisen, dass bei Pokerspielen der Einsatz der Spieler als Eintrittsgeld anzusehen ist (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/17/0116). Dabei können Schwierigkeiten diesen im Einzelfall, also hinsichtlich jedes einzelnen Spieles, zu ermitteln, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/17/0114). Darüber hinaus ist eine Berechnung der Einsätze für die beschwerdeführende Partei nicht unmöglich. Diese hat beispielsweise für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2012 die Gemeindevergnügungssteuer ordnungsgemäß erklärt.

6.5. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass die Behörde für den Zeitraum ab Mai 2012 nicht zur Schätzung nach § 184 BAO berechtigt gewesen sei.

Für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2012 hat die Abgabepflichtige die Vergnügungssteuer in der Höhe von insgesamt X Euro erklärt. Diese Erklärungen wurden der Festsetzung der Gemeindevergnügungssteuer zugrunde gelegt. Für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.12.2012 hat die Abgabepflichtige nur einen Bruchteil der Spieleinsätze (Mindesteinsatz an Blinds pro Spiel) ihrer Steuerpflicht zugrunde gelegt. Die Behörde hat daher nach § 184 BAO für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.12.2012 auf Grundlage des Vergleichszeitraumes des Vorjahres eine Schätzung vorgenommen

Nach § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.

Die Behörde hat im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur und ihre eigenen Abgabenerklärungen zu den Vormonaten aufgefordert, ihre Bemessungsgrundlagen für die Monate ab Mai 2012 zu berichtigen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin lediglich in der Art und Weise nachgekommen, als die Mindestumsätze bekannt gegeben wurden. Die sonstigen Angaben iSd Bruttoeinsätze, wie sie in den Vormonaten bekannt gegeben wurden, wurden nicht geleistet. Somit wurden vonseiten der Beschwerdeführerin weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen nach § 184 Abs 1 BAO wesentlich sind. Wie die Abgabenerklärungen für die Monate Jänner 2011 bis April 2012 gezeigt haben, waren diese für die Berechnung der Gemeindevergnügungssteuer ausreichend bestimmt. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausführt, dass den Erklärungen für den Zeitraum Jänner 2011 bis April 2012 eine Schätzung zugrunde gelegt wurde und erfahrungsgemäß das Rake 3,5 % der Einsätze betragen habe, weshalb vom Rake auf die Einsätze geschlossen werden habe können.

Aus welchem Grund die Bekanntgabe dieser Bemessungsgrundlage entsprechend den Monaten Jänner 2011 bis April 2012 für die Monate ab Mai 2012 nicht mehr möglich gewesen sein sollte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Schätzung ist daher zu Recht erfolgt, weil die Behörde Grundlagen für die Abgabenerhebung wegen der fehlenden Auskünfte der Beschwerdeführerin nicht ermitteln konnte.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die der Schätzung zugrunde liegenden Annahmen nicht beanstandet. An der Schlüssigkeit der Schätzung bestehen daher keine Bedenken.

6.6. Dem Beschwerdevorbringen, dass ein Antrag auf Pauschalierung nach § 8 Gemeindevergnügungssteuergesetz gestellt worden sei und dieser spätestens mit der Berufung vorgelegen sei, ist entgegenzuhalten, dass sich ein solcher (ursprünglicher) Antrag aus dem Akt nicht ergibt. In der mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin klar, dass sich ein derartiger Antrag lediglich aus dem Inhalt der Beschwerde selbst ergebe, wobei expressis verbis ein solcher zum Zeitpunkt der Berufung nicht gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat schließlich in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf pauschale Besteuerung nach § 8 Gemeindevergnügungssteuergesetz gestellt.

Die Pauschalierung stellt eine andere Form der Steuerbemessung dar. Der Zweck derartiger Pauschalierungen liegt ausschließlich in der Vereinfachung des Verfahrens, was sich nur auf das Verfahren vor Bescheiderlassung beziehen kann. Keinesfalls darf mit der Pauschalierung auf eine Ermäßigung der Steuer hingezielt werden. Aus verfahrensökonomischen Überlegungen muss ein Antrag nach § 8 Gemeindevergnügungssteuergesetz bei der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 Abs 1 leg cit oder zumindest gleichzeitig mit der Entrichtung der Abgaben nach § 9 Abs 2 leg cit eingebracht werden. In diesem Sinne richtet sich § 8 Gemeindevergnügungssteuergesetz auch ausdrücklich an die „Gemeinde“. Ungeachtet dessen ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Bemessung der Steuer nach den verschiedenen Eintrittsgeldern besonders umständlich wäre oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder für den Betrieb des Veranstalters störend oder hindern wirkt. Dies umso mehr als für den Abgabenzeitraum Jänner 2011 bis April 2012 die Abgabenerklärungen von Seiten der Beschwerdeführerin bereits ordnungsgemäß abgegeben wurden (vgl obige Ausführungen).

Zur Entscheidung über diesen Antrag ist die Gemeinde zuständig (vgl § 8 Abs 1 GVStG, wonach die Gemeinde die Steuer mit einem Pauschalbetrag bemessen kann). Der Antrag wurde daher bereits zuständigkeitshalber im Zuge der Übermittlung der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung weitergeleitet.

Gegenständlich ist die Bemessung der Abgabe durch die Abgabenbehörde bereits erfolgt. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung der Frage, ob die Bemessung richtig vorgenommen wurde. Für die Beantwortung dieser Frage spielt es keine Rolle, ob ein Antrag auf Pauschalierung gestellt wurde; der Antrag hat in erster Linie den Zweck, die Abgabenbemessung zu vereinfachen, die allerdings im vorliegenden Fall ohnehin bereits erfolgt ist.

6.7. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Besteuerung das gesamte eingesetzte Kapital umfasse und damit das Vorliegen einer „Erdrosselungsabgabe“ und eines damit verbundenen Eingriffs in die verfassungsgemäßig gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsausübung ins Spiel bringt, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.12.2011, B 533/11, zu verweisen. Dieser hat darin ausgesprochen, dass die Zielsetzung, eine Zunahme von (dort) Spielautomaten zu verhindern und ihre Zahl eher zu verringern, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei ua ausgeführt: „Sollten damit potentielle Spieler wegen mangelnder Attraktivität vom Spielen abgehalten werden, liegt dies genau in der – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – Absicht des Gesetzgebers“. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2012, Zl 2011/17/0116, iZm Pokerspielen führte dieser aus, dass sich bereits im Übrigen aus dem Wortlaut des Gemeindevergnügungssteuergesetzes (vgl § 2 Abs 1 erster Satz und § 2 Abs 3 lit i leg cit) ergebe, dass nicht der Gewerbebetrieb als der Steuer unterliegende „Veranstaltung“ anzusehen sei, sondern das jeweilige Kartenspiel.

Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits mit Beschluss vom 29. Juni 2011, B 649/11-3, die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt, die sich gegen die Vorschreibung der Gemeindevergnügungssteuer für die Monate Jänner 2010 bis August 2010 gerichtet hat. Für den Verfassungsgerichtshof war nicht erkennbar, dass die Einhebung einer Vergnügungssteuer so umfassend in den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes“ hineinwirkte, dass sie als Regelung der Materie selbst gewertet werden müsste. Zuvor hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 06.10.2010, B 1198/10, die Behandlung einer entsprechender Beschwerde gegen das Gemeindevergnügungssteuergesetz abgelehnt.

Das Landesverwaltungsgericht hat daher keinen Grund zur Annahme, dass die entsprechenden Regelungen des Gemeindesvergnügungssteuergesetzes verfassungswidrig sein sollen.

6.8. Nach § 7 Abs 6 F-VG regelt die Bundesgesetzgebung die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahrens für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben. Diese Bestimmung ist mit BGBl I Nr 103/2007 (FAG 2008) am 01.01.2010 in Kraft getreten.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FAG 2008 begründen die Notwendigkeit einer eigenen Verfassungsvorschrift wie folgt: „Obwohl dem Bund gemäß Art 11 Abs 2 B-VG die Kompetenz zur Regelung eines einheitlichen Abgabenverfahrensrechts zukommt, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, scheiterte die Erlassung einer einheitlichen Abgabenordnung bisher an der engen Verbindung von verfahrensrechtlichen mit allgemeinen materiellrechtlichen Bestimmungen im Abgabenrecht. Mit der nunmehr vorgesehenen Kompetenz der Bundesgesetzgebung, die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben zu regeln, wird die Grundlage für ein einheitliches Abgabenverfahrensrecht geschaffen. Diese Kompetenz ermöglicht der Bundesgesetzgebung, sowohl für alle Abgabenbehörden einheitliche Regelungen zu erlassen als auch unterschiedliche Regelungen für die Abgabenbehörden des Bundes einerseits und für die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden andererseits vorzusehen, um den jeweiligen Erfordernissen der Praxis gerecht werden zu können“. Wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, kam es dem Verfassungsgesetzgeber nur darauf an, dem Bundesgesetzgeber die Inanspruchnahme von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abgabenverfahrens zu erleichtern. Daraus ergibt sich, dass § 7 Abs 6 F-VG zwar den Bundesgesetzgeber zur Regelung des Abgabenverfahrens vorsieht, allerdings die Zuständigkeiten für das Verfahren der materiellen Landesabgaben beim Landesgesetzgeber belässt.

In diesem Sinne hat der VwGH bereits mit Erkenntnis vom 28.02.2011, Zl 2010/17/0208, ausgeführt, dass Regelungen über die Bemessungsgrundlage einer Abgabe im Hinblick auf die inhaltliche Nähe zur Umschreibung des Abgabentatbestandes bzw der Festlegung der Höhe der Abgabe als solche angesehen werden müssen, die in die Kompetenz des materiellen Abgabengesetzgebers fallen. Sie können daher auch nach § 7 Abs 6 F-VG nicht vom Bundesgesetzgeber mit Wirkung für Landes- oder Gemeindeabgaben geregelt werden. Dies auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Bundesgesetzgeber auch die Kompetenz zur Erlassung der "allgemeinen Bestimmungen" zukommt.

Im Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2015, Zl 2013/17/0326, führt dieser iZm der Vorschreibung einer Abgabe nach dem Kriegsopferabgabegesetz wie folgt aus: „Gemäß der mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Bestimmung des § 7 Abs 6 F-VG regelt der Bundesgesetzgeber die "allgemeinen Bestimmungen" und das "Verfahren" für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben. Unter "Verfahren" ist dabei das Verfahren im engeren Sinn (der Weg, auf dem aus einer Norm höherer Stufe eine solche niedrigerer Stufe erzeugt wird) zu verstehen; das Verfahrensrecht umfasst also jene Vorschriften, die das Vorgehen der Behörden bei der Erhebung der Abgaben regeln (vgl VwSlg 6492 F/1990; Martin Köhler in FS Mayer "Vom praktischen Wert der Methode", 201 f). Die "allgemeinen Bestimmungen" sind in den Materialien zum Abgabenverwaltungsreformgesetz BGBl I 2009/20, ErläutRV 38 BlgNR 24. GP 2, dahingehend definiert, dass es sich um Bestimmungen über Angelegenheiten handle, die bereits derzeit in der BAO und den Landesabgabenordnungen geregelt seien und grundsätzlich mehrere Abgaben beträfen, wie etwa Legaldefinitionen und (materiellrechtliche) Bestimmungen über Nebenansprüche. Im Übrigen bleibe jedoch die Gesetzgebungskompetenz der Länder für "besondere Bestimmungen" unberührt; dazu gehörten Regelungen, die üblicherweise in Abgabengesetzen (speziell für die betreffende Abgabe) enthalten seien, wie etwa Bestimmungen über die Person der Abgabenschuldner oder der persönlich Haftungspflichtigen, um Anmeldungs-, Aufzeichnungs- und Abgabenerklärungspflichten, um Fälligkeiten und dergleichen. Ausgehend von diesem Verständnis sind die von der Beschwerdeführerin angeführten Regelungen des KOAbG weder als Vorschriften über das Verfahren noch als allgemeine Bestimmungen zu erachten, vielmehr handelt es sich um besondere Bestimmungen, geht es doch um materiellrechtliche Regelungen speziell für die konkrete Abgabe (Verpflichtung des Veranstalters zur Anzeige, zur Abgabenerklärung, zur Abgabeneinhebung und -abfuhr etc) (vgl auch VwGH vom 24. Juni 2014, 2013/17/0507, und vom 28. Februar 2011, 2010/17/0208). Derartige Bestimmungen fallen nicht in die ausschließliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers, sondern in jene der Länder.

Es bestehen daher im Hinblick auf die gegenständliche Vorschreibung der Gemeindevergnügungssteuer auf Grundlage der zur Anwendung gelangten landesgesetzlichen materiellrechtlichen Bestimmungen nach dem Gemeindevergnügungssteuergesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal diese Bestimmungen keine Regelungen des Verfahrensrechtes, sondern besondere Bestimmungen des Abgabenrechtes darstellen.

6.9. Zu dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen, wonach im Hinblick auf § 8 F-VG die Vergnügungssteuer eine Verkehrsbeschränkung darstelle, ist auf das Erkenntnis vom VwGH 27.04.2012, Zl 2011/17/0116, zu verweisen.

In diesem führte diese wie folgt aus: „Was den Einwand eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung und auf Unversehrtheit des Eigentums betreffe, so sei auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2010, B 1198/10, zu verweisen. Mit diesem habe der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde der beschwerdeführenden Partei abgelehnt und dabei ausgeführt, es sei weder zu erkennen, dass die Einhebung einer Vergnügungssteuer nach dem Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetz so umfassend in den Kompetenzbestand "Angelegenheiten des Gewerbes" hineinwirke, dass sie als Regelung der Materie selbst gewertet werden müsse, noch dass diese Abgabe eine sonstige Verkehrsbeschränkung im Sinne des § 8 Abs. 4 F-VG 1948 bilden würde. Der Gesetzgeber dürfe überdies die seinem Zugriff offenstehenden Steuerquellen bestmöglich erschließen und dabei auch andere als fiskalische Zwecke mitverfolgen. Die Zielsetzung, eine Zunahme von Glücksspieleinrichtung, die Pokerspiele anböten, zu verhindern und ihre Zahl eher zu verringern, weil nach dem politischen Willen des Gesetzgebers eine gesellschaftspolitische Entwicklung, in der die Spielleidenschaft weiter angestachelt werde, verhindert werden solle, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie sich aus der näher zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe. Eine derartige Zielsetzung widerspreche - wie näher anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und Darlegungen über die Sozialschädlichkeit des Glücksspiels ausgeführt wird - auch nicht dem Unionsrecht.“

Gestützt auf diese Ausführungen kann nicht erkannt werden, dass die Einhebung einer Vergnügungssteuer nach dem Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetz eine sonstige Verkehrsbeschränkung im Sinne des § 8 Abs 4 F-VG 1948 darstellt.

6.10. Zum Vorbringen, dass eine Gleichheitswidrigkeit bei Nichtbeachtung der Befreiungsbestimmung des § 3 lit b Vorarlberger Vergnügungssteuergesetz vorliege, zumal die Casino Austria AG unter den Befreiungstatbestand falle, nicht allerdings die Beschwerdeführerin, ist auf § 31a GSpG zu verweisen. Laut der Grundsatzbestimmung des § 31a GSpG dürfen "die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG" für konzessionierte Ausspielungen nicht mit Landes- und Gemeindeabgaben belastet werden.

In den Erläuterungen zur RV zur GSpG-Novelle 2010, BGBl I 2010/73, 657 BlgNR 24. GP 8, wurde zwar als Grund für die Befreiung der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber von den Landes- und Gemeindeabgaben die Vermeidung einer unsachgemäßen Doppelbesteuerung angeführt. Allerdings geht auch aus den Erläuterungen unzweifelhaft hervor, dass sich die Abgabenbefreiung lediglich auf "glücksspielrechtliche Konzessionäre und Bewilligungsinhaber" beziehen soll und Doppelbelastungen nur "für die Konzessionäre" verhindert werden sollen. Diese sind nämlich bereits den Konzessions- und Spielbankabgaben unterworfen, deren teils beträchtliche Höhe das Verbot von zusätzlichen Landes- und Gemeindeabgaben gerechtfertigt erscheinen lässt. Indessen trifft dies auf gewerberechtlich befugte Pokersalonbetreiber, wie die Beschwerdeführerin eine darstellt, nicht zu, sodass deren unterschiedliche Behandlung keinen Bedenken begegnet (vgl VwGH 20.01.2016, 2013/17/0325).

Eine Gleichheitswidrigkeit liegt somit – insbesondere auch im Hinblick auf § 60 Abs 24 GSpG (vgl zuletzt angeführtes Erkenntnis) – nicht vor.

6.11. Zum Vorbringen, wonach aufgrund der Nichtanwendung der Befreiungsbestimmung von § 3 lit b Vorarlberger Vergnügungssteuergesetz ein Verstoß gegen das Beihilfeverbot vorliege und eine Unionsrechtswidrigkeit in Bezug auf Art 107 Abs 1 AEUV bestehe, ist grundsätzlich auf die oa Erläuterungen zur RV zur GSpG-Novelle 2010 zu verweisen. Selbst wenn im konkreten Fall eine Beihilfe für die Casinos Austria vorliegen und § 3 lit b Vorarlberger Vergnügungssteuergesetz nicht mehr zur Anwendung kommen sollte, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, zumal dies an ihrer Abgabepflicht nichts ändern würde.

Darüber hinaus hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl 2013/17/0326, ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber unbenommen ist, für einzelne Veranstaltungen eine abweichende Form der Abgabenbemessung vorzusehen (vgl 28.03.2011, 2011/17/0039) und es unbeachtlich ist, dass iZm der Besteuerung die Rentabilität (eines Unternehmens) herabgesetzt und ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden kann, solange nicht die Ausübung eines ganzen Erwerbszweigs unmöglich gemacht wird. Dadurch, dass auf einen Nichtkonzessionär nach dem GSpG die Befreiungsbestimmung von § 3 lit b Gemeindevergnügungssteuergesetz keine Anwendung findet, hat dies jedenfalls nicht zur Folge, dass der gesamte Erwerbszweig verunmöglicht wird.

Dessen ungeachtet hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.10. 2015, Zl 2013/17/0907, in einem ähnlich gelagerten Fall - wo im Zusammenhang mit einer Abgabe nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz ebenso eine Ungleichbehandlung von konzessionierten und nicht konzessionierten Glücksspielanbietern im Hinblick auf § 31a GSpG eingewendet wurde - ausgesprochen, dass ein Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwieweit die Abgabenvorschreibung zu einer unterschiedlichen „Gesamtsteuerbelastung“ eines Konzessionärs und eines Nichtkonzessionärs beitrage, zumal sich die Belastung für beide Marktteilnehmer unterschiedlich zusammensetze. Dieser Behauptungslast hat die Beschwerdeführerin nicht entsprochen. In der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellung „Vergleich Spielbankabgabe vs. Glücksspielabgabe bei Poker anhand der Zahlen der C“, wurde betreffend „Pokerspielen“ der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG die Spielbankabgabe nach § 28 GSpG gegenübergestellt und eine 14,4 fache höher „Abgabe“ für die „C-G“ errechnet. Diese Aufstellung ist nur bedingt nachvollziehbar. Aus dieser geht beispielsweise nicht bzw nicht eindeutig hervor, ob alle bzw welche Standorte der beiden Unternehmen in Vergleich gezogen wurden, wie sich die Einsätze (nunmehr) zusammenstellen und wie viele Spiele jeweils der Beurteilung zu Grunde gelegt wurden. Letzteres ist insofern von Bedeutung, als beispielsweise das Angebot von Pokerspielen im „C B“ – offenkundig was die Öffnungszeiten und die Anzahl von Spieltischen angeht – weitaus größer ist, als jenes der Casino Austria am Standort in B. Darüber hinaus ist die Erteilung einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz mit zahlreichen Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die ua dem Spielerschutz dienen. Dadurch wird ein Vergleich eines Nichtkonzessionärs mit einem Konzessionär nach dem Glücksspielgesetz erschwert. Es ist dabei auf die besondere Sensibilität des Glückspielsektors Rücksicht zu nehmen. Der EuGH hat Glücksspiele als besondere Wirtschaftstätigkeiten eingestuft, die aus Spielerschutzgründen an ein geschlossenes nationales Konzessionssystem gebunden werden dürfen. Daher können auch keine Anhaltspunkte für eine Handelsbeeinträchtigung erkannt werden, zumal ein grenzüberschreitender Wirtschaftsverkehr nicht festgestellt werden konnte. Eine Handelsbeeinträchtigung wäre allerdings Voraussetzung, um einen Verstoß nach Art 107 Abs 1 AEUV feststellen zu können.

Die vorgelegte Gegenüberstellung lässt keine Rückschlüsse zu, ob und in welcher Höhe eine steuerliche Schlechterstellung des Nichtkonzessionärs gegenüber dem Konzessionär besteht und inwieweit diese auf die Vorschreibung der Vergnügungssteuer zurückzuführen ist. Eine unterschiedliche „Gesamtsteuerbelastung“ der beiden Unternehmen konnte nicht aufgezeigt werden.

Mit den aufgezeigten Erwägungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine steuerliche Schlechterstellung gegenüber einem Konzessionär nach dem GSpG iZm der Vorschreibung der Gemeindevergnügungssteuer aufzuzeigen, die geeignet wäre, verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Bedenken entstehen zu lassen.

Soweit die Beschwerde vom Vorliegen einer - unionsrechtswidrigen - Umsatzsteuer ausgeht, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen (vgl 31.10.2000, Zl 98/15/0033, 05.04.2001, Zl 98/15/0149, 19.05.2005, Zl 2004/15/0170). In diesen Erkenntnissen wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH dargelegt, dass die jeweils zu beurteilende Vergnügungssteuer keine - unionsrechtlich unzulässige - Umsatzsteuer ist. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.01.2011, Zl 2010/17/0201, im Hinblick auf die (Vorarlberger) Kriegsopferabgabe unter Hinweis auf Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit näherer Begründung, ausgesprochen, dass die Vorarlberger Kriegsopferabgabe nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen (heute unionsrechtlichen) Regelungen betreffend die Mehrwertsteuer (insbesondere die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie) verstößt und diese Erwägungen auch für die nunmehr anzuwendende Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 vom 11. Dezember 2006, Seite 1-118, gelten. Diese Rechtsprechung gilt auch für das hier anzuwendende Gemeindevergnügungssteuergesetz.

6.12. Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist auf § 212a BAO zu verweisen. Der Zeitraum, in dem ein Aussetzungsantrag wirksam gestellt werden kann, endet mit der Bekanntgabe der Berufungsentscheidung (Stoll, BAO-Kommentar, 2271, zu § 212a BAO). Der in diesem Sinne erwähnten Berufungsentscheidung ist nunmehr die Beschwerdeentscheidung gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat in der an das Amt der Landeshauptstadt B gerichteten verfahrensgegenständlichen Beschwerde einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, wurde über diesen sowie über einen neuerlichen entsprechenden Antrag vom Bürgermeister der Stadt B bereits abgesprochen. Die Aussetzung der Einhebung der Gemeindevergnügungssteuer für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 ist nicht Beschwerdegegenstand.

6.13. Dem Vorbringen, dass von der Abgabenfestsetzung nach § 206 Abs 1 lit b BAO Abstand zu nehmen sei, ist entgegen zu halten, dass Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung im Ermessen der jeweiligen Behörde, und somit im konkreten Fall des Landesverwaltungsgerichtes, liegen. Die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung ist nur insofern zulässig, als mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass „der Abgabenanspruch“ gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird. Diese Regelung stellt somit auf den „Abgabenanspruch“ ab. Gegenständlich wurde mit Edikt des Handelsgerichtes W vom 08.02.2016, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffnet. Es steht weder das Ausmaß der Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin noch eine Verteilungsquote fest. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Abgabenanspruch gegenüber der Abgabenschuldnerin nicht durchsetzbar sein wird.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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