LVwG V LVwG-1-235/R3-2015

LVwG-1-235/R3-2015Tribunale amministrativo regionale8 giu 2015

Regest

Anmeldung, Sozialversicherung, Unternehmensgröße, kein Milderungsgrund

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-235/R3-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.235.R3.2015

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des D P, F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G B, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.03.2015, Zl X9-2015/02747, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung und die Übertretungsnorm wie folgt zu lauten haben: „D P hat als Geschäftsinhaber des „Cafe A“, D, Mstraße, Herrn P H vom 05.05.2014, 19.00 Uhr bis 07.05.2014, 19.27 Uhr im Cafe A geringfügig beschäftigt und diesen nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Träger der Krankenversicherung (Vorarlberger Gebietskrankenkasse) als in der Unfallversicherung Pflichtversicherten gemeldet. D P hat dadurch eine Übertretung nach § 33 Abs 2 iVm § 111 Abs 1 Z 1 ASVG begangen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 436 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eine Übertretung nach § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von 2.180 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 146 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Erstbehörde habe keine Feststellungen zum Entgeltanspruch getroffen. Er verfüge über ein ausreichendes Kontrollsystem. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass er Betreiber von sechs Lokalen in Vorarlberg sei, wobei sich diese in B, D und F befinden würden. Insgesamt seien 83 Dienstnehmer in den Lokalen beschäftigt und auch bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Nachdem er keinen festen Arbeitsplatz habe und die von ihm betriebenen Lokale in ganz Vorarlberg verteilt seien, sei er verpflichtet, täglich die Lokale zu besuchen und sich um behördliche Belange zu kümmern. Um den Arbeitsaufwand zu bewältigen, werde die Buchhaltung von einer von ihm beauftragten Person erledigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei ungeachtet der Frage, ob gegenständlich ein Meldeverstoß vorliege, offensichtlich die rechtzeitige Anmeldung von P H übersehen worden. Es sei ihm noch nie passiert, dass er eine Anmeldung bei der VGKK vergessen habe. Die Anmeldung sei sogleich nachgeholt worden. Eine Ermahnung hätte genügt.

3. Zufolge § 111 Abs 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Gemäß § 111 Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 (Anm: jetzt § 45 Abs 1 Z 4) des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs 2 ASVG gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 7 ASVG lautet ua wie folgt: „Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): ….

3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) die im § 5 Abs 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten.“ Bei den zuletzt Genannten handelt es sich um geringfügig beschäftigte Personen.

Gemäß § 5 Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 30,35 Euro, insgesamt jedoch von höchstens 395,31 gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 395,31 Euro gebührt.

P H wurde im gegenständlichen Lokal bei einem monatlichen Entgelt in der Höhe von 350 Euro und somit geringfügig beschäftigt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Meldung des Beschwerdeführers von P H bei der E.

Die gegenständliche Übertretung ist dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargetan, welche Maßnahmen er gesetzt hat, um eine Übertretung der gegenständlichen Art zu verhindern. Die Erteilung von Aufträgen ist jedenfalls nicht geeignet, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzutun. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer insofern widersprochen, als er einerseits dargetan hat, er habe den Bruder mit der Anmeldung beauftragt, wohingegen er auch vorbrachte, mit dieser Tätigkeit habe er seinen Steuerberater beauftragt.

4. Gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall ist der zweite Strafsatz des § 111 Abs 2 ASVG anzuwenden, da eine einschlägige Vorstrafe vorliegt.

Schutzzweck der Norm ist es, sicherzustellen, dass versicherungspflichtig beschäftigte Personen auch im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß sozialversichert werden und die Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig abgeführt werden. Diesem Schutzzweck wurde im vorliegenden Fall in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.

Als Verschuldensform wird zumindest Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungs- bzw Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Insbesondere stellt die Nichtmeldung eines Arbeitnehmers bei der GKK aufgrund der Größe des Unternehmens des Beschwerdeführers (sechs Lokale mit ca 40 Dienstnehmern) keinen Milderungsgrund dar, weshalb auch keine außerordentliche Strafminderung in Betracht kommt; vielmehr hätte der Beschwerdeführer ein der Größe seines Betriebes angemessenes Kontrollsystem einrichten müssen. Weiters kam auch eine Ermahnung im Hinblick auf die bereits einschlägige Strafvormerkung des Beschwerdeführers nicht in Betracht (vgl VwGH 95/10/0056).

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld und tatangemessen. Es handelt sich hiebei um die Mindeststrafe.

5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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