LVwG V LVwG-1-052/R3-2015

LVwG-1-052/R3-2015Tribunale amministrativo regionale11 mar 2015

Regest

Baustelle, Abortanlage

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-052/R3-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.052.R3.2015

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des W M, S, vertreten durch RA Dr. D F, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.12.2014, Zl X9-2014/19309, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M Bau GmbH, S, und somit als das gem § 9 VStG zur Vertretung der Firma nach außen berufene Organ folgende Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung zu verantworten:

Den auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern stand keine Abortanlage zur Verfügung, obwohl den Arbeitnehmern auf der Baustelle oder in der Nähe eine Abortanlage zur Verfügung zu stellen ist.

Bereits mit Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 4.7.2012, GZ 011-295/1-15/12, wurden Sie erfolglos aufgefordert, die Bestimmungen des § 35 Abs 1 der Bauarbeiterschutzverordnung einzuhalten.

Tatzeit:22.04.2014, ca 10.00 Uhr

Tatort:L, Baustelle EFH N

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 35 Abs. 1 Bau VO BGBl.350/1994 iVm § 130 Abs. 1 Zif. 15 und Abs. 5 Zif. 1 i.V.m. § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzg. BGBl. 450/1994

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 992,00

80 Stunden

§ 130 Abs. 1 u. 5 ArbeitnehmerInnenschutzg. BGBl. 450/1994

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

199,20

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro2.191,20“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Behörde habe die von ihm beantragte Einvernahme der Mitarbeiter, die nach den Behauptungen in der Anzeige angeblich nicht von der Mitbenützung der Abortanlage im Gasthaus T gewusst hätten sollen, nicht durchgeführt. Den auf der Baustelle in L, tätig gewesenen Mitarbeitern sei die Mitbenützung der Abortanlage in dem ca 200 Meter entfernten Gasthaus T möglich gewesen und sei dieser Umstand den auf der Baustelle tätig gewesenen Mitarbeitern auch bekannt gewesen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsinspektorates könne die deutsche Arbeitsstättenregel ASR 37/1 zur Auslegung des § 35 Bauarbeiterschutzverordnung nicht herangezogen werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgenommene Unterscheidung zwischen „Arbeitsstätten“ und „Baustellen“ werde von der Erstbehörde ignoriert. Der im zitierten Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorates erwähnte § 27 Arbeitnehmerschutzgesetz beziehe sich ausschließlich auf Arbeitsstätten. Der vom Arbeitsinspektorat erwähnte Erlass beziehe sich nicht auf „Baustellen“, sondern auf „Arbeitsstätten“ im Sinne des § 19 Arbeitnehmerschutzgesetz. Er stelle den Antrag, nicht nur den Inhalt der deutschen Arbeitsstättenregel ASR 37/1 festzustellen, sondern die zum Inhalt des § 35 Bauarbeiterschutzverordnung vergleichbaren Rechtsnormen (Gesetze und Verordnungen) aller anderen 27 Staaten der EU zu beschaffen und in einer vergleichenden Zusammenschau aller geltenden Normen in allen EU-Staaten die Bestimmung des § 35 Bauarbeiterschutzverordnung auszulegen.

3. Gemäß § 35 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung müssen auf jeder Baustelle oder in deren Nähe den Arbeitnehmern entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen entsprechen und mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Ausstattung versehen sind.

Gemäß § 27 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind den Arbeitnehmern in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung stehen.

4.1. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass den auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern die Mitbenützung der in ca 200 Meter Entfernung liegenden Abortanlage des Gasthauses T möglich gewesen sei und dieser Umstand den auf der Baustelle tätig gewesenen Arbeitern auch bekannt gewesen sei. Es habe diesbezüglich eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Betreiber des Gasthauses T bestanden.

Das Arbeitsinspektorat B hat das Vorliegen einer solchen Vereinbarung nicht bestritten, es hat aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegengehalten, dass eine Befragung der auf der Baustelle anwesenden Mitarbeitern des Beschwerdeführers ergeben habe, dass kein Mitarbeiter von einer Vereinbarung bezüglich der Toilettennutzung im Gasthof T informiert gewesen sei. Gleichzeitig teilte das Arbeitsinspektorat mit, dass der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes, die Namen dieser Mitarbeiter bekanntzugeben, nicht nachgekommen werde, da die Namen der betroffenen Mitarbeiter zu deren Schutz nicht weitergegeben würden.

4.2. Aufgrund dessen, dass das Arbeitsinspektorat die Namen der betroffenen Mitarbeitern nicht mitgeteilt hat, war eine zeugenschaftliche Befragung dieser Personen durch das Landesverwaltungsgericht zu dem Umstand, ob diese von einer Toilettenbenützung im Gasthof T informiert gewesen sind, nicht möglich. Es war daher im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass diese Personen tatsächlich darüber informiert gewesen sind, dass sie die Toiletten des in 200 Meter Entfernung von der Baustelle befindlichen Gasthofes T mitbenutzen durften.

4.3. Zur Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Abortanlage zumindest „in der Nähe“ der Baustelle vorhanden war, hat das Arbeitsinspektorat auf den Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 20.06.2012, Zl BMASK-461.304/0012-VII/A/2/2012, (Betreff: Arbeitsstätten, Entfernung von Toiletten, § 27 Abs 3 ASchG) hingewiesen, wonach Toiletten dann „in der Nähe“ gemäß § 27 Abs 3 ASchG seien, wenn sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 Meter Gehlinie und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden seien, höchstens eine Geschosshöhe entfernt seien; zur Auslegung des Begriffs „in der Nähe der Arbeitsplätze,…“ werde die deutsche Arbeitsstättenregel ASR 37/1 herangezogen.

Dieser Erlass kann – unabhängig davon, dass diesem keine Rechtsverbindlichkeit zukommt – auf den vorliegenden Fall deshalb nicht angewendet werden, da die Wendung „in der Nähe“ in § 27 ASchG („sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten“) mit jener in § 35 Bauarbeiterschutzverordnung nicht verglichen werden kann, da auf Baustellen andere Anforderungen gelten als auf Arbeitsstätten in Gebäuden.

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wird den Anforderungen in § 35 Bauarbeiterschutzverordnung, wonach auf jeder Baustelle oder „in deren Nähe“ entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung stehen müssen, dann entsprochen, wenn ein solcher Abort – abhängig von den Lokalgegebenheiten – ohne Hast und Eile in einer Zeitspanne von maximal drei bis fünf Minuten erreichbar ist.

Sollte somit im gegenständlichen Fall den Arbeitnehmern tatsächlich eine Abortanlage in einer Entfernung von 200 Meter Gehlinie von der Baustelle zur Verfügung gestanden sein, so hätte der Beschwerdeführer keine Übertretung nach § 35 Bauarbeiterschutzverordnung zu verantworten.

5. Gemäß § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet (Z 1).

Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein Nachweis dahingehend, er habe gegen die Bestimmung des § 35 Bauarbeiterschutzverordnung verstoßen, nicht erbracht werden kann. Es war daher im Zweifel der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, was unter „in der Nähe“ im § 35 Bauarbeiterschutzverordnung zu verstehen ist, im konkreten Fall fehlt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.