Return of seized dog denied under Animal Protection Act

LVwG-2026/50/1286-8Tribunale amministrativo regionale29 lug 2026Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant challenged the mayor’s refusal to return her dog after veterinary-authority seizure under the Animal Protection Act. The court found that the dog had been lawfully removed because the owner was unavailable and no one else could care for it. It further held that within the two-month period the applicant failed to prove stable housing or a secure, animal-welfare-compliant placement, especially given her unstable situation and the dog’s age and care needs. The complaint was dismissed and ordinary revision declared inadmissible.

Massima Omnilex

§ 37 Abs. 2 und 3 TSchG; Rückstellung eines abgenommenen Tieres nur bei Schaffung ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen innerhalb von zwei Monaten; Maßgeblich ist der Nachweis einer gesicherten, tierschutzgerechten Unterbringung und Betreuung. Die Behörde darf ein Tier abnehmen, wenn ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst drohen und der Halter nicht in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Wird innerhalb der Frist keine belastbare Perspektive für eine dem Gesetz entsprechende Haltung dargetan, ist das Ausfolgungsbegehren abzuweisen; die Beurteilung hat sich an den konkreten Haltungs- und Betreuungsverhältnissen sowie am Zustand des Tieres zu orientieren (vgl. insb. § 12, § 14, § 15, § 30 TSchG; consid. V).

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/50/1286-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.50.1286.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.04.2026, Zl ***, betreffend eine Abweisung eines mündlichen Antrages auf Ausfolgung eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.04.2026, Zl ***, wurde Folgendes angeordnet:

„Am 24.02.2026 wurde der Hund von Frau AA veterinärbehördlich abgenommen, da sie von der Polizei verhaftet bzw. ins Krankenhaus verbracht wurde. Am 25.02.2026 stellte Frau AA im Referat Veterinärwesen einen mündlichen Antrag auf Ausfolgung ihres Hundes.

SPRUCH

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Z als gemäß § 33 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2025, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet wie folgt:

Gemäß § 37 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2025, wird der Antrag von Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, derzeit obdachlos, Meldeadresse Adresse 2, **** Z, auf Ausfolgung ihres am 24.02.2026 veterinärbehördlich abgenommenen Hundes „Honey“ (Schäfermischling, 14 Jahre alt, Chip-Nr. ***)

abgewiesen.“

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Organe der Behörde gemäß § 37 Abs 2 TSchG verpflichtet seien, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden werde, der erwarten lasse, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden werde, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht Willens oder in der Lage sei, Abhilfe zu schaffen.

Gegen diesen Bescheid erhob AA (= Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie keinerlei Gewalttat gegen Tier und/oder Mensch begangen habe. Weiters ersuche Sie um die Rückgabe ihres Hundes.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 05.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 07.07.2026 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm. Ebenso teilgenommen haben die Tierschutzombudsperson für Tirol sowie deren Vertreter. Weiters war die Amtstierärztin Dr.in BB als Amtssachverständige anwesend.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde am 24.02.2026 verhaftet bzw. ins Krankenhaus verbracht. Daraufhin wurde die Hündin mit dem Rufnamen „Honey“, Chipnummer: ***, von Amtstierärztin Dr.in BB in Anwesenheit von Wasenmeister CC und 2 Polizisten veterinärbehördlich gemäß § 37 Abs 2 TSchG beschlagnahmt und ins Tierheim verbracht, da sich niemand um den Hund der Beschwerdeführerin kümmern konnte. Die Beschwerdeführerin war bis zum Tag der Festnahme Halterin der Hündin. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung war die Hündin an das Fahrrad der Antragstellerin angebunden.

Die Beschwerdeführerin meldete sich noch am Tag der Abnahme telefonisch im Referat Veterinärwesen. Dabei schrie sie ins Telefon und wirkte labil. Es wurde ihr von Amtstierärztin Dr.in DD mitgeteilt, dass sie einen Ausfolgungsantrag stellen und dabei auch angeben müsse, wo der Hund tatsächlich untergebracht wird. Sie gab an, sie wohne mal da mal dort, sie sei auf Reisen.

Am 25.02.2026 erschien die Beschwerdeführerin in den Büroräumlichkeiten des Referates Veterinärwesen. Sie wirkte zu diesem Zeitpunkt wirr und labil. Die Beschwerdeführerin stellte einen mündlichen Ausfolgungsantrag und übergab den Impfpass der Hündin. Zudem schilderte sie die Situation, die zu ihrer Verhaftung sowie zur Abnahme des Tieres geführt hatte.

Auf die Frage nach ihrer momentanen Wohnsituation gab die Beschwerdeführerin am 25.02.2026 an, dass sie obdachlos gemeldet sei, da es keinen Sinn habe sich zu melden und eine Wohnung zu zahlen, da sie auf Reisen gehen wolle. Sie wohne aber immer wieder bei Bekannten in deren Wohnungen.

Am 18.03.2026, 19.03.2026 und 01.04.2026 erschien die Beschwerdeführerin abermals in den Büroräumlichkeiten des Referates Veterinärwesen. Eine sachliche Kommunikation war aufgrund ihrer sprunghaften und schwer nachvollziehbaren Gesprächsführung nicht möglich. Nach kurzen Monologen und wenigen Rückfragen verließ sie die Büroräumlichkeiten jeweils abrupt, sodass eine Aufklärung über die aktuelle Sachlage nicht erfolgen konnte. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin bereits am 03.03.2026 ein Abnahmeinformationsschreiben an ihre Meldeadresse übermittelt. Seit dem 01.04.2026 erfolgte keine Kontaktaufnahme mehr seitens der Antragstellerin und dem Referat Veterinärwesen.

Die Beschwerdeführerin war von 01.11.2025 bis zum 14.05.2026 obdachlos. Seit dem 06.07.2026 hat die Beschwerdeführerin Ihren Hauptwohnsitz an der Adresse 1, **** Z. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Jahr 2022 wegen Tierquälerei angezeigt.

Die Hündin „Honey“ (Schäfermischling, 14 Jahre alt, Chipnummer: ***) befindet sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters noch in einem relativ guten Allgemeinzustand, weist jedoch eine deutlich schwache Bemuskelung der Hinterläufe auf. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung stand die Hündin schwer auf. Nach der Unterbringung im Tierheim Y gab es Tage, an denen die Hündin an ihren Hinterläufen zitterte und eine allgemeine Schwäche aufwies, weshalb die Hündin tierärztlich behandelt werden musste.

Für die Hündin „Honey“ ist ein Leben auf der Straße ohne festen Wohnsitz nicht mehr zumutbar bzw. nicht mehr möglich.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht die notwendige Pflege und Betreuung ihrer Hündin sicherstellen kannn.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zu *** und dem verwaltungsgerichtlichen Akt zu LVwG-2026/50/1286.

Aus der veterinärbehördlichen Stellungnahme der Amtstierärztin des Stadtmagistrats Z Dr.in BB vom 13.04.2026, Zl ***, lässt sich entnehmen, wann die Beschwerdeführerin die Büroräumlichkeiten des Referates Veterinärwesen aufsuchte und wie sie sich bei den jeweiligen Vorsprachen verhielt. Darüber hinaus wurden die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrücke und die dort getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin in die Beweiswürdigung einbezogen. Aus der Gesamtschau dieser Beweisergebnisse ergeben sich erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin derzeit in der Lage ist, die notwendige Pflege und Betreuung ihrer Hündin sicherzustellen.

Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Melderegisterauszug vom 26.05.2026 sowie den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2026.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2022 wegen Tierquälerei angezeigt wurde, ergeben sich aus der im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Stellungnahme der Tierschutzombudsperson.

Die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Hündin „Honey“ sowie zu deren eingeschränkter Eignung für ein Leben ohne festen Wohnsitz stützen sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtstierärztin in ihrer veterinärbehördlichen Stellungnahme vom 13.04.2026 sowie ihrer Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2026. Die Amtstierärztin gelangt auf Grundlage ihrer fachlichen Expertise nachvollziehbar zu dem Schluss, dass der Gesundheitszustand der Hündin in Verbindung mit ihrem hohen Alter, ein Leben auf der Straße ohne festen Wohnsitz nicht mehr zulässt. An der Richtigkeit dieser fachlichen Beurteilung bestehen keine Zweifel, zumal keine entgegenstehenden Beweisergebnisse vorliegen.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in den Fassungen (IdF) BGBl I Nr. 118/2004 (§ 13), BGBl I Nr 61/2017 (§ 30), BGBl I Nr 130/2022 (§ 12 und § 14), BGBl I Nr 124/2024 (§ 15 und § 37), lauten samt Überschrift wie folgt:

„§ 12.

Anforderungen an den Halter

(1)Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der

1. zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und

2. gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht.

(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.“

„§ 13.

Grundsätze der Tierhaltung

(1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.

(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.“

„§ 14.

Betreuungspersonen

(1) Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß § 11, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln.

(1a) Personen, gegen die ein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht, dürfen nicht als Betreuungspersonen tätig sein.

(2) Personen, die Hunde ausbilden und hierfür eine besondere Qualifikation erwerben (tierschutzqualifizierte Hundetrainer), müssen hierfür eine Prüfung durch eine Institution nachweisen, die eigene wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Veterinärmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung, betreibt.“

„§ 15.

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.“

„§ 30.

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der

Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

(1) Die Behörde hat soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.

(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.

(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.

(6) Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.

(7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.

(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.“

„§ 37.

Sofortiger Zwang

  1. Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

(4) Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß § 35 Abs. 6a, die trotz behördlich untersagter Zucht bzw. angeordneter Kastration weiterhin zur Zucht verwendet werden bzw. nicht kastriert wurden, auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 37 Abs 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sind innerhalb von zwei Monaten nach einer Abnahme im Sinne des § 37 Abs 2 TSchG die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es nach § 37 Abs 3 2. Satz TSchG zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Hündin „Honey“ am 24.02.2026 gemäß § 37 Abs. 2 TSchG abgenommen, weil die Beschwerdeführerin infolge ihrer Festnahme bzw. Einweisung in ein Krankenhaus nicht mehr in der Lage war, die Betreuung des Tieres sicherzustellen und sich keine andere Person um die Hündin kümmern konnte. Die Beschwerdeführerin war bis zum Zeitpunkt der Festnahme Halterin der Hündin mit der Chipnummer ***. Die Abnahme erfolgte daher rechtmäßig zum Schutz des Tieres.

Bereits am Tag der Abnahme nahm die Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt mit der Behörde auf. Nach den glaubhaften Angaben der Amtstierärztin Dr.in DD schrie sie während des Telefonats und wirkte labil. Der Beschwerdeführerin wurde erklärt, dass für eine allfällige Ausfolgung ein entsprechender Antrag zu stellen sei und insbesondere darzulegen sei, wo die Hündin künftig tatsächlich gehalten werden solle. Die Beschwerdeführerin konnte hierzu jedoch keine konkrete Auskunft erteilen.

Bei ihrer persönlichen Vorsprache am 25.02.2026 stellte die Beschwerdeführerin zwar einen mündlichen Ausfolgungsantrag und legte den Impfpass der Hündin vor, vermochte jedoch keine konkreten Umstände darzulegen, aus denen auf das Bestehen einer gesicherten und tierschutzgerechten Unterbringungsmöglichkeit geschlossen werden konnte. Vielmehr erklärte sie selbst, obdachlos gemeldet zu sein und wechselweise bei Bekannten zu wohnen. Eine feste Wohn- oder Betreuungsmöglichkeit für die Hündin bestand damit nicht.

In der Folge erschien die Beschwerdeführerin am 18.03.2026, 19.03.2026 und 01.04.2026 erneut bei der Behörde. Eine sachliche Klärung der maßgeblichen Umstände war jedoch aufgrund ihrer sprunghaften, schwer nachvollziehbaren Gesprächsführung nicht möglich. Die Gespräche wurden von der Beschwerdeführerin jeweils nach kurzer Zeit eigenständig beendet, indem sie die Büroräumlichkeiten abrupt verließ. Die Behörde war daher nicht in der Lage, die für eine Beurteilung der Haltungsvoraussetzungen erforderlichen Informationen zu erheben. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin bereits am 03.03.2026 ein Abnahmeinformationsschreiben an ihre Meldeadresse übermittelt. Nach dem 01.04.2026 erfolgte keinerlei weitere Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin. Aufgrund der fehlenden Erreichbarkeit konnte auch seitens der Behörde kein weiterer Kontakt hergestellt werden.

Innerhalb der gemäß § 37 Abs 3 TSchG maßgeblichen Zweimonatsfrist gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Hündin, nachzuweisen. Insbesondere fehlte es an einer gesicherten Wohn- und Unterbringungssituation sowie an nachvollziehbaren Angaben über die künftige Versorgung des Tieres. Vielmehr sprach ihre wiederholt dokumentierte psychische Labilität in Verbindung mit ihrer ungeklärten Lebenssituation dagegen, dass eine tierschutzgerechte Haltung der Hündin in absehbarer Zeit gewährleistet gewesen wäre.

Hinzu kommt, dass die Hündin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweist. Zwar befand sie sich insgesamt noch in einem relativ guten Allgemeinzustand, jedoch zeigten sich eine deutlich verminderte Bemuskelung der Hintergliedmaßen sowie wiederkehrendes Zittern und allgemeine Schwächezustände. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren tierärztliche Behandlungen erforderlich und werden aller Voraussicht nach auch weiterhin notwendig sein. Gerade bei einem derart betreuungsintensiven Tier sind stabile Haltungs- und Betreuungsverhältnisse unabdingbar. Der Nachweis solcher Verhältnisse konnte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist jedoch nicht erbracht werden.

In Folge der getroffenen Feststellungen steht daher insgesamt fest, dass die materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs 3 TSchG für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung der der Beschwerdeführerin abgenommenen Hündin zwei Monate nach deren Abnahme nicht geschaffen waren.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

Parole chiave

animal protectionseizure of animalsreturn of seized animalhalter obligationshousing situationveterinary assessmenttimelinesscare capacity

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the seizure of the dog under the Animal Protection Act was lawful

Decisione estratta

The seizure was lawful because the owner was unable to ensure care and no other person could look after the dog.

Motivazione estratta

At the time of seizure the owner was unavailable due to arrest/hospitalization and the animal needed immediate protection.

Questione giuridica chiave

Whether the dog had to be returned under Section 37(3) TSchG

Decisione estratta

Return was refused because the applicant did not establish that proper care conditions were created within two months.

Motivazione estratta

She remained without stable housing or reliable arrangements, and her repeated contacts did not clarify a tierschutzgerechte placement.

Questione giuridica chiave

Whether ordinary revision to the Administrative Court was admissible

Decisione estratta

No, because the case did not raise a question of fundamental importance.

Motivazione estratta

The court found no deviation from settled case law and no unresolved legal issue of general significance.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.