Suspensive effect granted for revision in IFG case

LVwG-2026/14/0802-10Tribunale amministrativo regionale29 lug 2026Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Tiroler Landesregierung requested suspensive effect for its ordinary revision against an LVwG judgment under the IFG that ordered disclosure of the transfer price and transfer details concerning BB's participation in CC. The court granted suspensive effect because the information, once disclosed, could not be taken back and immediate release would create irreparable harm for the affected persons and the authority. The court considered the information seeker's interest in prompt disclosure, but found it outweighed by the need to preserve effective two-instance review. It also held that no revision is admissible against this suspensive-effect order.

Massima Omnilex

§ 30 Abs 2, § 30a Abs 3 VwGG; suspensive effect of an ordinary revision in an IFG disclosure case. Suspensive effect is to be granted where no compelling public interests oppose it and immediate execution would entail an unreasonable disadvantage, to be assessed by balancing the interests of the revision applicant, other parties, and the public. In disclosure cases, irreversibility of once-released information may justify suspensive effect, because later success of the revision cannot undo publication or onward dissemination (consid. III). A decision under § 30a Abs 3 VwGG is not revisable pursuant to § 25a Abs 2 Z 1 VwGG.

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/14/0802-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.14.0802.10

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über den Antrag der Tiroler Landesregierung, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.06.2026, Zl LVwG-2026/14/0802-9, betreffend eine Angelegenheit nach dem IFG, erhobenen ordentlichen Amtsrevision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

B E S C H L U S S

1. Dem Antrag wird Folge gegeben und der Amtsrevision gemäß § 30 Abs 2 und § 30a Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Die Revision ist gemäß § 25a Abs 2 Z 1 VwGG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.2.2026, ***, wurde festgestellt, dass AA (Informationswerber) aufgrund des Informationsbegehrens vom 23.12.2025 kein Recht auf Zugang zu Informationen zum Abtretungspreis und den Zahlungsmodalitäten für die Beteiligungen der BB an der CC, der mit dem gerichtlichen Vergleich festgelegt wurde, zukommt.

Mit Erkenntnis vom 16.06.2026, Zl LVwG-2026/14/0802-9, gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der dagegen erhobenen Beschwerde Folge, und verpflichtete die belangte Behörde dem Informationswerber die am 23.12.2025 begehrte Information (Abtretungspreis für die Beteiligung der BB an der CC laut gerichtlichem Vergleich vom 7.5.2026 sowie Zeitpunkt und Adressat der Überweisung) binnen zwei Wochen zu übermitteln. Hinsichtlich des Interesses des Informationswerbers an den begehrten Informationen stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass über die Thematik rund um die Beteiligung der BB an der CC medial wiederholt berichtet wurde. Der Beschwerdeführer ist freier Journalist. Er veröffentlichte bereits in den Niederösterreichischen Nachrichten, im ORF sowie in der APA, und möchte unter Umständen die Geschichte an Medienunternehmen weiterverkaufen. Hinsichtlich der Interessen der betroffenen Personen (§ 10 IFG) ging das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die Information über das Ergebnis von gerichtlichen Vergleichsverhandlungen ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstelle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die ordentliche Amtsrevision der Tiroler Landesregierung (Revisionswerberin), eingelangt am 28.07.2026, mit der der Antrag verbunden war, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brachte die Revisionswerberin auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass mit der Verpflichtung der Revisionswerberin zur Herausgabe des Abtretungspreises – sowie Zeitpunkt und Adressat – für die Beteiligung der BB an der CC laut gerichtlichem Vergleich vom 7.5.2026 an den Informationswerber ein irreversibler Eingriff in Grundrechte verbunden wäre. Einmal offengelegte der Geheimhaltung unterliegende Informationen sowie personenbezogene Daten ließen sich selbst bei einer späteren Aufhebung des Erkenntnisses durch den VwGH nicht mehr „zurückholen“. Es bestehe zudem die konkrete Gefahr der umgehenden Weiterverbreitung bzw Veröffentlichung durch Medienvertreter sowie über das Internet, soziale Medien oder sonstige Datenplattformen. Eine nachträgliche kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes könnte den bereits eingetretenen Grundrechtseingriff nicht mehr beseitigen. Vor dem Hintergrund, dass ein Erkenntnis in einem Parallelverfahren bereits in vollem Umfang und in nicht anonymisierter Form einem Medienvertreter zugekommen sei, erweise sich die Gefahr der Weiterverbreitung bzw Veröffentlichung als nicht bloß abstrakt. Die Offenlegung würde für die betroffenen Eigentümer schwerwiegende Nachteile und einen irreparablen Schaden bedeuten (Rückschlüsse auf Liquidität, sowie Beeinträchtigung der Verhandlungsposition, Finanzierungskonditionen, Bewertung einer Beteiligung, künftiger Transaktionen und der Wettbewerbsfähigkeit). Die Revisionswerberin befürchtet für sich selbst aus dem geschlossenen Vertrag zur Abgeltung von Schadenersatzansprüchen verpflichtet zu werden.

II.Rechtslage:

§ 30 Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl I Nr 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr122/2023, lauten wie folgt:

„Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

[…]

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.

[…]“

§ 30a Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl I Nr 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a. […]

(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.

[…]“

III.Erwägungen:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG ist einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der ordentlichen Amtsrevision ist in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit gemäß § 30 Abs 2 VwGG geboten, weil der Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die sofortige Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil für die betroffenen Personen (§ 10 IFG) und die Revisionswerberin verursachen würde. Demgegenüber stehen die Interessen des Informationswerbers am zeitnahen Erhalt der begehrten Informationen.

Als Leistungsfrist sieht das Erkenntnis vom 16.06.2026, Zl LVwG-2026/14/0802-9, zwei Wochen vor, während für die Erhebung einer Revision sechs Wochen zur Verfügung stehen. Mit Blick auf die Betroffenen kann der mit Vollzug dieses Erkenntnisses drohende Nachteil, der einmal erteilten Information, im Falle eines Erfolges der Revision nicht rückgängig gemacht werden (vgl diesbezüglich zur Erteilung von Auskünften: VwGH 28.11.2025, Ra 2024/04/0412; 20.11.2025, Ra 2025/04/0168, unter Hinweis auf VfGH 09.07.2025, E 1924/2025; zur Erteilung von Umweltinformationen: VwGH 22.10.2024, Ra 2024/11/0169; 17.09.2024, Ra 2024/11/0151; 08.09.2020, Ra 2020/03/0120; 30.04.2020, Ra 2020/02/0058; 11.02.2020, Ra 2020/03/0020; 16.12.2019, Ra 2019/03/0128; 09.01.2004, AW 2003/05/0049). Insofern erweist sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Wahrung einer effektiven zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als geboten und überwiegen die Interessen der betroffenen Personen und der belangten Behörde gegenüber dem Interesse des Informationswerbers an einem zeitnahen Erhalt der Information. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen war kein derart gravierendes Interesse des Informationswerbers an einem umgehenden Erhalt der Information erkennbar, dass durch ein Zuwarten bis zur Entscheidung des VwGH unterlaufen werden würde. Insofern muss es der Informationswerber hinnehmen, dass zu Gunsten einer wirksamen zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit die Entscheidung des VwGH abzuwarten ist, wobei sein Interesse an einer unmittelbaren Herausgabe der Informationen im Ergebnis als geringer zu gewichten waren, als die festgestellten Interessen der betroffenen Personen in Zusammenschau mit dem Interesse einer wirksamen Überprüfungsmöglichkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, vor dem Hintergrund der zugelassenen ordentlichen Revision.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt gemäß Art 133 Abs 9 B-VG das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Gemäß § 25a Abs 2 Z 1 VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse über die aufschiebende Wirkung nach § 30a Abs 1, 3, 8 und 9 VwGG nicht zulässig. Spruchpunkt 1 vorliegender Entscheidung bildet einen Beschluss über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30a Abs 3 VwGG, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Hinweis

Gemäß § 25a Abs 2 Z 1 VwGG ist gegen diesen gemäß § 30a Abs 3 VwGG gefassten Beschluss kein Rechtsmittel zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch ab Vorlage der Revision den gegenständlichen Beschluss gemäß § 30 Abs 3 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Vertretungsrichter)

Parole chiave

information accesssuspensive effectirreversible disclosurebalancing of intereststwo-instance reviewrevision admissibility

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the ordinary revision should be granted suspensive effect

Decisione estratta

Yes. The court found no overriding public interest and held that immediate disclosure would cause an irreparable disadvantage to the affected persons and the authority, whereas the information seeker's interest in prompt access was less weighty.

Motivazione estratta

Once disclosed, the information could not be retrieved even if the revision succeeded. The risk of onward dissemination was concrete, and maintaining effective two-instance judicial review justified waiting for the VwGH decision.

Questione giuridica chiave

Whether a revision is admissible against the order on suspensive effect

Decisione estratta

No. A revision is excluded by statute against a decision under § 30a Abs 3 VwGG.

Motivazione estratta

The challenged disposition was a non-appealable order on suspensive effect; therefore § 25a Abs 2 Z 1 VwGG barred revision.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.